Im Jahre 1938 beabsichtigte die Nachbarin Lucie PJHHH’ ein Wohnhaus zu bauen» das etwa in der Mitte ihres Grundstücks stehen sollte, so daß der vorgeschriebene Abstand nach allen Seiten gewahrt blieb; entsprechende Baupläne wurden im Juli 1958 bei dem Stadtbauamt der Beklagten zur Genehmigung eingereicht. Die Klägerin erhob nunmehr Klage vor dem Landgericht in Bonn (3 0 341/58) gegen ihre Nachbarin Lucie ^MHHPmit der Behauptung, diese und ihre Vertreter hätten die Vereinbarung vom 5* August 1958 nur zu dem Schein abgeschlossen, um die Klägerin zur Duldung des Bauvorhabens ohne Einhaltung des Bauwichs zu veranlassen, und hätten zugleich wissentlich ein den Schutz der Klä-gex'in bezweckendes Gesetz, § 8 BauQ? verletzt; sie beantragte, Lucie zu verurteilen, die leile ihres Wohnhauses, die von der Grenze weniger als 3 m entfernt seien, zu beseitigen, hilfsweise ihr, der Klägerin, 10*000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Wertminderung ihres Grundstücks zu zahlen* Die Klägerin verkündete der Beklagten den Sti'eit, jedoch trat diese dem Hechtsstreit nicht bei* Die Klage wurde vom Landgericht in Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten des Vorprozesses von 4<*8G9»86 DM sowie die Kosten der Errichtung der Grenzmauer von 828,90 DM - beides nebst 8 Verzugszinsen seit dem 21 .Mai 1959 - zu erstatten, und ihr einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag als Schadensersatz für die Wertminderung zu zahlen, die ihr Grundstück dadurch erfahren habe, daß die Rachbarin bis auf 0,35 m an die Gren- Das bandgericht hat durch leil- und Grundurteil die Beklagte zur Zahlung von 4.809>86 DM sowie von 828,90 IM ^beides jedoch nur nebst 4 $ Zinsen seit dem 21« Mai 1959 - verurteilt und den Anspruch auf Ersatz für die Wertminderung des Grundstücks dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt * Das Berufungsgericht hat die drei Klageanträge (Antrag zu 1; Kosten des Vorprozesses, Antrag zu 2: Kosten der Grenzmauer, Antrag zu 3: Wertminderung des Grundstücks) als rechtlich selbständige Ansprüche angesehen und getrennt behandelte Das entspricht der Sachlage; denn die Klägerin wirft den Beamten des Stadtbauamts eine Keihe von 1flichtverletzungen vor, aus denen sie jeweils verschiedene Schadensfolgen, die ihren Klageanträgen entsprechen, herleiteto Es ist daher gerechtfertigt, dem Aufbau der Entscheid-dungsgründe des Berufungsurteils zu folgen» Der Beamte des Stadtbauamts habe allerdings pflichtwidrig gehandelt, indem er den Bau auf dem Nachbargrundstück genehmigte, obwohl der vorgeschriebene Abstand von der Grenze {§ 8 a II t BauO) nicht gewahrt und der Bauherrin ein Dispens nicht bewilligt worden war» Damit habe er eine Amtspflicht verletzt, die auch der Klägerin gegenüber bestanden habe; denn die Vorschriften der Bauordnung über den Bauwich bezweckten den Schutz der Interessen der Grundstücks-nachbarn» Jedoch sei der Klägerin durch die pflichtwidrige Erteilung der Bauerlaubnis ein Schaden nicht entstanden, insbesondere die angebliche Wertminderung nicht erst durch die Bauerlaubnis verursacht worden. Zwar stehe die Erteilung eines dispenses grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, hier aber wäre die Versagung nur dann nicht ermessenswidrig gewesen, wenn die Einhaltung des Bauwichs durch einen Grundstückstausch unter tragbaren wirtschaftlichen Bedingungen hätte erreicht werden können« Dazu sei die Klägerin nicht bereit gewesen« Denn sie habe außerdem - von Stadtbaumeister BW* vorgeschlagenen - Austausch der Grenzdreiecke noch einen Streifen des Landes der Ehefrau K0, der Schwester der Nachbarin BflHB« gefordert, so daß sie gegen 160 qm Hinterland eine Fläche von etwa 1«000 qm Bauland mit 40 m Straßenfront erhalten haben würde« Hierauf habe die Nachbarin nicht eingehen können« Da die Nachbarin hiernach Befreiung vom Bauv/ich habe beanspruchen können, sei das Grundötüök < der Klägerin schon vor der Bauerlaubnis mit einer Schadensanlage behaftet gewesen, die zu der gleichen Wertminderung geführt haben würde, wie die Klägerin sie jetzt geltend mache. 2» Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks müsse schon daran scheitern, daß das Grundstück der Klägerin bereits von vornherein und vor der Bauerlaubnis für die Nachbarin mit einer "Sehadensanlage" behaftet gewesen sei, läßt sich nicht halten« Das Berufungsgericht hat sich hierfür auf eine Heihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 6, 8; 14, 106, 11?; 20, 275, 279; LM zu BGB § 823 C Nr» 3; Ul zu BGB § 843 Nr. 2 mit Anmerkung von Delbrück) bezogen, nach denen allerdings für die Beurteilung, ob und welcher Schaden einem Geschädigten erwachsen ist, eine dem betroffenen Hechtsgut bereits innewohnende oder anhaftende vor § 823 Anm» 64)0 Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden nicht entstanden, wenn und weil die Klägerin jedenfalls - auch bei richtiger Amtsführung - das HeranrUcken des Nachbarhauses an ihre Grenze habe dulden müssen, wenn also ihrem Eigentum nicht mehr das Recht innegewchnt habe, eine Verletzung des Bauwichs abzuwehren, ist an 3ich nicht abwegig* Sie widerspricht aber hier - worauf die Revision richtig hinweist - der Sachlage und steht in Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen des Berufungsurteils, die beklagte Gemeinde habe keine rechtliche Handhabe gehabt, den Bau der Rachbarin auf dem ursprünglich geplanten Bauplatz, der einen Grenzabstand von 3® einhielt, zu verhindern« Solange der geplante Bau auf dem Nachbargrundstück dem Baurecht gemäß an der ursprünglich geplanten Stelle errichtet werden konnte und durfte, hatte weder die Klägerin, noch ihre Nachbarin, noch der allgemeine Verkehr Veranlassung, die Möglichkeit einer Abweichung vom Bauwich überhaupt in Betracht zu ziehen; vielmehr war das Vertrauen begründet, daß ein Bau auf dem Nachbargrundstück nur unter Einhaltung der Bauordnung errichtet werden würde. Hätte aber die Nachbarin wie 3ie zunächst wollte - mit einem Grenzabstand von 3 m bauen können und ihr hierfür die Bauerlaubnis erteilt werden müssen, dann verbietet sich nach den Sachgegebenheiten die Vorstellung, das Grundstück der Klägerin sei von vornherein mit der ihm innewohnenden Schadenslage behaftet gewesen, daß ihrer Nachbarin, wenn sie näher an die Grenze baute, Dispens vom Bauwich erteilt werden' müsse * Das Nachbargrundstück war vielmehr baurechtlich bebaubar, ohne daß die Interessen der Klägerin durch einen Bau notwendig hätten beeinträchtigt werden müssen - Dann aber war die Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch das ^eranrücken des Nachbarhauses nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - das Ergebnis einer dem Grundstück bereits innewohnenden Anlage oder Entwicklung, sie folgte nach dem Zuge der Entwicklung auch nicht aus dem Bauplan der Nachbarin, sondern daraus, daß das Stadt-bauarat die Nachbarin zu einer Änderung ihres Bauplanes veran-laßte; erst dadurch wurde eine Entwicklung ausgelöst, die zu dem Bauen nahe der Grenze führte. - wie der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Satz ergibt -obwohl der Bauwich nicht eingehalten wurde und Befreiung hiervon nicht erteilt worden war, die Bauerlaubnis erteilt wurde« Hätte aber - wie das nerufungsgericnt anschließend eingehend begründet hat - der Nachbarin bei richtigem Verfahren die Befreiung vom Bauvjich erteilt werden müssen, so entstehen Zweifel, ob das pflichtwidrige Verfahren für den geltend gemachten Schaden überhaupt ursächlich sein kann (vgl. Die Revision schießt über das Ziel hinaus, wenn sie schon dieses Bemühen des Stadtbaumeisters für pflichtwidrig hält, weil es durch eine Ortssatzung noch nicht unterbaut gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt in Würdigung der örtlichen Verhältnisse ausdrücklich fest, daß es dem allgemeinen Wohl entsprach, den Bauplatz aus der i&Ltte des Rachbar-grundstücks mehr zur Grenze hin zu verschieben; auch die Revision scheint dies nicht in Zweifel zu ziehen. Ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch gegenüber bestimmten Dritten besteht, entscheidet sich nach der Natur des Amtsgeschäfts und dem Zweck, dem die Amtspflicht dient (BGHZ 35, 44, 46$ 39, 358)« Die frage, ob baurechtliche Vorschriften über einen Bauwich oder Grenzabstand dem Schutz des Nachbarn dienen, ist in der Hechtsprechung verschieden beantwortet worden (vgl« die Nachweise in BGB-HGHK 11« Aufl« zu § 823 An. 108 und zu § 903 An. 15? Palandt BGB 22« Aufl«, über*-blick 2 d vor § 903)°Jellinek (Verwaltungsrecht, 3* Aufl«, § 9 IV S« 202) bezeichnet die Auffassung über das Wesen der baupolizeilichen Vorschriften zugunsten des Nachbarn als läudex'wcise verschieden« Das Berufungsgericht hat die hier maßgebende Bestimmung des § 8 BauO dahin ausgelegt, daß sie wenigstens auch den Schutz der Interessen des Nachbarn bezwecke« Diese Auslegung einer Bestimmung, die - wie durch die Auskunft des Oberlandesgerichts-präsidenten in Köln vom 29o November 1963 feetgestellt ist - nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gilt, ist für das Kevisionsgericht maßgebend (§§ 549, 562 ZPO). Die Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts, der Stadtbaumeister habe - da jede Bauerlaubnis "unbeschadet der Rechte Dritter" erteilt werde - den Ausgleich der Interessen einer Absprache zwischen den Beteiligten überlassen dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Ob er sie verletzt hat, ob ihn deswegen der Vorwurf eines Verschuldens trifft und ob der Klägerin dadurch der Schaden entstanden ist, den sie mit der Klage geltend macht, läßt sich gegenwärtig nicht abschließend entscheiden« Solange der Stadtbaumeister davon ausgehen konnte, daß die Beteiligten nach der Vereinbarung vom 5« August 1958 verfahren würden, stand die Frage eines Dispenses noch nicht in Rede,weil der abgesprochene Austausch von Grenzflächen die Einhaltung des Grenzwichs gewährleistete«Die Frage des Dispenses und damit die Notwendigkeit, die Klägerin hierzu zu hören, würde erst praktisch, als das Scheitern der Vereinbarung erkennbar wurde. 1. Hierzu führt das Berufungsurteil aus: Bin Anspruch auf Erstattung der Kosten der Grenzmauer könnte allenfalls begründet sein, wenn Amtsbaumeister verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarung vom 5c August 1958 notariell beurkundet werden müsse, sowie sie von dem Widerruf der Vereinbarung durch die Nachbarin zu unterrichten, unedles pflichtwidrig versäumt habe0 Die dahingehende Auffassung der Klägerin treffe jedoch nicht zu« Denn der Grundstückstausch, durch den die Voraussetzungen für die Baugenehmigung hätten geschaffen werden sollen, sei ausschließlich Sache der beteiligten Grundstückseigentümer gewesen, der Stadtbaumeister sei zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet gewesen«. Die Klägerin habe das auch gewußt, denn sie habe vorgetrag daß für Anfang Dezember 1958 eine Verhandlung vor einem Notar vorgesehen gewesen sei. Desgleichen habe der Stadtbaumeister sich darauf verlassen dürfen, die Nachbarin BflHB selbst werde die Klägerin davon unterrichten, daß sie sich an die Vereinbarung vom 5. August 1958 nicht mehr gebunden halte, zu demal die Familie Bra-schoß dem Stadtbaumeister erklärt habe, sie werde sich mit der Klägerin in Verbindung setzen. Vorweg stellt sich jedoch die Frage, ob nicht jedenfalls ein Verschulden der Beamten des Stadtbauamts deshalb auszuschließen ist, weil das Berufungsgericht, ein Kollegialgericht, nach mündlicher Verhandlung und eingehender Prüfung das Verhalten der Beamten als rechtmäßig beurteilt hat (vgl«. zu § 839 An. 48), indem es eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Vereinbarung der Parteien verneint und hieraus geschlossen hat, die Beratung und Unterrichtung der Klägerin sei nicht Sache des Stadtbaumei sters gewesen6 Biese Wirkung kann jedoch dem Berufungsurteil schon um deswillen nicht beigemessen werden, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zugrundegelegt und demgemäß den Sachverhalt, vor den der Stadtbaumeister in Wirklichkeit gestellt war, verkannt hat (vglo BGHZ 27, 338, 343; BGH Versß 1959* 467, 468; BGK Urteil vom 28. Er habe *ber - insoweit rügt die Revision die Übergehung eines Beweisantrages der Klageschrift - die Klägerin in dem Glauben gelassen, die vor einer Behörde geschlossene Vereinbarung sei jedenfalls wirksam, und pflichtwidrig die Klägerin nicht unterrichtet, als die Nachbarin Bracchoß sich von der Vereinbarung lossagte. Nachdem die Nachbarin sich geweigert hatte, bei der Vereinbarung zu bleiben, habe ein Dispens überhaupt nicht erteilt werden dürfen, wenn dadurch der Klägerin ein Schaden entstehen konnte. Bauvorhaben überhaupt nicht erteilt werden dürfen, wenn dadurch die Klägerin geschädigt wurde* Die Revision übersieht, daß die Erteilung des Dispenses im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und die Bauerlaubnis "unbeschadet der Rechte Dritter" erteilt wird, um daß demgemäß die Amtspflichten der Baugenehmigung«-behörde gegenüber dem Nachbarn (Klägerin) nur in der Richtung liegen können, dem Nachbarn Gelegenheit zur Nahrung seiner Interessen zu geben, den Weg der Vermittlung zu suchen und bei der Entscheidung die Interessen des Nachbarn zu bedenken* Das bedarf jedoch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) - Kosten der Grenzmauer -der näheren Erörterung nicht; denn dieser Anspruch hat nichts mit der Krage zu tun, ob die Bauerlaubnis mit Hecht oder zu Unrecht erteilt wurde* Die Klägerin stützt den Anspruch insoweit vielmehr darauf, sie habe die Kosten für die überflüssige Grenzmauer im Vertrauen auf die Gültigkeit der Vereinbarung vom 5« August 1958 aufgewandt und die Beklagte sei ihr zu dem Ersatz verpflichtet, weil der Amtsbaumeister sie auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ver* einbarung nicht aufmerksam gemacht habe* Das Berufungsgericht sieht allerdings die Dinge zu eng, wenn es ausführt, der Stadtbaumeister habe nur darauf zu achton gehabt, daß die Vorschriften der Baüordnung eingehalten v/ürden; richtig ist aber seine Ansicht, daß es nicht Aufgabe des Stadtbaumeisters gewesen sei, die Klägerin, eine Gesellschaft des Handelsrechts, von der Er-fahrung in geschäftlichen Dingen erwartet werden kann, in rechtlicher Hinsicht insbesondere darüber zu beraten, daß die Verpflichtung zu dem Grundstückstausch der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfe. Vertreterin der Klägerin ergeben hätten, kann dahinstehen; denn die Vereinbarung selbst enthielt einen deutlichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beurkundung in dem abschließenden Satz, die mit der Abmachung verbundenen Kosten, u«a* ’’Notar- und Gerichtskos ten” sollten geteilt werden« Bas Berufungsgericht konnte auch aus dem unstreitigen^Vortrjg, die Klägerin habe fUr Anfang Dezember 1958 die vorgesehene/^Beurkundung veranlassen wollen, schließen, daß die Klägerin selbst davon ausging, die Vereinbarung solle noch notariell beurkundet 'werden* Dann aber bedurfte die Klägerin einer -Belehrung durch den Stadtbaumeister nicht* holten Prägen, ob denn ohne notarielle Beurkundung eine Sicherheit für die Einhaltung der Vereinbarung gegeben sei, habe Stadtbaumeister PS geantwortet, eine vor einer Behörde getroffene Vereinbarung sei in jedem Falle recht3wirksam* Die Zeugen sind - soviel ist richtig - weder vom Landgericht noch vom Berufungsgericht vernommen worden* Bei der Vernehmung des Amtsbaumeisters durch das Landgericht am 14* März 1961 1st jedoch - auf Vox- -halt des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin * auch diese Behauung zur Sprache gekommen; P^^aat ausgesagt, es sei richtig, daß MflUB ihm gegenüber nach üückkehr aus dem brlaub wiederholt Bedenken geäußert habe, ob die Familie BflH| die Vereinbarung auch einhalbeh .'«erde, er habe dann jeweils darauf hinge- Stellung von Ftf^ insoweit zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 20o April 1961, dort Bio 6) und eine Amtspflichtverletzung darin gesehen, daß der Beamte, - der doch wissoi müsse, was erforderlich sei, um ein«* Vereinbarung Hechtswirksamkeit zu verleihen#- auf die Fragen nur zu antworten gewußt habe, er nehme an, daß die Ver-einbarung gehalten werden würdeo Auch im ^erufungsrechtzug - die Klägerin hat als ^erufungsbeklagte nur kurz auf die Berufungsbegründung erwidert - ist die Klägerin auf die Sachdarstellung und den Beweisantrag der Klageschrift nicht zuruckgekommen© Das Berufungsgericht konnte danach ohne Verfahrensfehler davon ausgehen, daß die Klägerin sich die Darstellung von zu diesem Funkt zu eigen gemacht habe, und hatte keine Veranlassung, dem früheren, offenbar überholten Beweisantrag zu entsprechen. Dann aber kann von einer Amtspflichtverletzung des Stadtbau-meiotors in dieser Hinsicht nicht die Hede sein© Denn wenn dieser davon ausgehen durfte, die Klägerin kenne die Formbedürftigkeit eines Grundstückskaufvertrages und müsse sich also darüber im klare sein, daß vor der Beurkundung eine endgültige Bindung noch fehle, darhihandelte er nicht pflichtwidrig, indem er auf Befragen seiner Auffassung Ausdruck gab, die Nachbarin werde sich an die Vereinbarung halten, sofern er nicht Veranlassung hatte, hieran zu zweifeln o Insoweit ist richtig, daß die Aufgabe des Stadtbaumeisters, zwischen den beiden Nachbarn zu vermitteln, ihm-die Pflicht auferlegte, wenigstens die Klägerin zu vei'ständigen, wenn er Anlaß zu der Annahme hatte, die Nachbarin y/erde sich an die Vereinbarung vom 5© August 1958 nicht gebunden halten. Bine andere Frage ist es jedoch, ob er diese ünterrichtung notwendig persönlich vornehmen mußte, oder ob er - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dies der Familie überlassen oder übertragen durfte, falls es ihm nach der Sachlage ratsam erschien und er davon ausgehen konnte, daß die Familie IHB^ch wirklich alsbald mit Das ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, das auf Grund der Aussage von Stadtbaumeister P^P festgestellt hat, bei der Besprechung am 21* August 1958 sei “von Seiten der Lucie 4BB" erklärt worden, daß sie selbst sich mit der Klägerin in Verbindung setzen werde, Diese von der Revision nicht angegriffene Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend; sie läßt jedoch eine abschließende Beurteilung der Situation, wie sie dem Stadtbaumeister damals erscheinen mußte, noch nicht zu. März 1961 aus seiner Sicht geschildert und u.a, ausgesagt, die Vertreter der Lucie BflHB seien mit der Vereinbarung vom Äuguet 1958 wohl im Grundsatz, aber nicht mehr mit der Größe der auszutauschenden Flächen einverstanden gewesen, sie hätten sich deswegen noch mit der Klägerin in Verbindung setzen wollen, im übrigen aber ihr Einverständnis damit erklärt, daß die Vermessung wie beantragt durchgeführt werde. IIIo Kosten des Vorprozesses Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses 3 0 - 341/58 könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin von der Beklagten den Ersatz einer Wertminderung des Grundstücks und der Kosten der Grenzmauer beanspruchen könnte, weil die Klägerin in diesem Falle möglicherweise den Nachweis hätte führen müssen, daß sie auf andere Weise - eben von der Nachbarin BflHHI - Ersatz ihres Schadens nicht erlangen könneo Da der Klägerin aber ein Ersatzanspruch wegen der angeführten Schäden nicht zustehe, sei ihr Verlangen nach Erstattung der Kosten des Vorprozesses nicht begründet * Per Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Kosten eines Vorprozesses, den die Klägerin zur Klärung der irage, ob sie von anderer Seite Ersatz erlangen könne ( §839 Abs» 1 Satz 2 BGB), habe führen müssen, könnten durch die Amtspflichtverletzung verursacht sein, ist richtig (vgl« BGB-RGRX 11«, Aufl. der Klägerin ein Anspruch nach § 839 Abs« 1 BGB gegen die Beklagte zusteht» Schon aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Berufunge-urteils auch zu diesem Punkt geboten*
2177 07D
III ZR 142/62
VerkUndet am 4 ° *Aai 1964 HI|HB> Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
des YfllHB^-Werk V>aHIV u*
durch den Geschäftsführer Hermann
QHBstr. O,
KG« vertreten
i, iMün s«
Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Er
gegen
die Stadt vertreten durch den Hat der Stadt,
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Er*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Pagendarm sowie der Bundesrichter Er- Kraft, Gähtgens, Keßler und Er* Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Erteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. Juni 1962 aufgehoben.
Eie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Hechts wegen
2
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Werkgrundstücks an der
Straße in T
das an einer Seite an das Eck-
angrenzt. Pie Grenze zwischen beiden Grundstücken ver-
straße/Albert-Schweitzer-Straße der Lucie
läuft nicht senkrecht zur Langemarckstraße, sondern itn spitzen winkel zur Albert-Schweitzer-Straße hin. Per Bebauungsplan der
Nach § 8 II Nr«, 1 der Baupolizeiverordnung für die Stadtgeiaein« den des Kegierunpbezirks Köln vom 22. Mai 1930 - BauO - ist an der Straße und durch die ganze Grundstückstiefe bei allen Gebäuden beiderseits ein Abstand von der Nachbargrenze (Bauwich) von mindestens 3 m einzuhalten.
Im Jahre 1938 beabsichtigte die Nachbarin Lucie PJHHH’ ein Wohnhaus zu bauen» das etwa in der Mitte ihres Grundstücks stehen sollte, so daß der vorgeschriebene Abstand nach allen Seiten gewahrt blieb; entsprechende Baupläne wurden im Juli 1958 bei dem Stadtbauamt der Beklagten zur Genehmigung eingereicht. Pa jedoch das Stadtbauamt zur Wahrung einer Baufluchtlinie und zur besseren Übersicht an der Ecke der damals erst geplanten Albert-Schweitzer-Straße Wert darauf legte, das Bauwerk von der Albert-Schweitzer-Straße abzurücken und näher an das Grundstück der Klägerin her-anzustellen, strebte der Stadtbaumeister den Tausch von
Grenzflächen zwischen den Nachbarn an, durch den die Grundstücksgrenze senkrecht zur Langemarckstraße gestellt werden sollte, damit trotz der Versetzung des Baues der vorgeschriebene Abstand von der GrundstUcksgrenze zur Klägerin hin gewahrt bliebe. Hierüber fanden Verhandlungen statt, deren Inhalt im einzelnen streitig ist.
Am 17. Juli 1958 streckte der Bauingenieur vooi Stadt-
bauamt der Beklagten den Bauplatz ab, jedoch in der Weise, daß der Bauplatz - abweichend vom Bauplan - zu dem Grundstück der Klä-
Stadt T
sieht für dieses Gebiet die offene Bauweise vor
gerin hin versetzt wurde, so daß an der gartenwärts gelegenen Ecke nur ein Abstand von 0,35 m zur Grundstücksgrenze blieb. Am 19- Juli 1958 wurde auf dem abgesteckten Platz die Ausschachtung und am 23* Juli 1958 der Bau selbst begonnen. Als die Klägerin dies bemerkte, erhob sie Einspruch bei dem Stadtbauant. In einer Verhandlung mit dem Stadtbaumeister am 5. August 1958, an der die Klägerin und für die Nachbarin BflHHH deren Schwager V/.
teilnahmen, kam es zu einer Vereinbarung, die einen Austausch von Grenzflächen zur Begradigung der Grundstücksgrenze vorsah. Biese Vereinbarung, die von dem Stadtbaumeister schriftlich aufgenommen und beglaubigt und von den Erschienen unterschrieben wurde, lautet in ihrem wesentlichen Seil:
«Die Y1
KG tritt gemäß dem zu dieser Vereinbarung
zur
gehörenden Lageplan am Ende ihres Grundstücks j^lbert-Schweitzer-Straße hin) einen Grundstücksteil mit etwa 160 qm an Lucie ßflHHI ab. Die Lucie ihrer-
seits tritt an die vorbezeichnete YflHViCG einen Grund* stücksteil an der Langemarckstraße mit etwa 30 qm kostenlos ab« Ferner überläßt kostenlos die Frau Annemarie KflH’ gab. BÜ|, der YflHI K6 aus ihrem Eigentum an der Steinackerstraße, Parzelle 175/1 ein Bau-grundstück in Größe von ca. 913 qm. Die Abmessungen des Grundstücks gehen aus zugehöriger Planskizze hervor»
Nach Auflassung der vorerwähnten ca» 160 qm an die Lucie BflBHf überläßt Lucie SflH der YflHHPKG das auf diesem GrundstUcksteil stehende Lagergebäude für die Bauer von 5 Jahren, gerechnet vom Tage der Auflassung an, kostenlos. Nach Ablauf dieses Vertrages verpflichtet sich die auf die gemeinsame Gren-
ze eine, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechende GrenZmauer auf eigene Kosten zu errichten. '
schon
Die Lucie genehmigt heute/diese Grenzbebauung,
jedoch ohne Fensterunlagen. Für die verbleibende Grenzbebauung nach Osten hin gestattet die Frau Annemarie I^HBgeb. B/mm der KG ein Fensterrecht ge-
mäß den baupolizeilichen Vorschriften.
Weiterhin räumt die YflHB KG der Lucie äas liecht
ein, hei dem zu errichtenden Wohngebäude an der östlichen Grenze einen Abstand von ca«. 35 cm ein, und es werden keiner« lei Einwendungen gegen den im Bau befindlichen Wohnhausbau erhoben.
Alle mit vorstehender Abmachung verbundenen Kosten, wie da sind katasteramtliche Messungen, Notar- und Gerichtskosten usw., werden von den iarteien je zur Hälfte getragen*’.
Auf die Bitte des Stadtbauamts um Nachreichung einer Vollmacht erwiderte unter dem 15- August 1958, die Nachbarin
BjHHB halte sich für übervorteilt und fühle sich an die Vereinbarung nicht gebunden. Stadtbaumeister PflM besprach die Angelegenheit am 21. August 1958 nochmals mit KjflBI und der Mutter der Nachbarin er unterrichtete hiervon die Klägerin
nicht, trat vielmehr am 22.'August 1958 einen Urlaub an. Während seiner Abwesenheit erteilte sein Vertreter am 12. September 1958 die Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens BHHBP* in dem Bauechein heißt es unter Ziffer 3 der Auflagen und Bedingungen:
"Baufluchtlinie und Sockelhöhe werden vom Stadtbauamt an Ort und Stelle angegeben".
Ende September 1958 wurde die Grundstücksgrenze, wie in der Vereinbarung vom 5* August 1958 vorgesehen, vom Katasteramt vermessen; die Gr en2Verhandlung wurde von den Grundstücksnachbarn, auch der damals noch minderjährigen Lucie am 1» Ok-
tober 1958 unterschrieben. Am 27« Oktober 1958 erteilte die Bauaufsichtsbehörde den Rohbauabnahmoscheino
Die Klägerin errichtete in der Folge die in der Vereinbarung vom 5. August 1958 geplante Grenzmauer. Als sie im bezember 1958, wie vorgesehen, die notarielle Beurkundung des Grundstückstauschs veranlassen wollte, teilte die Nachbarin ihr mit, sie halte
sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden, hie Klägerin unterrichtete hiervon unter dem 6. Dezember 1958 die Beklagte? sie widerrief ihre Einwilligung zur Abweichung vom Bauwich, kündigte Schadensersatzanspriiche an und erbat die sofortige Stillegung des Baues auf dem Nachbargrundstück<> Nachdem auch am 12» he«
zember 1958 dem Stadtbauamt mitgeteilt hatte? die Nachbarin BflB flHP werde sich an die Vereinbarung nicht halten? solange nicht ’’vernünftige und für tins tragbare Vorschläge" gemacht würden, widerrief die Beklagte am 17» Dezember 1958 die Baugenehmigung für das Bauvorhaben IjflHHB und gab unter dem 19» he zember 1938 dem Bauunternehmer unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Bauarbeiten sofort einzustellen»Der Bau wurde daraufhin stillgelegt. hie Nachbarin erhob, nachdem ihre Beschwerde von
dem Oberkreisdirektor des Siegkreises am 18. März 1959 zui’ück-gewiesen worden war, Anfechtungsklage vor dem Bundesverwaltungsgericht Köln (3 K 559/59)«» In dem Verhandlungstermin am 22» September 1959 erklärte der Vertreter der Kreisverwaltung nach Erörterung, er hebe -den Beschwerdebeecheid sowie den Widerruf der Baugenehmigung auf* Daraufhin erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt und das Verfahren wurde eingestellt„
Die Klägerin erhob nunmehr Klage vor dem Landgericht in Bonn (3 0 341/58) gegen ihre Nachbarin Lucie ^MHHPmit der Behauptung, diese und ihre Vertreter hätten die Vereinbarung vom 5* August 1958 nur zu dem Schein abgeschlossen, um die Klägerin zur Duldung des Bauvorhabens ohne Einhaltung des Bauwichs zu veranlassen, und hätten zugleich wissentlich ein den Schutz der Klä-gex'in bezweckendes Gesetz, § 8 BauQ? verletzt; sie beantragte, Lucie zu verurteilen, die leile ihres Wohnhauses, die
von der Grenze weniger als 3 m entfernt seien, zu beseitigen, hilfsweise ihr, der Klägerin, 10*000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Wertminderung ihres Grundstücks zu zahlen* Die Klägerin verkündete der Beklagten den Sti'eit, jedoch trat diese dem Hechtsstreit nicht bei* Die Klage wurde vom Landgericht in
Bonn mit Urteil vom 25» März 1959 rechtskräftig abgewiesen und die Klägerin verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; diese betrugen 4.809*86 IM.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit fordert die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.
Sie ist der Meinung, die Beamten der Beklagten hätten im Baugenehmigungsverfahren Braschoß Amtspflichten verletzt, die auch ge-gegenüber der Klägerin bestanden hätten, weil sie als Grundstücksnachbarin durch die Abweichung vom vorgeschriebenen Bauwich betroffen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten des Vorprozesses von 4<*8G9»86 DM sowie die Kosten der Errichtung der Grenzmauer von 828,90 DM - beides nebst 8 Verzugszinsen seit dem 21 .Mai 1959 - zu erstatten, und ihr einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag als Schadensersatz für die Wertminderung zu zahlen, die ihr Grundstück dadurch erfahren habe, daß die Rachbarin bis auf 0,35 m an die Gren-
ze herangebaut habe.
Die Beklagte hat die Klageansprüche nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten'.
Das bandgericht hat durch leil- und Grundurteil die Beklagte zur Zahlung von 4.809>86 DM sowie von 828,90 IM ^beides jedoch nur nebst 4 $ Zinsen seit dem 21« Mai 1959 - verurteilt und den Anspruch auf Ersatz für die Wertminderung des Grundstücks dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt *
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage kostenpflichtig abgeV/iesen. Mit der Revision ez*strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
Das Berufungsgericht hat die drei Klageanträge (Antrag zu 1; Kosten des Vorprozesses, Antrag zu 2: Kosten der Grenzmauer,
Antrag zu 3: Wertminderung des Grundstücks) als rechtlich selbständige Ansprüche angesehen und getrennt behandelte Das entspricht der Sachlage; denn die Klägerin wirft den Beamten des Stadtbauamts eine Keihe von 1flichtverletzungen vor, aus denen sie jeweils verschiedene Schadensfolgen, die ihren Klageanträgen entsprechen, herleiteto Es ist daher gerechtfertigt, dem Aufbau der Entscheid-dungsgründe des Berufungsurteils zu folgen»
I» Wertminderung des Grundstücks
1» Das Berufungsgericht hat zu dem Klageantrag zu 3) erwogen:
Der Beamte des Stadtbauamts habe allerdings pflichtwidrig gehandelt, indem er den Bau auf dem Nachbargrundstück genehmigte, obwohl der vorgeschriebene Abstand von der Grenze {§ 8 a II t BauO) nicht gewahrt und der Bauherrin ein Dispens nicht bewilligt worden war» Damit habe er eine Amtspflicht verletzt, die auch der Klägerin gegenüber bestanden habe; denn die Vorschriften der Bauordnung über den Bauwich bezweckten den Schutz der Interessen der Grundstücks-nachbarn» Jedoch sei der Klägerin durch die pflichtwidrige Erteilung der Bauerlaubnis ein Schaden nicht entstanden, insbesondere die angebliche Wertminderung nicht erst durch die Bauerlaubnis verursacht worden. Vielmehr sei dieser Schaden in seiner Anlage bereits vorhanden gewesen, weil der Nachbarin unter den obwalten-
den Umständen Befreiung von Bauwich nach § 5 Abs» 2 BauO hätte erteilt werden müssen; denn sie habe völlig freiwillig, ohne nach örtlichem 1lanungsrecht hierzu verpflichtet zu seinr>’ dem Wunsch der Beklagten folgend - entgegen ihrem ursprünglichen Bauplan den Bauplatz zur Grenze hin verschoben, um dem allgemeinen Intcressi an der Anlage der Albert-Schweitzer-Straße entgegenzukommen. Daß
- 8
einer Befreiung erhebliche öffentliche oder private Interessen entgegengestanden hätten, sei nicht ersichtlich; insbesondere habe die Klägerin nicht dargetan,’daß sie aus nachbarrechtlichen Gründen habe widersprechen können«
Zwar stehe die Erteilung eines dispenses grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, hier aber wäre die Versagung nur dann nicht ermessenswidrig gewesen, wenn die Einhaltung des Bauwichs durch einen Grundstückstausch unter tragbaren wirtschaftlichen Bedingungen hätte erreicht werden können« Dazu sei die Klägerin nicht bereit gewesen« Denn sie habe außerdem - von Stadtbaumeister BW* vorgeschlagenen - Austausch der Grenzdreiecke noch einen Streifen des Landes der Ehefrau K0, der Schwester der Nachbarin BflHB« gefordert, so daß sie gegen 160 qm Hinterland eine Fläche von etwa 1«000 qm Bauland mit 40 m Straßenfront erhalten haben würde« Hierauf habe die Nachbarin nicht eingehen können« Da die Nachbarin hiernach Befreiung vom Bauv/ich habe beanspruchen können, sei das Grundötüök < der Klägerin schon vor der Bauerlaubnis mit einer Schadensanlage behaftet gewesen, die zu der gleichen Wertminderung geführt haben würde, wie die Klägerin sie jetzt geltend mache. Ob der Y*ert des Grundstücks tatsächlich vermindert sei, könne daher dahinstehen«
2» Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks müsse schon daran scheitern, daß das Grundstück der Klägerin bereits von vornherein und vor der Bauerlaubnis für die Nachbarin mit einer "Sehadensanlage" behaftet gewesen sei, läßt sich nicht halten«
Das Berufungsgericht hat sich hierfür auf eine Heihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 6, 8; 14, 106, 11?;
20, 275, 279; LM zu BGB § 823 C Nr» 3; Ul zu BGB § 843 Nr. 2 mit Anmerkung von Delbrück) bezogen, nach denen allerdings für die Beurteilung, ob und welcher Schaden einem Geschädigten erwachsen ist, eine dem betroffenen Hechtsgut bereits innewohnende oder anhaftende
Entwicklung, die ohnehin mit Gewißheit zu dessen Verlust fuhren müßte - die also bewirkte, daß es "nichts mehr wert" war (BGHZ 20, 275, 281)-, zu berücksichtigen ist (vgl* auch OGH Br2 1,508; BGB-RGRK 11. Aufl. vor § 823 Anm» 64)0 Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden nicht entstanden, wenn und weil die Klägerin jedenfalls - auch bei richtiger Amtsführung - das HeranrUcken des Nachbarhauses an ihre Grenze habe dulden müssen, wenn also ihrem Eigentum nicht mehr das Recht innegewchnt habe, eine Verletzung des Bauwichs abzuwehren, ist an 3ich nicht abwegig* Sie widerspricht aber hier - worauf die Revision richtig hinweist - der Sachlage und steht in Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen des Berufungsurteils, die beklagte Gemeinde habe keine rechtliche Handhabe gehabt, den Bau der Rachbarin auf dem ursprünglich geplanten Bauplatz, der einen Grenzabstand von 3® einhielt, zu verhindern« Solange der geplante Bau auf dem Nachbargrundstück dem Baurecht gemäß an der ursprünglich geplanten Stelle errichtet werden konnte und durfte, hatte weder die Klägerin, noch ihre Nachbarin, noch der allgemeine Verkehr Veranlassung, die Möglichkeit einer Abweichung vom Bauwich überhaupt in Betracht zu ziehen; vielmehr war das Vertrauen begründet, daß ein Bau auf dem Nachbargrundstück nur unter Einhaltung der Bauordnung errichtet werden würde. Der ursprüngliche Bauplan 1er Nachbarin entsprach dieser Erwartung; er hatte genehmigt werden müssen, wenn ihm - wie das Berufungeurteil ausführt - Bedenken nach geltendem Baurecht nicht entgegenständen (BGHZ 26, 10, 11). Denn die Möglichkeit, die Baugenehmigung habe aus polizeilichen Gründen vorbeugend zur Sicherung und leichteren Verwirklichung der beabsichtigten neuen Straßenkreuzung verweigert werden dürfen (vgl. BGHZ 19, 1, 3)> kann ausgeschlossen werden,
~ w*e döS üeru^u:n^8ur'teil hervorhebt - keiner-lei/Wndhabe hatte,die Nachbarin an der Ausführung ihrer ursprünglichen Bauab3icht zu hindern. Hätte aber die Nachbarin wie 3ie zunächst wollte - mit einem Grenzabstand von 3 m bauen können und ihr hierfür die Bauerlaubnis erteilt werden müssen, dann verbietet sich nach den Sachgegebenheiten die Vorstellung, das Grundstück der Klägerin sei von vornherein mit der ihm innewohnenden Schadenslage behaftet gewesen, daß ihrer Nachbarin, wenn sie näher an die Grenze baute, Dispens vom Bauwich erteilt werden' müsse *
10 -
Das Nachbargrundstück war vielmehr baurechtlich bebaubar, ohne daß die Interessen der Klägerin durch einen Bau notwendig hätten beeinträchtigt werden müssen - Dann aber war die Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch das ^eranrücken des Nachbarhauses nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - das Ergebnis einer dem Grundstück bereits innewohnenden Anlage oder Entwicklung, sie folgte nach dem Zuge der Entwicklung auch nicht aus dem Bauplan der Nachbarin, sondern daraus, daß das Stadt-bauarat die Nachbarin zu einer Änderung ihres Bauplanes veran-laßte; erst dadurch wurde eine Entwicklung ausgelöst, die zu dem Bauen nahe der Grenze führte. Bei natürlicher Betrachtung erscheint also nicht eine Anlage des Grundstücks der Klägerin, sondern ein Verwaltungshandeln der Beklagten als Ursache des von der Klägerin behaupteten Schadens.
Das Berufungsgericht hätte daher den Anspruch nicht deswegen abweisen dürfen, weil der Klägerin ein Schaden nicht entstanden sei o
3. Das Berufungsurteil läßt sich bei dem gegenwärtigen Er-örterungestande auch nicht im Ergebnis mit anderer Begründung (§ 563 ZPO) halten, ebensowenig kann das landgerichtliche Urteil nach der gegenwärtigen Prozeßlage wiederhergestellt werden.
a) Das Berufungsgericht hat die AmtspflichtVerletzung darin gesehen, daß der Nachbarin "unter den angeführten Umständen1', ■; d.h. - wie der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Satz ergibt -obwohl der Bauwich nicht eingehalten wurde und Befreiung hiervon nicht erteilt worden war, die Bauerlaubnis erteilt wurde« Hätte aber - wie das nerufungsgericnt anschließend eingehend begründet hat - der Nachbarin bei richtigem Verfahren die Befreiung vom Bauvjich erteilt werden müssen, so entstehen Zweifel, ob das pflichtwidrige Verfahren für den geltend gemachten Schaden überhaupt ursächlich sein kann (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu ■§ 839 Anm. 50)«
11
Das Berufungsgericht hat die Präge des Dispenses, die allerdings für das Verhältnis der bauwilligen Nachbarin zu dem Stadtbauamt wesentlich ist, für das Veihältriis zwischen der Klägerin und dem Stadtbauamt überbewertet. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 81/62 - (WM 1963, 1125) angedeutet hat, ist es sachlich geboten, die Prüfung, ob und in welcher Weise die Beamten des Stadtbauamts amtspflichtwidrig gehandelt haben, bereits in einem früheren Zeitpunkt anzusetzen. Das entspricht dem Vortrag der Klägerin, die die erste Pflichtverletzung des Stadtbaumeisters darin sieht, daß er überhaupt den Bau der Nachbarin mHHB in die unmittelbare Nähe der Grenze rückte, ohne sich des Einverständnisses der hiervon betroffenen Klägerin zu versichern.
Insoweit ist unstreitig., daß der Stadtbaumeister auf die Nachbarin einwirkte, die Baustelle - entgegen dem ursprünglichen Bauplan - zur Grenze der Klägerin hin zu verschieben, um die .Abzweigung der geplanten Straße übersichtlich zu gestalten, und die Nachbarin mit dieser Anregung einverstanden war. Die Revision schießt über das Ziel hinaus, wenn sie schon dieses Bemühen des Stadtbaumeisters für pflichtwidrig hält, weil es durch eine Ortssatzung noch nicht unterbaut gewesen sei. Die Revision verkennt, daß die Verwaltung auf den Einsatz hoheitlicher Mittel nicht beschränkt ist, der Beamte sich vielmehr bemühen darf, ein im öffent liehen Interesse als richtig erkanntes Ziel durch kluges Verhandeln zu erreichen. Das Berufungsgericht stellt in Würdigung der örtlichen Verhältnisse ausdrücklich fest, daß es dem allgemeinen Wohl entsprach, den Bauplatz aus der i&Ltte des Rachbar-grundstücks mehr zur Grenze hin zu verschieben; auch die Revision scheint dies nicht in Zweifel zu ziehen. Dann aber entbehrte das Bemühen des Stadtbaumeisters um eine derai'tige Lösung nicht-? wie die Revision meint - jeder gesetzlichen Grundlage, es war als solches nicht pflichtwidrig, sondern pflichtgemäß. Sollte die Revision meinen, der Pflichtverstoß des Stadtbaumeistefs liege darin, daß er den ersten Bauplan, dem Bedenken nach geltendem Baurecht nicht entgegenstanden, nicht ungesäumt genehmigt habe,
12
so ist dem entgegenzuhalten, daß insoweit die Interessen der Klägerin zweifellos noch nicht im Spiel waren, Amtspflichten ihr gegenüber noch nicht bestanden.
b) wenn aber - darin hat die .Revision recht - der Stadtbau-meister auf die Nachbarin einwirkte, den Bauplatz näher an die Grenze zu rücken, wenn er insbesondere am 17» Juli 1958 durch die Absteckung des neuen Bauplatzes nahe der Grenze annähernd vollendete Tatsachen schaffen ließ, dann war es seine Pflicht, auch die Interessen der Klägerin zu bedenken, und er verletzte, wenn er dies versäumte, Amtspflichten, die auch der Klägerin gegenüber bestanden«
Ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch gegenüber bestimmten Dritten besteht, entscheidet sich nach der Natur des Amtsgeschäfts und dem Zweck, dem die Amtspflicht dient (BGHZ 35, 44, 46$ 39, 358)« Die frage, ob baurechtliche Vorschriften über einen Bauwich oder Grenzabstand dem Schutz des Nachbarn dienen, ist in der Hechtsprechung verschieden beantwortet worden (vgl« die Nachweise in BGB-HGHK 11« Aufl« zu § 823 Anm. 108 und zu § 903 Anm. 15? Palandt BGB 22« Aufl«, über*-blick 2 d vor § 903)°Jellinek (Verwaltungsrecht, 3* Aufl«, § 9 IV S« 202) bezeichnet die Auffassung über das Wesen der baupolizeilichen Vorschriften zugunsten des Nachbarn als läudex'wcise verschieden« Das Berufungsgericht hat die hier maßgebende Bestimmung des § 8 BauO dahin ausgelegt, daß sie wenigstens auch den Schutz der Interessen des Nachbarn bezwecke« Diese Auslegung einer Bestimmung, die - wie durch die Auskunft des Oberlandesgerichts-präsidenten in Köln vom 29o November 1963 feetgestellt ist - nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gilt, ist für das Kevisionsgericht maßgebend (§§ 549, 562 ZPO). Allerdings geht die hier eingreifende Bauordnung für die Stadtgemeinden des Regierungsbezirks Köln vom 22« Mai 1930 in wesentlichen Zügen auf die Preußische üinheitsbauordnung (abgedruckt bei Baltz-Iischer, Preußisches Baupolizeirecht, Nachdruck der 6« Aufl« S, 274 ff) zurück«
13 -
Gerade aber hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 über den Grenz-und Gebäudeabstand fehlt es an einer bewußten und beabsichtigten Vereinheitlichung, denn § 8 Abs. 1 Satz 2 der Einheitsbauordnung Uberließ diese Bestimmungen der Regelung durch Regierungs- oder Ortspolizeiverordnung*
Darüber hinaus ergab sich die Pflicht, die Interessen der Klägerin als Nachbarin zu bedenken und zu berücksichtigen, aus der allgemeinen Amtspflicht, jede amtliche Tätigkeit so einzurichten, daß vermeidbarer Schaden vermieden wird, insbesondere Dritte nicht beeinträchtigt werden (vgl. die Nachweise in BGB-KGRK zu § 839 Anm. 33). Die Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts, der Stadtbaumeister habe - da jede Bauerlaubnis "unbeschadet der Rechte Dritter" erteilt werde - den Ausgleich der Interessen einer Absprache zwischen den Beteiligten überlassen dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Schon der Runderlaß vom 30 o November 1932 betreffend Beschlußfassung in Baudis-pensangelegenheiten (Pr.FinääBl 1932, 217) bestimmte, es sei Aufgabe der Baupolizeibehbrde^:: ihrerseits die Stellungnahme des Nachbarn herbeizuführen und, falls der Nachbar widerspreche, zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn zu vermitteln. Dieser Grundsatz wird als eine Amtspflicht der Baubehörde überwiegend anerkannt (vgl. Baitz-Fischer aaO S. 173; Thiel, Baurecht in Nordrhein-Westfalen 1959 unter Kr. 1701 S. 79; Klein, Bauordnungen für den Regierungsbezirk Köln, 2. Aufl. S« 189 Anm. 37; a.A. Oelker, Bauaufsichtsrecht, 1954 S. 55). Daß es sich dabei um eine Amtspflicht gegenüber dem betroffenen Nachbarn, hier also der Klägerin, handelt, folgt aus der Natur der Sache. Dies muß um so mehr gelten, wenn die Behörde die Änderung eines - dem gsLtenden Baurecht nicht widersprechenden - Bauplans anregt und dadurch eine Lage herbeiführt, aus der sich Unklarheiten und Schwierigkeiten nach verschiedenen Richtungen ergeben können. Dann ist es Sache der Behörde, für klare Verhältnisse zu sorgen. Damit soll nicht gesagt werden, daß der Stadtbaumeister der Klägerin die Sorge für die Währung ihres Interesses hätte abnehmen müssen; er hatte aber dahin zu wirken, daß die Klägerin über die RntWicklung der Lage unterrichtet und damit in Stand gesetzt wurde, ihre Belange zu wahren.
K -
c) Der Stadtbaumeister war sich dieser Amtspflicht - soviel kann aus dem unstreitigen Sachvortrag über sein Verhandeln mit beiden Seiten geschlossen werden - bewußt. Ob er sie verletzt hat, ob ihn deswegen der Vorwurf eines Verschuldens trifft und ob der Klägerin dadurch der Schaden entstanden ist, den sie mit der Klage geltend macht, läßt sich gegenwärtig nicht abschließend entscheiden« Solange der Stadtbaumeister davon ausgehen konnte, daß die Beteiligten nach der Vereinbarung vom 5« August 1958 verfahren würden, stand die Frage eines Dispenses noch nicht in Rede,weil der abgesprochene Austausch von Grenzflächen die Einhaltung des Grenzwichs gewährleistete«Die Frage des Dispenses und damit die Notwendigkeit, die Klägerin hierzu zu hören, würde erst praktisch, als das Scheitern der Vereinbarung erkennbar wurde. ftann das der Fall war, insbesondere ob Stadtbaumeister der Bespre-
chung.am 21 o August 1958 Anlaß hatte, an der jDurchführung der Vereinbarung zu zweifeln, läßt sich nach dem bisherigen Erörterungsstande nicht mit Sicherheit sagen. Denn wenn ihm - wie die Beklagte behauptet hat - seitens der Familie bei ver-
schiedenen Gelegenheiten glaubwürdig versichert wurde, daß die Sache durch Vereinbarung zwischen den Nachbarn ausgeglichen werde, dann konnte er möglicherweise davon ausgehen, daß die Angelegenheit ohne einen Dispens geordnet werden könne; er konnte es möglicherweise auch für untunlich halten, sich - als Behörde -betont in die Verhandlungen der Nachbarn einzuschalten, und seine xflicht gegenüber der Klägerin beschränkte sich dann darauf, für klare Verhältnisse zu sorgen, ehe vollendete Tatsachen geschaffen wurden und durch die Baugenehmigung ein der Klägerin nachteiliger Zustand sanktioniert wurde«. Alles dies bedarf weiterer Aufklärung, die der Senat^seinem urteil vom 11. Juli 1963 -III ZR 81/62 - in etwa der gleichen Richtung für notwendig gehalten hat.
Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu weiterer Sachaufklärung zu geben.
- 15
IIo Kosten der Grenzmauer
1. Hierzu führt das Berufungsurteil aus: Bin Anspruch auf Erstattung der Kosten der Grenzmauer könnte allenfalls begründet sein, wenn Amtsbaumeister verpflichtet gewesen
wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarung vom 5c August 1958 notariell beurkundet werden müsse, sowie sie von dem Widerruf der Vereinbarung durch die Nachbarin zu unterrichten, unedles pflichtwidrig versäumt habe0 Die dahingehende Auffassung der Klägerin treffe jedoch nicht zu« Denn der Grundstückstausch, durch den die Voraussetzungen für die Baugenehmigung hätten geschaffen werden sollen, sei ausschließlich Sache der beteiligten Grundstückseigentümer gewesen, der Stadtbaumeister sei zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet gewesen«. Wenn er sich freiwillig an der Verhandlung beteiligte, um sie zu fördern, so habe er dadurch weitergehende Pflichten - insbesondere die der rechtlichen Beratung und Unterrichtung der Klägerin - nicht übernommen<> Seine Aufgabe habe sich auf die Beachtung der Vorschriften der Bauordnun, beschränkt; er habe lediglich darauf zu achten gehabt, daß ein der Bauordnung widersprechendes Bauvorhaben nicht genehmigt oder unterbunden werde»
Davon abgesehen habe Stadtbaumeister 14BI davon ausgehen dürfen die Klägerin als Vollkaufmann wisse, daß die Vereinbarung eines Grundstückstausches der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfe. Die Klägerin habe das auch gewußt, denn sie habe vorgetrag daß für Anfang Dezember 1958 eine Verhandlung vor einem Notar vorgesehen gewesen sei. Desgleichen habe der Stadtbaumeister sich darauf verlassen dürfen, die Nachbarin BflHB selbst werde die Klägerin davon unterrichten, daß sie sich an die Vereinbarung vom 5. August 1958 nicht mehr gebunden halte, zu demal die Familie Bra-schoß dem Stadtbaumeister erklärt habe, sie werde sich mit der Klägerin in Verbindung setzen.
2. Die .Revision greift dies mit einer Heihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Kügen an.
« 16
Vorweg stellt sich jedoch die Frage, ob nicht jedenfalls ein Verschulden der Beamten des Stadtbauamts deshalb auszuschließen ist, weil das Berufungsgericht, ein Kollegialgericht, nach mündlicher Verhandlung und eingehender Prüfung das Verhalten der Beamten als rechtmäßig beurteilt hat (vgl«. BGB-RGRK 11 . Aufl. zu § 839 Anm. 48), indem es eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Vereinbarung der Parteien verneint und hieraus geschlossen hat, die Beratung und Unterrichtung der Klägerin sei nicht Sache des Stadtbaumei sters gewesen6 Biese Wirkung kann jedoch dem Berufungsurteil schon um deswillen nicht beigemessen werden, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zugrundegelegt und demgemäß den Sachverhalt, vor den der Stadtbaumeister in Wirklichkeit gestellt war, verkannt hat (vglo BGHZ 27, 338, 343; BGH Versß 1959* 467, 468; BGK Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 153/62 - m 1964, 63)« Es ist bereits ausgeführt worden, daß es in einem solchen Fall Aufgabe der Behörde und Pflicht ihrer Beamten ist, zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu vermitteln«, Die ausführliche Aussage des Stadtbaumeisters P^p spricht dafür, daß er dies richtig als seine dienstliche Aufgabe ansah. Beurteilte er aber seine dienstliche Pflicht richtig, so vermag ihn die unrichtige Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu entlasten. Rechtswidrigkeit und Verschulden bedürfen daher der sachlichen Prüfung.
3. Bie Revision rügt insoweit: Der Stadt haumeister habe für den Abschluß eines notariellen Vertrags sorgen müssen, um den durch sein Handeln hervorgerufenen Zustand für die Klägerin möglichst schadensfrei zu halten. Er habe *ber - insoweit rügt die Revision die Übergehung eines Beweisantrages der Klageschrift - die Klägerin in dem Glauben gelassen, die vor einer Behörde geschlossene Vereinbarung sei jedenfalls wirksam, und pflichtwidrig die Klägerin nicht unterrichtet, als die Nachbarin Bracchoß sich von der Vereinbarung lossagte. Nachdem die Nachbarin sich geweigert hatte, bei der Vereinbarung zu bleiben, habe ein Dispens überhaupt nicht erteilt werden dürfen, wenn dadurch der Klägerin ein Schaden entstehen konnte.
Dazu ist zu sagen:
17 -
a) Die Revision Überschätzt die rechtliche Steilung eines
Nachbarn im Baurecht, wenn sie meint, der Nachbarin B|
habe
ein Dispens oder die Bauerlaubnis für das den Bauwich verletzende.: Bauvorhaben überhaupt nicht erteilt werden dürfen, wenn dadurch die Klägerin geschädigt wurde* Die Revision übersieht, daß die Erteilung des Dispenses im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und die Bauerlaubnis "unbeschadet der Rechte Dritter" erteilt wird, um daß demgemäß die Amtspflichten der Baugenehmigung«-behörde gegenüber dem Nachbarn (Klägerin) nur in der Richtung liegen können, dem Nachbarn Gelegenheit zur Nahrung seiner Interessen zu geben, den Weg der Vermittlung zu suchen und bei der Entscheidung die Interessen des Nachbarn zu bedenken* Das bedarf jedoch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) - Kosten der Grenzmauer -der näheren Erörterung nicht; denn dieser Anspruch hat nichts mit der Krage zu tun, ob die Bauerlaubnis mit Hecht oder zu Unrecht erteilt wurde* Die Klägerin stützt den Anspruch insoweit vielmehr darauf, sie habe die Kosten für die überflüssige Grenzmauer im Vertrauen auf die Gültigkeit der Vereinbarung vom 5« August 1958 aufgewandt und die Beklagte sei ihr zu dem Ersatz verpflichtet, weil der Amtsbaumeister sie auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ver* einbarung nicht aufmerksam gemacht habe*
b) Die Auffassung der Hevision, der Stadtbaumeister habe für den Abschluß eines notariellen Vertrages sorgen müssen, verkennt seine Aufgabe bei der "Vermittlung" eines Ausgleichs. Das Berufungsgericht sieht allerdings die Dinge zu eng, wenn es ausführt, der Stadtbaumeister habe nur darauf zu achton gehabt, daß die Vorschriften der Baüordnung eingehalten v/ürden; richtig ist aber seine Ansicht, daß es nicht Aufgabe des Stadtbaumeisters gewesen sei, die Klägerin, eine Gesellschaft des Handelsrechts, von der Er-fahrung in geschäftlichen Dingen erwartet werden kann, in rechtlicher Hinsicht insbesondere darüber zu beraten, daß die Verpflichtung zu dem Grundstückstausch der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfe. Ob ein Hinv/eis hierauf geboten gewesen wäre, wenn sich im Laufe der Verhandlung Zweifel an der Hechtskunde der
18
Vertreterin der Klägerin ergeben hätten, kann dahinstehen; denn die Vereinbarung selbst enthielt einen deutlichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beurkundung in dem abschließenden Satz, die mit der Abmachung verbundenen Kosten, u«a* ’’Notar- und Gerichtskos ten” sollten geteilt werden« Bas Berufungsgericht konnte auch aus dem unstreitigen^Vortrjg, die Klägerin habe fUr Anfang Dezember 1958 die vorgesehene/^Beurkundung veranlassen wollen, schließen, daß die Klägerin selbst davon ausging, die Vereinbarung solle noch notariell beurkundet 'werden* Dann aber bedurfte die Klägerin einer -Belehrung durch den Stadtbaumeister nicht*
In diesem Zusammenhang rügt die Kevision erfolglos, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO von der Vernehmung zweier Zeugen abgesehen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift behauptet ., und unter das Zeugnis von Martin WflBü und ihres damaligen Prokuristen gestellt, auf ihre wieder-
holten Prägen, ob denn ohne notarielle Beurkundung eine Sicherheit für die Einhaltung der Vereinbarung gegeben sei, habe Stadtbaumeister PS geantwortet, eine vor einer Behörde getroffene Vereinbarung sei in jedem Falle recht3wirksam* Die Zeugen sind - soviel ist richtig - weder vom Landgericht noch vom Berufungsgericht vernommen worden* Bei der Vernehmung des Amtsbaumeisters durch das Landgericht am 14* März 1961 1st jedoch - auf Vox- -halt des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin * auch diese Behauung zur Sprache gekommen; P^^aat ausgesagt, es sei richtig, daß MflUB ihm gegenüber nach üückkehr aus dem brlaub wiederholt Bedenken geäußert habe, ob die Familie BflH| die Vereinbarung auch einhalbeh .'«erde, er habe dann jeweils darauf hinge-
wiesen, daß die Vereinbarung einmal getroffen worden sei und er auch annehme, daß sie gehalten werde. Beide Parteien haben sich zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme eingehend geäußert* Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20« April 1961 gegenüber und zur Widerlegung der Atesage von F^lfcdie Vernehmung mehrer/weiterer -eugen erbeten; die in der Klageschrift benannten Zeugen WflHI und MflHHB befinden sich nicht darunter* Hinsichtlich der in ihr Wissen gestellten Behauptung ist die Klägerin auch der Aussage von F0 nicht entgegengetrsten, sie hat sich vielmehr die Dar-
Stellung von Ftf^ insoweit zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 20o April 1961, dort Bio 6) und eine Amtspflichtverletzung darin gesehen, daß der Beamte, - der doch wissoi müsse, was erforderlich sei, um ein«* Vereinbarung Hechtswirksamkeit zu verleihen#- auf die Fragen nur zu antworten gewußt habe, er nehme an, daß die Ver-einbarung gehalten werden würdeo Auch im ^erufungsrechtzug - die Klägerin hat als ^erufungsbeklagte nur kurz auf die Berufungsbegründung erwidert - ist die Klägerin auf die Sachdarstellung und den Beweisantrag der Klageschrift nicht zuruckgekommen© Das Berufungsgericht konnte danach ohne Verfahrensfehler davon ausgehen, daß die Klägerin sich die Darstellung von zu diesem Funkt
zu eigen gemacht habe, und hatte keine Veranlassung, dem früheren, offenbar überholten Beweisantrag zu entsprechen.
Dann aber kann von einer Amtspflichtverletzung des Stadtbau-meiotors in dieser Hinsicht nicht die Hede sein© Denn wenn dieser davon ausgehen durfte, die Klägerin kenne die Formbedürftigkeit eines Grundstückskaufvertrages und müsse sich also darüber im klare sein, daß vor der Beurkundung eine endgültige Bindung noch fehle, darhihandelte er nicht pflichtwidrig, indem er auf Befragen seiner Auffassung Ausdruck gab, die Nachbarin werde sich an die Vereinbarung halten, sofern er nicht Veranlassung hatte, hieran zu zweifeln o
c) Diese letzte Einschränkung berührt den weiteren Vorwurf der Klägerin, defr Stadtbäumeister habe sie jedenfalls von der Weigerung der Nachbarin, bei der Vereinbarung stehen zu bleiben, unterrichten müssen. Insoweit ist richtig, daß die Aufgabe des Stadtbaumeisters, zwischen den beiden Nachbarn zu vermitteln, ihm-die Pflicht auferlegte, wenigstens die Klägerin zu vei'ständigen, wenn er Anlaß zu der Annahme hatte, die Nachbarin y/erde sich an die Vereinbarung vom 5© August 1958 nicht gebunden halten. Bine andere Frage ist es jedoch, ob er diese ünterrichtung notwendig persönlich vornehmen mußte, oder ob er - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dies der Familie überlassen oder übertragen durfte,
falls es ihm nach der Sachlage ratsam erschien und er davon ausgehen konnte, daß die Familie IHB^ch wirklich alsbald mit
20 -
der Klägerin in Verbindung setzen werde, d.h. so rechtzeitig, daß die Klägerin vor möglichen, sie schädigenden Dispositionen be~ wahrt würde«. Das ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, das auf Grund der Aussage von Stadtbaumeister P^P festgestellt hat, bei der Besprechung am 21* August 1958 sei “von Seiten der Lucie 4BB" erklärt worden, daß sie selbst sich mit der Klägerin in Verbindung setzen werde,
Diese von der Revision nicht angegriffene Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend; sie läßt jedoch eine abschließende Beurteilung der Situation, wie sie dem Stadtbaumeister damals erscheinen mußte, noch nicht zu. Der Stadtbaumeister hatte das Schreiben von KfBP vom 15» August 1958, mit dem dieser sich für Lucie
seine Ehefrau von der Vereinbarung vom 5° August 1958 lossagte, am 21, August 1958 erhalten. Unstreitig noch am gleichen Tage besprach er die Sache mit KPHP und der totter von Lucie BStreitig und vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist jedoch der Inhalt dieser Besprechung. Stadtbaumeister Pg^ hat ihn bei seiner Vernehmung am 14. März 1961 aus seiner Sicht geschildert und u.a, ausgesagt, die Vertreter der Lucie BflHB seien mit der Vereinbarung vom Äuguet 1958 wohl im Grundsatz, aber nicht mehr mit der Größe der auszutauschenden Flächen einverstanden gewesen, sie hätten sich deswegen noch mit der Klägerin in Verbindung setzen wollen, im übrigen aber ihr Einverständnis damit erklärt, daß die Vermessung wie beantragt durchgeführt werde. Dadurch aber ist die Sachlage noch nicht hinreichend aufgeklärt.
Der Austausch war die wesentliche Grundlage der Vereinbarung vom 5° August 1958, Wenn die Nachbarin Lucie BfHHB und ihre Schwester in dieser Richtung Änderungen, und zwar offenbar wesentliche Änderungen, anstrebten, war - wie auch der Stadtbaumeister erkennen konnte - die Grundlage der Vereinbarung in Frage gestellt. Die Bedeutung des Zusatzes, die Vermessung solle wie beantragt durchgeführt werden, kann in diesem Zusammenhang fragwürdig werden; sic kann bedeuten, die Angelegenheit werde sich - wie am 5° August 1958 besprochen - ordnen lassen, kann aber möglicherweise auch in dem Sinne verstanden werden, die Vermessung möge vorerst vorgenoamen werden, etwas Endgültiges sei damit ja auch noch nicht geschehen.
Je nachdem, waie der Stadtbaumeister den Standpunkt der Familie BflHl verstehen mußte, kann es verschieden beurteilt werden,
- 21
ob er die Vermittlung zwischen den Parteien aus der Hand geben durfte oder ob er jetzt, wo die Grundlage der durch ihn vermittelten Vereinbarung in Frage gestellt war, um so mehr gehalten war, selbst mit der Klägerin zu sprechen. Es bedarf daher vor abschließender Entscheidung einer tatsächlichen Feststellung über Gang, Inhalt und Richtung der Besprechung am 21. August 1958« Auch wird es der Prüfung bedürfen, ob denn der Stadtbaumeister nach den ihm bekannten Umständen annehmen konnte, daß die Klägerin schon sofort - ersichtlich vor dem Eintritt ihrer vertraglichen Verpflichtung - mit dem Bau der Mauer beginnen wolleo Erst danach wird sich mit Sicherheit entscheiden lassen, ob ein etwaiges Versäumnis des Stadtbaumeiaters die Ursache dafür war, daß die Klägerin vorzeitig die Grenzmauer errichtete, oder ob die Ursache hierfür in dem Verantwortungsbereich der Klägerin zu suchen ist«
Auch hinsichtlich dieses Anspruchs ist daher weitere Sachaufklärung geboten.
IIIo Kosten des Vorprozesses
Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses 3 0 - 341/58 könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin von der Beklagten den Ersatz einer Wertminderung des Grundstücks und der Kosten der Grenzmauer beanspruchen könnte, weil die Klägerin in diesem Falle möglicherweise den Nachweis hätte führen müssen, daß sie auf andere Weise - eben von der Nachbarin BflHHI - Ersatz ihres Schadens nicht erlangen könneo Da der Klägerin aber ein Ersatzanspruch wegen der angeführten Schäden nicht zustehe, sei ihr Verlangen nach Erstattung der Kosten des Vorprozesses nicht begründet *
Per Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Kosten eines Vorprozesses, den die Klägerin zur Klärung der irage, ob sie von anderer Seite Ersatz erlangen könne ( §839 Abs» 1 Satz 2 BGB), habe führen müssen, könnten durch die Amtspflichtverletzung verursacht sein, ist richtig (vgl« BGB-RGRX 11«, Aufl. zu § 839 Anm.51)' Die Entscheidung laßt sich aber mit der ihr gegebenen Begründung deshalb nicht halten, weil noch nicht entscheidungsreif ist, ob j
22 -
der Klägerin ein Anspruch nach § 839 Abs« 1 BGB gegen die Beklagte zusteht» Schon aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Berufunge-urteils auch zu diesem Punkt geboten*
Daher ist zu erkennen, wie geschehen» Die Entscheidung über die Kosten des Hevisionsrechts2uges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und inwieweit die Revision sachlichen Erfolg haben kann»
Dr. Pagendarm Br» Kreft Gähtgens
Keßler Br. Reinhardt