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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag auf "Verdrängtenfürsorge" betraf also eine vollkommen selbständige Maßnahme, gestützt allein darauf, daß der Kläger vor dem Zusammenbruch Lebenszeitbeamter gewesen ist, hatte also mit dem Anspruch des vorliegenden Rechtsstreits, der Y/artegeld betrifft und darauf gestützt wird, daß der Kläger Lebenszeitbeamter im Gebiete des beklagten Landes nach 1945 geworden sei, nichts zu tun* Aus der von der Revision angeführten Rachweisung konnte nach alledem niemand entnehmen, daß darin zugleich eine Aberkennung der hier interessierenden Ansprüche des Klägers enthalten sei, so daß ihre Zustellung auch nicht die Frist zur Klageerhebung wegen des Wartegeldes in Lauf setzen konnte* Von dem Folizeiausscbuß, dem die Eingabe zur Entscheidung zugeleitet worden war, ist das Begehren des Klägers nur dahin verstanden worden, daß ein Verwaltungsakt - entweder Wiedereinstellung oder Versetzung in den Wartestand - erlassen werden solle. Dem hat sich dann auch der Kläger angeschlossen und in seiner Beschwerdeschrift vom 17» November 1949 den Minister des Innern nur noch*gebeten, seine "Y/iedereinstellung bezw* Versetzung in den Wartestand verfügen zu wollen". März 1950 wurde ausgeführt, daß der Kläger im Gebiete des beklagten Landes nur Beamter auf Widerruf geworden sei und als solcher nach seiner Entlassung keinen "Rechtsanspruch auf Wiedereinsteilung oder Zahlung von Wartegeld" Die Revision meint zu Unrecht, daß auf Grund des geschilderten Sachverhalts die Prist zuf Erhebung der vorliegenden Klage spätestens mit Zustellung des Bescheides des Ministers des Innern vom 27« März '1950 zu laufen be gonnen habe. Im vorliegenden Palle hat sich der Kläger mit dem Antrag an den Minister des Innern, der den vorliegenden Bescheid ausgelöst hat, nur mit der Bitte gewandt, ihn wieder einzustellen oder ihn in den frartestand zu versetzen, nicht aber hat er beantragt, eine Entscheidung über die ihm zustehenden, von ihm verlangten Bezüge zu erlassen. Die vorliegende Klage hat er am 3- Dezember 1952 eingereicht; dem beklagten Land ist sie am 9* Dezember 1952 zugsstellt worden- Mit Recht hat das Berufungsgericht daher gemäß § 26i b Abs, 3 ZPO angenommen, daß die Klage rechtzeitig erhoben werden ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß insoweit ein ablehnender Vorbescheid in dem Klageabweisungsantrag zu erblicken sei, bekämpft die Revision mit der Ausführung, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klagest Weisungsantrag sei von dem das Land vertretenden Regierungspräsidenten auf Weisung des Ministers des Innern gestellt worden, § 286 ZPO verletze, weil der Schriftwechsel aus der Beiakte "A” nicht berücksichtigt worden sei, Aus diesem Schriftwechsel ist schon deswegen nichts Entscheidendes zu entnehmen, weil er bereits_.mit dem Frühjahr 1954 schließt, während die hier interessierende Klage-erweiteiung erst am 8, Juni 1955 vorgenommen worden ist. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich nämlich auch hinsichtlich des hier behandelten Betrages schon daraus, daß auch hierfür der Rechtsweg bereits durch das länger als sechs Monate dauernde Schweigen des Ministers des Innern auf die Eingabe des Klägers vom 1. Der Kläger hatte zwar angekündigt, daß er zunächst nur einen Teilbetrag von 1 000 DM einklagen Wolle, und dem Wortlaut nach auch nur hierüber einen Vorbescheid erbeten« Es handelt sich aber um einen einheitlichen Anspruch, der nicht hinsichtlich der 1 000 DM diese, und darüber hinaus eine andere Hechtsgrundlage hat, sondern hinsichtlich des ganzen.Betrages nur auf eine und dieselbe Wurzel zurückgeführt werden kannc In einem solchen Palle ergreift der Vorbescheid oder seine Verweigerung nicht nur den Teilbetrag, der zuerst eingeklagt wird, sondern den ganzen Anspruch, Es kann insoweit auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 14? Oktober 1954 - III ZR 346/52 - entschieden hat, kann der Kläger, wenn er die Klage einmal fristgerecht erhöhen hat, den Klageantrag, der sich auf den gleichen Sachverhalt stützt, auch nach Ablauf der in § 143 DBG vorgesehenen Prist gemäß § 268 Ziff.2 ZPO noch erweitern (vgl. Eie Revision meint zu Unrecht, daß dies nur für den Pall gelten könne, in dem die oberste Dienstbehörde einen Vorbescheid tatsächlich erlassen hat, nicht aber auch dann, wenn sie nichts getan hat. Dezember "954 in der einen gleichen Pall betreffenden Sache III ZR 235/52 angenommen, daß der Klager durch die ihm zugegangene schriftliche Erklärung, daß er "endgültig übernommen” werde, Bebens zeitbeamt er des beklagten Landes geworden sei, und hat ihm deshalb gemäß §§ 12, 17, 13, 32, 2 der 2. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Frühjahr 1947 eine Urkunde des hier in Präge stehenden Inhalts ausgehändigt erhalten habe, greift die Revision nicht an. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, daß in dem vom Berufungsgericht angenommenen Palle dem Kläger nach den angeführten landesrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Wartegeld erwachsen wäre, und daß er sich der Höhe nach mit den im torliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Beträgen deckt« Streitig ist insoweit nur, ob der Kläger Lebenszeitbeamter im Gebiete des beklagten Landes geworden sei5 das ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen, Bei der Entscheidung muß von *der Eigenart des vorliegenden Falles ausgegangen werden; der .Kläger war un* streitig vor dem Zusammenbruch Beamter auf Lebenszeit, Bine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der verdrängten Beamten bestand in dem hier interessierenden Zeitpunkt nicht. Daß für eine "Übergangszeit" von den Pormvorscbriften der §§ 27, 28 DBG abgesehen werden konnte, will im Grunde auch die Revision zugestehen, tfie meint aber, daß dies nicht mehr in Betracht kommen könnte, nachdem im Amtsblatt vom IS. Ein Beamter, der eine Urkunde des hier in Frage stehenden Inhalts bekam, konnte sich darauf einrichten, daß er als "endgültig” angestellter Beamter Lebenszeitbeamter geworfen sei und konnte auf Grund dieser Einstellung Entscheidungen über seinen weiteren Lebensweg treffen, z.B. eine andere Beschäftigungsmöglichkeit außer acht lassen, die für ihn von einer bedeutenden Tragweite werden konnten. Biesen Anspruch kann, soweit er den ursprünglich ein-« geklagten Betrag von 1 000 BM übersteigt, auch nicht die Verjährungseinrede des beklagten Landes zunichte machen« Bas Berufungsgericht bat sie,mit Eeoht an der Vorschrift des § 242 BOB scheitern lassen« Die Parteien sind '953 unstreitig übereingekommen$ den vom Kläger eingeleiteten Eeehtsstreit erst nach rechtskräftiger Entscheidung eines gleicbgelagerten anderen Prozesses foitzufübren« Biesen anderen Prozeß hat das schon erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9« Bezember1954 beendet« Ber Kläger erweiterte dann seine Klage in dem ersten Termin nach Aufnahme des Verfahrens am 8« Juni 1955. Pas beklagte Land meint, es habe nur einem Stillstand des Verfahrens, wie es damals beinhaltet gewesen sei, zuge-stimrat; es habe sich aber nicht damit einverstanden erklärt, daß der Kläger weitergehende Ansprüche auch noch nach Ab- Es kommt auch in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, wie der Kläger gemäß § 157 BOB das Einverständnis des beklagten Landes, daß der Prozeß erst nach rechtskräftiger Entscheidung der anderen Sache fortgeführt werden solle, verstehen konnte« Bas Berufungsgericht hat unter Würdigung der Oesamtumstände angenommen, er habe davon ausgehen können, daß es einer Aufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke der Klage-

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 157 BGB
LandbeklagenRevisionDBGAnspruchKlägerUrkunde

Volltext der Entscheidung

Verkündet	2382	Of
 am 21 * November 1957 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vo.lkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Nied er Sachsen, vertreten durch den Nieder-sächsischen Minister des Innern, dieser vertreten durch
 den Regierungspräsidenten in Osnabrück,
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
• Prozeßbevolimächt igter: Rechtsanwalt W» MP.
gegen
 den Polizeihauptmann a.D. Faul BflHfe Hi KflBHPetraße 9,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft,
 Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbgi vom 9. Juli 1956 wird zurück-gewiesen»
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
2 ..
MT
Der Kläger war vor 1945 im Beamtenverhältnie auf Lebenszeit Bezirkshauptmann der Gendarmerie in Weimar, Im Juli 1945 wurde er auf Anordnung des Inspekteurs der Ordnungspolizei in Hannover in den Gendarmeriedienst in Bersenbrück übernommen; durch Urkunde vom 21. Oktober 1945 wurde er zu dem Hauptmann der Polizei ernannt und in die freie Planstelle des Polizeikreisführers des Kreises Bersenbrück eingewiesen«
Der Kläger behauptet, im März 1947 vom Kommandeur der Ordnungspolizei des Regierungsbezirks Osnabrück eine Urkunde erhalten zu haben, durch die er in den Polizeidienst ”endgültig übernommen” worden sei«
Er leitet daraus her, daß er dadurch auch im Gebiete des beklagten Landes wieder Lebenszeitbeamter geworden sei« 1947 wui’de er aus politischen Gründen entlassen und später auch nach seiner Einstufung in die Kategorie V im Entnazifizierungsverfahren nicht wieder eingestellt. Er verlangt mit der vorliegenden Klage Hachzahlung des ihm für die Zeit vom 1« April 1949 bis zu dem 31. Dezember 1950 zustehenden Wärtegeldes.
Er hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 7 32>,80 DM nebst 4 # Zinsen jeweils seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es vertritt den Standpunkt, daß der Kläger nur Beamter auf Widerruf gewesen sei. Im übrigen hält es die Klage auf Grund des § *45 DBG für unzulässig und erhebt die Einrede der
 
Verjährung gegenüber dem 1 000 DM übersteigenden Anspruch, weil dieser erst in der Verhandlung vom 8. Juni 1955 gerichtlich geltend gemacht worden sei*
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als begründet angesehene Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrsg weitere Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Bntscheidungsgründ ei
I,
Die Vorschriften des § *143 DBG stehen der Klage nicht entgegen.
',' Die Revision meint zu Unrecht, daß die Prist zur Erhebung der vorliegenden Klage gemäß §143 Abs. 1 Satz 13 Abs. 2 bereits mit der Zustellung der "Nachweisung zur Anweisung der Versorgungsbezüge" V091 28« November 1949 zu laufen begonnen habe.
Die erwähnte Nachweisung ist ergangen auf einen Antrag des Klägers vom 18. November 1949, ihm ”Versorgungsbezüge aus der Vei’drängtenfürsorge” zu zahlen. Sie besieht sich nicht auf das Wartegeld, sondern auf das Ruhegehalt, das dem Kläger bei einer Zurruhesetzung zugestanden haben würde, und erwähnt ausdrücklich, daß dem Kläger von diesem Ruhegehalt "50# als Vorschuß” zu zahlen \ seien. Zu dieser Zeit lief, wie noch gleich zu behandeln sein wird, auch noch der Antrag des Klägers, seine Rechte als Lebenszeitbeamter des beklagten Landes anzuerkennen» -
~ -
Der Antrag auf "Verdrängtenfürsorge" betraf also eine vollkommen selbständige Maßnahme, gestützt allein darauf, daß der Kläger vor dem Zusammenbruch Lebenszeitbeamter gewesen ist, hatte also mit dem Anspruch des vorliegenden Rechtsstreits, der Y/artegeld betrifft und darauf gestützt wird, daß der Kläger Lebenszeitbeamter im Gebiete des beklagten Landes nach 1945 geworden sei, nichts zu tun*
Aus der von der Revision angeführten Rachweisung konnte nach alledem niemand entnehmen, daß darin zugleich eine Aberkennung der hier interessierenden Ansprüche des Klägers enthalten sei, so daß ihre Zustellung auch nicht die Frist zur Klageerhebung wegen des Wartegeldes in Lauf setzen konnte*
2.) Der Kläger hatte schon vor dem Antrag auf "Verdrängtenfürsorge", nämlich mit einer Eingabe vom 11. Juni 1949 gebeten, ihn wieder einzustellen und ihm "unabhängig davon" das ihm zustehende WartegeLd zu zahlen, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Von dem Folizeiausscbuß, dem die Eingabe zur Entscheidung zugeleitet worden war, ist das Begehren des Klägers nur dahin verstanden worden, daß ein Verwaltungsakt - entweder Wiedereinstellung oder Versetzung in den Wartestand - erlassen werden solle. Dem hat sich dann auch der Kläger angeschlossen und in seiner Beschwerdeschrift vom 17» November 1949 den Minister des Innern nur noch*gebeten, seine "Y/iedereinstellung bezw* Versetzung in den Wartestand verfügen zu wollen". In dem Beschwerdebescheid vom 27.
März 1950 wurde ausgeführt, daß der Kläger im Gebiete des beklagten Landes nur Beamter auf Widerruf geworden sei und als solcher nach seiner Entlassung keinen "Rechtsanspruch auf Wiedereinsteilung oder Zahlung von Wartegeld"
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habe; der Kläger wurde dahin belehrt, daß “dieser Be~ schwerdebescheid1* mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könne«
Die Revision meint zu Unrecht, daß auf Grund des geschilderten Sachverhalts die Prist zuf Erhebung der vorliegenden Klage spätestens mit Zustellung des Bescheides des Ministers des Innern vom 27« März '1950 zu laufen be gonnen habe.
Als Vorbescheid für eine Geh alt eld. age kann nur eine solche Erklärung der zuständigen Behörde angesehen werden, die sich als “Verbescheidung“ des Gegenstandes der späteren Klage darstellt. Im vorliegenden Palle hat sich der Kläger mit dem Antrag an den Minister des Innern, der den vorliegenden Bescheid ausgelöst hat, nur mit der Bitte gewandt, ihn wieder einzustellen oder ihn in den frartestand zu versetzen, nicht aber hat er beantragt, eine Entscheidung über die ihm zustehenden, von ihm verlangten Bezüge zu erlassen. Daß seine Beschwerde bei Beachtung der Auslegung sgr und sütze der §§ 135, *157 BGB anders aufgefaßt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Aus der beiläufigen Erwähnung des Y/artegeldes in dem Beschwerdebescheid kann bei Beachtung der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung auch nicht gefolgert werden, daß der Minister des Innern dem Begehren des Klägers und seinem eigenen Beschwerdebescheid den jetzt von dem beklagten Band behaupteten Inhalt beigelegt hätte. Entscheidend ist der objektive Gehalt der Erklärungen j aus ihnen ist eine abschließende Stellungnahme zu dem nun streitigen Wartegeldanspruch nicht zu entnehmen*
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3c) Eine Entscheidung über seinen Wartegeldanspruch in Höhe eines "Teilbetrages von 1 000 DM” hat der Kläger erst mit seinem heim Minister des Innern am 4. Dezember 1951 eingegangenen Gesuch vom 1 , Dezember 1951 beantragt. Die vorliegende Klage hat er am 3- Dezember 1952 eingereicht; dem beklagten Land ist sie am 9* Dezember 1952 zugsstellt worden- Mit Recht hat das Berufungsgericht daher gemäß § 26i b Abs, 3 ZPO angenommen, daß die Klage rechtzeitig erhoben werden ist. Insoweit werden auch von der Revision Rügen nicht erhoben.
4c) Die Revision meint aber, daß die Klage auf alle Palle hinsichtlich des 1 000 DM übersteigenden Betrages als unzulässig anzusehen sei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß insoweit ein ablehnender Vorbescheid in dem Klageabweisungsantrag zu erblicken sei, bekämpft die Revision mit der Ausführung, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klagest Weisungsantrag sei von dem das Land vertretenden Regierungspräsidenten auf Weisung des Ministers des Innern gestellt worden, § 286 ZPO verletze, weil der Schriftwechsel aus der Beiakte "A” nicht berücksichtigt worden sei, Aus diesem Schriftwechsel ist schon deswegen nichts Entscheidendes zu entnehmen, weil er bereits_.mit dem Frühjahr 1954 schließt, während die hier interessierende Klage-erweiteiung erst am 8, Juni 1955 vorgenommen worden ist.
Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist jedoch von Amts wegen zu prüfen,so daß es auf die Berechtigung der verfahrensrechtlichen Rüge der Revision nicht ankommt, Es ist jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht notwendig, auf die Frage, ob in dem Klageabweisungsantrag ein Vorbescheid liege, einzugehen.
Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich nämlich auch hinsichtlich des hier behandelten Betrages schon daraus, daß auch hierfür der Rechtsweg bereits durch das länger als sechs Monate dauernde Schweigen des Ministers des Innern auf die Eingabe des Klägers vom 1. Dezember 1951 eröffnet worden ist. Der Kläger hatte zwar angekündigt, daß er zunächst nur einen Teilbetrag von 1 000 DM einklagen Wolle, und dem Wortlaut nach auch nur hierüber einen Vorbescheid erbeten« Es handelt sich aber um einen einheitlichen Anspruch, der nicht hinsichtlich der 1 000 DM diese, und darüber hinaus eine andere Hechtsgrundlage hat, sondern hinsichtlich des ganzen.Betrages nur auf eine und dieselbe Wurzel zurückgeführt werden kannc In einem solchen Palle ergreift der Vorbescheid oder seine Verweigerung nicht nur den Teilbetrag, der zuerst eingeklagt wird, sondern den ganzen Anspruch, Es kann insoweit auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 14? 129 f verwiesen werden*
Die Präge kann im Vorliegenden Palle nur sein, oh nicht der erst am 8. Juni "955 vorgenommenen Klageerweiterung der Umstand entgegenstand, daß« seit dem Antrag des Klägers mehr als ein Jahr verstrichen war. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1954 - III ZR 346/52 - entschieden hat, kann der Kläger, wenn er die Klage einmal fristgerecht erhöhen hat, den Klageantrag, der sich auf den gleichen Sachverhalt stützt, auch nach Ablauf der in § 143 DBG vorgesehenen Prist gemäß § 268 Ziff. 2 ZPO noch erweitern (vgl. IM 3 zu § 268 ZPO). Eie Revision meint zu Unrecht, daß dies nur für den Pall gelten könne, in dem die oberste Dienstbehörde einen Vorbescheid tatsächlich erlassen hat, nicht aber auch dann, wenn sie nichts getan hat. Ein innerer Grund für eine derartige unterschiedliche Behandlung der beiden genannten Sachverhalte läßt sich nicht
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finden. Das Resets wertet das länger als sechs Monate dauernde Schweigen als Ablehnung des Antrages des Beamten« Hur so ist es zu verstehen, daß es nach Ablauf dieser Frist dem Beamten den Rechtsweg ebenso Eröffnet wie in dem Fall eines ablehnenden Bescheides. Deshalb müssen auch in der hier interessierenden Präge Vorbescheidserteilung
 und -Verweigerung in gleicher Weise behandelt werden«
* • '
Hach alledem muß der Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Klage als zulässig anzusehen sei, baigetreten werden.	*
II.-	V.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht unter Bezug auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember "954 in der einen gleichen Pall betreffenden Sache III ZR 235/52 angenommen, daß der Klager durch die ihm zugegangene schriftliche Erklärung, daß er "endgültig übernommen” werde, Bebens zeitbeamt er des beklagten Landes geworden sei, und hat ihm deshalb gemäß §§ 12, 17, 13, 32, 2 der 2. NdsVO über Maßnahmen auf dem.Gebiete des Beamten-, Besoldungs-und Versorgungsrechts vom 15« Marz 1949 (GVB1 S« 57) das beanspruchte Wartegeld zugesprochen.
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Frühjahr 1947 eine Urkunde des hier in Präge stehenden Inhalts ausgehändigt erhalten habe, greift die Revision nicht an. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, daß in dem vom Berufungsgericht angenommenen Palle dem Kläger nach den angeführten landesrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Wartegeld erwachsen wäre, und daß er sich der Höhe nach mit den im torliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Beträgen deckt«

Streitig ist insoweit nur, ob der Kläger Lebenszeitbeamter im Gebiete des beklagten Landes geworden sei5 das ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen,
1<) Die Revision bittet an erster Stelle um eine Überprüfung des von dem erkennenden Senat* in dem schon angeführten Urteil vom 9«. Dezember 1954 eingenommenen Standpunktes, daß die Begründung eines Lebenszeätbeamten--Verhältnisses trotz Fehlens der in § 26 Abs, 1 DBG genannten Worte ”auf Lebenszeit” möglich sei, wenn der Beamte eine Urkunde erhalten hat, aus der "in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließenden Weise der Wille der JBin-stellungsbehörde, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit su begründen, zu entnehmen ist”. Die Revision meint unter Berufung auf entsprechende Stimmen in der Literatur (vgl. Ule in DVB1 1955 S.- 573 f; Otto in Zeitschrift für Beamtenrecht ?955 So !95 ff)? daß die genannte Auffassung des Senats weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 28 Abs. 1 BBS vereinbar sei.*
Bei der Entscheidung muß von *der Eigenart des vorliegenden Falles ausgegangen werden; der .Kläger war un* streitig vor dem Zusammenbruch Beamter auf Lebenszeit,
 Bine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der verdrängten Beamten bestand in dem hier interessierenden Zeitpunkt nicht. Das Deutsche Beamtengesetz selbst hat an diese Sonderfälle in seinen auf normale Verhältnisse bezogenen Vorschriften unzweifelhaft nicht gedacht. In der Vervvaltungsprayis ist man jedenfalls in den den Kläger betreffenden Verhältnissen zunächst offensichtlich von einem x Fortbestand seiner 3-amteneigenschaft, die er vor 1945 erworben hatte, ausgegangen. Das beklagte Land trägt selbst vor, daß der .Kläger Y.'ld erruf sbeamt er geworden sei, und doch/
steht zwischen den Parteien außer Streit, daß er eine Urkunde* in der die Worte Munter Berufung in das Beamten • Verhältnis” (§ 27 DBG) gestanden hätten, nicht erhalten hat» Diesen Ausnahmeverhältnissen kann man nicht mit einer wörtlichen, sondern nur mit einer sinngemäßen Anwendung der allgemeinen Gesetzesvorscbriften gerecht werden« Bei einer derartigen Anwendung des § 28 Abs. 1 DBG muß man aher sagen, daß es zur Begründung.eines Lebenszeitheam*• tenverhältnisses jedenfalls bei einem verdrängten Beamten« der nach 1945 nicht unter Wahrung der Porm des § 27 DBG, d»h* offensichtlich nicht "erstmalig", sondern unter Berücksichtigung seiner bereits früher erworbenen Beamteneigenschaft, in ein Beamtenverhältnis übernommen worden ist, nicht einer Verwendung der »orte "auf Lebenszeit" bedurft hat, sondern daß es auch genügt hat, wenn dies mit audei'en Worten ausgesprochen worden ist»
Daß für eine "Übergangszeit" von den Pormvorscbriften der §§ 27, 28 DBG abgesehen werden konnte, will im Grunde auch die Revision zugestehen, tfie meint aber, daß dies nicht mehr in Betracht kommen könnte, nachdem im Amtsblatt vom IS. Februar 1947 ein ürlaß des Niedersächsischen-Minister* • Präsidenten vom 3. Januar 1947 über die Weitergeltung der, Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes veröffentlicht worden sei. Darauf kann efl jedoch nicht entscheidend an-kommen. Mit der Klarstellung der Weitergeltung der Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes war noch keine Klarstellung über die besondere Rechtslage der verdrängten und in den Dienst einer Landesbehörde übernommenen Beamten verbunden. Das zeigt die hier interessierende Praxis eindeutig« Bine "endgültige Übernahme" eines Widerrufsheamten mit einer bestimmten rechtlichen Bedeutung kennt das Deutsche Beamtengesetz nicht. Wenn das beklagte Land geltend macht, es sollte damit entsprechend einer Anordnung des Inspekteurs
(
der Ordnungspolizei vom 17. Juli 1945 lediglich klarge-stellt werden, daß die "Probezeit von drei Monaten” zufriedenstellend verlaufen sei, so übersieht es, daß der Kläger diesbezüglich schon mit der Urkunde vom 21. Oktober 1945, die ihm nach drei Monaten Dienst ausgehändigt wurde und durch die er zu dem Polizeihauptmann ernannt und in die freie Planstelle des Polizeikreisführers des Kreises Bersenbrück eingewiesen*worden ist, eine Klarstellung erfahren hatte.
2.) Der Urkunde vom Kürz 1947. konnte dagegen, wenn man sie gemäß § 157 BGB würdigte, von .Anfang an nur die Erklärung entnommen werden, von der das Berufungsgericht ausgeht; nämlich die, daß der Kläger damit in ein Lebenszeit beamtenverhältnis übernommen werde. Als entscheidend muß der objektive Inhalt der Urkunde angesehen werden. Auf die nicht zu dem Ausdruck gekommenen Vorstellungen der die Urkunde erlassenden Behörde.kann es dagegen nicht ankommen. Das ergibt sich aus der Interessenlage und aus dem Grundsatz -von Treu und Glauben. Die Behörde hatte es in der Hand, die Formulierung so zu wählen, daß ihr Y/ille unmißverständlich zu dem Ausdruck kam. Ein Beamter, der eine Urkunde des hier in Frage stehenden Inhalts bekam, konnte sich darauf einrichten, daß er als "endgültig” angestellter Beamter Lebenszeitbeamter geworfen sei und konnte auf Grund dieser Einstellung Entscheidungen über seinen weiteren Lebensweg treffen, z.B. eine andere Beschäftigungsmöglichkeit außer acht lassen, die für ihn von einer bedeutenden Tragweite werden konnten. Das mußte sich auch die Behörde des beklagten Landes sagen. Deshalb geht es nicht an, wenn sich das beklagte Land nunmehr damit verteidigen will, daß die Behörde mit der "endgültigen Übernahme" nicht die Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses im Auge gehabt habe«
Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin beiztt-
%
treten, daß der Kläger Beamter auf Lehenszeit geworden ist, so daß ihm auch ein Anspruch auf Wartegeld gemäß den schon angeführten landesrechtlichen Bestimmungen erwachsen ist*
III.
Biesen Anspruch kann, soweit er den ursprünglich ein-« geklagten Betrag von 1 000 BM übersteigt, auch nicht die Verjährungseinrede des beklagten Landes zunichte machen« Bas Berufungsgericht bat sie,mit Eeoht an der Vorschrift des § 242 BOB scheitern lassen«
Die Parteien sind '953 unstreitig übereingekommen$ den vom Kläger eingeleiteten Eeehtsstreit erst nach rechtskräftiger Entscheidung eines gleicbgelagerten anderen Prozesses foitzufübren« Biesen anderen Prozeß hat das schon erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9« Bezember1954 beendet« Ber Kläger erweiterte dann seine Klage in dem ersten Termin nach Aufnahme des Verfahrens am 8« Juni 1955.
Pas beklagte Land meint, es habe nur einem Stillstand des Verfahrens, wie es damals beinhaltet gewesen sei, zuge-stimrat; es habe sich aber nicht damit einverstanden erklärt, daß der Kläger weitergehende Ansprüche auch noch nach Ab-
V*/
lauf der Verjährungsfrist erheben könnte« Bas ist richtig, aber nicht entscheidend«
Es kommt auch in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, wie der Kläger gemäß § 157 BOB das Einverständnis des beklagten Landes, daß der Prozeß erst nach rechtskräftiger Entscheidung der anderen Sache fortgeführt werden solle, verstehen konnte« Bas Berufungsgericht hat unter Würdigung der Oesamtumstände angenommen, er habe davon ausgehen können, daß es einer Aufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke der Klage-
erweiterung vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht bedürfe. Diese Auslegung des Parteiverhaltens läßt einen Gesetzesverstoß nicht erkennen» Die Revision selbst erhebt gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung überhaupt keine Angriffe. Wenn der Kläger, wie es der Würdigung des Berufungsgerichts entspricht, durch“ das Verhalten des beklagten Landes veranlaßt worden ist, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen, so steht der jetzt erhobenen Einrede in der Tat die Vorschrift des § 242 BGF entgegen, wie die zu billigenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben.
Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Die Ko steaentScheidung folgt aus § 97 ZPO»
Pagendarm Dr* Kreft Wolgny
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla