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BGH · in zr 142/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 142/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn beschlossen: Zu dem Hauptsachebetrag von 44.000 DM, zu dessen Zahlung die Revisionsklägerin in dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist, sind die ihr unter dem Gesichtspunkt der ^positiven Vertragsverletzung weiter auferlegten Zinsen (bis Ende Oktober 1967) hinzuzurechnen, da bis zu diesem Zeitpunkt mangels Wirksamwerdens der in Betracht kommenden vertraglichen Vereinbarungen die Forderung auf Zahlung des Hauptsachebetrags noch nicht entstanden gewesen ist und damit keine Hauptforderung Vorgelegen hat, aus der der Zinsanspruch als Nebenforderung abgeleitet werden könnte.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
RechtsanwaltZeitpunktRevisionsklägerinZahlungauferlegenNebenforderungBrMeyer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 142/70	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Sigrid B 1 BiflHBP, BWstraße •,
geb. Br|
Beklagten und ReTisionsklägerin, - Prozeßbevollmacbtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1. den Studenten Hartnut B 1 WuflMHB-ElflHHIM, Am 1
2. den Buobbfindlerlebrling ßudrun B 1 Vu0B-£lHP, Am l^HBP BruV
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Der Wert der Revision wird auf 46.001 bis 46.300 DM festgesetzt.
Gründe :
Zu dem Hauptsachebetrag von 44.000 DM, zu dessen Zahlung die Revisionsklägerin in dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist, sind die ihr unter dem Gesichtspunkt der ^positiven Vertragsverletzung weiter auferlegten Zinsen (bis Ende Oktober 1967) hinzuzurechnen, da bis zu diesem Zeitpunkt mangels Wirksamwerdens der in Betracht kommenden vertraglichen Vereinbarungen die Forderung auf Zahlung des Hauptsachebetrags noch nicht entstanden gewesen ist und damit keine Hauptforderung Vorgelegen hat, aus der der Zinsanspruch als Nebenforderung abgeleitet
 werden könnte. Die nach dem genannten Zeitpunkt der Revisionsklägerin wegen Verzugs weiter auferlegten Zinsen sind dagegen als Nebenforderung bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen - § 546 Abs. 3, § 4 ZPO.
Meyer
 Dr. Hußla