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BGH

Gericht: BGH

Mit der Begründung, daß er infolge dos nahen Flughafens in der Nutzung seiner Grundstücke beeinträchtigt werde und diese nicht als Baugrundstücke verkaufen könne, hat der Beklagte im Jahre 1959 bei dem Landkreis V/cMHMl. die Gewährung einer Entschädigung von 2,40 DM je qm für die Wertminderung seines Grundbesitzes beantragt» Durch Bescheid vom 7» April 1961 wurde sein Antrag zurückgewiesen» Auf den V/i der Spruch des Beklagten hob der Präsident dos Niedorsächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg den Bescheid des Landkreises WeflHMI durch Beschwerde ent Scheidung vom 21» Oktober 1963 auf und setzte die von der Klägerin zu zahlende Entschädigung auf 151 000 DM nebst Zinsen fest» Entscheidung hat die Klägerin am 2» Dezember 1963 sowohl gegen don Beklagten als auch gegen das Land Niedersachsen Klage erhoben, mit der sic die Aufhebung der Entscheidung und die Feststellung begehrt hat, daß eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke dos Beklagten durch den Betrieb des Flughafens LcflMHHMN nicht bestehe» Nur die ihr am 14» Dezember 1936 erteilte Genehmigung zur Anlage des Flughafens könne als eine Maßnahme angesehen werden, durch die eine Entschädigungspflicht nach dem Luftvorkchrsgesetk habe ausgelöst werden können» Damals seien aber, wie unstreitig ist, die Grundstücke des Beklagten nur landwirtschaftlich nutzbar gewesen und als Baugrundstücke nicht in Betracht gekommen» Da die Grundstücke nach Anlegung des Flughafens unverändert weiter landwirtschaftlich genutzt werden könnten, sei der Beklagte durch den Flughafen nicht beeinträchtigt» Im übrigen stehe einer Bebauung der Grundstücke auch jetzt nichts entgegen, da das Luftemt die hierzu erforderliche Zustimmung nicht verweigern werde» Denn die Grundstücke des Beklagten könnten nur von einem etwaigen Flugverkehr auf der seit 1936 bestehenden kurzen Quer-(Ost-West-)Startbahn, nietfit aber von dem Flugverkehr auf der auf Grund der Genehmigung vom 11» August 1956 angelegten Nord-Süd-Startbahn betroffen sein» Die Querstartbahn sei seit der 1956 genehmigten Änderung des Betriebszustandes praktisch nicht mehr benutzt reits im Jahre 1936 in die Wego geleitete Verkauf der Grundstücke an die Gcv/^ife Y&mm gescheitert, die bereit gewesen sei, diese zu dem Preise von 3 DM pro qm zu erworben« Es sei nicht damit zu rechnen, daß die Bebauung seiner Grundstücke genehmigt werde« Die Gemeinde A!SHHRMRk habe eine an sie gerichtete Bauvor-anfragc am 19« September 1963 ablehnend beantwortete Anderen Grundstückseigentümern, deren Grundstücke ebenfalls im Bauschutsbereich dos Flughafens gelegen seien, sei die beantragte Baugenehmigung versagt worden» Eine Baugenehmigung werde auch dann nicht erteilt werden, wenn die Querstartbahn aufgehoben werde» Eine Vorteilsauegleichung komme nicht in Betracht weil sich sein Grundbesitz auch ohne den Betrieb der Klägerin zu Baugelände entwickelt haben würde» Oktober 1965 über die an den Beklagten zu leistende Entschädigung im ordentlichen Rechtsweg nicht nur der Höhe nach, sondern auch daraufhin überprüft werden kann, ob der Beklagte durch die auf den Flughafen zurückzuführenden BaubeSchränkungen überhaupt Vormögensnachtoilc erlitten hat, für die ihn die Klägerin als Elughafenunternehmerin nach den Luftvorkehrsgesetz vorn Io August 1922 (im folgenden: LuftVG) angemessen entschädigen muß. 1« Das Berufungsgericht legt als Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch des Beklagten § 10 Abs« 1 und 3 des LuftVG i.d.P. des Gesetzes vom 27o September 1938 - RGBl 1 1246 - zugrunde« Nach dieser Vorschrift war von dem Flughafenunternehmer für die Beschränkung des Eigentums durch den in § 10 a näher bezeichneten Bausehutzbereich, in dem sich der Grundbesitz des Beklagten unstreitig seit 1936 befunden hat, eine Entschädigung zu leisten, sofern durch die Beschränkung ein Wirtschaft»betrieb unwirtschaftlich wurde oder die entschädigungslose Beschränkung eine unbillige Härte sein würde, insbesondere wenn bei Eintritt der Beschränkung eine nach sonstigen Vorschriften zulässige Anlage bereits geplant war oder alsbald ausgeführt werden sollte oder wenn die V/eitorbenutzung der Anlage zu dem bisherigen Zweck unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurdeo Mit Wirkung vom 10« Januar 1959 ist diese Vorschrift durch § 19 LuftVG ersetzt worden (vgl« das Änderungsgesetz vom 5« Dezember 1958 - BGBl I 899 -io'dVEo der Neubekanntmachung vom 10« Januar 1959 - BGBl 19-)» Danach hat der Flughafenunternöhmer unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine 1 angemessene Entschädigung für solche Vcrrnögensnachteile zu leisten, die einem Grundstückseigentümer durch die Festlegung des Bauochutzbereichs und die in diesem Bereich geltenden Baubeschränkungen entstehen« Es kann auf aich beruhen, ob diese Neuregelung der Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers ira vorliegenden Fall deshalb nicht anzuwenden iat, weil, wie das Berufungsgericht meint, nach dem 10o Januar 1959 nach dem Klagevorbringen keine Maßnahmen getroffen worden seien, durch die der Beklagte beeinträchtigt sein könnte» Der Beklagte verlangt von der Klägerin eine Entschädigung dafür, daß seine Grundstücke durch die von dem Flughafen ausgehenden Baubeschränkungen angeblich im Jahre 1956 ihren Wert als Bauland verlören haben und nur noch als Ackerland genutzt werden kennen» Treffen seine Behauptungen zu, so sind die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht der Klägerin auch nach der ihrem Wortlaut nach engeren Bestimmung des § 10 g LuftVG a.P, gegeben« Die Entschädigung, die der durch die Genehmigung dos Flughafens Begünstigte dem Betroffenen für die Beschränkung seines Eigentums zu gewähren hat, ist ihrem Charakter nach Ausgleich für ein den Betroffenen im Verhältnis zu anderen ungleich belastendes Sonderopfer, das ihm zur Sicherung der Luftfahrt durch einen Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützte EigentümerStellung abverlangt wird» Unter Beachtung von Art» 14 Abs« 5 GG sind für die Beurteil-ung der Ausgleichspflicht des Flughafenunternehmora deshalb die Grundsätze, die für die Entschädigung enteignender Maßnahmen allgemein gelten, jedenfalls insoweit anzuwenden, als' gemäß einer seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 10 g LuftVG a»Fo "eine entschädigungslose Beschränkung nur die im Jahre 1936 erteilte Genehmigung in Betracht» Denn der Grundbesitz des Beklagten habe bereite damals innerhalb dos 'Umkreises von 1,5 km Halbmesser um den Rollfcldmittolpuhkt des genehmigten Flughafens gelegen, sei somit spätestens mit Inkrafttreten des § 10 a dos Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Luftverkehrsgesetzes vom 27= September 1938 - RGBl I 1246 - denselben Baubeschränkungen wie heute ausgesotst gewesen und habe deshalb hinsichtlich seiner Bebaubarkeit in der Folgezeit durch den Flughafen nicht mehr zusätzlich beeinträchtigt werden können» Hieran habe auch der Umstand nichts geändert, daß der Betrieb der Klägerin im Jahre 1947 auf die Demontageliste gesetzt worden sei, da rechtlich hierdurch weder die Genehmigung aus dom Jahre 1936 erloschen noch der Grundbesitz des Beklagten von den Baubeschränkungen befreit worden sei« Ob solche Beschränkungen in Anbetracht der von den Besatzungsmächten seinerzeit getroffenen Maßnahmen als nicht bestehend behandelt worden seien, könne dahingestellt bleiben» Denn ein Irrtum der zuständigen Behörden über die Rechtslage hätte nicht dazu führen können, dem Beklagten einen Vermögensstand zu verschaffen, den er nach der wirklichen Rechtslage nicht erlangt habe» Im Jahre 1936 sei der Grundbesitz des Beklagten unstreitig ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Besitz ohne jede Bebauungserwartung gewesen» Deshalb sei der Beklagte durch die Bau'bcSchränkungen auf Grund der Genehmigung des Flughafens! Nach § 10 a LuftVG a, F,, dem insoweit § 12 LuftVG n.h ira wesentlichen entspricht, bewirkte die Festlegung des Bauschutzberoiehcs auch für solche Grundstücke, die wie die Grundstücke des Beklagten innerhalb des Umkreises von 1,5 km um den Rollfoldmittol-punkt gelegen waren, zunächst nur, daß Bauwerke über der Erdoberfläche von der zuständigen Baubehörde nur mit Zustimmung des Luftamtes genehmigt werden durften«, Das bedeutete jedoch nicht, daß die Festlegung des Bauschutzbereiehes etwa wie ein verbindlicher Bebauungsplan oder ein Fluchtlinienplan ein Bauverbot für dao betroffene Gebiet beinhaltete (ebenso BVerwGE 21, 354? konnte, deren Anordnung "zur 'Wahrung der Verkehrssicherheit geboten" war» Darüber hinaus konnte das Luftamt hach § 10 b LuftVG a.„P» für bestimmte Ge~ lündetoilc, für die infolge der örtlichen Verhältnisse Baubeschränkungen "für die Sicherung der Luftfahrt" nicht notwendig waren, Höhen über der Erdoberfläche feotlcgen, bis zu welchen Bauwerke ohne Zustimmung genehmigt worden durften» Wird demnach die Zustimmung des Luftamtco zu einem Bauvorhaben im Bauochutzbcroich maßgebend von Art und Umfang des Sicherheitohedürfnisseo und dieses wiederum von Art und Ausmaß des Flugbetriobes im Einzelfall bestimmt, so ist cs nicht gerechtfertigt, in den Folgen, die das Luftverkehrsgesotz an die Genehmigung eines Flughafens für diese Bauvorhaben knüpft, ein grundsätzliches Bauverbot im Bauschutzbe-roieh SU sehen, das seine Vjirkungen nur im Wege der Befreiung durch die Zustimmung des Luftamtes verlieren kann» Eine solche Betrachtungsweise würde auch dem Umstand nicht gerecht werden, daß der Umfang der “Baubeschränkungen durch die Genehmigung eines Flughafens nicht ein für allemal festliegt, da der Luftverkehr schon durch die technische Entwicklung ständigen Veränderungen unterliegt, die sich auf die Bedürfnisse der Flugsicherheit im Bauschutsbereich auswirken müssen» Vielmehr enthält grundsätzlich erst die Versagung der Zustimmung des Luftamtes zu einem Bauvorhaben im Einzelfall ein entschädigungs-pflichtiges Bauverbot» die bloße Zukunftshoffnung der 'Weiterentwicklung, die infolge dieses Eingriffs zunichte wird, kein zu entschädigender konkreter Wert ist» Diese Erwägung trifft für die Genehmigung eines Flughafens und die mit ihr verbundene Festlegung des Bauschutzbereichs nicht zu» Eg kann in diesem Zusammenhang da-hinstehen, ob bereits die Festlegung dos Bauochutzbe-roicho überhaupt einen auoglcichspflichtigen Eingriff in die Substanz der irr dem Schutzbereich belogenen Grundstücke etwa deshalb darstellen kann, weil der Grundstücksverkehr den Umstand, daß Bauvorhaben -in diesem Gebiet der Zustimmung des Luftamtes bedürfen, bei der Preisbildung möglicherweise wertmindernd berücksichtigt (so von Sprockelsen, SchutzBcrG § 12 Anmo-2; von Schalburg, SchutzBerG § 12 Anrru 1, 4 für die Anordnung deo Schutzboroicho nach dem Schutz-heroiehsgosetz), oder oh der Grundstückseigentümer für diese Belastung eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen beanspruchen kann, unter denen die Enteignung seines Grundstücks gemäß § 15 Abs« 1 Schutz-BerG auf seinen Antrag zulässig ist» Denn jedenfalls schließt die Festlegung dos Bauochutzbereichs nicht schon endgültig die Möglichkeit aus, daß sich die in diesem Bereich belogenen Gründstücke zu einer höheren Qualität - etwa von Ackerland zu Bauorwartungs-land oder zu Bauland - weiter entwickeln können, da diese Festlegung nach dem Gesagten nicht schon ein Bauverbot beinhaltet, das diese Grundstücke von der konjunkturellen Entwicklung ausschließen würde» Nach dem Vortrag deo Beklagten kommt hierfür frühestens der Zeitpunkt in Betracht, in dem Ende 1956/Anfang 1937 der Verkauf seiner Grundstücke an die Gcv/flU zu Bauzwecken allein deshalb nicht zustande gekommen sein soll, weil nur infolge der erneuten Inbetriebnahme des Flughafens LciMMMni auf Grund der Genehmigung vom 11» August 1956 das Vorhaben der Gemeinde AflHHHHl«, die Grundstücke als Wohngebiet zur Bebauung freizugeben, nicht verwirklicht werden konnte» Dafür, daß die Grundstücke in diesem Zeitpunkt von dem Grundstücksverkehr nicht mehr als reines Ackerland bewertet worden sind, sprechen bereits die von dem Landgericht eingeholten Auskünfte der Gemeinde AJHHHHk vom 22» Juni 1964 und vom 1» September 1964 sowie des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 4» September 1964 über die Bebauungsplanung der Gemeinde aus dem Jahre 1$50 bis 1956» Danach lagen die Grundstücke des Beklagten in dieser Zeit ohne Einschränkung im Aufbaugcbiot der Gemeinde AflHHNBMto In dem Entwurf der Gemeinde zu dem Flächennutzungsplan 1954 war das Flurstück ^P3/®7 als Wohngebiet ausge-wiesen; in dem Entwurf zu dem Flächennutzungsplan 1957 waren sämtliche Grundstücke des Beklagten als Wohngebiet aufgenommen» Wenn es sich auch insoweit nur um unverbindliche Entwürfe gehandelt hat9 spricht diese Planung doch dafür, daß auch der Grundstücks-verke'hr den betroffenen Grundstücken ungeachtet ihrer Nähe zu dem Flughafen damals einen über die Qualität als Ackerland hinausgehonden Wert in Richtung auf eine Baulandfjualität hin beigemessen hat» Daß die Der Umstand, daß sich dieser Vermögonsnach-tcil unter anderem auch als eine Folge der Unbebaubarkeit von Nachbargrundstücken darstellt, würde hieran nichts ändern, da der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Flughafen und den von ihm ausgehenden Wirkungen, welche die Nutzbarkeit des Grundbesitzes des Beklagten beeinträchtigt haben, hierdurch nicht beseitigt wird. Stand in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte seine Grundstücke Bauzwecken zuführen wollte, entgegen der Mitteilung der Gemeinde AjflHHHMhvom 19» September 1963 über die Bau-voranfrage des Beklagten fest, daß das Entstehen von Streusiedlungen, in dem betroffenen Gebiet durch eine Versagung der erforderlichen Zustimmung des Luftamtes im Einzelfall lischt zu befürchten war, so fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unbobaubarkoit der Grundstücke- und den Von'dem Flughafen ausgehenden Beschränkungen und Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte infolge der mit dem Flughafen verbundenen Baubeschränkungon einen Vermögensnachteil erlitten hat den die Klägerin nach dem Luftvcrkehrogcsetz zu ent schädigen hat, so wird cs sich bei der nach dem Kla geantrag ebenfalls gebotenen Überprüfung der Höhe der Entschädigung auch damit auseinanderzusetzen haben, ob der Grundbesitz des Beklagten durch die von dom Flughafen ausgehenden Beschränkungen auf nicht absehbare Zeit belastet wird, oder ob es sieh nur um vorübergehende Beschränkungen handelt» Jedenfalls dann, wenn ec sich um vorübergehende Beschränkungen handelt, deren Aufhebung, wie die Klägerin behauptet hat, unmittelbar bevorsteht und mit Sicherheit zu erwarten ist, wäre nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in BGHZ 30, 338 ff für zeitlich beschränkte Bausporron entwickelt hat, in der Regel auf die "Bodenrente" abzustellen, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis baulicher Nutzung gezahlt haben würde und die sich weithin der Höhe nach mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger (Teil-) Enteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken wird, dagegen nicht auf den aus dem Unterschied zwischen den Preisen von Bauland und Ackerland errechneten Betrag, der nur im Falle eiiier dauernden Entziehung der Baulandqualität der EntscjpMigungsbcrcchnung zugrunde gelegt werden kann»'

Zitierte Normen: § 19 LuftVG Art. 14 GG § 19 LuftVG § 35 BBauG § 97 ZPO
GrundstückLuftVGBeschränkungEntschädigungdosKlägerinGemeindeFlughafen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 LuftVG idF v.o 10. Januar 1959, BGBl I 9, §§ 12 ff
i
Die Festlegung des Bauschutzhereiches im Sinne de3 Luftverkehrsgesetzes hat in der$ Regel nicht die Bedeutung, daß die im Bauschutzbereich liegenden Grundstücke von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung - etwa von Ackerland zu Bauerwartungsland - ausgeschlossen werden,
 LuftVG idP vo 10» Januar 1959, BGBl I 9, § 19 Ab3» 6; SchutzbereichG v. 7, Dezember 1956, BGBl III 54-2, § 15
Handelt es sich bei den von einem Flughafen ausgehenden Beschränkungen deo in der Bauschutzbereichszone belege-nen Grundbesitzes nur um vorübergehende Beschränkungen, so ist bei der Entschädigung nach den in BGHZ 50, 338 für zeitlich beschränkte Bausperren entwickelten Grundsätzen auf die ’'Bodenrente1' zu erkennen, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis baulicher Nutzung gezahlt haben würde.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Aufhebung der Beschränkungen unmittelbar bevorsteht und mit Sicherheit zu erwarten ist»
BGH, Urt» V» 29» April 1968 - III ZR i4l/65 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF
ü
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 141/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. April 1968 Schorm, Justizangeeteilter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 o
0006a
2c dos Landwirts_Christian R
Beklagten und Revisionoklägcrs.
Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br,
 gegen
die	HMMfe Werke GmbH, früher
l,V/<HW»tt-Flugzoughau-FoBP Wulf HlBBBB-Flugzeugbau, BäHHfc HUdMMHiStraße ÜiMÜ vertreten durch ihre Geschäftsführer Bip'loIngo Hans FaflBU und Dro Otto Pr<HBMU beide
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
2
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 1968 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Beyer, Dr. Huf31a, Gähtgeno und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
•i
:
Auf die Revision des Beklagten Rowehl wird das Urteil des 2» Zivilsenats dos Oberlan-desgerichts in Oldenburg vom 5» Mai 1965 aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rovisionorochtozuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesciio
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der beklagte Landwirt .RMHi (im folgenden: Bold ag tor) ist Eigentümer der im Grundbuch von Ai'BB»
ÜMl Band 7 Bl» 099 eingetragenen Flurstücke Nro 00Q/ #50, ®3/lÜ7, <®#7/l und fflO/l der Flur 3 der Gemeinde AW099999 von insgesamt 40 »972 qm, die innerhalb des Umkreises von 1,5 km Halbmesser um den Flughafenbe-zugspunkt westlich des von der Klägerin betriebenen
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Sonderflughafens LcflBHl belogen sind« Dieser Flughafen war auf Grund einer Genehmigung dos Rciehsrnini-sters der Luftfahrt angelegt worden, die der Klägerin unter ihrer damaligen Firma " WflHPflug2ougbau GmbH" unter dem 14» Dezember 1936 erteilt worden war, Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges wurde die Y/tfHR»-flugzeugbau GmbH auf die Demontageliste der britisch-amerikanischen Zone vom 17» Oktober 1947 gesetzt» Durch Erlaß vom 11„ August 1956 genehmigte der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr der Klägerin unter Bezugnahme auf die Genehmigung aus dem Jahre 1936 eine Änderung des Betriobszustan-des des Flughafens. ‘Durch Erlaß vom 8» Januar I960 wurde diese Genehmigung geändert und ergänzt»
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Mit der Begründung, daß er infolge dos nahen Flughafens in der Nutzung seiner Grundstücke beeinträchtigt werde und diese nicht als Baugrundstücke verkaufen könne, hat der Beklagte im Jahre 1959 bei dem Landkreis V/cMHMl. die Gewährung einer Entschädigung von 2,40 DM je qm für die Wertminderung seines Grundbesitzes beantragt» Durch Bescheid vom 7» April 1961 wurde sein Antrag zurückgewiesen» Auf den V/i der Spruch des Beklagten hob der Präsident dos Niedorsächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg den Bescheid des Landkreises WeflHMI durch Beschwerde ent Scheidung vom 21» Oktober 1963 auf und setzte die von der Klägerin zu zahlende Entschädigung auf 151 000 DM nebst Zinsen fest»
Gegen diese ihr am 24» Oktober 1963 zugestellte
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Entscheidung hat die Klägerin am 2» Dezember 1963 sowohl gegen don Beklagten als auch gegen das Land Niedersachsen Klage erhoben, mit der sic die Aufhebung der Entscheidung und die Feststellung begehrt hat, daß eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke dos Beklagten durch den Betrieb des Flughafens LcflMHHMN nicht bestehe»
Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen:
Nur die ihr am 14» Dezember 1936 erteilte Genehmigung zur Anlage des Flughafens könne als eine Maßnahme angesehen werden, durch die eine Entschädigungspflicht nach dem Luftvorkchrsgesetk habe ausgelöst werden können» Damals seien aber, wie unstreitig ist, die Grundstücke des Beklagten nur landwirtschaftlich nutzbar gewesen und als Baugrundstücke nicht in Betracht gekommen» Da die Grundstücke nach Anlegung des Flughafens unverändert weiter landwirtschaftlich genutzt werden könnten, sei der Beklagte durch den Flughafen nicht beeinträchtigt» Im übrigen stehe einer Bebauung der Grundstücke auch jetzt nichts entgegen, da das Luftemt die hierzu erforderliche Zustimmung nicht verweigern werde» Denn die Grundstücke des Beklagten könnten nur von einem etwaigen Flugverkehr auf der seit 1936 bestehenden kurzen Quer-(Ost-West-)Startbahn, nietfit aber von dem Flugverkehr auf der auf Grund der Genehmigung vom 11» August 1956 angelegten Nord-Süd-Startbahn betroffen sein» Die Querstartbahn sei seit der 1956 genehmigten Änderung des Betriebszustandes praktisch nicht mehr benutzt
 
worden. Infolge der Änderung des Bctriebszuotan-des werde der Beklagte praktisch überhaupt nicht mehr betroffen, seine Situation sei durch die Änderung besser geworden» Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß das Gelände, das seine Grundstücke umgebe, einen Wert als Bauland darstc'llo. Denn erst durch den Plughafen und seinen Betrieb sei das ganze Gelände erschlossen worden» Soweit den Beklagten Entschädigungsansprüche wegen der 1936 erteilten Genehmigung zur Anlegung des Flughafens zuotohen könnten, seien die Ansprüche verjährt»
Der Beklagte und das Land Niedersachsen haben um Abweisung der Klage gebeten» Während sich das Land Niedersachsen auf die fehlende Passivlcgiti-mation berufen hat, hat der Beklagte im wesentlichen geltend gemacht: Erst die 1956 erteilte Genehmigung sei eine Maßnahme gewesen, welche die Klägerin zur Leistung einer {Entschädigung verpflichte, da die Genehmigung aus dem Jahre 1936 nach 1945 gegenstandslos geworden sei» Damals seien die Grundstücke Bau-
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land gewesen» Die Gemeinde AVHHHMI habe in ihren Plächennutzungsplänen 1^51 und 1956 sämtliche in den Ort steilen D c flpHHHMRk-M i 11 e und DejHHBBHaap-Süd liegenden Grundstücke, darunter auch seine Grundstücke, als Wohnbauflächen vorgesehen» Erst auf Veranlassung der Klägerin seien diese Grundstücke in dem vorläufigen Fiächennutzungsplan als Wohngebiete gestrichen und als solche in den genehmigten Plan nicht aufgenommen worden» Infolgedessen sei der be-
 
reits im Jahre 1936 in die Wego geleitete Verkauf der Grundstücke an die Gcv/^ife Y&mm gescheitert, die bereit gewesen sei, diese zu dem Preise von 3 DM pro qm zu erworben« Es sei nicht damit zu rechnen, daß die Bebauung seiner Grundstücke genehmigt werde« Die Gemeinde A!SHHRMRk habe eine an sie gerichtete Bauvor-anfragc am 19« September 1963 ablehnend beantwortete Anderen Grundstückseigentümern, deren Grundstücke ebenfalls im Bauschutsbereich dos Flughafens gelegen seien, sei die beantragte Baugenehmigung versagt worden» Eine Baugenehmigung werde auch dann nicht erteilt werden, wenn die Querstartbahn aufgehoben werde» Eine Vorteilsauegleichung komme nicht in Betracht weil sich sein Grundbesitz auch ohne den Betrieb der Klägerin zu Baugelände entwickelt haben würde»
Das Landgericht hat die Klage gegen das Land
 Niedersachsen durch inzwischen rechtskräftiges Urteil
 vom 20, April 1964 und gegen den Beklagten durch Ur~
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teil vom 20, Oktober 1964 abgewieoen» Das Borufungsge rieht hat der gegen den Beklagten gerichteten Klage stattgegeben«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Wie-dorh e r sto1lim g d e s 1andg erichtlichen Urtei1s - vom
20 o 0kto'ber 1964 „ Die K1 ägcrin bittet, die Revision zurü c k zuv/o i s en»
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1o Das Berufungsgericht geht entgegen der Auffas-
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sung der Revision ohne Vechtairrtum davon aus, daß die BoGChwerdoentochcidung des Präsidenten des Nie-dersächsischen Vorwaltungahözirka Oldenburg vom 21. Oktober 1965 über die an den Beklagten zu leistende Entschädigung im ordentlichen Rechtsweg nicht nur der Höhe nach, sondern auch daraufhin überprüft werden kann, ob der Beklagte durch die auf den Flughafen zurückzuführenden BaubeSchränkungen überhaupt Vormögensnachtoilc erlitten hat, für die ihn die Klägerin als Elughafenunternehmerin nach den Luftvorkehrsgesetz vorn Io August 1922 (im folgenden: LuftVG) angemessen entschädigen muß. Nach gefestigter höchstrichterlichor Rechtsprechung ist es bei einem Streit über eine Entschädigung für enteignende Maßnahmen gemäß Art» 14 Abs« 3 Satz 3 GG Aufgabe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht nur über die Höhe der Entschädigung, sondern auch über die Vorfrage zu entscheiden, ob ein Tatbestand vor-liogt, der eine Enteignung oder einen enteignungsähnlichen Eingriff darsteilt, ohne insoweit an die Auffassung der Verwaltungsbehörde, deren Pestsctzungo-"hescheid angegriffen worden ist, gebunden zu sein (BGHZ 15, 268, 270 a.vr.lä) . Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Entschädigung, die der Flug-hafenuntornohmer für die auf den Flughafen zurück-
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zuführenden BauboSchränkungen nach dem Luftverkehrsgesetz zu leisten hat« Demgemäß sieht § 25 Abs0 1 des Schutzhereichsgosctzes vom 7» Dezember 1956
-	BGBl I 899 - (SchutzberG), der für das Verfahren zur Festsetzung der von dem Flughafenunternohmer geschuldeten Entschädigung nach § 19 Abs» 6 LuftVG iodoFo der Noubekanntmachung vom 22c Oktober 1965
-	BGBl I 1750 - sinngemäß anzuwenden ist, die Anfechtung des Festoetzungobescheides der Verwaltungsbehörde durch Klageerhebung im Zivilrechtsweg ohne Einschränkung vor.
2c Nach dem sinngemäß anzuwondenden § 25 Abs«, 5 SchutzberG ist die Klage dos Flughafenunternehmers gegen den Pestsetzungsbescheid der Verwaltungsbehörde darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung dos Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird» Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin das Bestehen einer Entschädigungspflicht schon dem Grunde nach bestreitet, hält das Berufungsgericht nachidieser Bestimmung das von der Klägerin geltend gemachte, init dem Verlangen nach
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Aufhebung des Festsetzungsbescheides verbundene negative Peststollungabegehren für zulässige Hiergegen bestehen schon deshalb keine rechtlichen Bedenken, da das Begehren von der Klägerin ersichtlich nicht als selbständiger Feststellungsantrag gewollt worden ist, sondern nur den Antrag auf Aufhebung des Feotsetzungsbescheides modifizieren und klarstellen sollte, in welchem Umfang die Klägerin die Abänderung dos Bescheides begehrte
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1« Das Berufungsgericht legt als Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch des Beklagten § 10 Abs« 1 und 3 des LuftVG i.d.P. des Gesetzes vom 27o September 1938 - RGBl 1 1246 - zugrunde« Nach dieser Vorschrift war von dem Flughafenunternehmer für die Beschränkung des Eigentums durch den in § 10 a näher bezeichneten Bausehutzbereich, in dem sich der Grundbesitz des Beklagten unstreitig seit 1936 befunden hat, eine Entschädigung zu leisten, sofern durch die Beschränkung ein Wirtschaft»betrieb unwirtschaftlich wurde oder die entschädigungslose Beschränkung eine unbillige Härte sein würde, insbesondere wenn bei Eintritt der Beschränkung eine nach sonstigen Vorschriften zulässige Anlage bereits geplant war oder alsbald ausgeführt werden sollte oder wenn die V/eitorbenutzung der Anlage zu dem bisherigen Zweck unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurdeo
 Mit Wirkung vom 10« Januar 1959 ist diese Vorschrift durch § 19 LuftVG ersetzt worden (vgl« das Änderungsgesetz vom 5« Dezember 1958 - BGBl I 899 -io'dVEo der Neubekanntmachung vom 10« Januar 1959 - BGBl 19-)» Danach hat der Flughafenunternöhmer unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine 1 angemessene Entschädigung für solche Vcrrnögensnachteile zu leisten, die einem Grundstückseigentümer durch die Festlegung des Bauochutzbereichs und die in diesem Bereich geltenden Baubeschränkungen entstehen«
Es kann auf aich beruhen, ob diese Neuregelung der Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers ira vorliegenden Fall deshalb nicht anzuwenden iat, weil, wie das Berufungsgericht meint, nach dem 10o Januar 1959 nach dem Klagevorbringen keine Maßnahmen getroffen worden seien, durch die der Beklagte beeinträchtigt sein könnte» Der Beklagte verlangt von der Klägerin eine Entschädigung dafür, daß seine Grundstücke durch die von dem Flughafen ausgehenden Baubeschränkungen angeblich im Jahre 1956 ihren Wert als Bauland verlören haben und nur noch als Ackerland genutzt werden kennen» Treffen seine Behauptungen zu, so sind die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht der Klägerin auch nach der ihrem Wortlaut nach engeren Bestimmung des § 10 g LuftVG a.P, gegeben« Die Entschädigung, die der durch die Genehmigung dos Flughafens Begünstigte dem Betroffenen für die Beschränkung seines Eigentums zu gewähren hat, ist ihrem Charakter nach Ausgleich für ein den Betroffenen im Verhältnis zu anderen ungleich belastendes Sonderopfer, das ihm zur Sicherung der Luftfahrt durch einen Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützte EigentümerStellung abverlangt wird» Unter Beachtung von Art» 14 Abs« 5 GG sind für die Beurteil-ung der Ausgleichspflicht des Flughafenunternehmora deshalb die Grundsätze, die für die Entschädigung enteignender Maßnahmen allgemein gelten, jedenfalls insoweit anzuwenden, als' gemäß einer seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 10 g LuftVG a»Fo "eine entschädigungslose Beschränkung
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doc Eigentums" durch die von dein Flughafen ausgehendem Baubeschränkungen "eine unbillige Härte" im Sinne dieser Vorochrift dann bedeuten würde, wenn diese Baubeschränkungen nicht mehr als auch nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungslos hinzunohmendc Beschränkung dos Eigentumsinhalts beurteilt worden 'können, sondern wenn das Eigentum durch sio unmittelbar in seinem Korn betroffen wird.
Ein in diecom Sinne wie eine teilweise Enteignung Wirkend or und somit von dem Plughafonuntornoh-mer sowohl nach § 19 LuftVG n.P. als auch nach § 10 g LuftVG a.P. zu ontäochädigendor Eingriff liegt vor, wenn ein Grundstückseigentümer durch die mit dem Flughafen verbundenen Baubeschränkungen unmittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er sein Grundstück, das er bis dahin bebauen konnte und auch wollte oder dessen Bebaubarkeit jedenfalls unmittelbar bevorstand, nicht mehr zu Bauzwecken nutzen kann»
'2° Für die Beurteilung, ob der Beklagte einen solchen von der Klägerin zu entschädigenden Vermögensnachteil erlitten hat, stellt das Berufungsgericht allein auf die Verhältnisse ab, die bei Erteilung der Genehmigung :zur Anlegung des Flughafens vom 14. Dezember 1996 vorgelogen haben» Auf dieser Grundlage verneint cs eine Entschädigungspflicht und führt hierzu ira wesentlichen aus:
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Als Maßnahme, durch die eino Ents'chädigungs-pflicht der Klägerin entstanden sein könnte, komme
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nur die im Jahre 1936 erteilte Genehmigung in Betracht» Denn der Grundbesitz des Beklagten habe bereite damals innerhalb dos 'Umkreises von 1,5 km Halbmesser um den Rollfcldmittolpuhkt des genehmigten Flughafens gelegen, sei somit spätestens mit Inkrafttreten des § 10 a dos Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Luftverkehrsgesetzes vom 27= September 1938 - RGBl I 1246 - denselben Baubeschränkungen wie heute ausgesotst gewesen und habe deshalb hinsichtlich seiner Bebaubarkeit in der Folgezeit durch den Flughafen nicht mehr zusätzlich beeinträchtigt werden können» Hieran habe auch der Umstand nichts geändert, daß der Betrieb der Klägerin im Jahre 1947 auf die Demontageliste gesetzt worden sei, da rechtlich hierdurch weder die Genehmigung aus dom Jahre 1936 erloschen noch der Grundbesitz des Beklagten von den Baubeschränkungen befreit worden sei« Ob solche Beschränkungen in Anbetracht der von den Besatzungsmächten seinerzeit getroffenen Maßnahmen als nicht bestehend behandelt worden seien, könne dahingestellt bleiben» Denn ein Irrtum der zuständigen Behörden über die Rechtslage hätte nicht dazu führen können, dem Beklagten einen Vermögensstand zu verschaffen, den er nach der wirklichen Rechtslage nicht erlangt habe» Im Jahre 1936 sei der Grundbesitz des Beklagten unstreitig ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Besitz ohne jede Bebauungserwartung gewesen» Deshalb sei der Beklagte durch die Bau'bcSchränkungen auf Grund der Genehmigung des Flughafens! nicht beeinträchtigt worden» ■
Hit der ihn gegebenen Begründung kann das Be-rufungsurteil keinen Bestand haben, .da dao Berufungsgericht der Genehmigung des Flughafens und der mit ihr verbundenen PcstSetzung des Bauschutzb ero i ehe s für die konjunkturelle Entwicklung der in dem Bau-schutzbereieh belogenen Grundstücke eine Bedeutung zu demißtdie diesen Maßnahmen weder rechtlich noch wirtschaftlich zukommt«.
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Nach § 10 a LuftVG a, F,, dem insoweit § 12 LuftVG n.h ira wesentlichen entspricht, bewirkte die Festlegung des Bauschutzberoiehcs auch für solche Grundstücke, die wie die Grundstücke des Beklagten innerhalb des Umkreises von 1,5 km um den Rollfoldmittol-punkt gelegen waren, zunächst nur, daß Bauwerke über der Erdoberfläche von der zuständigen Baubehörde nur mit Zustimmung des Luftamtes genehmigt werden durften«, Das bedeutete jedoch nicht, daß die Festlegung des Bauschutzbereiehes etwa wie ein verbindlicher Bebauungsplan oder ein Fluchtlinienplan ein Bauverbot für dao betroffene Gebiet beinhaltete (ebenso BVerwGE 21, 354? 357 f für § 12 LuftVG n.h). Der Bauochutzbe-reich dient der Förderung und Sicherung des Flugbetriebes; an diesem im Gesetz verdeutlichten Zweck bestimmt sich, ob dao Luftamt die erforderliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben im Bauschutabereich eines Flughafens zu erteilen oder zu versagen hat«, Deshalb bestimmte § 10 a Abs» 3 LuftVG a.P., daß das Luftarnt die Zustimmung von Auflagen abhängig machen
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konnte, deren Anordnung "zur 'Wahrung der Verkehrssicherheit geboten" war» Darüber hinaus konnte das Luftamt hach § 10 b LuftVG a.„P» für bestimmte Ge~ lündetoilc, für die infolge der örtlichen Verhältnisse Baubeschränkungen "für die Sicherung der Luftfahrt" nicht notwendig waren, Höhen über der Erdoberfläche feotlcgen, bis zu welchen Bauwerke ohne Zustimmung genehmigt worden durften» Wird demnach die Zustimmung des Luftamtco zu einem Bauvorhaben im Bauochutzbcroich maßgebend von Art und Umfang des Sicherheitohedürfnisseo und dieses wiederum von Art und Ausmaß des Flugbetriobes im Einzelfall bestimmt, so ist cs nicht gerechtfertigt, in den Folgen, die das Luftverkehrsgesotz an die Genehmigung eines Flughafens für diese Bauvorhaben knüpft, ein grundsätzliches Bauverbot im Bauschutzbe-roieh SU sehen, das seine Vjirkungen nur im Wege der Befreiung durch die Zustimmung des Luftamtes verlieren kann» Eine solche Betrachtungsweise würde auch dem Umstand nicht gerecht werden, daß der Umfang der “Baubeschränkungen durch die Genehmigung eines Flughafens nicht ein für allemal festliegt, da der Luftverkehr schon durch die technische Entwicklung ständigen Veränderungen unterliegt, die sich auf die Bedürfnisse der Flugsicherheit im Bauschutsbereich auswirken müssen» Vielmehr enthält grundsätzlich erst die Versagung der Zustimmung des Luftamtes zu einem Bauvorhaben im Einzelfall ein entschädigungs-pflichtiges Bauverbot»
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Bas hat zur Folge, daß der Grundsatz, nach dem
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die Enteignungsentschädigung in der Regel für ein Bauverbot auf Grund eines verbindlichen Bebauungsplanes oder einer Fluchtlinien!estSetzung nach der “Qualität" des betroffenen Grundstücks in den Zeitpunkt ? in den dic^ Planung verbindlich geworden ist, zu bemessen ist, auch wenn das Grundstück ohne die Planung sich zu einer höheren "Qualität" entwickelt haben würde, auf die Bemessung des Entschädigungsanspruchs für die sich aus den Bauschutzbereich eines Flughafens ergebenden Nachteile nicht ohne weiteres angewendet werden kann» Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß bereits durch die Planfest-Stellung in das Grundeigentum in der Weise eingegriffen wird, daß das betroffene Grundstück aus der konjunkturellen Weiterentwicklung herausgenommen wird, eine höhere Qualität also nicht mehr erlangen kann und . die bloße Zukunftshoffnung der 'Weiterentwicklung, die infolge dieses Eingriffs zunichte wird, kein zu entschädigender konkreter Wert ist» Diese Erwägung trifft für die Genehmigung eines Flughafens und die mit ihr verbundene Festlegung des Bauschutzbereichs nicht zu» Eg kann in diesem Zusammenhang da-hinstehen, ob bereits die Festlegung dos Bauochutzbe-roicho überhaupt einen auoglcichspflichtigen Eingriff in die Substanz der irr dem Schutzbereich belogenen Grundstücke etwa deshalb darstellen kann, weil der Grundstücksverkehr den Umstand, daß Bauvorhaben -in diesem Gebiet der Zustimmung des Luftamtes bedürfen, bei der Preisbildung möglicherweise wertmindernd berücksichtigt (so von Sprockelsen, SchutzBcrG § 12 Anmo-2; von Schalburg, SchutzBerG § 12 Anrru 1, 4
für die Anordnung deo Schutzboroicho nach dem Schutz-heroiehsgosetz), oder oh der Grundstückseigentümer für diese Belastung eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen beanspruchen kann, unter denen die Enteignung seines Grundstücks gemäß § 15 Abs« 1 Schutz-BerG auf seinen Antrag zulässig ist» Denn jedenfalls schließt die Festlegung dos Bauochutzbereichs nicht schon endgültig die Möglichkeit aus, daß sich die in diesem Bereich belogenen Gründstücke zu einer höheren Qualität - etwa von Ackerland zu Bauorwartungs-land oder zu Bauland - weiter entwickeln können, da diese Festlegung nach dem Gesagten nicht schon ein Bauverbot beinhaltet, das diese Grundstücke von der konjunkturellen Entwicklung ausschließen würde»
Deshalb ist für die Frage, oh den Grundstückseigentümern durch Maßnahmen irn Sinne von § 10 g Abs» 1 LuftVG a»F» bzw» § 19 Abs» 1 LuftVG n»F„ ein von dem Lufthafenunternehmer zu entschädigender Vermögens-nachteil entstanden isf, regelmäßig•nicht allein auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem der Flughafen errichtet und der Bauschutzbereich fest-gelegt worden ist» Maßgebend ist vielmehr in erster Linie der Zeitpunkt, in dem die Festlegung des Bau-schutzbercichs im Einzolfall auf das Vermögen des Grundstückseigentümers tatsächlich nachteilig "ein-gewirkt" (so § 12 Abs, 1 SchutzBerG) hat, in dem also der Grundstückseigentümer die mit dem Flughafen verbundenen Baubcschränkungen im Einzelfall nachteilig zti spüren bekommen hat»
Nach dem Vortrag deo Beklagten kommt hierfür frühestens der Zeitpunkt in Betracht, in dem Ende 1956/Anfang 1937 der Verkauf seiner Grundstücke an die Gcv/flU zu Bauzwecken allein deshalb nicht zustande gekommen sein soll, weil nur infolge der erneuten Inbetriebnahme des Flughafens LciMMMni auf Grund der Genehmigung vom 11» August 1956 das Vorhaben der Gemeinde AflHHHHl«, die Grundstücke als Wohngebiet zur Bebauung freizugeben, nicht verwirklicht werden konnte» Dafür, daß die Grundstücke in diesem Zeitpunkt von dem Grundstücksverkehr nicht mehr als reines Ackerland bewertet worden sind, sprechen bereits die von dem Landgericht eingeholten Auskünfte der Gemeinde AJHHHHk vom 22» Juni 1964 und vom 1» September 1964 sowie des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 4» September 1964 über die Bebauungsplanung der Gemeinde aus dem Jahre 1$50 bis 1956» Danach lagen die Grundstücke des Beklagten in dieser Zeit ohne Einschränkung im Aufbaugcbiot der Gemeinde AflHHNBMto In dem Entwurf der Gemeinde zu dem Flächennutzungsplan 1954 war das Flurstück ^P3/®7 als Wohngebiet ausge-wiesen; in dem Entwurf zu dem Flächennutzungsplan 1957 waren sämtliche Grundstücke des Beklagten als Wohngebiet aufgenommen» Wenn es sich auch insoweit nur um unverbindliche Entwürfe gehandelt hat9 spricht diese Planung doch dafür, daß auch der Grundstücks-verke'hr den betroffenen Grundstücken ungeachtet ihrer Nähe zu dem Flughafen damals einen über die Qualität als Ackerland hinausgehonden Wert in Richtung auf eine Baulandfjualität hin beigemessen hat» Daß die

Grundstücke in den verbindlichen Plänen der Gemeinde A.SPMNBi alo Bauland nicht aufgenemrnen worden sind, würde dieser Annahme nicht entgegenstehen.» Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß die "Qualität" eines Grundstücks nicht allein nach rein formalen Gesichtspunkten (Ortsplanung etc») su bestimmen ist, sondern daß es vielmehr darauf ankommt, wie das Grundstück bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung aller,.Unweltovorhältnisse oinachiicß-lieh der historischen Entwicklung, also aus seiner Situationsgebundenheit heraus, objektiv nutsbar gewesen ist (vgl» BGH Kl Art« 14 (Ce) GG Nr» 24 und 25; BGIIZ 39, 198, 209 ff)«
,2a Das Berufungaurteil läßt sich auch nicht mit einer anderen Begründung halten» Ergibt sich nämlich, daß der Grundbesitz des Beklagten in den Jahren 1950/1957 bereits in die Qualität von Bauerwartungsland oder von Bauland hineingewachsen war, so ist nicht auozuachlioßcn, daß das Eigentum des Beklagten in seiner Nutzbarkeit durch die mit dom Flughafen verbundenen Baubeschränkungen .wesentlich beeinträchtigt worden ist» Die Gemeinde AflHHK hat dein Beklagten au^ seine Bauvoranfrage mit Schrei ben vom 19» September 1963 mitgetcilt, daß die Grund stücke des Beklagten in di&.Bauleitplanung der Gemeinde als Baugobiet solange nicht aufgenommen werden könnten, als der Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vorn 25= November 1957 mit den Bestimmungen über die Flugsicherungs-
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Bereiche In Ortsteil L HüMli bestände, und daß eine Bebauung der Grundstücke mit Einsclbauvorha-ben nach § 35 BBauG ausocheidc, weil die Gemeinde gehalten sein müsse, in Interesse der öffentlichen Belange keine Splittcroiodlungen entstehen au lassen» Möglicherweise hat deshalb allein der Umstand, daß die Errichtung von Bauvorhaben irn Bauschutzbereich des Flughafens L< flHHHHP ohne die Zustimmung des Luftomtea nicht mehr möglich war, eine allgemeine Zustimmung von dom Luftamt zu Bauvorhaben für das hier in Betracht kommende Gelände im Gegensatz zu anderen Teilen des Bauschutzbereichs nicht erteilt worden und deshalb eine zusammenhängende Bebauung für dieses Gelände nicht mehr gewährleistet war, mit Rücksicht auf die in diesen Fällen einer Bebauung entgegenstehenden Vorschriften (§ 3 Abs„ 1 der Verordnung über die Bebauung vom 15 o Februar 1936 - RGBl I 104	§	35	Abs»	1
und 3 BBauG) bewirkt, daß die Grundstücke des Beklagten nicht bebaut werden konnten» V/ar dies der Fall, was noch einer weiteren Prüfung bedarf, so hat der Bauschutzbereich des Flughafens in den Jahren 1956/1957 faktisch zu einer Bausperre für das westlich der Querotarfbahn gelegene Gebiet geführt und sich'damals unmittelbar auch auf das Vermögen des Beklagten nachteilig auogewirkt, so-•weit die Grundstöcke damals von den Beklagten, wie er unter Beweis gestellt hat, ohne diesen Eingriff als Baugelände genutzt worden wären» Für diese hierdurch erlittene konkrete Vermögenseinbuße müßte die Klägerin dem Beklagten deshalb nach den
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oben gemachten'Ausführungen eine Entschädigung gewähren. Der Umstand, daß sich dieser Vermögonsnach-tcil unter anderem auch als eine Folge der Unbebaubarkeit von Nachbargrundstücken darstellt, würde hieran nichts ändern, da der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Flughafen und den von ihm ausgehenden Wirkungen, welche die Nutzbarkeit des Grundbesitzes des Beklagten beeinträchtigt haben, hierdurch nicht beseitigt wird.
3» Mangels ausreichender Feststellungen ist' dem Senat ebensowenig eine Entscheidung zugunsten des Beklagten möglich. Abgesehen davon, daß das Berufung our toil Feststellungen über die Qualität der Grundstücke des Beklagten für die Jahre 1956/1957 nicht enthält, bedarf es für die Entschädigungspflicht der Klägerin noch weiterer Ermittlungen zu der Behauptung der Klägerin, daß die erforderliche Zustimmung für eine Bebauung des westlich der Querstartbahn gelegenen Geländes von dem Luftamt erteilt worden wäre. Stand in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte seine Grundstücke Bauzwecken zuführen wollte, entgegen der Mitteilung der Gemeinde AjflHHHMhvom 19» September 1963 über die Bau-voranfrage des Beklagten fest, daß das Entstehen von Streusiedlungen, in dem betroffenen Gebiet durch eine Versagung der erforderlichen Zustimmung des Luftamtes im Einzelfall lischt zu befürchten war, so fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unbobaubarkoit der Grundstücke- und den Von'dem Flughafen ausgehenden Beschränkungen und
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damit an den erforderlichen Voraussetzungen für eine Entochadigungopflicht der Klägerin« Ebenso bedarf es Post Stellungen darüber, ob für das Gelände westlich der Querstartbahn ohne den Flughafen in den Jahren 1956/1957 eine zusammenhängende Bebauung nach der damaligen Entwicklung gewährleistet gewesen wäre, da nur in diesem Pall ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit dem Flughafen verbundenen Beschränkungen und der Un~ Bebaubarkeit der Grundstücke des Beklagten wogen
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der Gefahr dos Entstehens von Streusiedlungen ge-.geben ist«
4« Da das Revisionsgericht die danach erforderlichen Feststellungen nicht selbst troffen kann, muß das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte infolge der mit dem Flughafen verbundenen Baubeschränkungon einen Vermögensnachteil erlitten hat den die Klägerin nach dem Luftvcrkehrogcsetz zu ent schädigen hat, so wird cs sich bei der nach dem Kla geantrag ebenfalls gebotenen Überprüfung der Höhe der Entschädigung auch damit auseinanderzusetzen haben, ob der Grundbesitz des Beklagten durch die von dom Flughafen ausgehenden Beschränkungen auf nicht absehbare Zeit belastet wird, oder ob es sieh
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nur um vorübergehende Beschränkungen handelt» Jedenfalls dann, wenn ec sich um vorübergehende Beschränkungen handelt, deren Aufhebung, wie die Klägerin behauptet hat, unmittelbar bevorsteht und mit Sicherheit zu erwarten ist, wäre nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in BGHZ 30, 338 ff für zeitlich beschränkte Bausporron entwickelt hat, in der Regel auf die "Bodenrente" abzustellen, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis baulicher Nutzung gezahlt haben würde und die sich weithin der Höhe nach mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger (Teil-) Enteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken wird, dagegen nicht auf den aus dem Unterschied zwischen den Preisen von Bauland und Ackerland errechneten Betrag, der nur im Falle eiiier dauernden Entziehung der Baulandqualität der EntscjpMigungsbcrcchnung zugrunde gelegt werden kann»'
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Deia Berufungogericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Rovisionsrochtszugos'•vor-subehaltcrij da diese Entscheidung von dem Ausgang des Rechtsstreits■ahhängt (§ 97 ZPO)«
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