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BGH · III ZR 142/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 142/89

Straße 30, Al Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Der Senat hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 (Feststellung durch Teilanerkenntnisurteil, daß die Beklagte zu dem Ersatz der Hälfte des Zukunftsschadens verpflichtet sei) dem Oberlandesgericht folgend auf 31.776 DM festgesetzt. Mit dem Klageantrag zu 3 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei.

ProzeßbevollmächtigteKlageantragDeppertHälfteKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 142/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gretel L
Straße 30, Al
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und v.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland,	________
vertreten durch das Regierungspräsidium Nm^straße 47,	in Prozeßstandschaft
 handelnd für die Französische Republik,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Beklagten vom 28. August 1990 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen Streitwertbeschluß vom 7. Juni 1990 zu ändern.
3e
 
Gründe :
Der Senat hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 (Feststellung durch Teilanerkenntnisurteil, daß die Beklagte zu dem Ersatz der Hälfte des Zukunftsschadens verpflichtet sei) dem Oberlandesgericht folgend auf 31.776 DM festgesetzt. Das nimmt die Beklagte hin. Mit dem Klageantrag zu 3 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei. Dieser Antrag erfaßt die zweite Hälfte des künftigen Schadens. Er kann deshalb nicht geringer bewertet werden als der Antrag zu 1.
Krohn
 Rinne
Engelhardt
 Deppert
Wurm