Mit der vorliegenden Klage, mit der er auch Ersatz wegen des Schadens, der ihm durch ein Berufsverbot der Beklagten verursacht worden sei, im Teilbetrag von 8 000 DM verlangt, macht der Kläger wegen des Verlustes der Sachen einen Teilbetrag von 7 000 DM geltend« Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 50- Dezember 1950 zu verurteilen. Bas Landgericht hat durch ein Teil-Zwisehenurteil den auf den Verlust von Baumaterial und Baugerät gestützten Teilanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Berufungsgericht hat' die Klage insoweit abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat den hier in Frage stehenden Anspruch aus folgenden Erwägungen für unbegründet erachtets Die Beklagte habe nur ein Verfügungsverbot ausgesprochen« Eine Besitzausübung habe sie den Beauftragten des Klägers nicht verboten« Für eine Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sei deshalb kein Raum. 1«) Die Revision meint zu Unrechts daß schon in der Beschlagnähme als solcher eine AmtspflichtVerletzung zu erblicken seis weil sie "ohne jede Form nur mündlich" ausgesprochen worden sei und "den Kläger bezw seine Vertreter" Die Schriftform schreibt § 23 BIG- nur für die Anforderung der Leistung vorj bei der Beschlagnahme, die § 25 RLG re gelt, fehlt es dagegen an einer entsprechenden Vorschrift* Deshalb kann dem damaligen Bürgermeister der Beklagten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, daß er schuldhaft gehandelt habe, wenn er die Beschlagnahme lediglich mündlich anordne be, falls es sich um eine Beschlagnahme und nicht um die Anforderung einer Leistung gehandelt hat (vgl dazu II 2 dieses Urteils)* Die "Beschlagnahme" ist in ihren Wirkungen in § 25 RLG so geregelt, wie es der gewöhnlichen Bedeutung dieses Begriffs entspricht, nämlich dahin, daß sie ein Verfügungsverbot enthalte, und daß nach ihrer Anordnung an den beschlagnahmten Sachen ohne Genehmigung der beschlagnahmendeh Stelle keine Veränderungen vorgenommen’werden dürfen* Angesichts dieser gesetzlichen Regelung läßt sich auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt dem damaligen Bürgermeister der Beklagten nicht der Vorwurf eines schuldhaften Vorgehens machen* wenn er die Personen, denen gegenüber er die Beschlagnahme aussprach, nicht über die einzelnen Rechtsfolgen dieses Aktes noch besonders unterrichtete. Es ist also nicht dargetan, daß der damalige Bürgermeister der Beklagten auf den Gedanken hätte kommen müssen, durch die Beschlagnahme könnte für die Sachen eine Entwendungsgefahr herbeigeführt werden, die ohne die Beschlagnahme nicht vorhanden wäre«. 3c) Das Berufungsgericht hat es somit im Rahmen der auf die Beschlagnahme gestützten Klage mit Recht allein darauf abgestellt, ob sich eine Haftung der Beklagten für die angeblich abhanden gekommenen Sachen aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis deshalb ergeben könnte, weil die Beklagte die Behauptung des Klägers, daß mehr Sachen als von dem Zeugen übernommen vorhanden ge- wesen seien, nicht zu widerlegen vermag und nach {T 282 BGB ihrerseits über den Verbleib dieser Sachen auch keine Aufklärung geben kann Das Berufungsgericht geht materiellrechtlich in diesem Zusammenhang von einer dem Kläger durchaus günstigen Anschauung aus, nämlich davon, daß ein Ver- solche schon Verfügungsbefugnis und Besitz entzogen habe« Soweit sich die Eevision diesbezüglich auf die Stellungnahme der beklagten Stadt vom 8* Juni 1951 bezieht, in der ausgeführt wird, daß eine'"eigentliche Beschlagnahme, etwa nach den Bestimmungen des Beichsleistungsgesetzes", überhaupt nicht vorliege, muß sie schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil es nicht auf die Hechtsauffassung, welche die Beklagte gelegentlich in diesem Bechtsstreit vertreten hat, ankommt, sondern nur auf die tatsächlichen Vorgänge vom April 1945? Maßnahmen gegen den Kläger auf Grund seiner Parteizugehörigkeit sollten damit nicht ergriffen werden, wie der damalige Bürgermeister der Beklagten der Ehefrau des Klägers alsbald auf ihre Frage ausdrücklich erklärt hat* Aus 5 diesen.Gründen konnte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der. Die Büge kann nicht mit der Bevisionserwiderung deshalb als unbegründet angesehen werden, weil das Berufungsgericht im vorliegenden Palle von der Vorschrift des § 161 ZPO Gebrauch gemacht habe, und es hierbei nicht gehalten gewesen sei, die Zeugenaussagen im Urteil selbst wiederzu-• geben, sondern dies auch durch eine Bezugnahme auf die Niederschrift des Eichters vom 10»Kärz 1955 habe tun dürfeno Die Berufung der Bevisionserwiderung auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts in NJW 1956? Das eingeschlagene Verfahren, das sich über die Vorschrift des § 160 Abs 2 Ziff 3 ZPO hinwegsetzt, könnte auch unter dem eben angegebenen Gesichtspunkt nur dann eine tragfähige Grundlage für die angefochtene Entscheidung abgeben, wenn man davon ausgehen könnte, daß die gerügte Gesetzesverletzung ohne Einfluß auf das Urteil gewesen sei? Damit ist dargetan, daß von einer Einflußlosigkeit der hier behandelten Verfahrensmängel auf die Entscheidung nicht gesprochen werden kann, sodaß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß (und zwar gemäß § 564 Abs 2 ZPO mitsamt dem Verfahren von der Beweiserhebung vom 10-März 1955 ab), 2.) Auch die folgende Büge der Hevision muß als begründet angesehen Werdens Das Berufungsgericht führt aus, es sei nicht bewiesen, "daß die Beklagte selbst etwa Uber weitere Gegenstände verfügt hat als erhalten hat", und- versagt deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt der Klage den Erfolg. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25* Oktober 1954 mehrere Zeugen dafür angeboten hat, daß die Beklagte als Behörde auch an andere Personen als Materialien vom Lager nach der Beschlagnahme abgegeben habe* Dieser Beweis hätte erhoben werden müssen* Vorher läßt sich nicht sagen, daß die genannte Behauptung des Klägers nicht bewiesen worden sei.
Ill ZB 142/55
Verkündet lt3 Protokoll am 11, April 1957 Vogt,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OP
Im Namen des Volkes In dem Eecntsstreit
des Bauunternehmers Richard R
in S|
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
gegen
die Stadt Siegburg, vertreten durch den Bat der Stadt
Beklagte, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter g Rechtsanwalt Prof .Br. “
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung am 11« April 1957 unter Mitwirkung der Bun desrichter Br. pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Hußla
für Hecht erkannt%
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Mai 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Klage* batte nach Einstellung seines Baugeschäfts Baumaterialien und Baugeräte in einer gemieteten Garage ein-gelagert» Nach Einzug der amerikanischen Truppen beschlag-nahmte Mitte April 1945 der Bürgermeister der Beklagten das Lager, um entsprechend einer Weiisung der Militärregierung das zu dem Wiederaufbau besonders wichtiger Objekte - wie des Krankenhauses - benötigte Material sicherzustellen« Kurze Zeit darauf wurde ein Teil des Materials und Gerätes der Firma überlassen, von der der Kläger inzwischen
entschädigt worden ist» Der Kläger behauptet, daB im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch weiteres Material und Gerät im Werte von 14 990 DM in der Garage gelagert habe» Da dessen Verbleib unaufklärbar ist, verlangt er von der Beklagten Schadensersatz» Er behauptet, sie habe seiner Ehefrau, seinem Bruder und* seinem Verwalter zusammen mit der Beschlagnahme auch verboten, die Garage zu betreten» Deshalb hätte sie selbst für eine gehörige Sicherung sorgen müssen« Ihr Vorgehen sei überdies ohne jede Rechtsgrundlage gewesen, so daß sie auch deswegen für den entstandenen Schaden einstehen müßte.
Mit der vorliegenden Klage, mit der er auch Ersatz wegen des Schadens, der ihm durch ein Berufsverbot der Beklagten verursacht worden sei, im Teilbetrag von 8 000 DM verlangt, macht der Kläger wegen des Verlustes der Sachen einen Teilbetrag von 7 000 DM geltend« Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 50- Dezember 1950 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, nur eine Beschlagnahme zwecks Sicherstellung etwaiger späterer Inanspruchnahmen ausgesprochen zu haben» Dazu sei ihr Bürgermeister wegen des dringenden Bedarfs für wichtige Wiederaufbauzwecke berechtigt gewesen; der Weisung der Mili-
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tärregierung habe er außerdem folgen müssen. Sicherungen ge-
gen unbefugte Entnahmen seien den Beauftragten des Klägers nie verboten worden-. Etwaige Verluste dieser Art könnten nur als Kriegssachschaden in Betracht kommen«
Bas Landgericht hat durch ein Teil-Zwisehenurteil den auf den Verlust von Baumaterial und Baugerät gestützten Teilanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Berufungsgericht hat' die Klage insoweit abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
Das Berufungsgericht hat den hier in Frage stehenden Anspruch aus folgenden Erwägungen für unbegründet erachtets
Die Beklagte habe nur ein Verfügungsverbot ausgesprochen« Eine Besitzausübung habe sie den Beauftragten des Klägers nicht verboten« Für eine Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sei deshalb kein Raum.
Auch eine AmtspflichtVerletzung liege nicht vor. Zu besonderen Sicherungen der beschlagnahmten Gegenstände sei die Beklagte nicht verpflichtet und nach Lage der damaligen Verhältnisse dazu jedenfalls auch nicht in der Lage gewesen«
Die Beschlagnahme selbst sei statthaft gewesen. Eine Entschädigungspflicht folge aus ihr jedoch noch nicht.
X.
Die Rügen der Revision sind zu dem Teil unbegründet,
1«) Die Revision meint zu Unrechts daß schon in der Beschlagnähme als solcher eine AmtspflichtVerletzung zu erblicken seis weil sie "ohne jede Form nur mündlich" ausgesprochen worden sei und "den Kläger bezw seine Vertreter"
nicht habe erkennen lassen} "welche Rechte mit der Beschlagnahme auf die beklagte Stadt übergegangen sind,"
Wie noch darzulegen sein wird* ist bei der Beurteilung der Maßnahmen der Beklagten vom Reichsleistungsgesetz auszugehen*
Die Schriftform schreibt § 23 BIG- nur für die Anforderung der Leistung vorj bei der Beschlagnahme, die § 25 RLG re gelt, fehlt es dagegen an einer entsprechenden Vorschrift* Deshalb kann dem damaligen Bürgermeister der Beklagten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, daß er schuldhaft gehandelt habe, wenn er die Beschlagnahme lediglich mündlich anordne be, falls es sich um eine Beschlagnahme und nicht um die Anforderung einer Leistung gehandelt hat (vgl dazu II 2 dieses Urteils)*
Die "Beschlagnahme" ist in ihren Wirkungen in § 25 RLG so geregelt, wie es der gewöhnlichen Bedeutung dieses Begriffs entspricht, nämlich dahin, daß sie ein Verfügungsverbot enthalte, und daß nach ihrer Anordnung an den beschlagnahmten Sachen ohne Genehmigung der beschlagnahmendeh Stelle keine Veränderungen vorgenommen’werden dürfen* Angesichts dieser gesetzlichen Regelung läßt sich auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt dem damaligen Bürgermeister der Beklagten nicht der Vorwurf eines schuldhaften Vorgehens machen* wenn er die Personen, denen gegenüber er die Beschlagnahme aussprach, nicht über die einzelnen Rechtsfolgen dieses Aktes noch besonders unterrichtete. Im übrigen fehlt es auch an jeder Darlegung dahin, daß die Beauftragten des Klägers durch die jetzt von der Revision gerügte Unklarheit über die Wirkungen der Beschlagnahme sich zu einem dem Kläger nachteiligen Verhalten hätten bestimmen lassen»
Aus diesen Gründen ist der Entscheidung des Berufungsgerichts* daß sich aus der Anordnung der Beschlagnahme,
falls nur diese vorliegtf der KlageanSpruch nicht herleiten lasse, beizutreten-
20 Ebenso ist die Anschauung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beschlagnahme als solche keine Amtspflicht der Beklagten zu einer besonderen Sicherung der beschlagnahmten Sachen begründet hat0 Durch die Beschlagnahme ist an dem tatsächlichen Zustand der Sachen nichts geändert worden. Sowohl“ der Eigentümer der vom Kläger gemieteten Garage als auch der Beauftragte des Klägers, der einen Schlüssel zu der Garage hatte, der Zeuge konnten nach wie
vor für einen Verschluß der Garage sorgen und das Schloß reparieren lassen. Der Kläger behauptet nicht, daß letzteres nicht möglich gewesen sei und daß sein Beauftragter die Beklagte darauf aufmerksam gemacht hätte. Es ist also nicht dargetan, daß der damalige Bürgermeister der Beklagten auf den Gedanken hätte kommen müssen, durch die Beschlagnahme könnte für die Sachen eine Entwendungsgefahr herbeigeführt werden, die ohne die Beschlagnahme nicht vorhanden wäre«.
Bei dieser Sachlage kann von ihm nicht gefordert werden, daß er besondere Sicherungsvorkehrungen hätte treffen müssen, wenn er mit der von einem getreuen Durchschnittsbeamten zu fordernden Sorgfalt vorgegangen wäre*
3c) Das Berufungsgericht hat es somit im Rahmen der auf die Beschlagnahme gestützten Klage mit Recht allein darauf abgestellt, ob sich eine Haftung der Beklagten für die angeblich abhanden gekommenen Sachen aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis deshalb ergeben könnte, weil die Beklagte die Behauptung des Klägers, daß mehr Sachen als von dem Zeugen übernommen vorhanden ge-
wesen seien, nicht zu widerlegen vermag und nach {T 282 BGB ihrerseits über den Verbleib dieser Sachen auch keine Aufklärung geben kann Das Berufungsgericht geht materiellrechtlich in diesem Zusammenhang von einer dem Kläger durchaus günstigen Anschauung aus, nämlich davon, daß ein Ver-
Wahrungsverhältnis in dem genannten Sinne schon dann anzunehmen ist; wenn, auch ohne eine tatsächliche’Ergreifung des Besitzes durch die Behörde, durch ihr Vorgehen der bisherige Besitzer von der Ausübung des Besitzes ausgeschlossen wird. Es kommt aber auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis, daß es im vorliegenden Falle auch für diese Voraussetzung an einem Beweise fehle.
Die Eevision bemängelt zunächst, daß der Berufungsrichter zu Unrecht von einer Beschlagnahme nach § 25 BIG ausgehe- In Wirklichkeit habe es sich um eine Beschlagnahme auf Anordnung der Militärregierung gehandelt, die als. solche schon Verfügungsbefugnis und Besitz entzogen habe« Soweit sich die Eevision diesbezüglich auf die Stellungnahme der beklagten Stadt vom 8* Juni 1951 bezieht, in der ausgeführt wird, daß eine'"eigentliche Beschlagnahme, etwa nach den Bestimmungen des Beichsleistungsgesetzes", überhaupt nicht vorliege, muß sie schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil es nicht auf die Hechtsauffassung, welche die Beklagte gelegentlich in diesem Bechtsstreit vertreten hat, ankommt, sondern nur auf die tatsächlichen Vorgänge vom April 1945? die zwischen den Parteien sogar in der hier interessierenden Beziehung unstreitig sind«. Danach war es so; daß die Militärregierung dem Bürgermeister der Beklagten den Auftrag erteilt hat, Baumaterial zur Durchführung dringlicher Y.*iederaufbauarbeiten im öffentlichen Interesse durch Zugriff auf vorhandene Vorräte, insbesondere die des Klägers, zu beschaffen. Das Vorgehen der deutschen Verwaltung konnte sich auf dieser Grundlage nur nach dem BIG richten. Maßnahmen gegen den Kläger auf Grund seiner Parteizugehörigkeit sollten damit nicht ergriffen werden, wie der damalige Bürgermeister der Beklagten der Ehefrau des Klägers alsbald auf ihre Frage ausdrücklich erklärt hat* Aus 5 diesen.Gründen konnte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der. Handlungen des Bürgermeisters der Beklagten vom April 1945 mit Hecht von "Vorstellungen nach dem BIG" aus-
gehen; für die Meinung der Bevision, daß im vorliegenden *
Palle die Beschlagnahme als solche, falls sie vorlag, auch einen Besitzentzug bedeutet habe, weil sie von der Militär- 1
regierung angeordnet worden sei, fehlt es dagegen an einer ^
tragfähigen Bechtsgrundlage«. . ^
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Die Bevision muß aber aus folgenden Gründen Erfolg ha- !>
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L) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt sie an erster Stelle, daß das Berufungsgericht Zeugenbekundun-gen verwertet habe, die nicht protokolliert, sondern nur von einem der bei der Beweiserhebung beteiligten Sichter niedergeschrieben worden seien; das hält sie schon deswegen für unzulässig, weil das Gericht bei der Zeugenvernehmung im Termin vom 10- März 1955 anders besetzt gewesen sei als bei der letzten mündlichen Verhandlung vom 5- Mai 1955; sie macht geltend, daß das gerügte Verfahren auch für die an-gefochtene Entscheidung ursächlich gewesen sei, weil das erkennende Gericht insbesondere die Aussage des Zeugen Bobert
anders ausgelegt habe, als es der Niederschrift entspreche, und die Niederschrift die Bekundungen dieses Zeugen und der Ehefrau des Klägers auch nicht richtig und vollständig wiedergebe.
Die Büge kann nicht mit der Bevisionserwiderung deshalb als unbegründet angesehen werden, weil das Berufungsgericht im vorliegenden Palle von der Vorschrift des § 161 ZPO Gebrauch gemacht habe, und es hierbei nicht gehalten gewesen sei, die Zeugenaussagen im Urteil selbst wiederzu-• geben, sondern dies auch durch eine Bezugnahme auf die Niederschrift des Eichters vom 10»Kärz 1955 habe tun dürfeno Die Berufung der Bevisionserwiderung auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts in NJW 1956? 1878 (Urt vom 11«.
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Oktober 1956 - II ZB 153/55 -) geht schon deshalb fehl, weil im vorliegenden Falle die Vernehmung nicht in der letzten mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. Die Vorschrift des § 161 ZPO setzt überhaupt voraus, daß in der mündlichen Verhandlung dieselben Dichter mitwirken wie in der Verhandlung, in der die Beweisaufnahme stattgefunden hat (vgl BG in JW 1939, 434 und in ZAk 1941 S 354).
Ob das Gericht die Aufzeichnungen des Biehters urkun-denbeweislich hätte verwerten können und überhaupt hatte verwerten wollen, kann ungeprüft bleiben. Das eingeschlagene Verfahren, das sich über die Vorschrift des § 160 Abs 2 Ziff 3 ZPO hinwegsetzt, könnte auch unter dem eben angegebenen Gesichtspunkt nur dann eine tragfähige Grundlage für die angefochtene Entscheidung abgeben, wenn man davon ausgehen könnte, daß die gerügte Gesetzesverletzung ohne Einfluß auf das Urteil gewesen sei? das gibt auch die Bevi-sionserwiderung bei ihrer Berufung auf die Entscheidung des BGH in LM, 1 zu § 1421 BGB zu. Von dieser Voraussetzung kann aber im vorliegenden Falle nicht die Bede sein» Die . Bevision machr u<a, geltend, daß die Aussagen der Ehefrau und des Bruders des Klägers nicht vollständig und nicht richtig in der Niederschrift des Dichters wiedergegeben seien, Es läßt sich nicht ausschließen. daß bei einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren dem erkennenden Gericht die Zeugenaussagen in einer anderen Gestalt als tatsächlich geschehen Vorgelegen hätten; denn bei einer ordnungsmäßigen Protokollierung dieser Bekundungen wären sie gemäß § 162 ZPO vorgelesen worden und hätten hierbei eine Klarstellung und Ergänzung finden können. Damit ist dargetan, daß von einer Einflußlosigkeit der hier behandelten Verfahrensmängel auf die Entscheidung nicht gesprochen werden kann, sodaß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß (und zwar gemäß § 564 Abs 2 ZPO mitsamt dem Verfahren von der Beweiserhebung vom 10-März 1955 ab),
2.) Auch die folgende Büge der Hevision muß als begründet angesehen Werdens
Das Berufungsgericht führt aus, es sei nicht bewiesen, "daß die Beklagte selbst etwa Uber weitere Gegenstände verfügt hat als erhalten hat", und- versagt deshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt der Klage den Erfolg. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25* Oktober 1954 mehrere Zeugen dafür angeboten hat, daß die Beklagte als Behörde auch an andere Personen als Materialien vom Lager nach der
Beschlagnahme abgegeben habe* Dieser Beweis hätte erhoben werden müssen* Vorher läßt sich nicht sagen, daß die genannte Behauptung des Klägers nicht bewiesen worden sei.
Die Zeugen sollten außerdem auch zu dem Inhalt der "Beschlagnahme" Bekundungen machen. Auch unter diesem Gesichtspunkt müssen sie gehört werden. Hierbei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob nicht in der "totalen" Beschlagnahme in Wdhrheit schon eine Inanspruchnahme enthalten war, für die dem Kläger gemäß § 26 BLG eine Vergütung gebühren würde,
Daß dem geltend gemachten Anspruch die §§ 1, 13 LAG entgegenstehen könnten, ist bisher nicht dargetan. Daß die Beklagte die Materialien angeblich für Wiederaufbauzwecke in Anspruch nehmen wollte, ergibt noch nicht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihren Maßnahmen und einem kriegerischen Ereignis, Insbesondere ist bisher überhaupt noch nicht geklärt, für welche Zwecke den Personen, die nach der Behauptung des Klägers neben Materialien erhal-
ten haben, die Zuweisungen gemacht worden sind.
*
Aus all diesen Gründen muß die Sache zu einer ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen weiden (§§ 56A? 565 ZPO)- Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Bevi-sion überlassen-
Br- Arndt
Br• Pagendarm
Wolany
Br. Weber
Br. Hußla