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BGH · IX ZS 142/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZS 142/53

Der Kläger verlangt Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem Gehalt des Stadtoberinspektors nach Gruppe A 4 b 1 und den ihm in der Zeit ab 1.April 1946 bis 31. 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers durch § 8 Abs 1 der l.Sparverord-, nung des Bandes Eordrheih-\7estfalen vom 19-Mrz 1949 (GrVBl HRW S 25) ausgeschlossen sei, da der Kläger in der vor dem 1.April 1949 liegenden Zeit, für die er Ansprüche geltend macht, nicht als Beamter der Besoldungsgruppe A 4 b 1 beschäftigt gewesen sei. Zeit entgegen der Auffassung der Revision dem Personenkreis des Art 131 GrundG und dem des § 63 Abs 1 Ziff 1 a des Gesetzes zu Art 131 GrundG zuzureehnen«, In der Zeit vom 1.April 1946 bis 31.März.1948 ist der Kläger aus anderen als beamten- und besoldungsrechtlichen Gründen nicht in seiner bisherigen Stellung als Oberinspektor der Gruppe A 4 b 1 weiterverwendet und -besoldet worden^ für diese Zeit waren seine beamten- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse also regelungsbedürftig. Dabei ist es, wie der Senat (BGHZ 14, 325) bereits entschieden hat, unerheblich, dass der Kläger bei Inkrafttreten des Grundgesetzes wieder in seiner alten Stellung und mit seinem früheren Gehalt weiterverwendet war, seine beamten- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr regelungsbedürftig waren« Denn nach § 8 Abs 1 der l.SparVO haben die Beamten der Kategorie IV und V auch im Palle der Wiedereinstellung keinen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezlige für die Zeit vor dem 1.April 1949, soweit sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren. Wenn die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint, § 8 Abs 1 der 1« SparVO sei auf den Kläger deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger sich in der Zeit vor dem 1.April 1949 ohne Unter breebung im Dienst der Beklagten befunden habe und für den Pall einer blossen Herabsetzung seines Gehalts ein Ausschluss der Nachzahlung der Unterscbiedsbeträge nicht angeordnet worden sei, so geht das fehl. Durch den letzten Halbsatz der Bestimmung des § 8 Abs 1 der ltSparVO ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur zu dem Ausdrück gebracht worden, dass die Ansprüche aus einem vor dem 1.April 1949 bestehenden Beschäftigungsverhältnis unberührt bleiben sollen. Dabei ist dem Berufungsgericht auch darin.zuzustimmen, dass es nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit der Kläger in dieser Zeit tatsächlich aus-geübt hat, sondern nur darauf, welcher Dienstrang und welche besoldungsrechtliche Einstufung ihm damals von der Beklagten verliehen worden sind. Die gegenteilige Auffassung der Revision, der Begriff der "Beschäftigung" dürfe nicht einschränkend im Sinne einer Wiederverwendung in der alten oder einer gleichwertigen Planstelle ausgelegt werden, würde dazu führen, daß, während die Beamten der Kategorie IV und V, die eine zeitlang überhaupt nicht beschäftigt gewesen waren, für diese Zeit mit ihren Ansprüchen völlig ausgeschlossen werden, * diejenigen, die bei gleicher politischer Belastung den Vorteil hatten, ohne Unterbrechung - wenn auch mit einer geringeren Besoldung - Weiterarbeiten zu können, noch Kacb-zahlungsansprüche stellen könnten. c) Da der Kläger somit nach § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen ist, und auch gemäss § 8 Abs 1 der l.SparVO ihm kein Anspruch zusteht, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob er mit seinen An-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnspruchZeitRevisionGehaltKategorieGruppe

Volltext der Entscheidung

I-IX ZS 142/53
„ Verkündet laut Protokoll an^28, Februar 1955 Justizobe rsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2415 096 ^
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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 ektors Budwig ----VrA,
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.|
gegen
-vertreten durch den Rat
 die Stadtgemeinde • der Stadt,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevojlmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.von
 hat der III,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28,Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br.Weber, Hane-beek, Br.Wolany und Br.Beyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des I.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15.Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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G r ü n d e:
Der Kläger ist seit 1935 Beamter im Dienste der Beklagten, 1941 wurde er zu dem Stadtoberinspektor befördert.
Im Zusammenhang mit der Entnazifizierung des Klägers hat die Beklagte ihn mit Wirkung vom 1,April 1946 bis 31.Juli 1946 im Gehalt aus Gruppe A 4 b 1 in die Gruppe A 4 b 2 (ebenfalls Oberinspektor) herabgestuft. Mit Wirkung vom 1.August 1946 wurde er nur noch als Stadtsekretär beschäftigt und in Gruppe A 7 B 1 Sondergruppe besoldet. Am 9.September 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie XII eingestuft mit der Maßgabe, dass er in keiner höheren Stellung als der eines Sekretärs beschäftigt werden dürfe. Am 21.Mai 1948 wurde der Kläger durch • die Berufungskaramer des Stadtkreises Duisburg in Kategorie IV eingestuft. Dieser Beschluss wurde am 1,Juni 1948 von dem Sonderbeauftragten bestätigt. Juit Wirkung vom 1«April 1948 wurde er wieder zu dem Stadtoberinspektor ernannt und in Gruppe A 4 b 1 besoldet«
Der Kläger verlangt Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem Gehalt des Stadtoberinspektors nach Gruppe A 4 b 1 und den ihm in der Zeit ab 1.April 1946 bis 31.
März 1948 tatsächlich gewährten Bezügen und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 322,94 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt mit der Begründung, der Kläger könne, da die Herabstufung auf Grund der Bestimmungen der Militärregierung und der Vorschriften der Entnazifizierungsgesetze erfolgt sei, keine GebaltsnachZahlung verlangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-desgericbt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hageansprucb
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weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Bntseheidungsgründe t
1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers durch § 8 Abs 1 der l.Sparverord-, nung des Bandes Eordrheih-\7estfalen vom 19-Mrz 1949 (GrVBl HRW S 25) ausgeschlossen sei, da der Kläger in der vor dem 1.April 1949 liegenden Zeit, für die er Ansprüche geltend macht, nicht als Beamter der Besoldungsgruppe A 4 b 1 beschäftigt gewesen sei. Ausserdem sei der Anspruch auch nach der Kbntrollratsdirektive Nr 24 vom 12. Januar 1946 ausgeschlossen. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung oder Verletzung der Fiirsorgepflicht zu, da die Beklagte an die Ent Scheidungen der Militärregierung und der Entnazifizierungsbehörden gebunden gewesen sei.
\	2) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision
 können keinen Erfolg haben.
a)	Der Kläger ist für die in Frage stehende. Zeit entgegen der Auffassung der Revision dem Personenkreis des Art 131 GrundG und dem des § 63 Abs 1 Ziff 1 a des Gesetzes zu Art 131 GrundG zuzureehnen«, In der Zeit vom 1.April 1946 bis 31.März.1948 ist der Kläger aus anderen als beamten- und besoldungsrechtlichen Gründen nicht in seiner bisherigen Stellung als Oberinspektor der Gruppe A 4 b 1 weiterverwendet und -besoldet worden^ für diese Zeit waren seine beamten- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse also regelungsbedürftig. Dabei ist es, wie der Senat (BGHZ 14, 325) bereits entschieden hat, unerheblich,
 dass der Kläger bei Inkrafttreten des Grundgesetzes wieder in seiner alten Stellung und mit seinem früheren Gehalt weiterverwendet war, seine beamten- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr regelungsbedürftig waren«
Die Ansprüche des Klägers sind daher nach § 77 des Gesetzes zu Arte 151 GrundG ausgeschlossen, sofern ihm nicht durch eine günstigere landesrechtliche Regelung Ansprüche gewährt werden.
b)	Das ist nicht der Kall« Die l.SparVO gibt ihm entgegen der Auffassung der Eevision keinen Anspruch auf Nachzahlung. Denn nach § 8 Abs 1 der l.SparVO haben die Beamten der Kategorie IV und V auch im Palle der Wiedereinstellung keinen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezlige für die Zeit vor dem 1.April 1949, soweit sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren. Wenn die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint, § 8 Abs 1 der 1« SparVO sei auf den Kläger deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger sich in der Zeit vor dem 1.April 1949 ohne Unter breebung im Dienst der Beklagten befunden habe und für den Pall einer blossen Herabsetzung seines Gehalts ein Ausschluss der Nachzahlung der Unterscbiedsbeträge nicht angeordnet worden sei, so geht das fehl. Durch den letzten Halbsatz der Bestimmung des § 8 Abs 1 der ltSparVO ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur zu dem Ausdrück gebracht worden, dass die Ansprüche aus einem vor dem 1.April 1949 bestehenden Beschäftigungsverhältnis unberührt bleiben sollen. Dieses war aber in der Zeit vom 1.April 1946 bis 31«März 1948 nur ein solches als Oberinspektor der Gruppe A 4 b 2 und de3 Sekretärs der Gruppe A 7 b 1 Sondergruppe. Insoweit hat der Kläger auch, wie er nicht bestreitet, sein Gehalt voll erhalten. Als
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Beamter der Besoldungsgruppe A 4 U war der Kläger in der fraglichen Zeit "nicht beschäftigt" im Sinne des § 8 Abs 1 der l.SparVO. Dabei ist dem Berufungsgericht auch darin.zuzustimmen, dass es nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit der Kläger in dieser Zeit tatsächlich aus-geübt hat, sondern nur darauf, welcher Dienstrang und welche besoldungsrechtliche Einstufung ihm damals von der Beklagten verliehen worden sind.
Die gegenteilige Auffassung der Revision, der Begriff der "Beschäftigung" dürfe nicht einschränkend im Sinne einer Wiederverwendung in der alten oder einer gleichwertigen Planstelle ausgelegt werden, würde dazu führen, daß, während die Beamten der Kategorie IV und V, die eine zeitlang überhaupt nicht beschäftigt gewesen waren, für diese Zeit mit ihren Ansprüchen völlig ausgeschlossen werden, * diejenigen, die bei gleicher politischer Belastung den Vorteil hatten, ohne Unterbrechung - wenn auch mit einer geringeren Besoldung - Weiterarbeiten zu können, noch Kacb-zahlungsansprüche stellen könnten. Das würde dann aber zu einer durch nichts gerechtfertigten ungleichen Behandlung der Beamten der Kategorien IV und V führen, die nicht gewollt und auch nicht rechtens sein kann,
c)	Da der Kläger somit nach § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen ist, und auch gemäss § 8 Abs 1 der l.SparVO ihm kein Anspruch zusteht, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob er mit seinen An-
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Sprüchen auch nach der Kontrollratsdirektive 24 ausgeschlossen ist. Auf die Rügen der Revision zu diesem Punkt braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
3) Für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine An-
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haltspunkte. Die Revision hat zu diesem Teil des Urteils auch keine Büge erhoben.
4) Die Revision des Klägers war somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
 Wolany
Dr,Weber	Hanebeck
 Dr.Beyer
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