Oktober 1935, RGBl I 1275, § 13 Ist durch eine Landschaftsschutzverordnung, die auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes und des § 13 der DurchführungsVO hierzu vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen ist, der bereits betriebene Abbau von Sand und Kies im geschützten Gebiet untersagt worden, so ist für die etwa darin liegende, nach dem seinerzeit bestehenden Rechtszustand (§ 24 RNatSchG) entschädigungslos hinzunehmende Enteignung nicht deshalb vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an eine Enteignungsentschädigung zu gewähren, weil das Verbot fortbesteht. Die Kläger fordern eine Enteignungsentschädigung, weil ihnen die unbeschränkte Ausbeute einer ihnen gehörenden Kiesgrube im Naturschutzgebiet Heide von der Beklagten untersagt worden ist. Etwa einen Kilometer von den nördlichen Grund-j stücksgrenzen entfernt befindet sich eine Sand- und Kiesgrube, die sich von der Mitte des Flurstücks ®00' über die ganze Breite des Flurstücks ^01 bis auf das Flurstück ^02 erstreckt. Im März 1948 wurde ein Teil der Heide, zu dem auch die Grundstücke der Kläger gehören, durch die ''Verordnung zu dem Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen F^JHB und l\f|H v°ni 12. beabsichtigt sei, Landschaftsteile in den Gemarkungen F^HHBI V^cl zu denen auch die Grundstücke der Kläger mit der Kiesgrube gehören, in das Landesnaturschutzbuch einzutragen und in einer Verordnung die für das Naturschutzgebiet erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen ansuordnen. 1959/60 Verhandlungen über die Gestattung des weiteren Abbaus in der Kies-' grübe nicht zu einem Ergebnis geführt hatten und ebensowenig ein Antrag des Klägers vom 22. Die Grundstücke wiesen noch 3 bis 5.000.000 cbm abbauwürdigen Bausand und Kies auf, für die je nach Beschaffenheit ein Pachtzins von In der mündlichen Verhandlung haben sie lediglich beantragt, die Beklagte durch Teilurteil zu verurteilen, aii die Kläger je einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen auf die geltend gemachte angemessene Entschädigung zu zahlen. - Kläger sei nur vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingegriffen worden; Eingriffe nach dem 23* Mai 1949» die selbständige Bedeutung erlangen könnten, seien nicht festzustellen. Eine Entschädigung sei deshalb ausgeschlossen, weil eine etwaige Enteignung bereits vor dem ?3* Mai 1949 vollzogen gewesen v/äre und keine in den Geltungsbereich des Grundgesetzes fortdauernden Wirkungen gezeigt habe. Das Berufungsgericht läßt offen, ob als Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Kläger bereits die Bekanntmachung des damals zuständigen Land;rats des Kreises Har^H vom 11. keinen (neuen) Eingriff in das Grundeigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger dargestellt, so daß offen bleiben könne, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Gewerbebetrieb der Kläger bestanden habe. Zs erübrigt sich, auf diese Ausführungen einzugehen, weil das Berufungsgericht der Bekanntmachung keine Eingriffswirkung zuerkannt, vielmehr die Frage ihrer Wirksamkeit mit Recht als unerheblich angesehen und offen gelassen hat. März 194-3 sei nicht rechtsverbindlich, we41 vor ihrem Erlaß die Landschaftsschutzkarte entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung vom 31. Ebensowenig könnte die Revision mit Erfolg geltend machen, bei dem Erlaß der Verordnung sei gegen hamburgliche Bestimmungen über den Erlaß von Verordnungen - in Betracht kommt Art. 20 der Vorläufigen Verfassung Die Bezugnahme auf die Karte, die vor dem Erlaß der Verordnung hatte eingesehen werden können und nach dem Hinweis in deren § 1 beim Naturschutzamt V0|BHi verwahrt wurde, verstößt jedenfalls unter den örtlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles nicht gegen das rechtsstaatliche Erfordernis der Bestimmtheit der Norm, hier der Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres örtlichen Geltungsbereichs. Die Verordnung ist vor Erlaß des Grundgesetzes ergangen, durch das die rechtsstaatlichen Grundsätze stärker betont werden, als es vorher der Fall war; sie genügt den Erfordernissen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 10. Soweit die Revision meint, es sei gegen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu dem Naturschutz-gesetz verstoßen, kann sie ebenfalls eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht erreichen. Früheres Reichsrecht, das als Landesrecht weitsrgilt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, licht bereits dann revisibel, wenn es nunmehr in mshreren Ländern gilt. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte sich das in der Verordnung angeordnete Abbauverbot nicht mehr als Eingriff auswirken, weil für die Kläger schon seit 1948 aufgrund der Landschafts'schut ^Verordnung, mindestens aber aufgrund der Verfügung rom 8. September 1948 in Verbindung mit der genannten Verordnung und dem Naturschutzgesetz das Abbauverbot bestand. Biese Verordnung hat auch, wie das Berufungsgericht feststellt, nicbt etwa das schon bestehende Abbauverbot in eine Weise verstärkt, daß darin ein neuer Eingriff in das Eigentum der Kläger gesehen werden könnte. - Denkmalsschutz LM Art. 14 GG (Cb) Nr. 5 - Gipsbruch BayVerfGH DVB1 1959, 370, 372; Mayer DVB1 1964, 302, 305) Das Verbot in § 2 Nr. 10 der Verordnung, die Bodengestalt durch Grabungen oder in sonstiger Weise zu verändern, kann sich unter Umständen enteignend auswirken. Soweit es indessen lediglich ein,bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksames Verbot der Entnahme von Bodenbestandteilen (§2 Abs. 2 b der Landschaftssbhutz-verordnung) aufrecht erhält, das schon seinerzeit'einen rechtswirksamen und endgültigen enteignenden Eingriff bewirkt hat, enthält es keinen neuen Eingriff und für die Drage eines Verstoßes1 gegen die Junctim-Klausel bleibt kein Raum. Es kommt vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entscheidend darauf an, ob im Jahre 1948, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, ein nach dem damaligen Recht entschädigungslos hinzunehmender Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Kläger - in das Grundeigentum oder in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - stattgefunden hat und ob Art. 14 GG die Rechtslage hinsichtlich der Entschädigung vom Inkrafttreten des Gesetzes an verändert hat. Für die revisionsrechtliehe Prüfung ist die vom Berufungsgericht offen gelassene - und naheliegende (BGHZ 23, 30, 33) - Möglichkeit zu unterstellen, daß die Untersagung des weiteren Kiesabbaus, also einer bereits ausgeübten Nutzung, im Jahre 1948 einen enteignenden Eingriff in das Grundeigentum und/oder einen Gewerbebetrieb der Kläger dargestellt hat* Dieser Ausschluß jeder Entschädigung verstieß nicht gege 1 Art. 153 der Weimarer Verfassung, wie das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat. Es ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Kläger dann keine Entschädigung fordern können, wenn die - unterstellte - Enteignungsmaßnahrae bereits vor dem 23» Mai 1949 endgültig vollzogen war. Es ist umstritten, ob für Eigentumsbeschränkungen durch die öffentliche Hand, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden sind und die enteignenden Charakter besitzen, von diesem Zeitpunkt ab dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn ihre Wirkung in die Geltungszeit des Grundgesetzes hinein andauert'. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat die Frage für bestimmte Eingriffe der Wohnungsbehörden, nämlich für Einweisungen von Mietern in Wohnungen, in seinem Beschlüsse "vom 10. Dem steht nicht entgegen, daß die fraglichen Verwaltungsmaßnahmen der Wohnungsbehörden bereits vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes ausgesprochen worden waren. (Gipsbruch) auf die Dauerwirkung des Eingriffs - der im Buchendem = und im Gips bruchfall von der Naturschutzbehörde vorgenommen worden war -abgestellt. Indessen ist zu beachten, daß eine Entschädigung immer nur in Betracht kommt, wenn der EnteignungsVorgang vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschlossen war und die Enteignung sich tat-bestandlich noch bis in die Geltungszeit des Art. 14 GG fortsetzte. So hat das Bundesverfassungsgericht in E 2, 237,| 246 für die - im übrigen nicht als Enteignung angesehene (aaO 260) - Belastung eines Grundstücks mit Grundschulden aufgrund des Ilypothekensicherungsge-setzes vom 2. seinem Urteil vom 25« März 1964 - III ZR 144/63 -ausgesprochen, daß eine entschädigungslos angeordnete Enteignung, die möglicherweise in der Auferlegung eines Bauverhots im Jahre 1911 zu sehen sei, hei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung schon vollzogen gewesen sei und sich in ihren Auswirkungen ausschließlich nach altem Recht bemesse, auch wenn dieses entgegen Art. 14 GG oder der Regel des Art. Hier wie dort ist durch eine gesetzliche Anordnung das Eigentum oder ein ' sonstiges Recht betroffen worden, in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Pall durch Auferlegung einer dinglichen Last, in den beiden anderer! März 1948, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten sowie Bodenbe-standteile ohne Zustimmung des Naturschutzamtes zu entnehmen (§2 Abs. 2 b), stellen bereits einen abschließenden Eingriff in die Vermögenswerten Rechte der Kläger dar; das gegenüber der Pächterin Gr^^ ausgesprochene Verbot bewirkte nur die Konkretisierung Es liegt kein Grund vor, den Grundstückseigentümer, dessen Grundstück vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes dem Landschaftsschutz unterstellt worden ist, hinsichtlich der Entschädigung besser zu stellen, als'denjenigen, dem das Recht auf eine bestimmte Nutzung durch andere gesetzliche Maßnahmen endgültig entzogen worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, daß auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, ähnliche Nutzungsbeschränkungen wie hier geschaffen werden können, gerade dafür, den Begründungsakt der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ebenso als abgeschlossen anzusehen, wie dies für ein Rechtsgeschäft zutrifft, durch das eine Dienstbarkeit bestellt worden ist. Bas Gesetz sieht also die angeführten enteignenden Maßnahmen des Bebauungsplans als abgeschlossen an, obwohl ihre Wirkung fortdauert und im übrigen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist, daß eine Planänderung die Beschränkung entfallen läßt. Dies ergibt: sich insbesondere nicht daraus, daß mit dem Verbot des Abbaus von Kies und Sand den Klägern die einzige Nutzungsmöglichkeit genommen ist, die ihnen höhere Einnahmen aus ihren Grundstücken zukommen ließe.
$ Nachschlagewerk: ja 31111: ja GG Art. 14 3b; ReichsnatursohutzG v. 26. Juni 1935, RGBl I 821, §§ 5, 19» 24; D/-ReichsnaturschutzG v. 31. Oktober 1935, RGBl I 1275, § 13 Ist durch eine Landschaftsschutzverordnung, die auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes und des § 13 der DurchführungsVO hierzu vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen ist, der bereits betriebene Abbau von Sand und Kies im geschützten Gebiet untersagt worden, so ist für die etwa darin liegende, nach dem seinerzeit bestehenden Rechtszustand (§ 24 RNatSchG) entschädigungslos hinzunehmende Enteignung nicht deshalb vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an eine Enteignungsentschädigung zu gewähren, weil das Verbot fortbesteht. BGIi, Urt.v. 23. Oktober 1971 - III ER 142/69 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 142/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. Oktober 1971 £>chorm, Justizobersekretär als Urkiindsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Landwirts Hermann Weg 2. der Landwirtin Annemarie * > Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt gegen die F Behörde straße < r m - und für Wissenschaft II a und - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und o c. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Pr* Beyer, Dr. Hußla, G-ähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juni 19^9 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges je zur Hälfte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger fordern eine Enteignungsentschädigung, weil ihnen die unbeschränkte Ausbeute einer ihnen gehörenden Kiesgrube im Naturschutzgebiet Heide von der Beklagten untersagt worden ist. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke ^01, ®10 und ^52 der Gemarkung Ff^W’ die zusammen einen nordwestlich verlaufenden Streifen von etwa 70 m Breite und 3 km Länge bilden. In gleicher Richtung verläuft das westlich angrenzende Grundstück der Klägerin * lang ist. Das an das Flurstück ^01 östlich angrenzende Flurstück ^02 hat die Beklagte im Jahre 1959 erworben. Die Grundstücke sind den DechtsVorgängern der heutigen Eigentümer durch Gemeinheitsteilungen zugefallen: Durch ”Receß über die Generaltheilung der großen Heidegemeinheit oberhalb der M^|HHH MoJB^' vom 28. April 1852 . wurde der Gemeinde FfHHHft eine größere Fläche zugeschlagen. Diese wurde nach dem Plan-Receß (Spezial-receß) vom 1. September 1859 unter die Gemeindeangehörigen verteilt. Auf den genannten Grundstücken hat sich bis heute e^ne mehr oder weniger ursprüngliche Heidelandschaft erhalten. Etwa einen Kilometer von den nördlichen Grund-j stücksgrenzen entfernt befindet sich eine Sand- und Kiesgrube, die sich von der Mitte des Flurstücks ®00' über die ganze Breite des Flurstücks ^01 bis auf das Flurstück ^02 erstreckt. Dort betrieb aufgrund von Pachtverträgen vom 28. Oktober 1934 und 1. November 1935 das Kieswerk Grant den Abbau von Kies, Sand und Steinen, und zwar mindestens bis zu dem Jahre 1939* Am 12. Marz 1937 wurde in d£n "Har^li Anzeigen und Nachrichten” eine Bekanntmachung des Landrats des Kreises Har^^ vom Vortage veröffentlicht, daß er beabsichtige, aufgrund der §§ 5 und 19 des Reichs-natur.schutzgesetzes einen Landschaftsteil, zu dem auch Grundstücke der Kläger gehörten, in die Landschaftsschutzkarte des Kreises Har^^ einzutragen und damit 4 dem Schatz des Reichsnaturschutzgesetzes zu unterstellen. Bis zur Entscheidung über die Einsprüche hiergegen dürften diese Naturkörper "in keiner Weise verändert oder beseitigt werden". Im März 1948 wurde ein Teil der Heide, zu dem auch die Grundstücke der Kläger gehören, durch die ''Verordnung zu dem Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen F^JHB und l\f|H v°ni 12. März 1943" (Amtl. Anzeiger S. 179; Sammlung des bereinigten hambur-gischen Landesrechts Nr. 791 f - im folgenden: Land-schaftsschutzverordnung -) unter Landschaftsschutz gestellt. Aufgrund dieser Verordnung untersagte die Beklagte mit Verfügung vom Ö. September 1948 der Pächterin Gr^^ den Abbaubetrieb und lehnte von der PächteÄn daraufhin angeküpdigte Entschädigungsan- . Sprüche am 2. Februar 1949 unter Hinweis auf § 24 Reichsnaturschutzgesetz ab. Mit Schreiben vom 23. Juli 1957 teilte die Beklagte den beteiligten Grundeigentümern mit, dal? beabsichtigt sei, Landschaftsteile in den Gemarkungen F^HHBI V^cl zu denen auch die Grundstücke der Kläger mit der Kiesgrube gehören, in das Landesnaturschutzbuch einzutragen und in einer Verordnung die für das Naturschutzgebiet erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen ansuordnen. Hiergegen erhoben die Kläger zusammen mit anderen Grundeigentümern am 23. August 1957 Einwendungen. 5 Am 29» Juli 195o wurde gleichwohl die "Verordnung über das Naturschutzgebiet Heide" (GVB1 S. 315, Sammlung des bereinigten hamburgisehen Landesrechts Nr. 791 f - im folgenden: Naturschutz-Verordnung -) erlassen, die auch die Grundstücke der • Kläger unter Naturschutz stellte. Im Jahre 1963 verpachteten die Kläger*ihre Flurstücke 1300 und 1801 für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes für dreißig Jahre an die Beklagte. Unter "Besondere Bedingungen" ist in den Pachtverträgen u.a. vereinbart, daß jede Kies- und Sandnutzung, soweit sie mit den Bestimmungen des,Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren ist, den Verpächtern verbleibt. jl ! ' •; Nachdem bereits in.den Jahren. 1959/60 Verhandlungen über die Gestattung des weiteren Abbaus in der Kies-' grübe nicht zu einem Ergebnis geführt hatten und ebensowenig ein Antrag des Klägers vom 22. März?, 1964, weil die Beklagte nur einem beschränkten Abbau zuzustimmen bereit war, beantragten im Auftrag beider Kläger deren Prozeß-bevollmächtigte unter dem 27. Juli 1965, die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Kläger uneingeschränkt und ohne sie auf bestimmte Abbaumengen zu begrenzen, zu genehmigen; die Kläger beabsichtigten ,das KiesVorkommen systematisch abzubauen und das Gelände,dann einzuebnen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags wurden hohe Entschädigungs-forderungen angekündigt. / / y, , ' 6 Mit Bescheid vom 31. August 1965 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Die Kläger haben vorgetragen: Auf der P0B- . 400B Heide sei seit Jahrhunderten Kies und Sand gegraben worden. Der Pächter Grj|0 habe noch im Jahre 1948 Kies abgebaut und den Abbau erst nach dem Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung eingestellt. Die Grundstücke wiesen noch 3 bis 5.000.000 cbm abbauwürdigen Bausand und Kies auf, für die je nach Beschaffenheit ein Pachtzins von 1.— bis 4.— DM je cbm erzielt werden könne. Der beschränkte Abbau, den die Beklagte gestatten wolle, sei angesichts der erforderlichen Investitionen nicht rentabel. Durch die Verweigerung der Abbau-genehmigung würden sie in ihrem Grundeigentum bis zu dem praktischen Substanzveriust beschränkt. Die Kläger sehen deshalb in dem Entzug der Nutzungsmöglichkeit einen entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff. Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils eine angemessene Enteignungsentschädigung, mindestens je Kläger 500.000 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. vorgetragen, durch den beabsichtigten Abbau würde ein kilometerlanger, zweihundert Meter breiter und 30 - 60 m tiefer Graben entstehen; das sei- mit Jen ,i Leien des Matur- und Landschaftsschutzes nicht vereinbar, die meint, die :)ntschädigungsansprüche stünden den Klägern aus rechtliehen Gründen nicht zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klager haben Berufung eingelegt mit dem angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, eine ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung haben sie lediglich beantragt, die Beklagte durch Teilurteil zu verurteilen, aii die Kläger je einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen auf die geltend gemachte angemessene Entschädigung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Antrag auf Zahlung von je 10.000 DM weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheid ung s gründ e: I. Das Berufungsgericht hält mit Recht den Rechtsweg zu den ord.entliehen Gerichten für gegeben. Es ist ihm auch darin suzustimmen, daß es zulässig war,das vorliegende Teilurteil zu erlassen. 8 Die Abweisung der Klage hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: In Vermögenswerte Rechtspositionen der > - Kläger sei nur vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingegriffen worden; Eingriffe nach dem 23* Mai 1949» die selbständige Bedeutung erlangen könnten, seien nicht festzustellen. Es könne dahinstehen, ob der Eingriff eine Enteignung darstelle oder nur die jedem Eigentum innewohnende Sozialbindung konkretisiert habe. Eine Entschädigung sei deshalb ausgeschlossen, weil eine etwaige Enteignung bereits vor dem ?3* Mai 1949 vollzogen gewesen v/äre und keine in den Geltungsbereich des Grundgesetzes fortdauernden Wirkungen gezeigt habe. Das Berufungsgericht läßt offen, ob als Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Kläger bereits die Bekanntmachung des damals zuständigen Land;rats des Kreises Har^H vom 11. März 1937 in Betracht komme. Denn als eine solche Maßnahme sei jedenfalls die Landschafts-schutzverordnung vom 12. März 1948 oder die Verfügung der Beklagten vom 8. September 1948 an die Pächterin Grant anzusehen. In welchem Verhältnis hier die Landschaftsschutzverordnung und die erwähnte Verfügung der Beklagten zueinander stünden, könne letztlich offenbleiben, weil in jedem Falle ein vorkonstitutioneller (möglicherweise) enteignender Eingriff zu bejahen sein würde. Der Erlaß der als Eingriff ebenfalls in Betracht kommenden Verordnung über das Naturschutzgebiet Heide vom 29» Juli 1958 habe gegenüber dem Abbauverbot aus dem Jahre 1948 keinen (neuen) Eingriff in das Grundeigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger dargestellt, so daß offen bleiben könne, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Gewerbebetrieb der Kläger bestanden habe. II. 1. Die Revision meint, die Bekanntmachung des Landrats des Kreises Har^di vom 11. März 1937 habe keine rechtliche Bedeutung, weil sie der gesetzlichen -Grundlage entbehre. Zs erübrigt sich, auf diese Ausführungen einzugehen, weil das Berufungsgericht der Bekanntmachung keine Eingriffswirkung zuerkannt, vielmehr die Frage ihrer Wirksamkeit mit Recht als unerheblich angesehen und offen gelassen hat. 2. Die Revision führt aus, die Landschaftsschutz-verordnung vom 12. März 194-3 sei nicht rechtsverbindlich, we41 vor ihrem Erlaß die Landschaftsschutzkarte entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 nicht ausgelegt, außerdem die Verordnung nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei. Damit kann die Revision nicht, gehört werden. Als lediglich in einem Teil geltendes Ortsrecht ist die Landscuaftsschutzverordnung als solche nicht revisibel (§ 549 ZPO; V/ieczorek ZPO § 549 Anm. E III c). Ebensowenig könnte die Revision mit Erfolg geltend machen, bei dem Erlaß der Verordnung sei gegen hamburgliche Bestimmungen über den Erlaß von Verordnungen - in Betracht kommt Art. 20 der Vorläufigen Verfassung 10 der Hansestadt. Hamburg vom 1l>. Mai 1lj/]n (C3 V U i bl) -verstoßen worden. Ho kann deshalb dahinstoben, ob die Revision einen solchen Verstoß behaupten will. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, der als Verletzung revisiblen Rechts im Revisionsverfahren zu beachten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Landschaftsschutzverordnung ist verkündet worden. Die Bezugnahme auf die Karte, die vor dem Erlaß der Verordnung hatte eingesehen werden können und nach dem Hinweis in deren § 1 beim Naturschutzamt V0|BHi verwahrt wurde, verstößt jedenfalls unter den örtlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles nicht gegen das rechtsstaatliche Erfordernis der Bestimmtheit der Norm, hier der Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres örtlichen Geltungsbereichs. Die Verordnung ist vor Erlaß des Grundgesetzes ergangen, durch das die rechtsstaatlichen Grundsätze stärker betont werden, als es vorher der Fall war; sie genügt den Erfordernissen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 10. August 1966 - IY C 60.65 = DVB1 1967, 695 und vom 27. Januar 1967 - IV C 105.65 = BVerwGE 26, 129= DVB1 1967, 694 für die Gültigkeit vorkonstitutioneller Landschaftsschutzverordnungen aufgestellt hat. Soweit die Revision meint, es sei gegen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu dem Naturschutz-gesetz verstoßen, kann sie ebenfalls eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht erreichen. Das Reichs naturschutzgesetz gilt in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik nur als Landesrecht fort, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt (BVerfGE 8, 186, 192)* "Für die l) irchführungsverordnung kann nichts anderes gelte 1. Früheres Reichsrecht, das als Landesrecht weitsrgilt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, licht bereits dann revisibel, wenn es nunmehr in mshreren Ländern gilt. Für Länder, die nur ein iberlandesgericht besitzen, bleibt es ebenso wie deren anderes Landesrecht irrevisibel (BGH LM 5 549 ZPO Hr. 47, LM § 14 BesoldG Nr. 7)* III. Die Revision meint zu Unrecht, einen enteignungsgleichen Eingriff ha je erst die Naturschutzverordnung vom 29* Juli 1958 gebracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte sich das in der Verordnung angeordnete Abbauverbot nicht mehr als Eingriff auswirken, weil für die Kläger schon seit 1948 aufgrund der Landschafts'schut ^Verordnung, mindestens aber aufgrund der Verfügung rom 8. September 1948 in Verbindung mit der genannten Verordnung und dem Naturschutzgesetz das Abbauverbot bestand. Bas Verbot war rechtswirksam, es war wede::* zeitlich begrenzt, noch war es in der Zwischenzeit, dbh. in der Zeit bis zu dem Erlaß der Naturschutzverordnung aufgehoben worden. Biese Verordnung hat auch, wie das Berufungsgericht feststellt, nicbt etwa das schon bestehende Abbauverbot in eine Weise verstärkt, daß darin ein neuer Eingriff in das Eigentum der Kläger gesehen werden könnte. 12 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Natur-schubzverordnung vom 29. Juli 1953 nicht wegen Verstoßes gegen die Junctim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 BG insgesamt nichtig. Sie enthält in ihrem § 2 ganz überwiegend Bestimmungen, die zweifelsfrei nur Schranken des Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 GG) Wohl können Naturschutzmaßnahmen enteignenden Charakter haben (BGH LM Art. 14 GG Nr. 60 - Buchendom; Nr. 70 - Denkmalsschutz LM Art. 14 GG (Cb) Nr. 5 - Gipsbruch BayVerfGH DVB1 1959, 370, 372; Mayer DVB1 1964, 302, 305) Das Verbot in § 2 Nr. 10 der Verordnung, die Bodengestalt durch Grabungen oder in sonstiger Weise zu verändern, kann sich unter Umständen enteignend auswirken. Soweit es indessen lediglich ein,bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksames Verbot der Entnahme von Bodenbestandteilen (§2 Abs. 2 b der Landschaftssbhutz-verordnung) aufrecht erhält, das schon seinerzeit'einen rechtswirksamen und endgültigen enteignenden Eingriff bewirkt hat, enthält es keinen neuen Eingriff und für die Drage eines Verstoßes1 gegen die Junctim-Klausel bleibt kein Raum. Es kommt vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entscheidend darauf an, ob im Jahre 1948, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, ein nach dem damaligen Recht entschädigungslos hinzunehmender Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Kläger - in das Grundeigentum oder in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - stattgefunden hat und ob Art. 14 GG die Rechtslage hinsichtlich der Entschädigung vom Inkrafttreten des Gesetzes an verändert hat. IV. Für die revisionsrechtliehe Prüfung ist die vom Berufungsgericht offen gelassene - und naheliegende (BGHZ 23, 30, 33) - Möglichkeit zu unterstellen, daß die Untersagung des weiteren Kiesabbaus, also einer bereits ausgeübten Nutzung, im Jahre 1948 einen enteignenden Eingriff in das Grundeigentum und/oder einen Gewerbebetrieb der Kläger dargestellt hat* .Damals begründeten rechtmäßige Maßnahmerl, die aufgrund des als Landesrecht fortgeltenden Reichsnaturschutzgesetzes nebst Burchfübrungsvorschriften ergangen waren, nach § 24 dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Ausschluß jeder Entschädigung verstieß nicht gege 1 Art. 153 der Weimarer Verfassung, wie das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat. Eine übergesetzliche Norm, die es dem Gesetzgeber schlechthin verböte, eine dem Y/ohle der Allgemeinheit dienende Enteignung ohne Entschädigung anzuordnen oder zuzulassen, ist nicht festzustellen (BVerfGE 2, 237). Es ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Kläger dann keine Entschädigung fordern können, wenn die - unterstellte - Enteignungsmaßnahrae bereits vor dem 23» Mai 1949 endgültig vollzogen war. Denn der Ausschluß der Entschädigung, der im früheren Recht begründet war, ist nicht durch das Grundgesetz rückwirkend hinfällig geworden, wie das Berufungs- . gericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. H - Es ist umstritten, ob für Eigentumsbeschränkungen durch die öffentliche Hand, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden sind und die enteignenden Charakter besitzen, von diesem Zeitpunkt ab dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn ihre Wirkung in die Geltungszeit des Grundgesetzes hinein andauert'. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat die Frage für bestimmte Eingriffe der Wohnungsbehörden, nämlich für Einweisungen von Mietern in Wohnungen, in seinem Beschlüsse "vom 10. Juni 1952 JGIIZ 6, 270, 274/5 bejaht und ausgeführt: . VFür die Zeit ab 24. Mai 1949 ist dagegen auf Art. 14 GG zurückzugreifen. Dem steht nicht entgegen, daß die fraglichen Verwaltungsmaßnahmen der Wohnungsbehörden bereits vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes ausgesprochen worden waren. Denn wenn diese Verwaltungsmaßnahmen Enteignungen im rechtlichen Sinne gewesen sind, dann wären diese Enteignungen in ihrer Wirkung nicht schon mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossen gewesen. Sie wirkten vielmehr in den zeitlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes hinein fort, indem sie sich durch die weiterhin andauernde Einschränkung der Herrschaftsbefugnis der Wohnungsinhaber stets von neuem als Enteignungen verwirklichten.” l Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 25. März 1957 - III ZR 25.3/55 = LM Art. 14 GG Nr. 60 = DVB1 1957, 861 (Buchendom), vom 30. Juni 1958 - III ZR 72/57 = WM 1958, 1371 (betr. Fluchtlinien) 'und vom 16. März 1959 - III ZR 13/58 = LM Art. 14 (Cb) GG Nr. 5 = MDR 1959, 558=DÖV 1959, 750 15 (Gipsbruch) auf die Dauerwirkung des Eingriffs - der im Buchendem = und im Gips bruchfall von der Naturschutzbehörde vorgenommen worden war -abgestellt. Das Schrifttum ist weitgehend gefolgt (v. Mangoldt-Klein GG Art. 14 Anm. VII 8 c Abs. 2; Kimminich ira Bonner Kommentar 2. Bearbeitung Art. 14 GG Rdn. 160; Werner Weber in "Die Grundrechte" II S. 387 und in DVBl 1955, 40 ff; Porsthoff, Verwaltungsrecht I 9» Aufl. S. 323; Rudolf DÖV 1959, 674, 677; Stich DVBl 1962, 397, 401; Lorz, Naturschutzgesetz 2. Aufl. § 24 Anm. 2). Indessen ist zu beachten, daß eine Entschädigung immer nur in Betracht kommt, wenn der EnteignungsVorgang vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschlossen war und die Enteignung sich tat-bestandlich noch bis in die Geltungszeit des Art. 14 GG fortsetzte. War jedoch der Enteignungstatbestand vor-' dieser Zeit abgeschlossen, ist für eine Entschädigung kein Raum, selbst wenn der vorher bereits vollendete Rechtsverlust später noch nachteilige Wirkungen äußert. So hat das Bundesverfassungsgericht in E 2, 237,| 246 für die - im übrigen nicht als Enteignung angesehene (aaO 260) - Belastung eines Grundstücks mit Grundschulden aufgrund des Ilypothekensicherungsge-setzes vom 2. September 1948 (WiGBl 87) und der Bundesgerichtshof in BGHZ 12, 189, 193 für die Beseitigung eines Nutzungsrechts an Straßenbäumen sowie in BGHZ.19, 209, 224 f für die Entziehung des Erdölgewinnungsrechts eine Entschädigung versagt. Der erkennende Senat hat in 16 - seinem Urteil vom 25« März 1964 - III ZR 144/63 -ausgesprochen, daß eine entschädigungslos angeordnete Enteignung, die möglicherweise in der Auferlegung eines Bauverhots im Jahre 1911 zu sehen sei, hei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung schon vollzogen gewesen sei und sich in ihren Auswirkungen ausschließlich nach altem Recht bemesse, auch wenn dieses entgegen Art. 14 GG oder der Regel des Art. 153 WRV Enteignungen entschädigungslos zulaase. Für den hier vorliegenden Pall ist den zuletzt genannten Urteilen zu folgen. Hier wie dort ist durch eine gesetzliche Anordnung das Eigentum oder ein ' sonstiges Recht betroffen worden, in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Pall durch Auferlegung einer dinglichen Last, in den beiden anderer! Pällen durch Entziehung einer bisher zustehenden Nutzung. Damit ist jeweils eine abschließende Regelung getroffen worden. Das Verbot des § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 12. März 1948, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten sowie Bodenbe-standteile ohne Zustimmung des Naturschutzamtes zu entnehmen (§2 Abs. 2 b), stellen bereits einen abschließenden Eingriff in die Vermögenswerten Rechte der Kläger dar; das gegenüber der Pächterin Gr^^ ausgesprochene Verbot bewirkte nur die Konkretisierung i des bereits vom Gesetz geschaffenen Verbotstatbestandes. 17 - Es liegt kein Grund vor, den Grundstückseigentümer, dessen Grundstück vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes dem Landschaftsschutz unterstellt worden ist, hinsichtlich der Entschädigung besser zu stellen, als'denjenigen, dem das Recht auf eine bestimmte Nutzung durch andere gesetzliche Maßnahmen endgültig entzogen worden ist. Rechtstheoretische Bedenken dahin, daß es nicht möglich sei, dem Eigentum Teilrechte zu entziehen (Rudolf aaO), sind nicht stichhaltig. Bas bürgerliche Recht läßt sowohl die Übertragung aller Nutzungen zu (Nießbrauch), wie Nutzungsbeschränkungen durch Dienstbarkeiten, die zu dem Beispiel das Verbot zu bauen oder bestimmte Gewerbe auf einem Grundstück, zu betreiben, enthalten könneti. Vielmehr spricht der Umstand, daß auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, ähnliche Nutzungsbeschränkungen wie hier geschaffen werden können, gerade dafür, den Begründungsakt der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ebenso als abgeschlossen anzusehen, wie dies für ein Rechtsgeschäft zutrifft, durch das eine Dienstbarkeit bestellt worden ist. Es ist noch folgendes in Betracht zü ziehen: Die drei Palle, die dem Beschlüsse des Großen Senats des 9 ^ Bundesgerichtshofs BGHZ 6, 270 zugrundelagen, betrafen Tatbestände, in denen objektiv rechtswidrige Verwaltungs anordnungen einen zur Zeit des Inkrafttremens des Grundgesetzes fortbestehenden Dauerzustand geschaffen hatten; hierauf hat schon der V. Senat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 12, 189, 193 hingewiesen. Es bestand also auch 18 nach dem genannten Zeitpunkt eine objektiv rechtswidrige Eigentumsbeschränkung oder im dritten der behandelten Fälle eine objektiv rechtswidrige Entziehung einer Wohnung; die Verwaltungsbehörde wäre auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch verpflichtet gewesen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Deshalb ist dort mit Recht von einer Fortwirkung des Eingriffs gesprochen worden. •i Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um rechtswidrige Maßnahmen des Gesetzgebers oder der Behörde. Hier ist deshalb die Beschränkung der Nutzungen als im Jahre 1948 - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten - endgültig ange^ ordnet anzusehen. 1 . i i i i Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten könnte, wenn den Klägern durch das Gewinnungsverbot eine laufende Leistung auferlegt worden wäre, die verkehrsüblich durch laufende Gegenleistungen abgegolten wird. Dies trifft bei der Überlassung von Wohnr'aum.. zu, nic-ht aber dann, wenn eine bestimmte Nutzung ausgeschlossen wird. Daß der Entzug der Nutzungsmöglichkeit hier Dauerwirkung hat, ändert nichts daran, daß es sich bei ihm um einen einmaligen abgeschlossenen Vorgang handelt. Zum Vergleich kann auf die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes hingewiesen werden: Der Grundstückseigentümer kann angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die bisher zulässige Nutzung '**-*9n eines bebauten oder unter Umständen auch eines unbebauten Grundstücks oder wenn eine bisher zulässige Nutzung aufgehoben oder verändert wird und eine nicht unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Die Entschädigung ist grundsätzlich in einem einmaligen Betrag zu zahlen (§ 99 Abs. 1 BBauG). Bas Gesetz sieht also die angeführten enteignenden Maßnahmen des Bebauungsplans als abgeschlossen an, obwohl ihre Wirkung fortdauert und im übrigen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist, daß eine Planänderung die Beschränkung entfallen läßt. Es ist nicht einzusehen, warum im vorliegenden Pall etwas anderes gelten sollte. Dies ergibt: sich insbesondere nicht daraus, daß mit dem Verbot des Abbaus von Kies und Sand den Klägern die einzige Nutzungsmöglichkeit genommen ist, die ihnen höhere Einnahmen aus ihren Grundstücken zukommen ließe. Daß dar^Ln für die Kläger eine Härte liegt, vermag die Rechtslage inicht zu ihren Gunsten zu ändern. 20 Danach ist die Revision der Kläger als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 ZPO zurückzuweisen. ■Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla Gähtgens Keßler