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BGH · III ZR 142/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 142/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenüber dieser - rechtlich nicht zu beanstandenden - Würdigung seines eigenen Vorbringens kann der Kläger nicht einwenden, daß die Beklagte dieses bestritten hat. 3. Das Berufungsgericht hat auch nicht wesentlichen Sach-vortrag des Klägers außer acht gelassen. Es mag sein, daß außer den Bewerberinnen iflM und A0IHiB sowie dem Kläger nach Auffassung der Beklagten keine qualifizierten Bewerbungen eingereicht worden waren und deshalb der Kläger eingestellt worden wäre, wenn eine dieser beiden Bewerberinnen nicht in Betracht gekommen wäre. Dieser Gesichtspunkt kann der Revision aber nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte, eine der beiden Bewerberinnen nicht einzustellen. Die Entscheidung gegen den Kläger ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das grundsätzlich bestehende Einstellungsermessen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausnahmsweise auf null geschrumpft war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BewerberinKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 142/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Pietro M RflHB Straße______
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Freie Universität vertreten durch ihren Präsidenten,
 AflBHfliBstraße BL BflHi 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HB -
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 1987 - 9 U 372/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.156 DM.
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sfS
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die beklagte Universität ist allerdings nicht schon durch die italienische Staatsangehörigkeit des Klägers ausgeschlossen; denn Berlin hat die Regelung des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GS S. 691), die die Staatshaftung gegenüber Ausländern von der formellen Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig macht (§ 7), durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVB1. S. 634) aufgehoben.
2.	Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Ablehnung des Klägers sei durch zu befürchtende Mißhelligkeiten mit einem anderen Italianisten gerechtfertigt gewesen.
Der Umstand, daß die Beklagte diese Motivation ihrer Entscheidung bestritten hat, hinderte das Berufungsgericht nicht, bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Klagebegründung, die der Prüfung der Einwände des Beklagten vorauszugehen hat, von dem dahingehenden Vortrag des Klägers auszugehen und zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Klage nicht schlüssig begründet sei. Gegenüber dieser - rechtlich nicht zu beanstandenden - Würdigung seines eigenen Vorbringens kann der Kläger nicht einwenden, daß die Beklagte dieses bestritten hat.
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3.	Das Berufungsgericht hat auch nicht wesentlichen Sach-vortrag des Klägers außer acht gelassen. Es mag sein, daß außer den Bewerberinnen iflM und A0IHiB sowie dem Kläger nach Auffassung der Beklagten keine qualifizierten Bewerbungen eingereicht worden waren und deshalb der Kläger eingestellt worden wäre, wenn eine dieser beiden Bewerberinnen nicht in Betracht gekommen wäre. Dieser Gesichtspunkt kann der Revision aber nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte, eine der beiden Bewerberinnen nicht einzustellen. Die Entscheidung gegen den Kläger ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das grundsätzlich bestehende Einstellungsermessen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausnahmsweise auf null geschrumpft war.
4.	Schließlich kann der Kläger auch aus dem Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 - nichts für sich herleiten. Diese Entscheidung betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Werp