* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Weiter wies er daraufhin, dass ”eindeutige vertragliche Abmachungen vor Einzug eines anderen Mieters erforderlich seien, damit später nicht /Meinungsverschiedenheiten auftre-tenV Auch müsse geklärt werden, oh willens und in der Lage sei, die Miete von monatlich 60«-BM zu zahlen« Am 17« Januar 1949 räumte l^i das Haus und übergab in Gegenwart des Verwalters des Klägers und des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes der Wohnungskommission der Beklagten die Wohnungsschlüssel an Der Vorsitzende der Wohnungskommission wies dahei die Verfügung des Landrats des Kreises HaQHBI vom 7« Februar 1944 vor, durch die das Ilaus nebst der. ser hat sie jedoch angeblich nicht erhalten* nachdem der Kläger von den Vorgängen Kenntnis erhalten hatte* richtete er am 18* Januar 1949 eine weitere Eingabe an die Beklagte, in der er u*a* auf die Notwendigkeit der Überprüfung des Inventars hinwies und erklärte, dass er gegen den Lehrer H^|l nichts einzuwenden habe*., aber um eine schriftliche Einweisung durch das Wohnungsamt sowie um Anerkennung des festgesetzten Mietpreises durch den neuen Mieter bitten müsse* Gleichzeitig erwähnte er, dass auch im Falle eines Tausches eine schriftliche Tauschgenehmigung des Wohnungsamtes vorzulegen sei* Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seines r.ietausfalls und der ihm durch den Räumungsprozess entstandenen Kosten in Höhe von 44,37 DM in Anspruch« Zur Degründurg führt er aus, dieser Anspruch sei ihm duroh Amtspflichtverletzungen der Beamten der Be-» klagten entstanden, da die Wohnungskommission ihre amtliche Befugnis überschritten habe« Auch habe der Bürgermeister der Beklagten seine Amtspflichten verletzt, weil er dem Verhalten der Wohnungskommission zugestimmt habe* Ferner hätten es die Organe der Beklagten schuldhaft unterlassen, die Zahlungsfähigkeit des Lehrers a«D« nach- den erklärt und mit ihm auch keinen Uietvertrag abgeschlossene Die Beklagte hat beantragt, die Klage abziu/eisen« Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kluger habe sich mit dem Wohnungstausch einverstanden erklärt; auch habe der Mieter in Gegenwart des Hausverwalters des Klägers die Schlüssel freiwillig an HBHM9 übergeben^ hie Erfassung und Zuweisung der Wohnung durch den Vorsitzenden der Wohnungskommission sei rechtsunerheblich, da insoweit keine Amtshandlungen vorlägen und diese Verwaltung sahte erst nach dem Einzug HBHBBB erlassen worden seien« Der Schaden wäre dem Klüger auch dann erwachsen, wenn das Kreiswohnungsarat den Lehrer IlflHIlB 3-n die Wohnung des Klägers eingewiesen hätte« die Angelegenheiten der Y.ro nraumbewirtSchaffung wahrnehmen, Hoheits-aufgaben aus* Ob diese Funktionen eigene Verwal-tmgsauf gaben der Beklagten sind, oder zu dem ihr übertrageren Y/irkungskreis gehören, ist für die beamtenrechtliche Stellung der Mitglieder der Organe der Beklagten im Sinne des § 859 BGBsArt 131 7/eimVerf ohne rechtserhebliche Bedeutung«, An dieser Rechtsstellung wird auch nichts durch die Revidierte Deutsche Gemeindeordnung in der Fassung der Verordnung der Militärregierung Nr 21 (Amtsbl MilReg Deutschland - Brit Kontrollgebiet - S 128 ff -im folgenden RDGO abgekürzt - ) geändert, der eine Gewaltenteilung zwischen dem beschliessenden Rat (Ausschuss) und der vollziehenden Behörde (Exekutive) eigentümlich ist* Denn nach § 32 RDGO liegt die Verwaltung der Ge' einde ausschliesslich dem Rat der Gemeinde ob* Der Bürgermeister i*st nur der Vorsitzende des Rates* Die Führung der Gemeindeangelegenheiten liegt nach § 6 RDGO in den Händen der Gemeinderäte (Rat der Gemeinde)* § 33 Abs 3 RDGO bestimmt ausdrücklich, dass die Gemeinderäte der Gemeinde für 2) Das Berufungsgericht erblickt rechtsirrtumsfrei die Amtspflichtsverletzung von Mitgliedern der Organe der Beklagten darin, dass Mitglieder der Wohnungskom-mission mit Billigung des Bürgermeisters sich die Befugnisse des Wohnungsamtes angemaßt, unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Wohnraumbewirtschaftung ihre Zustimmung als allein entscheidend hingestellt und über die Wohnung des Klägers oh/.e Zustimmung des Wohnungsamtes verfügt haben« Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, der Beschluss der Gemeindeverwaltung - Wohnungskommission - vom 2„ Januar 1949 enthalte zwar seinem Wortlaut nach nicht die Anordnung des Umzugs, sondern lediglich eine Einverständ*-niserklürung der Wohnungskommission mit dem beabsichtigten "Wohnungstausch"« Der Fassung dieses Beschlusses komme jedoch - entgegen der Meinung der Beklagten-entscheidende Bedeutung nicht zu« Denn jedenfalls sollte dieser Beschluss nach dem Willen der Wohnungskommission nicht. dem Verhalten des Verwalters WupH^ bei der Übergabe ;am 17* Januar 1949 kann eine solche Einwilligung nicht gesehen werden« Ganz abgesehen davon, dass keinerlei Feststellungen darüber vorhanden sind, welche Vollmachten und Anweisungen Wu( vorher von dem Kläger erhalten hatte, hat Wuj der sich allerdings selbst als Vertreter” des Klägers bezeichnet hat« bei der Wohnungsübergabe und Inventaraufnahme sich rein passiv verhalten,und es fehlt jede Feststellung darüber, dass er in irgend einer Form seine Zustimmung zu der Übernahme der Wohnung durch gegeben hätte« Das Inven- nicht aber von unterschrieben worden« Auch in dem Schreiben des ;Q.;:.gers vom 18« Januar 1949 kann eine Einwilligung nicht gesehen werden« Die in diesem Schreiben befindliche Bemerkung, er habe gegen die Familie IlflSHHÜ nichts einzuwenden, darf nicht zu dem Nachteil des Klägers aus dem Zusammenhang gerissen werden« Noch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 7* Januar 1949 (Bl 36 d«A«) wies der Kläger darauf hin, dass erst nachgeprüft werden müsse, ob Überhaupt willens und in der Lage sei, die Uiete zu bezahlen« In dem Schreiben vom 18* Januar 1949 (Bl 1 a der Anlage d*A«) hat er dann auf dieses Schreiben Bezug genommen, damit also seine Bedenken gegen eine Einweisung des HJPPBP ohne Prüfung seiner Zahlungswilligkeit und - fähigkeit aufrecht erhalten« Seine Forderung nach einer ordnungsgemässen Einweisung durch das zuständige Kreiswohnungsamt, die auch in dem Schreiben vom 25* lo 1949 wiederholt wurde, konnte nur den Sinn haben, dass er gegen’alle aus einer Einweisung entstehenden Nachteile gesichert sein wollte und deshalb mit einer Übernahme der Wohnung durch den Lehrer HUHP nur unter der Bedingung einer ordnungsgemässen Einweisung einverstanden sei« Diese Bedingung ist aber nicht ein-getreien« Der Kläger hat auch deshalb folgerichtig bis zuletzt keinen Mietvertrag mit H§mHl abgeschlossen* Auch aus der Tatsache, dass der Kläger in der Folgezeit keine Beschwerde gegen die Einweisung der Familie eingelegt hat, kann nicht auf eine Einwilligung in deren Einweisung geschlossen werden, umso weniger als er immerhin nach der Einweisung durch seine Schreiben vom 18* und 25«Januar 1951 noch zweimal bei der Beklagten vorstellig geworden ist« sei nach seiner eigenen Einlassung bekannt gewesen, dass die Einweisungsverfügung des Wohnungsausschusses nicht rechtsgültig, also auch nicht in dem Hause des Klägers wohnberechtigt gewesen sei* Er hätte sich deshalb beschwerdeführend an das Wohnungsamt wenden müssen, dazu habe er zwischen der Übergabe des Schlüssels an IlfHHfe am 17p Januar 1949 und dessen Einzug Anfang Februar noch hinreichend Zeit gehabt» Eie Beschwerde hätte dann entweder zu einer Einweisung des Lehrers fiel®-WKt) geführt, womit die Folgen des unrechtmässig ergangenen Verwaltvngsaktes entfallen wären,oder aber hätte - unter Umständen kraft Ver- Dabei verkennt es aber, dass diese Beschwerde, die übrigens als förmliche und als Bienstaufsichts~ beschwerde nicht an das Wohnungsamt, sondern an das Landratsamt zu richten gewesen wäre (§2 der 1„ NdsDVO), nur eine Aufhebung der unzulässigen Ein-weisirngsverfügung der Beklagten vom 17* Januar 1949 bewirkt hätte, aber noch keine Abwendung des durch Rieht Zahlung der I2iete entstandenen Schadens * Der Lehrer hatte nämlich nicht erst mit sei- nem Einzu~ Anfang Februar«, sondern schon nit der Übernahme des Schlüssels u^d des Inventars am 17» Jaguar 1949 Besitz an der Wohnung erlangt und konnte ;etzt nicht mehr durch den einfachen Verwaltungsakt der Aufhebung der EinweisungsVerfügung aus seinem Besitz verwiesen werden» Es bedurfte vielmehr hierzu eines neuen selbständigen Verfahrens, nämlich entweder der Erhebung einer Räumungsklage« wie das später auch geschehen ist»eines Zwangstauschverfahrens des Sreiswohnungsamtes oder eines besonderen Verwaltungszwangsverfahrens» Diese wären aber neue selbständige bei anderen Behörden oder BehÖrdeiiorganen anhängige Verfahren und somit keine unmittelbaren Folgen der Beschwerde gewesen» Bas Beschwerdeverfahren hätte mit der Auf- 5) Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht unter Hinweis auf die hypothetisch©:rVerursacliungj die Schadensersatzansprüche des Klägers abgelehnt hat* Dies widerspreche der Rechtsprechung des Reichsgerichts, im übrigen sei auch die Annahme desBerufungsgerichts, dass das zuständige Kreiswohnungsamt den Lehrer ebenfalls eingewiesen hätte* nicht gerechtfertigt* Das Berufungsgericht führt dazu aus^’ dass nach aer neueren Rechtsprechung bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht die sogenannte "überholende Verursachung” zu berücksichtigen sei, die Ursächlichkeit der Amtspflichtsverletzung für den eingetrete-~ nen Schaden also hier zu verneinen sei, weil derselbe Schaden ohnehin durch ein anderes Ereignis eingetreten sein würde* Das zuständige Lr ei sw ohnung samt hätte nämlich, wenn ihm der Wohnungsausschuss der Beklagten, statt selbst zu entscheiden, pflichtgemäss die Sache zur Entscheidung vorgelegt hätte, mit Sicherheit den Lehrer ebenfalls in die Woh- Es bedarf hier keines Eingehens auf die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Rechtsfrage der Berücksichtigung der überholenden Verursachung bei der Feststellung'der Schadensersatzpflicht, da hier überhaupt kein Pall der ”überholenden Verursachung” vorliegt* Von einer solchen kann nur dann die Rede sein., wenn auch bei Wegfall des schadenstiftenden Ereignisses ein anderer selbständiger Umstand denselben Schaden verursacht hätte* Bas ist hier aber *~icht der Pall* Die Amtspflichtsverletzung der Beamten der Beklagten ist nämlich nicht nur darin zu sehen, dass diese,ohne hierfür zuständig zu sein, den Lehrer IlflBi eingewiesen haben, sondern auch darin, dass sie es unterlassen haben, die Sache demzusfndigen iCreis-wohungsamt zur Entscheidung vorzulegen; sie hätten also nicht nur, wie z*B* in dem von dem Obersten Gerichtshof ( OGHZ 1, 308 ) angeführten Fall, j£nders? Dagegen kann dem Berufungsgericht in seiner von der Revision mit Rec?.t gerügten weiteren Schlussfolgerung, das Kreiswohnungsamt hätte mit Sicherheit die Einweisung des Lehrers vorgenommen, nicht gefolgt werden« Einmal geht das Berufungsgericht von der irrigen Voraussetzung aus, der Kläger habe der Einweisung des Lehrers zugestimmt^ Dass dies nicht derfPall war, der Kläger insbesondere bis zuletzt seine Bedenken gegen die Einweisung ohne vorherige Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Bieters aufrecht erhalten hat, ist bereits dargelegt worden« Zum andern steht diese Annahme des Berufungsgerichts aber auch im Widerspruch mit seinen eigenen Ausführungen an an- angewiesen hat, gegen die Mmveisvng am 17« Januar 1949 sofort vorstellig zu werde* 9 wodurch diese möglicherweise unterblieben wäre, ferner darinf dass der Illiger nicht sofort im 7/ege der Beschwerde gegen die Einweisung vorgegan£en ist oder, früher, als dies geschehen ist, die Räumungsklage erhoben hatv Gerade was die Räumungsklage betrifft, kann auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Tostedt vom 5* Juli 1949 unterstellt werde.-., dass das Urteil bei einer früheren klageeriiebung in demselben Sinne ergangen wäre, da auch dairals schon die Voraussetzung für diese Entscheidung, nämlich die Ungesetzlichkeit der Einweisung durch die Beklagte, bestand« Bann wäre es aber möglicherweise auch zu einer entsprechend früheren Räumung und dadurch mindestens zu einer Verminderung des entstandenen Schadens gekommen,

Zitierte Normen: § 823 BGB
LehrerBerufungsgerichtWohnungskommissionEinweisungWohnungKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill ZR I43/5O
I m
amen des Volkes
 Verlandet am 60 Dezember 1951 Fieser, Just* Ange st*
als Urkundsbeamter	Tv^ - ^	•	+
der Geschäftsstelle	^em	Rec^tsstreit
 des Juweliers Carl K*H* W(	in
ICrs Hai
 Haus We
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisions-kl;V ers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Gemeinde KiflHH|||^,Krs Ha^|^, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagte, Berufungsl;lägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* dBP “
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr^ Riese und der Bundesrichter Dr* Pageiidarm, Dr* Kleinewefers, Dr-„ Gelhaar und Rietschel für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18* November 1950 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2 -
'/ ?
Tatbestandg
 Ber in dem Hause des Klägers seit längerer Zeit als .'.ieter wohnende Vermessungstechniker
 verabredete mit dem in	wohnen”
den Lehrer a«B0	einen	sogenannten	Kopf-
wohnungstausch in der Weise, dass HflBIHfe nach in das Haus des IZl.:igers einziehen, während	in	eine	andere Wohnung
 erhalten, sollte«	setzte	sich daraufhin
 mit der Y/oIinungskommission der Beklagten in Verbindung« Sie erklärte am 3* Januar 1949 ihr Einverständnis zu dem beabsichtigten Wohnungstausch und setzte von ihrer Entscheidung die Beteiligten und auch den Kläger in Kenntnis« Mit Schreiben vom 7o Januar 1949 teilte der klüger der Beklagten mit, dass er sich wegen der Neubelegung des Hauses an den Staatskommissar in	gewandt habe und
 sich deshalb zur Zeit mit dem Tausch nicht einverstanden erklären könne«. Weiter wies er daraufhin, dass ”eindeutige vertragliche Abmachungen vor Einzug eines anderen Mieters erforderlich seien, damit später nicht /Meinungsverschiedenheiten auftre-tenV Auch müsse geklärt werden, oh	willens
 und in der Lage sei, die Miete von monatlich 60«-BM zu zahlen« Am 17« Januar 1949 räumte l^i das Haus und übergab in Gegenwart des Verwalters des Klägers und des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes der Wohnungskommission der Beklagten die Wohnungsschlüssel an	Der	Vorsitzende
 der Wohnungskommission wies dahei die Verfügung
 des Landrats des Kreises HaQHBI vom 7« Februar 1944 vor, durch die das Ilaus nebst der. darin befindlichen Einrichtungsge&enständen gemäss §§ 5 und 25 RLG zur Sicherstellung beschlagnahmt und angeordnet worden war, dass die Schlüssel an den Bürgermeister der Beklagten zu übergeben seien* Gleichzeitig wurde ein Verzeichnis des dem neuen Mieter	übergebenen,	in	der Wohnung be-
findlichen Inventars aufgestellt* Am gleichen Tage erliess der Vorsitzende der Wohnungskommission der Beklagten auf einem vorgedruckten Formular der Gemeindeverwaltung eine Verfügung* durch die die Wohnung erfasst wurde* Am nächsten Tage ordnete er die förmliche Zuweisung der Wohnung an	an«>
Die die Erfassung enthaltende Anordnung sollte • durch	dem	Kläger	zugeleitet	werden*	Die-
ser hat sie jedoch angeblich nicht erhalten* nachdem der Kläger von den Vorgängen Kenntnis erhalten hatte* richtete er am 18* Januar 1949 eine weitere Eingabe an die Beklagte, in der er u*a* auf die Notwendigkeit der Überprüfung des Inventars hinwies und erklärte, dass er gegen den Lehrer H^|l nichts einzuwenden habe*., aber um eine schriftliche Einweisung durch das Wohnungsamt sowie um Anerkennung des festgesetzten Mietpreises durch den neuen Mieter bitten müsse* Gleichzeitig erwähnte er, dass auch im Falle eines Tausches eine schriftliche Tauschgenehmigung des Wohnungsamtes vorzulegen sei*
In ihrer Antwort vom 21* Januar 1949 wies die Beklagte darauf hin * dass eine Einweisung durch das Wohnungsamt nicht erforderlich sei* Der Kläger ent-
! . •*
. >

•m ^ pa
 gegnete darauf am 25* Januar 1949, dass nach einer Llitteilung des Kreiswohnungsaiates eine Tauschgenehmigi-ng vorliegen müsse*
Der Lehrer a*D* &MI zog Anfang Februar 1949 in das Haus des Klägers ein« Für die Zeit vom 17* Januar 1949 bis zu dem 15* Februar 1949 zahlte er 60*- DM *«iete« Da er Ende Februar 1949 arbeitslos geworden war, zahlte er keine weiteren TJietzinse. mehr* Auf die vom Kläger im Mai 1949 erhobene Räumungsklage wurde	am	5*	Juli
1949 zur Räumung verurteilt« Br räumte am 7« September 1949 die Wohnung, nachdem er vorher einen Hietrückstand von 404*-DM schriftlich anerkannt hatte« Da	noch	arbeitslos	ist	und Vermögen
 nicht besitzt, ist er nicht in der Lage, den ?iiet~ rückstand zu begleichen*
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seines r.ietausfalls und der ihm durch den Räumungsprozess entstandenen Kosten in Höhe von 44,37 DM in Anspruch« Zur Degründurg führt er aus, dieser Anspruch sei ihm duroh Amtspflichtverletzungen der Beamten der Be-» klagten entstanden, da die Wohnungskommission ihre amtliche Befugnis überschritten habe« Auch habe der Bürgermeister der Beklagten seine Amtspflichten verletzt, weil er dem Verhalten der Wohnungskommission zugestimmt habe* Ferner hätten es die Organe der Beklagten schuldhaft unterlassen, die Zahlungsfähigkeit des Lehrers a«D«	nach-
supriifen, der sich auf Grund seiner Beteiligung an

5
der Goerdeler-Denunziation in unsicherer wirtschaftlicher Lage befunden habe« Er selbst habe sich mit der Aufnahme	nicht	einverstan-
den erklärt und mit ihm auch keinen Uietvertrag abgeschlossene
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abziu/eisen« Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kluger habe sich mit dem Wohnungstausch einverstanden erklärt; auch habe der Mieter	in	Gegenwart
 des Hausverwalters des Klägers die Schlüssel freiwillig an HBHM9 übergeben^ hie Erfassung und Zuweisung der Wohnung durch den Vorsitzenden der Wohnungskommission sei rechtsunerheblich, da insoweit keine Amtshandlungen vorlägen und diese Verwaltung sahte erst nach dem Einzug HBHBBB erlassen worden seien« Der Schaden wäre dem Klüger auch dann erwachsen, wenn das Kreiswohnungsarat den Lehrer IlflHIlB 3-n die Wohnung des Klägers eingewiesen hätte«
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäßes verurteilt« Auf die von ihr eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewie-sen0 JJit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
- 6
/

N»
Ent gcj^eidun^sgrü.ndes
 Die Revision ist zulässig und auch sachlich begründet*
1) Ohre Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht die BeamteneigenSchaft des Bürgermeisters und der hitglieder des Y/ohnungsausschusses der Beklagten*
Diese sind als Mitglieder von Gemeindeorganen von der beklagten Gemeinde zu öffentlicher Tätigkeit bestellt und üben, soweit sie. die Angelegenheiten der Y.ro nraumbewirtSchaffung wahrnehmen, Hoheits-aufgaben aus* Ob diese Funktionen eigene Verwal-tmgsauf gaben der Beklagten sind, oder zu dem ihr übertrageren Y/irkungskreis gehören, ist für die beamtenrechtliche Stellung der Mitglieder der Organe der Beklagten im Sinne des § 859 BGBsArt 131 7/eimVerf ohne rechtserhebliche Bedeutung«, An dieser Rechtsstellung wird auch nichts durch die Revidierte Deutsche Gemeindeordnung in der Fassung der Verordnung der Militärregierung Nr 21 (Amtsbl MilReg Deutschland - Brit Kontrollgebiet - S 128 ff -im folgenden RDGO abgekürzt - ) geändert, der eine Gewaltenteilung zwischen dem beschliessenden Rat (Ausschuss) und der vollziehenden Behörde (Exekutive) eigentümlich ist* Denn nach § 32 RDGO liegt die Verwaltung der Ge' einde ausschliesslich dem Rat der Gemeinde ob* Der Bürgermeister i*st nur der Vorsitzende des Rates* Die Führung der Gemeindeangelegenheiten liegt nach § 6 RDGO in den Händen der Gemeinderäte (Rat der Gemeinde)* § 33 Abs 3 RDGO bestimmt ausdrücklich, dass die Gemeinderäte der Gemeinde für
... r -
Amtspflichtsverletzungen grundsätzlich haften* Entsprechendes muss auch gemäss §§ 53, 24 u« 26 RDGO für die Mitglieder der Gemeindeausschüsse gelten* Ihnen gleich zu behandeln sind die nach Art II Ziff 1 a II WohnG gebildeten Wohnungsausschüsse oder Kommissionen der Gemeinden* Sie sind gemäss § 4 der Ersten Durchf VO des Landes Niedersachsen vom 7* Februar 1948 (Miedersächs*Gesetz- und Verord-nungsbl S 3) ( in der Folge hier 1 NdSoDVO« genannt)' Ausschüsse nach § 53 Abs 1 bis 3 BDGO.«
2)	Das Berufungsgericht erblickt rechtsirrtumsfrei die Amtspflichtsverletzung von Mitgliedern der Organe der Beklagten darin, dass Mitglieder der Wohnungskom-mission mit Billigung des Bürgermeisters sich die Befugnisse des Wohnungsamtes angemaßt, unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Wohnraumbewirtschaftung ihre Zustimmung als allein entscheidend hingestellt und über die Wohnung des Klägers oh/.e Zustimmung des Wohnungsamtes verfügt haben« Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, der Beschluss der Gemeindeverwaltung - Wohnungskommission - vom 2„ Januar 1949 enthalte zwar seinem Wortlaut nach nicht die Anordnung des Umzugs, sondern lediglich eine Einverständ*-niserklürung der Wohnungskommission mit dem beabsichtigten "Wohnungstausch"« Der Fassung dieses Beschlusses komme jedoch - entgegen der Meinung der Beklagten-entscheidende Bedeutung nicht zu« Denn jedenfalls sollte dieser Beschluss nach dem Willen der Wohnungskommission nicht. bloss eine interne Bedeutung haben«
Sie habe vielmehr durch die Mitteilung des Beschlusses an alle Beteiligten und durch ihre spätere Mitwirkung bei der Übergabe der Schlüssel an	eindeutig	zu dem	Ausdruck	gebracht,
 dass ihre Ent sc? eidung für die .Veit erb elegung der Wohnung massgebend sein sollte und dass durch ihre Massnahmen den öffentlich rechtlichen Erfordernissen des Wohnungstausches genügt und insbesondere eine Beteiligung des Kreiswohnungsaiates nicht erforderlich sei* Die Y/ohnungskonmission hrtte sich in der Tat auch für die Vergebung .frei-werdender Wohnungen für zuständig gehalten* Das gehe schon daraus hervor, dass sie für die Erfassung und Zuweisung vorgedruckte-- Formulare mit dem Kopf ”Verwaltung der Gemeinde	~	Wohnungs-
amt” besessen und ihr Vorsitzender - möglicherweise nach dem Einzug von	~	unter	Verwendung
 dieser Vordrucke die Wohnung erfasst und zugewiesen habe*
Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen keine Bede>i3;eno Die Wo mungsausschüsse haben nur beratende Befugnisse* ' «‘Wbhnungsrechtliehe Verwaltungsakte der Wohnungsausschüsse, die in Überschreitung dieser Befugnisse und ohne unmittelbare Mitwirkung des Wohnungsamtes ergehen- entbehren der Rechtswirksamu keit und sind nichtig (Württ-Bad-VerwGH in SJZ 194-0* 552)* Das -leiche g’"t auch* soweit die Beklagte die Handlungsweise durch Bezugnahme auf die Verfügung des Landrats des Preises	vom	7»	Februar	1944
zu rechtfertigen sucht* Ganz abgesehen davon, dass schon eine Weiterwirkung dieser Verfügung bis zu dem
9 —
Jahre 1949 zweifelhaft ist, stehen dem die Erlasse des ITiedersächsischen Ministers des Innern vom 18» Dezember 1946 und 13® Juni 1948 ( Amtsblatt für lie-dersachsen 1947, 2 und 1948, 213 ) entgegen, wonach eine Inanspruchnahme von Wohnungen nach dem Reichs-leistun'sgesetz nicht mehr möglich igtr vielneir ausschliesslich die Vorschriften des Wohnungsgeset-zes anauwenden sind« Ausserdem wäre die BUclagte auch nicht Bedarfsstelle im Sinne der §§ 2, 5 RLG in Verbindung mit der Bedarfsstellenbekanntmachung vom llö Januar 1944 (RGBl 133,) und damit fnr eine Einweisung nach §§ 5, 25 RLG nicht zuständig gewesen*
Bedenkenfrei hat das Berufungsgericht in der Überschreitung der Zuständigkeit der den iJitgliedern der Organe der Beklagten zustehenden Amtsbefugnisse eine Amtspflichtsverletzung erblickt» Hach der ständigen Rechtsprechung hat der Beamte jedem Dritten gegenüber die Amtspflicht, die Grenzen seiner Zuständig keit einzuhalten»
Eine schuldhafte Amtsbefugnisübersehreitung begrün det eine Schadersersatzpflicht nach f 839 3GB gegenüber jedem, der geschädigt worden ist (RGZ 104, 257 /26?7; 144, 391, /3957; 14-5, 204, ^137; 156. 222). Selbst wenn der Vorsitzende der Wohnungskommission, wie die Beklagte behauptet, erst wenige Tage vor der Vornahme der unzuständigerweise vorgenommenen Amtshandlungen sein Amt angetreten haben sollte, wäre hinsichtlich der von ihm begangenen Überschreitung seiner Amtsbefugnisse seine Fahrlässigkeit nicht aus-
10 "
geschlossen,) Ist der Leiter eines Gemeindeaus** schusses rechtsu. kundig oder in der Verwaltung un-erfa renf dann obliegt ihm die Pflicht, sich vor dery or nähme von Verwaltungshandlungen sorgfältig zu informieren und sich u* Umstünden von rechtskundigen Personen beraten zu lassen* Diese Verpflichtung bestand für den Vorsitzenden der Wohnungskommission umso mehr* als ihn der betroffene Kläger auf die Unrechtmässigkeit des in Aussicht gestellten Verwaltungsaktes ausdrücklich hingewiesen hat* Setzt der Beamjte sich dennoch über die erhobenen Gegenvorstellungen ohne zureichenden Grund hinweg und überschreitet damit seine Amtsbefugnisse ? dann handelt er grob fahrlässig* Entsprechendes gilt auch für das andere .Mitglied der Y/ohnungs-kommission und den Bürgermeister der Beklagten*
Y/enn das Berufungsgericht die Beklagte grundsätzlich für die Amtspflichtverletzungen der Woh-nun- skommission gemäss § 839 3GB Art 131 Y/eimVerf einstehen lässt9 dann verkennt es zwar, dass das Bürgerliche Gesetzbuch keine Haftung eines Kollegiums als solchen und auch keine Gesamthaftung seiner Mitglieder ^ennt? sondern nur dem "schuldigen Beamten“ eine Verantwortung obliegt, an dessen Stelle die Haftung der Körperschaft tritt (EGZ 89,15; 100, 102)* Dieser Umstand beeinträchtigt im Ergebnis aber nicht die Entscheidung* De*'n es besteht nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel, dass der Vorsitzende und ein weiteres
- 11-
Mitglied der Wohnungskommission und der Bürgermeister der Beklagten schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt haben* Diese Feststellung reicht aus« um den Tatbestand einer die Haftung der Beklagten begründenden Amtspflichtsverletzung zu verwirklichen«
3)	Das Berufungsgericht unterlässt es* zu prüfen« ob der .Pager nicht dadurch seine Ersatzansprüche verloren hat, dass er zu der Einweisung des Lehrers seine Einwilligung gegeben hat« Es führt dazu lediglich aus, dass der Klüger seinen Verwalter Wu^m^ nicht angewiesen habe, der Übernahme der Wohnung durch den Lehrer	zu widersprechen«
Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung unbestritten, dass die Einwilligung des Verletzten die Widerrechtlichkeit einer an sich unerlaubten Handlung auf-heben und damit einen Schadensersatzanspruch gegen den unerlaubt'• Handelnden ausschliessen kann, sofern diese Einwilligung nicht gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstösst (Palandt, 7* Aufl Anm 7 B f zu § 823 BGB und RGZ 66« 306, 68, 431)*
Run kann es bereits zweifelhaft sein, ob eine etwaige Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Wohnung durch	nicht	schon deshalb un-
beachtlich bleiben muss, weil damit gegen die zwingenden Vorschriften des Art V des Wohnungsgesetzes in Verbindung mit § 14 der 1* Nds« DV0o verstpssen worden w*re<> Diese Fragb kann aber dahingestellt blei-
i
ben, da die Feststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, eine solche Einwilligung anzunehmenc In
12

dem Verhalten des Verwalters WupH^ bei der Übergabe ;am 17* Januar 1949 kann eine solche Einwilligung nicht gesehen werden« Ganz abgesehen davon, dass keinerlei Feststellungen darüber vorhanden sind, welche Vollmachten und Anweisungen Wu( vorher von dem Kläger erhalten hatte, hat Wuj der sich allerdings selbst als Vertreter” des Klägers bezeichnet hat« bei der Wohnungsübergabe und Inventaraufnahme sich rein passiv verhalten,und es fehlt jede Feststellung darüber, dass er in irgend einer Form seine Zustimmung zu der Übernahme der Wohnung durch	gegeben	hätte«	Das	Inven-
tarverzeichnis vom 17« Januar 1949 ist auch nur von dem Vorsitzenden der Wohnungskommission der Beklag-
ten
 und von H(
nicht aber von
 unterschrieben worden« Auch in dem Schreiben des ;Q.;:.gers vom 18« Januar 1949 kann eine Einwilligung nicht gesehen werden« Die in diesem Schreiben befindliche Bemerkung, er habe gegen die Familie IlflSHHÜ nichts einzuwenden, darf nicht zu dem Nachteil des Klägers aus dem Zusammenhang gerissen werden« Noch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 7* Januar 1949 (Bl 36 d«A«) wies der Kläger darauf hin, dass erst nachgeprüft werden müsse, ob Überhaupt willens und in der Lage sei, die Uiete zu bezahlen« In dem Schreiben vom 18* Januar 1949 (Bl 1 a der Anlage d*A«) hat er dann auf dieses Schreiben Bezug genommen, damit also seine Bedenken gegen eine Einweisung des HJPPBP ohne Prüfung seiner Zahlungswilligkeit und - fähigkeit aufrecht erhalten« Seine Forderung nach einer ordnungsgemässen Einweisung durch das zuständige Kreiswohnungsamt, die auch
- 13
4 ♦
in dem Schreiben vom 25* lo 1949 wiederholt wurde, konnte nur den Sinn haben, dass er gegen’alle aus einer Einweisung entstehenden Nachteile gesichert sein wollte und deshalb mit einer Übernahme der Wohnung durch den Lehrer HUHP nur unter der Bedingung einer ordnungsgemässen Einweisung einverstanden sei« Diese Bedingung ist aber nicht ein-getreien« Der Kläger hat auch deshalb folgerichtig bis zuletzt keinen Mietvertrag mit H§mHl abgeschlossen*
Auch aus der Tatsache, dass der Kläger in der Folgezeit keine Beschwerde gegen die Einweisung der Familie	eingelegt hat, kann nicht auf
 eine Einwilligung in deren Einweisung geschlossen werden, umso weniger als er immerhin nach der Einweisung durch seine Schreiben vom 18* und 25«Januar 1951 noch zweimal bei der Beklagten vorstellig geworden ist«
Auch aus der Entgegennahme der von	ge-
leisteten Hietzahlung kann nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei mit dessen Einzug einverstanden gewesen« Auch ohne Abschluss eines Mietvertrags war er berechtigt, die Zahlung als NutzungsentSchädigung entgegenzunehmen,
4)	Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des *
§ 839 Abs 3 BGB*
Das Berufungsgericht führt dazu aus, dem Kläger
<“« 14
sei nach seiner eigenen Einlassung bekannt gewesen, dass die Einweisungsverfügung des Wohnungsausschusses nicht rechtsgültig,	also
 auch nicht in dem Hause des Klägers wohnberechtigt gewesen sei* Er hätte sich deshalb beschwerdeführend an das Wohnungsamt wenden müssen, dazu habe er zwischen der Übergabe des Schlüssels an IlfHHfe am 17p Januar 1949 und dessen Einzug Anfang Februar noch hinreichend Zeit gehabt» Eie Beschwerde hätte dann entweder zu einer Einweisung des Lehrers fiel®-WKt) geführt, womit die Folgen des unrechtmässig ergangenen Verwaltvngsaktes entfallen wären,oder aber	hätte - unter Umständen kraft Ver-
waltungszwangs - wieder ausziehen müssen, so dass ebenfalls kein Schaden entstanden wäre» Eer Kläger habe aber eine solche Beschwerde schuldhaft unterlassen» Er Könne daher gemäss § 839 Abs 3 BGB keinen Schadensersatz von der Beklagten verlangen»
Biese Schlussfolgerung ist rechtsirrig»
Rechtsmittel im Sinne des 5 839 Abs 3 EGB sind alle Eechtsbebelfe, die eine Beseitigung der schädigenden Anordnung bezwecken und ermöglichen (RGZ 138, 116; 150, 329)* Wie das Reichsgericht (RGZ 163, 121 /1257 ) zutreffend ausführt, muss es sich aber immer darum handeln, dass durch den Rechtsbehelf nicht nur die Beseitigung der schädigenden Handlung oder Unterlassung, sondern auch die Abwendung des Schadens erreicht wird» Ist zu diesem Zweck ein selbständiges Verfahren erforderlich, so handelt es sich insoweit nicht mehr um cen Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne dieser Bestimmung» Eie Unterlassung eines solchen Schrittes
 kann dann vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB gewürdigt werden (so auch ferner RGr in JW 193?? 1029)«
Bas Berufungsgericht sieht in der Beschwerde an das Rreiswohnungsamt ein solches Rechtsmittel, das zur Beseitigung des Schadens geführt hätte»
Dabei verkennt es aber, dass diese Beschwerde, die übrigens als förmliche und als Bienstaufsichts~ beschwerde nicht an das Wohnungsamt, sondern an das Landratsamt zu richten gewesen wäre (§2 der 1„ NdsDVO), nur eine Aufhebung der unzulässigen Ein-weisirngsverfügung der Beklagten vom 17* Januar 1949 bewirkt hätte, aber noch keine Abwendung des durch Rieht Zahlung der I2iete entstandenen Schadens * Der Lehrer	hatte	nämlich nicht erst mit sei-
nem Einzu~ Anfang Februar«, sondern schon nit der Übernahme des Schlüssels u^d des Inventars am 17» Jaguar 1949 Besitz an der Wohnung erlangt und konnte ;etzt nicht mehr durch den einfachen Verwaltungsakt der Aufhebung der EinweisungsVerfügung aus seinem Besitz verwiesen werden» Es bedurfte vielmehr hierzu eines neuen selbständigen Verfahrens, nämlich entweder der Erhebung einer Räumungsklage« wie das später auch geschehen ist»eines Zwangstauschverfahrens des Sreiswohnungsamtes oder eines besonderen Verwaltungszwangsverfahrens» Diese wären aber neue selbständige bei anderen Behörden oder BehÖrdeiiorganen anhängige Verfahren und somit keine unmittelbaren Folgen der Beschwerde gewesen» Bas Beschwerdeverfahren hätte mit der Auf-
- 16
/.
hebung der unrechtmässig ergangenen Einweisungs-Verfügung seinen Abschluss gefunden*
•Die Unterlassung einer Beschwerde konnte daher
'	|.	|	* •	■	I	«i	•	*	^{4% v
keinen.Yerlust'des Schadensersatzanspruches des Klägers nach § 839 Abs 3 BGB nach sich ziehen* Sie kann vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB gewürdigt werden*
5)	Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht unter Hinweis auf die hypothetisch©:rVerursacliungj die Schadensersatzansprüche des Klägers abgelehnt hat* Dies widerspreche der Rechtsprechung des Reichsgerichts, im übrigen sei auch die Annahme desBerufungsgerichts, dass das zuständige Kreiswohnungsamt den Lehrer	ebenfalls	eingewiesen
 hätte* nicht gerechtfertigt*
Das Berufungsgericht führt dazu aus^’ dass nach aer neueren Rechtsprechung bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht die sogenannte "überholende Verursachung” zu berücksichtigen sei, die Ursächlichkeit der Amtspflichtsverletzung für den eingetrete-~ nen Schaden also hier zu verneinen sei, weil derselbe Schaden ohnehin durch ein anderes Ereignis eingetreten sein würde* Das zuständige Lr ei sw ohnung samt hätte nämlich, wenn ihm der Wohnungsausschuss der Beklagten, statt selbst zu entscheiden, pflichtgemäss die Sache zur Entscheidung vorgelegt hätte, mit Sicherheit den Lehrer	ebenfalls	in	die	Woh-
nung eingewiesen, da keine stichhaltigen Bedenken Vorgelegen hätten, dem Antrag auf Einweisung des Lehrers
- 17 ~
dem alle Beteiligten zugestimi.it hätten, nicht zu entsprechen*
Es bedarf hier keines Eingehens auf die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Rechtsfrage der Berücksichtigung der überholenden Verursachung bei der Feststellung'der Schadensersatzpflicht, da hier überhaupt kein Pall der ”überholenden Verursachung” vorliegt* Von einer solchen kann nur dann die Rede sein., wenn auch bei Wegfall des schadenstiftenden Ereignisses ein anderer selbständiger Umstand denselben Schaden verursacht hätte* Bas ist hier aber *~icht der Pall* Die Amtspflichtsverletzung der Beamten der Beklagten ist nämlich nicht nur darin zu sehen, dass diese,ohne hierfür zuständig zu sein, den Lehrer IlflBi eingewiesen haben, sondern auch darin, dass sie es unterlassen haben, die Sache demzusfndigen iCreis-wohungsamt zur Entscheidung vorzulegen; sie hätten also nicht nur, wie z*B* in dem von dem Obersten Gerichtshof ( OGHZ 1, 308 ) angeführten Fall, j£nders? d*ho durch Herbeiführung desselben Erfolgs auf Grund ■einer rechtsgültigen Anordnung, handeln können, sondern sie hüttenanders handeln müssen.» W.re die unzulässige Einweisung durch die Beklagte unterlassen worden, so hätte das notwendig die pflichtgemässe Herbeiführung einer Entscheidung des Ereiswohnimgsamts zur Folge haben müssen*
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts geht der Senat von der bereits in seinem Urteil vom 15* November 1951 - III ZR 164/50 - vertretenen Auffassung aus, dass die durch eine schuldhafte Amts^'* ■	'•
18 -
Pflichtsverletzung eines Beamten verursachte unrichtige Behandlung einer Sache dann nicht al& ursächlich für einen entstandenen Sc3laden angesehen werden kann, wenn dieser Schaden auch hei fehlerfreier Handhabung seitens des Beamten eingetreten wäre* Y/iirde also im vorliegenden Fall eine pflichtgemäss herbeigeführ-te Entscheidung des Kreiswohnungsamts ebenfalls zu einer Einweisung des Lehrers	geführt	haben,
 so könnte die durch die Beklagte begangene Amtspflichtsverletzung nicht mehr als ursächlich für den dadurch entstandenen Schaden angesehen werden«
Das Berufungsjericht hat also, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis mit Recht darauf abgestellt, dass es darauf ankommt, wie bei pflichtgeirässer Vorlage der Sache an das Kreiswohnungsamt von diesem ‘entschieden worden wäre*
Dagegen kann dem Berufungsgericht in seiner von der Revision mit Rec?.t gerügten weiteren Schlussfolgerung, das Kreiswohnungsamt hätte mit Sicherheit die Einweisung des Lehrers	vorgenommen, nicht
 gefolgt werden« Einmal geht das Berufungsgericht von der irrigen Voraussetzung aus, der Kläger habe der Einweisung des Lehrers	zugestimmt^ Dass dies
 nicht derfPall war, der Kläger insbesondere bis zuletzt seine Bedenken gegen die Einweisung ohne vorherige Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Bieters aufrecht erhalten hat, ist bereits dargelegt worden« Zum andern steht diese Annahme des Berufungsgerichts aber auch im Widerspruch mit seinen eigenen Ausführungen an an-
•• 19
r*
derer Stelle (S 11 des angefochtenen Urteils); wonach es nach ’der damals übersehbaren Sachlage nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe, dass	der als Vertreter tätig ge-
wesen sei, an seinem neuen Wohnort arbeitslos werden und bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle infolge seiner politischen Belastung Schwierigkeiten haben könnte.
Es wäre also noch festzustellen, ob das Ereis-wohnungsa^t, wenn es die Sache ordnungsgemäss zu entscheiden gehabt hätte, damals schon die Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Lehrers kannte oder hätte erkennen können, und ob es, wenn man das bejaht, trotzdem die Einweisung vorgenommen hätte« Dabei ist darauf ab^ustelleu, wie das Kreis-wohnungsamt tatsächlich entschieden hätte, da das Gericht, soweit nicht eine offensichtliche Willkür vorliegt, sein Ermessen nicht an die Stelle des f"’r es nicht nachprüfbaren Ern*er:se:'s der Verwaltungsbehörde setzen ka^in«
6«) Kom/:t das Gericht auf Grund seiner noch zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis, dass das Er ei sw ohnungsamt ohne Willkür ebenfalls die Einweisung des Lehrers	vorgenommen hätte, so wäre die
 Klage abzuweisen. Verneint es das, so wäre die Scha-densersatzpflicht der Beklagten zwar grundsätzlich zu bejahen, aber noch die Frage des Mitverschuldens des Elägers zu prüfen«
Dieses konnte unter Umständen darin gesehen werden, dass der Kläger seinen Verwalter \7u^|^ nicht
20 -
angewiesen hat, gegen die Mmveisvng am 17« Januar 1949 sofort vorstellig zu werde* 9 wodurch diese möglicherweise unterblieben wäre, ferner darinf dass der Illiger nicht sofort im 7/ege der Beschwerde gegen die Einweisung vorgegan£en ist oder, früher, als dies geschehen ist, die Räumungsklage erhoben hatv Gerade was die Räumungsklage betrifft, kann auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Tostedt vom 5* Juli 1949 unterstellt werde.-., dass das Urteil bei einer früheren klageeriiebung in demselben Sinne ergangen wäre, da auch dairals schon die Voraussetzung für diese Entscheidung, nämlich die Ungesetzlichkeit der Einweisung durch die Beklagte, bestand« Bann wäre es aber möglicherweise auch zu einer entsprechend früheren Räumung und dadurch mindestens zu einer Verminderung des entstandenen Schadens gekommen,
7) Bie Sache war daher unter Aufhebung des Berufungs-urteils gemäss § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Br« Riese	Br«	Pagendarm	Br«	ICleinewefers
 Br« Gelhaar
 Rietschel