* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZB 142/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 142/57

Besatzungskostenamt dafür ein, daß der Firma MfP auf noch nicht festgesetzte BesätZungskostenentschädigung ein Vorschuß in Höhe von 22 000 DM gewährt wurde. Die Firma B^ph&t darauf die Lagerräume bei der Firma er mietet und bezogen Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Bediensteten des Besatzungskostenamtes eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung-. Fr meint, das Besatzungskostenamt habe die Firma zu dem Bruch dee zwischen ihm und der Firma bestehenden Mietvertrages veranlaßt. Die Beklagte beantragt Klageabweisung, Sie ist der Auffassung, daß die Bediensteten des Besatzungskostenamtes sachgerecht gehandelt hätten« Die Abrede mit der Firma sei dahin getroffen worden, diese Firma müsse in eigener Zuständigkeit prüfen, ob sie durch etwa bestehende vertragliche Vereinbarungen mit dem Kläger an dem Abschluß eines Mietvertrages mit der Firma gehindert sei. "der Hietanspruch des Klägers auf die Bäume zur Zeit der Hingabe des Vorschusses auf die BesätzungskostenentSchädigung jedenfalls nicht geklärt wer1** Richtig ist auch der weitere Hinweis der Bevision darauf, daß das Berufungsgericht (ü S314) ferner festgestellt habe, der Vorschuß auf die BesäezungskostenentSchädigung sei der Birma gegeben worden, "damit auf diese V/eiss ihre Bereitwilligkeit, die Firma bei sich aufzunehmen, verwirklicht werden lcomrte", Las Berufungsgericht stellt aber auf S* 10/11 des Urteils auch fest, f,daß der Vertreter des Besatzungskosten-3rntes damals ausdrücklich der Firma als Vermieterin die Verantwortung dafür überlassen hatte, ob sie trotz etwa noch bestehender Hietansprüche des Klägers die Lagerräume nunmehr der Firma zur Miete überlassen wollte, und daß die Firma Hfl» anläßlich der Verhandlungen über die Aufnahme der Firma H&P in die früher von dem Kläger benutzten Lagerräume von dem Besatzungskostenamt ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß die Auseinandersetzung mit dem Kläger wegen eines etwa noch bestehenden Mietverhältnisses ihre eigene Angelegenheit sei, in die sich das Bcsatzungskostenamt nicht einmischen könne, daß vielmehr die Klärung dieser Frage eine rein private Angelegenheit der Firma sein> Den Aus*übrungen der Revision kann nicht gefolgt werden* Mach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Besatzungskostenamt in keiner 7/eise damit gerechnet, daß die Firma gegenüber dem Kläger verbr3gsbrüchig werden würde« Es hat nur die Klärung, ob vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Firma bestanden, allein der Firma M0R überlassen, Nur für den Fall, daß die Firma zu dem Ergebnis kam, vertrag- liche Bindungen zu dem Kläger ständen einem Vertrage mit der Firma B^| nicht entgegen, war das Besatzungskostenamt bereit, einen Vorschuß zu bewilligen. '4in derartiges Vorhalten war durchaus sachgerecht; es konnte vom Besatzungskostenamt nicht verlangt werden, daß es die Frage nach noch bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger u-id der Firma in eigener Zuständigkeit prüfte» Bei dieser Sachlage ist daher das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , daß die Bediensteten des Besatzungskostenamtes sachgerecht gehandelt haben und sie deshalb keine Amts-pfliehtwidrigkeifc trifft. 2. ) Die Bevision stellt zwar wiederholt darauf ab, das Inaussichtsteilen eines Vorschusses durch das Besatzungskostenamt sei ursächlich dafür gewesen, daß die Firma ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag gegenüber dem Kläger verletzt habe, denn nur dadurch, daß die Firma Mfl^auf Grund dieser Vorschußzahlung bauliche Veränderungen an dem Kietobjekt habe vornehmen können, sei sie in den Stand gesetzt worden, einen neuen Mietvertrag mit der Firma 3.) Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder aas Enteignung können aueß nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kläger, wie er me:.nt, im Verhältnis zur Firma B^P ungleich behandelt worden sei, weil zugunsten jener Firma ein Vorschuß auf die Besatzungskostenentschädigung der Firma in Aussicht gestellt und später bezahlt worden ist, nicht aber zugunsten des Klägers» Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt (TJ S«13), daß «die Fälle dieser beiden Firmen grundlegend verschieden lägen; der Kläger sei schon im Jahre 1946 durch die amerikanische Besatzungsmacht aus seinen bisherigen Mieträumen verdrängt worden, habe aber dafür schon damals anderweite, wenn vielleicht auch nur unzulängliche, Notunterkünfte gefunden und BesatzungsSchäden erstattet erhalten; die Exmittierung der Firma B0P habe aber im Jahre 1932 erst unmittelbar bevorgestanden; iln* habe dadurch erheblicher Besatzungsschaden erst gedroht* j der durch Ausfindigmachen eines Ausweichlagers habe tunlichst niedrig gehalten werden müssen; cur Abwendung dieses unmittelbar bevorstehenden Notstandes der Firma B^£ hätten daher SofortmaSnshmen ergriffen werden müssen”» Diese tatsächlichen Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden» Die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung (U S.13), "von gleich gelagerten Fällen* die verschieden behandelt worden seien* könne also nicht gesprochen werden”* ist vou der Revision ebenfalls nicht beanstandet worden; sie läßt einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen» Entschädigungsansprüche wegen ungleicher Behandlung scheiden daher schon aus rein tatsächlichen Erwägungen aus«

Zitierte Normen: § 839 BGB
BesatzungskostenamtFirmaGrundEingriffBerufungsgerichtbestehendAnspruchLagerräumeKlägerBevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 142/57
mm r••	f	»»
Verkündet am 24-- November 1958 Scheibl, Justiz-Assistent als Ur\i\idsbeamter der Geschäftsstelle
2379 U32
Im Namen des V o 1 k e s In dem Bechtsstreit
 des Kaufmanns Artur
 Klägers» Berufungsbeklagten und Bovisi onsklägers..
- Prozefbevollmächtigter? Bechteamvalfc Prof. Dr
 gegen
das land He s sen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,
- Pr ozeBbev ollmächtigter s
Beklagten, Berufungsklägers unu Bevisionsbekl&gten,
 Iteehtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- November 1958 unter Mitwirkung des Benabspräsidenten Prof. Dr«. Geiger sowie der Bundesrichter Di. Pagendarm, Dr, Weber, Dr. Arndt und Dr-. Beyer
 für Beeilt erkannts
 Die Kevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main vom 7* März 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bevisionsrechtszuges trägt der Kläger•
Von Bechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger betrieb in Wiesbaden ein Speditions-und ju*öbell8gerbaus. Er hatte durch Mietvertrag von der Firma
 Im Mai 1946 wurden sämtliche Lagerräume der Firma Wf/ß von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmt» der Kläger mußte seinen Betrieb behelfsmäßig in 13 Hotlagern
 herbst 1930 wurde ein erheblicher Teil der Lagerhäuser der Firma um durch Brand zerstört; am 1, Dezember 1950 wurden die beschlagnahmten Gebäude der Firma Viß/ß von der amerikanischen Besatzungsmacht wieder freigegeben. Da die Firma
 zunächst die Schadensvergütung durch detj Besatzungsko-stenamt für ihion Gesamtbesitz abwarton wollte, um mit der zu erwartenden Entschädigung die brandzerstörten Gebäude r.icderavfbcuen zu können, blieben die von der Besatzungs-machk geräumten Lagerräume zunächst frei. Damit fand sich auch der Kläger ab, der keine Miete mehr zahlte»
Anfang de3 Jahres 1952 mußte ein anderes MÖbollager-haus, die Firma	die	von	ihm von der Liegenschaftsver-
waltung der Finanzbehörde in der	er-
rietet en Bäume auf Grund einer Beschlagnahme seitens der amdrikanischen Besatzungsmacht freimachen» Hierzu wurde der Firma am 24« Januar 1952 eire Er ist bis zu dem 7« Februar 1Q52 gesetzt. Die Firma BfP hatte in großem Umfang Mobiliar von Besatzungsverdrängten eingelagert. Da sie nicht wußte, wo sie in dieser kurzen Zeit andere Lagerräume finden sollte, wandte sie sich an das Besatzungskostenamt• Es kam zu Verhandlungen mit der Firma wegen der Her gäbe der bei ihr noch immer unbenutzt stehenden Lagerräume, die früher der Kläger innegehabt hatte. Da die Exmietung dieser Bäume daran scheiterte, daß der durch den Brand zerstörte Lastenaufzug und der Treppenaufgang mangels der erforderlichen Mittel noch nicht wieder hergestellt worden waren, netzte sich das
 in W
größere Lagerräume gemietet
 in 5f
und dessen Umgebung unterbringen. Im Spät-
• r
i 1 >
' i < ■ ■ \
N
•I
I
* 3 -
Besatzungskostenamt dafür ein, daß der Firma MfP auf noch nicht festgesetzte BesätZungskostenentschädigung ein Vorschuß in Höhe von 22 000 DM gewährt wurde. Der Firma wurde durch den Hessischen Minister der Finanzen am 31» Januar 1952 dieser Vorschuß mit der Auflage bewilligt, daß der Betrag ausschließlich zur Errichtung des lasfcenaufzuges und zur Erstellung der Treppe Verwendung finde und insbesondere die Fertigstellung der Treppenanlage 30 rechtzeitig abgeschlossen werde, daß die Verlagerung des Betriebes der Firma Bpp innerhalb der von der Besatzungsmacht verlangten Frist ermöglicht werde. Die Firma B^ph&t darauf die Lagerräume bei der Firma	er mietet und bezogen
 Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Bediensteten des Besatzungskostenamtes eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung-. Fr meint, das Besatzungskostenamt habe die Firma zu dem Bruch dee zwischen ihm und der Firma bestehenden Mietvertrages veranlaßt. Er behauptet, ihm sei durch dieses Verhalten erheblicher Schaden entstanden, weil sein Geschäft infolge der unzureichenden Unterbringung immer weiter zurückgegangen und schließlich ganz zu dem Erliegen gekommen sei. Von dem ihm entstandenen Schaden, dessen Ersatz er auch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung und des enfceignungsgleichen Eingriffs begehrt, hat er einen Teilbetrag in Höhe von 6 300 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung, Sie ist der Auffassung, daß die Bediensteten des Besatzungskostenamtes sachgerecht gehandelt hätten« Die Abrede mit der Firma sei dahin getroffen worden, diese Firma müsse in eigener Zuständigkeit prüfen, ob sie durch etwa bestehende vertragliche Vereinbarungen mit dem Kläger an dem Abschluß eines Mietvertrages mit der Firma gehindert sei.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach aus Amtspflichtverletzung für gerechtfertigt erklärt• Das Be-
xufungsgericht hat die Klage in vollem tltafang abgewiesen. Hit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision>
Entscbg idungs gründen
I.
Die Bediensteten des beklagten Landes haben sich rechtmäßig verhalten*
Zutreffend weist die Bevision zwar darauf hin, daß nach den BestStellungen des Berufungsgerichts (U S.10)
"der Hietanspruch des Klägers auf die Bäume zur Zeit der Hingabe des Vorschusses auf die BesätzungskostenentSchädigung jedenfalls nicht geklärt wer1** Richtig ist auch der weitere Hinweis der Bevision darauf, daß das Berufungsgericht (ü S314) ferner festgestellt habe, der Vorschuß auf die BesäezungskostenentSchädigung sei der Birma gegeben worden, "damit auf diese V/eiss ihre Bereitwilligkeit, die Firma bei sich aufzunehmen, verwirklicht werden lcomrte", Las Berufungsgericht stellt aber auf S* 10/11 des Urteils auch fest, f,daß der Vertreter des Besatzungskosten-3rntes damals ausdrücklich der Firma	als	Vermieterin
 die Verantwortung dafür überlassen hatte, ob sie trotz etwa noch bestehender Hietansprüche des Klägers die Lagerräume nunmehr der Firma	zur Miete überlassen wollte, und
 daß die Firma Hfl» anläßlich der Verhandlungen über die Aufnahme der Firma H&P in die früher von dem Kläger benutzten Lagerräume von dem Besatzungskostenamt ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß die Auseinandersetzung mit dem Kläger wegen eines etwa noch bestehenden Mietverhältnisses ihre eigene Angelegenheit sei, in die sich das Bcsatzungskostenamt nicht einmischen könne, daß vielmehr die Klärung dieser Frage eine rein private Angelegenheit der Firma	sein>
~ 5 -
Aus diesem Sachverhalt folgest das Berufungsgericht, das Beeatznngskostenamt habe durch dieses Verhalten die Firme lu£p nicht zu dem Vertragsbruch gegenüber dem Kläger verleitet* Die Revision meinb zwar, die Distanzierung des Besät zungskosteuacites von der privat rechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen Vermieterin und Mieter ändere nichts daran, daß die Auflage, die das Besätzungskosten-amt an die Vorschußgewährung anknüpfte, in Wirklichkeit einen enteignungsgleichen Eingriff in des Mietrecht des Klägers darstelle; durch di3 staatliche ZuschußbeWilli-£uug sei der Einzug der Birma B^^in die Mieträume des Klägers ermöglicht worden; dieser staatliche Eingriff habe zwar nach seiner Ziel- und Zweckrichtung die Belastung des Klägers nicht zu dem Gegenstand gehabt; eine Beeinträchtigung der Kieti* echte des Klägers sei aber als Folge der Vorschuß-Bewilligung in Kauf genommen worden; dem Kläger sei also zugemutet worden, ein Sondexopfer zu erbringen, nämlich seine liiebrachte preiszugeben; damit sei der Enteignungs-tatbestand gegeben»
Den Aus*übrungen der Revision kann nicht gefolgt werden* Mach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Besatzungskostenamt in keiner 7/eise damit gerechnet, daß die Firma gegenüber dem Kläger verbr3gsbrüchig werden würde« Es hat nur die Klärung, ob vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Firma
 bestanden, allein der Firma M0R überlassen, Nur für den Fall, daß die Firma	zu	dem	Ergebnis kam, vertrag-
liche Bindungen zu dem Kläger ständen einem Vertrage mit der Firma B^| nicht entgegen, war das Besatzungskostenamt bereit, einen Vorschuß zu bewilligen. '4in derartiges Vorhalten war durchaus sachgerecht; es konnte vom Besatzungskostenamt nicht verlangt werden, daß es die Frage nach noch bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger u-id der Firma	in	eigener	Zuständigkeit prüfte»
da ihm insoweit praktisch die Möglichkeit fehlte, die unter den angeblichen Vertragsparteien bestehenden Differen-
»-*	$	to
 zen zu kläreno Andererseits hatte das BesätzungskOBtensmt gewisse Verpflichtungen auch gegenüber der Firma diese bei der notwendig gewordenen kurzfristigen Bäumung zu dem Hiedrighalten der BesätzungskostenentSchädigung möglichst rasch anderweit unterzubringen. Bei dieser Sachlage ist daher das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , daß die Bediensteten des Besatzungskostenamtes sachgerecht gehandelt haben und sie deshalb keine Amts-pfliehtwidrigkeifc trifft.
Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m* den Staatshaftungsgesetzen sind daher vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden.
II.
Ansprüche aus enteignungsgleichem oder aus enteignendem Eingriff bestehen ebenfalls nicht.
1.	) Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff entfallen. soweit sie auf eine Verleitung der Firma zu dem Vertragsbruch gegenüber dem Kläger seitens der Bediensteten des beklagten Landes gestützt werden, bereits deshalb, weil ein rechtswidriges Verhalten der Bediensteten des beklagten Landes? also eine der Voraussetzungen für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nach dem zu I Erörterten nicht vorliegt.
2.	) Die Bevision stellt zwar wiederholt darauf ab, das Inaussichtsteilen eines Vorschusses durch das Besatzungskostenamt sei ursächlich dafür gewesen, daß die Firma
 ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag gegenüber dem Kläger verletzt habe, denn nur dadurch, daß die Firma Mfl^auf Grund dieser Vorschußzahlung bauliche Veränderungen an dem Kietobjekt habe vornehmen können, sei sie in den Stand gesetzt worden, einen neuen Mietvertrag mit der Firma
 
I
A
.1.
c
I
f
I.
* ^ ii
i
0 1
. I.
fl
 einzugehen« Dieser ürsachenzusammenhsng mag zwar gegeben sein- Huch den Feststellungen, die das Berufungsgericht hei Erörterung der Amtshaftungsausprüche getroffen hat, scheidet ein enteignungsgleicher wie ein enteignender Eingriff in das Mietverhältnis des Klägers aber bereits aus tatsächlichen Gründen aus, weil ein irgendwie gearteter hoheitlicher Zwang nicht vorliegt• Ein Entzug der Hechte aus dem Mietvertrag ist der Klägerin gegenüber unstreitig nicht ausgesprochen worden: deshalb bestehen insoweit keine Ansprüche aus enteignendem Eingriff; An einer etwaigen Vertragsverletzung der Firma	gegenüber	dem	Kläger	haben
 aber nach den Feststellungen und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Bediensteten des beklagten Landes nicht mitgewirkt« Vielmehr^ ist eine etwaige Vertragsverletzung allein auf die freie Entschließung der Firma Mzu -rückzufühxen» Ansprüche au:;jr enteignendem Eingriff des Besät zungskostenamtes in den/ etwa bestehenden Mietvertrag zwischen dem Kläger und dejr Firma M^p scheiden daher ebenfalls bereits auf Grund äix tatsäcnlichen Feststellungen aus«
3.) Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder aas Enteignung können aueß nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kläger, wie er me:.nt, im Verhältnis zur Firma B^P ungleich behandelt worden sei, weil zugunsten jener Firma ein Vorschuß auf die Besatzungskostenentschädigung der Firma
 in Aussicht gestellt und später bezahlt worden ist, nicht aber zugunsten des Klägers» Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt (TJ S«13), daß «die Fälle dieser beiden Firmen grundlegend verschieden lägen; der Kläger sei schon im Jahre 1946 durch die amerikanische Besatzungsmacht aus seinen bisherigen Mieträumen verdrängt worden, habe aber dafür schon damals anderweite, wenn vielleicht auch nur unzulängliche, Notunterkünfte gefunden und BesatzungsSchäden erstattet erhalten; die Exmittierung der Firma B0P habe aber im Jahre 1932 erst unmittelbar bevorgestanden; iln* habe dadurch erheblicher Besatzungsschaden erst gedroht* j
 
der durch Ausfindigmachen eines Ausweichlagers habe tunlichst niedrig gehalten werden müssen; cur Abwendung dieses unmittelbar bevorstehenden Notstandes der Firma B^£ hätten daher SofortmaSnshmen ergriffen werden müssen”» Diese tatsächlichen Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden» Die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung (U S.13), "von gleich gelagerten Fällen* die verschieden behandelt worden seien* könne also nicht gesprochen werden”* ist vou der Revision ebenfalls nicht beanstandet worden; sie läßt einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen» Entschädigungsansprüche wegen ungleicher Behandlung scheiden daher schon aus rein tatsächlichen Erwägungen aus«
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr* Pagendarm	Dr»	Weber
 Dr* Geiger
 Dr» Arndt
 Dr. Beyer