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BGH · Ill ZR 142/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 142/63

1 * Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 28«Hai 1962 TO 1962, 1008) eine Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art« 34 GG) als mögliche Anspruchsgrundlage ausgeschlossen* Die Kläger sind auf diesen ursprünglichen Klagegrund nicht mehr zurückgekoMen^ auch ihre Eevisiö» geht hierauf, nicht ein- ferner'hat der -Senat in seinem ersten Orteil klargestellt, daß nach dem vorgetragenen Sachverhalt der Klageanspruch nur als ein Anspruch auf Entschädigung^ wegen enteignungsgleichen Eingriffs (entsprechend Art* 14 OG) in den Gewerbebetrieb gerechtfertigt sein könne* Dem haben die Kläger Rechnung getragen, indem sie in der erneuten Berufungsverhaad- Das vermeintliche Hecht des Klägers, diese Bauwerke für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen, habe keinen Bestand gegen Uber der Beklagten gehabt und nicht dergestalt zu dem rechtlich geschützten Vermögen und Tätigkeitskreis des Klägers gehört, daß ein Benutzungsverbot ihm einen entschädigungs- , fähigen Nachteil zugefügt hätte« Jedoch sei die Bauerlaubnis für diese Betriebsgebäude rechtswidrig versagt worden. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb könne in der rechtswi drifegh£ Versagung der Bauerlaubnis dann liegen, wenn das Pachtgrundstück nicht nur die Möglichkeit einer für die Zukunft geplanten Betriebaausdehnunghabe sichern sollen, sondern bereits dergestalt in die Organisation des Betriebes einbezogen war, daß es mit zu der den Betrieb bildenden "Einheit sachlicher und anderer Mittel" gehörte, wenn ihm schon ein konkreter, produktiv genutzter Wert innerhalb des Gewerbebetriebes, wie er damals auf dem Stammgrundstück geführt wurde, zukam oder - mit anderen Worten - wenn der Gewerbebetrieb sieb bereits dergestalt auf das Pachtgrundstück ausgedehnt hatte, daß dieses in die Wirtschaft ende Einheit des Betriebes einbezogen war. r.'li Ber verstorbene Betriebsinhaber habe auf dem Zubringer-schlauch Strauchwerk entfernen, Bäume fällen lassen und die Betriebsangehörigen angewiesen, den Zubringerschlauch beim Weg zu den Arbeitsplätzen zu benutzen und in einem dort im Jahre 1946 errichteten Schuppen, der auch zur Bergung von Feuerungs- und Baumaterial diente, ihre Räder ab zu st eilen;;, .Im Jahre,1947 habe er mit Genehmigung der Stadtwerke dort einen Transformator in einer Holzbude aufgestellt, die im Jahre 1949 mit Bauerlaubnis durch ein festes Bauwerk ersetzt worden sei, und ein Hochspannungskabel zu dem Transformator verlegt. Außer diesen Tatsachen, die unstreitig sind, hat das Berufungsgericht als ein Zeichen der Einbeziehung dieses Teiles des ZubringerSchlauches in die organisatorische Einheit des Betriebes gewertet, daß der verstorbene Betriebsinhaber dort vor der Währungsreform das Gebäude A bereits errichtet und für den Versand in Betrieb genommen hatte, ohne daß ihm insoweit ein gesetzwidriges Handeln zur last falle. Ein gleiches könne zwar - entgegen der Auffassung der Kläger - hinsichtlich der bauerke B und C nicht fest gestellt werden; doch komme es hierauf nicht an, denn beide Bauwerke seien auf dem hinten an das Stammgrundstück anschließenden Teil des Zubringerschlauches errichtet worden, der schon durch die festgestellten Maßnahmen däm^Bet rieb eingegiiedert worden sei. widrig - durch die Versagung der Bauerlaubnisse für die Bauwerke A, B und C und das Vorhaben F - in den Gewerbebtrieb eingogriffen, indem sie es verwehrt habe, den - im vorbezeich-neten Umfang - in den Gewerbebetrieb schon einbezogenen Teil des Zubringerschlauches durch Bebauung zu dem Zwecke der Be-triebserwoiterung gewerblich zu nutzen» Für eine Abweisung der Klage, soweit diese sich auf den noch nicht betrieblich genutzten Östlichen Teil des Zubringerschlauchs bezieht, sei kein Raun, weil die Kläger einen einheitlichen Entschädigungsanspruch geltend machten und die Beschränkung der Entschädigungs- : . " ' Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Pachtgrundstück (zu dem Teil) in den Gewerbebetrieb einbezogen gewesen sei, und zv/ar zu dem Zwecke der Bebauung mit Betriebsgebäuden» 1) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, der abgegrenzte Teil des Bachtgebäudos sei in den Gewerbebetrieb bereits oingo-';j gliedert gewesen, um weitere Betriebsgcbäude auf Zurlehmen, auf Grund der Feststellungen gewonnen, der verstorbene Betriebs-Inhaber habe zur betrieblichen Nutzung des Pachtgoländes schon gewisse Maßnahmen getroffen, die es als '■einleitende1* bezeich-net, und er habe dort auch bereits Betriebsgcbäude errichtot, ohne sich außerhalb der Gesetze zu stellen» Dieses Verfahren hält sich in Rahmen der durch das erste Revisionsurteil- gestellten Aufgabe. Damit ist nicht vorausgesetzt, daß etwa auf dem Pachtgruiu stück selbst produziert worden sei, sondern es kam auf die Pest«: Stellung an, ob das Pachtgrundstück schon für die betriebliche Einheit derart genutzt wurde, daß es als im Betrieb wirkenderü Teil angesehen werden konnte« Das Berufungsgericht hat diese Aufgabe richtig verstanden, indem es festgestellt hat, daß der sogenanntea Zubringerschlauch zur Zeit der hier in Rede stehende: Eingriffe "bereits im Betrieb des Erblassers produktiv genutzt wurde". Die Einzelfeststeilungen, die das Berufungsgericht hierzu t getroffen hat, tragen seinen Schluß, daß das Päöhtgruxidßlsilck | (in dom bezoiohnoton Teil) nicht mehr Reserveland gev/esen sei, sondern einer konkreten betrieblichen Aufgabe schon gedient habe Denn die festgestollten Maßnahmen zielton nicht - wie die Revision meint - lediglich darauf ab, die räumliche Verbindung::zwr-schen Pachtgrundstücken und Stammgrundstück zu schaffen; sie standen vielmehr ersichtlich bereits unter der Zielsetzung, das stark belegte Stammgrundotück zu entlasten und Schwierigkeiten, die sieh aus der beengten Lage des Betriebes an einer* Siedlungsstraße ergeben hatten,, aus zuräumen. Denn jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler, insbesondere ohne Verletzung des § 565 Abs. 2 ZPO eine ausreichende tatsächliche Grundlage hierfür darin finden, daß - außer der Transformstoren-Anlage - auf dem Pachtgrundstück im Jahre 1948 die Versandhalle A errichtet worden war, und zwar - wie nunmehr feststeht - ohne Verletzung baurechtlicher Bestimmungen. Das erste Revisionsurteil ging auf Grund des damals unterbreiteten Sachverhalts davon aus, daß der verstorbene Betriebsinhaber Bilers diese Halle unstreitig ohne eine Bauerlaubnis gebaut habe, und zog hieraus die Folgerung, » der dem Gesetz widersprechende Umstand, daß die Gebäude zur Zeit des Bingriffs schon standen, dürfe in keiner Richtung zu dem Vorteil der Kläger dienen, die Gebäude* müßten daher bei der Prüfung, ob das Pachtgrundstück bereits in Bas Berufungsgericht hat auf Grund seiner erneuten Erörterung tatsächlich festgestellt, daß dem verstorbenen Betriebsinhaber im frühjahr 194& eine «vorläufige Bauerlaubnis” erteilt wurde und dieses Verfahren der damaligen, aus den Zeitumständen geborenen Verwaltungspraxis entsprach, den Bauwilligen den Beginn des Baues schon vor Abschluß des Baugenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, wobei allerdings darauf hingewiesen wurde, daß es auf die Gefahr des Bauwilligen gehe, wenn sich später Versagungsgründe zeigten. Wenn die Revision weiter meint, das Bauaufsichtsamt habe den Bau auch vorläufig nicht genehmigen können, weil hierfür ein Dispens des Senators für das Bauwesen notwendig gewesen wäre, der aber durch die vom Stadtplanungsamt erteilte Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz nicht gebunden ge- 5) Die hiernach fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, der verstorbene Betriebsinhaber habe bereits die Freiflächen des Pachtgrundstücks für den Gewerbebetrieb nutzbar gemacht, er habe mit Genehmigung dort eine Transforroatorenanlage erstellt und eine Versandhalle errichtet, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, tragen die Folgerung, daß das Pachtgrundstück (jedenfalls zu dem Teil) Möglich-keit der baulichen Nutzung geht, ist der Einwand der Revision, der Betriebsinhaber sei an einer Nutzung in anderer Weise nicht gehindert worden, belanglose Ebensowenig kann der weitere Einwand der Revision, der Betriebsinhaber selbst habe sich im Verwaltungsrechtsstreit A 204/59 darauf berufen, daß die Errichtung der Versandhalle A eine Betriebserweiterung nicht bedeute, Erfolg haben» Denn im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Frage einer Froduktions-erweiterung, sondern allein darum, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck das Pachtgrundstück bereits dem Gewerbebetrieb einverleibt war, also um die räumliche Ausdehnung des Betriebes; die frühere Erklärung steht mit dem jetzigen Standpunkt der Klage nicht in Widerspruch« Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Pachtgrundstück sei noch nicht vollständig, sondern nur mit dem, im Berufungsurteil abgegrenzten, westlichen Teil in den Gewerbebetrieb eingegliedert gewesen, ist - entgegen der Auffassung der Revision der Kläger - frei von Rechtsfehlern« 1) Obwohl das Berufungsgericht den Antrag der Kläger vollen Umfanges dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ihm also ohne äußere Einschränkung und ohne Abweisung eines feiles Rechnung getragen hat, ist die Revision der Kläger zulässig. das Anliegen der Kläger nicht vollen Umfanges für gerechtfertigt gehalten hat, sondern nur mit der Einschränkung, daß lediglich der westliche Teil des Zubringerschlauches als betriebszugehörig:.• Die Auffassung des Berufungsgerichts, der östliche Teil dos Pachtlandes sei noch nicht betriebszugehörig^ gewesen, hat zur Folge, daß einschränkende Maßnahmen der Beklagten, die sich auf die dort errichteten und geplanten Bauten (D, E und J) bezogen, nicht als Eingriff in den Gewerbebetrieb gewertet und berücksichtigt werden könnten, Run haben allerdings die Kläger - anders als in den früheren Anträgen - mit ihrem letzten Antrag-vor dem Berufungsgericht vom 2. 2) Ohne Grund sieht die Revision eine Verletzung des prozessualen "Beibringungsgrundsat2es" darin, daß das Berufungsgericht den Zubringerschlauoh nur zu dem Teil als betrieb szugehörig angesehen hat, obwohl die gedachte Trennlinie weder von der Beklagten noch von den Klägern behauptet worden sei. Ob und in welchem Umfange eine solche'tatsächliche Maßnahme oder deren Summe die Eingliederung in den Gewerbebetrieb bewirkt hat, war nicht die Feststellung eines " tat sächlichen Umstandes'* (§158 ZPO), sondern die rechtliche Folgerung hieraus« Auf die Möglichkeit, daß die organisatorische Einbeziehung des Pachtgrundstücks in die Einheit des Gewerbebetriebes sich in Teilen abgespielt haben könne, hatte der Senat schon in seinem ersten Urteil hingewiesen und demgemäß dem Berufungsgericht bindend zur Prüfung aufgegeben, ob die Einbeziehung im Denn die Nicht-austibung des Fragerechts kann von der Revision nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige weitere Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nicht-Vorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (LM zu ZPO § 139 Nr. 3). Verwirklichung sei«, Auch kann der Revision nicht zugegeben werden«, daß das Berufungsgericht die Prüfung versäumt habe, ob die von ihm festgestellten Maßnahmen nicht schon auf eine Eingliederung des gesamten Zubringerschlauches abgezielt hätten« Vielmehr erörtert das Berufungsurteil ausdrücklich und ohne erkennbaren Rechtsfehler, daß und weshalb die festgestellten Maßnahmen die Eingliederung auch des östlichen Teiles des Zubringerschlauchs in den Gewerbebetrieb nicht hätten bewirken können» Das Berufungsgericht hat daher die Wirkung der einzelnen Maßnahmen auf das gesamte Pachtgrundstück geprüft, also gerade die Möglichkeit und die Absicht einer Gesamteingliederung nicht außer acht gelassen. Dabei hat das Berufungsgericht richtig einem Gesichtspunkt Rechnung getragen, den die Revision der Kläger außer Betracht läßt» Wenn die Kläger einen Eingriff in den Gewerbebetrieb daraus herleiten wollen, daß dem Betriebsinhaber die Bebauung des Pachtlandes mit Betriebegebäuden verwehrt worden sei, so kann es nicht allein darauf ankommen, ob das Pachtland überhaupt schon in irgendeiner Form für Zwecke des Betriebes genutzt wurde; maßgebend muß vielmehr sein, ob und inwieweit der Plan, das Pachtland mit betrieblichen Erweiterungsbauten zu bestellen, bereits 'Wirklichkeit geworden war. Fahrzeugen genutzt, daß die Bewachung auf ihn ausgedehnt und dort auch andere Maßnahmen schon getroffen wurden, die dem Gesamtbetrieb zugute kamen, solange nicht die unstreitige Absicht, auch dort einmal Betriebsgebäude zu erstellen, aus dem Stadium der Planung heraustrat und sichtbare Wirklichkeit wurde» Bas konnte das Berufungsgericht für das Östliche Pachtgelände ohne Verfahrensfehler verneinen; denn es konnte in dem Verhandlungsergeb-nis hinreichenden tatsächlichen Anhalt dafür finden, daß die Bebauung des Zubringerschlauches, wenn sie auch einheitlich geplant war, nicht in einem Zuge verwirklicht werden sollte und demgemäß der Grad der Einbeziehung in den Gewerbebetrieb für die beiden Geländeteile noch verschieden war. Schon die unstreitige Tatsache, daß die Bauanträge für die Gebäude A, B und C sowie das Vorhaben F auf dem westlichen Teil innerhalb Jahresfrist (zwischen dem 12o November 1947 and dem 21» Oktober 1948) gestellt wurden - in dieser Zeit wurde der Bau A auch aufgeführt -macht einen ersten Bauabschnitt erkennbar, der sich ausschließlich auf den westlichen Teil des Pachtlandes bezog«, Baubeginn und Antrag für die Lagerbaracke E im östlichen Teil fallen dagegen erst in den Januar 1951» Der unterbliebene Bau J sollte zwar nach der Behauptung der Kläger im dahre 1949 auf dem östlichen Teil begonnen werden; das Berufungsgericht hat dies jedoch tatsächlich nicht bestätigt gefundeno Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht in der rechtmäßigen Aufführung der Versandhalle A den faktischen Beginn der Gesamtbebauung des westlichen Geländes, die Verwirklichung des Planes sehen* diesen Teil des Pachtlandes durch Bauten für den Gewerbebetrieb zu nutzen« Andererseits ist^es.revls^pnsr^chtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den östlichen Das Berufungsgericht hat aus seiner Feststellung, der westliche Teil des Pachtgrundstücks sei bereits in den Gewerbebetrieb einbezogen worden, geschlossen, die Beklagte habe in den Gewerbebetrieb eingegriffen, indem sie rechtswidrig die Bauerlaubnisse für die dort schon errichteten Betriebsgebäude A, B und C und das Bauvorhaben F versagt habe. Die Revision der Beklagten hält die Ansicht des Berufungsgerichts wie die darauf beruhenden Ausführungen des Berufungsurteils über die Errechnung der Entschädigung im Grundsatz für irrig; sie ist der Meinung, die “regelmäßige11 Nutzung des Pachtgrundstücks, die allenfalls schon dem Gewerbebetrieb nutzbar gemacht worden sei, sei von der Beklagten Ubeziiaupt nicht beeinträchtigt worden, und die illegal errichteten Betriebsgebäude, für die rechtskräftige und bindende Benutzungsverbote ergangen seien, dürften weder für die Begründung eines Entschädigungstatbestandes, noch für die Berechnung der-Entschädigung berücksichtigt werden«» den Gewerbebetrieb beeinträchtigte, weil einerseits der westliche Teil des Pachtgeländes bereits als Bauland für beti’iebliche Erweiterungsbauten in den Gewerbebetrieb eingegliedert war, andererseits aber die Beklagte die Bebauung verwehrte, obwohl sie sie rechtmäßig hätte gestatten müssen* Bas Berufungsgericht hat daher richtig einen Eingriff darin gesehen, daß der Betriebsinhaber gehindert wurde, den in den Gewerbebetrieb einbezogenen Zubringerschlauch durch Bebauung zu dem Zwecke der Betriebserweiterung gewerblich zu nutzen. unerheblich* Vielmehr ist bei der Berechnung der Entschädigung für die Nichtbebaubarkeit ■- nur darüber hat das Berufungsgericht entschieden - i.zunächst zu fragen, welchen Mehrwert der Gewerbebetrieb mit der Möglichkeit, den westlichen Teil des Zubringerschlauches für Erweiterungsbauten zu nutzen, gegenüber dem Betrieb ohne diese Nutzungsmöglichkeit hatte* Ber Unterschiedsbetrag bezogen auf den Zeitraum der tatsächlichen Beeinträchtigung ergibt die richtige Entschädigung für die Entziehung der Bebaubarkeit. Auch dies hat das Berufungsgericht - wie die abschließenden Ausführungen seines Urteils zeigen - richtig erkannt und schon hierin, also allein in der Entschädigung für die Entziehung der Bebaubarkeit, eine den Klageanspruch dem Grunde nach rechtfertigende Grundlage gefunden. sei es im Rahmen des jetzigen Klageantrages oder daneben, recht-fertigen könnte, hat das Berufungsgericht nicht entschieden; der erkennende Senat hat keine Veranlassung dieser Frage nachzugehen, weil die Kläger insoweit das Berufungsurteil nicht angreifen und nach ihrem Vortrag, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, schon die Entschädigung für die Richtbebaubarkeit den jetzigen Klageantrag vollen Umfanges rechtfertigen kann«

Zitierte Normen: § 839 BGB § 565 ZPO
bauenPachtgrundstückGrundBerufungsgerichtGewerbebetriebMaßnahmeteilenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 142/63
V erkundet
 Juni 1964 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 049
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 vertreten durch den Senator für das
 der Stadtgemeinde Bauwesen in
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 die Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des Kaufmanns Wilhelm
1)	Kaufmann Waldemar KMPin
2)	Rechtsanwalt und Notar Br. Helmut
 in RflHV»	Ring flp,
 Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. WKtKKKB -
hat der XII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens
 llee
für Hecht erkannt:
Bie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7« Mai 1963 werden zurückgewiesen.
Von den ;Kosten; des Revisionsrechtszugee haben die Beklagte zwei Drittel und die Kläger ein Brittel zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Per ursprüngliche Kläger, der Kaufmann Wilhelm BflH^in BflB) der nach dem Kriege auf seinem Wohngr und stück in einer vorstädtischen Siedlungsgegend einen gewerblichen Betrieb für die Be- und Verarbeitung von Textilien und deren Versand eingerichtet hatte, pachtete im Oktober 1946 ein hinter seinem Grundstück und den Nachbargrundstücken verlaufendes Gelände, den sogenannten "Zubringerschlauch" zu dem Roseliuspark (6000 qm) und einen Teil dieses Parks (25ooo bis 3oooo qm) wobei ihm vertraglich das Recht eingeräumt wurde, auf dem "Zubringerschlauch11 Baulichkeiten zu dem Zwecke der Betriebserweiterung und auf dem übrigen Pachtland Wohnbauten zu errichten* Im Jahre 1956 erwarb er das Pachtlan'dt zu Eigentum. Der Pachtvertrag sowie der Kaufvertrag wurden gemäß § 4 des Gesetzes über die Auf Schließung von Wohnsiedlungsgebieten genehmigt.
Von Frühjahr 1948 an errichtete ZflB auf dem Zubringerschlauch eine Versandhalle A, einen Lagerraum mit zwei Garagen B und einen Belegschaftsraum C, ein Pförtnerhaus P und eine Lagerbaracke Bo Bin Versandlager f und ein Materiallager I sollten nach seinem Plan die Betriebserweiterung abschließen«,
Nachdem Nachbarn Einsprüche erhoben hatxen, weil nach der für das Grundstück vorgesehenen Gewerbeklasse IV gewerbliche Anlagen und Betriebe jeder Art untersagt seien, wurden die Bauerlaubnisse für die - bereits stehenden - Gebäude A,B und C, für die später begonnenen Bauwerke P und B sowie für das Bauvorhaben F vei'sagt; ein Baugesuch für I reichte Bilers zunächst nicht ein« Anschließende Verwaltungsverfahren führten zu folgenden Ergebnissen:
1« Im Mai 1949 verbot das Bauaufsichtsamt, die ohne Bauerlaubnis errichteten Gebäude A,B und C gewerblich zu benutzen«, Diese Verbote wurden durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom I. November 195“* bestätigt*
 
2.	Hinsichtlich der Bauwerke X) und E entschied das Bundes* Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 1956, die Baugenehmigung dürfe nicht aus Gründen, die schon Gegenstand der irii-fung nach dem V*ohneiedlungsgesetz gewesen seien, versagt werden« Nach erneuter Verhandlung hoh der Verwaltungsgerichtshof daraufhin mit dem rechtskrafitgen Urteil vom 5. Februar 1957 die hinsichtlich dieser Bauwerke ergangenen Versagungen und Benutzungsverbote auf.
3.	Im November 1957 wurden die bereits vollendeten Bauwerke A, B, C, D und E baupolizeilich abgenommen; die Bauerlaubnis für £ wurde als erteilt angesehen»
Auf Grund dieses Sachverhalts hat EflüB im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Schadensersatz nach Amtshaftungsgrund- y Sätzen oder auf Entschädigung nach Enteignungsrecht geltend gemacht.
Bas Landgericht und das Berufungsgericht haben einen Anspruch auf BnteignungsentSchädigung dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 -das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im erneuten Berufungsrechtszug haben für den ursprünglichen Kläger	der	am	30. Juni 1962 verstorben ist, dessen
 Testamentsvollstrecker, die jetzigen Kläger, den Hechtestreit auf genommen. Sie haben vorgetragen: EflHB habe - alsbald nach dem Pachtvertrag - zahlreiche tatsächliche und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Verbindung zwischen dem Stammgrundstück und dem Pachtgrundstück herzustellen und dieses für den Gewerbebetrieb nutzbar zu machen. Die Betriebegsbäude auf dem Pachtgrundstück seien nicht - wie bisher unzutreffend angenommen worden sei - ohne Bauerlaubnis, sondern zu dem Teil mit einer "vorläufigen Bauerlaubnis", wie sie damaliger Verwaltungspraxis entsprochen habe, zu dem Teil mit stillschweigender Duldung der Behörde errichtet worden.
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Deal geänderten Anträge der Kläger entsprechend und entgegen den Anträgen der Beklagten hat das Berufungsgericht zur Sache erkannt:
"Der Xlaganspruch ? ist zu dem Betrage von 35 OÖO DM nebst 4 *f> Zinsen seit dem 8- März 1958 wegen enteignungsgleichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des verstorbenen Kaufmanns Wilhelm Eilers dem Grunde nach gerechtfertigt."
Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage* Die Kläger bekämpfen die aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteile ersichtliche Einschränkung, daß das Pachtgrundstück nicht vollen Umfanges, sondern nur zu einem feil Bestandteil des Gewerbebetriebes gewesen sei* Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Io
1 * Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 28«Hai 1962 TO 1962, 1008) eine Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art« 34 GG) als mögliche Anspruchsgrundlage ausgeschlossen* Die Kläger sind auf diesen ursprünglichen Klagegrund nicht mehr zurückgekoMen^ auch ihre Eevisiö» geht hierauf, nicht ein- ferner'hat der -Senat in seinem ersten Orteil klargestellt, daß nach dem vorgetragenen Sachverhalt der Klageanspruch nur als ein Anspruch auf Entschädigung^ wegen enteignungsgleichen Eingriffs (entsprechend Art* 14 OG) in den Gewerbebetrieb gerechtfertigt sein könne* Dem haben die Kläger Rechnung getragen, indem sie in der erneuten Berufungsverhaad-
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lung nur eine Entschädigung wegen Eingriffe in den Gewerbebetrieb gefordert haben, und zwar 35 000 DMsJrSifeilbetrag eines
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einheitlichen Anspruchs, den sie zwar aus mehreren, aber im Erfolg eine einheitliche Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes bildenden Maßnahmen der Beklagten herleiten.
Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils beruht nach dem ersten Urteil des Senats auf folgender rechtlicher Beurteilung s
a)	Die Benutzung der ohne Bauerlaubnis errichteten Betriebsgebäude A, B und C sei von der Beklagten rechtmäßig untersagt worden. Das vermeintliche Hecht des Klägers, diese Bauwerke für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen, habe keinen Bestand gegen Uber der Beklagten gehabt und nicht dergestalt zu dem rechtlich geschützten Vermögen und Tätigkeitskreis des Klägers gehört, daß ein Benutzungsverbot ihm einen entschädigungs- , fähigen Nachteil zugefügt hätte« Jedoch sei die Bauerlaubnis für diese Betriebsgebäude rechtswidrig versagt worden. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb könne in der rechtswi drifegh£ Versagung der Bauerlaubnis dann liegen, wenn das Pachtgrundstück nicht nur die Möglichkeit einer für die Zukunft geplanten Betriebaausdehnunghabe sichern sollen, sondern bereits dergestalt in die Organisation des Betriebes einbezogen war, daß es mit zu der den Betrieb bildenden "Einheit sachlicher und anderer Mittel" gehörte, wenn ihm schon ein konkreter, produktiv genutzter Wert innerhalb des Gewerbebetriebes, wie er damals auf dem Stammgrundstück geführt wurde, zukam oder - mit anderen Worten - wenn der Gewerbebetrieb sieb bereits dergestalt auf das Pachtgrundstück ausgedehnt hatte, daß dieses in die Wirtschaft ende Einheit des Betriebes einbezogen war. Das bedürfe der tatsächlichen Erörterung und Feststellung, die auf den Zustand zu Ende 1946 abzustellen habe.
b)	Im Grundsatz ebenso liege es hinsichtlich der Betriebegebäude D und E sowie der Planungen F und 1. Der dem Gesetz widersprechende Zustand, daß die ohne Erlaubnis errichteten Gebäude D und E zur Zeit des Eingriffs bereits standen, dürfe nicht zu dem Vorteil des Klägers dienen. Auch insoweit
 
könne sich nur die Frage stellen, ob das iachtgrundstück - wenn die Gebäude weggedacht werden - bereits in den Gewerbebetrieb einbezogen war und die Versagung der Baugenehmigungen für die Gebäude B und E daher einen Eingriff in den Gewerbebetrieb bedeutet habe» Bas sei hinsichtlich des Pförtnerhauses B auf das erste Halbjahr 1949, hinsichtlich der Lagerbaracke E auf Januar 1951 2u prüfen, wobei zu erwägen sei, ob das Pachtgrundstück in einheitlichem Zuge oder stufenweise in den Gewerbebetrieb einbezogen worden sei* Der Umstand, daß der Kläger für das Bauvorhaben I ein Baugesuch nicht eingereicht und die Versagung der Bauerlaubnis für das Bauvorhaben F nicht angefochten habe, schließe die Annahme eines "Eingriffs"nicht aus. Auch insoweit bedürfe ee einer Erörterung nach den angegebenen Gesichtspunkten.
2. Bas Berufungsgericht ist auf Grund erneuter tat rieht er Hoher Erörterung zu der Feststellung gelangt, daß bis Ende 194B bereits ein Teil des Pachtgrundstücks in die betriebliche Einheit einbezogen worden sei, und zwar der Teil des "Zubringer-Schlauches" von der Eockwinkler Heerstraße bis zur verlängerten ostwärtigen Grenze des Stammgrundstücksj der Übrige Teil des Pachtgeländes aber nicht.Biese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf den nachstehenden Einselfest-stellungen:	.
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 Ber verstorbene Betriebsinhaber habe auf dem Zubringer-schlauch Strauchwerk entfernen, Bäume fällen lassen und die Betriebsangehörigen angewiesen, den Zubringerschlauch beim Weg zu den Arbeitsplätzen zu benutzen und in einem dort im Jahre 1946 errichteten Schuppen, der auch zur Bergung von Feuerungs- und Baumaterial diente, ihre Räder ab zu st eilen;;, .Im Jahre,1947 habe er mit Genehmigung der Stadtwerke dort einen Transformator in einer Holzbude aufgestellt, die im Jahre 1949 mit Bauerlaubnis durch ein festes Bauwerk ersetzt worden sei, und ein Hochspannungskabel zu dem Transformator verlegt.
 
Im März 1948 habe er mit Genehmigung des Deichverbandes einen Graben« der das Stammgrundstück: vom Zubringerschlauch trennte, an dessen rückwärtige Seite verlegt und damit die Ver-bindung beider Grundstücke hergestellt« Br habe ferner die Abwässer aus den Toiletten des Stammgrundstücks in eine Unter-grunddrainage auf dem Zubringerschlauch geleitet und die Bewachung auf den Zu bring er schlauch, wo auch firmeneigene Kraftwagen abgestellt wurden, ausgedehnt. Schließlich habe er veranlaßt, daß die Waren Uber den Zubringerschlauch an- und abgeliefert wurden.
Außer diesen Tatsachen, die unstreitig sind, hat das Berufungsgericht als ein Zeichen der Einbeziehung dieses Teiles des ZubringerSchlauches in die organisatorische Einheit des Betriebes gewertet, daß der verstorbene Betriebsinhaber dort vor der Währungsreform das Gebäude A bereits errichtet und für den Versand in Betrieb genommen hatte, ohne daß ihm insoweit ein gesetzwidriges Handeln zur last falle. Denn er habe die Versandhalle A - dies stellt das Berufungsgericht nach dem neuerlichen Verhandlungs- und Beweis ergehn! s fest - auf Grund einer vorläufigen Bauerlaubnis erstellt, wie sie der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen habe. Ein gleiches könne zwar - entgegen der Auffassung der Kläger - hinsichtlich der bauerke B und C nicht fest gestellt werden; doch komme es hierauf nicht an, denn beide Bauwerke seien auf dem hinten an das Stammgrundstück anschließenden Teil des Zubringerschlauches errichtet worden, der schon durch die festgestellten Maßnahmen däm^Bet rieb eingegiiedert worden sei.
Für die Einbeziehung des übrigen Pachtgeländes in den Gewerbebetrieb fehle es an hinreichendem Anhalt.
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht das rechtliche Ergebnis gezogen: Die Beklagte habe rechte-
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widrig - durch die Versagung der Bauerlaubnisse für die Bauwerke A, B und C und das Vorhaben F - in den Gewerbebtrieb eingogriffen, indem sie es verwehrt habe, den - im vorbezeich-neten Umfang - in den Gewerbebetrieb schon einbezogenen Teil des Zubringerschlauches durch Bebauung zu dem Zwecke der Be-triebserwoiterung gewerblich zu nutzen» Für eine Abweisung der Klage, soweit diese sich auf den noch nicht betrieblich genutzten Östlichen Teil des Zubringerschlauchs bezieht, sei kein Raun, weil die Kläger einen einheitlichen Entschädigungsanspruch geltend machten und die Beschränkung der Entschädigungs- :
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pflioht nur die Höhe doo Anspruchs heeinflusse.
II.
. " ' Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Pachtgrundstück (zu dem Teil) in den Gewerbebetrieb einbezogen gewesen sei, und zv/ar zu dem Zwecke der Bebauung mit Betriebsgebäuden»
1)	Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, der abgegrenzte Teil des Bachtgebäudos sei in den Gewerbebetrieb bereits oingo-';j gliedert gewesen, um weitere Betriebsgcbäude auf Zurlehmen, auf Grund der Feststellungen gewonnen, der verstorbene Betriebs-Inhaber habe zur betrieblichen Nutzung des Pachtgoländes schon gewisse Maßnahmen getroffen, die es als '■einleitende1* bezeich-net, und er habe dort auch bereits Betriebsgcbäude errichtot, ohne sich außerhalb der Gesetze zu stellen» Dieses Verfahren hält sich in Rahmen der durch das erste Revisionsurteil- gestellten Aufgabe. Insbesondere ist nicht - wie die Revision der Beklagten meint - § 565 AbG. 2 ZPO dadurch vorletzt, daß das Berufungsgericht sehon einleitenden Maßnahmen Bedeutung, dafür beigcne3sen hat, ob das Pachtgclände bereits in die organisatorische Einheit des Gewerbebetriebes wirkend einbezogen war.
 
Nach dem ersten Revisionsurteil sollte tatsächlich festge-stollt werden, oh dem Pachtgrundstück schon zur Zeit der Versagung der Bauerlaubnisse ein konkreter, produktiv genutzter Wort innerhalb des Oesamtbetriebes, wie er damals tatsächlich ( auf dem Stammgrundstück ) vorhanden war und geführt wurde, zukam. Damit ist nicht vorausgesetzt, daß etwa auf dem Pachtgruiu stück selbst produziert worden sei, sondern es kam auf die Pest«: Stellung an, ob das Pachtgrundstück schon für die betriebliche Einheit derart genutzt wurde, daß es als im Betrieb wirkenderü Teil angesehen werden konnte« Das Berufungsgericht hat diese Aufgabe richtig verstanden, indem es festgestellt hat, daß der sogenanntea Zubringerschlauch zur Zeit der hier in Rede stehende: Eingriffe "bereits im Betrieb des Erblassers produktiv genutzt wurde". Wenn es in diesem Zusammenhang von "einleitenden" Maßnah men spricht, so ist das nicht - wie die Revision der Beklagten
 meint - in dem Sinne zu verstehen, daß die organisatorische erst.
Eingliederung/"vorbereitet" worden sei, vielmehr will das Be-rufungsurtoil sagen! schon die festgestellten Maßnahmen hätten das PachtgnmSlMoSi^&rhden Stammbe-trieb nutzbar gemacht, wenn ; auch die Nutzung für später noch intensiver geworden sei. Das ist rechtlich bedenkenfrei5 denn auch das erste Revisionsurteil erörtert, daß die Einbeziehung "im einheitlichen Zuge oder stufe woiso verwirklicht" worden sein könne.
Die Einzelfeststeilungen, die das Berufungsgericht hierzu t getroffen hat, tragen seinen Schluß, daß das Päöhtgruxidßlsilck | (in dom bezoiohnoton Teil) nicht mehr Reserveland gev/esen sei, sondern einer konkreten betrieblichen Aufgabe schon gedient habe Denn die festgestollten Maßnahmen zielton nicht - wie die Revision meint - lediglich darauf ab, die räumliche Verbindung::zwr-schen Pachtgrundstücken und Stammgrundstück zu schaffen; sie standen vielmehr ersichtlich bereits unter der Zielsetzung, das stark belegte Stammgrundotück zu entlasten und Schwierigkeiten, die sieh aus der beengten Lage des Betriebes an einer* Siedlungsstraße ergeben hatten,, aus zuräumen. Wenn aus diesen GxUnden Zu-und Abgang der Betriebsangehörigen, An - und Ablieferung der
 
Y/aren über das Pachtgrundstück: gelenkt und die Wagen dort abgestellt wurden, so war dem Pachtgrundstück bereits eine echte betriebliche Aufgabe zugeteilt. Denn dem Betriebe dienen nicht nur Produktionsstätten, er braucht auch Freiflächen, Bewegungs- und Abstellraum, um arbeiten zu können. Darüber hinaus bedeutete," selbst wen» der Abstellschuppen für Fahrräder der Betriebsangehörigen, der genehmigungslos errichtet worden war, außer Betracht gelassen wird - der genehmigte Bau einer Transformstoren-An-lage auf dem Pachtgrundstück eine echte Steigerung der
 Leistungsfähigkeit des Stammbetriebes.
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2)	Ob allerdings diese festgestellten einleitenden Maß-nahmen für sich allein schon eine hinreichende Konkretisierung des unstreitigen Planes, das Pachtgrundstück durch Bebauung mit Betriebsgelanden für den erweiterten Betrieb zu nutzen, bedeuteten, kann dahin stehen. Denn jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler, insbesondere ohne Verletzung des § 565 Abs. 2 ZPO eine ausreichende tatsächliche Grundlage hierfür darin finden, daß - außer der Transformstoren-Anlage - auf dem Pachtgrundstück im Jahre 1948 die Versandhalle A errichtet worden war, und zwar - wie nunmehr feststeht - ohne Verletzung baurechtlicher Bestimmungen.
Das erste Revisionsurteil ging auf Grund des damals unterbreiteten Sachverhalts davon aus, daß der verstorbene Betriebsinhaber Bilers diese Halle unstreitig ohne eine Bauerlaubnis gebaut habe, und zog hieraus die Folgerung, » der dem Gesetz widersprechende Umstand, daß die Gebäude zur Zeit des Bingriffs schon standen, dürfe in keiner Richtung zu dem Vorteil der Kläger dienen, die Gebäude* müßten daher bei der Prüfung, ob das Pachtgrundstück bereits in
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den Gewerbebetrieb einbezogen war, weggedacht werden. Im Grundsatz eröffnet jedoch die Zurückweisung der Sache in den Berufungsrechtszug jeder Partei die Möglichkeit, ihren Vortrag in den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grenzen zu ändern und zu erweitern, neue Behauptungen aufzustellen und neue Beweise anzubieten} eine sich daraus ergebende Änderung des Sachverhalts macht die an sich gegebene Bindung des Tatrichters an die sachlichrechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gegenstandslos (Hußla ERiZ 1964, 33, 34)« Ob und inwieweit etwas Anderes dann zu gelten hat, wenn es sich um einen abgeschlossenen und vom Revisionsgerichl? abschließend beurteilten Sachverhalt handelt, bedarf hier der Erörterung nicht« Beim dieser Ausnahmefall, auf den die Revision der Beklagten sich beruft, liegt hier nicht vor« Vielmehr war die Sache gerade in den Berufungsrechtszug zurückverwiesen worden, um eine vollstana lge/^irort erung der Betriebszugehörigkeit des Pachtgeländes zu ermöglichen! die Kläger waren daher nicht gehindert, das in diesem Zusammenhang Sachdienliche neu vorzutragen, und das Berufungsgericht hatte es zu berücksichtigen. Bas Berufungsgericht hat auf Grund seiner erneuten Erörterung tatsächlich festgestellt, daß dem verstorbenen Betriebsinhaber im frühjahr 194& eine «vorläufige Bauerlaubnis” erteilt wurde und dieses Verfahren der damaligen, aus den Zeitumständen geborenen Verwaltungspraxis entsprach, den Bauwilligen den Beginn des Baues schon vor Abschluß des Baugenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, wobei allerdings darauf hingewiesen wurde, daß es auf die Gefahr des Bauwilligen gehe, wenn sich später Versagungsgründe zeigten. Bie Revision greift diese Peststellung nicht an. Hatte aber der verstorbene Betriebeinhaber für die Versandhalle A eine solche vorläufige.
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der Verwaltungspraxis entsprechende Erlaubnis erhalten, die ihn berechtigte, mit dem Bau, wenn auch auf eigenes Risiko zu beginnen, so läßt sich der Schluß, er habe sich durch den Bau - der vor der Währungsreform, also bevor die Baugenehmigung versagt wurde und die Benutzungsvez*-bote ergingen, beendet war - außerhalb der Gesetze gestellt und dürfe hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, nicht halten. Keinesfalls kann die Beklagte, durch deren Verwaltungspraxis das Handeln des Betriebsinhabers gerechtfertigt wurde, sich hierauf berufen»
Die Revision der Beklagten ist demgegenüber allerdings der Meinung, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der "vorläufigen” Bauerlaubnis überschätzt; die Verfügung vom 19o März 1948 habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine endgültige Bauerlaubnis nicht gewährleistet sei und - im Ralle ihrer Versagung - der Bau entschädigungslos beseitigt werden müsse» Das ist tatsächlich richtig, greift jedoch rechtlich nicht durch» Denn schon im ersten Revisionsurteil ist ausgeführt worden, daß keine rechtlichen Gründe bestanden, die Bauerlaubnis für das Betriebsgebäude A zu versagen, die Ablehnung also rechtswidrig war» Ein Risiko für den Betriebsinhaber war bei richtiger Verwaltungshandhabung nicht gegeben. Die rechtswidrige Versagung der endgültigen Bauerlaubnis konnte ihm nicht eine Rechtaposi-tion nehmen, die er mit Billigung der Behörde bereite erlangt hatte»
Wenn die Revision weiter meint, das Bauaufsichtsamt habe den Bau auch vorläufig nicht genehmigen können, weil hierfür ein Dispens des Senators für das Bauwesen notwendig gewesen wäre, der aber durch die vom Stadtplanungsamt erteilte Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz nicht gebunden ge-
 
wesen sei» so läßt sie außer Betracht: Das in dem Verwaltungs rechtsstreit der Parteien ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. ,Juni 1956 fuhrt auf Bl. 6 der Urteilsausfertigung aus, die behördliche Prüfung bei Erteilung einer Wohnsiedlungsgenehmigung müsse auch die Vorschriften der Staffelbauordnung einbeziehen und damit die Präge beantworten, ob nach Inkrafttreten des Gewerbeplanes die beabsichtigte Art der Bebauung überhaupt genehmigt werden könne; davon sei vorliegend die Behörde zutreffend ausgegangen, wie der Vermerk über die Möglichkeit eines Dispenses zeige. Das Urteil fährt dann fort (Bl. 7 der Urteilsausfertigung):
"Diese sich aus der Wohnsiedlungsgenehmigung ergebende Bindung kann nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts freilich dann nicht eintreten, wenn die Genehmigung von einer unzuständigen Stelle erteilt worden wäre. Die Frage nach der Zuständigkeit ist aber allein für die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung zu prüfen, nicht auch, wovon das Berufungsgericht ausgeht, für das Baugenehmigungsverfahren« Denn die bezeichnete Wirkung der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung für die Baugenehmigung ergibt sich materiell aus den Vorschriften des Wohnsiedlungsgesetzes selbst. Daß die am 20. Dezember 1946 ausgesprochene Genehmigung des Pachtvertrages von einer unzuständigen Stelle erteilt worden sei, hat die Beklagte indessen selbst nicht behauptet. Qb die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung mitgewirkt hat, 1st dabei eine Frage, die nur für die Dienststellen der Beklagten untereinander von Bedeutung ist, nicht aber für die Rechtswirksamkeit der Wohnsiedlungsgenehmi-gung dem Kläger gegenüber'*.
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Der erkennende Senat macht sieh diese Grundsätze zu eigen. Hat aber die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung kraft Gesetzes die Wirkung, daß auf Gesichtspunkte, die in diesem Verfahren zu prüfen waren und
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geprüft wurden - dazu gehört die Vereinbarkeit der
 Bauabsichten mit der Staffelbauerdnung	im Bau-
genehmigungsverfahren nicht zu Lasten' des Bauwilligen
 zurückgegriffen werden darf, dann kommt es auf die
 Zuständigkeit für die Erteilung eines Dispenses ebensowenig an
 wie auf die von der Eevieion weiter aufgeworfene Frage,
 ob es Überhaupt mit den Grundsätzen des Verwaltungsauf-
baües vereinbar sei, daß eine oberste Landesbehörde
 durch Maßnahmen des Stadtplanungsamtes gebunden
 werden könne* Dem Senator für das Bauwesen ist es
 unbenommen, durch geeignete Anordnungen sicher zu
 stellen, daß Entscheidungen kommunaler Ämter, die
 seine Zuständigkeit berühren, nicht ohne seine
 Mitwirkung ergehen. Für den vorliegenden Fall aber
 war durch die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung
 für Verträge, die ausdrücklich die Bebauung des
 Pachtgeländes mit gewerblichen Bauten Yorsahen,
 die Frage der Gewerbeklasse IV ein für allemal
 ausgeräumt»
5) Die hiernach fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, der verstorbene Betriebsinhaber habe bereits die Freiflächen des Pachtgrundstücks für den Gewerbebetrieb nutzbar gemacht, er habe mit Genehmigung dort eine Transforroatorenanlage erstellt und eine Versandhalle errichtet, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, tragen die Folgerung, daß das Pachtgrundstück (jedenfalls zu dem Teil)
 
in den Gewerbebetrieb bereits einbezogen war, und zwar - das ist der Sinn der Feststellung des Berufungsgerichts -zu dem Zweck, dort weitere betriebliche Bauten zu errichten•
Da es hier gerade um diese Zweckbestimmung und die. Möglich-keit der baulichen Nutzung geht, ist der Einwand der Revision, der Betriebsinhaber sei an einer Nutzung in anderer Weise nicht gehindert worden, belanglose Ebensowenig kann der weitere Einwand der Revision, der Betriebsinhaber selbst habe sich im Verwaltungsrechtsstreit A 204/59 darauf berufen, daß die Errichtung der Versandhalle A eine Betriebserweiterung nicht bedeute, Erfolg haben» Denn im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Frage einer Froduktions-erweiterung, sondern allein darum, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck das Pachtgrundstück bereits dem Gewerbebetrieb einverleibt war, also um die räumliche Ausdehnung des Betriebes; die frühere Erklärung steht mit dem jetzigen Standpunkt der Klage nicht in Widerspruch«
HI«
Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Pachtgrundstück sei noch nicht vollständig, sondern nur mit dem, im Berufungsurteil abgegrenzten, westlichen Teil in den Gewerbebetrieb eingegliedert gewesen, ist - entgegen der Auffassung der Revision der Kläger - frei von Rechtsfehlern«
1) Obwohl das Berufungsgericht den Antrag der Kläger vollen Umfanges dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ihm also ohne äußere Einschränkung und ohne Abweisung eines feiles Rechnung getragen hat, ist die Revision der Kläger zulässig. Die Auslegung der Urteilsformel nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht
 
das Anliegen der Kläger nicht vollen Umfanges für gerechtfertigt gehalten hat, sondern nur mit der Einschränkung, daß lediglich der westliche Teil des Zubringerschlauches als betriebszugehörig:.• gelten könne und demgemäß nur Einwirkungen auf diesen Teil als Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes gewertet werden könnten. Das Berufungsgericht hat hiernach den Antrag der Kläger teilweise für unbegründet befunden. Dadurch sind die Kläger beschwert, denn die Einschränkung kann sich - davon geht auch das Berufungsgericht aus - in einem jetzt noch nicht übersehbaren Umfang auf die Schlußentscheidung Uber den Betrag auswirken.
Entgegen der Ansicht der Beklagten übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme (§ 546 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der östliche Teil dos Pachtlandes sei noch nicht betriebszugehörig^ gewesen, hat zur Folge, daß einschränkende Maßnahmen der Beklagten, die sich auf die dort errichteten und geplanten Bauten (D, E und J) bezogen, nicht als Eingriff in den Gewerbebetrieb gewertet und berücksichtigt werden könnten, Run haben allerdings die Kläger - anders als in den früheren Anträgen - mit ihrem letzten Antrag-vor dem Berufungsgericht vom 2. Apx'il 1965 eine einheitliche Entschädigung von 35 000 DM wegen eines einheitlichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb gefordert. Die Entwicklung dieses letzten Antrages aus den früheren Anträgen vom 15«September 1962 und vom 15. Januar 1963 deutet jedoch darauf hin, daß in dem geforderten Gesamtbetrag jedes der sieben Gebäude oder Vorhaben mit einem Rechnungsposten von 5 000 DM berücksichtigt ist. Ob es wirklich aller sieben Posten bedarf, um den Betrag von 35 000 DM zu erreichen, wird im Verfahren Uber die Höhe des Anspruches zu entscheiden sein. Hier genügt, daß nach der Berechnung, die dem Anträge
 
zugrunde liegt, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, die Klage werde mit 15:000 DM erfolglos bleiben, wenn die Maßnahmen der Beklagten hinsichtlich der Bauten 3) und E sowie des Vorhabens J unberücksichtigt bleiben. Es ist danach gerechtfertigt, die Beschwer der Kläger mit mehr als 6 000 DM zu bewerten.
Bis Revision der Kläger ist hiernach zulässig, sie ist jedoch unbegründet«
2) Ohne Grund sieht die Revision eine Verletzung des prozessualen "Beibringungsgrundsat2es" darin, daß das Berufungsgericht den Zubringerschlauoh nur zu dem Teil als betrieb szugehörig angesehen hat, obwohl die gedachte Trennlinie weder von der Beklagten noch von den Klägern behauptet worden sei. Die Parteien haben sich über die Tatsachen zu erklären (§ 158 ZPO), die rechtlichen Polgerungen hieraus zu ziehen, ist Sache des Gerichts. Demgemäß hat das Berufungsgericht auf Grund des Vortrages der Parteien zunächst festgestellt, welche Maßnahmen der verstorbene Be« triebsinhaber bereits getroffen hatte, um seine unstreitige Absicht, den Zubringerschlauoh für den Gewerbebetrieb nutzbar zu machen, zu verwirklichen. Ob und in welchem Umfange eine solche'tatsächliche Maßnahme oder deren Summe die Eingliederung in den Gewerbebetrieb bewirkt hat, war nicht die Feststellung eines " tat sächlichen Umstandes'* (§158 ZPO), sondern die rechtliche Folgerung hieraus« Auf die Möglichkeit, daß die organisatorische Einbeziehung des Pachtgrundstücks in die Einheit des Gewerbebetriebes sich in Teilen abgespielt haben könne, hatte der Senat schon in seinem ersten Urteil hingewiesen und demgemäß dem Berufungsgericht bindend zur Prüfung aufgegeben, ob die Einbeziehung im
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'binheitlichen Zuge oder stufenweise" verwirklicht wurde.
 
Deshalb muß auch die aus § 139 ZPO hergeleitete Rüge der Revision versagen, die Kläger seien durch diese Zweiteilung des Pachtgrundstücks überrascht und gehindert worden, weiter Sachdienliches vorzutragen. Denn die Nicht-austibung des Fragerechts kann von der Revision nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige weitere Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nicht-Vorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (LM zu ZPO § 139 Nr. 3). Nachdem das erste Revisionsurteil den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt, möglicherweise sei das Pachtgrundstück nicht im Ganzen, sondern in Stufen dem Betrieb eingegliedert worden, klar herausgestellt hatte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß anzunehmen, daß die anwaltlich vertretenen Kläger diese Möglichkeit nicht erkannt hätten♦
3)	Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Wertung außer Betracht gelassen, daß - wie in der Beweisaufnahme wiederholt zutage getreten sei - der Einbeziehung des Zubringersehlauchs in den Gewerbebetrieb eine »Gesamtkonzeption” des verstorbenen Betriebsinhabers zugrunde gelegen habe« Das Berufungsgericht hat sowohl im Tatbestand wie in den Entscheidungsgründen seines Urteils erörtert, daß der Plan allerdings dahin gegangen sei, das Pachtgrundstück vollständig nutzbringend in den Betrieb einzugliedern. Es hat sich Jedoch zutreffend und in Einklang mit den Gründen des ersten Revisionsurteils auf den Standpunkt gestellt, daß entscheidend nicht der Plan, sondern dessen tatsächliche
 
Verwirklichung sei«, Auch kann der Revision nicht zugegeben werden«, daß das Berufungsgericht die Prüfung versäumt habe, ob die von ihm festgestellten Maßnahmen nicht schon auf eine Eingliederung des gesamten Zubringerschlauches abgezielt hätten« Vielmehr erörtert das Berufungsurteil ausdrücklich und ohne erkennbaren Rechtsfehler, daß und weshalb die festgestellten Maßnahmen die Eingliederung auch des östlichen Teiles des Zubringerschlauchs in den Gewerbebetrieb nicht hätten bewirken können» Das Berufungsgericht hat daher die Wirkung der einzelnen Maßnahmen auf das gesamte Pachtgrundstück geprüft, also gerade die Möglichkeit und die Absicht einer Gesamteingliederung nicht außer acht gelassen. Wenn es die Maßnahmen zur Verwirklichung der unternehmerischen Absicht nur hinsichtlich eines Teiles des Pachtgrundstücks als so konkretisiert angesehen hat? daß daraus die rechtliche Folgerung der Eingliederung in den Gewerbebetrieb gezogen werden könne, so liegt dies weitgehend auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses, das dem Tatriehter Vorbehalten ist»
Dabei hat das Berufungsgericht richtig einem Gesichtspunkt Rechnung getragen, den die Revision der Kläger außer Betracht läßt» Wenn die Kläger einen Eingriff in den Gewerbebetrieb daraus herleiten wollen, daß dem Betriebsinhaber die Bebauung des Pachtlandes mit Betriebegebäuden verwehrt worden sei, so kann es nicht allein darauf ankommen, ob das Pachtland überhaupt schon in irgendeiner Form für Zwecke des Betriebes genutzt wurde; maßgebend muß vielmehr sein, ob und inwieweit der Plan, das Pachtland mit betrieblichen Erweiterungsbauten zu bestellen, bereits 'Wirklichkeit geworden war. So gesehen, ist es belanglos, daß der östliche Teil des Zubringerschlauches - wie die Kläger vorgetragen haben - zu dem Abstellen oder Y/enden von
 
Fahrzeugen genutzt, daß die Bewachung auf ihn ausgedehnt und dort auch andere Maßnahmen schon getroffen wurden, die dem Gesamtbetrieb zugute kamen, solange nicht die unstreitige Absicht, auch dort einmal Betriebsgebäude zu erstellen, aus dem Stadium der Planung heraustrat und sichtbare Wirklichkeit wurde» Bas konnte das Berufungsgericht für das Östliche Pachtgelände ohne Verfahrensfehler verneinen; denn es konnte in dem Verhandlungsergeb-nis hinreichenden tatsächlichen Anhalt dafür finden, daß die Bebauung des Zubringerschlauches, wenn sie auch einheitlich geplant war, nicht in einem Zuge verwirklicht werden sollte und demgemäß der Grad der Einbeziehung in den Gewerbebetrieb für die beiden Geländeteile noch verschieden war. Schon die unstreitige Tatsache, daß die Bauanträge für die Gebäude A, B und C sowie das Vorhaben F auf dem westlichen Teil innerhalb Jahresfrist (zwischen dem 12o November 1947 and dem 21» Oktober 1948) gestellt wurden - in dieser Zeit wurde der Bau A auch aufgeführt -macht einen ersten Bauabschnitt erkennbar, der sich ausschließlich auf den westlichen Teil des Pachtlandes bezog«, Baubeginn und Antrag für die Lagerbaracke E im östlichen Teil fallen dagegen erst in den Januar 1951» Der unterbliebene Bau J sollte zwar nach der Behauptung der Kläger im dahre 1949 auf dem östlichen Teil begonnen werden; das Berufungsgericht hat dies jedoch tatsächlich nicht bestätigt gefundeno Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht in der rechtmäßigen Aufführung der Versandhalle A den faktischen Beginn der Gesamtbebauung des westlichen Geländes, die Verwirklichung des Planes sehen* diesen Teil des Pachtlandes durch Bauten für den Gewerbebetrieb zu nutzen« Andererseits ist^es.revls^pnsr^chtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den östlichen
 
Teil des Pachtlandes als Reserveland für eine künftige Bebauung gewertet hat? weil insoweit noch nichts Greifbares für die Verwirklichung der gemeinsamen Planung erkennbar geworden sei.
Biese Aufteilung des Pachtlandes? die das Gelände unmittelbar hinter dem ursprünglichen Betriebsgrundstück und den anschließenden Streifen bis zur Heerstraße in ein engeres Verhältnis zu dem Gewerbebetrieb stellt? entspricht den natürlichen Gegebenheiten. Denn bei unbefangener Betrachtung mußte sich für dieses eigentliche '»Hinterland1* des Betriebes und das angrenzende Gelände? das dem Betrieb einen neuen Zu- und Abgang eröffnet©, zuerst das Bedürfnis und die Zweckmäßigkeit von betrieblichen Bauten ergeben? wie es auch der tatsächlichen Entwicklung entspricht. Die Trennlinie ist daher nicht - wie die Revision der Kläger meint - willkürlich; sie wird auch nicht dadurch widersinnig, daß eie die (Anfang 1931 gebaute) Lagerbaracke E durch-schneidet. Denn aus der genehmigungslosen Errichtung dieses Bauwerks kann nach den insoweit bindenden Ausführungen des ersten Revisionsurteils nichts zu Gunsten der Kläger hergeleitet, das Bauwerk muß vielmehr weggedacht werden.
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Das Berufungsgericht hat aus seiner Feststellung, der westliche Teil des Pachtgrundstücks sei bereits in den Gewerbebetrieb einbezogen worden, geschlossen, die Beklagte habe in den Gewerbebetrieb eingegriffen, indem sie rechtswidrig die Bauerlaubnisse für die dort schon errichteten Betriebsgebäude A, B und C und das Bauvorhaben F versagt habe.
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Die Revision der Kläger vermißt hierbei die Berücksichtigung des Pförtnerhauses D, das doch auch auf dem westlichen Teil des Zubringerschlauches im Frühjahr 1949 errichtet worden sei»
Die Revision der Beklagten hält die Ansicht des Berufungsgerichts wie die darauf beruhenden Ausführungen des Berufungsurteils über die Errechnung der Entschädigung im Grundsatz für irrig; sie ist der Meinung, die “regelmäßige11 Nutzung des Pachtgrundstücks, die allenfalls schon dem Gewerbebetrieb nutzbar gemacht worden sei, sei von der Beklagten Ubeziiaupt nicht beeinträchtigt worden, und die illegal errichteten Betriebsgebäude, für die rechtskräftige und bindende Benutzungsverbote ergangen seien, dürften weder für die Begründung eines Entschädigungstatbestandes, noch für die Berechnung der-Entschädigung berücksichtigt werden«»
Dazu ist zu sagen;
Der letzte Antrag der Kläger zielt auf eine einheit- . liehe Entschädigung ab, die die Beklagte wegen eines ein-heitlichen rechtswidrigen Eingriffs in ein Rechtsgut, den eingerichteten und susgeübten Gewerbebetrieb, schulde*
Diese Vorstellung, die das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, entspricht hier der Sachlage, obwohl nicht eine einzelne Anordnung der Beklagten, sondern eine Reihe von Maßnahmen, die auf die einzelnen Bauwerke oder Vorhaben bezogenen Benutzungsverbote oder Versagungen, in Rede steht. Denn die verschiedenen Einzelmaßnahmen der Beklagten waren nach Entwicklung und Zusammenhang lediglich Ausdruck der einheitlichen Haltung der Beklagten, die sich gegen die Bebauung des Zubringerschlauches stellte. Dadurch schuf die Beklagte einen Zustand, der als solcher
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den Gewerbebetrieb beeinträchtigte, weil einerseits der westliche Teil des Pachtgeländes bereits als Bauland für beti’iebliche Erweiterungsbauten in den Gewerbebetrieb eingegliedert war, andererseits aber die Beklagte die Bebauung verwehrte, obwohl sie sie rechtmäßig hätte gestatten müssen* Bas Berufungsgericht hat daher richtig einen Eingriff darin gesehen, daß der Betriebsinhaber gehindert wurde, den in den Gewerbebetrieb einbezogenen Zubringerschlauch durch Bebauung zu dem Zwecke der Betriebserweiterung gewerblich zu nutzen. Die Entschädigung, die dem Betriebsinhaber den Ausgleich für das ihm durch diesen Eingriff Gewonnene geben soll, muß daher von dem Wert der Bebaubarkeit für den Gewerbebetrieb ausgehen; sie kann nicht nach bebauter, sondern nur nach unbebauter Fläche berechnet werden. Babei ist der Entgang des Nutzens aus einzelnen schon errichteten und weiter geplanten Betriebsgebäuden, die weggedacht werden müssen? unerheblich* Vielmehr ist bei der Berechnung der Entschädigung für die Nichtbebaubarkeit ■- nur darüber hat das Berufungsgericht entschieden - i.zunächst zu fragen, welchen Mehrwert der Gewerbebetrieb mit der Möglichkeit, den westlichen Teil des Zubringerschlauches für Erweiterungsbauten zu nutzen, gegenüber dem Betrieb ohne diese Nutzungsmöglichkeit hatte* Ber Unterschiedsbetrag bezogen auf den Zeitraum der tatsächlichen Beeinträchtigung ergibt die richtige Entschädigung für die Entziehung der Bebaubarkeit. Auch dies hat das Berufungsgericht - wie die abschließenden Ausführungen seines Urteils zeigen - richtig erkannt und schon hierin, also allein in der Entschädigung für die Entziehung der Bebaubarkeit, eine den Klageanspruch dem Grunde nach rechtfertigende Grundlage gefunden. Darüber, ob auch die Entziehung der Nutzung des - wie jetzt feststeht - rechtmäßig errichteten Gebäudes A eine Entschädigung,
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sei es im Rahmen des jetzigen Klageantrages oder daneben, recht-fertigen könnte, hat das Berufungsgericht nicht entschieden; der erkennende Senat hat keine Veranlassung dieser Frage nachzugehen, weil die Kläger insoweit das Berufungsurteil nicht angreifen und nach ihrem Vortrag, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, schon die Entschädigung für die Richtbebaubarkeit den jetzigen Klageantrag vollen Umfanges rechtfertigen kann«
Es kann daher für die gegenwärtige Entscheidung nicht darauf ankommen, ob das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen das eine oder andere Bauwerk-wie die Revisionen gegensätzlich meinen - hätte berücksichtigen müssen oder nicht hätte anführen dürfen» Denn nicht das einzelne Bauwerk, sondern nur der Wert der Bebaubarkeit der Grundfläche kann die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung in dem hier entschiedenen Rahmen sein.
Hiernach erweisen beide Revisionen sich als unbegründet und sind, da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Parteien nicht erkennen läßt, zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 2P0»
Br, Pagendarm	Br»	Kreft	Br.	Arndt
 Br. Beyer	Gähtgens