Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. 1. Zur Frage des Einwendungsdurchgriffs beim drittfinan-zierten Beitritt zu einer Bauherrengemeinschaft hat der Senat bereits im Urteil vom 13. Unter Berufung auf diese Entscheidung hat schon das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs (vgl. Er hat diesen pauschalen Vortrag aber weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung hinreichend durch Tatsachenbehauptungen konkretisiert, die eine Beweisaufnahme möglich und nötig gemacht hätten. Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe der KG im Sommer 1979 entweder weitere Kredite gewähren oder aber auch schon den vom Beklagten beantragten Kredit nicht mehr bewilligen dürfen, hat das Berufungsgericht mit Recht nur unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs geprüft. Es besteht keine Veranlassung,dem Beklagten daneben - wie die Revision fordert - aufgrund des gleichen Sachverhalts noch ein selbständiges Recht zur Verweigerung der Darlehensrückzahlung aus § 242 BGB zu geben. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten hat das Berufungsgericht schon deswegen mit Recht verneint, weil es an der notwendigen Kausalität fehlt. Vergeblich wendet sich der Beklagte mit der Revision gegen die tatsächliche Feststellung des OLG, er hätte sich auch durch eine Warnung der Klägerin nicht von der beabsichtigten Investition abhalten lassen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr i4i/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Walter A^MBstraße dl Bgp2, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklögers, Rechtsanwalt Dr. gegen dieABC-P(HH^~ 1111(1 BfldHBtraße führer Hermann Josef W| 9^^ GmbH, 1, vertreten durch die Geschäftsfund Dr. Richard J. Kl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. März 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 1982 - 11 U 4/82 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.764,79 DM G r ü n d e Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Zur Frage des Einwendungsdurchgriffs beim drittfinan-zierten Beitritt zu einer Bauherrengemeinschaft hat der Senat bereits im Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = BB 1981, 80 - Stellung genommen. Unter Berufung auf diese Entscheidung hat schon das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs (vgl. zuletzt BGHZ 83, 301) hier nicht anwendbar sind. Die Beteiligung an der KG diente nicht der Beschaffung von Konsumgütern, sondern der langfristigen Vermögensbildung. Die rechtlich selbständige Kreditaufnahme lag im Interesse gerade des Beklagten, da er nur auf diese Weise die erstrebten hohen Steuervorteile des Bauherren-Modells voll erlangen konnte. Beim Beklagten als Bauingenieur (grad.) und Architekt kann Unkenntnis der rechtlichen Zusammenhänge nicht unterstellt werden. 2. Der Beklagte hat sich zwar mehrfach darauf berufen, die Klägerin habe mit der KG in atypisch enger Weise unternehmerisch zusammengearbeitet, sie sei "Mitinitiatorin" gewesen (vgl. Urteil vom 13. November 1980 aaO a.E.). Er hat diesen pauschalen Vortrag aber weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung hinreichend durch Tatsachenbehauptungen konkretisiert, die eine Beweisaufnahme möglich und nötig gemacht hätten. Ein bestimmtes Maß an Zusammenarbeit und Absprache über die Gesamtfinanzierung ist zwischen Finanzierungsbank und Bauherrengemeinschaft vielfach notwendig und üblich, ohne daß dadurch ein Einwendungsdurchgriff gerechtfertigt würde (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1980 aaO). 3. Soweit der Schriftsatz des Beklagten vom 27. April 1982 überhaupt erheblichen neuen Tatsachenvortrag enthielt, hat das Berufungsgericht ihn mit Recht gemäß §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Weder im Schriftsatz selbst noch in der Berufungsverhandlung ist im einzelnen vorgetragen worden, wann und auf welche Weise dem Beklagten neue Tatsachen bekanntgeworden sind. Nur aufgrund so konkreten Vorbringens hätte w es als entschuldigt angesehen werden können, daß der Vortrag im Prozeß erst so spät erfolgte, daß vor der Berufungsverhandlung auch vorbereitende Maßnahmen nach § 273 ZPO nicht mehr möglich waren. 4. Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe der KG im Sommer 1979 entweder weitere Kredite gewähren oder aber auch schon den vom Beklagten beantragten Kredit nicht mehr bewilligen dürfen, hat das Berufungsgericht mit Recht nur unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs geprüft. Es besteht keine Veranlassung,dem Beklagten daneben - wie die Revision fordert - aufgrund des gleichen Sachverhalts noch ein selbständiges Recht zur Verweigerung der Darlehensrückzahlung aus § 242 BGB zu geben. 3. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten hat das Berufungsgericht schon deswegen mit Recht verneint, weil es an der notwendigen Kausalität fehlt. Vergeblich wendet sich der Beklagte mit der Revision gegen die tatsächliche Feststellung des OLG, er hätte sich auch durch eine Warnung der Klägerin nicht von der beabsichtigten Investition abhalten lassen. 6. Soweit der Beklagte einen Schadensersatzanspruch daraus herleiten will, daß die Klägerin bereits zugesagte weitere Anlegerkredite im Sommer 1979 wegen eigener Finanzschwierigkeiten verweigert und dadurch und durch die Bestellung der Grundschuld den Zusammenbruch der KG herbeigeführt habe, so ist schon sehr zweifelhaft, ob insoweit eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten verletzt worden wäre. Im übrigen enthält die Berufungsbegründung insoweit - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - kein hinreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp