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BGH · in zr 142/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 142/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich die Beziehungen der Parteien nicht zu einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" verdichtet. Das Bestehen einer Rechtsgemeinschaft - bezogen auf den Mitbesitz an der gemeinsam ausgebauten Wohnung - ist jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Die Voraussetzungen eines RückgewähranSpruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (wegen Wegfalls des Rechtsgrundes oder wegen Zweckverfehlung) sind tatrichterlich nicht festgestellt; Rechtsfehler lassen sich auch insoweit nicht erkennen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt der Vermutung des § 1006 BGB sind möglicherweise insoweit fehlerhaft, als unfreiwilliger Besitzverlust des Klägers (’'Hausverbot") iSv § 1006 Satz 2 BGB in Betracht kommt und unter Umständen beiderseitiges Miteigentum nach Bruchteilen zu vermuten ist (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 812 BGB
BGBZivilsenatsBetrachtBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Si
 in zr 142/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kurt
t
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Angelika B o ■■■■ ^ !(■■■■■■ Straße ■,	0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1979 - 23 U 31/79 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 84.120 DM.
Gründe
1.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich die Beziehungen der Parteien nicht zu einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" verdichtet. Damit verbundene Rechtsfragen stehen daher nicht zur Entscheidung.
2.	Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ausgehend von der tatrichterlichen Würdigung, daß der Kläger den Abschluß eines Darlehens- oder eines entgeltlichen Werkvertrages nicht zu beweisen vermag,sind
 
die vom Berufungsgericht hieraus gezogenen materiellrechtlichen Folgerungen nicht zu beanstanden. Das Bestehen einer Rechtsgemeinschaft - bezogen auf den Mitbesitz an der gemeinsam ausgebauten Wohnung - ist jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht zu ziehen (vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats vom 24. März 1980 - II ZR 191/79 = FamRZ 1980, 664). Die Voraussetzungen eines RückgewähranSpruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (wegen Wegfalls des Rechtsgrundes oder wegen Zweckverfehlung) sind tatrichterlich nicht festgestellt; Rechtsfehler lassen sich auch insoweit nicht erkennen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt der Vermutung des § 1006 BGB sind möglicherweise insoweit fehlerhaft, als unfreiwilliger Besitzverlust des Klägers (’'Hausverbot") iSv § 1006 Satz 2 BGB in Betracht kommt und unter Umständen beiderseitiges Miteigentum nach Bruchteilen zu vermuten ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 40.Auf1.
4 -
§ 1006 Anm. 3). Das würde dem Kläger indessen nur einen
 Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Maßgabe der §§ 749 ff. BGB geben, nicht Jedoch ein Recht auf Herausgabe bestimmter Gegenstände. Über einen solchen Anspruch hatte hier der Berufungsrichter nicht zu entscheiden.
Nüßgens
 Krohn
Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe