Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 10® April 1956 abgewiesen worden, da für eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz die Voraussetzungen nicht gegeben seien, insbesondere die Beweisaufnahme nichts dafür ergeben habe, daß der Kläger wegen seiner politischen Einstellung berufliche Nachteile erlitten habe. November 1956 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden, da nach Ansicht des Berufungsgerichts die Versäumung dieser Frist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhte und deshalb die vom Kläger erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt v/orden ist« Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20« Dezember 1956 — IV ZB 192/56 -zurückgewiesen worden« sei deswegen verfolgt worden und habe dadurch auch beruflichen Schaden erlitten* Während sein Hof bis zu dem Jahre 1936 mustergültig in Ordnung gewesen sei, sei von diesem Zeitpunkt an ein erheblicher wirtschaftlicher Rückschritt eingetreten, der seinen Grund in den Verfolgungsmaßnahmen der NS-Behörden gehabt habe* Die Verfolgung smäßnahmen hätten im Jahre 1936 damit begonnen, daß der damalige zuständige Kreisbauernführer beim Anerbengericht einen Antrag auf Aberkennung seiner - des Klägers - Bauemfähigkeit gestellt habe, dem das Anerbengericht in erster Instanz stattgegeben habe* Dieses Verfahren habe sich alsdann beim landeserbhofgericht in Celle bis zu dem Jahre 1939 hingezogen und sei schließlich dadurch erledigt worden, daß der Kreisbauemführer seinen Antrag zurückgenommen habe* Die vom Krei'sbauern-führer geltend gemachten Gründe seien völlig haltlos gewesen und nur vorgeschoben worden, um ihn als politischen Gegner wirtschaftlich zu ruinieren* Durch dieses Verfahren habe er auch einen beruflichen Schaden erlitten. Viehbestand wesentlich kleiner gewesen sei als auf Höfen vergleichbarer Größe» Auch bei den Zuteilungen von Kunstdünger aus dem Härtefonds sei er nicht berücksichtigt worden« Der Kreisbauernftihrer habe weiter verhindert , daß ihm auf einen Bezugschein ein Bindemäher, obgleich dieser vorrätig gewesen sei, ausgeliefert worden sei« Bas jedoch verneint das Oberlandesgericht, indem es ausführts Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Kläger Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei, er habe jedoch nicht beweisen können, daß er wegen seiner politischen Gegnerschaft im Blick auf seine berufliche Tätigkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei und hierdurch beruflichen Schaden erlitten habe. 2. ) Soweit das Oberlandesgericht mit näherer Begründung darlegt, das von dem Kreisbauemführer gegen den Kläger eingeleitete Verfahren auf Aberkennung der Bauernfähigkeit stelle eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes nicht dar, können die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen auf sich beruhen* Denn die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger durch dieses Verfahren einen nach dem Bundes ent s chädigun gsgesetz zu ersetzenden Schaden erlitten habe, so daß auch aus diesem Grunde ein En;Schädigungsanspruch und damit ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten entfalle, kann revisionsmäßig nicht beanstandet werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt» 3. ) Auszugehen ist davon, daß der Beklagte nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig ist, soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem Bundes ent schädi-gungsgesetz hat, und zwar-entsprechend dem Klagebegehren des Klägers im Vorprozeß - beschränkt auf eine Kapitalentschädigung wegen beruflicher Schäden aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit» Der Prüfung dieser Voraussetzungen ist das Bundesentschädigungsgesetz idF vom 29» -Juni 1956 - BEG - (BGBl I, 562) zugrundezulegen, da jedenfalls die Entscheidung über die vom Kläger am 6) ~ aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit "verdrängt" worden sei, behauptet er selbst nicht, zu demal ihm unstreitig während des Verfahrens auf Aberkennung der Bauernfähigkeit die Verwaltung und Nutznießung an seinem Erbhof nicht entzogen worden ist (vgl« § 6 der 3* DY-BEG vom 6. 4») Die Bügen der Revision gehen zunächst dahin, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen, daß ein "meßbarer Schaden" des Klägers während des Verfahrens auf Aberkennung seiner Bauernfähigkeit nicht feststellbar sei, fehlerhaft nicht beachtet, daß diese Präge nach § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 176 BEG zu behandeln gewesen sei. Wenn auch die mehrfache Wendung in den Gründen des Berufungsurteils: "Der Kläger habe nicht bewiesen (oder nicht beweisen können)" mißverständlich ist, so ergibt sich doch aus den sonstigen Formulierungen des Berufungsgerichts und insbesondere aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Oberlandesgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachvortrages und der Beweisaufnahme hinsichtlich der Entstehung eines Schadens des Klägers durch die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen sich der freieren Stellung nach § 287 ZPO und auch der Bestimmung des §176 BEG bewußt gewesen isto Dafür spricht insbesondere, daß schon das Landgericht in seinem Urteil, auf das sich beide Parteien und teilweise auch das Berufungsgericht bezogen haben, ausdrücklich bemerkt hat, daß bei der tatrichterlichen Würdigung die Beweisgrundsätze des BEG nP zur Anwendung kommen müßten, auch der Kläger selbst auf § 287 ZPO verwiesen hat (Schriftsatz vom 12« März 1956 S- 4 in der BA 5 0 Entsch» 177/55 des Landgerichts Osnabrück), daß ferner das Berufungsgericht wiederholt die in Anwendung der Beweisgrundsätze des BEG nF getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als zutreffend bezeichnet und an einer anderen Stelle der Urteilsgründe (BU S» 16) bemerkt, der Kläger habe den Beweis für die behaupteten Schäden "nicht einmal bis zu einem gewissen Wahrscheinlichkeitsgrad erbracht", also eine Formulierung gebraucht, die nur im Blick auf § 176 BEG möglich und üblich ist» Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Kläger selbst über seine in dieser Zeit entstandenen Schäden nach § 448 ZPO vernehmen oder sich zu demindest in den Gründen darüber aussprechen müssen, warum die Parteivernehmung unterblieben sei, zu demal der Kläger dargelegt habe, daß. er im Jahre 1938 wegen eines bestimmten, aus politischen Gründen gegen ihn gerichteten Verhaltens des Kreisbauemführers auf seinem Hof Kunstdünger nicht habe verwenden können und gerade dieses Jahr das Vergleichsjahr für spätere Kunstdüngerkontingente gewesen sei. Erwerb Stätigkeit nach dem BEGr nur dann zu steht* wenn er in seinem Fortkommen "nicht nur geringfügig" benachteiligt worden ist, sondern in der Ausübung seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit "wesentlich" beschränkt worden ist, d.h. in der Hegel eine Einkommensminderung von mehr als 25 $ eingetreten ist« Hält man sich dies vor Augen, so ist die tatrichterliche Feststellung dahin zu verstehen, daß durch das Verfahren auf Aberkennung der Bauemfähigkeit des Klägers diesem trotz seiner häufigen,durch das Verfahren bedingten, persönlichen Abwesenheit von seinem Hofe in seinem landwirtschaftlichen Betriebe jedenfalls keine so erheblichen Einbußen entstanden sind, daß sie als ausgleichspflichtige "Schäden im Sinne des BEGr" angesehen werden können« Natur der EntSchädigungssachen liegenden - häufigen Pehlen anderer Beweismittel eine Rolle5 ein Pall,der hier nicht vorliegt• Denn aus der Begründung des angefochtenen Urteils erhellt, daß das Berufungsgericht auf Grund der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht unter Berücksichtigung des vorgetragenen Inhalts der Akte des Vorprozesses mit der auch dort durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt war, daß dem Kläger durch das Verfahren auf Aberkennung der Bauernfähigkeit ausgleichspflichtige "Schäden im Sinne des BEG" überhaupt nicht entstanden sind, so daß es von der in seinem Ermessen liegenden Parteivernehmung des Klägers und einer Erörterung hierüber in den Gründen absehen konnte« Weiterhin tritt die Beweiserleichterung des § 176 Abs« 2 BEG nur dann ein, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen für die Beweisnot des Verfolgten ursächlich sind und aus diesem Grunde ein voller Beweis nicht erbracht werden kann (vgl. Ablieferung der Pferde unstreitig nicht., wie die des Rindviehs, zu Zwecken der Schlachtung und der Fleischversorgung der Bevölkerung; zu dem anderen wirkte bei der Ablieferung der Pferde nach der - jedenfalls insoweit - unbestrittenen Behauptung des Beklagten die Wehrmacht (also eine andere Stelle als der Kreisbauernführer) mindestens entscheidend mit« Baß auch die Kreisbaueraschaft bei der Ablieferung der Pferde eingeschaltet worden ist oder werden konnte, hatte der Kläger schon im landgerichtlichen Verfahren in seinem Schriftsatz vom 6« Bezember 1957 S. 5 behauptet, so daß davon ausgegangen werden kann, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner Würdigung mit berücksichtigt hat, zu demal das von ihm in Bezug genommene landgerichtliche Urteil (S* 9) ausdrücklich hierauf eingegangen ist« Banach ist die insoweit nach § 139 ZPO erhobene Rüge der Revision unbegründet« Ohne Erfolg sind auch die Verfahrensrügen der Revision, der Tatrichter habe unzulässigerweise die vom Kläger beantragte Einholung einer Auskunft der zuständigen Landwirtschaftskammer und eines Sachverständigengutachtens unterlassen, auf die sich der Kläger dafür berufen hatte, daß allgemein oder nach den allgemeinen Vorschriften die Ablieferung des Schlachtviehs sich nach dem jeweiligen tatsächlichen Viehbestand (und nicht nach der Größe des Hofes) gerichtet habe« Bas Berufungsgericht hat von dieser Beweisaufnahme nach der von ihm gegebenen Begründung deshalb abgesehen, weil es insoweit nicht darauf ankomne, wie sonst im Bereich der Landwirtschaftskammer und anderswo die Ablieferung von Schlachtvieh gehandhabt worden sei; maßgeblich sei allein,' daß jedenfalls im Bezirk des Klägers allgemein - und nicht nur in Bezug auf den Kläger Wenn in diesem Zusammenhang das Oberlandesgericht die angebotenen Beweise des Klägers als «ungeeignet" bezeichnet hat, so ist dies nicht - wie die Revision meint -eine unzulässige Vorwegnahme eines Beweisergebnisses, sondern nur die rechtlich bedenkenfreie Auffassung, d aß auch bei einem die Behauptung des Klägers solchenfalls bestätigenden Beweisergebnis die Feststellung des Berufungsgerichts nicht berührt werden kann, weil es insoweit allein auf die tatsächliche allgemeine Handhabung im Bezirk des Klägers ankomme. Soweit die Revision geltend machen will, durch die den Kläger - im Verhältnis zu anderen Bauern - stärker benachteiligende Ablieferung des Rindviehs sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung seines Hofes nicht mehr möglich gewesen (oder auch z.B. die Aufzucht eines für den Hcf notwendigen Rindviehbestandes gestört worden); so daß die Kreisbauemschaft zu seinem Schutze hätte eingreif en und vor allem eine Ablieferung des Schlachtviehs, wie sie tatsächlich erfolgt ist, verhindern müssen, so kann daraus nichts Entscheidendes zugunsten des Klägers gewonnen Werdens Ber hier tatsächlich angewandte Ablieferungsmodus für das Schlachtvieh kann als solcher nicht beanstandet werden, da es seinerzeit darum ging, während des Krieges die Ernährung des Volkes sicherzustellen, und die angewandte Bestimmung des Ablieferungsolls ein geeignetes Mittel war, die Viehhalter im Verhältnis zu den ihnen tatsächlich gegebenen Möglichkeiten (Größe des Hofes) zu einer gleichmäßigen Ablieferung von Schlachtvieh durch Ankauf von zur Aufzucht bestimmten* Kälbern oder Jungrindern, um damit,trotz Abzuges von Pfärden und Rindern,eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung seines Hofes zu ermöglichen; der Kläger hat jedenfalls nichts dafür vorgetragen, daß er dazu.nicht in der Lage gewesen sei, oder die Kreis-bauemschaft ihn hieran gehindert habe* Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, daß die Kreisbau-emschaft verpflichtet gewesen sei, lediglich für die Ferson-des Klägers einen anderen Ablieferungsmodus für Schlachtvieh, der für ihn persönlich günstiger gewesen wäre, zu bestimmen. gefolgt ist und dessen jetzige Aussage ausdrücklich als “glaubhaft" bezeichnet hat, so kann diese Würdigung nicht dadurch erschüttert werden, daß dieser Zeuge in dem Entschädigungsrechtsstreit des Klägers gegen das Land Niedersachsen seine Aussage eingeschränkt hatte, nämlich daß sich das schlechte Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Xreisbauemführer “möglicherweise“ auf die Zuteilungen ausgewirkt habe, und der Zeuge auch noch hinzugefügt hat, er müßte dies sogar annehmen« Es kann jedenfalls revisionsmäßig nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter derartigen früheren nur ausgesprochenen “Vermutungen“ keine Bedeutung beigemessen hat« Es kann ferner nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, daß das Berufungsgericht den Zeugen V(JH> der nach der Verhaftung des Klägers im Oktober 1944 dessen Hof auftragsweise bewirtschaftet hat, und den Zeugen FBHMB nicht nochmals selbst gehört hat« Darauf * daß der Kläger ein tüchtiger Bauer gewesen sei und seinen Hcf vorbildlich bewirtschaftet habe, während im Jahre 1944 sein Hof bei der Übernahme durch VflB “völlig ausge-povert” gewesen sei - was die Zeugen VflHI und EBflHHi nach der Behauptung des Klägers bekunden sollten - , kommt es für die hier maßgebliche Frage, ob der Kläger Entschädigungsansprüche nach dem BEG hat, nicht entscheidend an, sondern darauf, daß der wirtschaftliche Rückgang des Betriebes des Klägers durch politische Verfolgungsmaßnahmen verursacht werden ist, und das ist vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung bedenkenfrei verneint worden« Darüber hinaus hatte der Zeuge Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner die Feststellung, daß daraus, daß der Kläger aus dem Härtefonds Kunstdünger nicht zugeteilt bekommen hat, für ihn jedenfalls "wesentliche” berufliche Nachteile, wie sie das BEO voraussetzt, nicht entstanden sind, zu demal auch hierzu das Landgericht in seinem Urteil (S. 7«) Soweit der Kläger einen weiteren beruflichen Nachteil aus der behaupteten Verweigerung der Zuteilung eines Bindemähers hergeleitet hat, hat das Berufungsgericht aus der vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugestandenen Tatsache, daß er einen solchen Bindemäher tatsächlich von anderer Seite erhalten habe, zutreffend geschlossen, daß insoweit für den Kläger ein Schaden nicht eingetreten sei» Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen«
XII ZB 141/56 2384 009 Verkündet am 21 * Dezember 1959 oustizangestellter als Urkundsbeamter Geschäftsstelle der Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Geert W Kreis B( in m Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Peter H rtr. fl in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechi sanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Dr* Weber, Dr„ Kreft, Dr* Arndt und Drc Beyer für Recht erkannt« Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (01db„) vom 2o Juli 1958 wird zurückgewiesen • Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist seit 1924 Eigentümer eines etwa 50 ha großen Hofes. Er wurde.während des Krieges am 18. Oktober 1944.von der Gestapo festgenommen und war bis zu dem 7. März 1945 in Haft. Deshalb hat er eine HaftentSchädigung erhalten und bezieht wegen seines Gesundheitsschadens eine Rente (ab 1. November 1948 monatlich 78*75 DM und ab 1. September 1951 monatlich 157,50 DM). Mit der Behauptung, seit 1935 wegen seiner Einstellung gegen den Nationalsozialismus politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und dadurch einen Berufsschäden erlitten zu haben, erhob er im Jahre 1955 bei dem Landgericht (Entschädigungskammer) Osnabrück zur Akte 5 0 (Entsch.) 177/53 gegen das Land Niedersachsen Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger für dessen Beschränkung in seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit einen angemessenen Kapitalbetrag zu zahlen. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 10® April 1956 abgewiesen worden, da für eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz die Voraussetzungen nicht gegeben seien, insbesondere die Beweisaufnahme nichts dafür ergeben habe, daß der Kläger wegen seiner politischen Einstellung berufliche Nachteile erlitten habe. Seine hiergegen eingelegte Berufung ist durch Beschluß des 4® Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. November 1956 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden, da nach Ansicht des Berufungsgerichts die Versäumung dieser Frist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhte und deshalb die vom Kläger erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt v/orden ist« Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20« Dezember 1956 — IV ZB 192/56 -zurückgewiesen worden« Der Kläger hatte mit der Durchführung der Berufung den Beklagten beauftragt« Die Frist zur Begründung der Berufung war nicht gewahrt worden, weil der Beklagte, dem die Akte bereits längere Zeit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden war, es verabsäumt hatte, die Akte auf die Eilbedürftigkeit etwa zu treffender Maßnahmen, vor allem aber auf den genauen Zeitpunkt des Ablaufs irgendwelcher wichtiger Fristen zu prüfen und gegebenenfalls Anordnungen zur Notierung von solchen Fristen zu treffen, die die Einhaltung dieser Fristen gewährleisten mußten« Der Kläger meint, auf seine Berufung hätte der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts seiner Klage auf Entschädigung stattgegeben, wenn nicht infolge des Verschuldens des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden wäre; für den Schaden,der ihm dadurch entstanden sei, daß er wegen der rechtskräftigen'Abweisung seiner Klage das Land Niedersachsen nicht mehr in Anspruch nehmen könne, müsse der Beklagte auf kommen« Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs hat der Kläger weiter vorgelfragen* Er habe in der Zeit von 1933 bis 1945 aktiv gegen den Nationalsozialismus Stellung genommen, er M ^ sei deswegen verfolgt worden und habe dadurch auch beruflichen Schaden erlitten* Während sein Hof bis zu dem Jahre 1936 mustergültig in Ordnung gewesen sei, sei von diesem Zeitpunkt an ein erheblicher wirtschaftlicher Rückschritt eingetreten, der seinen Grund in den Verfolgungsmaßnahmen der NS-Behörden gehabt habe* Die Verfolgung smäßnahmen hätten im Jahre 1936 damit begonnen, daß der damalige zuständige Kreisbauernführer beim Anerbengericht einen Antrag auf Aberkennung seiner - des Klägers - Bauemfähigkeit gestellt habe, dem das Anerbengericht in erster Instanz stattgegeben habe* Dieses Verfahren habe sich alsdann beim landeserbhofgericht in Celle bis zu dem Jahre 1939 hingezogen und sei schließlich dadurch erledigt worden, daß der Kreisbauemführer seinen Antrag zurückgenommen habe* Die vom Krei'sbauern-führer geltend gemachten Gründe seien völlig haltlos gewesen und nur vorgeschoben worden, um ihn als politischen Gegner wirtschaftlich zu ruinieren* Durch dieses Verfahren habe er auch einen beruflichen Schaden erlitten. Denn er habe sich nicht so um seinen Hof kümmern können, wie es erforderlich gewesen wäre; insbesondere habe er sich wegen der Besprechungen mit seinem Anwalt und der Teilnahme an Terminen häufig außerhalb aufhalten müssen* Auch nach Beendigung dieses Verfahrens sei er be ruf s schädigenden Verf olgungsmaßnähmen ausgesetzt gewesen* So sei er bei der Zuteilung von Putter- und Düngemitteln benachteiligt worden. Wegen Pehlens von Futtermitteln sei ein Teil seines Viehbestandes eingegangen; die geringen Düngerzuteilungen hätten bewirkt, daß die Erträgnisse des Hofes stark zurückgegangen seien. Ferner habe man ihn in weit stärkerem Maße als andere Bauern y im Landkreise und in einer für seinen Hof untragbaren Weise bei der Ablieferung von Schlacht-(Rind-)-vieb^nd Pferden herangezogen, so daß am Ende des Krieges oein s Viehbestand wesentlich kleiner gewesen sei als auf Höfen vergleichbarer Größe» Auch bei den Zuteilungen von Kunstdünger aus dem Härtefonds sei er nicht berücksichtigt worden« Der Kreisbauernftihrer habe weiter verhindert , daß ihm auf einen Bezugschein ein Bindemäher, obgleich dieser vorrätig gewesen sei, ausgeliefert worden sei« Der Kläger hat behauptet, auf Grund der Verfolgungsmaßnahmen habe er in der Zeit von 1935 bis 1939 pro Hektar mindestens 150 5M weniger Erträgnisse erzielen können, so daß ihm für diese Zeit ein Schaden von 35 250 EM entstanden sei; in der späteren Zeit von 1940 bis 1945 habe er pro ha mindestens 250 HM weniger Erträgnisse erzielen können, so daß sich für diese Zeit sein Schaden auf 70 500 EM belaufe; sein vorläufiger Gesamtschaden betrage hiernach 105 750 EM« Der Kläger hat anfänglich beantragt, den Beklagten (ursprünglich als Gesamtschuldner mit einem weiteren Beklagten, gegen den die Klage inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden ist) zu verurteilen, an den Kläger 2 500 DM zu zahlen« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; Er bestreitet, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen, er wegen dieser Gegnerschaft Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei und dadurch v einen beruflichen Schaden erlitten habe« Weiter hat er geltend gemacht; Das Verfahren auf Aberkennung der Bauernfähigkeit des Klägers habe der Kreisbauemführer nicht aus politischen Gründen beantragt, sondern nur deshalb, weil hierfür sachliche Gründe vorhanden gewesen seien. So sei der Kreisbauemführer der Ansicht gewesen, daß der Kläger sich "unehrenhaft1* verhalten habe, weil er die Rechte seines Stiefsohnes und Neffen, der als Anerbe berufen gewesen sei, unberücksichtigt gelassen habe, und weil er ferner zu dem Nachteil anderer Bauern ohne Rücksicht auf deren Ländereien den Lamm der Vechte durchstoßen habe, nur um seine Ländereien vor Überschwemmungen zu bewahren. Bei der Zuteilung von Putter- und Düngemitteln sei der Kläger nicht schlechter behandelt worden als andere Bauern aucho Lie vorhandenen Vorräte seien eben teilweise so gering gewesen, daß nur ganz geringe Mengen hätten zugeteilt werden können. Ler Kläger habe auch nicht mehr Schlachtvieh absu-liefern brauchen als andere Bauern auf gleich großen Höfen. Lie Ablieferung von Pferden habe in den Händen der Wehrmacht gelegen, und der Kläger habe einen wesentlich größeren Pferdebestand gehabt als die anderen Bauern, da er mit seinen Pferden auch einen Handel betrieben habe. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Klageantrag erhöht. Demzufolge hat er zuletzt beantragt, den Beklagten (als Gesamtschuldner mit dem inzwischen ausgeschiedenen weiteren Beklagten) zu verurteilen, an den Kläger 10 000 LM zu zahlen. Ler Beklagte hat in der Berufungsinstanz wegen der angeblichen Verhinderung des Erwerbes eines Bindemähers noch vorgetragen, der Kläger habe zu der fraglichen Zeit von anderen Lieferanten tatsächlich einen Bindemäher erhalten» Bas hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugegeben. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ' zurückgewiesen• Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen den (nunmehr alleinigen) Beklagten weiter. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Bntsoheidungsgründe t 1.) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte insoweit schuldhaft gehandelt hat, als er im Entschädigungsverfahren des Klägers dessen Berufung gegen das klageabweisende Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Osnabrück nicht rechtzeitig begründet und damit die Rechtskraft des genannten Urteils herbeigeführt hat, und daß der Beklagte wegen dieser schuldhaften Vertragsverletzung dem Kläger schadensersatzpflichtig ist, sofern und soweit dessen Klage auf Zubilligung einer Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen der behaupteten Beschränkung in seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit sachlich Erfolg gehabt hätte. Bas jedoch verneint das Oberlandesgericht, indem es ausführts Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Kläger Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei, er habe jedoch nicht beweisen können, daß er wegen seiner politischen Gegnerschaft im Blick auf seine berufliche Tätigkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei und hierdurch beruflichen Schaden erlitten habe. 8 ^ 2. ) Soweit das Oberlandesgericht mit näherer Begründung darlegt, das von dem Kreisbauemführer gegen den Kläger eingeleitete Verfahren auf Aberkennung der Bauernfähigkeit stelle eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes nicht dar, können die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen auf sich beruhen* Denn die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger durch dieses Verfahren einen nach dem Bundes ent s chädigun gsgesetz zu ersetzenden Schaden erlitten habe, so daß auch aus diesem Grunde ein En;Schädigungsanspruch und damit ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten entfalle, kann revisionsmäßig nicht beanstandet werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt» 3. ) Auszugehen ist davon, daß der Beklagte nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig ist, soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem Bundes ent schädi-gungsgesetz hat, und zwar-entsprechend dem Klagebegehren des Klägers im Vorprozeß - beschränkt auf eine Kapitalentschädigung wegen beruflicher Schäden aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit» Der Prüfung dieser Voraussetzungen ist das Bundesentschädigungsgesetz idF vom 29» -Juni 1956 - BEG - (BGBl I, 562) zugrundezulegen, da jedenfalls die Entscheidung über die vom Kläger am 22. Juni 1956 eingelegte Berufung in dem Entschädigungsrechtsstreit, dessen Durchführung durch das schuldhafte Verhalten des Beklagten verhindert worden ist, nach diesen Bestimmungen zu ergehen hatte (§ 236 BEG? Blessin-\Yilden BEG 2» Aufl. Anm» 1-4 zu § 236). Der Entschädigungsanspruch nach dem BEG ist ein Anspruch eigener, nur durch dieses Gesetz geschaffener 1 öffentlichrechtlicher Art, der nicht jeden Schaden, sondern lediglich bestimmte, im BEG erschöpfend aufgezählte Schäden, die entstanden sein müssen, entschädigt. Zwischen den Ver-folgungsgründen, den dadurch ausgelösten Verfolgungsmaßnahmen und den hierdurch entstandenen Verfolgungsschäden muß fortlaufend ein adäquater Ursachenzusammenhang bestanden haben (Blessin-Wilden aaO § 1 Anm. 3> 63, § 3 Anm. 2; jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung)• Wenn auch nach § 176 BEG Entschädigungsorgane - zu denen auch die Entschädigungsgerichte gehören - von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben, so gelten doch auch im Entschädigungsverfahren der Grundsatz, daß der Kläger die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, und die sonstigen allgemeinen Beweisregeln, insbesondere daß die Nichtfeststeilbarkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus dieser Tatsache Rechte herleiten will. Weiterhin greifen die Beweiserleichterungen des § 176 Abs. 2 BEG zugunsten des Verfolgten nur Platz, wenn der Beweis für eine Tatsache nicht vollständig erbracht y/erden kann; eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Verfolgten muß also bestehen (Blessin-Wilden aaO § 176 Anm. 1 , 59 7 und 8)» Ferner ist zu beachten, daß der Kläger im Vorprozeß eine Kapitalentschädigung lediglich wegen beruflicher Schäden geltend gemacht hat im Sinne von §§ 1 - 3, 6A ff, insbesondere 66, 74 BEG, und hiernach ein Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn der Verfolgte in seinem beruflichen Fortkommen "nicht nur geringfügig benachteiligt” worden ist; d.h. wenn der Kläger in der Ausübung seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit Wesentlich beschränkt” worden ist® Eine solche wesentliche Beschränkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 # geführt hat, wobei die Gesamtzeit der Schädigung unter Ausschluß der Zeit einer etwaigen "Verdrängung11 aus dem Beruf als einheitlicher. Schadenszeitraum zu behandeln ist (§§ 64, 66 BEG; IM Br« 4 und 5 zu § 66 BEG 1956)« Baß der Kläger in der Zeit bis zu seiner Verhaftung am 18. Oktober 1944 - die durch seine Verhaftung entstandenen Schäden macht der Kläger nach dem in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts nicht geltend (LG-Urteil S. 6) ~ aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit "verdrängt" worden sei, behauptet er selbst nicht, zu demal ihm unstreitig während des Verfahrens auf Aberkennung der Bauernfähigkeit die Verwaltung und Nutznießung an seinem Erbhof nicht entzogen worden ist (vgl« § 6 der 3* DY-BEG vom 6. April 195? -BGBl I, 157 ~)p Weiterhin ist in dieser Zeit für seinen Erbhof auch nicht die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder oder eine Wirtschaftsüberwachung angeordnet worden (vgl. § 7 der 3* BV-BEG). 4») Die Bügen der Revision gehen zunächst dahin, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen, daß ein "meßbarer Schaden" des Klägers während des Verfahrens auf Aberkennung seiner Bauernfähigkeit nicht feststellbar sei, fehlerhaft nicht beachtet, daß diese Präge nach § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 176 BEG zu behandeln gewesen sei. Wenn auch die mehrfache Wendung in den Gründen des Berufungsurteils: "Der Kläger habe nicht bewiesen (oder nicht beweisen können)" mißverständlich ist, so ergibt sich doch aus den sonstigen Formulierungen des Berufungsgerichts und insbesondere aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Oberlandesgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachvortrages und der Beweisaufnahme — 11 hinsichtlich der Entstehung eines Schadens des Klägers durch die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen sich der freieren Stellung nach § 287 ZPO und auch der Bestimmung des §176 BEG bewußt gewesen isto Dafür spricht insbesondere, daß schon das Landgericht in seinem Urteil, auf das sich beide Parteien und teilweise auch das Berufungsgericht bezogen haben, ausdrücklich bemerkt hat, daß bei der tatrichterlichen Würdigung die Beweisgrundsätze des BEG nP zur Anwendung kommen müßten, auch der Kläger selbst auf § 287 ZPO verwiesen hat (Schriftsatz vom 12« März 1956 S- 4 in der BA 5 0 Entsch» 177/55 des Landgerichts Osnabrück), daß ferner das Berufungsgericht wiederholt die in Anwendung der Beweisgrundsätze des BEG nF getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als zutreffend bezeichnet und an einer anderen Stelle der Urteilsgründe (BU S» 16) bemerkt, der Kläger habe den Beweis für die behaupteten Schäden "nicht einmal bis zu einem gewissen Wahrscheinlichkeitsgrad erbracht", also eine Formulierung gebraucht, die nur im Blick auf § 176 BEG möglich und üblich ist» Es kann also nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft - wie die Revision meint - auf eine Beweislast des Klägers abgestellt und die Vorschriften des § 287 ZPO und des § 176 BEG nicht beachtet habe*x Der Tatrichter hat im Blick auf behauptete Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Aberkennung der Bauemfähigkeit des Klägers im einzelnen festgestellts Der Kläger habe seinen Hof weiterhin bewirtschaften können, er sei während dieser Zeit irgendwelchen finanziellen Beschränkungen nicht unterworfen worden, er habe seinen Viehbestand auf der bisherigen Höhe halten und 12 1} zu dem Teil noch vermehren können, und seine durch Besprechungen mit seinem Rechtsanwalt und durch Teilnahme an Terminen bedingte Abwesenheit von dem Hof, auf dem wegen seiner Größe von etwa 50 ha ohnehin fremde Arbeitskräfte hätten tätig sein müssen, habe nicht zu einem (meßbaren) Rückgang der Erträgnisse geführt« Hieraus schließt das Berufungsgericht, daß dem Kläger durch das genannte Verfahren ein(,meßbarer Schaden” nicht entstanden sei. Bas greift die Revision mit den Erwägungen an, eine ♦ Beschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Folge des Verfahrens vor dem Anerbengericht sei nach § 287 ZPO ohne weiteres festzustellen, desgleichen ein Rückgang von Erträgnissen, da nach allgemeinen ErfahrungsSätzen fremde Arbeitskräfte der Arbeitskraft des Betriebsinhabers nicht gleichwertig seien, und durch den Beschluß des Anerbengerichts vom 3« Mai 1937, durch den dem Kläger in erster IastsEzdie Bauernfähigkeit abgesprochen ist, er rein psychisch in der Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigt gewesen sei und vor allem weitere Investitionen gescheut habe. Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Kläger selbst über seine in dieser Zeit entstandenen Schäden nach § 448 ZPO vernehmen oder sich zu demindest in den Gründen darüber aussprechen müssen, warum die Parteivernehmung unterblieben sei, zu demal der Kläger dargelegt habe, daß. er im Jahre 1938 wegen eines bestimmten, aus politischen Gründen gegen ihn gerichteten Verhaltens des Kreisbauemführers auf seinem Hof Kunstdünger nicht habe verwenden können und gerade dieses Jahr das Vergleichsjahr für spätere Kunstdüngerkontingente gewesen sei. Biese Revisionsrügen sind erfolglos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen Beschränkung der selbständigen Erwerb Stätigkeit nach dem BEGr nur dann zu steht* wenn er in seinem Fortkommen "nicht nur geringfügig" benachteiligt worden ist, sondern in der Ausübung seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit "wesentlich" beschränkt worden ist, d.h. in der Hegel eine Einkommensminderung von mehr als 25 $ eingetreten ist« Hält man sich dies vor Augen, so ist die tatrichterliche Feststellung dahin zu verstehen, daß durch das Verfahren auf Aberkennung der Bauemfähigkeit des Klägers diesem trotz seiner häufigen,durch das Verfahren bedingten, persönlichen Abwesenheit von seinem Hofe in seinem landwirtschaftlichen Betriebe jedenfalls keine so erheblichen Einbußen entstanden sind, daß sie als ausgleichspflichtige "Schäden im Sinne des BEGr" angesehen werden können« Insoweit zeigt die tatrichterliche Feststellung keinen in der Revisionsinstanz, nach § 287 ZPO oder § 176 BE Gr beachtlichen Hechtsfehler« Denn auch die von der Revision angeführten allgemeinen Erfahrungssätze können mit Rücksicht auf den sonstigen, unangefochten festgestellten Sachverhalt eine solche Beschränkung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers, daß sie als "wesentlich" im Sinne des BEGr angesehen werden könnte, nicht herbeiführen « Die Rügen wegen HIchtbeachtung von ErfahrungsSätzen 'gehen- ‘somit ‘ ins1 Deerei, - Was die gerügte Unterlassung der Parteiverneh-mung des Klägers nach § 448 ZPO anlangt, gilt folgendes: Auch wenn der § 176 BEGr für das Entschädigungsverfahren das Prinzip der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen statuiert und deshalb die Parteivernehmung des Verfolgten häufig oder sogar in der Regel Vorkommen wird, so spielt die Parteivemehmung doch nur bei dem - in der \ f '-.‘14 — Natur der EntSchädigungssachen liegenden - häufigen Pehlen anderer Beweismittel eine Rolle5 ein Pall,der hier nicht vorliegt• Denn aus der Begründung des angefochtenen Urteils erhellt, daß das Berufungsgericht auf Grund der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht unter Berücksichtigung des vorgetragenen Inhalts der Akte des Vorprozesses mit der auch dort durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt war, daß dem Kläger durch das Verfahren auf Aberkennung der Bauernfähigkeit ausgleichspflichtige "Schäden im Sinne des BEG" überhaupt nicht entstanden sind, so daß es von der in seinem Ermessen liegenden Parteivernehmung des Klägers und einer Erörterung hierüber in den Gründen absehen konnte« Weiterhin tritt die Beweiserleichterung des § 176 Abs« 2 BEG nur dann ein, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen für die Beweisnot des Verfolgten ursächlich sind und aus diesem Grunde ein voller Beweis nicht erbracht werden kann (vgl. Blessin-Wilden aaO § 176 Anm* 7 u. 8). Im vorliegenden Pall sind und waren jedoch Zeugen für die vom Kläger behaupteten Schäden in reichlicher Zahl vorhanden, die in diesem Verfahren und (oder) in den anderen vorhergehenden Verfahren, deren Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, auch vernommen worden sind, und aus deren Aussagen das Berufungsgericht seine Überzeugung gewonnen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen und die Grenzen seines Ermessens nicht richtig bestimmt oder nicht eingehalten, wenn es von einer Parteivemehmung des Klägers und von einer Erörterung hierüber in den Gründen absah, und auch sonst keine weiteren Beweise, insbesondere durch Einholung von Sach ver st ändigen-Gut achten, erhob. 5.) Was die Schäden anlangt, die nach der Behauptung des Klägers ihm durch angeblich politisch bedingte - 15 ~ erhöhte Ablieferungen von Schlachtvieh und Pferden entstanden sein sollen, hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme folgendes festgestellt i Im Bezirk des Klägers seien allgemein die Ablieferungen von Schlachtvieh nach der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes und nicht nach dem jeweiligen tatsächlichen Viehbestand festgesetzt worden. Der Kläger habe jedoch im Verhältnis zu anderen Bauern und zur Größe seines Hofes weniger Hindvieh und statt dessen mehr - Pferde gehalten (das hat- übrigens der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 1957 S. 4 selbst vorgetragen) . Lediglich aus diesem Grunde hätten die Ablieferungen von Schlacht (Rind-)-vieh den Kläger stärker und nachteiliger getroffen als die anderen Bauern. Bei dieser Sachlage seien Schäden des Klägers durch erhöhte Ablieferungen wegen angeblicher Verfolgungsmaßnahmen nicht festzustellen» Soweit die Revision hiergegen einwendet, die Aussagen der Zeugen, denen das Berufungsgericht geglaubt hat und gefolgt ist, seien unrichtig, und man hätte diese Ablieferungsmethode allein zu Ungunsten des Klägers angeordnet, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanc unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswür-digung. Wenn die Ablieferung der Pferde nach einem anderen Modus, nämlich entsprechend der Behauptung des Klägers nach dem tatsächlichen Pferdebestand erfolgt ist, worauf die Revision abheben will, so steht dies nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts Uber die Art der Bestimmung des Ablieferungssolls von Schlachtvieh, jedenfalls kann damit diese tatrichterliche Feststellung nicht erschüttert werden. Einmal erfolgte die •’16« Ablieferung der Pferde unstreitig nicht., wie die des Rindviehs, zu Zwecken der Schlachtung und der Fleischversorgung der Bevölkerung; zu dem anderen wirkte bei der Ablieferung der Pferde nach der - jedenfalls insoweit - unbestrittenen Behauptung des Beklagten die Wehrmacht (also eine andere Stelle als der Kreisbauernführer) mindestens entscheidend mit« Baß auch die Kreisbaueraschaft bei der Ablieferung der Pferde eingeschaltet worden ist oder werden konnte, hatte der Kläger schon im landgerichtlichen Verfahren in seinem Schriftsatz vom 6« Bezember 1957 S. 5 behauptet, so daß davon ausgegangen werden kann, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner Würdigung mit berücksichtigt hat, zu demal das von ihm in Bezug genommene landgerichtliche Urteil (S* 9) ausdrücklich hierauf eingegangen ist« Banach ist die insoweit nach § 139 ZPO erhobene Rüge der Revision unbegründet« Ohne Erfolg sind auch die Verfahrensrügen der Revision, der Tatrichter habe unzulässigerweise die vom Kläger beantragte Einholung einer Auskunft der zuständigen Landwirtschaftskammer und eines Sachverständigengutachtens unterlassen, auf die sich der Kläger dafür berufen hatte, daß allgemein oder nach den allgemeinen Vorschriften die Ablieferung des Schlachtviehs sich nach dem jeweiligen tatsächlichen Viehbestand (und nicht nach der Größe des Hofes) gerichtet habe« Bas Berufungsgericht hat von dieser Beweisaufnahme nach der von ihm gegebenen Begründung deshalb abgesehen, weil es insoweit nicht darauf ankomne, wie sonst im Bereich der Landwirtschaftskammer und anderswo die Ablieferung von Schlachtvieh gehandhabt worden sei; maßgeblich sei allein,' daß jedenfalls im Bezirk des Klägers allgemein - und nicht nur in Bezug auf den Kläger 17 - das Ablieferungssoll nach der Größe des Hofes und nicht nach dem tatsächlichen Viehbestand festgesetzt worden sei. Wenn in diesem Zusammenhang das Oberlandesgericht die angebotenen Beweise des Klägers als «ungeeignet" bezeichnet hat, so ist dies nicht - wie die Revision meint -eine unzulässige Vorwegnahme eines Beweisergebnisses, sondern nur die rechtlich bedenkenfreie Auffassung, d aß auch bei einem die Behauptung des Klägers solchenfalls bestätigenden Beweisergebnis die Feststellung des Berufungsgerichts nicht berührt werden kann, weil es insoweit allein auf die tatsächliche allgemeine Handhabung im Bezirk des Klägers ankomme. Bas letztere ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend machen will, durch die den Kläger - im Verhältnis zu anderen Bauern - stärker benachteiligende Ablieferung des Rindviehs sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung seines Hofes nicht mehr möglich gewesen (oder auch z.B. die Aufzucht eines für den Hcf notwendigen Rindviehbestandes gestört worden); so daß die Kreisbauemschaft zu seinem Schutze hätte eingreif en und vor allem eine Ablieferung des Schlachtviehs, wie sie tatsächlich erfolgt ist, verhindern müssen, so kann daraus nichts Entscheidendes zugunsten des Klägers gewonnen Werdens Ber hier tatsächlich angewandte Ablieferungsmodus für das Schlachtvieh kann als solcher nicht beanstandet werden, da es seinerzeit darum ging, während des Krieges die Ernährung des Volkes sicherzustellen, und die angewandte Bestimmung des Ablieferungsolls ein geeignetes Mittel war, die Viehhalter im Verhältnis zu den ihnen tatsächlich gegebenen Möglichkeiten (Größe des Hofes) zu einer gleichmäßigen Ablieferung von Schlachtvieh heranzuziehen und anzuhalten« Wenn diese Ablieferungs-methode den Kläger aus nur in seiner Person liegenden Gründen (geringere Rindviehhaltung gegenüber einem unverhältnismäßig großen Pferdebestand) stärker benachteiligte, so war ihm doch unbenommen, seinen Rindviehbestand in anderer Weise zu ergänzen, z„B. durch Ankauf von zur Aufzucht bestimmten* Kälbern oder Jungrindern, um damit,trotz Abzuges von Pfärden und Rindern,eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung seines Hofes zu ermöglichen; der Kläger hat jedenfalls nichts dafür vorgetragen, daß er dazu.nicht in der Lage gewesen sei, oder die Kreis-bauemschaft ihn hieran gehindert habe* Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, daß die Kreisbau-emschaft verpflichtet gewesen sei, lediglich für die Ferson-des Klägers einen anderen Ablieferungsmodus für Schlachtvieh, der für ihn persönlich günstiger gewesen wäre, zu bestimmen. Baß der dem Kläger verbliebene Pferdebestand den für eine ordnungsmäßige Aufrechterhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Bestand nicht unterschritten hat, so daß auch insoweit der Kreisbauem-schaft Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger nicht vorzuwerfen sind, hat bereits das Landgericht in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil (S* 9) unangefochten festgestellt. Selbst wenn also, worauf die Revision verweist, der Viehbestand des Klägers bis zu seiner Verhaftung im Oktober 1944 in erheblichem Maße, ja sogar "katastrophal" zurückgegangen ist, so läßt doch die tatrichterliche Feststellung, daß dieser Rückgang jedenfalls nicht durch politische Verfolgungsme-ßnahmen verursacht worden ist, i i - 19 ~ einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Hechtsfehler nicht erkennen« Aus der Bemerkung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang, der Kläger habe insoweit den Beweis für die behauptete Beeinträchtigung aus politischen Gründen "noch nicht einmal bis zu einem gewissen Wahrscheinlichkeitsgrade erbracht", ergibt sich zudem deutlich,* daß der Tatrichter auch die Vorsehriff.=des § 176 BEG nicht unberücksichtigt gelassen hat» . 6.) Vergeblich wendet sich schließlich die Revision gegen die tatsächliche Beststellung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen geringere Zuteilungen an Futtermitteln und Kunstdünger als andere Bauern erhalten habe. Insoweit unterstellt das Berufungsgericht, daß die Zuteilung von Futtermitteln und Kunstdünger häufig unzureichend gewesen sei« Bas habe aber seinen Grund -wie das Oberlandesgericht auf Grund* der Beweisaufnahme feststellt - darin gehabt, daß der allgemeine Bedarf wesentlich größer gewesen sei als die vorhandenen Vorräte. Ber Kläger habe keinen Einzelfall angeben können, in dem ein etwa von ihm gestellter Antrag auf Zuteilung abgelehnt worden sei, und (oder) aus dem sich ergebe, daß er bei Zuteilungen schlechter behandelt worden sei als andere Bauern mit gleich großem Hof. Wenn der Kläger bei der Zuteilung von Kunstdünger aus dem sog. Härtefonds nicht berücksichtigt worden sei, so habe das daran gelegen, daß dringlichere Fälle Vorgelegen hätten, insbesondere die Fälle der Neusiedler. Was die Revision zunächst hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere der Aussage des in dem jetzigen Rechtsstreit nochmals vernommenen Zeugen Br« gefolgt ist und dessen jetzige Aussage ausdrücklich als “glaubhaft" bezeichnet hat, so kann diese Würdigung nicht dadurch erschüttert werden, daß dieser Zeuge in dem Entschädigungsrechtsstreit des Klägers gegen das Land Niedersachsen seine Aussage eingeschränkt hatte, nämlich daß sich das schlechte Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Xreisbauemführer “möglicherweise“ auf die Zuteilungen ausgewirkt habe, und der Zeuge auch noch hinzugefügt hat, er müßte dies sogar annehmen« Es kann jedenfalls revisionsmäßig nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter derartigen früheren nur ausgesprochenen “Vermutungen“ keine Bedeutung beigemessen hat« Es kann ferner nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, daß das Berufungsgericht den Zeugen V(JH> der nach der Verhaftung des Klägers im Oktober 1944 dessen Hof auftragsweise bewirtschaftet hat, und den Zeugen FBHMB nicht nochmals selbst gehört hat« Darauf * daß der Kläger ein tüchtiger Bauer gewesen sei und seinen Hcf vorbildlich bewirtschaftet habe, während im Jahre 1944 sein Hof bei der Übernahme durch VflB “völlig ausge-povert” gewesen sei - was die Zeugen VflHI und EBflHHi nach der Behauptung des Klägers bekunden sollten - , kommt es für die hier maßgebliche Frage, ob der Kläger Entschädigungsansprüche nach dem BEG hat, nicht entscheidend an, sondern darauf, daß der wirtschaftliche Rückgang des Betriebes des Klägers durch politische Verfolgungsmaßnahmen verursacht werden ist, und das ist vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung bedenkenfrei verneint worden« Darüber hinaus hatte der Zeuge Vf^Bbei seiner Verneinung vor dem Landgericht am 31. Oktober 1957 nicht nur über den Zustand des Hofes des Klägers bei der Übernahme durch ihn im Jahre 1944 ausgesagt, sondern ausdrücklich auch bekundet, daß er "aus def Zeit vor Oktober 1944 keinen genauen Einblick in den Betrieb des Klägers gehabt” habe. Es ist also nicht richtig, wenn die Revision ausführt, der Zeuge vBBIsei "nur" über den Zustand des Hofes des Klägers im Oktober 1944 gehört worden. Unter die sen • Umständen kann in dem Unterlassen der nochmaligen Vernehmung der Zeugen F^HBIH sowie der ausdrücklichen Würdigung der Tatsache, daß der Betrieb des Klägers bis 1944 wirtschaftlich erheblich zurückgegangen ist, ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts im Rahmen des § 287 ZPO und des § 176 BEO nicht erblickt werden. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner die Feststellung, daß daraus, daß der Kläger aus dem Härtefonds Kunstdünger nicht zugeteilt bekommen hat, für ihn jedenfalls "wesentliche” berufliche Nachteile, wie sie das BEO voraussetzt, nicht entstanden sind, zu demal auch hierzu das Landgericht in seinem Urteil (S. 10) bereits festgestellt hat, die Verteilung des Kunstdüngers aus dem Härtefonds sei gegenüber dem tatsächlichen Bedarf so verschwindend geringfügig gewesen, daß sie auf die. Y/irt-schaftsführung keinen entscheidenden Einfluß hätte haben können. Hiergegen sind rechtliche Bedenken jedenfalls nicht zu erheben. - 22 7«) Soweit der Kläger einen weiteren beruflichen Nachteil aus der behaupteten Verweigerung der Zuteilung eines Bindemähers hergeleitet hat, hat das Berufungsgericht aus der vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugestandenen Tatsache, daß er einen solchen Bindemäher tatsächlich von anderer Seite erhalten habe, zutreffend geschlossen, daß insoweit für den Kläger ein Schaden nicht eingetreten sei» Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen« Nach alledem mußte die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Dr« Beyer Dr» Pagendarm Dr« Arndt Dr« Weber Dr« Kreft