Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o März 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat o Die Klägerin wandte sich in verschiedenen Verfahren gegen die Unterbringung» Alle Klagen und Rechtsbehelfe blieben zunächst erfolglos» Lurch Urteil vom 25» Juli 1952 hob jedoch das Oberverwaltungsgericht Berlin die Rinweisungsverfügung mit Wirkung vom 4« August 1951 auf, weil eine Gemeingefahr von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zweiieisfrei bejaht werden könno» Ara 24» Juli 1952 wurde die Klägerin daraufhin au3 der Heilanstalt entlassen» Die Klägerin meint, sie sei niemals geisteskrank gewesen» Oie hält sowohl die Einweisung in die Heilanstalt als auch ihre Rest&altung sowie die Anordnung einer Pflegschaft für rechtswidrig und schuldhaft pflichtwidrig» Außerdem habe das Vormundschaftsgericht einen ungeeigneten Pfleger ausgewählt Lie Klägerin hatte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht“ Verletzung und Aufopferung Schadensersatz oder Entschädigung vom beklagten Land verlangt, darunter auch dessen Verurteilung zur Zahlung folgender Beträge beantragt: Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Es hält sich aus Rechtsgründen zur Leistung nicht für verpflichtet und meint weiter, das Vorgehen ihrer Bediensteten habe den Schaden nicht verursacht, sei auch rechtmäßig sowie pflichtgemäß gewesen, mindestens fehle ein Verschulden» April 1961 die Beklagte zur Zahlung von 7ö0,~ Z-K nebst 4 Zinsen seit dom 20» r.Cai I960 für Kosten eines Prozesses gegen ihre Vermieterin Hannhcimor verurteilt, aber im Übrigen die Berufung zurückgewiesen» Es hatte zwar eine Amtspflichtverletzung des Yormundcchsftsgerichts bejaht, weil es den Pfleger nicht gehörig beaufsichtigt und insbesondere unterlassen habe, ihn zur umgehenden Einreichung eines Vermögensverzeichnisses und' zur Rechnungslegung schon für dos erste Eechnungsjuhr anzuhalten; dadurch sei aber der Schaden der Klägerin nur teilweise und ^jedenfalls die Veräußerung der Habe nicht verursacht beschränkter Beiordnung eines Kotanwalts nur auf die beiden oben erwähnten Ansprüche bezog; ihr Antrag im Eevisionsverfahren ging dahin, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 11*097,24 LM wegen Verlustes ihrer Habe und 1*532,57 DM weitere Prozeßkosten zu zahlen, beides nebst Zinsen. Das Kammergericht hat nunmehr nach nochmaliger Beweisaufnahme unter teilweiserAbänderung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin über den ihr bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 780,- LM hinaus weitere 5.628,90 DU nebst 4 > Zinsen seit dem 20. Dagegen .richtet sich die jetzige Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen das Urteil wendet, soweit es die Klage abgewiesen hat; sie beantragt,.- Das Kammergericht hat dann auf Grund eigener Bachkunde die Verluste nach Sachgruppen geschätzt und einen Gesamtschadensbetrag von 5.595,— DM angenommen. Lie Anwendung von § 287 ZPO schließt also nicht aus, daß die Feststellung der Tatsachen, die die Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens geben sollen, unter Anwendung des § 286 ZPO zu erfolgen hat. Das Berufungsgericht ist bei der Schätzung davon ausgegangen, daß die Klägerin Sachen mittlerer Art und Gute besessen habe, soweit die Beweisaufnahme nichts anderes ergeben habe. a) Lie Revision rügt, daß das Berufungsgericht dabei den Vortrag und den Beweisantritt der Klägerin übersehen habe, sio hätte ihre gesamte Garderobe von einer Haßsehneiderin bertha anfertigen lassen. Lao Berufungsgericht geht von uer Richtigkeit aller Angaben in dieser Aufstellung aus, mußte also auch diese Behauptung beachten und durfte dann nicht ohne weiteres bei der Berechnung dieses Schadens davor* ausgehen, die Klägerin habe als Kleidung nur Bachen mittlerer Art und Güte besessen. Lann ist nicht auszuochließen, daß die Schätzung für alle Kleidung und Wäsche einen höheren Betrag als nur 1.015,-* LH ergeben hätte. Lie Klägerin hatte weiter unter Beweis gestellt, daß sie diese Sachen nach dem Kriege mit Hilfe geretteter wertvoller Schmucksachen erworben gehabt habe. - Ferner rügt die Revision, daß das Berufungsgericht unterlassen habe, den Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigen- gutachtens stattzugeben; das Berufungsgericht habe seine Sachkunde für die Schätzung nicht dargetan und im Gegenteil durch die Art der Schätzung eine fehlende Sacakunde erkennen lassen. Denn wenn das Gericht von der Darstellung der Zeuginnen und der unter Beweis gestellten Tatsache ausging, daß die Klägerin mit Hilfe wertvollen Schmuckes sich derartige Möbel nach dem Kriege beschafft und sic gut erhalten habe, durfte es nicht nur Sacher, mittlerer Art und Güte zugrunde legen. c) Das Berufungsgericht hat die insgesamt 183 Einzelkosten der Liste der Klägerin in 14 Sachgruppen aufgeteilt und eine Schatzung nur für die Gruppen vorgenommen« 2« Verfahrenskosten, Las Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß das beklagte Land der Klägerin auch die Kosten solcher Verfahren zu erstatten habe, die sie zur Aufklärung oder „iederbe-cohaffung ihrer Habe oder sonst als sachdienlich eingeleitet habe, Ls hat der Klägerin jedoch außer den bereits früher ::uernannten Kosten ihres Prozesses gegen die Vermieterin Mannheimer nur einen aus den Gerichtsakten noch ersieht- Gleichzeitig habe sie sich zur Vorlage von Belegen deshalb außer Stande erklärt, weil alle Unterlagen im Besitz ihres früheren Prozeß-bevollnüchtigten, des Rechtsanwaltes Hertens in Berlin, seien, der eine Herausgabe mit Rücksicht darauf verweigert habe, weil die Unterlagen in dem Rechtsstreit der Klägerin wegen seiner Gebühren benötigt würden. Das Berufungsgericht durfte die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen nicht der Klägerin zur Last legen und mußte ihr mindestens Gelegenheit zu einem anderen beweisange-bot geben, wenn es diese Aufklärungsmöglichkoiten nicht weiter benutzen wollte. Der letzte im ßerufungsveriahren gestellte Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2„ ;,'ai 1963 enthielt zwar ein Verlangen auf Verurteilung zur Zahlung von 4 >' Zinsen nur "seit Klagczuotcllung", Das war ungenau, weil in dem langwierigen Verfahren verschiedene Schriften als Klageschrift bezeichnet worden, aber nicht alle als solche zugestellt sind, liach Auffassung des Senats hat die Klägerin damit nicht nur die Zustellung der letzten, neu gefaßten Klageschrift vom 23o Januar I960 gemeint, sondern auch dio im Verfahren zur Erlangung des Armenrechts im Jahre 1952 erfolgte Zustellung der ersten Klageschrift und mindestens die Zustellung oder Übermittlung aller weiteren Schriftsätze im Laufe der folgenden Verlahrensabschnitte. i>enn im fermin am 31.Januar 1964 hatte sie bei ihrer Anhörung zur Sache zur Ergänzung ihrer Erklärungen ein Schriftstück überreicht, in dem es für den Zinsbeginn der hier streitigen Ansprüche heißt "seit Klagezustellung, das ist seit August 1952", Der Anwalt der Klägerin hatte sich erkennbar den Inhalt dieser Erklärung zu eigen gemacht. gericht hat außerdem übersehen, daß sich hier schon aus 5 049 DCä - unabhängig von Rechtshängigkeit und Verzug - ein früherer Zinsbeginn zu Gunsten der Klägerin ergibt, Danach Ein solcher Fall liegt hier vor, obwohl der Klaganspruch sich nicht gegen den ursprünglichen Täter richtet, der selbst die Sachen entzogen und veruntreut hatte«sondern gegen den Justizfiskus, der wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht mitverantwortlich ist« Lenn auch noch das anstelle der schuldigen Beamten tretende Land muß für den von ^enen Beamten herbeigeführten Tatbestand eintreten, aus dem sich die Zihsregelung des § 849 BG3 ergibt« Lie Zins-pflicht nach dieser Vorschrift beginnt in dem Zeitpunkt, welcher der “Bestimmung des Wertes“ der entzogenen oder beschädigten Sache zugrundegelegt wird« Each der Rechtsprechung ist als Schadensersatz regelmäßig der betrag zu zahlen, der nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Urteilsverkündung, also der letzten tatrichterlichen Verhandlung zur .'.iederbeschaffung erforderlich ist (vgl» Palandt b 23. Liese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die freisverkültnisse und die Veränderung des Preisgefüges« dieser stets nach dem Prozeßbeginn liegende Zeitpunkt kann in § 849 BGB schon deshalb nicht gemeint sein, weil sich bereits aus § 291 BGB (Prozeßzinsen) ein früherer zinslauf* nämlich der des Zeitpunktes des Rechtshängigwerdens ergibt« In $ 849 8GB ist nach Auffassung des Senats vielmehr an den Zeitpunkt gedacht, der bei einer Schadensersatzpflicht für die Festlegung des Schuden&umfanges bedeutsam ist« Las ist regelmäßig der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadens-ereignieses, der maßgeblich dafür bleibt, welches Vermögens-ob^ckt beschädigt oder entzogen ist und in welchem Umfange in das Vermögen des Betroffenen durch Entziehung oder Beschädigung eingegriffen ist. handene Zustand der entzogenen oder beschädigten Sache, ihre damalige Qualität und die in diesem Augenblick im Objekt vorhandenen Bewertungsumstände bleiben unverändert maßgeblich für die Schadensberechnung, auch wenn das Preisgefüge sich ändert und die Preise der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen sind* bas hat der Bundesgerichtshof im Bnteignungsrecht ständig angenommen (^GiiZ 28, 160; 31» 236/241; 59, 196/201) a Dieser Gedanke gilt auch für § 849 3GB, wie das Reichsgericht wiederholt und der erkennende Senat bereits gelegentlich ausgesprochen haben (RGZ 155, 171/175; BGH Urteil vom 15.
2165 084 Ilachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein t3Gi3 § 849 lisch dieser Vorschrift beginnt die Zinsui'licht regelmäßig im Zeitpunkt des Schadensereignisses« üGH,UrtoV. 3. Dezember 1964 - III ZR 141/64 KG Berlin LG Berlin II3L3L3:4i^64 Verkündet am 3« Dezember 1964 IMHBR, Jiustizobersekretar als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geborene S< der Dolmetscherin Rdeltraut S Bo^fctraße f, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevol Irrlicht igt er: Rechtsanwalt Dr gegen vertreten durch den Senator für Finanzen, Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3». Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspriisidenten Br« Pagendarm sov/ie der uundesrichter Dr» Xreft, Dr. Arndt, Dr« Beyer und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o März 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat o Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten diesor Revision, an das Berufungsgericnt zurückverwiesen, und zwar an dessen 12« Zivilsenat « Von Rechts v;egen 2 i t Tatbestand: Die Klägerin wurde auT Grund einer Verfügung des Polizeipräsidenten in BjHB am 1. April 1950 zwangsweise in die Heilanstalt Y.ittenau geschafft; als Begründung war angegeben, die Klägerin sei geisteskrank und gefährde sich sowie ihre Umgebung, so daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht seien» Die Klägerin wandte sich in verschiedenen Verfahren gegen die Unterbringung» Alle Klagen und Rechtsbehelfe blieben zunächst erfolglos» Lurch Urteil vom 25» Juli 1952 hob jedoch das Oberverwaltungsgericht Berlin die Rinweisungsverfügung mit Wirkung vom 4« August 1951 auf, weil eine Gemeingefahr von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zweiieisfrei bejaht werden könno» Ara 24» Juli 1952 wurde die Klägerin daraufhin au3 der Heilanstalt entlassen» jereits am 9» Mai 1950 hatte das Amtsgericht Schöneberg eine Gebrechlichkeitspflegschaft für die Klägerin eingeleitet und den damals 71-jährigen Rentner Hugo GflB zud Pfleger für die Wahrnehmung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin sowie zur Bestimmung ihres Aufenthaltsortes bestellt» Der Pfleger fertigte kein Vermögensver-zeichnio an, kündigte vielmehr das möblierte Zimmer der Klägerin und veräu/3erte fast die gesamte Habe der Klägerin» Br wurde später wegen fortgesetzter Untreue und Unterschlagung zu dem Nachteil der Klägerin verurteilt» Die Klägerin meint, sie sei niemals geisteskrank gewesen» Oie hält sowohl die Einweisung in die Heilanstalt als auch ihre Rest&altung sowie die Anordnung einer Pflegschaft für rechtswidrig und schuldhaft pflichtwidrig» Außerdem habe das Vormundschaftsgericht einen ungeeigneten Pfleger ausgewählt und diesen Pfleger weder belehrt noch überwacht, so daß er ihr gesamtes Vermögen habe veruntreuen können» Lie Klägerin hatte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht“ Verletzung und Aufopferung Schadensersatz oder Entschädigung vom beklagten Land verlangt, darunter auch dessen Verurteilung zur Zahlung folgender Beträge beantragt: llo037,24 DH als Ersatz für die von G0K/B veruntreute oder verschleuderte bewegliche Habe sowie 2»512,57 Dl»3 für auf gewandte Gerichtsund Anwal tskosten in Verfahren im Zusammenhang mit dem Verlust ihrer Habe, anläßlich ihrer rechtswidrigen Unterbringung» Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Es hält sich aus Rechtsgründen zur Leistung nicht für verpflichtet und meint weiter, das Vorgehen ihrer Bediensteten habe den Schaden nicht verursacht, sei auch rechtmäßig sowie pflichtgemäß gewesen, mindestens fehle ein Verschulden» Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfange abge-wiesen» Das Berufungsgericht hatte durch Urteil vom 7. April 1961 die Beklagte zur Zahlung von 7ö0,~ Z-K nebst 4 Zinsen seit dom 20» r.Cai I960 für Kosten eines Prozesses gegen ihre Vermieterin Hannhcimor verurteilt, aber im Übrigen die Berufung zurückgewiesen» Es hatte zwar eine Amtspflichtverletzung des Yormundcchsftsgerichts bejaht, weil es den Pfleger nicht gehörig beaufsichtigt und insbesondere unterlassen habe, ihn zur umgehenden Einreichung eines Vermögensverzeichnisses und' zur Rechnungslegung schon für dos erste Eechnungsjuhr anzuhalten; dadurch sei aber der Schaden der Klägerin nur teilweise und ^jedenfalls die Veräußerung der Habe nicht verursacht v;ora en» Dagegen hatte die Klägerin Revision eingelegt, die sich wegen beschränkter Arnenrechtsbewilligung bzw. beschränkter Beiordnung eines Kotanwalts nur auf die beiden oben erwähnten Ansprüche bezog; ihr Antrag im Eevisionsverfahren ging dahin, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 11*097,24 LM wegen Verlustes ihrer Habe und 1*532,57 DM weitere Prozeßkosten zu zahlen, beides nebst Zinsen. Damit war die Klagabweisung im übrigen rechtskräftig geworden. Durch Urteil des auch jetzt erkennenden Senats vom 7» Mai 1962 (III SR 15o/61 = L..PBGB § 1848 Hr, 1 = MDR 1962, 641 = VersR 1962, 740 = LEiZ 1962, 327) wurde das urteil des Kammergerichts vom 7. April 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen eines 'Betrages von 120629,81 LM nebst Zinsen abgewiesen hatte, den die Klägerin als Schadensersatz wegen schuldhafter Aats-pflicntverletzungen von Bediensteten der Berliner «Justiz im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der G-ebrech-lichkeitopflegschaft von Mai 1950 bis September 1952 verlange* In diesem Umfang wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0 Das Kammergericht hat nunmehr nach nochmaliger Beweisaufnahme unter teilweiserAbänderung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin über den ihr bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 780,- LM hinaus weitere 5.628,90 DU nebst 4 > Zinsen seit dem 20. Februar I960 zu zahlen; im übrigen ist es bei der Klagabweisung geblieben* Dagegen .richtet sich die jetzige Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen das Urteil wendet, soweit es die Klage abgewiesen hat; sie beantragt,.- das Land zur Zahlung weiterer (12*6*29,81 - 5.628,90 =) 7.000,91 DM nebst 4 P Zinsen auf 12*629,61 LU seit dem 21* August 1952 zu verurteilen. Der beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Ent sc he id ungsgründ e: Io Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 1. Eine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Acitspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters bei Durchführung der Pflegschaft *sei zu, bejahen. Das Amtsgericht hatte den Pfleger unverzüglich zur Einreichung eines Vermögen^Verzeichnisses sov;ie zur fristgemäßen Eechnungslegung schon für das erste Rechnungsjahr veranlassen müssen« Darüber hinaus hätte die Eingabe der Klägerin vom 15« Juni 1950 Weisungen an den Pfleger geboten erscheinen lassen, jedenfalls aber die Ankündigung des Pflegers vom 15. Juli 1950 einen Eingriff unerläßlich gemacht, als er ankündigte, er wolle das Zimmer der Klägerin aufgeben und ihre Sachen vom Sozialamt abholer. lassen» Die folgende Eingabe der Klägerin vom 19- Juli 1950, der Pfleger wolle in der kommenden Woche die Wohnung räumen und die Wobei wegschaffen, hätte einen Eingriff des Vormund-schuftsrichters zu dem Schutze des Wünüels schlechthin unauf- schiebbar gemacht. 2. Ein pflichtgemäßes Verhalten des Vormundschaftsgerich hätte voraussichtlich eine Räumung der Wohnung und jedenfalls eine Veräußerung der Einrichtungsgegenstänüe der Klägerin ver hindert. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob auch die Bestellung dieses Pflegers pflichtwidrig gewesen sei. L 3 a) Die Klägerin könne als Schadensersatz für die verlorengegangenen Sachen den Betrag verlangen, den sie bei Br-laß des Urteils für die Beschaffung gleichartiger Bachen auf wenden müsse. Soweit gleichartige Gegenstände itn gebrauchten Zustand itn Verkehr nicht gehandelt würden, könne sie sich neue Sachen beschaffen, müsse sich aber einen Abzug machen lassen, weil sie nur alte Sachen gehabt habe (Abzug "neu für alt"), b) Für den Umfang des Verlustes sei unter Anwendung von § 28? ZPO und der von dem Beklagten verschuldeten Beweis-not der Klägerin als erwiesen anzunehmen, daß die in der Liste der Klägerin vom 21. Oktober 1963 aufgeführten Sachen vorhanden gewesen seien. Abzusetzen seien nur die Sachen, für die die Vermieterin Mannheimer bereits Schadensersatz an die Klägerin zu leisten habe. Dabei sei, soweit nicht die . Beweisaufnahme bestimmte weitere Anhaltspunkte erbracht habe, von einem Durchschnittsmaßstab und von Aachen mittlerer Art und Güte auszugehen. Das Kammergericht hat dann auf Grund eigener Bachkunde die Verluste nach Sachgruppen geschätzt und einen Gesamtschadensbetrag von 5.595,— DM angenommen. 4» Daneben könne die Klägerin die Kosten für die sachgemäß eingeleiteten Verfahren erstattet verlangen, die sie gegen den Pfleger oder sonst zur V/iedex'beschaffung ihrer Habe oder für eine Ersatzleistung eingeleitet habe. Dabei hätten jedoch lediglich die aus den Gerichtsakten ersichtlichen Beträge berücksichtigt werden können, weil die Klägerin einer Auflage zur näheren Substontiierung nicht nachgekommen sei. Aus den Akten ergebe sich nur ein weiterer Betrag von '7.'* Cfs 5. Zinsen seien nur ab 20. Februar I960 zuzusprechen, weil die Klägerin erst an diesem läge für die hier streitigen Forderungen die Rechtshängigkeit begründet habe. Ho Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Richtig ist, daß das beklagte Land der Klägerin für Amtspflicht ve riet Zungen des Vormundschai'tsgerichts nach C 839 5G3, Art. 34 GG haftet. Die Revision wendet sich lediglich gegen die Schlitzung der Schadenshöhe, also gegen die Üeweiswiirdigung des Tatrichters. Bei der Schadens Schätzung auf Grund einer Beweisaufnahme hat der Tatrichter gemäß §§ 2e6, 2S7 2?0 nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Damit ist dem Tatrichter ein weiter Eroessensspielraum eingeraurat, dessen Nachprüfung dem Revisionsrichter nur begrenzt offen-steht, da mit der Revision nur Recntsverletzungen gerügt' werden dürfen. Derartige Rechtsfehler hei Ausübung des Ermessens in nahmen einer Beweiswürdigung können vorliegen, wenn das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt, insbesondere überschritten hat, oder sonst Ermessensfehler begangen, also etwa sachfrecden Erwägungen Raum gegeben hat, oder wenn es der Ermossenoausübung unrichtige oder unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt, insbesondere Parteivortrag übergangen, Verfahrensfehler begangen, Lenkgesetze verletzt oder sonst Recht ssätsso falsch oder nicht angewandt hat. Darüber hinaus kann trotz Anwendung des § 287 ZPO eine Verletzung allgemeiner Beweisgrundsätze nach § 286 ZPO vorliegen. Denn auch bei Anwendung des § 287 ZPO ist der Tatrichter nicht der Notwendigkeit enthoben, die schätzungsbegründenden Tatsachen soweit als möglich festzustellen, weil die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommen soll. Lie Anwendung von § 287 ZPO schließt also nicht aus, daß die Feststellung der Tatsachen, die die Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens geben sollen, unter Anwendung des § 286 ZPO zu erfolgen hat. Der Tatrichter hat - 8 diese cchütsungsbegründenden l’at suchen und ihre Aufwertung auch im Urteil darzulegen (vgl. BGII Ui't„ vom 25. Februar I960 III ZR 51/59 = VersE I960, 36b; Urt. vom 16» Dezember I960 VI ZS 51/60 = VersE 1961, 163; ürto vom 28» Hai 1962 III ZK 213/60 = VersE 1962, 765; Urt. vom 24. Januar 1963 III ZK 141/61, insov/eit nicht veröfientlicht). Der Revision ist zuzugeben, daß derartige Fehler hier 'nicht auszucchließen sind. 1. Sachschäden. Das Berufungsgericht ist bei der Schätzung davon ausgegangen, daß die Klägerin Sachen mittlerer Art und Gute besessen habe, soweit die Beweisaufnahme nichts anderes ergeben habe. a) Lie Revision rügt, daß das Berufungsgericht dabei den Vortrag und den Beweisantritt der Klägerin übersehen habe, sio hätte ihre gesamte Garderobe von einer Haßsehneiderin bertha anfertigen lassen. Lie Klägerin hatte die Be- hauptung noch am Schluß der Aufstellung wiederholt, die das Berufungsgericht der Schadensberechnung zugrunde gelegt hat. Lao Berufungsgericht geht von uer Richtigkeit aller Angaben in dieser Aufstellung aus, mußte also auch diese Behauptung beachten und durfte dann nicht ohne weiteres bei der Berechnung dieses Schadens davor* ausgehen, die Klägerin habe als Kleidung nur Bachen mittlerer Art und Güte besessen. Lann ist nicht auszuochließen, daß die Schätzung für alle Kleidung und Wäsche einen höheren Betrag als nur 1.015,-* LH ergeben hätte. b) Las Berufungsgericht hat den Wert aller Hobel der Klägerin ohne Küchenmöbel auf 1.500 LK geschätzt. Lie Revision rügt folgendes: Uach dem vom Berufungsgericht als glaubhaft Gezeichneten Aussagen der Zeuginnen aeflHHB . und hätte die Klägerin ein Zimmer mit hochglanz-po- lierten riahagonimöbeln im Jugendstil gut eingerichtet ge- he ot; es sei ein richtiger kleiner ^amensulon gewesen, zu dem u.a. Umbausofa, Mahagonitisch mit Glasplatte. Schreibtisch, Sessel, Stühle und Servierwägen gehört hätten; die Möbel seien gut erhalten und ohne besondere Schäden gewesen, einige Stücke hätten eingelegte Arbeiten (Intarsien) gehabt. Lie Klägerin hatte weiter unter Beweis gestellt, daß sie diese Sachen nach dem Kriege mit Hilfe geretteter wertvoller Schmucksachen erworben gehabt habe. - Ferner rügt die Revision, daß das Berufungsgericht unterlassen habe, den Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigen- gutachtens stattzugeben; das Berufungsgericht habe seine Sachkunde für die Schätzung nicht dargetan und im Gegenteil durch die Art der Schätzung eine fehlende Sacakunde erkennen lassen. Lie Rügen sind ebenfalls begründet. Denn wenn das Gericht von der Darstellung der Zeuginnen und der unter Beweis gestellten Tatsache ausging, daß die Klägerin mit Hilfe wertvollen Schmuckes sich derartige Möbel nach dem Kriege beschafft und sic gut erhalten habe, durfte es nicht nur Sacher, mittlerer Art und Güte zugrunde legen. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit der Bekundung der Zeugin A3S.iT.us, es habe sich um einen gut eingerichteten, wertvoll erscheinenden Lamensalcn mit Xahagonimöbeln im Jugendstil gehandelt. Das Berufungsgericht ist trotzdem von gewöhn- lichen Gebrauchsmöbeln ausgejangen« Möglicherweise hat es dabei übersehen, daß unter dem Begriff HMahagonimöbei im Jugendstil'* ganz andere, wesentlich wertvollere, heute ueroits gesuchte und gutbezahlte Möbel zu verstehen sein können. Die Revision hatte dazu behauptet, derartige Möbel im Jugendstil würden heute bereits von Museen gesucht. Für den Senat läßt sich nach dem Inhalt der Urtoilsgriinde jeden- - 10 lulls nicht ausschließen, daß des Kan.mergericht einen solchen möglichen Unterschied zwischen Mahagonimöbeln im Tugend etil und sonstigen /Vahagonimöbeln übersehen oder nicht genügend beachtet hat; mindestens durfte das berufungsgericht hierüber mangels erkennbar gemachter eigener Sachkunde nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen befinden c) Das Berufungsgericht hat die insgesamt 183 Einzelkosten der Liste der Klägerin in 14 Sachgruppen aufgeteilt und eine Schatzung nur für die Gruppen vorgenommen« Die Revision meint, es habe kein Grund dafür bestanden, nur nach Gruppen und nicht nach Kinzelstüclfcen zu schätzen,, Gewiß können bei einer solchen Schätzung nach Sachgesamt-neiten leichter und unbemerkt Fehler unterlaufen, als wenn man sich der Mühe unterzieht, insbesondere unter Zuziehung eines Sachverständigen in Gegenwart der Zeugen oder Parteien 2 cd es einzelne Stück einer Würdigung zu unterziehen« Trotzdem kann die Schätzung nach Sachgruppen bei Anwendung des § 287 ZPO regelmäßig als Rechtsfenler nicht beanstandet werden, wenn die Sachgruppen nicht zu umfangreich sind und die Urteils-griindo erkennen lassen, daß der Tatrichter die Eigenart der dazugehörigen Einzelstücke berücksichtigt hat« Eine zu großzügige Pauschalierung kann jedoch zu.Rechtsfehlern führen« Ein solcher Fehler läßt sich hier mindestens bei den beiden folgenden Punkten für das Kevisicnsgericht nicht ausschlieben: hie Bewertung von 11 Bettwäsche“ mit insgesamt 230 L*" kann eine vollständige FehlSchätzung sein, wenn dazu die folgenden in der Aufstellung der Klägerin enthaltenen Teile gehörten: Zwei Volldecken (Schlaf decken), ein I/aunenoberbett mit Kopfkissen, vier Satz Bettwäsche, vier Kopfkissenbezüge, vier Bettlaken mit Vlonogramra, zwei Überschlaglaken mit iiohlsaum und Hemd Stickerei und Monogramm; zwei Kopfkissenbezüge derselben Art« 11 i Fehlerhaft erscheint auch i loronen Bücher mit 180 1*1, die waren, daß ohne .Schwierigkeiten lieh war« Mindestens mußten die sein geschätzt werden; dasselbe angegebenen 5 Bünde von Spengle Schaffung nach dem Vortrag der kosten soll« d) Alle diese Mängel lassen gee\LYfcc Schätzung zu wiederholen auf zuhaben« ie Bewertung der 70 ver-eilweise so genau oezei eiltet eine Linzelbewerfcung müg-fremdsprachigen Lexika eingilt für die in der Liste s Werken, deren iVieöeroe-lägerin heute allein 110 1:3 es geboten erscheinen, die und das Urteil insoweit 2« Verfahrenskosten, Las Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß das beklagte Land der Klägerin auch die Kosten solcher Verfahren zu erstatten habe, die sie zur Aufklärung oder „iederbe-cohaffung ihrer Habe oder sonst als sachdienlich eingeleitet habe, Ls hat der Klägerin jedoch außer den bereits früher ::uernannten Kosten ihres Prozesses gegen die Vermieterin Mannheimer nur einen aus den Gerichtsakten noch ersieht- liehen Betrag von 55,90 L-IJ vcrauslagtei* Gerichtskosten zu-gesprochen, weil die Klägerin einer Auflage vom 2d. Mai 1965 nicht nachgekommen sei. In diesem Beschluß hieß es, es fehle für diese 'Kosten an einer Substantiierung, der Klägerin werde aufgegeben, den Vortrag soweit zu ergänzen sowie Beweis anzutreten; dabei war in einer Klammer vermerkt; Vorlage der Kostenrechnungen, Linzahlungsbelege usw. lie Revision rügt demgegenüber folgendes; lie Klägerin habe bereits mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1963 eine über lo532,57 IM lautende spezifizierte Aufstellung über alle aufgewandten Gerichtsund Anwaltskosten eingereicht, in der zahlreiche weitere Linzelangaben enthalten gewesen seien, - 12 L die eine Beweiserhebung ermöglicht hätten. Gleichzeitig habe sie sich zur Vorlage von Belegen deshalb außer Stande erklärt, weil alle Unterlagen im Besitz ihres früheren Prozeß-bevollnüchtigten, des Rechtsanwaltes Hertens in Berlin, seien, der eine Herausgabe mit Rücksicht darauf verweigert habe, weil die Unterlagen in dem Rechtsstreit der Klägerin wegen seiner Gebühren benötigt würden. Außerdem habe die Klägerin selbst am 4. Januar 1964 vorgetragen, daß die Handakten von Rßchtsanwalt Hertens in einem gegen ihn von der Klägerin veranlagten Ehrengerichteverfuhren benötigt würden, lie Klägerin habe Aktenzeichen angegeben, das Xammergericht habe darauf auch versucht, die Akten heranzuziehen, doch diese Bemühungen später eingestellt. Alle diese Angaben werden durch den Akteninhalt bestätigt Einige Hingaben zu diesen Punkten stammten zwar von der Klägerin selbst,doch hatte ihr Anwalt sich diese Ausführungen in der folgenden Verhandlung zu eigen gemacht. Bei einem solchen Sachverhalt durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß dio Klägerin der gerichtlichen Aiiilage schuldhaft nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht durfte die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen nicht der Klägerin zur Last legen und mußte ihr mindestens Gelegenheit zu einem anderen beweisange-bot geben, wenn es diese Aufklärungsmöglichkoiten nicht weiter benutzen wollte. Ö. Einsforderung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur Proseßzinsen nach § 291 3GB ab 20. Februar i960 zugesprochen. Es ist dabei davon auogogangen, daß wegen der bezifferten, hier streitigen Ansprüche die Rechtshängigkeit erstmals mit Zustellung der neugefaßten Klageschrift vom 2tt. Januar I960 am 22.Februar I960 begründet worden sei. Dio Revision meint, die Zinsi'orderung sei schon aus god Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt gewesen; die behauens-ersaizforaorung gegen der.in sei spätestens im August 1952 fällig gewesen und die .Mahnung liege im ersten Arnienrecnts-entrag, der dem Beklagten im August 1952 zugegangen seio Auch diese Angriffe sind begründet. Der letzte im ßerufungsveriahren gestellte Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2„ ;,'ai 1963 enthielt zwar ein Verlangen auf Verurteilung zur Zahlung von 4 >' Zinsen nur "seit Klagczuotcllung", Das war ungenau, weil in dem langwierigen Verfahren verschiedene Schriften als Klageschrift bezeichnet worden, aber nicht alle als solche zugestellt sind, liach Auffassung des Senats hat die Klägerin damit nicht nur die Zustellung der letzten, neu gefaßten Klageschrift vom 23o Januar I960 gemeint, sondern auch dio im Verfahren zur Erlangung des Armenrechts im Jahre 1952 erfolgte Zustellung der ersten Klageschrift und mindestens die Zustellung oder Übermittlung aller weiteren Schriftsätze im Laufe der folgenden Verlahrensabschnitte. i>enn im fermin am 31.Januar 1964 hatte sie bei ihrer Anhörung zur Sache zur Ergänzung ihrer Erklärungen ein Schriftstück überreicht, in dem es für den Zinsbeginn der hier streitigen Ansprüche heißt "seit Klagezustellung, das ist seit August 1952", Der Anwalt der Klägerin hatte sich erkennbar den Inhalt dieser Erklärung zu eigen gemacht. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob sich für die Klägerin ein Zinsan3pruch für einen früheren Zeitpunkt schon aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergibt. Denn das Derufungs- \ gericht hat außerdem übersehen, daß sich hier schon aus 5 049 DCä - unabhängig von Rechtshängigkeit und Verzug - ein früherer Zinsbeginn zu Gunsten der Klägerin ergibt, Danach - 14 kann der Betroffene Zinsen voci Schudcnsbetrag verlangen, nenn wegen der Entziehung oder Beschädigung einer dache deren 'wert zu ersetzen ist«. Ein solcher Fall liegt hier vor, obwohl der Klaganspruch sich nicht gegen den ursprünglichen Täter richtet, der selbst die Sachen entzogen und veruntreut hatte«sondern gegen den Justizfiskus, der wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht mitverantwortlich ist« Lenn auch noch das anstelle der schuldigen Beamten tretende Land muß für den von ^enen Beamten herbeigeführten Tatbestand eintreten, aus dem sich die Zihsregelung des § 849 BG3 ergibt« Lie Zins-pflicht nach dieser Vorschrift beginnt in dem Zeitpunkt, welcher der “Bestimmung des Wertes“ der entzogenen oder beschädigten Sache zugrundegelegt wird« Each der Rechtsprechung ist als Schadensersatz regelmäßig der betrag zu zahlen, der nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Urteilsverkündung, also der letzten tatrichterlichen Verhandlung zur .'.iederbeschaffung erforderlich ist (vgl» Palandt b 23. Aufl« Vorbemerkung 9 vor 5 249; BGB-ECRK 11« Aull« J 823 Ans. Tb). Liese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die freisverkültnisse und die Veränderung des Preisgefüges« dieser stets nach dem Prozeßbeginn liegende Zeitpunkt kann in § 849 BGB schon deshalb nicht gemeint sein, weil sich bereits aus § 291 BGB (Prozeßzinsen) ein früherer zinslauf* nämlich der des Zeitpunktes des Rechtshängigwerdens ergibt« In $ 849 8GB ist nach Auffassung des Senats vielmehr an den Zeitpunkt gedacht, der bei einer Schadensersatzpflicht für die Festlegung des Schuden&umfanges bedeutsam ist« Las ist regelmäßig der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadens-ereignieses, der maßgeblich dafür bleibt, welches Vermögens-ob^ckt beschädigt oder entzogen ist und in welchem Umfange in das Vermögen des Betroffenen durch Entziehung oder Beschädigung eingegriffen ist. 1er in diesem Augenblick vor- - 15 handene Zustand der entzogenen oder beschädigten Sache, ihre damalige Qualität und die in diesem Augenblick im Objekt vorhandenen Bewertungsumstände bleiben unverändert maßgeblich für die Schadensberechnung, auch wenn das Preisgefüge sich ändert und die Preise der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen sind* bas hat der Bundesgerichtshof im Bnteignungsrecht ständig angenommen (^GiiZ 28, 160; 31» 236/241; 59, 196/201) a Dieser Gedanke gilt auch für § 849 3GB, wie das Reichsgericht wiederholt und der erkennende Senat bereits gelegentlich ausgesprochen haben (RGZ 155, 171/175; BGH Urteil vom 15. :.!ärz 1962 III Z?. 17/61 =• VersR 1962, 546- = DDR 1962, 464). Dieser Zeitpunkt liegt vordem vom Kammergericht zugrundegelegten Stichtag«, - Dabei kann die Klägerin allerdings bei steigenden Preisen nicht die Zinsen von diesem frühen Zeitpunkt durchweg nach den höheren Preisen der letzten mündlichen Verhandlung verlangen, sondern auch hier gilt das, was der Senat für die ISnteignungs-entSchädigung entwickelt hats Der Betroffene kann die linsen nur von demjenigen Entscnädigungsbetrag verlangen, der sich im jeweiligen Berechnungszeitpunkt nach den gerade dann geltenden Preisverhältnis'sen ergibt«, Das würde dazu führen, daß für jeden Zeitpunkt einer Preissteigerung die Entschädigung neu zu errechnen ware, um die geschuldeten Zinsbeträge festzusetzen«, Zur Vereinfachung darf der latriehter bei gleichmäßig steigenden Preisen auch eine gleichmäßige Verzinsung nach mittleren Vierten vornehmen, jedenfalls dann, wenn er den Schaden nach < 287 ZPO schätzt (vgl. BGliZ 57, 269/280); -16- 4. Aus ollen diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden» Labei hat der Senat von der Befugnis des § 565 Abs» 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht» Dr« Kreft Lr» Arndt Lt«, Pagendarm Lr«, Beyer Keßler