Dem Kläger kann die Rechtswohltat des § 261 b Abs» 3 3F0 nicht zugute kommen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat«, Daboi hat er nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern auch leicht fahrlässiges Verhalten zu vertreten«, N Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31° Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreftp Br« Arndt, Br« Beyer und Keßler für Rocht erkannt: Die Beklagte hat um Abv/eisung der Klage gebeten und u.a. geltend gemacht, daß etwa begründet gewesene Ansprüche des Klägers nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen seien. Der Bescheid von 6„ Juni 1959s durch den die Ob®-®BHHHB.die vom Kläger gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) angemeldeten Ansprüche abgolehnt hat, ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Zustellungsurkunde am 10o Juni 1959 zugestellt worden (so auch Sachvortrag dos Klägers SP 3 der Klageschrift)«, Die in § 29 AKG für die Klageerhebung bestimmte Frist von sechs Monaten lief mit- . hin am 10„ Dezember 1959 ab» Die Klageschrift wurde zwei Tage vor Fristablauf am 8» Dezember 1959 bei Gericht ein-gereicht, die Zustellung an die Beklagte erfolgte jedoch erst am 9» Februar I960«, Angesichts dessen, daß der Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 173 DM vom Kläger bereits mit einer am 18» Dezember 1959 abgegangenen Verfügung eingefordert, aber erst am 3» Februar I960 eingezahlt worden ist kann die am 9» Februar I960 erfolgte Zustellung der Klageschrift an die Beklagte im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht mehr als im Sinne des § 261 b Abs«, 3 ZPO ‘'demnächst1' erfolgt angesehen werden«, Dazu kann zur Vci“-meidung von Wiederholungen im wesentlichen auf die Entscheidung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5 . Juni 1961 - III ZR 73/60 - (NJW 1961 , 1627 = VorcR 1961, 713 = MDR 1961, 836) verwiesen werden, in der der Senat zu den hier interessierenden Rechtsfragen bereits eingehend Stellung genommen hat«, In diesem Urteil hat der Senat hervorgehoben, daß der Zweck der - zusammen mit der Einführung der Amtszustellung der Klage auch in Anwaltoprozessen erlassenen - Vorschrift des § 261 b Abs«, 3 ZPO allein darin liegt, dem Kläger die Verantwortung für Vor- Zögerungen der Zustellung abzunehmon, die in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind und auf die er keinen Einfluß hat» Danach bleibt es Sache des Klägers als des grundsätzlich-für die Fristwahrung Verantwortlichen, alles ihm Zumutbare zu tun« um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Klagezustellung zu schaffen» Deshalb kann auch - von Geringfügigkeiten abgesehen - nur insoweit, als die Verspätung der Klagezustcl-lung nicht auf ein nachlässiges Verhalten auf seiner Seite zurückzuführen ist, die Zustellung als "demnächstu erfolgt im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift erachtet werden» Schon die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse des Beklagten, der bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es,dem Kläger die Rechtswohltat (der Gesetzes-vorschrift auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat» Dabei muß ihm - wie in der genannten Entscheidung des Senats ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits leicht fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden0 Auch muß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen0 die Entscheidung des Senats vom 29c Januar 1962 III ZR 184/60 = VersR 1962, 448, in der eine Frist von wenig mehr als drei Wochen zwischen Anforderung und Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses bereits als nicht genügend erachtet worden ist), Wenn dem Kläger die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten machte, dann hätte er gemäß § 111 Abs.4 GKG Vorgehen und bei Gericht den Antrag stellen können und im Interesse der Fristwahrung auch stellen müssen, die Zustellung der'Klageschrift vor Einzahlung der Proseßgebühr zu veranlassen.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein 2230 018 ZPO § 261 b Dem Kläger kann die Rechtswohltat des § 261 b Abs» 3 3F0 nicht zugute kommen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat«, Daboi hat er nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern auch leicht fahrlässiges Verhalten zu vertreten«, Auch muß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigton zurechnen lassen» (Hier; Einreichung der Klageschrift 2 Tage vor Fristablauf, Zahlung der Prozeßgebühr seitens des Klägers erst 6 Y/ochen nach der alsbald erfolgten Anforderung, Zustellung der Klageschrift infolgedessen erst 2 Monate nach Fristablauf) BGH, Urt= v, 31» Januar 1963 - III ZR 142/61 - OLG Köln LG Köln Ill ZR 142/61 Verkündet am 31, Januar 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin., - Prozef3bevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen den Kaufmann Kaspar K r AflMBMstr« Mo m bei Kl N Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31° Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreftp Br« Arndt, Br« Beyer und Keßler für Rocht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15° März 1961 aufgehoben und das Urteil der 5° Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 20o Mai I960 abgeändert« Bie Klage wird als unzulässig abgewiesen« Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt, Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Kläger ist Eigentümer einco in bei KflU gelegenen Grundstücks., Dieses wurde durch. Verfügung dos LflB des Landkreises vom 20. Mai 1941 "zwecks Er- richtung eines kriegswichtigen Sonderbaus im Aufträge deö Luftgaukoimnandos VI" auf Grund des Roichslei stungsgesetzes (RLG) beschlagnahmt. Auf dem Grundstück wurde alsdann ein Luftschutzbunker errichtet, der auch heute noch erhalten ist o Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Zeit vom 1. August 1945 bis zu dem 10. Oktober 1957 von der Beklagten eine Entschädigung. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine von einem Sachverständigen zu bestimmende Nutzuii^sentschadigung, mindestens jedoch 100RM/DM monatlich für die Zeit vom 1. August 1945 bis zu dem 10. Oktober 1957 zu zahlen. Die Beklagte hat um Abv/eisung der Klage gebeten und u.a. geltend gemacht, daß etwa begründet gewesene Ansprüche des Klägers nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseh. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abv/eisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe; Der Bescheid von 6„ Juni 1959s durch den die Ob®-®BHHHB.die vom Kläger gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) angemeldeten Ansprüche abgolehnt hat, ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Zustellungsurkunde am 10o Juni 1959 zugestellt worden (so auch Sachvortrag dos Klägers SP 3 der Klageschrift)«, Die in § 29 AKG für die Klageerhebung bestimmte Frist von sechs Monaten lief mit- . hin am 10„ Dezember 1959 ab» Die Klageschrift wurde zwei Tage vor Fristablauf am 8» Dezember 1959 bei Gericht ein-gereicht, die Zustellung an die Beklagte erfolgte jedoch erst am 9» Februar I960«, Angesichts dessen, daß der Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 173 DM vom Kläger bereits mit einer am 18» Dezember 1959 abgegangenen Verfügung eingefordert, aber erst am 3» Februar I960 eingezahlt worden ist kann die am 9» Februar I960 erfolgte Zustellung der Klageschrift an die Beklagte im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht mehr als im Sinne des § 261 b Abs«, 3 ZPO ‘'demnächst1' erfolgt angesehen werden«, Dazu kann zur Vci“-meidung von Wiederholungen im wesentlichen auf die Entscheidung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5 . Juni 1961 - III ZR 73/60 - (NJW 1961 , 1627 = VorcR 1961, 713 = MDR 1961, 836) verwiesen werden, in der der Senat zu den hier interessierenden Rechtsfragen bereits eingehend Stellung genommen hat«, In diesem Urteil hat der Senat hervorgehoben, daß der Zweck der - zusammen mit der Einführung der Amtszustellung der Klage auch in Anwaltoprozessen erlassenen - Vorschrift des § 261 b Abs«, 3 ZPO allein darin liegt, dem Kläger die Verantwortung für Vor- n : r t Zögerungen der Zustellung abzunehmon, die in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind und auf die er keinen Einfluß hat» Danach bleibt es Sache des Klägers als des grundsätzlich-für die Fristwahrung Verantwortlichen, alles ihm Zumutbare zu tun« um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Klagezustellung zu schaffen» Deshalb kann auch - von Geringfügigkeiten abgesehen - nur insoweit, als die Verspätung der Klagezustcl-lung nicht auf ein nachlässiges Verhalten auf seiner Seite zurückzuführen ist, die Zustellung als "demnächstu erfolgt im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift erachtet werden» Schon die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse des Beklagten, der bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es,dem Kläger die Rechtswohltat (der Gesetzes-vorschrift auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat» Dabei muß ihm - wie in der genannten Entscheidung des Senats ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits leicht fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden0 Auch muß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen0 An diesen Grundsätzen gemessen hätte der Kläger sich mit der Einzahlung des KostenvorSchusses keinesfalls sechs \7ochen Zeit lassen dürfen, wenn er der Rechtswohltat des § 261 b Abs« 3 ZPO teilhaftig werden wollte (vgl0 dazu auch die Entscheidung des Senats vom 29c Januar 1962 III ZR 184/60 = VersR 1962, 448, in der eine Frist von wenig mehr als drei Wochen zwischen Anforderung und Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses bereits als nicht genügend erachtet worden ist), Nun hat der Kläger zwar in der Revisionsinstanz folgendes vortragen lassen: Er sei bei Eingang der Kosten-vorschußanforderung derart knapp an Barmitteln gewesen, daß er den fraglichen Betrag nicht habe aufbringen können. Ferner sei er seinerzeit an einer heftigen Nierenkolik erkrankt, die einen längeren Krankenhausaufenthalt zu dem Zwecke einer Hierenoperation erforderlich gemacht habe. Sobald diese Schwierigkeiten behoben gewesen seien, habe er den Kostenvorschuß eingezahlt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Klageschrift als "demnächst" zugestellt erscheinen zu lassen. Wenn dem Kläger die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten machte, dann hätte er gemäß § 111 Abs. 4 GKG Vorgehen und bei Gericht den Antrag stellen können und im Interesse der Fristwahrung auch stellen müssen, die Zustellung der'Klageschrift vor Einzahlung der Proseßgebühr zu veranlassen. Wenn ihm die Rechtslage insoweit nicht bekannt war, so hätte ihn sein rechtskundiger Prozeßbevollmächtigtor entsprechend beraten und dafür Sorge tragen müssen, daß seitens des Klägers alles ihm Zumutbare getan wurde, um hinsichtlich der Zustellung der Klageschrift keine Verzögerung eintreten zu lassen, die dem Kläger zur Last gelegt werden könnte. 6 Der Kläger hat sonach die Klageerhebungsfrist des § 29 AKG nicht gewahrt, so daß unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage als unzulässig abge-v/iosen werden muß«, Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als der im Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen» Dr» Pagendarm Dr0 Kreft Dr« Arndt Dr» Beyer Keßler