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BGH · III ZR 142/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 142/93

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwältin bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Verbleibende Zweifel über die sachliche Berechtigung der Klägerin in deren Verhältnis zu anderen Beteiligten sind daher auch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens gegen das Land nicht zu klären. Vielmehr sind diese Fragen der Auseinandersetzung der Beteiligten untereinander, d.h. hier der Klägerin und dem Liquidator der Firma Saale Schuh-GmbH, zu überlassen (Bülow/Mecke/Schmidt, HinterlO, 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die nachträgliche Intervention des Liquidators und der von diesem erklärte Widerruf der ursprünglichen Auszahlungsbewilligung der Firma S^H-GmbH eine derartige berücksichti- Entscheidend ist, daß durch die nachträgliche Anfechtung dieser Erklärung eine Unsicherheit der Rechtslage eintrat, die zu demindest nicht von vornherein als abwegig zu bezeichnende Zweifel am Fortbestehen der Empfangsberechtigung der Klägerin begründete. Diese Unsicherheit der Rechtslage war demnach - entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen - im Verhältnis der Klägerin zu dem Liquidator und nicht im Rahmen des vorliegenden Herausgabeverfahrens zu beseitigen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandLiquidatorRechtslagenachträglichzweifelnZweibrückenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 142/93
vom 14. Juli 1994 in dem Rechtsstreit
 Conceria
C^Mfc (VI), Italien, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Dr. G. Franco	ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch die Generalstaatsanwältin
 bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 14. Juli 1994 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. September 1993 - 2 U 12/93 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.176.731,41 DM.
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die gegen das Land gerichtete Herausgabeklage ist nach § 3 Abs. 3 HinterlO im ordentlichen Rechtsweg zulässig. Die eine Sachurteilsvoraussetzung bildende ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts ist ergangen.
2.	Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Begründetheit der Herausgabeklage demselben Prüfungsmaßstab unterliegt wie der Erlaß einer Herausgabeanordnung nach § 13 HinterlO. Sie setzt demnach voraus, daß die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Verbleibende Zweifel über die sachliche Berechtigung der Klägerin in deren Verhältnis zu anderen Beteiligten sind daher auch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens gegen das Land nicht zu klären. Vielmehr sind diese Fragen der Auseinandersetzung der Beteiligten untereinander, d.h. hier der Klägerin und dem Liquidator der Firma Saale Schuh-GmbH, zu überlassen (Bülow/Mecke/Schmidt, HinterlO, 3. Aufl. 1993, § 13 Rn. 15, 18).
3.	Die Herausgäbeanordnung kann - solange sie nicht ausgeführt ist - zurückgenommen werden (Bülow/Mecke/Schmidt, aaO § 12 Rn. 3, § 3 Rn. 17). Als hinreichender Grund für eine derartige Änderung oder Rücknahme ist es insbesondere anzusehen, daß sich die Rechtslage nachträglich ändert, etwa da-

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durch, daß ein Beteiligter seine Bewilligung widerruft (Bü-low/Mecke/Schmidt aao § 13 Rn. 37).
4.	Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die nachträgliche Intervention des Liquidators und der von diesem erklärte Widerruf der ursprünglichen Auszahlungsbewilligung der Firma	S^H-GmbH	eine	derartige berücksichti-
gungsfähige Änderung der Rechtslage begründeten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Erklärung der Schuldnerin rechtmäßig und wirksam gewesen war. Entscheidend ist, daß durch die nachträgliche Anfechtung dieser Erklärung eine Unsicherheit der Rechtslage eintrat, die zu demindest nicht von vornherein als abwegig zu bezeichnende Zweifel am Fortbestehen der Empfangsberechtigung der Klägerin begründete. Diese Unsicherheit der Rechtslage war demnach - entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen - im Verhältnis der Klägerin zu dem Liquidator und nicht im Rahmen des vorliegenden Herausgabeverfahrens zu beseitigen.
Engelhardt	Werp	Wurm
 Deppert	Richter	Schlick	ist
 durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Engelhardt