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BGH · III ZR 142/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 142/51

Hechtssetz: Das Prozessgericht hat selbst darUber zu entscheiden, ob ein der bauerngerichtli-chen Genehmigung bedürftiges liechtege-schüft vorliegt oder nicht, wenn bei sorgfältiger PrUfung der Sachund Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die massgebliche Präge von dem 3&uerngericht, im Palle seiner Anrufung im gleichen-Sinne entschieden werden würde. ilechtssatz: hie Genehmigung des von einen Treuhänder nach lülEegG Nr 52 abgeschlossenen Pachtvertrages über ein Landgut durch das lande samt für Vermögenekontrolle macht die bauerngcrichtliche Genehmigung nach KRG Nr 45 nicht Überflüssig. Verhandlungen über die Rückgabe des Inventars scheiterten jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ; der Pächter nahm den wesentlichen Teil des Inventars bei seinen Abzug mit auf seinen eigenen Hof.Der Kläger macht Schadensersetzansprüche aus Amts-oflichtverletzung der Beamten des Lrndesamtes für'Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Höhe eines Teilbetrages von lo.ooo Es vertritt die Auffassung, die Verlängerung der Pachtzeit und-die Überlassung des Inventars zu Eigentum an den Pächter sei erforderlich gewesen, weil der Hof völlig her-untergewirtschäftet gewesen sei und nur bei entsprechend langer Pachtzeit vom Pächter wieder.habe herauf-gewirtschäftet werden können. f!lr Vermögenskontrolle gestützt» die der Kläger darin sieht» dass* das lande samt den Abschluss des zweiten Pachtvertrages an 4. lrndgericht und Berufungsgericht bejahen» dass das beklagte land f’.r etwaige Amtspflicht Verletzungen der Bediensteten des landesamtcs auf Grund des § 639 BGB haftet» weil nach Übertragung der Verm8geuskontro.il e gemäss LülHegG Nr 52 auf deutsche Stellen die* Ämter und das landesamt für Vermögenskontrolle Dienststellen des beklagten landes seien» diese Dienststellen in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hätten und ihren Bediensteten gegenüber den Eigentümern der unter Kontrolle stehenden Vermögen die Dienstpflicht obläge» die Substanz des unter Kontrolle gestellten Vermögens zu erhalten. Die Revision vertritt die Ansicht, dass den Bediensteten des beklagten Landes nur gegenüber der Allgemeinheit bezu. den Staate, nicht aber gegenüber dem Eigentümer eine Amtspflicht zur bestmöglichsten Erhaltung des Vermögens obliegt, nenn die Kontrolle des Vermögens r;ie hier erfolgt, um es als Vermögen von Nationalsozialisten für Wiedergütmnchvmgszv.ccke sicherzustellen. Sie verneint daher eine den Bediensteten • des beklagten Landes gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht und damit die Rechtsgrundlage für eine Haftung aus § 839 BGB. Sie sieht ferner die Voraussetzungen einer gerichtlichen Nachprüfung der von den Bediensteten des beklagten Landes getroffenen Ermessensentscheidung nicht als gegeben an. 3. In der Tat hat das Berufungsgericht sich mit der Ire ge, ob der Kläger auf andere YTeise Ersatz zu verlangen vermag, überhaupt nicht cuseincndergesetzt, obgleich nach dem eigenen Vortrag des Klägers wie nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nur Fahrlässigkeit der Bediensteten des beklagten Landes in Betracht kommt und daher die Amtshaftung gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB im Verhältnis zu etwaigen Ersatzansprüchen gegen Dritte nur hilfsweise besteht. Gerade renn can mit den Vorinstcnzen das Vorliegen einer dem KlUger gegenüber bestehenden Amtspflicht des Lahdesemtes für Vermögenskontrolle bejaht, ergibt sich, dass auch der für das Vermögen des Klägers eingesetzte Treuhänder in einem Rechtsverhältnis zu dem Kläger stand, auf Grund dessen er auch gegenüber dem Kläger als Inhaber des kontrollierten Vermögens zur ,ordnungs~ massigen Verwaltung, verpflichtet und ihm r.üs insoweit begangenen Pflichtverletzungen haftbar ist (vgl Baidinger £Q£ 1948, 7). seine Erben persönlich haften, zur Befriedigung der etwaigen Schadensersatzansprüche in,der Lage wäre, an dieser Stelle dahingestellt bleiben, weil andere Ansprüche gegen einen Britten im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB schon jetzt festgestellt werden können. bestanden nämlich Ansprüche des Klägers gegen den Pächter auf Rückgabe des Inventars aus ungerechtfertigter.Bereicherung, weil der Pachtver- Entgegen dem vom Kläger nach der Verhandlung vor dem Senat gemachten Hinweis ist Art VI durch Gesetz Nr A-23 All Eoh Korn (A Bl /II Hoh Kom 1348) noch nicht aufgehoben, da dieses Gesetz erst am Tage des Inkrafttretens des Landpachtgeeetzes der'-Bundesrepublik in Kraft tritt. Bas Landpachtgesetz ist hach dem Stande vom 22.Eiärz 1952 vom Bundesrat an die Segierung nach Stellungnahme zur'lckgeieitet (vgl Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung im Sammelblatt von 27.1'ürz 1952) und ist insbesondere nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es bedarf also nach wie vor gemäss Art VI KKG Nr 45 der Genehmigung "durch die zuständigen deutschen 3ehörderilBiese Behörden sind, da die zu verpachtenden Crundstücke grösser als ein Hektar sind, die Bauerngerichte (§§ 15, 16 Hess VO zur BurchfUhrung des KEG Nr 45 vom 11.Juli 1947 - GVB1 Hess 1947, 44). an das lande samt für Vermögenskontrolle vom 2ol Oktober 1947* Die Parteien haben den Inhalt der Beweisaufnahme vorgetragen. Sie haben sich auf die bereits erwähnte Aussage des Zeugen Dr.lHflV eines Referenten des Lendesamtes für Vermögenskontrolle und Viedergutcachung, bezogen, der bekundet hat: Juli 1947 zu dem 2T.G ITr 45 (C7B1 Hess 1947, 44 und 95)» dass darüber, ob die Genehmigung erforderlich ist, im Z w e i f e 1 das Bauemgericht entscheidet. In Abs 2 ist bestimmt, dass das Bauemgericht auf Antrag ein Zeugnis darüber zu‘erteilen hat,'dass die Genehmigung nicht erforderlich ist. nuar 1937 (RG31 I, 35), nur das3 dort in Abs 1 die Worte "im Zweifel" fehlen, so dass nach dem VTortlcut jener Bestimmung immer und nicht nur im Zweifel die Genehmigungsbehörde darüber entscheidet, ob die Genehmigung erforderlich ist. erngerichts notwendig machende Umstände kommen, wie sich aus v lo Abs 3 HessDVO ergibt, insbesondere in Betracht die Eigenschaft des Grundstücks als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück und das Torlicgen der in . erwähnt, deutet darauf hin, dces Iber alle anderen für die Genehmigungspfli clit wecentlichen Merkmale die Gerichte und Verwaltungsbehörden sich zunächst selbst ein Urteil bilden messen und dass sie nur bei begründeten Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit keine Entscheidung des Bauerngerichts verlangen dürfen. hindernde Sachlage ist* in entsprechender .‘bwandlung der vom JCemmergeri clit (acO) zur Grundstäcksverkehrsbekannt-machung entr/ickelten Grundsätze* dann nicht gegeben, wenn bei sorgfältiger Prüfung der Sachund Rechtslage davon ausgegangen v?erden kann* dass die massgebliche Fr&c© von dem Bauerngericht im Falle seiner Anrufung im gleichen Sinne entschieden werden würde. Hoppt Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Aufl 3, Grundstücksverkehrsbekanntmachung* § 4 • Anm 6 S 65; von Spreckelsen KJ 1938* 348* im Cegensatz zu der früher vertretenen gegenteiligen üoinung DJ 1937» 11/314/; für die ähnliche Rechtslage nach 5§ lo* 18 REG Da im vorliegenden Felle begründete Zweifel an der Notwendigkeit der bauerngerichtlichen Genehmigung nicht bestehen, wie unter Ziff 7 erörtert werden wird» lie 3t nach keiner der zu dem Teil voneinander abv;ei che Aden Rechtsansichten ein Fall vor, der den Senat als Prozessgericht hindern könnte, selbst darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Falle.die'bauerngerichtliche Genehmigung erforderlich ist oder -nicht. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Prozessgericht in allen Fällen, also auch denn, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der bauerngerichtlichen Genehmigung bestehen,' selbständig entscheiden darf oder ob es in diesen Fällen selbst oder durch die Beteiligten eine Entscheidung des Bauerngerichts herbeizu- ' führen hat.. 7* Der-von den Prozessparteien vertretenen Ansicht, dass im vorliegenden Falle die Genehmigung des Pachtvertrages 2s sind das einmal Rechtsgeschäfte der Länder; der hier zur Beurteilung stehende Pachtvertrag ist jedoch nicht mit einem Land geschlossen worden, sondern zwischen dem Treuhänder nach RilRegG Kr 52 und dem Pächter; trenn dieser Treuhänder auch auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen bestellt war, so handelte er doch nicht für "ein Land", sondern für die von ihm betreute Vermögensmasse; die Bestimmung des § 7 Abs 1 Ziff 1 HessBVO, die ihrem ’..'ort-laut nach nur von Rechtsgeschäften der Länder spricht, kann daher auch nicht sinngemäss auf den Treuhänder aus I'ilRegG Nr 52 ausgedehnt werden; ein unter diese Bestimmung fallendes und der bauerngcrichtlichen Genehmigung nicht bedürftiges Rechtsgeschäft liegt also nicht vor. Vor -allem ergibt sich aber rus der «rt der aufgezählten Rechtsgeschäfte (Durchführung von Siedlungsvorhaben, Errichtung von Kleinwohnungen und Klein-gartenunternehaungen, gewisse Hechtsgeschäfte betreffend die Fideikommisse, Flur- und Feldbereinigung), dass bei ihnen gerrde die land- und forstwirtschaftlichen Be-l'nge bereits in den für jene Geschäfte vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren überprüft werden. aus § 7 HessDVO - auch ein in Abs 1 Ziff 2t1s äer bauerngerichtlichen Genehmigung nicht bedürftiges Geschäft unter nahen Verwandten liegt nicht vor - nicht hergeleitet werden, dass eine bauerngerichtliche Genehmigung des hier interessierenden Pachtvertrages im Hinblick auf dessen Genehmigung durch des Landesamt f'lr Vermö~enskontrol-le nicht erforderlich gewesen Bei. Entgegen der Ansicht der Parteien kann diese Hechtsfolge auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Landesamt für Vermögenskontrolle anstelle einer urspriing-llch zuständig gewesenen Abteilung der Militärregierung die Genehmigung zu dem Abschluss des Pachtvertrages erteilt hat. Satz 4 nicht entgegen » in' der beBtiaat ist» dcss keine anderen deutschen Behörden zur Durchführung von Veraögenskontrollmc.ssnehmen befugt sind* Bei der bauerngerichtlichen Genehmigung handelt es sich nicht um .die "Durchführung einer Vermögens-kontrollmassnohae"; das Bauerngericht Übt durch seine Tätigkeit keine Vermögenskontrolle aus. Dass die von Landesamt erteilte Genehmigung zu dem Abschluss des Pachtvertrages als ’’eine von der Militärregierung (in Abweichung vom KUG Nr 43) genehmigte Art" der bauerngerichtlichen Genehmigung im Sinne des I&lRegG Nr 6 anzusehen wäre» trifft -nioht zu. Die Übertragung der Befugnisse der Militärregierung auf die Lendesämter für Vermögeneköntrolle bezog sich nur auf die‘der Militärregierung nach MiiltegG Nr 52 zustehenden Befugnisse» wie eich aus dem Wortlaut» Sinn und Zweck des Titels 17 ergibt» durch dessen Anordnung Nr ' Der Umstand, dass das zuständige Bauerngericht damals noch nicht konstituiert war, stand der Verpflichtung, eine solche Genehmigung einzuholen, nicht entgegen und beseitigte sie nicht. Selbst wenn zur Zeit der Genehmigung des Pachtvertrages durch das Lendesamt für Vermögenskontrolle am 4.Oktober 1947 dr's zuständige Bauerngcricht noch nicht konstituiert gewesen wäre, so war mit den Beginn der-Tätigkeit dieses Bauerngerichts in den rochen oder Konnten naoh diesem Datum zu„ rechnen. Der Senat ist daher der Auffassung, dass die Genehmigung des Landesamtes für Vermögenskontrolle die nach KÖG Hr 45 erforderliche bauerngerichtliche Genehmigung nicht überflüssig gemacht hat. tickeit dieser Ansicht ergibt sich auch aus Art III 6 a der 70 Hr 84 der BrHiUteg (ABI BrHilReg 5oo), wo es heisst, dass "die auf Grund des ERG Nr 45 und der MilRegVO Er 84 erteilte Genehmigung jede nach anderen Vorschriften . sind» b) und c) •••••"•Diese Bestimmung lässt den Umkelirschluss zu, dass durch etwa erforderliche Genehmigungen der Militärregierung die nach KRG Nr 45 erforderliche Genehmigung deutscher Landwirtschaftsbehörden nicht ersetzt wird. März : 1947 vom Landesamt genehmigte Pachtvertrag unstreitig der nrch der Grundstücksverkehrsbekanntmachung - das KRG .Nr 45 trat erst später, nämlich am 24* April 1947 in Kraft -in Betracht kommenden Behörde zur Genehmigung vorgelegt worden und von dieser Stelle auch genehmigt worden ist. Immerhin ergibt sich daraus, dass damals die Vertragsparteien eine solche "landuirtschufts-behördliche" Genehmigung neben der Genehmigung durch das ' Landescmt für erforderlich'gehalten hoben. Bel dieser klaren Hechtsiage war das Erfordernis der beuerngerichtlichen Genehmigung hinsichtlich des Pachtvertrages trotz § lo HessBVO zu dem XRG Nr 45 von dem erkennenden Senat als Prozessgericht in eigener Zuständigkeit aus- Keinesfalls ist schon euf Grund des bisher nicht genehmigten Pachtvertrages ein die Vertragsparteien endgültig bindendes Grundgeschäft hinsichtlich der Übertragung des Inventars auf den Pächter zustande gekommen. Ob die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Päohter UflBI *'*ber den vorzeitigen Abzug des Pächters etwa dahin verstanden werden soll, dass für die Zeit bis zu dieser Vereinbarung der Pachtvertrag bestehen bleiben und erst von dieser Vereinbarung an aufgelöst werden sollte.und ob infolgedessen für jene Zeit der ‘.Pachtvertrag, der für die Zeit nach jener Vereinbarung nicht mehr gewollt war, Vereinbarung wirksam wird: dann ist noch in der Schwebe, ob der Kläger als Verletzter nicht auf andere ’..’eise Ersatz für die ihm durch den Vertrag entzogenen Inventarstücke zu er-langen vermag. In beiden Füllen können 'Ansprüche aus § 839 BGS aber wegen dessen Abs 1 - Satz 2 noch nicht gegen das beklagte Land geltend gemacht werden, da der Nachweis der Unmöglichkeit anderweiter Eroatzerlangung zur Klagbegrün-dung gehört (RGZ 165, lo5). Deshalb liegt es nahe, dass ör die bis zu dem Vergleich bestehenden Möglichkeiten, von dem Pächter das Inventar wegen Nichtigkeit des Pachtvertrages mangels bauerngerichtlicher Genehmigung herausverlangen zu können, schuldhaft versäumt hat. Darüber hinaus mässte er aber auch das auf Grund des vermeintlich wirksamen Pachtvertrages Erhaltene zurückgeben und hätte selbst nur Anspruch auf die dem Kläger verbliebene Bereicherung, also auf den im Verhältnis lo x 1 umgestell- Es ist im Gegenteil, ausdrücklich vor ge tragen; worden , dass der Pächter 7ä^||^;;den: grösst enf-ff ÜSf'; feil des Inventars beim Abzug vom Mühlerhof "auf;;, sein -g ehe s Anwe sen mi t ge nommenf hathg Soweit^ er ab er etwa ein-/ f zelne Invenrarstücke inzwischen veräussert hat, ist zu berücksichtigen; dass nach dem ausdrücklichen Vor- ■ Einmal, hat das beklagte Land sich nicht auf der: Mangel der bauerngerichtlichen;Genehmigung:berufen, son- ; dern im Gegenteil- sogardie Rechtsansicht ;-vertreten,; "dief Vor allem aber gehört die Behauptung, dass der Kläger an anderer Stelle keinen Ersetz erlangen kann, zu dem schlüssigen Klagevor-trag und ist daher von A.vfrs wegen zu beachten. Io. Der Kläger glaubt, seine Ansprüche ge'gen das beklagte Land auch auf einen öffentlich-rechtlichen Verfall rungs- oder Treuhandvertrag stützen zu können. Soweit ein solcher Vorträg in Betracht käme, würde das beklagte Land allerdings nicht, wie hinsichtlich der Ansprüche r.U8 § 839 BGS, nur hilfsweise haften (Urteil des Senats vom 13. Daraus ergibt sich weiter, dass das Lsndesant entgegen der Ansicht des Klägers den Treuhänder auch nicht zu "Verrichtungen" im Sinne des § 831 BGB bestellt hat. Aus § 831 BGB kann daher eine Haftung des beklagten Landes ebenfalls nicht hergeleitet werden, Sohliesslich glaubt der Kläger zu Unrecht auch eine unmittelbare Haftung des. BGB daraus herleiten zu können, dass das Londescmt ihm durch die Genehmigung des Verkaufs des Inventars für wertlose Papiermarkbeträge in einer gegen die guten Sit- Deshalb bedarf es keines Eingehens auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Hinreis betreffend die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu §§ 326,.839

Zitierte Normen: § 639 BGB § 37 EEG § 839 BGB
LandInventarVermögenskontrolleVermögenGenehmigungPachtvertragesKlägerPächterNr

Volltext der Entscheidung

2388 %3
nicht f'4.r die Amtliche Sammlung.	Berichterstatter*
F’ir das d'achschlagewerk.	3R	Dr.	Pagendarm
 Zur Veröffentlichung.	!
1.	) Gesetz* HessDVO von 11. Juli 1947 zu dem KRG Nr 4-5
(GVB1 Hess 1947, 44 und 93)
Hechtssetz: Das Prozessgericht hat selbst darUber zu entscheiden, ob ein der bauerngerichtli-chen Genehmigung bedürftiges liechtege-schüft vorliegt oder nicht, wenn bei sorgfältiger PrUfung der Sachund Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die massgebliche Präge von dem 3&uerngericht, im Palle seiner Anrufung im gleichen-Sinne entschieden werden würde.
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2.	) Gesetz: 2RG Kr 45 Art IV-und VI;
MilRegG Nr 52 allgemein; ’
HilRegG Nr. 6.
ilechtssatz: hie Genehmigung des von einen Treuhänder nach lülEegG Nr 52 abgeschlossenen Pachtvertrages über ein Landgut durch das lande samt für Vermögenekontrolle macht die bauerngcrichtliche Genehmigung nach KRG Nr 45 nicht Überflüssig.
Aktenzciphen: III ZR 142/51	OLG Frankfurt
 Urteil vom 31. Kürz 1952
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-15. .zp... 142/51
V*a*''n4et am JJ.tlärz 1952 noser, Justizange-sfellter als Ur-tocndsbeamter der Geschäftsstelle
I n Namen des 7 0 1 k.e s
ln dem Rechtsstreit
 des Landes Hessen, vertreten durch den Ilinlster der
 Finanzen und dieser wiederum vertreten durch das
 Lende samt für Vcrmögenskontrolle und Viedergut-
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machung ln Viesbaden,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, -Prozessbevollnüchtigter: Rechtsanwalt]
gegen.
den Friedrich R e	^Umenmmi
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollnächtigter: Tischtsenwaltj
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die m'indliche Verhandlung von 2o.Utlrz 1952.unter Llit Wirkung der Bundesrichter Prof. Br. Heiss, Br. Pegendern, Br.IClei-newefers, Dr. Book und Rietschel
 für Recht erkannt:
Auf die. Revision des beklagten Landes wird das ' Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Hain) von 22.Harz 1951 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts ln Darmstadt vom 21. Juli 195o wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
 Per Kläger ist Eigentümer des in den Geneinden Reisen und Mörlenbach (Odenwald) gelegenen üählenhofes mit einer Grösse von etwa 22 Hektar. Er war frUher ICreis-bauernftihrer des Landkreises Bergstraose. JTc.ch dem Zusammenbruch wurde er infolgedessen interniert; sein Vermögen kam unter VernÖgenskontrolle nach HilRegG lTr.52. Per Kläger wurde zunächst in die Gruppe 2 der politisch Belasteten und in Jahre 1949 in d'ie Gruppe 4 der Mitläufer eingestuft. Zur Verwaltung seines Vermögens waren nacheinander verschiedene Treuhänder eingesetzt. Biese standen unter Beaufsichtigung des „*ntes für Ver-mögenskontrolle und '..iedergutmachung in Heppenheim und des Lande sontes für Vermögenskontrolle und Viedergut-me.chung in Viesbr.den. /ja 1. November 1946 verpachtete
 der damalige Treuhänder «4P den Hof des Klägers ah
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den Landwirt ViflBI/die Pachtdauer war auf 5 Jahre festgesetzt. Per Pächter hatte die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des In-
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ventars zu tragen; Inventarneuanschaffungen sollten in das Eigentum des Verpächters übergehen. Per Vertrug wurde von dem Landesamtin Wiesbaden an 26. März 1947 genehmigt. Im Herbst 1947 wurde dieser Vertrag durch einen zweiten Vertrag ersetzt. Pie Pachtdauer wurde auf 9 Jahre festgesetzt.. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass das gesamte zun Hof gehörende lebende und tote Inventar vom Pächter zu dem Schätzungswert käuflich erworben werden sollte; der Verpächter bezw. Eigentümer wurde berechtigt und verpflichtet, nach Beendigung
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des Pachtvertrages das Inventar käuflich wieder zurückzuerwerben. Dieser Vertrag v/Urde am 4. Oktober 1947 durch das Lendesamt in Wiesbaden genehmigt. *
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Auf Grund dieses Vertreges übernahm der Pächter ber-le anhand einer Aufstellung das Inventar zu dem Kaufpreis von 22.896 RIX. Dieser Betrag wurde auf ein für diesen Zweck eingerichtetes Treuhondkonto bei der Bezirkssparkasse Heppenheim eingezahlt. Im Jahre 1949 wurde die Kontrolle über das Vermögen des Klägers wieder aufgehoben. Der auf dem Treuhandkonto zu dieser Zeit stehende Betrag von lo99 DM wurde dem Kläger überwiesen. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits gab der Pächter	dem
 Klüger auf dessen Wunsch das Pacht Objekt vorzeitig wieder zurück. Verhandlungen über die Rückgabe des Inventars scheiterten jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ; der Pächter	nahm den wesentlichen
 Teil des Inventars bei seinen Abzug mit auf seinen eigenen Hof.
Der Kläger macht Schadensersetzansprüche aus Amts-oflichtverletzung der Beamten des Lrndesamtes für'Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Höhe eines Teilbetrages von lo.ooo HI geltend. Br erblickt die Amts-pflichtVerletzung darin, dass diese Beamten den zweiten Pachtvertrag genehmigt haben. Br vertritt die Auffassung, dieser Vertrag hätte, da mit einer baldigen Beendigung der Vermögenskontrolle ♦ zu rechnen gewesen wäre, keinesfalls über die ursprüngliche' Paohtzeit von 5 Jehren auf 9 Jahre verlängert werden dürfen. Vor allem habe aber im Hinblick auf die damals -bereits drohende
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u'ährungsreforra des lebende und tote Inventar niöht zu einem PJI-Be trage dem Pächter zu Eigentum überlassen werden dürfen. Gerade durch diese Überlassung sei ihm gegen wertlose Papiermark sein wertvolles Inventar entzogen worden« Er müsse es jetzt gegen teure ELI wieder zur tickerwerben, während der damals gezahlte Kaufpreis entwertet sei«
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Bas beklagte Land beantragt Klagabveisung. Es vertritt die Auffassung, die Verlängerung der Pachtzeit und-die Überlassung des Inventars zu Eigentum an den Pächter sei erforderlich gewesen, weil der Hof völlig her-untergewirtschäftet gewesen sei und nur bei entsprechend langer Pachtzeit vom Pächter wieder.habe herauf-gewirtschäftet werden können. Ausserdem sei eine völlige Umstellung im toten und lebenden Inventar erforderlich gewesen, die es notwendig gemacht hätte, die-? see Inventar dem Pächter zu Eigentum zu übertragen.
Eie Entscheidung Uber die Ausgestaltung des Pachtver-
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träges habe im Ermessen des Treuhänders und des geneh-
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migenden Landesamtes gelegen. Ein von den Gerichten nachzuprttfender Ermeseensnissbrcuch liege nicht vor.
Es sei im Übrigen Üblich gewesen, Verpachtungen auch sonst in ähnlicher '..'eise durchzufUhren. Kindes tens aber habe der Kläger den Scheden der Höhe nach dadurch mitverschuldet, dass er den Pachtvertrag vorzeitig gelöst und infolgedessen auf die erheblichen Vorteile, vor allem den hoch bemessenen Pachtzins, verzichtet und sich damit selbst die Kittel entzogen habe, die ihn der Pachtvertrag zun Uiedererwerb des Inventars
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gewährt habe.
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has lrndgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klügere hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben, Hit der Hevision begehrt das beklagte Irnd Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» während der Klüger um. Zurückweisung der Revision bittet.
Entsclieidungegründe:
1.	Die Klage war in den Vorinstanzen ausdrücklich
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auf Antspflichtverletzung der Bediensteten des landes-f.rates f!lr Vermögenskontrolle gestützt» die der Kläger darin sieht» dass* das lande samt den Abschluss des zweiten Pachtvertrages an 4. Oktober 1947 genehmigt hat.
lrndgericht und Berufungsgericht bejahen» dass das beklagte land f’.r etwaige Amtspflicht Verletzungen der Bediensteten des landesamtcs auf Grund des § 639 BGB haftet» weil nach Übertragung der Verm8geuskontro.il e gemäss LülHegG Nr 52 auf deutsche Stellen die* Ämter und das landesamt für Vermögenskontrolle Dienststellen des beklagten landes seien» diese Dienststellen in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hätten und ihren Bediensteten gegenüber den Eigentümern der unter Kontrolle stehenden Vermögen die Dienstpflicht obläge» die Substanz des unter Kontrolle gestellten Vermögens zu erhalten. Beide Instanzen gehen davon aus»
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dass es sich bei der Ausgestaltung der Pachtverträge um ErmenssensentScheidungen handle» die vom Gericht nicht schlechthin» sondern nur unter gewissen Voraussetzungen
 nachgeprüft werden dürften. Während das Lrndgericht diese Voraussetzungen einer Nachprüfung der Ermessensentscheidung als nicht Vorliegend ansieht, bejaht das Berufungsgericht dos Vorliegen dieser Voraussetzungen, äs gelangt zur Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und damit zu einer Haftung des% beklagten Landes aus 5 859 2GB, Art 34 GG und Art 136 Hess.Verfassung. Sin L'itverschulden des Klägers durch vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses sieht es nicht als gegeben an.
2.	Die Revision vertritt die Ansicht, dass den Bediensteten des beklagten Landes nur gegenüber der Allgemeinheit bezu. den Staate, nicht aber gegenüber dem Eigentümer eine Amtspflicht zur bestmöglichsten Erhaltung des Vermögens obliegt, nenn die Kontrolle des Vermögens r;ie hier erfolgt, um es als Vermögen von Nationalsozialisten für Wiedergütmnchvmgszv.ccke sicherzustellen. Sie verneint daher eine den Bediensteten • des beklagten Landes gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht und damit die Rechtsgrundlage für eine Haftung aus § 839 BGB. Sie sieht ferner die Voraussetzungen einer gerichtlichen Nachprüfung der von den Bediensteten des beklagten Landes getroffenen Ermessensentscheidung nicht als gegeben an. 'Weiter greift sie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden und zu dem Hitverschulden an. Sie rügt endlich Verletzung des § 839 Abs 3 BGB (Nichteinlegung von Rechts mittein durch den Kläger) und des §'839 Abs 1 Satz 2 BGB (Ersatzmöglichkeit für den Schaden an dritter Stelle).
 
In letzterer Beziehung nr.cht die revision im einzelnen geltend: Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass der Pächter V^P gegen den Vertrag Bedenken gehabt habe. Die Revision folgert daraus, der Pächter habe vorsätzlich - mindestens mit bedingtem Vorsatz - mit der Schädigung des Klägers gerechnet. Per Pächter hafte dann aber dem Kläger als Eigentümer gemäss 5 276 BGB für den durch diese Vertragsverletzung entstandenen Schaden, ’..olle man aber selbst eine Vertragspflicht nicht cnnehmen, -so müsse man den Pächter unter dem Gesichtswinkel des j 826 3GB als dem Kläger gegenüber verhaftet ansehen, .sofern men unterstelle, dass tatsächlich eine - ntspflicht-Verletzung des beklagten Landes vorliegen'würde, denn dann wäre die Ausnutzung dieser Situation für den Pächter sittenwidrig gewesen. Solange diese Ersatzansprüche gegen den Pächter beständen, könnten gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BCB Schr.densereatzansprUche gegen das beklagte Land nicht geltend gemacht werden.
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3.	In der Tat hat das Berufungsgericht sich mit der
 Ire ge, ob der Kläger auf andere YTeise Ersatz zu verlangen vermag, überhaupt nicht cuseincndergesetzt, obgleich nach dem eigenen Vortrag des Klägers wie nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nur Fahrlässigkeit der Bediensteten des beklagten Landes in Betracht kommt und daher die Amtshaftung gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB im Verhältnis zu etwaigen Ersatzansprüchen gegen Dritte nur hilfsweise besteht. Der vorgetregene bezw. der festgestellte Tatbestand hätte in verschiedensten Beziehungen Anlass geboten, zu «prüfen, ob solche Ersatzansprüche ge-

I
 
gen Britte bestanden*
Gerade renn can mit den Vorinstcnzen das Vorliegen einer dem KlUger gegenüber bestehenden Amtspflicht des Lahdesemtes für Vermögenskontrolle bejaht, ergibt sich, dass auch der für das Vermögen des Klägers eingesetzte Treuhänder in einem Rechtsverhältnis zu dem Kläger stand, auf Grund dessen er auch gegenüber dem Kläger als Inhaber des kontrollierten Vermögens zur ,ordnungs~ massigen Verwaltung, verpflichtet und ihm r.üs insoweit begangenen Pflichtverletzungen haftbar ist (vgl Baidinger £Q£ 1948, 7). Ob für solche Pflichtwidrigkeiten der Treuhänder persönlich oder an seiner Stelle das beklagte Land, das ihn bestellt hat, haftet und ob der Treuhänder pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, kann ebenso wie die Präge, ob er bezw. seine Erben - er ist unstreitig verstorben -, falls er bezw. seine Erben persönlich haften, zur Befriedigung der etwaigen Schadensersatzansprüche in,der Lage wäre, an dieser Stelle dahingestellt bleiben, weil andere Ansprüche gegen einen Britten im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB schon jetzt festgestellt werden können. Besgleichen bedarf es keiner Prüfung, ob der Pächter	wie	die	Revi-
sion meint, im Hinblick auf seine Bedenken gegen den Pachtvertrag aus diesem bezw. aus § 826 BGB wegen schuldhafter Schädigung dem Kläger gegenüber haftet.
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Es bestehen bezw. bestanden nämlich Ansprüche des Klägers gegen den Pächter auf Rückgabe des Inventars aus ungerechtfertigter.Bereicherung, weil der Pachtver-
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-9-'
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trag vom Herbst 1947 mangels bauerngerichtlicher Geneh- . migung nichtig ist.
4* Gemäss Art VI des am 24* April 1947 in Kraft getretenen Kontrollratsgesetzes Hr 45 ist ein Pachtvertrag Iber ein landwirtschaftliches Grundstück nur mit Genehmigung gültig. Entgegen dem vom Kläger nach der Verhandlung vor dem Senat gemachten Hinweis ist Art VI durch Gesetz Nr A-23 All Eoh Korn (A Bl /II Hoh Kom 1348) noch nicht aufgehoben, da dieses Gesetz erst am Tage des Inkrafttretens des Landpachtgeeetzes der'-Bundesrepublik in Kraft tritt. Bas Landpachtgesetz ist hach dem Stande vom 22.Eiärz 1952 vom Bundesrat an die Segierung nach Stellungnahme zur'lckgeieitet (vgl Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung im Sammelblatt von 27.1'ürz 1952) und ist insbesondere nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es bedarf also nach wie vor gemäss Art VI KKG Nr 45 der Genehmigung "durch die zuständigen deutschen 3ehörderilBiese Behörden sind, da die zu verpachtenden Crundstücke grösser als ein Hektar sind, die Bauerngerichte (§§ 15, 16 Hess VO zur BurchfUhrung des KEG Nr 45 vom 11.Juli 1947 - GVB1 Hess 1947, 44). Solange ein genehmigungsbedürftiger Pachtvertrag noch nicht bauernge-richtlich genehmigt ist, ist er schwebend unwirksam (vgl bezüglich des gleichgelagerten Eechtszustandes nach der Grundstücksverkehrsbekanntmachung von 1918 s EGZ 98, 244? lo2, 3? lo6> 323; lo8, 94? 125, 55?bezüglich des Eechtszustandes nach dem Erbhofgesetz* Vogels /ufl 4 S 488 Nr 18o? Baumecker Aufl 4 § 37 EEG Anm 17 und 18, § 3o EHRV Anm 31? Eies J»; 1933, 2814? Güllandt
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DJ 1934, loo; bezüglich des Rechtszustandes nach KRG ilr 49: Lange-Vulff, Hessisches Landwirtschaftsrecht Anm 185; Schapp, Roden- und EÖferecht S *153»2GH vom 13. Juli 1951 - V 3R 22/5o in Lindenmaier-LIöhring zu .§ 986 3G3 Hr 1). Die Vertragsparteien können sich jedoch nicht einseitig von diesem schiebend unwirksamen Vertrage'löslösen* (RGZ 98; 244; lo3» I06; I06, 323;
115, 38; 123, 327). 2s besteht unter ihnen die gegenseitige Treueverpflichtung, alles zu tun, um die erforderliche bauerngerichtliche Genehmigung herbeizufUhren (P.GZ 115» 38). Sie müssen also beide dazu nitwirken, dass die bauerngerichtliche Genehmigung eingeholt wird.
Eine solche Genehmigung hat hier nicht Vorgelegen.
. Des Nichtvorliegen einer so?.chen Genehmigung ist zweimal im laufe des Prozesses ausdrücklich angegeben worden, nämlich einmal von dem Zeugen Br.,	Refe-
rent de 8 lande samtes für Vermögerekontrolle und' 7.Tie-
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clergutmr.chung, bei seiner Vernehmung von 21. 1‘ärz 195o, zua anderen in dem mit Schriftsatz des Beklagten vom 17»Februar 1931 Überreichten Schreiben der Landwirtschaft skammer für Hessen-llacsr.u an das lande samt für Vermögenskontrolle vom 2ol Oktober 1947* Die Parteien haben den Inhalt der Beweisaufnahme vorgetragen. Damit ist das Nichtvorliegen einer bauerngerichtlichen Genehmigung zu dem unbestrittenen Sachvortrag der Perteien im-. vorliegenden.Prozessverfahren geworden.
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5» Landgericht und. Berufungsgericht haben zur Präge, ob im vorliegenden Polle eine, beuemgerichtliehe Ge-
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nehmigung erforderlich war, nicht Stellung genoinnen. Die Parteien haben in Revisionsrcchtszug auf Befragen des Senats die Ansicht vertreten, die bauerngerichtliche Genehmigung sei neben der Genehmigung des Landesamtes für
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Vermögenshontrolle nicht erforderlich gewesen. Sie haben sich auf die bereits erwähnte Aussage des Zeugen Dr.lHflV eines Referenten des Lendesamtes für Vermögenskontrolle und Viedergutcachung, bezogen, der bekundet hat:
"wir haben versucht, eine Genehmigung des zweiten Pachtvertrages durch das Bauerngericht herbeizuführen. Dieses Gericht hat aber damals noch nicht gearbeitet. 3s rar von Anfang an zweifelhaft, ob eine Genehmigung -des Bauerngerichts erforderlich sei. Bei Apotheken hat beispielsweise die IHlitür-regierung die Ansicht vertreten, dass sie nur zur Genehmigung zuständig sei. T.'ir haben dann von der 2‘ilitärregierung an ihrer Stelle die Genehmigung erhalten, solche Vertrüge zu genehmigen. Vir hören aber immer zu unserer eigenen Sicherheit die Preisbehörde."
6. Darüber, ob die Genehmigung des Landesamtes für Varmögenskontrolle die bauerngerichtliche Genehmigung überflüssig macht, hat im .vorliegenden Palle das Prozessgericht zu entscheiden. Zwar bestimmt § lo der HessDVO vom 11. Juli 1947 zu dem 2T.G ITr 45 (C7B1 Hess 1947, 44 und 95)» dass darüber, ob die Genehmigung erforderlich ist, im Z w e i f e 1 das Bauemgericht entscheidet. Die Entscheidung ist für Gerichte und' Verwaltungsbehörden nach § lo Abs 1 Satz 2’ bindend. In Abs 2 ist bestimmt, dass das Bauemgericht auf Antrag ein Zeugnis darüber zu‘erteilen hat,'dass die Genehmigung nicht erforderlich ist. Diese Bestimmung entspricht fast wörtlich dein § 4 der Grundstücksverkehrsbekenntmachung idP vom 26. Ja-
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nuar 1937 (RG31 I, 35), nur das3 dort in Abs 1 die Worte "im Zweifel" fehlen, so dass nach dem VTortlcut jener Bestimmung immer und nicht nur im Zweifel die Genehmigungsbehörde darüber entscheidet, ob die Genehmigung erforderlich ist. Trots dieser engeren, für eine ausschliessliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde' sprechende Fassung der Grundstücksverkehrsbekanntmachuhg h:.t das Kammergericht (DJ 1938, 346) den Sinn dieser Bestimmung darin gesehen, dass etwaige nach den Umständen des Einzelfalles beendete Zweifel darüber, ob der in Frage stehende Hechtsvorgang aus objektiven oder subjektiven Gesichtspunkten unter die tienehmigungspflicht fällt oder nicht, für das Grundbuchcmt - gleiches muss-aber auch für das Prosessgericlit gelten - das Recht und die Pflicht begründen, die -Beibringung einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu verlangen und dass,
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’.venn die Genehmigungsbehörde entschieden hat, diese Entscheidung das Gericht bindet. Diese Erwägung muss umso mehr für § lo HessDVO gelten, weil hier ausdrücklich die '..'orte "im Zweifel" in Abs 1 auf genommen
 sind. Als zweifelbegründende und*die Anrufung des Bau-» . ' • *
erngerichts notwendig machende Umstände kommen, wie sich aus v lo Abs 3 HessDVO ergibt, insbesondere in Betracht die Eigenschaft des Grundstücks als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück und das Torlicgen der in .
§ 7 Abe 1 Ziff 3, 4 und 6 angeführten, die Genehmigungsfreiheit begründenden Zweckbestimmungen. Gerade de’r Umstand, dass Abs 3 des § lo diese Voraussetzungen der GenehmigungsbedUrftigkeit oder -Freiheit, falls ihr Vorliegen picht offenkundig ist, allein des Beweises durch eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde bedürfend
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erwähnt, deutet darauf hin, dces Iber alle anderen für die Genehmigungspfli clit wecentlichen Merkmale die Gerichte und Verwaltungsbehörden sich zunächst selbst ein Urteil bilden messen und dass sie nur bei begründeten Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit keine Entscheidung des Bauerngerichts verlangen dürfen. Eine begründete* Zweifel rechtfertigende und deshalb Gerichte und Verwaltungsbehörden an einer eigenen Entscheidung . hindernde Sachlage ist* in entsprechender .‘bwandlung der vom JCemmergeri clit (acO) zur Grundstäcksverkehrsbekannt-machung entr/ickelten Grundsätze* dann nicht gegeben, wenn bei sorgfältiger Prüfung der Sachund Rechtslage davon ausgegangen v?erden kann* dass die massgebliche Fr&c© von dem Bauerngericht im Falle seiner Anrufung im gleichen Sinne entschieden werden würde.
Soweit also Über die Notwendigkeit der bauerngerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts alB Vorfrage - inzidenter - zu entscheiden ist* ist das Prozessgericht daher grundsätzlich nicht gehindert* über die Erforderlichkeit der bauerngerichtlichen Genehmigung selbst zu entscheiden* mindestens dann nicht* wenn nicht ernstliche Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der bau-erngeriohtliehen Genehmigung vorliegen (so für die Rechtslage naoh Grundstücksverkehrsbefcanntmcchung: KG eaO;
Hoppt Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Aufl 3, Grundstücksverkehrsbekanntmachung* § 4 • Anm 6 S 65; von Spreckelsen KJ 1938* 348* im Cegensatz zu der früher vertretenen gegenteiligen üoinung DJ 1937» 11/314/; für die ähnliche Rechtslage nach 5§ lo* 18 REG
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bei Zweifeln über die Erbhofeigenschaft und Uber die .'3auernfähigkei 11 Prozessgericht muss nicht aus setzen: Vogels Aufl 4 § lo HEG Anm 22 j Wöhrmann Aufl 3 § lo REG Anm 15; Hennig $ 18 REG Anm IV 2, § 4o REG Anm III 2; IZUnzel Ju 1934 » 812; bei begründeten Zweifeln ist Entscheidung des Anerbengerichts einzuholen: KG JT/ 1937» 2588; Baumecker Aufl 4 § 18 REG Anm 4» § 4o REG Anm 8 und 2o; ..endt J7 1933» 2628; Cammerer	1934, 266; für die
 Rechtslage nach HessBVO zu dem ERG Nr 43s Lenge-Y.'ulff Hess. Landwirtschaftsrecht Anm 192a; Baur: Rer Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Aufl 1934 Anm 96, 98, 183» 193; wohl auch Frieses Isndwirtschafts-rscht der amerikanischen Besätzungszone § 8 Bay DVO Anm IIS 117). Da im vorliegenden Felle begründete Zweifel an der Notwendigkeit der bauerngerichtlichen Genehmigung nicht bestehen, wie unter Ziff 7 erörtert werden wird» lie 3t nach keiner der zu dem Teil voneinander abv;ei che Aden Rechtsansichten ein Fall vor, der den Senat als Prozessgericht hindern könnte, selbst darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Falle.die'bauerngerichtliche Genehmigung erforderlich ist oder -nicht. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Prozessgericht in allen Fällen, also auch denn, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der bauerngerichtlichen Genehmigung bestehen,' selbständig entscheiden darf oder ob es in diesen Fällen selbst oder durch die Beteiligten eine Entscheidung des Bauerngerichts herbeizu- ' führen hat..
7* Der-von den Prozessparteien vertretenen Ansicht, dass im vorliegenden Falle die Genehmigung des Pachtvertrages
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durch des Landesamt für Vernögenskcntrolle die bcuern-gerichtliehe Genehmigung Überflüssig gemacht hebe, kenn nicht gefolgt werden.
Bereits das KRG Kr 45 überträgt in Art VI derartige Genehmigungen "den zuständigen deutschen Behörden". Biese Stellen sind aber, V7ie oben bereits ausgeführt wurde, in Hessen die Bauerngeriohte. Kur für einige in § 7 ausdrücklich angeführte, an sich unter Art IV und VI KRG Kr 45 fallende Rechtsgeschäfte erklärt die Hessische Durchführungsverordnung diese bauerngeriehtliehe Genehmigung für nicht erforderlich. 2s sind das einmal Rechtsgeschäfte der Länder; der hier zur Beurteilung stehende Pachtvertrag ist jedoch nicht mit einem Land geschlossen worden, sondern zwischen dem Treuhänder nach RilRegG Kr 52 und dem Pächter; trenn dieser Treuhänder auch auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen bestellt war, so handelte er doch nicht für "ein Land", sondern für die von ihm betreute Vermögensmasse; die Bestimmung des § 7 Abs 1 Ziff 1 HessBVO, die ihrem ’..'ort-laut nach nur von Rechtsgeschäften der Länder spricht, kann daher auch nicht sinngemäss auf den Treuhänder aus I'ilRegG Nr 52 ausgedehnt werden; ein unter diese Bestimmung fallendes und der bauerngcrichtlichen Genehmigung nicht bedürftiges Rechtsgeschäft liegt also nicht vor.
In. § 7 Abs 1 Siff 3 bis 6 ilesBDVO werden s\.rr Rechtsgeschäfte deshalb von der b&uerngcrichtliehen Genehmigung ausgenommen, weil sie bereits anderer behördlicher Genehmigung bedürfen; daraus kann jedoch nicht hergolei-
tet werden, dass alle behördlich genehmigten Rechtsge-'• . ♦ *
schüfte nicht mehr der bauerngerichtlichen Genehmigung'
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bed'trften; dem steht einmal der Umstand entgegen, dass nur die ausdrücklich uufgezUhlt:n genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der bauerngerichtlichen Genehmigung nicht bedürfen. Vor -allem ergibt sich aber rus der «rt der aufgezählten Rechtsgeschäfte (Durchführung von Siedlungsvorhaben, Errichtung von Kleinwohnungen und Klein-gartenunternehaungen, gewisse Hechtsgeschäfte betreffend die Fideikommisse, Flur- und Feldbereinigung), dass bei ihnen gerrde die land- und forstwirtschaftlichen Be-l'nge bereits in den für jene Geschäfte vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren überprüft werden. Gerade aber diese Überprüfung "der .Vahrung des öffentlichen Interesses durch . die anderen eine Genehmigung aussprechenden Behörden" ist das massgebliche Kennzeichen für die Einordnung eines
r.eohtsgeBchäftes in den Kreis der nach § 7 -bs 1 Ziff 3
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bis 6 der HessDVO einer bauerngerichtlichen Genehmigung nicht bedürfenden Geschäfte, wie das. Bauernobergericht in Kassel in seinem Beschluss vom 28. Januar 1949 - 1 Vb 14/48 - (auszugsweise wiedergegeben in lange-Wulff lies-sisches Lrndwirt‘scheftsrecht Fussnote zu Ana 187) Überzeugend ausgeführt hot.' Eine derartige Prüfung des Pacht-vertreges durch dos Landesamt für Vermögenskontrolle hat “her nicht stattgefunden. Die vom landeseat erteilte Genehmigung zu dem Abschluss der P .chtverträge erfolgte vielmehr im Rahmen der Vermögenskontrolle nach UilRerG Nr 52, diente also vor allem der Überprüfung, ob die mit dem Ki-litärregierungsgesetz erstrebten Ziele genügend beachtet waren. Diese Genehmigung kann, daher nicht, wie die in ■
$ 7 Abs 1 Ziff 3 bis 6 HessDVO engeführten Genehmigungen, die Genehmigung dds Bauerngerichts ersetzen. Somit kann ’
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aus § 7 HessDVO - auch ein in Abs 1 Ziff 2t1s äer bauerngerichtlichen Genehmigung nicht bedürftiges Geschäft unter nahen Verwandten liegt nicht vor - nicht hergeleitet werden, dass eine bauerngerichtliche Genehmigung des hier interessierenden Pachtvertrages im Hinblick auf dessen Genehmigung durch des Landesamt f'lr Vermö~enskontrol-le nicht erforderlich gewesen Bei.
Entgegen der Ansicht der Parteien kann diese Hechtsfolge auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das
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Landesamt für Vermögenskontrolle anstelle einer urspriing-llch zuständig gewesenen Abteilung der Militärregierung die Genehmigung zu dem Abschluss des Pachtvertrages erteilt hat. 13s kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Genehmigung durch die Militärregierung die bauerngerichtliche Genehmigung ersetzt, die immerhin durch ein Kontrollrats-gesetz den "zuständigen'deutschen Behörden" übertragen worden ist, weil hier nicht die Militärregierung, sondern das Lande samt f‘ir Vermögenskontrolle tätig geworden ist. Dieses wer aber eine deutsche Dienststelle, da nach Xitel 17-130 (herausgegeben vom Amt der Militärregierung fir Deutschland (US-Zone) Finanzabteilung ABO 742 (revidiert am 1.September 1946) 2. berichtigte Aufl) die Vollmacht und Verantwortung f'ir die Durchführung der Vermögenskontrolle den deutschen Behörden Übertreten worden ist. Es würde aber dem Aufbau der deutschen Behördenorganisation widersprechen, wollte man.annehmen, dass die Genehmigung dieser deutschen Stelle die bauerngerichtliche Genehmigung ersetzen würde. Dem steht auch die erst seit dem 25. Februar 1949 weggefallene (vgl I?Jw 1949»
 616 Anm 6), also zur Zeit der hier interessierenden Ge-
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nehmigung vom 4. Oktober 1947 booh in Kraft befindlichen Vorschrift des Titels 17-131.1 Satz 4 nicht entgegen » in' der beBtiaat ist» dcss keine anderen deutschen Behörden zur Durchführung von Veraögenskontrollmc.ssnehmen befugt sind* Bei der bauerngerichtlichen Genehmigung handelt es sich nicht um .die "Durchführung einer Vermögens-kontrollmassnohae"; das Bauerngericht Übt durch seine Tätigkeit keine Vermögenskontrolle aus. Es prüft nur ein einzelnes Eeehtsgecchäft, das sich auf ein unter Ver-mögenskontrolle stehendes Vermögen bezieht» hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den landwirtschaftlichen Erfordernissen» geradeso wie etwa eine Breisbehörde die bei solchen Geschäften vereinbarten Preise oder das Vormundschaft sgericht die durch solche Geschäfte etwa berührten Interessen der ISÜndel prüft.
Selbst wenn etwa auf Grund des UilRegG Nr 6 betreffend Befreiung von Vorschriften des deutschen dechts
 durch Anordnung der Hllitärregierung anstelle der bauerngerichtlichen Genehmigung d^e Genehmigung der IlilitUrre-gierung genügen Würde» so würde diese Bestimmung doch nur für eine von der Militärregierung selbst erteilte Genehmigung in Betracht kommen. Dass die von Landesamt erteilte Genehmigung zu dem Abschluss des Pachtvertrages als ’’eine von der Militärregierung (in Abweichung vom KUG Nr 43) genehmigte Art" der bauerngerichtlichen Genehmigung im Sinne des I&lRegG Nr 6 anzusehen wäre» trifft -nioht zu. Die Übertragung der Befugnisse der Militärregierung auf die Lendesämter für Vermögeneköntrolle bezog sich nur auf die‘der Militärregierung nach MiiltegG Nr 52 zustehenden Befugnisse» wie eich aus dem Wortlaut» Sinn und Zweck des Titels 17 ergibt» durch dessen Anordnung Nr '
'	13o	nur	Vollmacht	und	Verantwortung	"für die Durchführung der
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7ermögenskontrolle,, den deutschen Behörden .Ubertrrgen '..orden ist. Trotz Auflage seitens des Senats haben die Parteien irgendwolohe über Titel l7-13o hinausgehenden Ermächtigungen der Uilitärregierung zugunsten des landes-T.mtes für Vermögonskontrolle, die eine andere rechtliche .Beurteilung rechtfertigten, nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre auch nach ILLlRegG Hr 6 der Antrag auf Erteilung der bsuerngerichtlichen Genehmigung an die nach deutschem Hecht zuständige Behörde zu stellen gewesen. Auch das ist nicht geschehen, vielmehr ist überhaupt nicht um eine Genehmigung des Pachtvertrages im Sinne des KUG Hr 43 nachgesucht worden.
Der Umstand, dass das zuständige Bauerngericht damals noch nicht konstituiert war, stand der Verpflichtung, eine solche Genehmigung einzuholen, nicht entgegen und beseitigte sie nicht. Im übrigen ist die Hessi-jehe Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsgesetz vom 11. Juli 1947 bereits im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 2. August 1947 (dort S 44) »verkündet.
Selbst wenn zur Zeit der Genehmigung des Pachtvertrages durch das Lendesamt für Vermögenskontrolle am 4.Oktober 1947 dr's zuständige Bauerngcricht noch nicht konstituiert gewesen wäre, so war mit den Beginn der-Tätigkeit dieses Bauerngerichts in den rochen oder Konnten naoh diesem Datum zu„ rechnen.
Der Senat ist daher der Auffassung, dass die Genehmigung des Landesamtes für Vermögenskontrolle die nach KÖG Hr 45 erforderliche bauerngerichtliche Genehmigung nicht überflüssig gemacht hat. Sin weiterer Anhalt für die Rieh-
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tickeit dieser Ansicht ergibt sich auch aus Art III 6 a der 70 Hr 84 der BrHiUteg (ABI BrHilReg 5oo), wo es heisst, dass "die auf Grund des ERG Nr 45 und der MilRegVO Er 84 erteilte Genehmigung jede nach anderen Vorschriften . erforderliche Genehmigung ersetzt mit Ausnahme der Genehmigungen: a) die von der Militärregierung vorgeschrieben
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sind» b)	und c) •••••"•Diese Bestimmung lässt den
 Umkelirschluss zu, dass durch etwa erforderliche Genehmigungen der Militärregierung die nach KRG Nr 45 erforderliche Genehmigung deutscher Landwirtschaftsbehörden nicht ersetzt wird. Die hier vertretene Rechtsansicht wird ferner noch dadurch bestärkt, daßsder erste, am 26. März : 1947 vom Landesamt genehmigte Pachtvertrag unstreitig der nrch der Grundstücksverkehrsbekanntmachung - das KRG .Nr 45 trat erst später, nämlich am 24* April 1947 in Kraft -in Betracht kommenden Behörde zur Genehmigung vorgelegt worden und von dieser Stelle auch genehmigt worden ist. Wobei es ganz dahingestellt bleiben kann, ob diese Stellen für die Genehmigung eines Pachtvertrages über einen . Erbhof wie den Mühlenhof vor Inkrafttreten des KRG Nr 45	„
sachlich zuständig gewesen waren oder nicht (vgl § 3o Erbhofrechtsverordnung). Immerhin ergibt sich daraus, dass damals die Vertragsparteien eine solche "landuirtschufts-behördliche" Genehmigung neben der Genehmigung durch das ' Landescmt für erforderlich'gehalten hoben. Ferner hat auch die Landwirt sc: laftskammer in ihrem oben bereits erwähnten Sohreiben vom 2o. Oktober:1947 auch für den vorliegenden Pachtvertrag trotz Genehmigung seitens des Landesamtes die bauemgerichtliche Genehmigung für erforderlich angesehen*	*
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Bel dieser klaren Hechtsiage war das Erfordernis der beuerngerichtlichen Genehmigung hinsichtlich des Pachtvertrages trotz § lo HessBVO zu dem XRG Nr 45 von dem erkennenden Senat als Prozessgericht in eigener Zuständigkeit aus-
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zusprechen.
8. Kraft der unter den Vertragsparteien bestehenden Treueverpflichtung waren beide Vertragsparteien gehalteny die bauemgerichtliche Genehmigung sobald als möglich herbeizuführen. Biese Möglichkeit ist aber .nur so lange gege-ben, als ein Schwebezustand hinsichtlich .des Pachtyert images ur-ter^ den Vertragsparteien besteht. Unstreitig haben, nachdem das Vermögen des Klägers von der Vercögenskontrolle freigegeben worden war, der Kläger und der Pächter die Rückgabe des Pachtobjektes vereinbart. Ob nunmehr eine bauerngerichtliche Genehmigung noch nachgeholt werden kann, hängt davon ab, ob jetzt noch ein Sohwebezustend hinsichtlich des Pachtvertrages vorliegt. Keinesfalls ist schon euf Grund des bisher nicht genehmigten Pachtvertrages ein die Vertragsparteien endgültig bindendes Grundgeschäft hinsichtlich der Übertragung des Inventars auf den Pächter zustande gekommen. Biese Virkung würde erst bei einer etYja noch erfolgenden Genehmigung des inzwischen bedeutungslos gewordenen Pachtvertrages mit rückwirkender Kraft eintre-ten können. Ob die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Päohter UflBI *'*ber den vorzeitigen Abzug des Pächters etwa dahin verstanden werden soll, dass für die Zeit bis zu dieser Vereinbarung der Pachtvertrag bestehen bleiben und erst von dieser Vereinbarung an aufgelöst werden sollte.und ob infolgedessen für jene Zeit der ‘.Pachtvertrag, der für die Zeit nach jener Vereinbarung nicht mehr gewollt war,
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buuerngeriehtlich genehmigt werden könnte, kann dahingestellt bleiben. '
Entweder 1st nämlich der Schwebezustand hinsichtlich des Pachtvertrages beendet und der Pachtvertrag inzwischen rechtsuhwirksam* geworden; dann hat der Kläger als früherer Eigentümer, dessen Eigentum■ohne Rechtsgrund auf den Pächter übertragen worden ist, gegen den Pächter einen Anspruch auf Herausgabe des Inventars. Oder es steht noch nicht fest, ob der Vertrug für die Zeit bis zu Jene? Vereinbarung wirksam wird: dann ist noch in der Schwebe, ob der Kläger als Verletzter nicht auf andere ’..’eise Ersatz für die ihm durch den Vertrag entzogenen Inventarstücke zu er-langen vermag. In beiden Füllen können 'Ansprüche aus § 839 BGS aber wegen dessen Abs 1 - Satz 2 noch nicht gegen das beklagte Land geltend gemacht werden, da der Nachweis der Unmöglichkeit anderweiter Eroatzerlangung zur Klagbegrün-dung gehört (RGZ 165, lo5). Bevor der Ausfall des;Klägers nicht zahlenmÜBsig feststeht, kann weder eine Leistungs-
noch eine Feststellungsklage gegen das beklagte Land er-
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hoben werden (RGZ 14-3, 68, 261; vgl auch das Urteil des örkerinehcken Senats vom -15• Kovcmber 1951 --’-III ZR 21/51•-
BGHZ 4, !10 ZB “ Üj57).
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Daran würde sich nichts lindern, wenn der Klüger und der Pächter-	sich	nach	Fortfall	der	Vermögenskontrol-	.
ie dahin verglichen hätten, dass der Pächter einen Teil . des Inventars an den Kläger gegen Zahlung von Hl-Beträgen zurüokgibt, den Hof räusit und.den grösseren Teil des In-' ventars behält. Nach •§ 839 Abs 1 Satz 2 3C3 muss der IClä-ger nämlich auch nachweisen, dass er eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat '
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(RGZ 139» 349)• 3b ist anzunehmen, dass der Kläger als früherer Krei sbc.uernf ähr er wusste, dass Pachtverträge schon nach 5 3o ürbhofrechtsverordnung genehmi gungsb'e-dürftig wären. Deshalb liegt es nahe, dass ör die bis zu dem Vergleich bestehenden Möglichkeiten, von dem Pächter das Inventar wegen Nichtigkeit des Pachtvertrages mangels bauerngerichtlicher Genehmigung herausverlangen zu können, schuldhaft versäumt hat. Jedoch bedarf es insoweit einer Entscheidung nicht.
Ganz abgesehen von dieser etwa bestehenden Möglichkeit liegt beim Abschluss etwaiger Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Pächter auch ein Pall des beiderseitigen Irrtums über die Vertragsgrundlage vor: Die Beteiligten wären übereinstimmend von dem Vorliegen eines rechtswirksamen Pachtvertrages von neunjähriger Dauer und des auf Grund dieses Vertrages rechtswirksam zustande gekommenen Eigentumserverbs am Inventar durch den Pächter ausgegangen. Diese Vertragsgrundlage hätte aber, wie oben ausgeführt wurde, tatsächlich nicht bestanden. In einem solchen Palle würde es daher mindestens gegen Treu und Glauben verstossen, wenn der Pächter den Kläger an diesem Vertrag festhelten wollte (vgl HGZ lo8, 1o5/Ho7; 126, 243/2447) • Der Pächter müsste daher auch das auf Grund der etwa erfolgten Vereinbarung Erhaltene wieder herausgeben. Darüber hinaus mässte er aber auch das auf Grund des vermeintlich wirksamen Pachtvertrages Erhaltene zurückgeben und hätte selbst nur Anspruch auf die dem Kläger verbliebene Bereicherung, also auf den im Verhältnis lo x 1 umgestell-
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ten RM-Kaufpreis für das Inventar. .Allermindestens aber ' misste er sich so behandeln lassen, als sei der Pachtvertrag noch in der Schwebe; es bedürfte alsdann noch, der
 Einholung der bauerngerichtlichen Genehmigung.
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Mithin steht fest, dass der jvläger entweder Ersatzansprüche gegen den Pächter	hatte	und	a.uch	je	tat
 noch hat oder mindestens noch völlig ungewiss ist, dass er solche Ansprüche nich,t hat. Eie Frozessparteien, ins-b esondere der Kläger haben nichtsTvorgetragen, was rauf schliessen Hesse , dass Ansprüche auf iierau.sgs.be de s Inventars gegen den Pächter 7/flHPnicht Yerwir|-|i|f||ifj 'licht werden könnten. Es ist im Gegenteil, ausdrücklich vor ge tragen; worden , dass der Pächter 7ä^||^;;den: grösst enf-ff ÜSf'; feil des Inventars beim Abzug vom Mühlerhof "auf;;, sein -g ehe s Anwe sen mi t ge nommenf hathg Soweit^ er ab er etwa ein-/ f zelne Invenrarstücke inzwischen veräussert hat, ist zu berücksichtigen; dass	nach dem ausdrücklichen Vor- ■
trag der Parteien;Eigenturner.eines eigenen Hofes ist, so dass; mangels gegenteiliger Behauptungen;davon; ausgegark- h gen wer den; kannf Per ; wer de j auch etwa auf Geldzohlimgen gehende Ansprüche befriedigen;können. In beiden Fällen, die nach der Rechtslage in Befracht .kommen, kann= derfh Klager mithin im Hinblick.auf § 839 Abs 1 ^uts 2 BGB das beklagte Land noch nicht;auf;Schadensersatz wegenk;i Amtspflichtverlefzung aus § 839 BGB in Anspruch nehmen.
9° kenn der Klägerigeltendlmacht, das b eklagte. Land handle arglistig, wenn es,sich aufHas Fehlen der bauern- V gerichtlichen Genehmigung berufe, so kann ihm nicht ge-, folgt werden. Einmal, hat das beklagte Land sich nicht auf der: Mangel der bauerngerichtlichen;Genehmigung:berufen, son- ; dern im Gegenteil- sogardie Rechtsansicht ;-vertreten,; "dief
 
Genehmigung des Pachtvertrages durch das Landesamt habe die bauerngerichtliche Genehmigung ersetzt. Zum anderen fehlen alle Anhaltspunkte dafür, dass die Dienststellen des beklagten Landes trotz Kenntnis der Notwendigkeit der bauerngerichtlichen Genehmigung oder, trotzdem sie Zweifel in dieser Beziehung hatten, die übrigen Vertragsbeteiligten im Glauben an die Nicfctnotwendig-keit der bauerngerichtlichen Genehmigung zur Erfüllung des Pachtvertrages angehalten hätten. Vor allem aber gehört die Behauptung, dass der Kläger an anderer Stelle keinen Ersetz erlangen kann, zu dem schlüssigen Klagevor-trag und ist daher von A.vfrs wegen zu beachten. Dementsprechend hat der Senat auch ohne Anregung der -t'rozess-parteien auf die hier offensichtlich vorliegenden Rttck-griffsmöglichkeiten hingewiesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu erklären. Von einer unzulässigen Rechtsausübung seitens des beklagten Landes kann daher keineswegs die Rede sein.
Io. Der Kläger glaubt, seine Ansprüche ge'gen das beklagte Land auch auf einen öffentlich-rechtlichen Verfall rungs- oder Treuhandvertrag stützen zu können. Soweit ein solcher Vorträg in Betracht käme, würde das beklagte Land allerdings nicht, wie hinsichtlich der Ansprüche r.U8 § 839 BGS, nur hilfsweise haften (Urteil des Senats vom 13. ‘järz 1952 - III ZR 6l/5o -).
Ein derartiges öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis liegt aber nicht vor. Die Dienststellen des beklagten Landes haben das Vermögen des iCIUgcrs nicht in Verwahrung genossen. Besitzer wer nicht einmal der Treuhänder, sondern allein der Pächter. Auch bestimmt Titel
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17-122 ausdrücklich, dess "die Vermögenskontrolle normalerweise nicht einen Besitzanspruch auf das Vermögen umfasst".
Desgleichen besteht auch ein öffentlich-rechtliches ' Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und dem '^andes-amt für Vermögenskontrolle nicht. Das landesr.rjt hat nach ausdrücklicher Anordnung in Titel 17-5oo "nicht als Kurator oder Empfänger zu handeln, ebensowenig, wie es ein Vermögen zu verwalten hat". Ihm obliegt nur die über- ’ waehung der von ihm eingesetzten Treuhänder, ähnlich wie anderen Behörden, z.B. Vormundschnfts-, Konkurs-, Vergleichsgerichten die Überwachung der von ihnen einge-. setzten Vormünder, Aonlcur overvvclter, Vergleichspersonen. Gerr.desowenig wie im Verhältnis zu' jenen Behörden ein öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis begründet wird, geschieht des bei LALlRegG Hr 52 hinsichtlich des Landesamtes f'ir Vermögenskontrolle. Daraus ergibt sich weiter, dass das Lsndesant entgegen der Ansicht des Klägers den Treuhänder auch nicht zu "Verrichtungen" im Sinne des § 831 BGB bestellt hat. Aus § 831 BGB kann daher eine Haftung des beklagten Landes ebenfalls nicht hergeleitet werden,
 Sohliesslich glaubt der Kläger zu Unrecht auch eine unmittelbare Haftung des. beklagten'Bandes gemäss $ 826
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BGB daraus herleiten zu können, dass das Londescmt ihm durch die Genehmigung des Verkaufs des Inventars für wertlose Papiermarkbeträge in einer gegen die guten Sit-
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ten verstossenden ‘./eise vorsätzlich Scheden zugefügt
* * • * • hätte. Die Dienststellen des beklagten Bundes haben jedoch vor der Genehmigung des Pachtvertrages eingehende
 Erwägungen darker angestellt, ob sie die Genehmigung aus sprechen sollten. Dafür, dass sie hierbei vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstossenden ..‘eise dem Kläger Scheden zugefügt haben, fehlen bei dem Verhalten dieser Dienststellen alle Anhaltspunkte. Eine Haftung aus § 326 3G3 scheidet daher schon aus tatsächlichen Dr.7‘igungen aus. Deshalb bedarf es keines Eingehens auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Hinreis betreffend die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu §§ 326,.839 SfB (RGrZ Ho, 423/T3o7).
Die Klage gegen das beklagte Land ist daher vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Das rngefochtene Urteil war dcher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückzuweisen.
DJje Kostenentscheidung ergibt sich aus §§91,
97 ZPO.
Meiß	Dr.	Pagendarm	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Book	Rietschel