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BGH · III ZR 142/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 142/50

für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen, "mangelhafter Unterhaltung des Grundstücks"a Einsturz und Schadenseintritt darzutun* Demgegenüber hat der Grundstücksbesitzer den., Hauses seien im übrigen so groß gewesen, daß die Einsturzgefahr von der Straße aus nicht zu erkennen gewesen sei«, Ihr Bruder habe in KflflHBl das Grundstück wiederholt gesehen, aber auch keine drohende Gefahr erkannte Von der Baupolizeibehörde habe sie erst einige Tage nach dem Zusammenbruch der Mauer davon erfahrene Zu der ihr zugemuteten Unterhaltung der Gebäuderuinen sei sie schon angesichts des Mangels a*1 geeigneten Arbeitskräften, im übrigen aber auch rein finanziell nicht in der Lage gewesene Für den eingetretenen Schaden sei die Stadtgemeinde K^-0/0 verantwortlich, weil das V/ie der auf bauamt die wiederholten Anträge des Klägers nicht beachtet habe0 Das Landgericht hat den Klaganspruch unter Anwendung der §§ 836, 254 BGB dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt«, Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen«, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGIIZ 1, 103 /1Q57i Urteil vom 13« März 1952 - Ill ZR 212/51 - VersR 1952, 207) geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch die auf dem Grundstück der Beklagten stehen gebliebenen Gebäudereste als Gebäude oder Teile eines Gebäudes im Sinne des § 8356 BGB anzusehen sind und daß danach auch die Beklagte als Besitzerin des Tr amtier Grundstücks für den durch Einsturz einer Trümmermauer entstehenden Schaden grundsätzlich zu dem Ersatz verpflichtet ist, sofern sie nicht den Entlastungsbeweis führen kann, daß sie die zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat* Auch ein unbenutztes, dem Verkehr nicht zugängliches Ruinengrundstück muß im Sinne des § 836 BGB als "mangelhaft unterhalten” gelten, wenn sein Zustand für den öffentlichen Straßenverkehr oder.für die Rachbargrundstücke eine Gefahr dar stellt« ITach dem insoweit un-bestrittenen Klagvortrag hat das Berufungsgericht einen solchen Gefahrenzustand für das Grundstück der Klägerin ohne Rechtsirrtum bejaht. es schuldhaft unterlassen habe., die zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen,, Die-' se Vermutung des 5 C36 BGB umfaßt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten des Grundstücksbesitzers, sondern auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vermuteten schuldhaften Verhalten und dem Einsturz des Gebäudes oder ‘Jerkes oder der Ablösung von Teilen von ihnen» Hiervon zu unterscheiden ist der stets vom ICläger darzulegende, bereits erörterte ursächliche Zusammenhang zwischen - objektiv - mangelhafter Unterhaltung, Einsturz und Schadenseintritto Sache der Beklagten ist es,nachzuweisen, daß sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr.erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erfox’der-? Soweit sich die Revision unter Hinweis darauf, daß der Erlaß allgemein, und zwar auch von der Baupolizei in Koblenz anders aufgefasst und gehandhabt worden sei, gegen die Auslegung des Berufungsgerichts wendet, ist für eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug also kein Raum (§ 549 ZPO). Trotzdem ist die Beklagte auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht schlechthin von jeder Haftung aus § 856 BGB befreit. liegende Unterhaltungspflicht “wesentlich beeinträchtigt und herabgeinindert“ worden sei« IJaeh der sich aus dem Erlaß vom 22 „ Iuärz 1946 ergehenden Rechtslage hätte sie ihre Sorgfaltspflicht schon erfüllen können, wenn sie die Y/iederaufbaubehörde, der die Beseitigung der Trümmer nach dem Gesetz obgelegen habe, auf die Einsturzgefahr hingev/iesen hätte« Eine solche “blosse Ileldung“ sei erforderlich, aber auch genügend gewesen; denn bei dem Ausmaß der Zerstörung der Städte durch die Luftangriffe und der Unübersichtlichkeit der Folgen seien die Wiederaufbaubehörden kaum in der Lage, die Gefahren im einzelnen so zu erkennen, wie es den Grundstücksbesitzern für ihre Grundstücke möglich und daher zuzu demuten seio Danach bejaht das Berufungsgericht eine Verletzung der der Beklagten nach § 836 BGB obliegenden Sorgfaltspflicht insofern, als sie es unstreitig unterlassen hat, bei der zuständigen Behörde den Gefahrenzustand.zu melden* Trotz dieser Sorgfaltsverletzung verneint das Berufungsgericht eine Lüftung der Beklagten, weil es einen ■ursächlichen Zusammenhang zwischen der an sich schuldhaften Unterlassung einer Anzeige und dem eingetretenen Schaden nicht für gegeben erachtet» Zur Begründung weist es darauf hin, daß die zuständige Behörde auch auf eine Ileldung der Beklagten hin nichts unternommen haben vvürde; denn der Kläger habe beräts von sich aus die zuständige Dienststelle der Stadtverwaltung seit längerer Zeit vor dem Einsturz wiederholt auf die Gefahr aufmerksam gemacht, ohne daß die Behörde eingeschritten sei« Mit Schriftsatz vom 13» Juli 1950 hat der Kläger diese Behauptung ausdrücklich wiederholt und sich erneut zu dem Beweis hierfür auf das Zeugnis seiner Angestellten Therese 000 bezogen. Weiter hat der Kläger bereits im ersten Rechtszug gemäß Schriftsatz vom 25» Mai 1949 unter Bezugnahme auf das Zeugnis des technischen Stadtinspektors DflHHH) vorgetragen, daß dieser der Ehefrau des Klägers, als sie wegen des Abbruchs der Mauer bei der Stadtverwaltung vorstellig geworden sei, erklärt habe, er habe eine Kolonne bereitstehen, aber niemand wolle die Arbeiten bezahlen. hebliche Vorbringen des Klägers völlig unb er ticks ich-tigt gelassen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen werdeno Bas Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß die Beklagte, die auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Vermutung des Verschuldens nicht entkräftet hat, den Nachweis zu führen hat, daß auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Schaden entstanden sein würdeo Aus der Tatsache allein, daß der Kläger das V/iederaufbauamt erfolglos auf die Einsturzgefahr hingewiesen und um Beseitigung der Gie-beimauer gebeten hat, ergibt sich noch nicht, daß auch die Beklagte dann, wenn sie mit dem erforderlichen Nachdruck wiederholt wegen der Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes - bei dem Baupolizeiamt und dem Y/ie-deraufbauamt vorstellig geworden wäre, keinen Erfolg gehabt haben würde. Wäre ausser dem Kläger auch die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks bei der Stadtverwaltung mit dem erforderlichen Nachdruck vorstellig geworden, so kann ein solches Vorgehen, hei dem die Revision von einer "Summierung der Wirkungen" spricht, nach allgemeinen Erfahrungen noch nicht als schlechthin aussichtslos be-zeiehnet werden«, Die Revision weist hierzu darauf hin, daß auch in Einzelfälle, die dringlich an die Stadtverwaltung herangetragen worden seien, erledigt worden seien, wie durch Augenschein des Stadtbildes offenkundig sei, Auch diese Ausführungen des Klägers wird das Berufungsgericht hei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schuldhafter Sorgfaltsverletzung und eingetretenem Schaden zu berücksichtigen haben» Nicht zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht schon durch den tatsächlichen Hinweis auf eine Einsturzgefahr "ohne weiteres" hätte erfüllen können, uni zwar besonders dann nicht, wenn hierunter etwa nur eine einmalige münd liehe oder schriftliche Mitteilung - "blosse Meldung" -verstanden werden sollte«, Gerade mit Rücksicht auf die derzeitigen allgemein bekannten Schwierigkeiten, die sich schon aus dem Mangel an geeigneten Arbeitskräften ergaben, wären entsprechend dringliche und wiederholte Vorstellungen bei der zuständigen Dienststelle erforderlich gewesen«. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß trotz der vorbezeichneten Bestimmungen zur Tragung der Kosten die Beklagte als Grundstückseigentümerin und nicht etwa die Stadt verpflichtet war» so wird weiter aufzuklären sein* ob die Beklagte überhaupt zur Zahlung von Kosten auf gef ordert worden ist«. Babei hat sich das Berufungsgericht aber nicht mit der Auslegung der nur als "Grundurteil" und "Zwischenurteil" bezeichneten Entscheidung des Landgerichts auseinandergesetzt o Bas Landgericht hat den auf Zahlung von 5000 JM gerichteten Klaganspruch dem Grunde nach wegen mitwirkeh-den Verschuldens des Klägers nur zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt«, Wegen des restlichen Viertels hat es weder in der Urteilsformel noch in den Lntschei-dungsgründen ausdrücklich erkennen lassen, daß insoweit die Klage abgewiesen werde. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, hat das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden»

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 856 BGB
GrundstückBGBerforderlichBerufungsgerichtSchadenKlägerBeseitigungRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	BGB	§ 836
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Aktenzeichen; III ZR 142/50 Urteil des BGH vom 16= Juni 1952
OLG Koblenz
 Ill ZH 142/50
Verkündet am 16.Juni 1952 Fieser, Just.Angest«. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle•
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. CH) -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Delbrück, Dr.Kleinewefers, Dr.Bock, Rietschel und Dr.Rotberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5* November 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Gärtnereibesitzers Karl P ■CHMstraße Ci,  
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks KuflHHHfcstraße ■ in	Das	einst	auf dem Grund-
stück stehende Hinterhaus brannte bei dem Bombenangriff am 6c November 1944 aus und stürzte teilweise zusammen«, Das Vorderhaus war schon am 25» September 1944 völlig zerstört worden» An der Grenze zu dem vom Kläger gepachteten Gärtnereigrundstück	blieb
 noch eine Giebelmauer stehen«. Diese stürzte bei dem aus-sergewöhnlich starken Sturm am 9» Februar 1948 zusammen und beschädigte die Gärtnereianlagen des Klägers»
Wegen dieses Schadens nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 5000 DM nebst 4 Zinsen seit Klagzustel lung in Anspruch»
Er hat vorgetragen, daß er den Einsturz der Mauer schon lange vorher befürchtet und deswegen nach Beendigung der Kampfhandlungen an die Beklagte - allerdings irrtümlicherweise mit falschem Vornamen - einen Brief geschrieben habe, der unbeantwortet geblieben sei» Nach einiger Zeit habe er sich dann wiederholt an die Wiederaufbaubehörde in KfHHP gewandt, sei aber dahin beschießen worden, es v/erde von Seiten der Behörde nichts geschehen, da niemand die Kosten der Beseitigung des Giebels tragen wolle„ Die Beklagte habe ihrerseits nichts getan, um den Abbruch der gefährlichen Mauer zu veranlassen» Die zusammenbrechende Mauer habe hochwertige Gärtnereierzeugnisse und -anlagen vernichtet»
Die Beklagte bestreitet den Klaganspruch nach Gerund und Höhe» Sie hat erwidert, ihr sei kein Brief zugegangen o Auch sonst sei ihr die Gefahr nicht bekannt
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den Jahren 1945/46 zweimal in K^/00 gewesen«, Damals habe das Hinterhaus noch einen massiven Eindruck gemacht«, Die Schuttmassen des in sich zusammengefallenen . Hauses seien im übrigen so groß gewesen, daß die Einsturzgefahr von der Straße aus nicht zu erkennen gewesen sei«, Ihr Bruder habe in KflflHBl das Grundstück wiederholt gesehen, aber auch keine drohende Gefahr erkannte Von der Baupolizeibehörde habe sie erst einige Tage nach dem Zusammenbruch der Mauer davon erfahrene Zu der ihr zugemuteten Unterhaltung der Gebäuderuinen sei sie schon angesichts des Mangels a*1 geeigneten Arbeitskräften, im übrigen aber auch rein finanziell nicht in der Lage gewesene Für den eingetretenen Schaden sei die Stadtgemeinde K^-0/0 verantwortlich, weil das V/ie der auf bauamt die wiederholten Anträge des Klägers nicht beachtet habe0
Das Landgericht hat den Klaganspruch unter Anwendung der §§ 836, 254 BGB dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt«, Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen«, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründej_
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGIIZ 1, 103 /1Q57i Urteil vom 13« März 1952 - Ill ZR 212/51 - VersR 1952, 207) geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch die auf dem Grundstück der Beklagten stehen gebliebenen Gebäudereste als
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Gebäude oder Teile eines Gebäudes im Sinne des § 8356 BGB anzusehen sind und daß danach auch die Beklagte als Besitzerin des Tr amtier Grundstücks für den durch Einsturz einer Trümmermauer entstehenden Schaden grundsätzlich zu dem Ersatz verpflichtet ist, sofern sie nicht den Entlastungsbeweis führen kann, daß sie die zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat* Auch ein unbenutztes, dem Verkehr nicht zugängliches Ruinengrundstück muß im Sinne des § 836 BGB als "mangelhaft unterhalten” gelten, wenn sein Zustand für den öffentlichen Straßenverkehr oder.für die Rachbargrundstücke eine Gefahr dar stellt« ITach dem insoweit un-bestrittenen Klagvortrag hat das Berufungsgericht einen solchen Gefahrenzustand für das Grundstück der Klägerin ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Einsturz der seit dem Herbst 1944 frei stehenden, den V/itterungseinflÜssen aüsgesetz-ten Giebelmauer war "die Eolge mangelhafter Unterhaltung"« 2s handelt sich hierbei um eine rein objektive Voraus- . Setzung des Schadensersatzanspruches aus § 836 BGB- Rieht erforderlich ist, daß der Gefahrenzustand als solcher auf ein Verschulden irgendwelcher Personen zurückzuflihren ist. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches des Klägers setzt also nur voraus, daß der Giebeleinsturz und
 die ihm hierdurch entstandenen Schäden durch eine "mangel--*	* ,	? % *
hafte Unterhaltung" ursächlich bedingt waren, ohne daß die vorhandenen Mängel die alleinige Ursache des Schadens zu sein brauchen (vgl Palnndt BGB 10. Jlufl § 836 Anm 5).
Der Kläger hat diese Voraussetzungen, wie auch das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, dargetan*
Bei Vorliegen dieser rein objektiven Voraussetzungen wird die Haftung des Grundbesitzers aus § 836 BGB mit der-- von ihm zu widerlegenden - Vermutung begründet, daß er
 
es schuldhaft unterlassen habe., die zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen,, Die-' se Vermutung des 5 C36 BGB umfaßt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten des Grundstücksbesitzers, sondern auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vermuteten schuldhaften Verhalten und dem Einsturz des Gebäudes oder ‘Jerkes oder der Ablösung von Teilen von ihnen» Hiervon zu unterscheiden ist der stets vom ICläger darzulegende, bereits erörterte ursächliche Zusammenhang zwischen - objektiv - mangelhafter Unterhaltung, Einsturz und Schadenseintritto Sache der Beklagten ist es,nachzuweisen, daß sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr.erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erfox’der-? liehen Sorgfalt entstanden sein würde (RG in LZ 1922,
 232? RGRK § 036 Anm 8 b? Staudinger BGB 9-Aufl § 836 Anm 5 a }s?)»
Das Berufungsgericht hat geglaubt, dem Erlaß des Oberpräsidenten von Eheinland-iiessen-Hassau vom 22„Liärz 194-6 betreffend die Beschlagnahme von Gebäudetrümmern (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Ifassau und für die Regierungen in HBMHR HRMBBBR» 194-6, 89) für den der Beklagten obliegenden Entlastungsr* beweis entscheidende Bedeutung beiraessen zu müssen» Es zieht zunächst aus der durch diesen Erlaß angeordneten wInanspruchnahme und Beschlagnahme von GebäudetrUmmern" (§ l) und aus der Bestimmung, daß der Eigentümer ” an der Beseitigung und Verwertung der Trümmer nicht gehindert ist, sofern er eine Baugenehmigung besitzt" (§ 4), den Schluß, daß ihm schlechthin jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt sei, daß er also nicht nur gehindert sei, das Trümmermaterial vom Grundstück zu entfernen und
 für sich zu verwerten, sondern daß er auch von sich aus auf dem Grundstück keine Gefahrdrohenden Zustände beseitigen und die hierzu erforderlichen Abbruchs- und Ausbesserungsarbeiten nicht vornehmen dürfe,, Danach sei die Beklagte nsn der Beseitigung der Mauer durch ein gesetzliches Verbot gehindert gewesen”. Das Berufungsgericht weicht für den Präsidiolerlass vom 22. März 1946 im Ergebnis von der Auslegung ab, die ähnliche "Trümmererlasse” sollst in der Rechtsprechung erfahren haben (vgl Ganschezian-Finck NJT7 1950, 805 Fussnoten 10 und
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^Da der Präsidialerlass vom 22. März 1946 nur für den Bezirk des Berufungsgerichts gilt, handelt es sich um nicht revisibles Hecht. Soweit sich die Revision unter Hinweis darauf, daß der Erlaß allgemein, und zwar auch von der Baupolizei in Koblenz anders aufgefasst und gehandhabt worden sei, gegen die Auslegung des Berufungsgerichts wendet, ist für eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug also kein Raum (§ 549 ZPO). Da der Beklagten nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Erlasses vom 22. März 1946 jede unmittelbare Einwirkung auf das Grundstück, zu dem Beispiel auch das Ab-reissen oder Abtragen der Giebelmauer, verwehrt war, bedarf es keiner Nachprüfung mehr, ob der Beklagten auch noch aus anderen Gründen die Durchführung derartiger Abbrucharbeiten rechtlich oder tatsächlich unmöglich war.
Trotzdem ist die Beklagte auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht schlechthin von jeder Haftung aus § 856 BGB befreit. Das Berufungsgericht führt hierzu aus daß die der Beklagten nach § 836 BGB grundsätzlich ob-
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liegende Unterhaltungspflicht “wesentlich beeinträchtigt und herabgeinindert“ worden sei« IJaeh der sich aus dem Erlaß vom 22 „ Iuärz 1946 ergehenden Rechtslage hätte sie ihre Sorgfaltspflicht schon erfüllen können, wenn sie die Y/iederaufbaubehörde, der die Beseitigung der Trümmer nach dem Gesetz obgelegen habe, auf die Einsturzgefahr hingev/iesen hätte« Eine solche “blosse Ileldung“ sei erforderlich, aber auch genügend gewesen; denn bei dem Ausmaß der Zerstörung der Städte durch die Luftangriffe und der Unübersichtlichkeit der Folgen seien die Wiederaufbaubehörden kaum in der Lage, die Gefahren im einzelnen so zu erkennen, wie es den Grundstücksbesitzern für ihre Grundstücke möglich und daher zuzu demuten seio Danach bejaht das Berufungsgericht eine Verletzung der der Beklagten nach § 836 BGB obliegenden Sorgfaltspflicht insofern, als sie es unstreitig unterlassen hat, bei der zuständigen Behörde den Gefahrenzustand.zu melden*
Trotz dieser Sorgfaltsverletzung verneint das Berufungsgericht eine Lüftung der Beklagten, weil es einen ■ursächlichen Zusammenhang zwischen der an sich schuldhaften Unterlassung einer Anzeige und dem eingetretenen Schaden nicht für gegeben erachtet» Zur Begründung weist es darauf hin, daß die zuständige Behörde auch auf eine Ileldung der Beklagten hin nichts unternommen haben vvürde; denn der Kläger habe beräts von sich aus die zuständige Dienststelle der	Stadtverwaltung	seit	längerer
 Zeit vor dem Einsturz wiederholt auf die Gefahr aufmerksam gemacht, ohne daß die Behörde eingeschritten sei«
Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht erhebliche Behauptungen und Beweisanträge des Klägers ohne Angabe von Gründen Übergänge» habe«
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Bereits im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin 000 (Sitzungsniederschrift vom 20o April 1949) vorgetragen, der zuständige
 Beamte des V/ied er auf bauamt s habe dieser Zeugin gegenüber
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ausdrücklich erklärt, daß für die gewünschten notwendigen Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Klägerin eine Aufräumkolonne aus V/inningen zur Verfügung stehe ? die Ausführung der Arbeiten scheitere nur daran, daß niemand die Kosten übernehmen wolle. Mit Schriftsatz vom 13» Juli 1950 hat der Kläger diese Behauptung ausdrücklich wiederholt und sich erneut zu dem Beweis hierfür auf das Zeugnis seiner Angestellten Therese 000 bezogen. Unter Verwahrung gegen die Beweislast hat er sich -in diesem Schriftsatz weiter auf eine Auskunft des Wiederaufbauamts der Stadt E000 dafür bezogen, daß der Beklagten, hätte sie sich beim Uiederaufbauamt gemeldet, sofort die zur Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes erforderlichen Kräfte zur Verfügung gestellt worden wären. Weiter hat der Kläger bereits im ersten Rechtszug gemäß Schriftsatz vom 25» Mai 1949 unter Bezugnahme auf das Zeugnis des technischen Stadtinspektors DflHHH) vorgetragen, daß dieser der Ehefrau des Klägers, als sie wegen des Abbruchs der Mauer bei der Stadtverwaltung vorstellig geworden sei, erklärt habe, er habe eine Kolonne bereitstehen, aber niemand wolle die Arbeiten bezahlen. Gemäß Berufungsheantwortung vom 29«» Juni 1950 (S 6) hat der Kläger auch diesen Vortrag ausdrücklich wiederholt.
Each diesem - von der Beklagten bestrittenen - Vorbringen des Klägers wäre es also durchaus möglich gewesen, bei der Stadtverwaltung die Beseitigung des Gefahrenzustandes zu erreichen. Da das Berufungsgericht bei der Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs dieses er-
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hebliche Vorbringen des Klägers völlig unb er ticks ich-tigt gelassen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen werdeno
 Bas Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß die Beklagte, die auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Vermutung des Verschuldens nicht entkräftet hat, den Nachweis zu führen hat, daß auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Schaden entstanden sein würdeo Aus der Tatsache allein, daß der Kläger das V/iederaufbauamt erfolglos auf die Einsturzgefahr hingewiesen und um Beseitigung der Gie-beimauer gebeten hat, ergibt sich noch nicht, daß auch die Beklagte dann, wenn sie mit dem erforderlichen Nachdruck wiederholt wegen der Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes - bei dem Baupolizeiamt und dem Y/ie-deraufbauamt vorstellig geworden wäre, keinen Erfolg gehabt haben würde. Alle Zweifel, die hinsichtlich des vermuteten ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verschulden und Schadenseintritt bestehen bleiben, gehen zu ihren hasten.
In diesem Zusammenhang weist die Revision mit Hecht darauf hin, daß die hinsichtlich der überwachungs- und Anzeigepflicht an die Beklagte zu stellenden Anforderungen nicht zu gering bemessen werden dürfen. Wäre ausser dem Kläger auch die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks bei der Stadtverwaltung mit dem erforderlichen Nachdruck vorstellig geworden, so kann ein solches Vorgehen, hei dem die Revision von einer "Summierung der Wirkungen" spricht, nach allgemeinen Erfahrungen
 noch nicht als schlechthin aussichtslos be-zeiehnet werden«, Die Revision weist hierzu darauf hin, daß auch in Einzelfälle, die dringlich an die Stadtverwaltung herangetragen worden seien, erledigt worden seien, wie durch Augenschein des Stadtbildes offenkundig sei, Auch diese Ausführungen des Klägers wird das Berufungsgericht hei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schuldhafter Sorgfaltsverletzung und eingetretenem Schaden zu berücksichtigen haben»
Nicht zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht schon durch den tatsächlichen Hinweis auf eine Einsturzgefahr "ohne weiteres" hätte erfüllen können, uni zwar besonders dann nicht, wenn hierunter etwa nur eine einmalige münd liehe oder schriftliche Mitteilung - "blosse Meldung" -verstanden werden sollte«, Gerade mit Rücksicht auf die derzeitigen allgemein bekannten Schwierigkeiten, die sich schon aus dem Mangel an geeigneten Arbeitskräften ergaben, wären entsprechend dringliche und wiederholte Vorstellungen bei der zuständigen Dienststelle erforderlich gewesen«. Insoweit konnte von übertriebenen Anforderungen an die dem verantwortlichen Grundstücksbesitzer nach § 836 BGB obliegenden Sorgfaltspflicht noch nicht die Rede sein«, Nach § 5 Abs 2 des Präsidialerl'asses vom 22o März 1946 sind die Stadtgemeinden zur Beseitigung der beschlagnahmten Trümmer nötigenfalls "auch auf Vorstellung des Eigentümers ... durch die Aufsichtsbehörde anzuhalten". Soweit für die Beurteilung der Präge, aus welchem Grunde die Baupolizei'bzw das Wiederaufbauamt . trotz der wiederholten Vorstellungen des Klägers den gefährlichen Teil'der Giebelmauer nicht hat entfernen lassen, die Tragung der Kosten von Bedeutung ist, wird das
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Berufungsgericht auch insoweit die sich aus dem Präsidialerlass vom 22o März 1946« insbesondere aus §§ 5, 6 Abs 1 Satz 1, ergebende Rechtslage zu prüfen haben.
Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß trotz der vorbezeichneten Bestimmungen zur Tragung der Kosten die Beklagte als Grundstückseigentümerin und nicht etwa die Stadt verpflichtet war» so wird weiter aufzuklären sein* ob die Beklagte überhaupt zur Zahlung von Kosten auf gef ordert worden ist«. Y/äre dies nicht der Pall, so könnte aus der Tatsache, daß sie keine Kostenzahlung übernommen hat, noch nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten geschlossen werden,
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Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«, Biese Passung des Urteils spricht dafür, daß das Berufungsgericht über die ganze Klagforderung und über die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat entscheiden wollen. Babei hat sich das Berufungsgericht aber nicht mit der Auslegung der nur als "Grundurteil" und "Zwischenurteil" bezeichneten Entscheidung des Landgerichts auseinandergesetzt o Bas Landgericht hat den auf Zahlung von 5000 JM gerichteten Klaganspruch dem Grunde nach wegen mitwirkeh-den Verschuldens des Klägers nur zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt«, Wegen des restlichen Viertels hat es weder in der Urteilsformel noch in den Lntschei-dungsgründen ausdrücklich erkennen lassen, daß insoweit die Klage abgewiesen werde. Soweit das landgerichtliche Urteil trotzdem dahin zu verstehen ist, daß die Klage wegen des restlichen Viertels abgewiesen worden ist, so
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wäre es insoweit rechtskräftig geworden, da nur die Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt hat» Andernfalls wäre der Klaganspruch zu einem Viertel noch beim Landgericht anhängig» Da auf die Berufung der Beklagten in keinem Fall mehr als drei Viertel der Klagforderung im Berufungsi*echtszug anhängig geworden sein können, beschränkt sich auch die Revision auf drei Viertel der Klagforderung, so daß der Streitwert auf 3750 DM festzusetzen war. Im übrigen kann dem Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Auslegung der Urteilsformel des Landgerichts überlassen werden»
Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, hat das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden»
Dr, Delbrück	Dr.Kleinewefers	Dr«Bock
 Rietschel	Bundesrichter Dr»Rotberg
 ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert»
Dr» Delbrück