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BGH · in zr 142/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 142/80

März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine über den Einzelfall hinausreichende Vertiefung der vom Senat in diesem Zusammenhang entwickelten Rechtsgrundsätze ist hier nicht veranlaßt. Der Kläger hat letztlich eine Entschädigung erhalten, die unter Beachtung der dargelegten Grundsätze und Berücksichtigung des § 287 ZPO als angemessen bezeichnet werden kann. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen stellen den Bestand des angefochtenen Urteil nicht in Frage.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückEntschädigungProzeßhevollmächtigterMärzBelastungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 142/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Landwirt Wi; Am
9
- Prozeßhevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. BHi -
gegen
 Firma R flHHI -Gas AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Pr. Klaus Lil Dr. E.H. Christoph BflHL Hans-Lothar von SiHI Dipl*-Ing. Kurt SdHHHHB, Dipl »-Kaufmann Otto S< Friedrich SpHl, Dr.-Ing. Burghard	HflBBstr*
Prozeßhevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsheklagte, Rechtsanwalt Dr* ■■■■ -
 
//
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 19. März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1980 - 18 U 33/80 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 134.000,— DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Belastung mit einer Leitungsdienstbarkeit eine Beschränkung des Grundeigentums im Sinne des § 2 PrEnteigG dar, für die nach § 12 des Gesetzes die Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist wie für die Ent-
 
Ziehung des Grundeigentums. Für die Höhe der Entschädigung ist die Frage ausschlaggebend, welchen Wert der gesunde Grundstücks verkehr dem Gelände mit einer solchen Leitungsdienstbarkeit im Gegensatz zu demselben Grundbesitz ohne Belastung beimißt (zuletzt Senatsurteil vom 31. März 1977 - III ZR 10/75 « WM 1977, 983). Eine über den Einzelfall hinausreichende Vertiefung der vom Senat in diesem Zusammenhang entwickelten Rechtsgrundsätze ist hier nicht veranlaßt.
2. Die Revision muß auch im Endergebnis erfolglos bleiben. Zwar erscheinen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wertminderung des betroffenen Grundstücks nicht unbedenklich; doch braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Der Kläger hat letztlich eine Entschädigung erhalten, die unter Beachtung der dargelegten Grundsätze und Berücksichtigung des § 287 ZPO als angemessen bezeichnet werden kann. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen stellen den Bestand des angefochtenen Urteil nicht in Frage.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Boujong