Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des lo Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Bamberg vom l4o Oktober 1953 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«» Die Kläger haben ai 27c September 1949 bei einem Verkehr sunf all ihren damals 17 jährigen Sohn verloren« Dieser fuhr auf dem Blicks it z eines von Bichard GfHIB geführten Kleinkraftrades« G(H^ hatte den Führerschein Ende April 1949 durch einen Angestellten der beklagten Stadt erhalten« bestreitet, daß die Aushändigung des Führerscheins für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sei, daß ihr Angestellter vorsätzlich amtspflichtwidrig gehandelt habe und daß die Kläger jemals einen Ünterhaltsanspruch gegen ihren Sohn gehabt haben würdenf.außerdem hält sie ihnen entgegen, daß ihr Sohn sich auch selbst fahrlässig verhalten habe, wenn er mit dem geistig zurückgebliebenen und mit einem Sehfehler behafteten Richard GflHB gefahren sei«, 1« Gegen die Bejahung einer Haftung der Beklagten aus § 839 Abs 1 Satz 1 BGB, Art 3-4' GrundG überhaupt sind Bedenken nicht zu erheben« Daß der Angestellte der beklagten Stadt mindestens fahrlässig gehandelt hat, als er dem Richard G^Blden Führerschein aushändigte, obwohl dessen Sehfehler und geistige Unentwickeltheit erkennbar waren und zudem noch eine Folizeidienststelle ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, bedarf keiner weiteren Darlegung« Bei der Frage der Ursächlichkeit der Aushändigung des Führerscheins für den hier in Präge stehenden Schaden kommt es entscheidend auf tatsächliche Erwägungen an$ die Revision greift das angefochtene Urteil insoweit nicht an, so daß sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt« Auch die Verneinung eines MitVerschuldens durch das Berufungsgericht beruht auf einer tatsächlichen Erwägung, nämlich darauf, daß der damals erst 17 Jahre alte Getötete keine hinreichende Vorstellung von der Gefahr, in die er sich begab, gehabt habe® Auch insoweit erhebt die Revision keine Rügen« Bas Revisionsgericht ist nicht berufen, selbständig diese Wahrscheinlichkeit .zu prüfen, sondern muß von der Entscheidung des Tatrichters ausgehen, es sei denn, daß dieser nicht den nach Lage des Palles zu berücksichtigenden Umständen Rechnung getragen oder in sonstiger Weise gegen die allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen und damit die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hätte« Ein solcher Vorwurf läßt sich aber hier dem Berufungsgericht nicht machen« getreten sei* hat der Berufungsrichter mit Hecht keine Be- * deutung beigemessen« Es kommt nicht darauf an, ob eine Unterhaltsbedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben ist, son dern darauf, ob sie in-der Zukunft eintreten kann« Die Annah me des Berufungsgerichts aber, daß eine Unterhaltsbedürftig-keit eintreten könne, wenn der Kläger zu 1) seinen aktiven Bienst beendigt hat und beide Kläger dann nur noch auf die * Bezüge aus der Sozialversicherung angewiesen sind, wird von der Revision nicht beanstandet und ist auch bei Beachtung der vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen nicht zu beanstanden« 3o Der Revision ist aber zuzustimmen, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Angestellte der beklagten Stadt habe vorsätzlich seine Amtspflichten gegenüber Britten verletzt und daß deshalb § 839 Abs 1 Satz 2 BGB den Klägern nicht entgegengehalten werden könne, von einem sachlichrecht liehen Irrtum beeinflußt sein kann und auch verfahrensrechtlich nicht zu billigen ist« Da* sich aber der Vorsatz auf alle Palle ”auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen” muß (vgl Soergel-Linden-maier B IV zu § 839)s könnte im vorliegenden Pall nur dann < von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden, wenn festgestellt würde, daß der Angestellte der beklagten Stadt bei der Aushändigung des Führerscheins das Bewußtsein gehabt hat, damit seine Amtspflichten zu verletzen, oder wenigstens, daß er mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und die AmtspflichtVerletzung in Kauf genommen hat« Die Begründung des angefochtenen .Urteils läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen ist«. stellten gesundheitlichen Mängel eigen sind • ««<,, die ihn zu dem Rühren eines*Kleinkraftrades untauglich machten* seine Farbenblindheit , seine Kurzsichtigkeit und seine Mühe beim Lesen"» Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Angestellte auch wirklich diese* Mängel erkannt und vor allem daß er sie dahin gewürdigt hat, der Führerschein dürfe nicht erteilt werden, Ebensowenig kann man daraus, daß der Angestellte dem polizeilichen Bericht - in welchem erwähnt war, daß der Antragsteller "nach Äußerungen verschiedener Personen nicht ganz normal" sei - keine Bedeutung beigemessen hat, auf eine, vorsätzliche Amtspflichtverletzung schließen» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dem unstreitigen Umstand, daß der Angestellte gerade auf; diesen polizeilichen Bericht hin eine Untersuchung des Antragstellers durch das Gesundheitsamt Veranlaßt hat, keine Beachtung geschenkt hätf dieser vom Berufungsgericht angeblich nicht beaahtete Umstand spricht aber gegen ein vorsätzliches pflichtwidriges Handeln» Schwerer als die bisher behandelten Momente wiegt in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache» daß der Angestellte dem stellvertretenden Amtsleiter« der den Führerschein zu unterzeichnen hatte,.den polizeilichen Be- rieht nicht mit vorgelegt hat« Die Beklagte hat aber behauptet und in ihren Schriftsätzen vom 31o August und 1« Oktober 1953 unter Beweis gestellt, daß der Angestellte nach Bekanntwerden der Bedenken, abgesehen von der persönlichen Überprüfung des Antragstellers auf der Dienststelle» mit ihm auch noch eine Probefahrt gemacht habe und daß er dadurch zu der Überzeugung gekommen sei?
pll ZR H2/54 & It Protokoll ST 28V November 1955 Meser, Justizangest fa Is Urkundsbeamter tder Geschäftsstelle o Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde Bayreuth, vertreten durch den Oberbürgermeister? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsklägerin• - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen lo den Kassenboten Heinrich Rd^ in BSÄstr« B? 2o die Ehefrau Johanna rBIIB in BBHB? Stflstr« B, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br«BB - hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28a November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br «Pagendarm, Rietschel, BroWeber. Br« Kreft und Br«Wolany für Recht erkannt* Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des lo Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Bamberg vom l4o Oktober 1953 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«» Von Rechts wegen Tatbestand* Die Kläger haben ai 27c September 1949 bei einem Verkehr sunf all ihren damals 17 jährigen Sohn verloren« Dieser fuhr auf dem Blicks it z eines von Bichard GfHIB geführten Kleinkraftrades« G(H^ hatte den Führerschein Ende April 1949 durch einen Angestellten der beklagten Stadt erhalten« Die Kläger behaupten, G(^H^ sei zu dem Führen eines Kraftrades infolge körperlicher und geistiger Gebrechen ungeeignet gewesen? der Angestellte der Beklagten habe dies auch erkannt , den Führerschein aber dennoch ausgehändigt« Der Kläger zu 1) behauptet, daß sein Sohn in den Jahren 1949 bis 1955 verschiedene Arbeiten im Haushalt geleistet hätte, zu deren Vornahme nunmehr ein Dritter eingestellt werden müsse? das verursache jährlich 60«— DM Aufwendungen« Weiterhin behaupten beide Kläger, daß sie von ihrem Sohn in späterer Zeit auch Unterhaltsleistungen hätten beanspruchen können« Mit der vorliegenden Klage haben sie von Bichard G0- und seinem Vater, die.haftpflichtversichert waren, sowie von der Beklagten als Gesamtschuldnern Schadloshaltung ver- ' 4 % ' langt und beantragt,* zu erkennen! 1« Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) den Betrag von ISOo— DM nebst 5 $> Zinsen hieraus seit 1«.-Oktober 1952 zu zahlen« 2« Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) für die Jahre 1953? 1954 und 1955 je einen Betrag von 60«— DM - fällig am 1« Oktober jeden Jahres - zu zahlen« 3o Die Beklagten sind als-Gesamtschuldner verpflichtet« den ICLäger zu 1) und die Klägerin zu 2) durch eine Rente insoweit zu entschädigen, als deren tödlich verunglückter Sohn Ernst während seiner mutmaßlichen Lebensdauer seinen Eltern zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre«. Die beklagte Stadt hat um Klagabweisung gebeten«, Sie • * 4 bestreitet, daß die Aushändigung des Führerscheins für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sei, daß ihr Angestellter vorsätzlich amtspflichtwidrig gehandelt habe und daß die Kläger jemals einen Ünterhaltsanspruch gegen ihren Sohn gehabt haben würdenf. außerdem hält sie ihnen entgegen, daß ihr Sohn sich auch selbst fahrlässig verhalten habe, wenn er mit dem geistig zurückgebliebenen und mit einem Sehfehler behafteten Richard GflHB gefahren sei«, Das Landgericht hat die Klage gegen die beklagte Stadt abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr aber entsprochen«, Elt der Revision erstrebt die beklagte Stadt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils„ Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: 1« Gegen die Bejahung einer Haftung der Beklagten aus § 839 Abs 1 Satz 1 BGB, Art 3-4' GrundG überhaupt sind Bedenken nicht zu erheben« Daß der Angestellte der beklagten Stadt mindestens fahrlässig gehandelt hat, als er dem Richard G^Blden Führerschein aushändigte, obwohl dessen Sehfehler und geistige Unentwickeltheit erkennbar waren und zudem noch eine Folizeidienststelle ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, bedarf keiner weiteren Darlegung« Bei der Frage der Ursächlichkeit der Aushändigung des Führerscheins für den hier in Präge stehenden Schaden kommt es entscheidend auf tatsächliche Erwägungen an$ die Revision greift das angefochtene Urteil insoweit nicht an, so daß sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt« Auch die Verneinung eines MitVerschuldens durch das Berufungsgericht beruht auf einer tatsächlichen Erwägung, nämlich darauf, daß der damals erst 17 Jahre alte Getötete keine hinreichende Vorstellung von der Gefahr, in die er sich begab, gehabt habe® Auch insoweit erhebt die Revision keine Rügen« tVx *** '«« « & & i U* 2« Baß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Peststeilungsklage rechtsirrtümlich bejaht hätte, ist nicht anzuerkennen« Ber Berufungsrichter geht bei seiner Entscheidung mit Recht.,yon dem Grundsatz aus, daß das Peststellungsinteresse bereits dann zu bejahen ist, wenn "nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Binge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist” (BGHZ 4, 155)o Ob eine solche "gewisse Wahrscheinlichkeit” besteht, ist eine Tatfrage, bei deren Beantwortung dem richterlichen Ermessen ein weiter Spielraum offen bleibt (vgl RG in JW 1911* 153)* Bas Revisionsgericht ist nicht berufen, selbständig diese Wahrscheinlichkeit .zu prüfen, sondern muß von der Entscheidung des Tatrichters ausgehen, es sei denn, daß dieser nicht den nach Lage des Palles zu berücksichtigenden Umständen Rechnung getragen oder in sonstiger Weise gegen die allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen und damit die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hätte« Ein solcher Vorwurf läßt sich aber hier dem Berufungsgericht nicht machen« t Bern von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß bisher eine Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger nicht hervorge- getreten sei* hat der Berufungsrichter mit Hecht keine Be- * deutung beigemessen« Es kommt nicht darauf an, ob eine Unterhaltsbedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben ist, son dern darauf, ob sie in-der Zukunft eintreten kann« Die Annah me des Berufungsgerichts aber, daß eine Unterhaltsbedürftig-keit eintreten könne, wenn der Kläger zu 1) seinen aktiven Bienst beendigt hat und beide Kläger dann nur noch auf die * Bezüge aus der Sozialversicherung angewiesen sind, wird von der Revision nicht beanstandet und ist auch bei Beachtung der vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen nicht zu beanstanden« 3o Der Revision ist aber zuzustimmen, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Angestellte der beklagten Stadt habe vorsätzlich seine Amtspflichten gegenüber Britten verletzt und daß deshalb § 839 Abs 1 Satz 2 BGB den Klägern nicht entgegengehalten werden könne, von einem sachlichrecht liehen Irrtum beeinflußt sein kann und auch verfahrensrechtlich nicht zu billigen ist« a) Bie Revision meint zwar zu Unrecht, daß zu dem Vorsatz inner gehöre, "daß der Sandelnde das Bewußtsein gehabt hat, der schädliche Erfolg werde eintreten, und daß er trotzdem die ihn verursachenden Bedingungen gesetzt hat”« Bavon kann nur aüsgegangen ♦ werden,wenn die :zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung in der Herbeiführung eines schädlichen Erfolges, wie etwa einer Körperverletzung, von vornherein besteht« Auch in«diesem Falle müßte aber auch noch die Möglichkeit eines “Bloß bedingten Vorsatzes mit berücksichtigt werden« ~ / . * Hach § 839 BGB besteht aber die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung schon in der AmtspflichtVerletzung als solcher« Ob der Beamte auch mit einer * Schädigung rechnen mußte9 ist ohne Belang^ nicht einmal objektiv ist eine Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolges notwendig (vgl RGZ 93j 51 und öfters)« Der rechtliphe Ausgangspunkt ist ein anderer als bei der im Strafverfahren geprüften Frage, ob der Angestellte der Beklagten schuldhaft den Erfolg der Tötung herbeigeführt habe« Deshalb kommt es auch auf die Hinweise der Revision auf dieses Verfahren« in welchem nur eine Pahrläasigkeit angenommen worden ist, von vornherein nicht an« . Da* sich aber der Vorsatz auf alle Palle ”auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen” muß (vgl Soergel-Linden-maier B IV zu § 839)s könnte im vorliegenden Pall nur dann < von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden, wenn festgestellt würde, daß der Angestellte der beklagten Stadt bei der Aushändigung des Führerscheins das Bewußtsein gehabt hat, damit seine Amtspflichten zu verletzen, oder wenigstens, daß er mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und die AmtspflichtVerletzung in Kauf genommen hat« Die Begründung des angefochtenen .Urteils läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen ist«. * • , « , Daß der Angestellte der Beklagten von den ”ein bestimmtes Handeln erfordernden Tatsachen” Kenntnis gehabt hat, d«h« von-den Tatsachen^ die »objektiv nicht erlaubt haben, den Führerschein-zu erteilen, genügt nicht für die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns $ vielmehr müßte auch t *, noch festgestellt werden, daß der Angestellte selbst auf Grund der ihm bekannten Tatsachen davon ausgegangen ist, daß der Führerschein nicht erteilt werden dürfe, oder daß er wenigstens mit der Möglichkeit, pflichtwidrig zu handeln«. - 7 ~ tatsächlich gerechnet und sich auch damit innerlich einverstanden erklärt hato * * h) Aus den vom Berufungsgericht angeführten Momenten läßt sich das Vorliegen sämtlicher für den Vorsatz benötigter Merkmale nicht in einer verfahrensreehtlich nicht zu beanstan dender Weise folgern<> Bas Berufungsgericht führt aus, dem Angestellten habe bei der von ihm vorgenommenen Prüfung des Antragstellers "nicht entgehen können, daß dem Beklagten zu 1) (nämlich Richard die kurz darauf vom Gesundheitsamt festge- stellten gesundheitlichen Mängel eigen sind • ««<,, die ihn zu dem Rühren eines*Kleinkraftrades untauglich machten* seine Farbenblindheit , seine Kurzsichtigkeit und seine Mühe beim Lesen"» Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Angestellte auch wirklich diese* Mängel erkannt und vor allem daß er sie dahin gewürdigt hat, der Führerschein dürfe nicht erteilt werden, Ebensowenig kann man daraus, daß der Angestellte dem polizeilichen Bericht - in welchem erwähnt war, daß der Antragsteller "nach Äußerungen verschiedener Personen nicht ganz normal" sei - keine Bedeutung beigemessen hat, auf eine, vorsätzliche Amtspflichtverletzung schließen» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dem unstreitigen Umstand, daß der Angestellte gerade auf; diesen polizeilichen Bericht hin eine Untersuchung des Antragstellers durch das Gesundheitsamt Veranlaßt hat, keine Beachtung geschenkt hätf dieser vom Berufungsgericht angeblich nicht beaahtete Umstand spricht aber gegen ein vorsätzliches pflichtwidriges Handeln» Schwerer als die bisher behandelten Momente wiegt in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache» daß der Angestellte dem stellvertretenden Amtsleiter« der den Führerschein zu unterzeichnen hatte,.den polizeilichen Be- rieht nicht mit vorgelegt hat« Die Beklagte hat aber behauptet und in ihren Schriftsätzen vom 31o August und 1« Oktober 1953 unter Beweis gestellt, daß der Angestellte nach Bekanntwerden der Bedenken, abgesehen von der persönlichen Überprüfung des Antragstellers auf der Dienststelle» mit ihm auch noch eine Probefahrt gemacht habe und daß er dadurch zu der Überzeugung gekommen sei? daß die von anderer Seite geltend gemachten Bedenken übertrieben seien, und deshalb auch dem polizeilichen Bericht, in welchem überdies nur von der Meinung verschiedener unbestimmter Personen die Hede gewesen sei» keine Bedeutung beigelegt ha-be« Treffen die genannten-Erwägungen für den Entschluß des Angestellten-, den Bericht nicht beizufügen, tatsächlich zu* dann wird man auch aus dieser Unterlassung nicht mehr ohne weiteres auf eine mit Wissen und Willen begangene Amtspflichtverletzung schließen können« Anders könnte es möglicherweise sein, wenn eine Vorschrift des Inhalts bestanden hätte, daß sämtliche Unterlagen stets vorzulegen seien« Das angefochtene Urteil wird aber der Vorschrift des § 286 ZPO nicht gerecht, wenn es auf die entlastenden Momente überhaupt nicht eingeht, obwohl sie ordnungsmäßig geltend gemacht worden sind« Die insoweit erhobene Rüge der Revision greift daher dureho Auch bei dem letzten Anhaltspunkt« den das Berufungsgericht für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns verwerten zu können meint, fehlt es an einer Abwägung des Für und Wider« Die Beklagte hat vorgetragen, daß ihr Angestellter auf die telefonische Anregung des Gesundheitsamtes, den Führerschein zu entziehen, nur deshalb nicht alsbald eingegangen sei}, weil er mit einem baldigen Eingang der schriftlichen Stellungnahme gerechnet habe* auch dieses Vorbringen muß gewürdigt werden« 9 - Da es nach alledem noch einer weiteren tatrichterli- I chen Prüfung bedarf, oh Vorsatz gegeben ist und es deshalb * nicht auf das Vorhandensein anderweiten Ersatzanspruches im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ankommt, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 563 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden« Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Re-vision überlassen« DroPagendarm Rietschel Dr«Weber Br«Kreft Wolany i