Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 28. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Während die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die Veranlassung und Vollziehung einer Durchsuchungsanordnung, die Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Anklage und Maßnahmen im Bußgeldverfahren, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen wurden, Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Verdächtigten darstellen können (vgl. § 839 Rn. 380 - 382), ist eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft zu dem Einschreiten im Interesse der möglicherweise von einer Straftat Betroffenen - anders als für die Polizei (vgl. sung kann daher in aller Regel nicht eine Amtspflicht gegenüber dem durch die Straftat Geschädigten verletzen (OLG Düsseldorf NJW 1996, 530 mit ablehnender Anmerkung Hörstel, NJW 1996, 497, zustimmend Krohn, EWiR 1995, 135; s. Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren konkrete Schutzpflichten gegenüber dem durch eine Straftat Geschädigten erwachsen, etwa zur Sicherstellung der Diebesbeute im Interesse des Bestohlenen (vgl. 2. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, gehörte der Kläger im Mai 1988 noch nicht zu dem Kreis derjenigen, die ihre Gelder bereits bei der Afl^H^Gruppe eingezahlt hatten und durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die weitere Verfolgung der Beschuldigten vor einem Schaden möglicherweise hätten bewahrt werden können, weil den Beschuldigten der Zugriff auf die weiteren Konten entzogen gewesen wäre. September 1988 seine Anlage tätigte, war er durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine Aufhebung der Beschlagnahme zu beantragen und das Verfahren am 2. Ob dies im Falle der Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht der Staatsanwaltschaft dem Geschädigten gegenüber entgegenstände, den Kläger in den Kreis der Geschützten einzubeziehen Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 141/95 BESCHLUSS vom 28. März 1996 in dem Rechtsstreit Weg 1, S( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt, S^m^festraße 31, Di Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 28. März 1996 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1995 - 18 U 191/94 - wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.163,03 DM 3 Gründe Die Sache ist ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277) . 1. Das Berufungsgericht hat eine Drittbezogenheit der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, Straftaten zu verfolgen, den Täter zu ermitteln und gegebenenfalls öffentliche Anklage zu erheben, verneint und dazu ausgeführt, diese diene ausschließlich den öffentlichen Belangen, nämlich der Erfüllung der Strafgewalt des Staates. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Während die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die Veranlassung und Vollziehung einer Durchsuchungsanordnung, die Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Anklage und Maßnahmen im Bußgeldverfahren, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen wurden, Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Verdächtigten darstellen können (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - Ill ZR 76/92 - NJW 1994, 3162 m.w.N.; Kreft in RGR-Kommentar , 12. Auf1. § 839 Rn. 380 - 382), ist eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft zu dem Einschreiten im Interesse der möglicherweise von einer Straftat Betroffenen - anders als für die Polizei (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 5) - nicht gegeben. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbarer Handlungen, zur Verhaftung eines Beschuldigten etc. besteht nur im öffentlichen Interesse. Ihre Unterlas- 4 sung kann daher in aller Regel nicht eine Amtspflicht gegenüber dem durch die Straftat Geschädigten verletzen (OLG Düsseldorf NJW 1996, 530 mit ablehnender Anmerkung Hörstel, NJW 1996, 497, zustimmend Krohn, EWiR 1995, 135; s. ferner Kreft aaO § 839 Rn. 232). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren konkrete Schutzpflichten gegenüber dem durch eine Straftat Geschädigten erwachsen, etwa zur Sicherstellung der Diebesbeute im Interesse des Bestohlenen (vgl. Steffen, DRiZ 1972, 152). Die genannten Grundsätze gelten auch für die Verhütung von Straftaten, um die es im Falle des Klägers geht. 2. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, gehörte der Kläger im Mai 1988 noch nicht zu dem Kreis derjenigen, die ihre Gelder bereits bei der Afl^H^Gruppe eingezahlt hatten und durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die weitere Verfolgung der Beschuldigten vor einem Schaden möglicherweise hätten bewahrt werden können, weil den Beschuldigten der Zugriff auf die weiteren Konten entzogen gewesen wäre. Da der Kläger erst am 18. September 1988 seine Anlage tätigte, war er durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine Aufhebung der Beschlagnahme zu beantragen und das Verfahren am 2. Mai 1988 einzustellen, nicht unmittelbar betroffen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1990 - Ill ZR 67/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 32). Sein Schaden beruhte darauf, daß die Beschuldigten nicht zur Aufgabe ihrer Tätigkeit gezwungen worden waren. Ob dies im Falle der Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht der Staatsanwaltschaft dem Geschädigten gegenüber entgegenstände, den Kläger in den Kreis der Geschützten einzubeziehen 5 (v9l. Senatsurteil vom 30. April 1953 aaO), kann aber, da öS schon an der Drittgerichtetheit fehlt, dahingestellt bleiben. 3. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen. Rinne JXpp'ri WerP WUm Schlick