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BGH · III ZR 143/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 143/10

verband als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Arbeitsgemeinschaft es mit Bescheid vom 3. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR 2004, 804) Bezug genommen, mit dem die Revision der Streithelferin dieses Verfahrens gegen das Teilund Grundurteil des Berufungsgerichts vom 10. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben, während das Berufungsgericht die Klage auf die Anschlussberufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hält den Nachweis nicht für geführt, dass der Klägerin durch die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags ein Schaden entstanden ist. Es sieht in der rechtswidrigen Ablehnung, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen, weder eine Eigentumsverletzung noch einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern lediglich die Vereitelung einer Erwerbs- Deswegen müsse die Klägerin nachweisen, dass sie bei Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Betrieb einer Rehabilitationsklinik einen Gewinn erzielt hätte. 5 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Klägerin mit den beiden anderen Häusern in F. , für die ein Versorgungsvertrag bestanden habe, in Konkurrenz befunden hätte und dass unter diesen Umständen ein Gewinn zu demindest in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die Bewachung der Anlage bis zu dem Verkauf des Objekts nicht nachgewiesen sei. 7 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt tritt der Senat dem Berufungsgericht darin bei, dass die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik nicht als Eingriff in die Substanz eines von der Klägerin geführten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angesehen werden kann. Januar 1973 (III ZR 113/70, BGHZ 60, 126, 133 f) anführt, wonach es nicht notwendig sei, dass der Betrieb, in den eingegriffen werde, bereits im Gang befindlich sei und dass die Nichtausübung einer nahe liegenden, wirtschaftlich vernünftigen und unmittelbar zu verwirklichenden Nutzungsmöglichkeit der Annahme eines Eingriffs nicht entgegenstehe, sind diese Fälle nicht vergleichbar. Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags beeinträchtigte dementsprechend zwar die durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichkeiten, stellte sich aber nicht, wie die Beschwerde meint, als ein Eingriff in bereits erworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den Zulassungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. gerin nicht unabhängig davon, ob sich die durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags erhofften Gewinne hätten realisieren lassen, einen Anspruch auf den von ihr in erster Linie begehrten Ersatz von Aufwendungen für die Bewachung ihrer Immobilie zugebilligt hat. Die diesbezüglichen Aufwendungen, mit denen die Klägerin ihr Grundeigentum mit seiner Einrichtung vor Wertverlusten zu bewahren suchte, nachdem der frühere Klinikbetreiber das Pachtverhältnis gekündigt hatte und der Klinikbetrieb zu dem Erliegen gekommen war, stehen nicht in einem hinreichenden schadensrechtlichen Zusammenhang mit der Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags und wurden insofern auch nicht hierdurch veranlasst oder herausgefordert. Insofern ist die Situation nicht mit den Konstellationen vergleichbar, die in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. 11 c) Vor diesem rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund hat das Berufungsgericht zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist, zu Recht geprüft, wie sich deren wirtschaftliche Lage darstellen würde, wenn die Arbeitsgemeinschaft mit ihr einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen hätte. Dass es sich insoweit nicht die Überzeugung hat verschaffen können, die Klägerin hätte die Immobilie gewinnbringend verkaufen können oder durch den Betrieb der Rehabilitationsklinik einen Gewinn zu demindest in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die nächtliche Bewachung bis zu dem Verkauf des Objekts erwirtschaftet, gibt zu einer Revisionszulassung keinen Anlass. 12 aa) Soweit es um einen möglichen Verkauf des Objekts an die M.Trägergesellschaft geht, hat das Berufungsgericht nach Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass es bei Vorliegen eines Versorgungsvertrags zu einem Ankauf des Objekts gekommen wäre. Sie zeigt damit aber nicht auf, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übersehen hätte. klinik anbetrifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin mit der Betreiberin der beiden anderen Häuser in F. keine Konkurrenz gehabt hätte, hat sich das Berufungsgericht nach Vernehmung der Zeugen nicht überzeugt gesehen.

Zitierte Normen: § 111 SGB_V § 543 ZPO § 111 SGB_V
RehabilitationsklinikBerufungsgerichtEingriffArbeitsgemeinschaftBeschwerdeKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 143/10
vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2010 -1 U 2106/05- wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 207.554,60 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin	nimmt	den	Beklagten,	den	Betriebskrankenkassen-Landes-
verband als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Arbeitsgemeinschaft es mit Bescheid vom 3. Januar 2000 abgelehnt hat, mit der Klä-
 
gerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen. Wegen näherer Einzelheiten zu den Hintergründen wird auf das Senatsurteil vom 24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR 2004, 804) Bezug genommen, mit dem die Revision der Streithelferin dieses Verfahrens gegen das Teilund Grundurteil des Berufungsgerichts vom 10. Juli 2003 zurückgewiesen worden ist.
2	Im	anhängigen	Verfahren	begehrt	die	Klägerin	in	Höhe	von 207.554,60 €
Ersatz von Kosten der nächtlichen Bewachung ihres Immobilienobjekts in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2003 und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben, während das Berufungsgericht die Klage auf die Anschlussberufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen hat. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin zur Weiterverfolgung ihres Zahlungsantrags die Zulassung der Revision.
3	Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.
4	1. Das Berufungsgericht hält den Nachweis nicht für geführt, dass der Klägerin durch die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags ein Schaden entstanden ist. Es sieht in der rechtswidrigen Ablehnung, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abzuschließen, weder eine Eigentumsverletzung noch einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern lediglich die Vereitelung einer Erwerbs-
 
chance, die zu einem Vermögensschaden führen könne. Deswegen müsse die Klägerin nachweisen, dass sie bei Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Betrieb einer Rehabilitationsklinik einen Gewinn erzielt hätte. Mangels eines Substanzschadens am Immobilienobjekt der Klägerin bestehe kein Rechtsverhältnis der Parteien, das den Beklagten verpflichte, der Klägerin ohne Rücksicht auf eine solche Gewinnerwartung die hier geltend gemachten Aufwendungen zu ersetzen.
5	Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Klägerin mit den beiden anderen Häusern in F. , für die ein Versorgungsvertrag bestanden habe, in Konkurrenz befunden hätte und dass unter diesen Umständen ein Gewinn zu demindest in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die Bewachung der Anlage bis zu dem Verkauf des Objekts nicht nachgewiesen sei.
6	2.	Diese Beurteilung enthält keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler.
7	a) Im rechtlichen Ausgangspunkt tritt der Senat dem Berufungsgericht darin bei, dass die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik nicht als Eingriff in die Substanz eines von der Klägerin geführten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angesehen werden kann.
8	Die Klägerin war, nachdem sie die ihr gehörenden Baulichkeiten an einen Dritten verpachtet hatte, der in ihnen eine Rehabilitationsklinik betrieb, nur Eigentümerin einer Immobilie, aus deren Verpachtung sie Nutzen zog. Mit dem Betrieb der Rehabilitationsklinik hatte sie nichts zu tun. Dass die Betreiber dieser und zweier anderer Kliniken in F. im Juli 1998 Vergleichsantrag stell-
 
ten und nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens durch den Konkursverwalter eine Lösung erarbeitet wurde, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu einer Verminderung der verfügbaren Betten am Standort F.	,	zur Auf-
gabe der in den Räumen der Klägerin betriebenen Klinik und zur Kündigung des Pachtverhältnisses führte, gehört prinzipiell zu den von der Klägerin hinzunehmenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
9	Die	Beschwerde zeigt keine Fehler in der tatrichterlichen Würdigung des
 Berufungsgerichts auf, das in dem Entschluss der Klägerin, vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund nach Ablauf des Pachtverhältnisses eine Rehabilitationsklinik in eigener Verantwortung zu betreiben, die Wahrnehmung von Chancen und Verdienstmöglichkeiten auf dem Gebiet eines neuen Geschäftsfelds gesehen hat, zu dem die Klägerin infolge ihres Eigentums an der Immobilie zwar Zugang hatte, das aber noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats zur Substanz eines von ihr innegehaltenen Gewerbebetriebs gehörte (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 356 ff; vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f). Soweit die Beschwerde hiergegen die Senatsurteile vom 25. Juni 1959 (III ZR 220/57, BGHZ 30, 338, 356) und vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70, BGHZ 60, 126, 133 f) anführt, wonach es nicht notwendig sei, dass der Betrieb, in den eingegriffen werde, bereits im Gang befindlich sei und dass die Nichtausübung einer nahe liegenden, wirtschaftlich vernünftigen und unmittelbar zu verwirklichenden Nutzungsmöglichkeit der Annahme eines Eingriffs nicht entgegenstehe, sind diese Fälle nicht vergleichbar. Beiden Entscheidungen lagen Fallgestaltungen zugrunde, bei denen - anders als hier - die behördliche Maßnahme die beabsichtigte Nutzungsmöglichkeit nicht bloß in ihrer Wirtschaftlichkeit beeinträchtigte, sondern rechtlich unmöglich machte (Verhängung einer Bausperre, Untersagung der Kiesausbeutung). Im Urteil vom 25. Juni 1959 (aaO S. 356) wird darüber hinaus
 betont, dass das betreffende Grundstück - wovon vorliegend nicht gesprochen werden kann - zu dem Zeitpunkt des Eingriffs bereits in die Organisation des Betriebs einbezogen sein muss. Was das Urteil vom 25. Januar 1973 angeht, so wurde dort die Rechtsposition, die durch die Nutzungsuntersagung in nicht mehr entschädigungslos hinzunehmender Weise beeinträchtigt wurde, nicht im (nicht vorhandenen) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern im Grundeigentum selbst gesehen (aaO S. 131 f). Die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags beeinträchtigte dementsprechend zwar die durch den Betrieb einer Rehabilitationsklinik erhofften Verdienstmöglichkeiten, stellte sich aber nicht, wie die Beschwerde meint, als ein Eingriff in bereits erworbene und bestehende Rechte der Klägerin dar, der mit dem Eingriff in den Zulassungsstatus eines Kassenarztes oder Vertragsarztes (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f; vom 14. März 2002 - Ill ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 176 f) vergleichbar wäre.
10	b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Klä-
gerin nicht unabhängig davon, ob sich die durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags erhofften Gewinne hätten realisieren lassen, einen Anspruch auf den von ihr in erster Linie begehrten Ersatz von Aufwendungen für die Bewachung ihrer Immobilie zugebilligt hat. Die diesbezüglichen Aufwendungen, mit denen die Klägerin ihr Grundeigentum mit seiner Einrichtung vor Wertverlusten zu bewahren suchte, nachdem der frühere Klinikbetreiber das Pachtverhältnis gekündigt hatte und der Klinikbetrieb zu dem Erliegen gekommen war, stehen nicht in einem hinreichenden schadensrechtlichen Zusammenhang mit der Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags und wurden insofern auch nicht hierdurch veranlasst oder herausgefordert. Insofern ist die Situation nicht mit den Konstellationen vergleichbar, die in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 (VI ZR 199/76,
 
 NJW 1978, 2592 f) und 1. April 1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172 ff) behandelt worden sind.
11	c) Vor diesem rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund hat das Berufungsgericht zur Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist, zu Recht geprüft, wie sich deren wirtschaftliche Lage darstellen würde, wenn die Arbeitsgemeinschaft mit ihr einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen hätte. Dass es sich insoweit nicht die Überzeugung hat verschaffen können, die Klägerin hätte die Immobilie gewinnbringend verkaufen können oder durch den Betrieb der Rehabilitationsklinik einen Gewinn zu demindest in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die nächtliche Bewachung bis zu dem Verkauf des Objekts erwirtschaftet, gibt zu einer Revisionszulassung keinen Anlass.
12	aa) Soweit es um einen möglichen Verkauf des Objekts an die M. Trägergesellschaft geht, hat das Berufungsgericht nach Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass es bei Vorliegen eines Versorgungsvertrags zu einem Ankauf des Objekts gekommen wäre. Die Beschwerde weist zwar auf Vorbringen der Klägerin hin, die vor der Beweisaufnahme anderes behauptet und die erhobenen Beweise selbst anders gewürdigt hat. Sie zeigt damit aber nicht auf, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übersehen hätte.
13	bb) Was einen möglichen Gewinn aus dem Betrieb einer Rehabilitations-
klinik anbetrifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin mit der Betreiberin der beiden anderen Häuser in F.	,	einer	wäh-
rend des Konkursverfahrens gegründeten Auffanggesellschaft, in einem Kon-
 
kurrenzverhältnis befunden hätte. Das ist vordem rechtlichen Hintergrund, dass die Arbeitsgemeinschaft keine Bedarfsprüfung vornehmen durfte (vgl. hierzu BSGE 89, 294), im Ansatz nicht zu beanstanden.
14	(1)	Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, die D. -Bank
 hätte alle Kredite an die P. -Gruppe fällig gestellt und die Versteigerung von deren Häusern in F.	betrieben,	wenn	die	Klägerin	Ende	1998/Anfang
1999 von der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern einen Versorgungsvertrag erhalten hätte, so dass sie in F. keine Konkurrenz gehabt hätte, hat sich das Berufungsgericht nach Vernehmung der Zeugen nicht überzeugt gesehen. Die Beschwerde rügt in dieser Sache nicht, dass das Berufungsgericht Beweisantritte übersehen hätte, sondern sie nimmt nur allgemein auf umfangreichen Vortrag der Klägerin Bezug, wonach die Bank entschlossen gewesen sei, die beiden anderen Häuser sofort zu schließen und zu versteigern, wenn es zu keiner Lösung komme, nach der nur diese beiden Häuser als Kliniken fortgeführt würden. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keinen (zu demal zulassungsbegründenden) Rechtsfehler auf.
15	(2)	Soweit die Beschwerde darauf aufmerksam macht, die Rehabilitati-
onsklinik der Klägerin wäre im Hinblick auf die ihr möglichen günstigeren Preise wesentlich stärker ausgelastet worden, als es das Berufungsgericht aufgrund der erhobenen Beweise angenommen habe, sieht der Senat ebenfalls keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Das Berufungsgericht hat sich mit der insoweit maßgebenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 294, 303 f) auseinandergesetzt und zutreffend wiedergegeben, von welchen Auswahlkriterien sich die Rehabilitationsträger bei der Zuweisung von Patienten leiten lassen müssen. Dabei hat es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in ihrem Verhältnis zu dem Gebot der Gleichbehandlung aller zugelassenen
 
Anbieter hervorgehoben. Wenn es den Rehabilitationsträgern im Zusammenhang mit der Prüfung der Eignung der Einrichtung unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und der angemessenen Wünsche der Versicherten einen gewissen Beurteilungsspielraum zugebilligt hat und nicht hat unterstellen können, dass eine Klinik unter einer neuen Trägerschaft allein aufgrund eines um 6 % günstigeren Pflegesatzes bis zur Kapazitätsausschöpfung alle Patienten zugewiesen erhalte, ist dies eine an den rechtlichen Maßstäben ausgerichtete tatrichterliche Würdigung, die zu einer Revisionszulassung keinen Anlass gibt.
16	d)	Auch	im Übrigen enthält die angefochtene Entscheidung keine zulas-
sungsbegründenden Rechtsfehler. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.01.2005 - 26 O 14264/04 -OLG München, Entscheidung vom 10.06.2010 - 1 U 2106/05 -