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BGH · III ZR 141/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 141/63

Die Klägerin hat mit ihrer dagegen erhobenen Klage geltend gemacht, daß ihr ein weit höherer Schaden entstanden sei, den die Beklagte zu ersetzen habe. 1;) ^as Berufungsgericht geht davon aus, daß die Präge, wofür und in welcher Höhe die Beklagte auf Grund des unstreitigen Sachverhalts der Klägerin Ersatz zu leisten habe, abschließend im Bundesleistungs-geootz geregelt sei. nie im Palle der "Beschädigung" eines land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nach § 77 Abs.2 BLG 1961 gesetzlich normierte zusätzliche Ersatzpflicht für eine infolge der Beschädigung eingetretene Erträgs-minderung verneint das Berufungsgericht für den vorliegenden Pall, "nenn - so führt es aus - der Stadtforst der Klägerin sei durch den Brand nicht im Sinne des § 77 Abs.2 BLG 1961 "beschädigt" worden; insbesondere habe der Grund und Boden des forstwirt- Wenn davon auch das Unkraut ("Segge") Nutzen gezogen habe, so handele es sich dabei nur um eine mittelbare, im Eigentumsrecht nicht entschädigungspflichtige Folge der Zerstörung der Fichtenkultur, nicht aber um eine Beschädigung oder Verschlechterung des Grund und Bodens. ^as Oberlandesgericht sieht deshalb, weil die Klägerin durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 22 710 UM schon mehr als den ihr zustehenden Ersatz des gemeinen Wertes der Fichtenkultur erhalten habe, die Klage als unbegründet an. 5.Wahlperiode Nr.2045 zu Ziffer 39) immerhin ausdrücklich geschaffen worden, um über § 76 Abs.2 BIG 1956 (jetzt § 77 Abs.2 BIG 1961) hinaus ganz allgemein für "bei der Benutzung eines Grundstücks zu Manövern” entstandene Ertragsminderungen und Nutzungsausfälle eine Ersatzpflicht zu normieren, also unabhängig davon, ob das Grundstück selbst im Sinne des § 77 Abs.2 BIG 1961 ’'beschädigt” worden ist oder nicht, worauf das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung allein abgestellt hat. Schließlich kann im Hinblick auf die bisherige Art der Schadens-berechnung sogar offen bleiben, ob nicht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei einer natürlichen Betrachtungsweise die (teilweise) Vernichtung einer Fichtenkultur durch Brand, die "Beschädigung” eines - forstwirtschaftlichen - Grundstücks als solchen (einschließlich des aufstehenden Fichtenbestandes) im Sinne des § 77 BIG 1961 bedeutet. ■nenn selbst bei der ausschließlichen Anwendung des § 77 Abs.l BIG 1961 (insoweit gleichlautend mit § 76 Abs.l BLG 1956) auf den vorliegenden Pall sind dem Berufungsgericht Rechtsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wie sich aus folgendem ergibt: 1957, zu |:üM|^2iffer 3), so bleibt doch, daß damit nicht auch das Grundstück selbst, d.h. der Grund und Boden, im Sinne dieser Vorschrift ."zerstört" worden ist, wovon das Berufungsgericht jedenfalls irreführend spricht (BU S.5). Insoweit ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zu demindest zu eng, als nach seiner Ansicht § 77 Abs.l BLG 1961 für den Fall der "Zerstörung" eines Grundstücks (jedenfalls in erster Linie) die Zerstörung der Aufbauten und des Aufwuchses im Sinne habe. in § 77 Abs.l Satz 1 BLG 1961 nicht bedurft, die ebenfalls nur wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, "nie Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist vor allem deshalb fehlsam, weil - wenn man schon den Fichtenaufwuchs, obwohl dieser wesentlicher Bestandteil des Grundstücks selbst ist, für die Anwendung des § 77 Abs.l BLG 1961 im gewissen Sinne rechtlich verselbständigt -dann auch der Grund und Boden und damit auch die Einwirkungen des Manövers auf diesen isoliert von dem Aufv/uchs rechtlich beurteilt und gewürdigt werden müssen» BLG 1961 für verpflichtet angesehen und danach die Höhe der Ersatzleistung bestimmt hat, eine "Beschädigung" des Grund und Bodens durch den Brand mit den Rechtsfolgen aus § 77 Abs.l Satz 2 BLG 1961 eingetreten ist» Insoweit hat.aber die Klägerin vorgetragen, daß durch den infolge des Manövers verursachten Brand der Fichtenkultur auch Einwirkungen auf den Grund und Boden selbst erfolgt sind, die zu Aufwendungen der Klägerin zu dem Zwecke der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grund und Bodens für die frühere und auch künftige Benutzung des Grundstücks und damit zu seiner "Beschädigung" geführt haben« Wenn-däs Oberlandesgericht ausführt, daß der Grund und Boden des Grundstücks durch das Feuer einen Schaden deshalb nicht erlitten habe, weil die Asche als Bünger gewirkt und somit den Boden "verbessert" habe, so wird dabei übersehen, daß die Frage, ob ein "Schaden" entstanden ist, sich nicht nach rein abstrakten Merkmalen beurteilt, sondern für den konkreten Fall nach wirtschaftlich wertender Betrachtungsweise zu beurteilen ist. daß das Grundstück der Klägerin als forstwirtschaftlich genutztes Gelände bereits vor dem Brand eine bestandsgesicherte Fichtenkultur aufwies und auch für die Zeit danach hierfür bestimmt war und ist« also die durch den Brand und das hierdurch bedingte besondere Wachstum des "Unkrauts" (insbesondere der "Segge1') verursachten Mehrkosten oder die hierdurch veranlaßten zusätzlichen besonderen Räumungs-und Pflegekosten schon nach § 77 Abs.l Satz 2 BIG 1961 von der Beklagten zu ersetzen sind. Bei der Schadensberechnung auf der Grundlage des § 77 Abs.l Satz 2 BIG 1961, also einschließlich des Ersatzes des gemeinen Wertes der "zerstörten" Fichtenkultur im Zeitpunkt des Brandes, ist jedoch zu beachten, daß die normalen oder bei .dem früheren Zustand des Kulturbodens üblichen Räumungs-und Pfle-gekosten einschließlich der Kosten für das Neu-und Nachsetzen der Fichtenpflanzen sowie gegen Wildverbiß und schließlich ein Ersatz für "Zuwachsverlüst" in der Regel nicht verlangt werden können, wenn und soweit der ermittelte Bestandswert oder gemeine Wort der zerstörten Pichtenkultur für den Zeitpunkt des Schadensereignisses diese Faktoren bereits berücksichtigt hat. Näc'hbilledem ist das Berufungsurteil schon wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verwoisen; denn dem Revisionsgericht ist mit Rücksicht auf die von der Beklagten bestrittenen einzelnen Schadensposten der Klägerin, zu denen das Oberlandesgericht im einzelnen keine Feststellungen getroffen hat, eine abschließende Entscheidung nicht möglich.

KostenGrundstückHöheBIGBrandOberlandesgerichtBerufungsgerichtKlägerinBLG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 BundesleistungsG (BLG) v. 19. Oktober 1956
idF v. 27. September 1961, BGBl I 1769, § 77 Abs.1
Zur Frage der Zerstörung oder Beschädigung eines Grundstücks, wenn durch einen bei Manövern verursachten Brand eine bestandsgesicherte Fichtenkultur verbrennt, und zur Frage des Umfanges des -hiernach zu ersetzenden Schadens.
BGH, Urt. v. 19
März 1964 - III ZR 141/63
OLG Celle LG Hannover
III_ZR_141/63
Verkündet am 19»März 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Farnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stfl^B 4^ M ’vertreten durch ihren Verwaltungsausschuß,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paulsen -
gegen
 die	handelnd in Prozeß-
standschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedorsächsischen Minister der Finanzen und dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmöchtigter
 Rechtsanwalt T>r»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» März 1964 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br.Arndt, Br.Beyer, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wifd das Urteil dos 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cello vom 31« Mai 1963 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dc3 Ro-visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
J?i^bestanrtJL
Am 13. April I960 entstand bei Manövern der britischen Streitkräfte im Stadtforst der Klägerin ein Waldbrand, der eine Kultur junger Fichten vernichtete. ■Has zuständige Amt für Verteidigungslasten der St^|^ gewährte der Klägerin auf deren Antrag unter Bezugnahme auf die Feststellungen eines von dem Amt . eingeholten Gutachtens des Staatlichen Forstantes Sa(ÜP	durch	Bescheid vom 7. Juni 1961 eine
 Ersatzleistung in Höhe von 22 710 dm.
Die Klägerin hat mit ihrer dagegen erhobenen Klage geltend gemacht, daß ihr ein weit höherer Schaden entstanden sei, den die Beklagte zu ersetzen habe. Die abgebrannte Fläche der vier bis sieben Jahre alten Fichthj^köl'tur sei größer ,§ls angenommen und betrage nicht 4,0, sondern 4,8523 ha. Vor allem seien Kosten, die für die Räumung und Pflege der abgebrannten und neu aufgeforsteten Flächen von ihr aufgev/endet worden seien und auch hätten aufgebracht werden müssen, nicht ersetzt worden. Nach dem Brande sei nämlich ein dichter Bewuchs von Sandrohr ("Segge") entstanden. Dieses Sandrohr habe sich nach dem Brand so außergewöhnlich stark entwickelt, daß eine Wiederaufforstung ohne vorhergehende Räumung der Fläche unmöglich gewesen sei; auch sei erforderlich gewesen, die wiederaufgeforstete Fläche in den ersten Jahren mehrfach freizuschneiden, damit die jungen Fichten sich überhaupt hätten entwickeln können,'und um die Kultur wieder auf den Stand vor dem Schadensfall zu bringen. Dies alles habe das Gutachten des Forstamtes SafH^ S^H^ nicht oder nicht genügend berücksichtigt. Es seien ferner nicht die Kosten berücksichtigt und erstattet worden, die durch den Transport von 28 000 Fichtenpflanzen von
 
der Bahnstation bis an den Pflanzort entstanden seien. Hinsichtlich ihres Gesamtschadens hat sich die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits das Gutachten des vom Landgericht bestellten Sachverständigen Porstmeister GiHHI^ zu eigen gemacht, der für den vernichteten Jungfichtenbestand einen Wert von 20 679»66 T>M errechnet, und für die Kosten der Räumung und Pflege, für den Zuwachsverlust, für die Kosten, die zu dem Schutz gegen Wildverbiß erforderlich waren, sowie für die Verteuerung der Kulturkosten nach dem 1.Januar 1962 und für die Brandbekämpfungskosten der Klägerin weitere Beträge eingesetzt hat. 'nie Klägerin hat von dem hiernach geschätzten Gesamtbetrag in Höhe von ill 4®8:f*23 die gezahlte Entschädigung in Höhe von 22 710 T)M abgesetzt und ihren weiteren von der Beklagten noch zu ersetzenden Schaden mit 19 218,23 "DM beziffert.
"Demgemäß hat sie, nachdem sie ursprünglich die Zahlung von 6 900 *DM klageweise verlangt hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 19 218,23 nebst 4- $> Zinsen auf 6 900 bm seit dem 7. September 1961 und auf weitere 12 318,23 seit dem 28. Juni 1962 zu zahlen.
"Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht:
Nach den Vorschriften des hier anzuwendenden Bundesleistungsgesetzes könne die Klägerin^nicht den Ersatz für den Wert der zerstörten Pichtenkultur und außerdem noch eine Entschädigung für die Ertragsminderung und für die Wiederherstellungskosten verlangen. Sie hat außerdem Einwendungen gegen die Höhe der Einzelposten der Schadensberechnung der Klägerin erhoben.
 
■^as Landgericht hat den Klageanspruch zu erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. T'ie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
1;) ^as Berufungsgericht geht davon aus, daß die Präge, wofür und in welcher Höhe die Beklagte auf Grund des unstreitigen Sachverhalts der Klägerin Ersatz zu leisten habe, abschließend im Bundesleistungs-geootz geregelt sei. Babei vertritt.es die Auffassung, daß hier lediglich eine Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 77 Abs.l BLG idP vom 27. September 1961 (BGBl I, 1770) - BLG 1961 - in Betracht komme, und zwar sei nur der “gemeine Wert” des vernichteten Pichtenbestandes zu „ersetzen, da es sich bei der Vernichtung des Aufwuchses durch den infolge der Manöver entstandenen Waldbrand um eine "Zerstörung" der Pichtenkultur und damit des "Grundstücks" im engeren Sinne des § 77 Abs.l Satz 2, 1.Halbsatz BLG 1961 handele. diesen Wert bemißt das Oberlandesgericht unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen, Porstmeister	auf 20 679*66 ^M.
nie im Palle der "Beschädigung" eines land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nach § 77 Abs.2 BLG 1961 gesetzlich normierte zusätzliche Ersatzpflicht für eine infolge der Beschädigung eingetretene Erträgs-minderung verneint das Berufungsgericht für den vorliegenden Pall, "nenn - so führt es aus - der Stadtforst der Klägerin sei durch den Brand nicht im Sinne des § 77 Abs.2 BLG 1961 "beschädigt" worden; insbesondere habe der Grund und Boden des forstwirt-
 
schaftlichen Grundstücks durch das Feuer nicht Schaden gelitten, auch sei die Qualität des Bo-4 dens durch den Brand nicht negativ beeinflußt, sondern im Gegenteil verbessert worden, weil die Asche als uünger gewirkt habe. Wenn davon auch das Unkraut ("Segge") Nutzen gezogen habe, so handele es sich dabei nur um eine mittelbare, im Eigentumsrecht nicht entschädigungspflichtige Folge der Zerstörung der Fichtenkultur, nicht aber um eine Beschädigung oder Verschlechterung des Grund und Bodens.
^as Oberlandesgericht sieht deshalb, weil die Klägerin durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 22 710 UM schon mehr als den ihr zustehenden Ersatz des gemeinen Wertes der Fichtenkultur erhalten habe, die Klage als unbegründet an.
2.) uie Revision hat Erfolg*
Das Berufungsgericht geht davon aus, im Bundesleistungsgesetz sei abschließend geregelt, "wofür und in welcher Höhe" die Beklagte Ersatz zu leisten hat. Wenn damit gemeint sein sollte, daß bei Manöverschäden jeder Art die Ersatzpflicht sich ausschließlich nach dem •Bundesleistungsgesetz richte, so wäre das verfehlt. Uaß unabhängig von den grundsätzlich an zuv/end enden Spezialvorschriften des Bundesleistungsgesetzes beim Vorliegen der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines enteignungsgleichen Eingriffs sich jedenfalls eine Entschädigungspflicht für im Bundesleistungsgesetz nicht geregelte Schadensfälle auch aus diesem Gesichtspunkt ergeben kann, ist in den Urteilen des Senats in BGHZ 37» 4-4 und neuerdings eindeutig im Urteil vom 14« Oktober 1963 III ZR 188/62 = NJW 1964»
 
104 dargelegt. Im einzelnen braucht dieser Präge nicht weiter nachgegangen zu werden, da hier der Klageanspruch aus einem im Bundesleistungsgesetz geregelten Schadenstatbestand hergeleitet wird und hier deshalb allein auf die.Bestimmungen dieses Gesetzes abzustellen ist. Es braucht auch nicht die Frage entschieden zu werden, ob der Klageanspruch schon aus § 78 BIG 1961 hergeleitet werden könnte, falls die am 1.Oktober 1961 in Kraft getretene Neufassung des Bundesleistungsgesetzes nach dem Geltungswillen des Gesetzes auch für - wie hier - vor dem 1. Oktober 1961 entstanden« Manöverschäden zur Anwendung kommt, wovon das Oberlandesgericht durch die Anführung lediglich dieser Neufassung bei seiner Würdigung auszugehen scheint."niese neue Bestimmung des § 78 BIG 1961 ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BTTirs. 5.Wahlperiode Nr.2045 zu Ziffer 39) immerhin ausdrücklich geschaffen worden, um über § 76 Abs.2 BIG 1956 (jetzt § 77 Abs.2 BIG 1961) hinaus ganz allgemein für "bei der Benutzung eines Grundstücks zu Manövern” entstandene Ertragsminderungen und Nutzungsausfälle eine Ersatzpflicht zu normieren, also unabhängig davon, ob das Grundstück selbst im Sinne des § 77 Abs.2 BIG 1961 ’'beschädigt” worden ist oder nicht, worauf das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung allein abgestellt hat. Schließlich kann im Hinblick auf die bisherige Art der Schadens-berechnung sogar offen bleiben, ob nicht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei einer natürlichen Betrachtungsweise die (teilweise) Vernichtung einer Fichtenkultur durch Brand, die "Beschädigung” eines - forstwirtschaftlichen - Grundstücks als solchen (einschließlich des aufstehenden Fichtenbestandes) im Sinne des § 77 BIG 1961 bedeutet.
 
■nenn selbst bei der ausschließlichen Anwendung des § 77 Abs.l BIG 1961 (insoweit gleichlautend mit § 76 Abs.l BLG 1956) auf den vorliegenden Pall sind dem Berufungsgericht Rechtsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wie sich aus folgendem ergibt:
Auch wenn man mit dem Oberlandesgericht davon ausgeht, daß eine sog. bestandsgesiphprte, flächen-mäßig zusammenhängende Jungfichtenleultur, obwohl der Aufwuchs wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und damit grundsätzlich dessen Schicksal teilt, als im Sinne des § 77 Abs.l Satz 1,
1.Halbsatz BIG 1961 "zerstört" (als eine Art verselbständigte Sache) angesehen werden kann mit der Folge, daß alsdann der "gemeine Uert" der Fichtenkultur zu ersetzen ist (vgl. hierzu auch: Bauch-Kühne BLG, 1957» zu § 76 Ziffer 4; v.Hausen BLG,
1957, zu |:üM|^2iffer 3), so bleibt doch, daß damit nicht auch das Grundstück selbst, d.h. der Grund und Boden, im Sinne dieser Vorschrift ."zerstört" worden ist, wovon das Berufungsgericht jedenfalls irreführend spricht (BU S.5). Insoweit ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zu demindest zu eng, als nach seiner Ansicht § 77 Abs.l BLG 1961 für den Fall der "Zerstörung" eines Grundstücks (jedenfalls in erster Linie) die Zerstörung der Aufbauten und des Aufwuchses im Sinne habe.
^ann hätte es nämlich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, der Erwähnung von "baulichen Anlagen, . Brücken" usw. in § 77 Abs.l Satz 1 BLG 1961 nicht bedurft, die ebenfalls nur wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, "nie Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist vor allem deshalb fehlsam, weil - wenn man schon den Fichtenaufwuchs, obwohl dieser wesentlicher Bestandteil des Grundstücks selbst
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ist, für die Anwendung des § 77 Abs.l BLG 1961 im gewissen Sinne rechtlich verselbständigt -dann auch der Grund und Boden und damit auch die Einwirkungen des Manövers auf diesen isoliert von dem Aufv/uchs rechtlich beurteilt und gewürdigt werden müssen»
Es ist deshalb zu fragen, ob unabhängig von der "Zerstörung!' dos Fichtenaufwuchses, dessen Bestand swert allein zu ersetzen das Berufungsgericht die Beklagte nach § 77 Abs»! BLG 1961 für verpflichtet angesehen und danach die Höhe der Ersatzleistung bestimmt hat, eine "Beschädigung" des Grund und Bodens durch den Brand mit den Rechtsfolgen aus § 77 Abs.l Satz 2 BLG 1961 eingetreten ist» Insoweit hat.aber die Klägerin vorgetragen, daß durch den infolge des Manövers verursachten Brand der Fichtenkultur auch Einwirkungen auf den Grund und Boden selbst erfolgt sind, die zu Aufwendungen der Klägerin zu dem Zwecke der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grund und Bodens für die frühere und auch künftige Benutzung des Grundstücks und damit zu seiner "Beschädigung" geführt haben« Wenn-däs Oberlandesgericht ausführt, daß der Grund und Boden des Grundstücks durch das Feuer einen Schaden deshalb nicht erlitten habe, weil die Asche als Bünger gewirkt und somit den Boden "verbessert" habe, so wird dabei übersehen, daß die Frage, ob ein "Schaden" entstanden ist, sich nicht nach rein abstrakten Merkmalen beurteilt, sondern für den konkreten Fall nach wirtschaftlich wertender Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Insbesondere ist die Beeinträchtigung der bisherigen Verwendbarkeit oder Brauchbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich auch eine "Beschädigung" des Grundstücks- (vgl. BGH Urt.v. 4. Februar 1964 - VI ZR 281/62 -)„ ^abei ist hier von Bedeutung,
 
daß das Grundstück der Klägerin als forstwirtschaftlich genutztes Gelände bereits vor dem Brand eine bestandsgesicherte Fichtenkultur aufwies und auch für die Zeit danach hierfür bestimmt war und ist«
Somit sind die tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen des Brandes gerade für diese schon verwirklicht gewesene und auch künftige besondere, zweckbestimmte Nutzung des Grund und Bodens Schäden im Rechtssinne, jedenfalls soweit es darum geht, den vor dem Schadensereignis vorhanden gewesenen Zustand des Kulturbodens wieder herzustellen.
Es kann deshalb nicht bezweifolt werden, daß die von der Klägerin in notwendiger und sachgemäßer Weise aufgewendeten und etwa noch aufzuwendenden Kosten für. die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Kulturbodens, doh. also die durch den Brand und das hierdurch bedingte besondere Wachstum des "Unkrauts" (insbesondere der "Segge1') verursachten Mehrkosten oder die hierdurch veranlaßten zusätzlichen besonderen Räumungs-und Pflegekosten schon nach § 77 Abs.l Satz 2 BIG 1961 von der Beklagten zu ersetzen sind. Bei der Schadensberechnung auf der Grundlage des § 77 Abs.l Satz 2 BIG 1961, also einschließlich des Ersatzes des gemeinen Wertes der "zerstörten" Fichtenkultur im Zeitpunkt des Brandes, ist jedoch zu beachten, daß die normalen oder bei .dem früheren Zustand des Kulturbodens üblichen Räumungs-und Pfle-gekosten einschließlich der Kosten für das Neu-und Nachsetzen der Fichtenpflanzen sowie gegen Wildverbiß und schließlich ein Ersatz für "Zuwachsverlüst" in der Regel nicht verlangt werden können, wenn und soweit der ermittelte Bestandswert oder gemeine Wort der zerstörten Pichtenkultur für den Zeitpunkt des Schadensereignisses diese Faktoren bereits berücksichtigt hat.
 
Näc'hbilledem ist das Berufungsurteil schon wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verwoisen; denn dem Revisionsgericht ist mit Rücksicht auf die von der Beklagten bestrittenen einzelnen Schadensposten der Klägerin, zu denen das Oberlandesgericht im einzelnen keine Feststellungen getroffen hat, eine abschließende Entscheidung nicht möglich. 7)abei ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen.
Br.Kreft	I)r.Arndt	"Or.	Beyer
 Keßler	Br.Reinhardt