* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 142/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 142/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 15. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vermochte jedoch für sich allein genommen einen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen (Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 f - "Kakao-Verordnung" -; bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 29. Februar 1989 - III ZR 28/88 -unveröffentlicht; mitgeteilt bei Schwager/Krohn, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Enteignungsrecht, WM 1991, 33, 35 bei Fußn. 2. Im Hinblick auf das Senatsurteil BGHZ 111, 349 ist im wissenschaftlichen Schrifttum die Frage aufgeworfen worden, ob rechtswidrige Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG Entschädigungsansprüche wegen Aufopferung oder wegen aufopferungsgleichen Eingriffs begründen können (vgl. dazu auch Boujong, Zu den enteignungsrechtlichen Schutzgrenzen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach der Rechtsprechung, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, S. Die EntschädigungsSanktion erstreckt sich - entsprechend der Unterscheidung zwischen den Schutzbereichen der Art. 14 und 12 GG (vgl. Für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz gibt es keine Grundlage (Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993 Rn. 34); ebensowenig für die Zuerkennung eines analogen Entschädigungsanspruchs wegen aufopferungsgleichen Eingriffs.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 12 GG
BundesgerichtshofsRechtsprechungEingriffKrohnZPOKlägerSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 142/92
vom 27. Ma^ 1993
in dem Rechtsstreit
 Franz GSI Postfach
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte v.
und
 gegen
Land BM~W|_____
vertreten durch das Regierungspräsidium sf - Landesprüfungsamt bW^wBBI^ für Medizin und Pharmazie, B^HHHIBstraße #, SVHHj^BC*
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts anwä^e und Dr.
Prof.
f
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Mai 1993 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1992 - 15 0 520/91 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 337.200 DM.
9
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs steht dem Kläger nicht zu. Die verfassungswidrige Prüfungsentscheidung tangierte keine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Klägers. Berührt wurde allenfalls sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 80, 1, 26), nicht jedoch dasjenige des Art. 14 GG. Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vermochte jedoch für sich allein genommen einen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen (Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 f - "Kakao-Verordnung" -; bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 29. Juli 1991 - 1 BvR 868/90 = NJW 1992, 36). Auch die Chance, aufgrund der bestandenen Prüfung später einen Arbeitsplatz zu erhalten, fällt nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1989 - III ZR 28/88 -unveröffentlicht; mitgeteilt bei Schwager/Krohn, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Enteignungsrecht, WM 1991, 33, 35 bei Fußn. 13).
2.	Im Hinblick auf das Senatsurteil BGHZ 111, 349 ist im wissenschaftlichen Schrifttum die Frage aufgeworfen worden, ob rechtswidrige Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG Entschädigungsansprüche wegen Aufopferung oder wegen aufopferungsgleichen Eingriffs begründen können (vgl. insbes. die Urteilsanmerkungen von Maurer, JZ 1991, 38, 39
4
und Schenke/Guttenberg, DÖV 1991, 945, 953). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden derartige Ansprüche bisher jedoch stets verneint (s. dazu auch Boujong, Zu den enteignungsrechtlichen Schutzgrenzen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach der Rechtsprechung, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, S. 61, 63, 66 f). Auch der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Die Entschädigungssanktion ist auf solche Rechtspositionen ausgerichtet und beschränkt, die dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstehen. Daher stellen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung einen entschädigungspflichtigen Eingriff nicht dar, ausgenommen, die hoheitliche Einwirkung beeinträchtigt konkrete "Rechtspositionen", die in eine berufliche Betätigung bereits einbezogen sind. Die EntschädigungsSanktion erstreckt sich - entsprechend der Unterscheidung zwischen den Schutzbereichen der Art. 14 und 12 GG (vgl. dazu Senatsurteil BGH 111, 349, 355 m.w.N.) - nur auf das "Erworbene, nicht auf das erst zu Erwerbende". Für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz gibt es keine Grundlage (Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993 Rn. 34); ebensowenig für die Zuerkennung eines analogen Entschädigungsanspruchs wegen aufopferungsgleichen Eingriffs.
3. Ansprüche aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere demjenigen der Amtshaftung, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Krohn
 Wurm
Werp
 Deppert
Rinne