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BGH · III ZR 142/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 142/14

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Wert des Antrags zu 1 (Schmerzensgeld) ist mit 10.000 € anzusetzen. Der Antrag zu 2 (monatliche Schmerzensgeldrente von 100 € und Rentenrückstand) ist mit insgesamt 5.700 € zu bemessen. Die nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (weitere 2.300 €) führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefasst werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags selbst mit nur 2.000 € angegeben (Klageschrift S.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
WertgeltenZPOKlägerKlageeinreichungZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 142/14
vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
 beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung (Glatteisunfall) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
2	Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entgegen der Auffassung des Klägers, der im Beschwerdeverfahren - entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Streitwert - eine Beschwer von 20.020,33 € geltend macht, wird die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
Der Wert des Antrags zu 1 (Schmerzensgeld) ist mit 10.000 € anzusetzen.
Der Antrag zu 2 (monatliche Schmerzensgeldrente von 100 € und Rentenrückstand) ist mit insgesamt 5.700 € zu bemessen. Der Wert der Schmerzendgeldrente richtet sich nach § 9 Satz 1 ZPO, so dass - ausgehend vom Zeitpunkt der Klageeinreichung (20. Mai 2011) - der dreieinhalbfache Jahresbetrag (4.200 €) zugrunde zu legen ist (BGH, Beschluss vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080). Hinzuzurechnen sind die von Februar 2010 bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen und am Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch bestehenden Rückstände (1.500 €). Die nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (weitere 2.300 €) führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe zusammengefasst werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 und vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 Rentenrückstand 1).
Der Wert des Antrags zu 3 (materieller Schadensersatz) beträgt 1.139,86 € (Klageschrift S. 8). Dabei bleiben die geltend gemachten Vorgericht-
 
liehen Anwaltskosten als bloße Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) außer Betracht.
7	Anhaltspunkte	dafür,	dass der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der
 Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem streitigen Unfall) den Betrag von 3.160,14 € übersteigt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags selbst mit nur 2.000 € angegeben (Klageschrift S. 8).
8	Die	vorstehenden	Ausführungen	gelten	auch für die Bemessung des
 Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Herrmann	Wöstmann	Seiters
 Reiter
Liebert
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 18.01.2013 -21 O 124/11 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 U 23/13 -