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BGH · III ZR 141/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 141/75

Die Übergangsbestimmung des Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls, nach der die Erhöhung der Berufungssumme auch für Prozesse gilt, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und begegnet auch keinen sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil mit der Begründung abgewiesen, eine vom Beklagten vorprozessual erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag habe den Honoraranspruch zu dem Erlöschen gebracht . Er hat ausgeführt, seine Berufung sei trotz der Erhöhung der Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO) durch Art. 1 und 7 des Gesetzes zur Entlastung der Land- Entscheidungsgründe Die Revision richtet sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts, das die Berufung als unzulässig verworfen hat. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig angesehen, weil die in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche erforderliche Berufungssumme (mehr als 500 DM) nicht erreicht ist (§ 511 a Abs. 1 ZPO idF des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, nach dem Wert der sich aus dem Urteil des Landgerichts ergebenden Beschwer für den Kläger zu bestimmen. Rechtskraftfähig ist die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts danach nur insoweit, als es entschieden hat, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Anwaltshonorars von 260,04 DM bestehe nicht mehr, weil die vom Beklagten vorprozessual erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Anwaltsverschuldens durchgreife (§ 322 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Entscheidung ist somit zu Lasten des Klägers rechtskraftfähig nur durch die Abweisung der Klage wegen Aufrechnung in Höhe des erstinstanzlichen Klagebetrages. Denn der Kläger ist nicht durch die Bejahung der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs beschwert, sondern deshalb, weil das Landgericht eine vorprozessual zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für begründet erklärt und nur deshalb die Klage abgewiesen hat (zur Beschwer des Beklagten bei der rechtskraftfähigen Aberkennung einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vgl. Der Umstand, daß der Beklagte sich weitergehender Gegenforderungen berühmt und diese in einem besonderen Schadensersatzprozeß geltend gemacht hat, ist nicht geeignet, die sich für den Kläger allein aus einem Vergleich zwischen dem erstinstanzlichen Antrag und dem landgerichtlichen Urteil ergebende Beschwer zu vergrößern. Die durch dieses Gesetz eingeführten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind nach der Überleitungsvorschrift des Art. 7 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist. Die von der Revision erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Übergangsbestimmung und ihre Anwendung in dem zur Entscheidung stehenden Fall greifen nicht durch. Es genügt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wenn die Anwendung der neuen Vorschrift über die Berufungssumme auch vom Zeitpunkt der Verkündung oder sonst wirksamen Verlautbarung des Urteils abhängt. b) Die Anwendung des neuen Verfahrensrechts verletzt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). In der zur Entscheidung stehenden Sache hat das Landgericht schon den Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Prozeßrechts bestimmt. Der - rechtskundige - Kläger hatte daher hinreichend Gelegenheit, sich auf eine Anwendung des schon mehrere Wochen vor dem Verhandlungstermin verkündeten und in Kraft getretenen Verfahrensgesetzes und damit auch auf den Wegfall einer bisher bestehenden Rechtsmittelmöglichkeit einzustellen. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung des alten Verfahrensrechts über die Zulässigkeit der Berufung geboten wäre, wenn das Landgericht den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben hätte, sich auf die Anwendung des neuen Verfahrensrechts einzustellen. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten beruht auf dem einseitigen tatsächlichen Vorbringen des Prozeßgegners, des Klägers, das das Gesetz als zugestanden behandelt wissen will, soweit es überhaupt zugestanden werden kann (§ 331 ZPO). Dagegen beruht eine Klageabweisung, wenn der Beklagte säumig war, nicht auf dem als wahr unterstellten Vorbringen des Prozeßgegners, sondern darauf, daß das tatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag selbst dann nicht rechtfertigt, wenn seine Behauptungen zutreffen sollten, wobei das Gericht im Säumnisverfahren auch die vom Kläger selbst vorgetragenen rechtshindernden und rechtsvernichtenden Tatsachen berücksichtigen muß.

Zitierte Normen: § 547 ZPO Art. 103 GG § 331 ZPO
GesetzRechtAnwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
GG Art. 3 Abs.i, Art.20,103 Abs.1;ZP0 § 511 a Abs. 1;
Ges. zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3651) Art. 7 Nr. 2
Die Übergangsbestimmung des Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls, nach der die Erhöhung der Berufungssumme auch für Prozesse gilt, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und begegnet auch keinen sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1977 - III ZR 141/75 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 141/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Oktober 1977 Schorm,
 Justizamtsinspektor
alt U rk undsbeam ter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Dr. Dr. Klaus
W^^pstraße
f*
S
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Zollobersekretär Gustav Friedrich-tyflHB-Straße
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat Klage auf Zahlung eines Anwaltshonorars in Höhe von 260,04 DM (nebst Verzugszinsen) erhoben. Das Landgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil mit der Begründung abgewiesen, eine vom Beklagten vorprozessual erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag habe den Honoraranspruch zu dem Erlöschen gebracht .
Mit seiner Berufung hat der Kläger diese Zahlungsklage weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug hat er zusätzlich die Feststellung begehrt, daß er dem Beklagten nichts schulde. Er hat ausgeführt, seine Berufung sei trotz der Erhöhung der Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO) durch Art. 1 und 7 des Gesetzes zur Entlastung der Land-
 
gerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3651) zulässig, weil er seine Klage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben habe. Eine Geltung dieser Vorschriften für schon anhängige Prozesse beeinträchtige rückwirkend und damit verfassungswidrig die staatliche Rechtsschutzgarantie. Im übrigen habe der Wert des Streitgegenstandes auch im Verfahren vor dem Landgericht nach seinem maßgeblichen Interesse 1 351,58 DM betragen (Summe aus dem Betrag der restlichen Honorarforderung und einem Betrag von 1 091,54 DM, den der Beklagte schon vor der Klageerhebung von ihm als Schadensersatz wegen angeblichen Anwaltsverschuldens begehrt habe).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision richtet sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts, das die Berufung als unzulässig verworfen hat. Sie ist daher nach § 547 ZPO zulässig. Sachlich bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig angesehen, weil die in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche erforderliche Berufungssumme (mehr als 500 DM) nicht erreicht ist (§ 511 a Abs. 1 ZPO idF des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974, BGBl. I 3651).
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, nach dem Wert der sich aus dem Urteil des Landgerichts ergebenden Beschwer für den Kläger zu bestimmen. Diese Beschwer bemißt sich danach, was das landgerichtliche Urteil dem Kläger versagt hat, inwieweit also diese Entscheidung nach ihrem rechtskraftfähigen Inhalt von dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers zu dessen Nachteil abweicht. Rechtskraftfähig ist die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts danach nur insoweit, als es entschieden hat, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Anwaltshonorars von 260,04 DM bestehe nicht mehr, weil die vom Beklagten vorprozessual erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Anwaltsverschuldens durchgreife (§ 322 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Entscheidung ist somit zu Lasten des Klägers rechtskraftfähig nur durch die Abweisung der Klage wegen Aufrechnung in Höhe des erstinstanzlichen Klagebetrages.
Für die Bestimmung der Beschwer des Klägers ist der Klagebetrag somit nicht zu verdoppeln. Denn der Kläger ist nicht durch die Bejahung der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs beschwert, sondern deshalb, weil das Landgericht eine vorprozessual zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für begründet erklärt und nur deshalb die Klage abgewiesen hat (zur Beschwer des Beklagten bei der rechtskraftfähigen Aberkennung einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vgl. BGHZ 48, 212 und 356; 59, 17, 20 und 301; BAG NJW 1974, 1214).
Der Umstand, daß der Beklagte sich weitergehender Gegenforderungen berühmt und diese in einem besonderen Schadensersatzprozeß geltend gemacht hat, ist nicht geeignet, die sich für den Kläger allein aus einem Vergleich zwischen dem erstinstanzlichen Antrag und dem landgerichtlichen Urteil ergebende Beschwer zu vergrößern.
 
Denn die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist nur bis zur Höhe des zw Aufrechnung gestellten Forderungsbetrags, hier also bis zur Höhe der Klagesumme rechtskraftfähig. Das prozessuale Verhalten des Klägers im Berufungsrechtszug, die Klageerweiterung um einen Feststellungsantrag, kann die Beschwer gleichfalls nicht vergrößern.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht damit nicht die Berufungssumme nach § 511 a Abs. 1 ZPO in der maßgeblichen Fassung des am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974. Die durch dieses Gesetz eingeführten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind nach der Überleitungsvorschrift des Art. 7 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist der Fall, weil das landgerichtliche Urteil erst im Februar 1975 verkündet worden ist.
2. Die von der Revision erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Übergangsbestimmung und ihre Anwendung in dem zur Entscheidung stehenden Fall greifen nicht durch.
a)	Die Übergangsbestimmung des Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 entspricht den rechtsstaatlichen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich prozeßrechtlicher Normen.
Das Prozeßrecht als die Ordnung des gerichtlichen Verfahrens erfaßt nach einhelliger und gefestigter Rechtsprechung und Rechtslehre auch schwebende Erkenntnisver-
fahren, die, nach dem alten Prozeßrecht begonnen, nach dem neuen zu Ende zu führen sind, soweit durch Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Dieser prozeß-rechtliche Grundsatz bestimmt auch den zeitlichen Anwendungsbereich neuer Vorschriften über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. RGZ 135, 121, 123; BGHZ 3, 82, 85; BGH NJW 1950, 877, 878; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 6 I = S. 27). Er steht mit dem Grundgesetz in Einklang, wie das Bundesverfassungsgericht schon wiederholt entschieden hat (BVerfGE 1, 4;
 11, 139, 146 f; 24, 33, 55; 39, 156, 166, 167).
Mit der Uberleitungsvorschrift hat der Gesetzgeber der neuen Bestimmung über die Erhöhung der Berufungssumme eine echte (retroaktive) Rückwirkung nicht beigelegt. Das neue Recht greift nicht in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände, sondern wirkt nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein (sogenannte unechte, retrospektive Rückwirkung). Es knüpft an den schwebenden Prozeß und damit an das bestehende Prozeßrechtsverhältnis an. Schon bestehende Rechtsmittelbefugnisse entzieht das neue Recht nicht, weil es nicht für Rechtsmittel gilt, die schon vor seinem Inkrafttreten eingelegt sind. Die Erhöhung der Berufungssumme entwertet zwar künftige Rechtsmittelmöglichkeiten, die auch nach dem alten Recht erst nach der Verkündung oder der sonst wirksamen Verlautbarung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung hätten verwirklicht werden können. Das Gesetz vom 20. Dezember 1974 mit seinen Übergangsbestimmungen entzieht insoweit aber keine konkrete verfahrensrechtliche Rechtsposition.
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz setzen allerdings auch der sog. unechten Rückwirkung eines Gesetzes verfassungsrechtliche Grenzen. Diese sind hier aber nicht überschritten.
 
Es genügt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wenn die Anwendung der neuen Vorschrift über die Berufungssumme auch vom Zeitpunkt der Verkündung oder sonst wirksamen Verlautbarung des Urteils abhängt. Denn in aller Regel läßt sich dieser Zeitpunkt anhand des Verkündungsprotokolls und des Verkündungsvermerks auf dem Urteil ohne Schwierigkeit zweifelsfrei bestimmen.
Entgegen der Auffassung der Revision wird ein Verfahrensbeteiligter auch nicht in seinem Vertrauen geschützt, die bisher bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten blieben ihm für den Fall einer ihm ungünstigen Entscheidung während der Dauer eines anhängigen Prozesses erhalten. Der Gesetzgeber braucht ihm auch in diesem Fall von Verfas-sungs wegen keine zweite Tatsacheninstanz zur Verfügung zu stellen, um es ihm - wie die Revision meint - zu ermöglichen, neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozeß einzuführen. Wenn eine Partei ihrer Prozeßförderungspflicht in erster Instanz nicht gerecht wird, so fordert das Rechtsstaatprinzip - zu demal unter Berücksichtigung der Interessen des Verfahrensgegners an einer unverzögerten Erledigung des Rechtsstreits - nicht, ihr einen Rechtsmittelweg zu öffnen, damit sie das in erster Instanz Versäumte nachholen kann.
b)	Die Anwendung des neuen Verfahrensrechts verletzt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
In der zur Entscheidung stehenden Sache hat das Landgericht schon den Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Prozeßrechts bestimmt.
Der - rechtskundige - Kläger hatte daher hinreichend Gelegenheit, sich auf eine Anwendung des schon mehrere Wochen vor dem Verhandlungstermin verkündeten und in Kraft
 getretenen Verfahrensgesetzes und damit auch auf den Wegfall einer bisher bestehenden Rechtsmittelmöglichkeit einzustellen. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung des alten Verfahrensrechts über die Zulässigkeit der Berufung geboten wäre, wenn das Landgericht den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben hätte, sich auf die Anwendung des neuen Verfahrensrechts einzustellen.
c)	Das rechtsstaatliche Prinzip eines fairen Verfahrens und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) sind» gleichfalls nicht verletzt.
Die Revision meint, es widerspräche dem Prinzip der Chancengleichheit der Parteien, wenn dem Beklagten bei einem (ersten) Versäumnisurteil gegen ihn der Einspruch zustehe, dem abgewiesenen Kläger aber eine Anfechtung des Urteils gegen ihn versagt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten beruht auf dem einseitigen tatsächlichen Vorbringen des Prozeßgegners, des Klägers, das das Gesetz als zugestanden behandelt wissen will, soweit es überhaupt zugestanden werden kann (§ 331 ZPO). Der Einspruch verschafft dem Beklagten, der säumig war und den daher die gesetzlich angeordneten Folgen seiner Säumnis treffen, die Möglichkeit, seine Anträge und seine Sachdarstellung im Prozeß zur Geltung zu bringen. Dagegen beruht eine Klageabweisung, wenn der Beklagte säumig war, nicht auf dem als wahr unterstellten Vorbringen des Prozeßgegners, sondern darauf, daß das tatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag selbst dann nicht rechtfertigt, wenn seine Behauptungen zutreffen sollten, wobei das Gericht im Säumnisverfahren auch die vom Kläger selbst vorgetragenen rechtshindernden und
 rechtsvernichtenden Tatsachen berücksichtigen muß. Dieser Unterschied in der verfahrensrechtlichen Behandlung des nicht säumigen Klägers und des säumigen Beklagten rechtfertigt es nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und nach dem Rechtsstaatprinzip, die Anfechtung des Versäumnisurteils gegen den Beklagten und die Anfechtung eines die Klage abweisenden Urteils im Falle der Säumnis des Beklagten verschieden zu regeln.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Lohmann
Boujong