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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin .wird unter ihrer; Zurückweioung im übrigen das Urteil des 7> Zivilsenats des. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung- des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil - der 5/ Zivilkammer:: des Land- ..... Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7 497 DM nebst 4 ^ Sinsen hiervon seit dem 4- Juli 1956 zu zahlen. Yen den Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin 1/4 und der Beklagten 3/4 auferlegt ^ -Z 7i:/ ::r:/|| hatte die Klägerin auf diesem Grundstück'ein Wohn-, Geschäftsund Lagerhaus, in dem u»a«.die Geschäftsräume ihres Großhandels für Bau-, Werkstatt-; und,Industriebedarf unterge- -bracht waren. Mai 1952 bei der Beklagten schriftlich an, ob sie eine Baugenehmigung für das1 Grundstück erhalten könne, wurde jedoch abschlägig beschießen. Die, Klägerin behauptet, sie habe über diese drei Anfragen hinaus ständig mit den zuständigen Stellen der Beklagten wegen einer Baugenehmigung "Kontakt’1 gehabt. Unstreitig ist,, daß.die Beklagte zu keinem Zeitpunkt seit der Wähfungsuimstellung für das Grundstück der Klägerin eine Baugenehmigung er- • teilt hatte« ' ”'' 7.1946” erlassen ,..durch die eine Baü-operre über, große Teile des Stadtgebietes, auch über das Grundstück der Klägerin,, verhängt, wurde« Die.; Februar 1950 hatte die Stadtverordnetenversammlung' den F’luchtlinlenplan 3004 b genehmigt« Durch ihn wurde der größte Teil des Grundstücks der Klägerin.als Straßenland zwischen und der geplanten, inzwischen teilweise iertiggestellten N ord-3 üd- St r a B e au s g ewies en«. durch den Enteignungskommissar vorli Grundstücks eingewiesen.•.Der Enteig Köl« durch Urteil vom 23* -Dezember 1959 (2 U 104/57) die Beklagte, noch eine .Enteignungs.entschädigung: .■ 47$ -Zinsen Auf Anträge der Beklagten wurde das Grundstück durch Am 7»-Dezember 1955 hatten sic Der erkennende Senat h a t d j: e s e s Br t e i l des Oberlondesgerichis Köln durch Urteil vom 12. Im vorliegenden Eeehtsstreit verlangt die Klägerin eine Entschädigung dafür, daß ihr von der BeklaVterr;der • Zeit vom 21. John- und Geschäftshaus zu errichten, und ohne die.Maßnahmen der Beklagten hätte sie den Bau kurz nach der.Währungsum-Stellung auch fertigge.stellt. Die Klägerin hat weiter behauptet, im Hahmen der Eigennutzung ihres Grundstücks hä~te sie einen Bodenertrag von 10 $:des Grunds.tück'swertes: sei...Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr diese entgangene Nutzung aus dem'Gesichtspunkt der Enteignung zu ersetzen, da sowohl die Bausiierf^: als auchi die yereagung der Baugenehmigung enteignende Kihgriffe dar-; Die Beklagte hat u m Klageabwe i s ung g eh et en* Sie. ist - > >: der Ansicht, die Klägerin könne i*ber die bereits, für .das Grundstück, festgesetzte und gezahlte;Enteignungsentschädi-.gang hinaus weitere Ansprüche nicht geltend machen. Die Klägerin hätte auch niemals mit einem Boden--ertrag in der von ihr verlangten Höhe rechnen können:. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin zunächst mit dem Ziel einer Verurteilung der Beklagten in voller Höhe der*Klage; die Beklagte, um eine völlige Klage ab we i s un g zu err e lohen ■> Dabei sei den Beamten'der Beklagten schon frühzeitig bewußt gewesen* daß die Planungen der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück der ; Klägerin für immer ausschlossen. Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, für den die Beklagte einzustehen habe.. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Be-klagte zu verurteilen, an sie für die Zeit'; vom- 2l.JUni 1948 bis 9- Dezember 1954 .28 446,16 fk und für die Zeit vom 10. . auf Asntepflichtverletzung gestützt hat, hat die Beklagte ' in der Berufungsinstanz; Klägeänderung gerügt:'sie hält im übrigen die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletsung für nicht cargetan und. bestreitet das tatsächliche Vor~: bringen, der Klägerin hierzu, Berner hat sie insoweit die Einrede der Verjährung' erhöben. Höhe der Entschädigung 'für die Enteignung des ■ Grund stacks, ; : der in zwischen', rechtskräftig entschieden sei, .sei auch über ■ alle sonstigen Entschädigungsansprüche der Klägerin im Zusammenhang' mit.der Enteignung des Grundstücks abschließend entschieden worden. Bas Oberlandesgericht hat1 unter Zur iickwetsuhg der Be- -j rufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die. *:.i die Klägerin,' unter te Uwe is er Aufhebung des Berufungsur- g teile das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß diel: Beklagte verurteilt wird, ah die Klägerin (insgesamt nur ■ noch) 10 773,25 BM nebst 4 Zinsen hiervon seit dem, . "Revisions- f :: Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, daß sievauch .; ff jetzt nur für. Juni 1948, jedoch ledig-lieh bis sum 9® Bezember 1954 eine Entschädigung:: für ent- - :U gängehe Nutzung verlangt, Bie. Beklagte hat in der Sevi- ' f sion.a ■feretaneii Baubeschränkung sowie den 'nachfolgenden:::verschiedeneh Maßnahmen der 'Beklagten, und., der'-späteren Vollenteignung des Gr u nd s t üc k s d e r Kläger in ein zei 11 i eher und ursäch lieber Zusammenhang ,bestehe, so daß insoweit ein einheitlicher, schon mit dem 18« Juli 1946 beginnender Knteighungsprozeß zu bejahen sei, . vertritt die* Revision die Ansicht, daß nach den io -Urteil des Senats vom 4. :1£54: .(xJ?$ig der Besitzeinweisung), von dem ab bereits im ParsIle1-prozeß 4 / Zinsen auf die Entschädigungssumme zagesproeben worden sind, Kür diesen Zeitraum ergebe sich unter Zugrunde-, legung eines Zinssatzes von 4 der im je.tzig.en Revisions-ro'chtszug noch verlangte Klagebetrag von 10. sondern eine Entschädigung, für einen Eingriff in das Eigen- ' tum darstelle, könnte auch eine Verzinsung dieses spätestens am Tage der ^Besitzeinweisung fällig gewordenen- .Betrages für die Zeit ab 10, Dezember 19.54 gefordert ;werdeh:^ y y.;:: Die Revision führt weiter aus: Die rechtskräftige Entscheidung des Baralleiprozesses (2 W 104/57 'des Oberlandes-gerichts Köln .und III-ZR 52/60 des Bundesgerichtshofs) stehe; dem jetzt noch anhängigen Anspruch nicht ..entgegen. an ausdrücklich und lediglich; eine unabhängig- yon der Iti jenem Prozeß streitigen und festgesetzten Enteigrjungsent-Schädigung für das Grundstück selbst von der Beklagten zusätzlich zu gewährende Hutzangsentschädigung klageweise' Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg* 1.) Die tatric.hierliöhe Feststellung des Oberlandes-, gerichts, daß das Grundstück der Klägerin von: einem:mit ih der Bausperre vom IS» Juli 1946; begirmenden und mit der . die Klägerin'selbst in den Vorinetanzen unbestrifteh wieder«• holt vorgetrag&n hat , 'daß .alle .Maßnahmen der: Beklagtenvorij Anfang on : auf .die Enteignung <3 e s G r u n d s t ü cks _,gezieit hattenf und.somit der Enteignungsbeginn bis auf die Bausperre vom x. Traf somit das Grundstück der Klägerin schon seit dem 18. und es ist gefestigte Rechtsprechung,des erkennenden Senats, daß die im Rahmen eines einheitlichen -Enteighurigbpr.ozesses erfolgte Verhängung eines dauernden Bauverbotes /Uber ein bis dahin bebaubares Grundstück eine endgültige.'.•teilweise Entziehung der Grund stackssubstanz mit der Folge einer Ent-schädigungspflicht ist (BOHZ 37, 269, 273; Br .teile; de s Senats vom 25. Der Revision ist also zuzugeben, daß nach/, den vom erkennenden Senat vor allem in seinem Urteil vom 4• Jühi 1962 in EGK'Z 37, 269, 273 ff ausgefUhrten und in den oben genannten weiteren Erteilen bestätigten Grundsätzen, auf die hier .verwiesen werden kann,' die Klägerin grundsätzlich/auch einen Anspruch auf"Verzinsung" des Entrchädigungsbetrages /für den Subs tanzverlust des GründetSicks) vom Zeitpunkt.. und zwar als Abgeltung für die ihr voll entzogene föutzuhgsiiiögli ch-keit den Grundstücks in form der von der Klägerin nunmehr ihrer Klageforderung.;zugrundegeiegten abstrakten.jEhtscbädi- Verbots Möglichkeiten, das -Grundstück wirtschaftlich zu nutzen, verblieben wären, ist jedenfalls von keiner Seite vorgetragen worden, und ist auch sonst, nicht ersichtlich« T Verzinsung des hierfür festgesetzten Entschädigungsbetrages mit 4 / seit dem Tage der. Denn die Klägerin hat mit der jetzt.', ; t in einer besonderen Klage geltend gemachten Anspruch auf ge- § richtliche Neufestsetzung'der,Entschädigung für die Vcllent-eignung des Grundstücks ausschließlich einen Entschädigungsanspruch für angeblichen Sutzungsentgang seit Verhängung des Bauverbotes klageweise geltend gemacht, also aus demselben. Darum handelt es sich aber ’ hierj und: aus den '.Urteilen : des Oberlandesgerichts und des erkennenden Senats iß dem Parallelprozeß ergibt sich eindeutig, daß mit ihnen nicht auch über den von der Klägerin gesondert gerichtlich geltend gemachten, jetzt noch anhängigen Teilanspruch über eine Ent- ' Schädigung für die Entziehung der Nutzung des Grundstücks in der Zeit vor der Besitzeinweisung der Beklagten (9. 3.7., 269 lediglich noch abhefct, während.von der Klägerin in den Vorinstanzen die verlangte Entschädigung für den •Sutzungsent-gnng berechnet worden ist. nach einer "Rendite'1, oder einem "Bodenertrag" im Rahmen der Eigennutzung des Grundstücks durch die Klägerin, wobei sie einen möglichen jährlichen Ertrag von 10 fl des Grunflstückswertes behauptet;, und; dementsprechend verlangt hat. Denn jedenfalls hat die Klägerin mit ihrer Klage von Anfang an ausschließlich eineEnteignungs-entsebüdirung für die ihr. durch die verschiedenen vor der Vollenteignung des. Grundstücks und der vorläufigen Besitzeinweisung liegenden Maßnahmen,der Beklagten, die nach dem Ausgef übrten ein endgültiges Bauverbot im Habiten.: Die von der Klägerin; nunmehr: verlangten "Zinsen1' aus dem Entschädigungsbetrag : sind aber; nur eine besondere Form der Kutzungsentschädigung, riäralich die Entschädigung für die ent zöge n e abstrakt e'Nützungsin dg- ; li chkeit des Gründetücks (BGK Z 37, 269, 278 und: Ürt.des Senats vom 27. 2.) Wenn nach alledem auch ein Entschädigungsanspruch' der Klägerin in Höhe der begehrten 4 •$ "Zinsen" aus dem Ent-,-achädigungscetrag für das enteignete Grundstück für den Zeitrai von 21. Juni 1948 bis 9- Dezember*1954 grundsätzlich gegeben ist, so ist doch zu beachten, daß - wie der Senat bereits in BGEZ 37, 2S9, 280 auegeführt hat - bei etwa in dem genannten längeren Zeitraum gestiegenen Grundstückswerten v die ’’Zinsen" nicht für die ganze = Zeit von, dem sich, für den. 39 und 42G insoweit dem Gutachten des beigezogehen gericht-r uV liehen Sachverständigen Keltenich;folgend, eine Wertsteigerun des Grundstücks der Klägerin im dec Jahren 1950/52 bis 1956 von 25 ^ und einen Wert des Grundstücksbezogen auf den späteren Seitpunkt der Vollenteignung (15.'Debruar 1956), von 41 650. Rechtsstreit i ist von den Parteien zu dem Schluß fd.h, nach Erlaß1 des Revisionsurteils' im Barallelprozeß) weder., diese Wertste.igerung noch der neu festgesetzte Enteignungsentschädigungsbetrag in Zweifel gezogen worden, so daß der Verwertung dieses Sachverhalts für die Entscheidung über den jetzt noch im. zu berücksichtigenden Steigerung des Wertes des..Grundstücks oder Erhöhung des ihm entsprechenden Entschädigüngsbet'rages muß hier Rechnung getragen werden für den Zeitraum von dem Rechtsverlust der Klägerin (dvh. anspruch der Klägerin für die entzogene des Grundstücks begründet. Werte der Klägerin, insbesondere in ihren Gewerbebetrieb, enteignend eingegriffen haben, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei in Übereinstimmung mit den vom Senat- hierzu ent- ■ wickelten Grundsätzen ausgeführt.. . 4.) Soweit die Klägerin 4- % Zinsen von dem ihr noch 'v zustehenden Entschädigungsbetrag für die entzogene Eutzungs-moglichkeit des Grundstücks - und zwar ab 9* Dezember 1954 - :< begehrt, hat sie ebenfalls-nur zu dem.Teil' k: ■ ’fc Entgegen, der Ansicht der Beklagten ist1 der .En.tschääigung.sr Anspruch der Klägerin, soweit er für begründ et erachtet worden ist, nicht ein 2insansprucb oder'ein Anspruch auf wieder- -vp kehrende leistungen, wie diese, in den Regelungen -der §| B46V;^ 248, 289, 291, 197 BGB vorausgesetzt werden. Hiernach, ergreift entgegen der Meinung der .Beklagten das Vebot des Zinses-zinees den mit' der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch dar Klägerin nicht. Für die zurückliegende ,Z-eit könnte die Klägerin eine Verzinsung der Klsgeforderung hur aus demf Gesichtspunkt des Verzuges fordern, für dessen Voraussetzungen sie jedoch nichts Ausreichendes dar getan der für den Zeitraum vom 9* Dezember 1954 bis 3./Juli 1956 geltend gemachte weitere 'Zinsanspruch' in Höhe' von.'4/$ Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin unter ihrer Zurückweisung im übrigen das BerufungSürteil' im . : Kostenpunkf und insoweit aufzuheben, als die Klage in Hohe eines Betrages von 7 497 DM nebst 4 ^ Zinsen hi'ervoh ^seit . in .Anwendung-' d er : ■'■w,/§ §§ 92, 97, 271 Abe. 9 ZPO in der "Weise zu verteilen, daß von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen hat, während von den Kosten.:

ZinsGrundstückEntschädigungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Ami;ln.ehe Sammlung:	nein	A
GG Art. 14 S a; BGB §§ 2gS, 289, 291	* 1 Vf.-’:. V/
*
Soweit der Entschäöigungsbetrag wegen Entziehung der abstrakten Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks in Form einer "Verzinsung" des Wertes des Entscbädignngs-ofcjekts berechnet wird, handelt es sich nicht um Zinsen im Hechtssihn, sodaß das Verbot des Zinseszinses nicht Hatz greiftn ’
BGK ,7Jr-
14
•ovember 1963 - III 2R 141/62 OLG
Köln;
Köln
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III.ZR. 141/62 '
[/erkündet am 14«. I! ov ember 1963 [?iceer, Justizarigestellter llo Urkundsbeamter her Geschäftsstelle
I a ' N a ffl e n d es V;,:.o ;ljkie s In dem Rechtsstreit [der Kommanditgesellschaft I»
!Straße0ß)t vertreten durch
!ihren alleinigen Komplementär, den '.'.Kaufmann-./Hubert
S t r a e JHfe .
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Klägerin und Hevini er. ekliger in, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt-Brf
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die Stadt K o ln, vertreten durch den Rat der' Stadt, dieser vertreten durch den Obers tadtdi r.ek tor.,V'KBÄjRathaus,
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Beklagte und Revisionsbeklagte^',•
- Prozsßbevcllmäohtigter: Rechteanwalt Br«.')
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hat der III. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 24. Oktober 1963 unter ,l5i.tv?irkung.'-def Bundesrichter Br« Kreft, Br. 'Arndt, Br. BeyerBrV Hußlä •• und Keßler	T-..-:u	'	J/:/vj::r.	•:>	:	1V. 1
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für Recht erkannt:	1	'	.	:

Auf die Revision der Klägerin .wird unter ihrer; Zurückweioung im übrigen das Urteil des 7> Zivilsenats des. Oberlandesgerichts in ..Köln vom ' 4. Juni 1962 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung- des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil - der 5/ Zivilkammer:: des Land- ..... gerichts in Köln vom 11« April 1958 dahin.
7 sbgeändert:	,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7 497 DM nebst 4 ^ Sinsen hiervon seit dem 4- Juli 1956 zu zahlen. Im übrigen
 wird die Klage abgewie-sen.	.
,
Die Berufung der Beklagter^'.wird zurückgewiesen .
Yon den Kosten des ersten und zweiter. Rechtszuges tragt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
Yen den Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin 1/4 und der Beklagten 3/4 auferlegt ^	-Z 7i:/ ::r:/||
■■	■	■	.	i	7	7	■;./■.	■	■;■■■	'	:///
■.//■■	.	■	Von'	Rechts'	wegen	.
  .
Tatbestand:
Die Klägerin“ war Eigentümerin des 3Ö6 qm:' großen Grundstücks Köln.	Bis	zur Ausbombung im Jahre 1943
hatte die Klägerin auf diesem Grundstück'ein Wohn-, Geschäftsund Lagerhaus, in dem u»a«.die Geschäftsräume ihres Großhandels für Bau-, Werkstatt-; und,Industriebedarf unterge- -bracht waren. Danach hat die Klägerin ihre Geschäftsräume in die IIHHHM Straße verlegt.
Die Klägerin fragte am 17. September 194-3» 26. Kärz 1952 und 2. Mai 1952 bei der Beklagten schriftlich an, ob sie eine Baugenehmigung für das1 Grundstück	erhalten
 könne, wurde jedoch abschlägig beschießen. Die, Klägerin behauptet, sie habe über diese drei Anfragen hinaus ständig mit den zuständigen Stellen der Beklagten wegen einer Baugenehmigung "Kontakt’1 gehabt. Unstreitig ist,, daß.die Beklagte zu keinem Zeitpunkt seit der Wähfungsuimstellung für das Grundstück der Klägerin eine Baugenehmigung er- • teilt hatte«	'	”''
Die Beklagte hatte nämlich auf Grund där. Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29« Oktober 1936 (BGBl S. 933) eine "Anordnung über Bausperrgebiete in Köln- vom IS. 7.1946” erlassen ,..durch die eine Baü-operre über, große Teile des Stadtgebietes, auch über das Grundstück der Klägerin,, verhängt, wurde« Die.; Anordnung .. wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zürn 84 August.1950. Am 23. Februar 1950 hatte die Stadtverordnetenversammlung' den F’luchtlinlenplan 3004 b genehmigt« Durch ihn wurde der größte Teil des Grundstücks der Klägerin.als Straßenland zwischen	und	der	geplanten,	inzwischen teilweise
 iertiggestellten N ord-3 üd- St r a B e au s g ewies en«. Bur 6h -d e n
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4
■qg 17. Juni 1952 von der .Stadtverordr neb2ii£ten und später offen gelegten 1
v;lij>de die geplante Kreuzung-verbreitert und das. Grundstück deP Klägerin bis auf wenige Quadratmeter als Straßenland susSev'iesen‘	-	•	.	'	'
den Regierungspräsidenten in Köln unter Anwendung des '	A
pr» Gesetzes, über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren 1 v0ffi 26. Juli 1922 (GS S. 211) zugunsten der Beklagten.ent- ' v
eignet. Ein etwa 18 qm großer feil	----
Polizeipräsidiums, der Rest für den jcröuzung benötigt» Am 9« Dezember 1
durch den Enteignungskommissar vorli
 Grundstücks eingewiesen.•.Der Enteig
 Köl« durch Urteil vom 23* -Dezember 1959 (2 U 104/57) die Beklagte, noch eine .Enteignungs.entschädigung: fair'den Sub-. stsnzverlust in Höhe '-von ,4 : 045*86 DM nebst. .■ 47$ -Zinsen
 Auf Anträge der Beklagten wurde das Grundstück durch
 Am 7»-Dezember 1955 hatten sic
... v	,	.	_
Enteignüngskommissar auf eine Ent Schädigung . von 40, OCO -DM • einschließlich Zinsen seit dem Tage, der vorläufigen Besitsr: einweisung geeinigt.. Die Klägerin hi eit dieseripYerglei
 Parteien am 12. .Februar 1956 zagest
-	'	t	'	•
für unwirksam und verlangte eine höhere Enteignungsent Schädigung. Auf ihre Klage.verurteilte das Oberländesgericht :.
weitere 228,22 DM zu zahlenden letztgenannten zusätzliche 4 ?> Zinsen der Entschädigungssummev
 hiervon seit dem 4- Juli 1956 (Rechtshängigkeit1;
 punkt der Besitzeinweisung (9*.Dezember 1954) b'
Zahlung der festgesetzten Entschädigung (1. März 195£>)r da:
i
enthalten v?sr. Der erkennende Senat h a t d j: e s e s Br t e i l des Oberlondesgerichis Köln durch Urteil vom 12. Juni 1961 (III ZE 52/60) bestätigt.	.
Im vorliegenden Eeehtsstreit verlangt die Klägerin eine Entschädigung dafür, daß ihr von der BeklaVterr;der • Zeit vom 21. Juni 1948 bis 1. Mär2 1956 (Zei tpunk-t der:, Auszahlung der 40 OCO DM Entschädigung) die Bebauung des Grundstücks unmöglich gemacht -worden,sei. Die Klägerin behauptet,; seit Krlegsnehluß, insbesondere seit der Währungereförm habe sie. . die ernsthafte 'Absicht gehabt, auf dem Grundstück wieder ein . John- und Geschäftshaus zu errichten, und ohne die.Maßnahmen der Beklagten hätte sie den Bau kurz nach der.Währungsum-Stellung auch fertigge.stellt. Die Absicht des Wiederaufbaus
 sei vor allen Dingen dadurch bedingt ge wes eh,, daß;; ö i e; -3 e schäf t
.
räume in der	.	Straße	für	den	Be	tri ä er . Klägerin-
ungünstig gewesen seien und sie deshalb beabsichtigt .habe, ihr Geschäft .wieder zu ihrem Grundstück	zu	vsr-
legen.-	-	'■	.-.-
Die Klägerin hat weiter behauptet, im Hahmen der Eigennutzung ihres Grundstücks hä~te sie einen Bodenertrag von 10 $:des Grunds.tück'swertes: jährlich -ergiieieöikönlifehv'.-Deis-halb•: verlangt sie. diesen Betrag von der Beklagten, wobei sie aller dings vom (Tage der vorläufigen Bes it zeinweisurig nur-'noA.h; des Grundstückswertes ihrer Berechnung zugrunde legt, da von diesem Zeitpunkt an die . Enteignungsentschädigühg,: bereits;: mit 4 /^verzinst, worden. sei...
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr diese entgangene Nutzung aus dem'Gesichtspunkt der Enteignung zu ersetzen, da sowohl die Bausiierf^: als auchi die yereagung der Baugenehmigung enteignende Kihgriffe dar-;
stellten; auch-habe 3ie Bausperre auf jeden Fall zu lange
 gedauert, zu demal die Beklagte schon vor der Wäbrung-suia-
stcllung mit den Planungsarbeiten begonnen habe. Außerdem
 sei durch die Planungen der.Beklagten, .die alsdann dieAus-
führung von Behdrden-Hochhäusern in’diesem Gebiet zur Folge •;
batten, der Wert des Grundstücks vermindert .worden., weil' • /•
dieses Gebiet dadurch seinen Charakter als Wohn-’und Ge-
*
schäftsgegendweitgehend verloren habe.	.
Die Klägerin hat. ursprünglich beantragt,, die Beklagte -zu verurteilen, als Entschädigung für entgangenen Nutzen für die Zeit vom 21. Juni. 1948 bis 1. Xärz. 1956. insgesamt 35 119)99 DT£ nebst 4 & Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.o.	.	.. .
Die Beklagte hat u m Klageabwe i s ung g eh et en* Sie. ist - > >: der Ansicht, die Klägerin könne i*ber die bereits, für .das Grundstück, festgesetzte und gezahlte;Enteignungsentschädi-.gang hinaus weitere Ansprüche nicht geltend machen. Die Verhängung der Bausperre und die Versagung der Baugenehmi- ' gung stellten zudem enteignende Eingriffe nicht dar. Die Bau sperre sei in erster linie darauf zurückzuführen' gewesen , daß eine Neuplanung im Interesse der einzelnen r-Vi Stadtviertel notwendig: geworden;, sei:;:/ auchdie■: Kord-Süd- ■ v; Straße, durch die das Grundstück, der -Klägerin-"betroffen worden ist, sei nicht als Durchgangsstraße, sondern zur Erschließung der an gr en z end en Vier t el geplant word en. Die Beklagte'bestreitet a u ß erd em, daß die Klage rin m: der Lage .... oder ernsthaft willens gewesen sei, ihr Grundstück wieder; zu bebauen. Die Klägerin hätte auch niemals mit einem Boden--ertrag in der von ihr verlangten Höhe rechnen können:.
Das Landgericht hat durch feil- und Grunourteil vom •11. April 1958 den Klageanspruoh dem Grunde nach insoweit ;
für gerechtfertigt erklärt, als eine Entschäciigung für die Zeit vom 1. April 1955 bis 9. Dezember 1954 .begehrt .wird.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin zunächst mit dem Ziel einer Verurteilung der Beklagten in voller Höhe der*Klage; die Beklagte, um eine völlige Klage ab we i s un g zu err e lohen ■>
' '	'•:? -- .
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Klägern spruch auch auf AmtePflichtverletzungen von Beamten der Beklagten.gestützt und dazu vorgetragen; Obwohl sie.sich ständig um eine Beugenehmigung beniiuht habe, hätten die Beamten der Beklagten ihr nur unklare Auskünfte .gegeben und die Möglichkeit einer späteren Erteilung der Baugenehmigung offen gelassen. Dabei sei den Beamten'der Beklagten schon frühzeitig bewußt gewesen* daß die Planungen der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück der ; Klägerin für immer ausschlossen. Diese', irrefühfenden Auskünfte hätten die Klägerin daran gehindert, sich■frühzeitig.: unrein anderes Grundstück zu bemühen und dort den Aufbau ihres Geschäftshauses zu betreiben.1 Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, für den die Beklagte einzustehen habe..
In der mündlichen Berufüng-everhanälungi-v^	1962.'
hat; die Klägerin ihren Klagoansiprüch ermäßigt und zuletzt
 beantragt,..	.	'•	r	:	v	■	:■	'	■	r-
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Be-klagte zu verurteilen, an sie für die Zeit'; vom- 2l.JUni 1948 bis 9- Dezember 1954	.28 446,16 fk
 und für die Zeit vom 10. Dezember 1954	"	f
bis 1. März 1956 ■	-	-.29(3j...04rH-
zusammen also	’’	28	741,20 DM
nebst 4 $ Zinsen seit Klage zu Stellung zu^zählen.
' ■ ■" ' ' .	'	■■ f -.,4

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Insoweit die Klägerin ihren Klageanspru'ch nunmehr auch . . auf Asntepflichtverletzung gestützt hat, hat die Beklagte ' in der Berufungsinstanz; Klägeänderung gerügt:'sie hält im übrigen die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletsung für nicht cargetan und. bestreitet das tatsächliche Vor~: bringen, der Klägerin hierzu, Berner hat sie insoweit die Einrede der Verjährung' erhöben. Die Beklagte vertritt außerdem die Meinung, durch den Prozeß der Parteien über die ..
Höhe der Entschädigung 'für die Enteignung des ■ Grund stacks,	;	:
1 1 • • "
der in zwischen', rechtskräftig entschieden sei, .sei auch über ■ alle sonstigen Entschädigungsansprüche der Klägerin im Zusammenhang' mit.der Enteignung des Grundstücks abschließend entschieden worden.
Bas Oberlandesgericht hat1 unter Zur iickwetsuhg der Be- -j rufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die. Klage:.; in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision, begehrt . *:.i die Klägerin,' unter te Uwe is er Aufhebung des Berufungsur- g teile das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß diel: Beklagte verurteilt wird, ah die Klägerin (insgesamt nur ■ noch) 10 773,25 BM nebst 4 Zinsen hiervon seit dem,	. f
0. Dezember 1954- zu zahlen. In der.mündlichen "Revisions- f :: Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, daß sievauch .; ff jetzt nur für. den Zeitraum ab 21. Juni 1948, jedoch ledig-lieh bis sum 9® Bezember 1954 eine Entschädigung:: für ent- - :U gängehe Nutzung verlangt, Bie. Beklagte hat in der Sevi- ' f sion.a verband lung vor ihrem Sachäntrag auf, Zurückweäsung :	:
der Revision Klageänderung und -erweiterung, gerügt®	h;
Entscheidungsgrunde:	V;
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1.) Ausgehend von der tatrichterlichen .Feststellung, ,2
daß zwischen der mit der Bausperre vom 18,. .Juli 1946 einge- f:
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■feretaneii Baubeschränkung sowie den 'nachfolgenden:::verschiedeneh Maßnahmen der 'Beklagten, und., der'-späteren Vollenteignung des Gr u nd s t üc k s d e r Kläger in ein zei 11 i eher und ursäch lieber Zusammenhang ,bestehe, so daß insoweit ein einheitlicher, schon mit dem 18« Juli 1946 beginnender Knteighungsprozeß zu bejahen sei, . vertritt die* Revision die Ansicht, daß nach den io -Urteil des Senats vom 4. Juni 1962 in EGHZ 37, 269 aufgestellten Grundsätzen der Kläger!n; zu demindest ein. Anspruch -auf eine 4yUge Verzinsung der für. dieEntziehung des ■ GrundstUckseigenturns', selbst für den SeitPunktder.. Enteignung ; (15. Februar 1956) festgestellten Entschädigung von 41 650 DM , (vgl. Berufungnurteil des Vorpro.sesses S, 37).vkustehe, und zwar für. die Zeit vom 21. Juni.1948 (ab Eintritt der endgültigen ünbebaubarkeit ) biszu dem 9- Dezember. :1£54: .(xJ?$ig der Besitzeinweisung), von dem ab bereits im ParsIle1-prozeß 4 / Zinsen auf die Entschädigungssumme zagesproeben worden sind, Kür diesen Zeitraum ergebe sich unter Zugrunde-, legung eines Zinssatzes von 4 der im je.tzig.en Revisions-ro'chtszug noch verlangte Klagebetrag von 10. 773,25 Dt?, Da dieser ’'Z-insanspruch" nicht Zinsen im Rechtss-inne betreffe.,, sondern eine Entschädigung, für einen Eingriff in das Eigen- ' tum darstelle, könnte auch eine Verzinsung dieses spätestens am Tage der ^Besitzeinweisung fällig gewordenen- .Betrages für die Zeit ab 10, Dezember 19.54 gefordert ;werdeh:^ y y.;::
Die Revision führt weiter aus: Die rechtskräftige Entscheidung des Baralleiprozesses (2 W 104/57 'des Oberlandes-gerichts Köln .und III-ZR 52/60 des Bundesgerichtshofs) stehe; dem jetzt noch anhängigen Anspruch nicht ..entgegen. Die Klägerin habe nümli ch i n d em j e t z t. zu r En t s c hei düng stehend eh, g e s ond er t
und
 gleichzeitig anhängig gern acht en- Zfec h tb o tr e it von Anfahg
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an ausdrücklich und lediglich; eine unabhängig- yon der Iti jenem Prozeß streitigen und festgesetzten Enteigrjungsent-Schädigung für das Grundstück selbst von der Beklagten zusätzlich zu gewährende Hutzangsentschädigung klageweise'
geltend gemacht, lie Entscheidungen im Parallelprozeß be- : träfen, wie den erkennenden Gerichten selbst klar gewesen sei, auch' ausschließlich die Festsetzung der/Enteighungs-- ;./.J entschädigung für die.spätere Vollenteignurig- des Grundstücksi mit der für den Pall einer - wie hier - vorzeitigen1 Besitz-. eimveisung regelmäßig auszuapr.echenden 4^1 gen Verzinsung 1 des Einschädigungsbetrages von diesem früheren Zeitpunkt
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Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg*
1.) Die tatric.hierliöhe Feststellung des Oberlandes-, gerichts, daß das Grundstück der Klägerin von: einem:mit ih der Bausperre vom IS» Juli 1946; begirmenden und mit der . späteren' Vollenteignung des Grundstücks endendeneinheit- -liehen Enteighungsproze8 betroffen .wordeh = istljider. schon : : seit dem 18. Juli. 1946.Öie . e ridgültigeJ; tfnbebahb^arkeif :-;des..	•	•
Grundstücks zur Folge- hatte, ist von keiner.VSeite ange-; • ■’:/ griffen worden. Sie zeigt auch keinen RecJrfcsfebier, zu demal V':.? die Klägerin'selbst in den Vorinetanzen unbestrifteh wieder«• holt vorgetrag&n hat , 'daß .alle .Maßnahmen der: Beklagtenvorij Anfang on : auf .die Enteignung <3 e s G r u n d s t ü cks _,gezieit hattenf und.somit der Enteignungsbeginn bis auf die Bausperre vom x. 18. Juli 1946 zurückbezogen werden müsse (vgi. Schriftsätze der Klägerin vom 10* Januar 1958 S...■ 4, 5, vom 1> Juli 1958 R. 5 und 12 und vom 1. März 1962 S. 10). Traf somit das Grundstück der Klägerin schon seit dem 18. Juli 1946 im
11.
Zusammenhang mit dem einheitlichen Ente i g n u n g s probe 3 ein dauerndes Bsuyerbot ■ so hat dieses . auch' entei gnenden.Cha-.rsktor. Denn unstreitig war das Gr unds tU ck der Kläger in bis
 dahin bebaubar (in der Bauklasse IV - 5 ■ - g 'gern... Gebiet), .
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und es ist gefestigte Rechtsprechung,des erkennenden Senats, daß die im Rahmen eines einheitlichen -Enteighurigbpr.ozesses erfolgte Verhängung eines dauernden Bauverbotes /Uber ein bis dahin bebaubares Grundstück eine endgültige.'.•teilweise Entziehung der Grund stackssubstanz mit der Folge einer Ent-schädigungspflicht ist (BOHZ 37, 269, 273; Br .teile; de s Senats vom 25. Juni 1062 XII SR 72/62 S. 6; vom 12. Juli 1962 III SR 2G3/60 S, 19 und III ZR 30/61 $. 9 ~ 12; vom 27. Sep- ö tember 1962 III SR 40/61 S. 5, 6, 9 ff -r WM 1962, 1325 ff; und vom 9. Mai 1963 III ZR 94/61 S. 19).	:	’
•. Der Revision ist also zuzugeben, daß nach/, den vom erkennenden Senat vor allem in seinem Urteil vom 4• Jühi 1962 in EGK'Z 37, 269, 273 ff ausgefUhrten und in den oben genannten weiteren Erteilen bestätigten Grundsätzen, auf die hier .verwiesen werden kann,' die Klägerin grundsätzlich/auch einen Anspruch auf"Verzinsung" des Entrchädigungsbetrages /für den Subs tanzverlust des GründetSicks) vom Zeitpunkt.. des: Eiri-tritts der endgültigen EnteignurigsWirkung ah. hat,. und zwar als Abgeltung für die ihr voll entzogene föutzuhgsiiiögli ch-keit den Grundstücks in form der von der Klägerin nunmehr ihrer Klageforderung.;zugrundegeiegten abstrakten.jEhtscbädi- , gungsberechriüng. Daß der Klägerin trotz des.endgültigen Bau-. Verbots Möglichkeiten, das -Grundstück wirtschaftlich zu nutzen, verblieben wären, ist jedenfalls von keiner Seite vorgetragen worden, und ist auch sonst, nicht ersichtlich«
Weiterhin ist der Revision zuzustImmen, daß die xVechts- ; kraft des Ür teils des Ob e r 1 and e sgeri chts Xö1n '.(% -tJ.' 104/5 7) / ' ; / •
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 in dem Prozeß Uber 'die Höhe der i:Kntschä.digung.;fur die Voll- yg enteignung des Grundstücks mit der zugleich ausgesprochenen . T Verzinsung des hierfür festgesetzten Entschädigungsbetrages mit 4 / seit dem Tage der. Besitzeinweisung der Beklagten dem .■/... jetzt zur Entscheidung gestellten 'Äharpruch/nicht 'entgegen-:, ; steht. Denn die Klägerin hat mit der jetzt.', vorliegenden	..;k
Klage von vornherein und ausdrücklich neben des. gleichzeitig . ; t in einer besonderen Klage geltend gemachten Anspruch auf ge- § richtliche Neufestsetzung'der,Entschädigung für die Vcllent-eignung des Grundstücks ausschließlich einen Entschädigungsanspruch für angeblichen Sutzungsentgang seit Verhängung des Bauverbotes klageweise geltend gemacht, also aus demselben. "Enteignungstatbesta'nd" verschiedene Teilansprüche berge- ; leitet, worauf die Klägerin selbst stets verwiesen hat. Auch' wenn der Entschädigungsanspruch äus einem - wfe hier - einheit-v liehen Enteignungsvorgang ein einheitlicher ist? wobei die .v einzelnen, nach Zeit und Art ver sch i ed e ncn Fo Igen des entV, 1
eignenden Eingriffs lediglich unselbständige Tteehnüwsfaktören ■	"	.•	-	'	'■	.	'•	•	s
im Rahmen der: als Einheit aufzüfä'-i'senderi'.^esamtehtschädigüng;1:^''^
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bilden, so schließt dies nicht aus, daß der yoh einer Ent/ -v/ eignung Betroffene -jeweils-feilansprüche’ Rlageweise geltend . L-j? machen, kann. Auch das ißt gefestigte Rechtsprechung des '• Senats. Darum handelt es sich aber ’ hierj und: aus den '.Urteilen : des Oberlandesgerichts und des erkennenden Senats iß dem Parallelprozeß ergibt sich eindeutig, daß mit ihnen nicht auch über den von der Klägerin gesondert gerichtlich geltend gemachten, jetzt noch anhängigen Teilanspruch über eine Ent- ' Schädigung für die Entziehung der Nutzung des Grundstücks in der Zeit vor der Besitzeinweisung der Beklagten (9. De- ' zember 1954} entschieden worden ist (vgl. für. einen ;:ähn-liehen Fall: ört. des Senats vom 27* September 1962 TU ZR 40/61 S. 8 = vm 1962,,. 1325V 1326).	'	.
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Es bestehen ferner keine prozessualen Bedenken .'dagegen, den Klageanspruch unter.dem Gesichtspunkt- einer möglichen "Verzinsung" des Enteignungsentschädigungsbetrages zu prüfen, worauf die Klägerin im jetzigen Bevisiönsrechts-sug entsprechend dem Urteil des Senats in. BGHZ. 3.7., 269 lediglich noch abhefct, während.von der Klägerin in den Vorinstanzen die verlangte Entschädigung für den •Sutzungsent-gnng berechnet worden ist. nach einer "Rendite'1, oder einem "Bodenertrag" im Rahmen der Eigennutzung des Grundstücks durch die Klägerin, wobei sie einen möglichen jährlichen Ertrag von 10 fl des Grunflstückswertes behauptet;, und; dementsprechend verlangt hat. Denn jedenfalls hat die Klägerin mit ihrer Klage von Anfang an ausschließlich eineEnteignungs-entsebüdirung für die ihr. durch die verschiedenen vor der Vollenteignung des. Grundstücks und der vorläufigen Besitzeinweisung liegenden Maßnahmen,der Beklagten, die nach dem Ausgef übrten ein endgültiges Bauverbot im Habiten.: eines ein-: heitlieben Enteignungsprozesses., darstellen, entzogenen .Nutzungen aus dem Grundstück unter allen!n Betracht ko mrnen-den Gesichtspunkten gefordert. Die von der Klägerin; nunmehr: verlangten "Zinsen1' aus dem Entschädigungsbetrag : sind aber; nur eine besondere Form der Kutzungsentschädigung, riäralich die Entschädigung für die ent zöge n e abstrakt e'Nützungsin dg- ; li chkeit des Gründetücks (BGK Z 37, 269, 278 und: Ürt.des Senats vom 27. September 1962 in WM 1962, 1325 ff). De" somit der Klageanspruch sich rechtlich nicht geändert hat, ist die Klager i n nich t. gegind er t, auch noch : in ; d ei Be vir-.
sionsinntanz ihre Klageforderung auf eine "Verzinsung" des
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Grundstückswertes oder des für ihn festgesetzten -Ehrteignuhgs ent Schädigungsbetrages "umzustellen". Die von der Beklagten in der Hevisionnverhandlung erhobene Büge derv Klageänderung greift deshalb nicht, durch.	.J	■	'.v' '
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2.) Wenn nach alledem auch ein Entschädigungsanspruch' der Klägerin in Höhe der begehrten 4 •$ "Zinsen" aus dem Ent-,-achädigungscetrag für das enteignete Grundstück für den Zeitrai von 21. Juni 1948 bis 9- Dezember*1954 grundsätzlich gegeben ist, so ist doch zu beachten, daß - wie der Senat bereits in BGEZ 37, 2S9, 280 auegeführt hat - bei etwa in dem genannten längeren Zeitraum gestiegenen Grundstückswerten v die ’’Zinsen" nicht für die ganze = Zeit von, dem sich, für den. letzten Zeitpunkt (hier: 9» Dezember 1954) ergebenden Grund-stückswert oder Entschädigungsbetr-ag zugesprochen werden ^ können, wie die Revision verlangt. Vielmehr werden insoweit ‘k, ’'Zinsen" nur von den jeweiligen Grundstückswert.en geschuldet oder von den diesen entsprechenden Entschädigungsbe-^ träger innerhalb dieses längeren Zeitraumes.	.	....
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In dieser Beziehung ergibt sich hierd ads dem ..zu dem Gegen- xf stand der mündlicher. Verhandlung vor öe:n Berufungsgericht gemachten Inhalt der Akten des Parallelprozesaes (ElT S. 11)));$ daß das.Oberlandesgericht Köln in seinem rechtskräftig1ge- j wordenen Urteil vom 23* Dezember 1959 (2 U 1C4/57) S. 37,
39 und 42G insoweit dem Gutachten des beigezogehen gericht-r uV liehen Sachverständigen Keltenich;folgend, eine Wertsteigerun des Grundstücks der Klägerin im dec Jahren 1950/52 bis 1956 von 25 ^ und einen Wert des Grundstücksbezogen auf den späteren Seitpunkt der Vollenteignung (15.'Debruar 1956), von 41 650. DM festgestellt - hat. Im .. jetzigen . Rechtsstreit i ist von den Parteien zu dem Schluß fd.h, nach Erlaß1 des Revisionsurteils' im Barallelprozeß) weder., diese Wertste.igerung noch der neu festgesetzte Enteignungsentschädigungsbetrag in Zweifel gezogen worden, so daß der Verwertung dieses Sachverhalts für die Entscheidung über den jetzt noch im. Streit stehenden Klageanspruch rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dieser somit auch für <J i o'• » 2 i n ab er e c bnu ng " •
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zu berücksichtigenden Steigerung des Wertes des..Grundstücks
 oder Erhöhung des ihm entsprechenden Entschädigüngsbet'rages muß hier Rechnung getragen werden für den Zeitraum von dem Rechtsverlust der Klägerin (dvh. für den vorliegenden Rechts- : streit: Eintritt der Unbecoufcarkeit am 21-. - Juni : 1943) -bis zu dem Tage der Besitzeinweisung der. Beklagten (9-Rezember .1954') .• Ras kann geschehen entweder durch'Bestiminting eines inne r ha 1 fc dieses Zeitraumes liegenden späteren Zinsbeginns:' (vgl. Urteile des Senats vom 4. Juni'1962 .111 :ZR:'207/60iSv;35;.= WM 1962 919, 924; vom 27. Juni 1963 III ZE 228/61 S. 21 = WM.1963,
996, 999), oder bei einer den gesamten. Z e i t ra.üii umfassenden gleichmäßigen "Yerzinsung" durch Bestimmung eines Mittelwertes des Grundstücks: (vgl. Urteil /des^ Senat'Sep-.;V= tember1 1962 in WM .1962, 13251327)	i:	/../. ^ .('1 ‘
Ra eine weitere tatsächliche Aufklärung zu dem Zwecke der Ermittlung der jewei1igen Grundstückmveir te oder der ibwen.: ■; ;i entsprechenden Entschädigungsbeträge innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraumes mit Rücksicht auf. die fätrleserlichen-,..
in dem jetzigen Rechtsstreit von den Parteien nicht mehr an-gegriffenen Reststellungen in' dem Parallelprozeß'	not-:;:	9
wendig erscheint, bestimmt der Senat in Anwendung, des;§ 287 ZPO
den Beginn der von 4er• IQ.äger.ln:-;y^rijangtim	“yeraitjsi^t’i
für den auf den 15. Pcbruar 1956 bezogenen, also auf einen. späteren a1a im jetzigen ProzeE maßgeblichen 2eii^unkt (9. Bä-zember 1954) festgesetzten Bntscbädigungsbeträg von 41 650 RM -.auf den 9* Juni 1950. Ras entspricht einem Gesatiitentschädi-gungsbetrag für die entzogeney Kutzungsmöglichkeit-von'noch 7 497'RM (4 1/2 mal einen Jahresbetra'g von 1 666' RM;). In	.
dieser Höhe: ist somit der im Streit stehende Entschädigungs-
anspruch der Klägerin für die entzogene des Grundstücks begründet. y
N utziingbinö^ii chkei t' ■
 
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3;») Xia.ß die Maßnahmen, der Beklagten, beginnend mit der : Bausperre vom IS. Juli 1946 und endend mit der Vollenteignung oder entsprechend dem jetzt noch geltend gemachten Klage-ahsprach endend mit dem Tag der Besitzeinweisung der Be-klagten, nicht zusätzlich in weitere oder andere konkrete . Werte der Klägerin, insbesondere in ihren Gewerbebetrieb, enteignend eingegriffen haben, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei in Übereinstimmung mit den vom Senat- hierzu ent- ■ wickelten Grundsätzen ausgeführt.. Bin weitergebend.er Entschädigungsanspruch steht daher der Klägerin.nicht zu. ■
Es bestehen ferner keine Rechtsbedenken gegen die.vom .
Ob e rla n d e sger i ch t v er tr e t e n e Auffassung, daß schuld ha f t e Amtspflichtver1etzungen von Beamtender Beklagten, h i cht nachgewiesen worden sind« .
Im übrigen hat <3ie- Revision nach beiden: Richtungen • auch ä keine Angriffe erhoben«
. 4.) Soweit die Klägerin 4- % Zinsen von dem ihr noch 'v zustehenden Entschädigungsbetrag für die entzogene Eutzungs-moglichkeit des Grundstücks - und zwar ab 9* Dezember 1954 - :< begehrt, hat sie ebenfalls-nur zu dem.Teil'	k: ■	’fc
 Entgegen, der Ansicht der Beklagten ist1 der .En.tschääigung.sr Anspruch der Klägerin, soweit er für begründ et erachtet worden ist, nicht ein 2insansprucb oder'ein Anspruch auf wieder- -vp kehrende leistungen, wie diese, in den Regelungen -der §| B46V;^ 248, 289, 291, 197 BGB vorausgesetzt werden. t>enn:;er ist , nicht eine Vergütung für die Überlassung des; Käpitalgebrauchst oder für eine- entzogene Kapitalnützung, Vielmehr stellt dieser Anspruch die Entechäd igung für die entzogene ?futzungs-möglichkeit des Grundstücks selbst, den Ausgleich für den schon mit der endgültigen Enbebaü barkeit-eingetretenen Ver-
lust eines Teils der G-runästückseubstanz .--äßr^; wobei'. die
"Verzinsung" des Wertes des Intschadigungsobiektee lediglich ein Berechnungsmodus,. -eine besondere Art der., Entschädi-gungsbernensung für die • entgangene .abstrakte Kutzurigsaög-
lichkeit des Grundstücks ist (vgl, auch Urt« aas ■'Senats von; 27. September 1962 III ZR 40/61 in WM .196.2.) 1.3.25 ff), dieser Anspruch ist ferner entsprechend' der !-Jatur-."der-;:Snt~', eignungsentschädigung ein einheitlicher Geldanspruch, der deshalb' sachlichrechtlich nicht etwa einem Anspruch auf
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"wiederkehrende Leistungen" gleichsteht. Hiernach, ergreift entgegen der Meinung der .Beklagten das Vebot des Zinses-zinees den mit' der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch dar Klägerin nicht.	-	/
: Jedoch 'int die Klägerin, hinsichtlich ihrer Schaöens-forderung beschränkt auf die sog. Prozeßzjnsen seit Rechtshängigkeit der K.lageforclorüng: (§ ,291 3GB).; d.h.hier für die Zeit ab 4. Juli 1956. Für die zurückliegende ,Z-eit könnte die Klägerin eine Verzinsung der Klsgeforderung hur aus demf
 Gesichtspunkt des Verzuges fordern, für dessen Voraussetzungen sie jedoch nichts Ausreichendes dar getan
 der für den Zeitraum vom 9* Dezember 1954 bis 3./Juli 1956 geltend gemachte weitere 'Zinsanspruch' in Höhe' von.'4/$ .derf V V.. begründeten Klageforderung abzuv/eisen.	VA..
Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin unter ihrer Zurückweisung im übrigen das BerufungSürteil' im . : Kostenpunkf und insoweit aufzuheben, als die Klage in Hohe eines Betrages von 7 497 DM nebst 4 ^ Zinsen hi'ervoh ^seit . dem 4. Juli 1956 .abgewiesen worden ist. Da der Rechtsstreit nach dem Bafgelegten zur Sachentscheidung reif ist, ist ■; unter entsprechender Abänderung des. lahdgericiftlidBeh/ttr- / ' teils d ie., Beklagte zur Zahlung der genannten Beträge zu verurteilen.
-IS -	■	•
Die .Kosten' dee Rechtsstreits sind. in .Anwendung-' d er : ■'■w,/§ §§ 92, 97, 271 Abe. 9 ZPO in der "Weise zu verteilen, daß von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen hat, während von den Kosten.: der Revisionsinstanz der Klägerin 1/4 und der Beklagten 3/4 . -i Hufzuerlegen sind.	.-.■■■
Dr. Kr oft	Br. Arnd tDr. Beyer
 Dr. Hußla	Keller	'/