Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Mit der Frage, ob und inwieweit die Beklagte bei der Ausübung ihres Fischereirechts auf die oberhalb und unterhalb der Mühle bestehenden Fischereirechte des Klägers Rücksicht zu nehmen hat, hat sich das Berufungsgericht folgerichtig nicht befaßt. Nach dieser Auslegung, deren Ergebnis von der Revision nicht beanstandet wird, scheidet jedenfalls ein rechtsgeschäftlicher Erwerb des Aalfangrechts durch den Kläger aus. Auf etwaige Beeinträchtigungen benachbarter Fischereiberechtigungen des Klägers kommt es im Revisionsverfahren aus den zu 1.) dargelegten Gründen nicht an Nüßgens Boujong Krohn Scholz-Hoppe Tidow
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 141/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Iverband Westfalen und Lippe eV., vertreten durch seinan 1. Vorsitzenden. Versichenrcskauftoann Karl-Heinz VMBt Von-VifliM-StraBe ■, 1NflH^Westf., Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Prinzessin Marie-Louise des l9 Schloß Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 -) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1979 - 5 U 356/77 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (2.) ergibt. Soweit die Revision nunmehr mit geänderten Anträgen auf Rechtsfragen der Pflicht zur Hege und des Schutzes des Nachbarfischereiberechtigten abstellt, handelt es sich um einen neuen Anspruch, der in der Revisionsinstanz nicht erhoben werden kann. In den Tatsacheninstanzen machte der Kläger nämlich nur geltend, anstelle der Beklagten zu dem Aalfang an der Mühle allein berechtigt zu sein. Mit der Frage, ob und inwieweit die Beklagte bei der Ausübung ihres Fischereirechts auf die oberhalb und unterhalb der Mühle bestehenden Fischereirechte des Klägers Rücksicht zu nehmen hat, hat sich das Berufungsgericht folgerichtig nicht befaßt. 2. Die Revision besitzt im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 3. Juli 197A dahin ausgelegt, daß er das Aalfangrecht an der Mühle nicht erfaßte. Nach dieser Auslegung, deren Ergebnis von der Revision nicht beanstandet wird, scheidet jedenfalls ein rechtsgeschäftlicher Erwerb des Aalfangrechts durch den Kläger aus. Ihm gegenüber bedarf es daher nicht der Klärung, ob das von der Beklagten beanspruchte Fischereirecht als ein selbständiges Fischereirecht oder als ein Eigentümerfischereirecht anzusehen wäre. Selbst wenn der Beklagten eine Fischereiberechtigung nur (noch) als Teil ihres Eigentums am "Fischkanal" Grundstück zustünde, könnte ihr daher der Kläger diese Berechtigung nicht streitig machen. Auf etwaige Beeinträchtigungen benachbarter Fischereiberechtigungen des Klägers kommt es im Revisionsverfahren aus den zu 1.) dargelegten Gründen nicht an Nüßgens Boujong Krohn Scholz-Hoppe Tidow