Erteilt dife Baupolizei die Erlaubnis, für die Dauer eines Neubaus auf dem Fußweg einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Strafe oder auf einem zwischen Gehund Fahrweg dieser Straße gelegenen Grünstreifen Verkaufsbaracken aufzustellan, so kann darin ein zur Entschädigung verpflichtender Eingriff in einen Gewerbebetrieb liegen, der sich neben der Baustelle an dieser Straße befindet« Auf diesem Gelände wurde Unmittelbar vor den Behelfsläden und der Wirtschaft der Kläger ein Fußweg angelegt, Pen zwischen diesem Fußweg und dem alten Bürgersteig des Brflflfl Weges belegene]i Grundstücksteil ließ die Beklagte als Grünfläche herrichten«, Auf dem vor der. Im Jahre 19$0 kaufte die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kaufmann Eduard Sch^fl das zur BaflMfl-straße hin bel^ene Eachbargrundstück der Kläger, Pie Erbengemeinschaft wollte auf diesem Gelände ein mehrgeschossiges Geschäftsund Bürohaus errichten. Im Hinblick auf diese Verträge kam es im Prozeß zwischen der Erbengemeinschaft Sch^p und dem Kaufmann SpP^ zu einjem Vergleich» Die Erbengemeinschaft Schopf und der Kajufmann SP|^ errichteten die drei Behelfsläden und diie Baubude sowie den Lagerplatz» Der von der Ba^-PPstnaße aus gesehen letzte Behelfsladen wurde dabei im Einverständnis der Beklagten so errichtet, daß er mehrere Meter in den vor der Gastwirtschaft der Kläger gelegenen straßenseitig der jetzigen Baufluchtlinie gelegenen von der Beklagten gekauften Grundstücke seien, auch soweit sie als Grünfläche angelegt worden seien, dem Gemeingebrauch als öffentliche Straße gewidmet , Durch ikjr Verhalten habe die Beklagte die Benutzung der von ihr gekauften Grundflächen unter Verletzung Im übrigen verleihe der Gemeingebrauch den Klägern nur die Möglichkeit, aber kein Recht, ihre Werbungjüber jene Grundstücke auf die Straßenbenutzer des ijteges und der Ba^BPbtraße auszudehnen» Das Berufungsgericht billigt' dem Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffes1 nach Art 14 GrundG zu, weil die Beklagte durch eine1 hoheitliche, die Kläger ungleich belastende Verfügung jin ein 'vermögenswertes Recht der Kläger ein- Dieser Ausgangspunkt, der von der Revision nicht angegriffen jivird, entspricht der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Reehtsansicht» Eigentumsgjarantie und Enteignungsschutz werden auf jedes vermbgenswerte Recht bezogen; geschützt ist nicht nur das Eigentum im weitesten Sinne als Rechtseinrichtung, sondern jeldes vorhandene einzelne Vermögenswerte Recht Das Berufungsgericht sieht als das Vermögenswerte Recht, in das die Beklagte eingegriffen hat, den "gesteigerten Gemeingebrauch der Kläger als Straßenanlieger an der greift diese Ausführungen unter Hinv.sis auf die reichsgjsrichtliche Rechtsprechung und die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 8, 285 an; sie meint, dem Anlieger, dem ein gesteigerter Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße zustehen möge, stehe ein subjektives Recht huf Gemeingebrauch nicht zu; er habe vielmehr einen Aufo^ferungsanspruch nur dann, wenn ihm durch Beschränkung de£ Gemeingebrauchs gegenüber der Allgemeinheit ein wesentliches persönliches Opfer auferlegt werde, wodurch <jlie Verwertbarkeit seines Rechtes, insbesondere de^ Gewerbebetriebes,' erheblich beeinträchtigt werde, dagegen entfalle in der Regel ein Anspruch wegen der aus einer Verkehrsregelung sich ergebenden Beschränkung des Gemeingebrauchs* Io Das Vermögenswerte Hecht des: Kläger, in das die Beklagte durch ihr Verhalten eingegriffen hat, ist der Gewerbebetrieb der Kläger» In dem Urteil des Oberlandesjjjerichts Naumburg wird.für den damals entschiedenen Hall; bei Einschränkung des Gemeingebrauches (zeitweise Nichtbefahrbarkeit einer Straße, an der der Gewerbebetrieb lag) ein Eingriff in den Gewerbebetrieb verneint, Weil dieser Eingriff sich nicht'Unmittelbar Demgegenüber hat bereits der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 3, 270 £2*19/280/ ausgeführt, daß das Reichsgericht'in späteren Entscheidungen auf den Gebieten des Warenseichen- und Wettbewerbsrechts E i n g r i im Blick auf gleichgültig oder rechtswidrig erfolgt Schutz vor entschädigungsloser Enteignung, und zwar ob der enteignende Eingriff rechtmässig Diese Entwicklung der Rechtsprechung zeigt deutlich, daß die Auffassung darüber, was unter einem "eingerichteten Ge\|v«rbebetrieb" zu verstehen ist, sich geändert zeigt, daß das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nicht nur den eigentlichen Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch dessen einzelne Erscheinungsformen!'.," wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis gehört, itmfaßto Daraus folgt, daß bei wirtschaftlich wertender Beurteilung, wie sie gerade bei Eingriffen in Vermögensrechte erforderlich ist (BGHZ 19, 1 Z”4_7), erst die jeweilige Situation, in der ein Gewerbe betrieben wird, den vermögensrechtlichen Umfang des Betriebes schafft.» Der Unfang des von den Klägern eingerichteten und ausgeiibten Gastwirtschafts- :■ ■- Gewerbebetriebes kann nur aus der Situation dieses Betriebes verstanden werden» Es handelt sich um eine Gastwirtschaft ohne eigentliche Stammkundschaft, die überwiegend auf den Besuch durch sogenannte Laufkundschaft angewiesen ist» Bei wirtschaftlich wertender Betrachtungsweise umfaßt der Gewerbebetrieb auch den durch diese Lage entstandenen Kontakt "nach außenI', die durch diese Lage geschaffene - werbende und anziehende - Kommunikation mit dem Verkehr und die dadurch ihm zufallende Laufkundschaft, wenn die Betriebsinhaber ^ich darauf verlassen können, daß der Zustand, der die Möglichkeit bietet, aus dem vorüberfließenden Verkehr die l|jaufkundschaft zu gewinnen, auf die Lauer erhalten bleibt* iLie Beeinträchtigung des vorüberfluten- Zunächst bedarf es der Klarstellung, daß zur Feststellung jier oben umschriebenen besonderen .Situation • des Gewerbebetriebs der Kläger nicht erforderlich ist, daß eine Widmung des ganzen Geländes als Straße erfolgt ist« Es genügt dafür bereits, daß der alte und der neue damit sei ein Wille der Beklagten aber unvereinbar , die Fläche vor Erstellung des Baues dem Gemeingebrauch, sei eh auch nur in Gestalt einer Grünfläche, zu widmen. Soweit die Revision geltend macht, für einen polizeilichen Verwaltungsakt habe ein Anlaß erst dann bestanden, wenn der öffentliche Verkehr betroffen worden sei, eine solche Widmung.habe daher allenfalls für den Fußweg vor den Barajekenläden in Betracht kommen können, entfalle aber für die Grünfläche, mit deren Aufgaben die Wegepolizei nichts zu tun gehabt habe, bewegen sich ihre Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet, Denn das Berufungsgericht stellt, wie soeben ausgeführt, in verfahiiensrechtlich einwandfreier Weise fest, daß eine Widmung der Flächen, die straßenseitig von der Fluchtlinie liegen,; erfolgt ist. idmung einstweilen als Grünflüche anzulegen, so as einer rechtswirksamen Widmung nicht entgegen, st also davon auszugehen, daß eine rechtmäßige der Grünfläche zu dem Gemeingebrauch erfolgt ist. 4o Aujf das Fortbestehen des durch die Widmung zu dem Gemeingebrauch entstandenen Zustandes konnten die Kläger sici aber nur. Die Kläger konnten insoweit mit der Aufreehterhaltung und dem durch die Widmung rechnen geschaffenen Zustand nicht in jeder Beziehung Vor allem gilt das im Blick auf solche Änder- Dik Kläger konnten aber mit dem Fortbestehen des nach der Widmung eingetretenen Zustandes auch insoweit nicht rechnen, als die Aufrechterhaltung dieses Zustandes mit dem Gemeingebrauch anderer Anlieger der Straße £in Widerspruch stehen würde. Unter Berücksichtigung dieses Inhalts des Gemeingebrauchs konnten die Kläger also nicht damit.rechnen, daß auch während der - von vornherein zu erwartenden - Bauarbeiten auf den Nachbargrundstück an Utim Zustande, der durch die Widmung der Gesamtfläche zwischen Bordstein und neuer Fluchtlinie für den Gemeingebrauch geschaffen war, nichts geändert werden würde, Behinderungen der Kläger, die sich aus einer für die Nutzung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Fläche durch die nachbarlichen inlieger ergeben, greifen daher dann nicht in den Kundenkreis, die Werbungsmöglichkeiten und damit in den Gewerbebetrieb der Kläger ein, wenn sie vom Gemeingebrauch gestattet werden» Dagegen gestattet die Widmung der Grundstücke als öffentliche Grünfläche in keiner Weise den nachbarlichen Anliegern, während der Dauer des Umbaus oder des Neubaus auf jener Grünfläche Verkaufsbaracken - für die Dauer von 13 Monaten! Dieses hat auf Seite 20 des Urteils festgestellt, durch die Verkaufsbaracken werde die Sicht vom Br^H^ Weg auf die Wirtschaft der Kläger so einschneidend beschränkt, daß der flüchtige Passant die Wirtschaft der Kläger im allgemeinen nicht bemerken werde; iiese Beschränkung der Sicht auf das Gebäude der Klägsr nehme den Klägern weitgehend die Möglichkeit, die Straßenpassanten auf das Bestehen ihres Betriebes aufmerksam zu machen und sie als Kunden heran-zuziehen, Doch fahlen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob der gleiche Erfolg auch dann eingetreten wäre., wenn die Verkaufsbarackeinicht errichtet worden wären,der Grundstücksnachbar aber im Rahmen des ihm zugute kommenden Gemeingebrauchs während der Bauarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des Zulässigen von der Möglichkeit Gebrauca gemacht hätte, Bauzäune, Baugerüste, Baumaterialien, Baubude aufzuste die vor dem Bauz gröBerten, wie d derung des Gewer oder nur ganz ge ohne daß der Zus weil den Anlieger-Gemeingebrauch, überschreitend, wäre es, wenn der Nachbar in breiter Mache vor dem Baugrund-stüek sein Baumaterial lagern,, und diesen Lagerplatz gar nqch mit einem Bauzaun enafassen wollte» Auch die Aufstellung von Betonmischmaschinen und von Kranen und Materialaufzügen würde auf Grund des Gemeingebrauchs immer [nur auf ganz beschränktem Raume zulässig sein, soweit solche Bauhilfsgeräte nicht innerhalb des Baues unterzubringen sind, etwa in der Art, daß der Bau -wie hier eines Geschäftshauses - um den Kran herum erfolgt, Die neuerdings häufig zu beobachtende Sperrung von feilen der Fahrbahn zur Erleichterung der Bauarbeiten bei größeren Bauvorhaben wird nicht mehr durch den Anliegergemeingebrauch, an der Straße gerechtfertigt,' vor allem dann nicht, wenn derartige Bauvorhaben, wie hier, länger als ein Jahr dauern. Geht man aber davon aus, daß die Aufstellung von fsgeräten einschließlich Bauzäunen und -gerüsten diesem sehr beschränkten Umfange durch den rgemeingebrauch gedeckt ist, so ergabt sich hier siteres, daß die tatsächlich errichteten Verkaufs-n und die in großem Umfange getroffenen Bauhilfsmaßnah 3 Kläger weit mehr beeinträchtigen als die Bau-ßnahmen in dem durch den Gemeingebrauch zugelas-Jmfango Die Verkaufsbaracken sind um 16 m er der neuen Fluchtlinie vorgerückt; sie nehmen ze Breite des Nachbargrundstückas ein; hinter ist ein Baulagerplatz eingerichtet und durch einen rzaun nach der vor dem Grundstück der Kläger lie-Grünfläbhe abgeschlossen worden» Diese Einrich-ragen zu dem Teil noch mehrere Meter in den vor der rtschaft der Kläger gelegenen Teil des Grünstreifens Daß hier auch die Bauhilfsanlagen weit über das en Gemeingebrauch zugelassene Maß hinausgehen, liegt Würde nur der Gehweg vor dem Nachbargrundstück und vielleicht noch an einzelnen Stellen ein schmaler Streifen der Grünfläohe vom Nachbarn;, 4ie es allein dem Gemeingebrauch entsprechen würde, in Anspruch genommen, so wäre bei der verbleibenden c rheblichen Breite des Br^|^^ Weges eine Sicht auf die Wirtschaft der Kläger auch von der Bs ^^straße her, weitgehend ermöglicht« Auch würde dann der Strom des Fußgängerverkehrs auf dem Br( Festlegung, in welchem Umfange der Nach-eifen für Bauhilfsmaßnahmen auf Grund des benutzten dürfte, und eine ins Einzelne llung darüber, wie weit diese von den Klä-4nde Beschränkung sie beeinträchtigte, $ denn fest steht schon jetzt, daß die olgte Beeinträchtigung die hinzunehmende g jedenfalls mindestens um 50 übergenügt aber dazu, den hier eingeklagten zuzusprechen, weil das Berufungsgericht gelbst wenn den Klägem,,nur eine von 50 $ des entstandenen Schadend äre, der geltend gemachte Anspruch gerecht- Der Schaden ist erst durch!den Bau der Baracken und der Bauhilfseinrichtungen einge^reten* Jedoch war ersichtlich die Genehmigung des der Grund dafür, daß die Baracken tatsächlich erstellt Gerade aus den Verhandlungen der Firma und ihrer Mieter Boflp mit der Beklagten ergibt sich eindeutig, daß der Bau der Verkaufsbaracken nicht erfolgt wäre1!, [wenn er nicht zuvor genehmigt worden wäre«, In zahlreichen Beziehungen tritt bei hoheitlicher Zuweisung Mieters die Schädigung des Vermieters infolge der unberechtigten Zuweisung erst durch das weitere Verhalten dos Mieters ein« Insofern liegt in der Tat eine Rechtsähnlichkeit der Erteilung der hier interessierenden Baugenehmigung mit jenen Wohnungszuweisungen vor« Zutreffend hat daher das Berufungsgericht aus der zu jenen Zuweisungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl z,B«.BGHZ 6, 271 ,* 7, 296; 11, 248; 13, 371):, die die hoheitliche Zuweisung bereits als den Eingriff auch hinsichtlich der erst durch den Einzug des Mieters entstehenden Schäden angesehen hat, gefolgert, daß auch hier bereits die Baugenehmigung den Beginn des Eingriffs enthält, Rügen sind insoweit von der Revision auch nicht geltend gemacht wordene daß ü erfolg schwe der Form Sie tatsä solchä tu» d hat das Berufungsgericht die Beklagte te aus diesem Eingriff angesehen» Seine stehen in Übereinstimmung mit der ständigen g des Bundesgerichtshofs (vgl BGHZ 10, 248 /?517), daß für die Entschädigung rigsgleichem Eingriff die Öffentliche Hand, a auch begünstigte Private zu haften hat» n nur jeweils der Prüfung, welche Stelle hen Hand begünstigt ist. Bei dieser as Berufungsgericht zutreffend nicht darauf b konkrete Vorteile einer bestimmten Stelle hen Hand zugeflossen sind, sondern darauf, e mit ihrem Verhalten sich einer ihr ob-gabe entledigt hat» Daß aber die Förderung und Bürohaus-Baues Aufgabe der Beklagten inde ist, leitet die Revision selbst zutref-Allzuständigkeit der beklagten Stadt-Ob das dem Einzelnen auferlegte Sonderlich dem Wohle der Allgemeinheit, hier also gedient hat, ist für die Opferlage des die nach rechtsstacrtlichen Grundsätzen n Entschädigungsanspruch maßgebend sein kann, der Hichteintritt eines Vorteils für heit steht daher der Haftung der in Beden öffentlichen Hand für die Ansprüche rigsgleichem Eingriff nicht entgegen ß 2/37) • mehr a|uf die Ausführungen der Revision, der Gemeingebrauch; an einer öffentlichen Straße gewähre kein subjektives Recht, und Öffentlichrechtliche Berechtigungen wie de|r Gemeingebrauch stünden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Schutze der Eigentumsgarantie, und Eingriffe in sie begründeten daier keine Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffeso Bemerkt sei jedoch, daß das Berufungsgericht habe i stills hatte einzug brauch zu Unrecht davon ausgeht, der erkennende Senat :a BGHZ 8, 273 den Gemeingebrauch mindestens chweigend als subjektives Recht behandelt» Der Senat in jenem Urteil keinen Anlaß, auf die Präge näher ehen, wie bei einer Beschränkung des Gemeinge-3 Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff etwa begründet werden könnten» Denn er hat dort derartige Ansprü che aus tatsächlichen Erwägungen abgeiehnt, Die schädi "Mitve satzan auf si weil d bei et minder könnte se Rüge setzt zunächst voraus, daß' auch bei Ent-gungen wegen enteignungsgleichen Eingriffes ein rschulden» des Betroffenen mindernd auf den Er-spruch einwirken kann» Diese Präge ist bestritten; e bra.ucht hier nicht näher eingegangen zu werden, as Berufungsgericht jegliches Mitverschulden, das waiger Zulässigkeit einer Abwägung nach § 254 BGB nd auf die Höhe der Entschädigung eingev/irkt haben , zutreffend verneint- Das Berufungsgericht hat tatsächlich nicht angreifbaren Weise dargetan, Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage die Kläger kaum mit einer vorzeitigen Zurücknahme der polizeilichen Genehmigung zu dem Bau der Verkaufsbaracken und der Bauhilfseinrichtungen. auch nicht sicher erkennbar, ob das Berufungsgericht unter den Einnahmenausfall von 8.- DM täglich, den es ansetzt, nicht dem Wortlaut entsprechend rechtsirrig eine Minderung des-Umsatzes im Auge gehabt habe, während es für. Ehe auf diese Rüge der Revision einzugehen ist, müssen die Ausführungen beanstandet werden, von denen das Berufungsgericht als den grundlegenden Rechtssätzen für die Höhe dgr Entschädigung ausgeht. Diese Entscheidung ist vcm Berufungsgericht mißverstanden worden.■In jener Entscheidung hat der erkennende Senat nur ausgeführt, daß ein Entschädigungsberechtigter aus rechtswidriger Enteignung nicht auf die Entschädigungsansprüche beschränkt ist, 4ie nach Art und Umfang ihm auf Grund eines Sonder- Es ist weiter ausgeführt worden, daß der Entschädigungsberechtigte aus rechtswidriger Enteignung vielmehr eine Entschädigung zu erhalten habe, «die ihrem Grundgedanken nachjeinen materiellen Ausgleich für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße darstelle (BGHZ 6, 270 Z^957)”“ Der erkennende Senat hat in jener Entscheidung aber nicht ausgesprochen, daß den von einer.rechtswidrigen Enteigung Betroffenen Ersatz für den gesamten ihnen entstandenen Schaden zustehe. Das ergibt sich schon eindeutig daraus, daß der erkennende Senat an jener Stelle auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 /295/ hinweist, auf die auch das Berufungsgericht zur Begründung des ersten leiles der von ihm entwickelten ijlechtsgrundsätze Bezug nimmt. Dafür, daß das Berufungsgericht unter dem täglichen Einnahmeausfall von 8.- DM und 4.- IM den Rückgang der tatsächlichen Einnahmen verstanden hätte, wie die Revision meint, fehlen jegliche Anhaltepunkte. Es ist.daher nicht ersichtlich, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Schadens htsirrtum beeinflußt vcn Rec ist Das [Berufungsgericht hat in zutreffender Weise auch die Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung verneint, indem es ausführt, es stehe in keiner Weise fest, daß den Klägern Vorteile durch die Errichtung des Bürohauses auf dem Nachbargrundstück entstünden, die die ihnen zuvor zugefügten Nachteile wieder beseitigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß bei Unterlassen des rechtswidrigen Eingriffes in den Gev/erbebetrieb der Kläger das Nachbarhaus ebenfalls erstellt worden wäre, und die' etwaigen Vorteile aus der Errichtung dieses Hauses den Klägern auch ohne vorangehende Schädigung
Für das Nachsjchlagewerk 1 mir die Amtliche Sammlung 1 ....j» .■«"-... — Io Gesetz? GfundG Art 14 Rechtssatzj? Erteilt dife Baupolizei die Erlaubnis, für die Dauer eines Neubaus auf dem Fußweg einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Strafe oder auf einem zwischen Gehund Fahrweg dieser Straße gelegenen Grünstreifen Verkaufsbaracken aufzustellan, so kann darin ein zur Entschädigung verpflichtender Eingriff in einen Gewerbebetrieb liegen, der sich neben der Baustelle an dieser Straße befindet« 2o Gesetz? Vkrwaltungsrecht, Allgemeines? Gemeingebrauch Rechtssatz? Zum Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, insbesondere dazu, wieweit auf Grund des Gemeingebrauchs die Anlieger bei Bauarbeiten auf ihren Grundstücken die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßenflächen nebst •Eugehörungen" benutzen'dürfen» Aktenzeichen?!Ill ZR 141/55 LG Bremen Urt des BGH vl 2801.1957 OLG Bremen Verkündet am 28. Januar 1957 ; Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter !der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In Sachen der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für das Bauwesen, Beklagten, Berufungsbeklagtan und Revisionsklägerin, - Prölzeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen 1 o de)i Gastwirt Robert M 2, deji Gastwirt Herbert beiiäe wohnhaft in Bi Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagt e, - Probeßbevollmächtigter% l Rechtsanwalt Br. hat där III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Bezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br, Geiger und dsr Bundesrichter Br, Pagendarm, Br, Weber, Br, Bkyer und Br, Hußla für Recht erkannt Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil deb 3, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 1955 wird zurückgewiesen. ■Bie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen 2 Tatbestand Pie Kläger BrflP Weg fl sind Eigentümer des Grundstücks B^^^, Auf diesem Grundstück haben sie im Jahre 1948 ein eingeschossiges Gebäude errichtet? dieses hält mit seiner Straßenfront die neue für den Breiten Weg festgelegtje Fluchtlinie ein, die etwa 16 m hinter dem ausgebauten Büjrgersteig des Br^|^ Weges zurückliegt. In diesem Gebäjude betreiben die Kläger gemeinschaftlich die Gast-! und Speisewirtschaft "Stflfll Brefl^fl" „ Auf dem nebjen der Gastwirtschaft der Kläger gelegenen Grundstück, das an der den Brflflfl Weg kreuzenden Baflflflstraße angrenzt, wurden in den Jahren 1949 und 1950 Behelfsläden erbaut, die gleichfalls die neue für den Brt g beschlossene Fluchtlinie einhielten. Pie zwischen dpn Behelfsläden und der Gastwirtschaft der Kläger einerseits und dem ausgebauten Bürgersteig des Brflflp Weges andererseits belegene Grundfläche kaufte die Beklagte in den Jahren 1948 und 1951 an. Auf diesem Gelände wurde Unmittelbar vor den Behelfsläden und der Wirtschaft der Kläger ein Fußweg angelegt, Pen zwischen diesem Fußweg und dem alten Bürgersteig des Brflflfl Weges belegene]i Grundstücksteil ließ die Beklagte als Grünfläche herrichten«, Auf dem vor der. Gastwirtschaft der Kläger gelegenen Teil stellten die Kläger, nachdem ihnen von der Beklagten eine entsprechende widerrufliche Genehmigung erueilt .worden war, Tische und Stühle auf und benutzte ihn als Garten für ihre Gastwirtschaft, i Im Jahre 19$0 kaufte die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kaufmann Eduard Sch^fl das zur BaflMfl-straße hin bel^ene Eachbargrundstück der Kläger, Pie Erbengemeinschaft wollte auf diesem Gelände ein mehrgeschossiges Geschäftsund Bürohaus errichten. Pabei ergaben sich jedbeh Schwierigkeiten, weil der Kaufmann Str^P^ der in einem auf jenem Grundstück ; errichteten Behelflsladen eine Lederwarenhandlung betrieb, nicht bereit wkr, seine Verkaufsbaracke abzureißen und den von ihm behutzten Teil des Grundstücks zu räumen» Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen der Erbengemeinschaft Sch^| und dein Kaufmann sPPfr wegen Räumung des Grundstücks und wegen Entfernung seines Behelfsladens, Während dieses Rechtsstreits wurden zwischen der Erbengemeinschaft Sch^p und dein Kaufmann SPPPP unter Hinzuziehung der Beklagten Vergleichsverhandlungen geführt. Im Laufe dieser Verhandlungen gestattete die Beklagte dem Kaufmann SPPP in einem schriftlichen Vertrage, auf der vor den alten Behelfsläden jgelegenen Grünfläche unmittelbar am Bürgersteig des BrPPPweges eine Verkaufsbaracke zu errichten» Um auch den übrigen auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft Schpp befindlichen Ladengeschäften vorübergehend eine anderweite jönterbringungsmöglichkeit zu verschaffen, gestattete die| Beklagte durch einen weiteren Vertrag mit der Erbengemeinschaft Schpp, neben der bereits geplanten Verkaufsbaracke des Kaufmanns SPPP zwei weitere Be-helfslMen zu errichten» Ferner erlaubte die Beklagte der Erbengemeinschaft Sc h*P hinter den drei vorgesehenen pehelfsläden eine Baubaracke aufzustellen und den zwischen den Behelfsläden und ihrem Grundstück befindlichen! Raum vorübergehend als Lagerplatz zu verwenden. Im Hinblick auf diese Verträge kam es im Prozeß zwischen der Erbengemeinschaft Sch^p und dem Kaufmann SpP^ zu einjem Vergleich» Die Erbengemeinschaft Schopf und der Kajufmann SP|^ errichteten die drei Behelfsläden und diie Baubude sowie den Lagerplatz» Der von der Ba^-PPstnaße aus gesehen letzte Behelfsladen wurde dabei im Einverständnis der Beklagten so errichtet, daß er mehrere Meter in den vor der Gastwirtschaft der Kläger gelegenen i Teil 4es Grünstreifens hineinragt. Durch die drei Verkaufs-baracken., die bereits Ende Mai 1954 bezugsfertig waren, ist die Gastwirtschaft der Kläger, die früher von der Ba^p|pstraße aus gut gesehen werden konnte, für die Benutzer der BaPPPstraße unsichtbar geworden» Die Kläger verlangen von der Beklagten wegen der Genehmigung dies Baues der Verkaufsbaracken und der Baubude sowiä wegen Genehmigung der Einrichtung des Lagerplatzes Entschädigung» Sie behaupten, dadurch, daß ihnen did Möglichkeit genommen sei, von ihrem Grundstück aus werbend auf die Straßenbenutzer des I Br^H^Weges' und der Ba^^^straße einzuwirken, sei ihr Geschäft ^erheblich zurückgegangen; ihr Geschäft sei erst neu errijchtet, habe noch keine ausgedehnte Stammkundschaft und sei auf Laufkundschaft angewiesen» Sie behaupten weiter, ,die- . straßenseitig der jetzigen Baufluchtlinie gelegenen von der Beklagten gekauften Grundstücke seien, auch soweit sie als Grünfläche angelegt worden seien, dem Gemeingebrauch als öffentliche Straße gewidmet , Durch ikjr Verhalten habe die Beklagte die Benutzung der von ihr gekauften Grundflächen unter Verletzung j des Gemeingebrauchs gestattet. Sie haben mit der vorliegenden Klage ieinen Teilbetrag des angeblich entstandenen und weiter entstehenden Schadens in Höhe von 1 100 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie vertritt die Auffassung, das von ihr gekaufte, aber noch nicht in ihr Eigentum|übergegangene straßenseitig der neuen Baufluchtlinie gelegene Gelände sei noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Deshalb habe sich der Anlieger-Gemeingebrauch der Kläger auf jene Grundstücke nicht erstrecken kennen. Im übrigen verleihe der Gemeingebrauch den Klägern nur die Möglichkeit, aber kein Recht, ihre Werbungjüber jene Grundstücke auf die Straßenbenutzer des ijteges und der Ba^BPbtraße auszudehnen» i Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der| Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegebenL Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils, Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht billigt' dem Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffes1 nach Art 14 GrundG zu, weil die Beklagte durch eine1 hoheitliche, die Kläger ungleich belastende Verfügung jin ein 'vermögenswertes Recht der Kläger ein- I gegriffen habe» • [• i • i Dieser Ausgangspunkt, der von der Revision nicht angegriffen jivird, entspricht der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Reehtsansicht» Eigentumsgjarantie und Enteignungsschutz werden auf jedes vermbgenswerte Recht bezogen; geschützt ist nicht nur das Eigentum im weitesten Sinne als Rechtseinrichtung, sondern jeldes vorhandene einzelne Vermögenswerte Recht (BGHZ 6, 2 [70 [?(€?) Das Berufungsgericht sieht als das Vermögenswerte Recht, in das die Beklagte eingegriffen hat, den "gesteigerten Gemeingebrauch der Kläger als Straßenanlieger an der \ zur StraSejnfläche gehörigen Grundflächen" an» In der Beschränkung des Gemeingebrauchs sieht das Berufungsgericht weder eine Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger an dem an Ider Straße anliegenden Grundstück noch eine Verletzung des ihnen zustehenden Rechtes am eingerich-rbebetrieb. Es lehnt die Beurteilung ab, die gericht dem Gemeingebrauch hatte zuteil werden ese Beurteilung ging dahin, daß "dem Anlieger teten Gewe das Reichs lassen; di ein auf einem stillschweigenden Vertrag beruhendes, ser- i vitutähnlijches Recht an der Straße zustehe, das dem Anlieger ein Recht auf Erhaltung der Möglichkeit des Zutrittes von Dicht jund Luft gewähre"». Das Berufungsgericht meint, I > - & der Straßenanlileger dürfe gegenüber Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs nicht völlig schutzlos gestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Berufungsgericht deh Gemeingebrauch schlechthin als ein subjektives Recht an, jedenfalls den den Anliegern zustehenden "gebteigerten" Gemeingebrauch. Die Revision! greift diese Ausführungen unter Hinv.sis auf die reichsgjsrichtliche Rechtsprechung und die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 8, 285 an; sie meint, dem Anlieger, dem ein gesteigerter Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße zustehen möge, stehe ein subjektives Recht huf Gemeingebrauch nicht zu; er habe vielmehr einen Aufo^ferungsanspruch nur dann, wenn ihm durch Beschränkung de£ Gemeingebrauchs gegenüber der Allgemeinheit ein wesentliches persönliches Opfer auferlegt werde, wodurch <jlie Verwertbarkeit seines Rechtes, insbesondere de^ Gewerbebetriebes,' erheblich beeinträchtigt werde, dagegen entfalle in der Regel ein Anspruch wegen der aus einer Verkehrsregelung sich ergebenden Beschränkung des Gemeingebrauchs* In Klarstellmg der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 8, .273 können Ansprüche auf Aufopferung im Sinne des § 75 Einl AljiR bei Eingriff in Vermögenswerte Rechte nicht in Frage ijommen. Soweit ein hoheitsrechtlicher Eingriff in Vermögenswerte Rechte im weitesten Sinne vorliegt, wird 4®* allgemeine Aufopferungsgrundsatz durch die Sonderregelung verdrängt, die die Enteignung gefunden hat (Bc[hZ 13> 88 /SS7)» Zu prüfen istj also zunächst, ob durch hoheitliches Vorgehen der Beklagten in Vermögenswerte Rechte der Kläger eingegriffen worden ist* 7 1 o Io Das Vermögenswerte Hecht des: Kläger, in das die Beklagte durch ihr Verhalten eingegriffen hat, ist der Gewerbebetrieb der Kläger» Das Berufungsgericht nimmt zwar an, in der Einschränkung des Gemeingebrauches liege keine Verletzung des Rechts am eingerichteten Gewerbetrieb. Es begründet jedoch seine Auffassung nur unter Hinweis auf RGZ 62, 88j 66, 343 und 145, 105, sowie auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg in JW 1929, 3025. In den genannten Reichsgeribhtsentscheidungen wird aber der Eingriff in einen Gewerbebetrieb durch Beschränkung des Gemeingebrauches überhaupt nicht erörtert. In dem Urteil des Oberlandesjjjerichts Naumburg wird.für den damals entschiedenen Hall; bei Einschränkung des Gemeingebrauches (zeitweise Nichtbefahrbarkeit einer Straße, an der der Gewerbebetrieb lag) ein Eingriff in den Gewerbebetrieb verneint, Weil dieser Eingriff sich nicht'Unmittelbar i gegen den Bestand des Gewerbebetriebes" gerichtet habe« Jene Entscheidung des OLG Naumburg geht erkennbar von der alteret Rechtsprechung des-Reichsgerichts (RGZ 101, 335 '£53±/; 102^-223 /2257; 126, 93 /3§f) aus» Diese bejahte eine Verletzung des Rechtes am Gewerbebetrieb nur dann, j wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen den "Bestand" des Gewerbebetriebes richtete;" eine Schmälerung des wirtschaftlichten Gewinns, der Aussicht auf Erwerb" wurde •nicht als ausreichend für den Eingriff in den Gewerbebetrieb angesehen. Demgegenüber hat bereits der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 3, 270 £2*19/280/ ausgeführt, daß das Reichsgericht'in späteren Entscheidungen auf den Gebieten des Warenseichen- und Wettbewerbsrechts bebetrieb bet schränkt werd fur den üntenlassungsanspruch “jede widerrechtliche Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet hat, wenn sie einen un- i mittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstjellt". Der I„ Zivilsenat hat diesen Gedanken "des Schutzes der gewerblichen Betätigung" über das Gebiet des Wettbewerbsrechts und der gewerblichen Schutz-rechte auf das Gebiet der unerlaubten Handlung und des durch unerlaubte Handlung erfolgten Bingriffes in den eingerichteten Gewerbebetrieb ausgedehnt. Es ist nun nijcht ersichtlich,- warum dieser Gedanke auf einzelne Rechltsgebiete, die den eingerichteten Gewer-reffen, beschränkt sein sollte oder been könnte. Der Begriff des eingerichteten Gewerbebetriebes kann nur einheitlich gefaßt werden. Geradeso! wie das Eigentum nicht nur in seinem Bestands sondern.auch in.seinen einzelnen Ausstrahlungen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht, wird auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten 'Gewerbebetrieb niöht nur in dessen eigentlichem Bestand, sondern auch in dessen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechunmittelbaren Störungen bewahrt. Dieser vom J-, Zivilsenat im'Hinblick auf den durch § 823 Abs 1 BGB gewährten Schutz bei rechtswidrigen f e n ausgesprochene Gedanke, gilt auch den durch die Eigentumsgarantie gewährten E i n g r i im Blick auf gleichgültig oder rechtswidrig erfolgt Schutz vor entschädigungsloser Enteignung, und zwar ob der enteignende Eingriff rechtmässig Diese Entwicklung der Rechtsprechung zeigt deutlich, daß die Auffassung darüber, was unter einem "eingerichteten Ge\|v«rbebetrieb" zu verstehen ist, sich geändert hat. Zum|Gewerbebetrieb gehören nach heutiger Auffas- i sung nictyt nur die Betriebsgrundstücke und. -räume, sowie di 4 Einrichtungsgegenstände, die Warenvorräte und die JS|ussenständej dazu gehören auch geschäftliche Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm, kurz alles , das, was'in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des !konkreten Gewerbebetriebes ausmachto Gerade der vom i„ Zivilsenat gezogene Vergleich mit dem im Bahnen der Eingentumsgarantie entwickelten Begriff des Eigentums! zeigt, daß das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nicht nur den eigentlichen Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch dessen einzelne Erscheinungsformen!'.," wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis gehört, itmfaßto Daraus folgt, daß bei wirtschaftlich wertender Beurteilung, wie sie gerade bei Eingriffen in Vermögensrechte erforderlich ist (BGHZ 19, 1 Z”4_7), erst die jeweilige Situation, in der ein Gewerbe betrieben wird, den vermögensrechtlichen Umfang des Betriebes schafft.» 2, Bei Anwendung dieses so verstandeneh Begriffes des eingerichteten und ausgeiibten Gewerbebetriebes auf den zur Entscheidung stehenden Pall ergibt sich folgendes : Der Unfang des von den Klägern eingerichteten und ausgeiibten Gastwirtschafts- :■ ■- Gewerbebetriebes kann nur aus der Situation dieses Betriebes verstanden werden» Es handelt sich um eine Gastwirtschaft ohne eigentliche Stammkundschaft, die überwiegend auf den Besuch durch sogenannte Laufkundschaft angewiesen ist» Die Existenz eines solchen Betriebes hängt von der Örtlichkbit ab: von dem Strom von Verkehrsteilnehmern, der dort vorüberflutet und aus dem die immer wechselnde Laufkundiachaft gewonnen werden kann. Der Gewerbebetrieb 10 der Kläger wird klso durch seine liege an einer Straße mit einem derartigen Verkehr gekennzeichnet. Bei wirtschaftlich wertender Betrachtungsweise umfaßt der Gewerbebetrieb auch den durch diese Lage entstandenen Kontakt "nach außenI', die durch diese Lage geschaffene - werbende und anziehende - Kommunikation mit dem Verkehr und die dadurch ihm zufallende Laufkundschaft, wenn die Betriebsinhaber ^ich darauf verlassen können, daß der Zustand, der die Möglichkeit bietet, aus dem vorüberfließenden Verkehr die l|jaufkundschaft zu gewinnen, auf die Lauer erhalten bleibt* iLie Beeinträchtigung des vorüberfluten- ten Personenverke der gewerblichen Beeinträchtigung betrieb ein, weil lichkeit, auf die Werbebetrieb der hrs kann daher bereits eine Beeinträchtigung Betätigung der Kläger bedeuten: Liese greift auch i^nmittelbar in den Gewerbe-auch die Laufkundschaft und die Mög-vorüberflutenden Fußgänger einzuwirken, nach der hier vorliegenden besonderen Situation zu dem Ge- Kläger gehören« Jo Lie Voraussetzung, daß die Betriebsinhaber sich darauf verlassen können, der Zustand, der die Möglichkeit bietet, aus dem vorüberflitenden Fußverkehr die Laufkundschaft zu gewinne, werde erhalten bleiben, erfordert in vorlie^ gehden Falle .zunächst,-* daß das Gelände zwischen der neuen Fluchtlinie und dsr alten Bordsteinkante des Breiten Weges dem öffentlichen Gebrauch gewidmet ist* Las Berufungsg Gelände in voller isricht geht davon aus, daß das gesamte Breite, also einschließlich der Grünflä- che zwischen dem ursprünglichen Gehweg an der Bordstein- kante und dem neu neuen Fluchtlinie angelegten Gehweg unmittelbar vor der dem öffentlichen Verkehr als Straße gewidmet sei. Lieie Ausführungen werden von der Revision in zwei Punkten angegriffen. -11 - Zunächst bedarf es der Klarstellung, daß zur Feststellung jier oben umschriebenen besonderen .Situation • des Gewerbebetriebs der Kläger nicht erforderlich ist, daß eine Widmung des ganzen Geländes als Straße erfolgt ist« Es genügt dafür bereits, daß der alte und der neue ! Gehweg al£ Fußgängerweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und!daß die Grünfläche zwischen diesen Wegen als ’’Zugehörung. . ,zu dem öffentlichen Weg" dem öffentlichen Gebrauch Zwar nicht zu dem Gehen, sondern gerade.als Grünfläche zut Auflockerung der Straße und der .Bebauung, zur Verbesserung der LuftVerhältnisse und als Ruhepunkt für die Aijigen im Trubel des Großstadtverkehrs sowie als Schmucpk einer Straßenanlage gewidmet ist» Dadurch Kläger.als Anlieger der Straße die Möglichkeit durch Werbung (Schilder, Leuchtreklame, Einblick in Schaufenster und Gewerbebetrieb) über die ihrem Grundstück und Gewei’bebetrieb jenseits der Fluchtlinie vorgelagerten Grundstücke auf die Benutzer des Br< sogar auf die Benutzer der den Breiten Weg haben die erworben, Weges und kreuzender! Ba Die Vor irrevisibl gen, mit liehen Vorj-i von der Re einen revi nicht erke Die vor. zung des das Berufd: die für de erst im Z der Kläger Istraße einzuwirken„ aussetzungen einer solchen Widmung sind dem en Bremer Recht zu entnehmen« Die AusfUhrun-4enen das Berufungsgericht das Vorliegen der recht-aussetzungen einer Widmung begründet, sind vision nicht angegriffen? sie lassen auch sionsrechtlich. nachprüfbaren Rechtsirrtum nnen. der Revision vorgebrachte Rüge der Verlet-286 ZPO ist unbegründet. Die Revision meint, ngsgericht habe übersehen, daß die Beklagte n Bau der Verkäufsbaracken benutzte. Grünfläche ^sammenhang mit dem Bauvorhaben der Nachbarn erworben habe; die Benutzung dieser Fläche 12 - während der Bauzeit für das künftige große Geschäfts-gebäude sei vonj vornherein als geboten anzusehen gewesen? damit sei ein Wille der Beklagten aber unvereinbar , die Fläche vor Erstellung des Baues dem Gemeingebrauch, sei eh auch nur in Gestalt einer Grünfläche, zu widmen. Demgegenüber stellt das-Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung fest, die Grünfläche sei auf allen Seiten von Strajäehgrund umgeben gewesen. Diese'Feststellung deckt sich!auch mit dem Vortrag der Parteien, daß auch an der neu^n Fluchtlinie entlang ein Gehweg angelegt worden ist. Gerade dieser Umstand konnte vom Berufungsgericht als Beweis dafür angesehen werden, daß die Beklagte bei Erwerb der straßenseitig der Fluchtlinie liehe sogleich die Verbindung zu dem Baugrund-rn der Kläger jenseits der Fluchtlinie gelöst wissen wällte. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner besonderen Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem jetzt von der Revision hervorgehobenen Umständen. Ob die Beklagte dabei zweckmäßig handelte oder nicht, brauchte vom Berufungsgericht nicht erörtert genden Grundfläcfc stück der Nachbsi zu werden. Im üt und die Bauherr1 schlossen haben des Barackeninha rigen deutet der Umstand, daß die Beklagte n des Haehbargrundstücks erst nach Weigerung des Baradkeninhabers auszuziehen, sich zur Aufstellung der Verkaufsbaracken auf der Grünfläche ent- darauf hin. daß ohne diese Weigerung bers die Bebauung der Grünfläche mit Verkaufsbaracker nicht in Frage gekommen wäre. Soweit die Revision geltend macht, für einen polizeilichen Verwaltungsakt habe ein Anlaß erst dann bestanden, wenn der öffentliche Verkehr betroffen worden sei, eine solche Widmung.habe daher allenfalls für den Fußweg vor den Barajekenläden in Betracht kommen können, entfalle aber für die Grünfläche, mit deren Aufgaben die Wegepolizei nichts zu tun gehabt habe, bewegen sich - 13 ihre Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet, Denn das Berufungsgericht stellt, wie soeben ausgeführt, in verfahiiensrechtlich einwandfreier Weise fest, daß eine Widmung der Flächen, die straßenseitig von der Fluchtlinie liegen,; erfolgt ist. War das beabsichtigt, so bestand auch deir von der Revision vermißte Anlaß für die Wid- 1 . * mung! iliese Flächen sollten dem Gemeingebrauch dienen und wurden deshalb der privaten Nutzung durch Widmung entzogetn. Wenn der Verkehr es zuließ, sie trotz derar- idmung einstweilen als Grünflüche anzulegen, so as einer rechtswirksamen Widmung nicht entgegen, st also davon auszugehen, daß eine rechtmäßige der Grünfläche zu dem Gemeingebrauch erfolgt ist. tiger W steht d Es i Widmung 4o Aujf das Fortbestehen des durch die Widmung zu dem Gemeingebrauch entstandenen Zustandes konnten die Kläger sici aber nur. in dem Umfange verlassen, als sich das aus dem Inhalt des Gemeingebrauchs ergibt-. Der Gemeingebrauch kommt nicht nur den Klägern zugute, sondern der Allgemeinheit und in erhöhtem Maße allen Anliegern der Straße, zu denen nicht nur die Kläger, sondern auch deren Nachbarn gehören. Die Kläger konnten insoweit mit der Aufreehterhaltung und dem durch die Widmung rechnen geschaffenen Zustand nicht in jeder Beziehung Vor allem gilt das im Blick auf solche Änder- ungen d£r Art des Gemeingebrauchs, wie sie besonders bei derj Regelung des gesteigerten Verkehrs erforderlich sind (vgl dazu BGHZ 8, 273 derartige Änderungen sind aljLerdings im vorliegenden Falle nicht erfolgt $ deshalb braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Dik Kläger konnten aber mit dem Fortbestehen des nach der Widmung eingetretenen Zustandes auch insoweit nicht rechnen, als die Aufrechterhaltung dieses Zustandes mit dem Gemeingebrauch anderer Anlieger der Straße £in Widerspruch stehen würde. Es ist dazu zu prüfen, ob und wieweit 4er Gemeingebrauch den nachbarlichen Anliegern eine besondere Benutzung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstücke erlaubt (vgl dazu Hammes DVB1 1950, 71 Z“75_71o Für den vorliegenden Fall ist von den Benutzungsmög- i liohkeiten, die ;den anderen Anliegern an der dem Gemeingebrauch gewidmeten Grünfläche zustehen, allein folgendes bedeutsam: a[uf Grund des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger eirer öffentlichen Straße ist es diesen erlaubt, bei Bauarbeiten an ihrem Grundstück auch Teile der dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstücke vorübergehend zur Lagerung von Baumaterialien, zu dem Aufstellen von Bauzäunen und Baugerüsten und gelegentlich auch zu dem Aufsteilen von Baugeräten (Betonmischmaschinen, Aufzügen, Kranen) in Anspruch zu nehmen. Diese Inanspruchnahme muß sich aber in angemessenen Grenzen halten i und darf keinesfalls.den unbedingt notwendigen Umfang überschreiten. Allerdings lassen sich feste Raum- wie Zeitmaße dafür rieht allgemein bestimmen, da der Gemein- Umfange nach - wie in allen Beziehungen -|n Beziehungen örtlich verschieden ist gebrauch seinem so auch in diese (hier vor allem gen unterworfen und in seinem Umfange auch durch die technische Entwicklung in der Bautechnik) wesentlichen Schwankun-ist (vgl dazu Brabant NJW 1938, 3201 /3204J; Hammes in DVB1 1950, 102 /T0j7)o. Unter Berücksichtigung dieses Inhalts des Gemeingebrauchs konnten die Kläger also nicht damit.rechnen, daß auch während der - von vornherein zu erwartenden - Bauarbeiten auf den Nachbargrundstück an Utim Zustande, der durch die Widmung der Gesamtfläche zwischen Bordstein und neuer Fluchtlinie für den Gemeingebrauch geschaffen war, nichts geändert werden würde, Behinderungen der 15 - Kläger, die sich aus einer für die Nutzung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Fläche durch die nachbarlichen inlieger ergeben, greifen daher dann nicht in den Kundenkreis, die Werbungsmöglichkeiten und damit in den Gewerbebetrieb der Kläger ein, wenn sie vom Gemeingebrauch gestattet werden» Dagegen gestattet die Widmung der Grundstücke als öffentliche Grünfläche in keiner Weise den nachbarlichen Anliegern, während der Dauer des Umbaus oder des Neubaus auf jener Grünfläche Verkaufsbaracken - für die Dauer von 13 Monaten! - aufzustellen<> Unter den Gemeingebrauch kann zwar gelegentlich auch die Aufstellung von Verkaufständen, Zelten und dergleichen bei Jahrmärkten, Messen und besonderen Veranstaltungen fallen. Ferner kann mit dem Gemeingebrauch noch vereinbar sein die Aufstellung von Kiosken und ähnlichen kleineren Verkaufsläden, weil diese den Straßenbenutzern die Möglichkeit eröffnen sollen, bestimmte Waren z,B« Zeitungen, Obst in einer dem Verkehr entsprechenden Weise besonders bequem im Vorübergehen zu erwerben (vgl zu diesen hier nicht zu entscheidenden Fragen Hammes in DVB1 1950, 71 Ff ff und 102 ßoff). Völlig aus dem Gemeingebrauch fällt dagegen die Anlage von festen Verkauf sb|aracken, in denen das Publikum wie sonst in Läden einkauft. Derartige Einrichtungen nehmen der Grundfläche, auf der sie errichtet werden, die Möglichkeit, dem Gemeingebrauch zu dienen; sie fördern den gemeinen Vorteil, dem die Grundfläche zu dienen bestimmt ist, auch nicht einmal mittelbar« Sie stehen dein Gemeingebrauch geradezu entgegen« 5« lür die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes durch Veränderung des Zustandes, auf den die Klägeij sich verlassen konnten, tatsächlich eingetreten ist, kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen 16- Feststsllungen djss Berufungsgerichts an. Dieses hat auf Seite 20 des Urteils festgestellt, durch die Verkaufsbaracken werde die Sicht vom Br^H^ Weg auf die Wirtschaft der Kläger so einschneidend beschränkt, daß der flüchtige Passant die Wirtschaft der Kläger im allgemeinen nicht bemerken werde; iiese Beschränkung der Sicht auf das Gebäude der Klägsr nehme den Klägern weitgehend die Möglichkeit, die Straßenpassanten auf das Bestehen ihres Betriebes aufmerksam zu machen und sie als Kunden heran-zuziehen, Doch fahlen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob der gleiche Erfolg auch dann eingetreten wäre., wenn die Verkaufsbarackeinicht errichtet worden wären,der Grundstücksnachbar aber im Rahmen des ihm zugute kommenden Gemeingebrauchs während der Bauarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des Zulässigen von der Möglichkeit Gebrauca gemacht hätte, Bauzäune, Baugerüste, Baumaterialien, Baubude aufzuste die vor dem Bauz gröBerten, wie d derung des Gewer oder nur ganz ge ohne daß der Zus V. : ■ • ' - '■■h I' • •< •• .•> • -■ i ! Baumaschinen und vielleicht sogar eine en. Insoweit macht die Revision geltend, aun errichteten Verkaufsbaracken ver-ie lageskizze ergebe, die Sichtbehin-bebetriebes der Kläger überhaupt nicht ring, die Verkaufsbar&oßen könnten fehlen, tand sich wesentlich ändern würde. \; - WSi'desrf* *, Wie be sich die Inanspr auf dem Nachbarg und darf keines! ■ —lit ' • j i'-.rt I':-;'.'. • • 1. ! ! t .“i*- r-tr*- "7 ►sr "j • i-i ill. t'.-r’-f ■ •1-V t: ' I-DeV.iAnsicht;tter.-Revision kann • si £cfrt?ygefG"lg;fr- reits oben unter 4. ausgeführt, muß uchriahme der dem Gemeingebrauch gewidme- ten Fläche zu Vorkehrungen, die der Ausführung des Baues rundstück dienen, in engen Grenzen halten alls das unbedingt Erforderliche über- steigen- Gerüstej würden nur unmittelbar am Rande der Bau- stelle zulässig sein; desgleichen ein Bauzaun. Unzulässig, 17 - weil den Anlieger-Gemeingebrauch, überschreitend, wäre es, wenn der Nachbar in breiter Mache vor dem Baugrund-stüek sein Baumaterial lagern,, und diesen Lagerplatz gar nqch mit einem Bauzaun enafassen wollte» Auch die Aufstellung von Betonmischmaschinen und von Kranen und Materialaufzügen würde auf Grund des Gemeingebrauchs immer [nur auf ganz beschränktem Raume zulässig sein, soweit solche Bauhilfsgeräte nicht innerhalb des Baues unterzubringen sind, etwa in der Art, daß der Bau -wie hier eines Geschäftshauses - um den Kran herum erfolgt, Die neuerdings häufig zu beobachtende Sperrung von feilen der Fahrbahn zur Erleichterung der Bauarbeiten bei größeren Bauvorhaben wird nicht mehr durch den Anliegergemeingebrauch, an der Straße gerechtfertigt,' vor allem dann nicht, wenn derartige Bauvorhaben, wie hier, länger als ein Jahr dauern. Bauhil nur in Anlieg|s ohne w 'barackls: men di hilfsmk s enen gegenü|b die ihnen Brette genden tungen Gastwi hinein durch ga;a Geht man aber davon aus, daß die Aufstellung von fsgeräten einschließlich Bauzäunen und -gerüsten diesem sehr beschränkten Umfange durch den rgemeingebrauch gedeckt ist, so ergabt sich hier siteres, daß die tatsächlich errichteten Verkaufs-n und die in großem Umfange getroffenen Bauhilfsmaßnah 3 Kläger weit mehr beeinträchtigen als die Bau-ßnahmen in dem durch den Gemeingebrauch zugelas-Jmfango Die Verkaufsbaracken sind um 16 m er der neuen Fluchtlinie vorgerückt; sie nehmen ze Breite des Nachbargrundstückas ein; hinter ist ein Baulagerplatz eingerichtet und durch einen rzaun nach der vor dem Grundstück der Kläger lie-Grünfläbhe abgeschlossen worden» Diese Einrich-ragen zu dem Teil noch mehrere Meter in den vor der rtschaft der Kläger gelegenen Teil des Grünstreifens Daß hier auch die Bauhilfsanlagen weit über das en Gemeingebrauch zugelassene Maß hinausgehen, liegt - 18- auf der Hand« Tjor allem wird dureh die große Tiefe, I in der der NacHbar die Grünfläche in Anspruch genommen hat, der Blick ;von der BadBfetraße auf das nur einstöckige Geschäftshaus der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, völlig genommen. Würde nur der Gehweg vor dem Nachbargrundstück und vielleicht noch an einzelnen Stellen ein schmaler Streifen der Grünfläohe vom Nachbarn;, 4ie es allein dem Gemeingebrauch entsprechen würde, in Anspruch genommen, so wäre bei der verbleibenden c rheblichen Breite des Br^|^^ Weges eine Sicht auf die Wirtschaft der Kläger auch von der Bs ^^straße her, weitgehend ermöglicht« Auch würde dann der Strom des Fußgängerverkehrs auf dem Br( Grundstück der Fall ist, wenn an der Bordsteinkante des B: Eine genaue bar den Grünsti Gemeingebrauchs! gehende Festst^ gern hinzunehmi ist nicht nöti& tatsächlich er Beeint rächt i guifi schreitet« Das Schadensbetrag ausführt, daß di gütig, in Höhe zuzübillifcDnw fertigt wäre" Weg vom Kläger nicht völlig abgelenkt, wie es der praktisch nur der alte Bürgersteig Weges benutzt werden kann. Festlegung, in welchem Umfange der Nach-eifen für Bauhilfsmaßnahmen auf Grund des benutzten dürfte, und eine ins Einzelne llung darüber, wie weit diese von den Klä-4nde Beschränkung sie beeinträchtigte, $ denn fest steht schon jetzt, daß die olgte Beeinträchtigung die hinzunehmende g jedenfalls mindestens um 50 übergenügt aber dazu, den hier eingeklagten zuzusprechen, weil das Berufungsgericht gelbst wenn den Klägem,,nur eine von 50 $ des entstandenen Schadend äre, der geltend gemachte Anspruch gerecht- o Richtig iät allerdings, daß nicht allein die Baues wurdet polizeiliche Genehmigung des Baues der Verkaufsbaracken und d^r Anlage der Bauhilfseinrichtungen zur Entstehung des Schadens geführt hat. Der Schaden ist erst durch!den Bau der Baracken und der Bauhilfseinrichtungen einge^reten* Jedoch war ersichtlich die Genehmigung des der Grund dafür, daß die Baracken tatsächlich erstellt Gerade aus den Verhandlungen der Firma und ihrer Mieter Boflp mit der Beklagten ergibt sich eindeutig, daß der Bau der Verkaufsbaracken nicht erfolgt wäre1!, [wenn er nicht zuvor genehmigt worden wäre«, In zahlreichen Beziehungen tritt bei hoheitlicher Zuweisung Mieters die Schädigung des Vermieters infolge der unberechtigten Zuweisung erst durch das weitere Verhalten dos Mieters ein« Insofern liegt in der Tat eine Rechtsähnlichkeit der Erteilung der hier interessierenden Baugenehmigung mit jenen Wohnungszuweisungen vor« Zutreffend hat daher das Berufungsgericht aus der zu jenen Zuweisungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl z,B«.BGHZ 6, 271 ,* 7, 296; 11, 248; 13, 371):, die die hoheitliche Zuweisung bereits als den Eingriff auch hinsichtlich der erst durch den Einzug des Mieters entstehenden Schäden angesehen hat, gefolgert, daß auch hier bereits die Baugenehmigung den Beginn des Eingriffs enthält, Rügen sind insoweit von der Revision auch nicht geltend gemacht wordene daß ü erfolg schwe der Form Sie tatsä solchä tu» kö mindes greifen Soweit eie Revision Bedenken dagegen geltend mapht, herhaupt ein hoheitlicher Eingriff durch die Polizei t sei, bewegen sich ihre Ausführungen, "eine still-gende wegepolizeiliche Verfügung durch Billigung erlassung der Grünfläche wäre eine überaus ungewöhnliche des Verwaltungsaktes", auf tatsächlichem Gebiet, innen daher im Revisionsrechtszug gegenüber den dhlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, eine polizeiliche Verfügung sei im vorliegenden Fall tens stillschweigend erlassen worden, nicht durch- Demnach ha Baugenehmigung hilfseinricht eingegriffen en «t 7= Zutreff als Begünstig .Ausführungen Rechtsprechun 255 /?637; 11 aus enteignu: nicht der etw| Es bedarf dan der öffentlic Prüfung hat d; abgestellt, der Öffentlic ob die Bekla liegenden Auf des Wohnungsais Stadtgeme fend aus der gemeinde her opfer tatsäch der Beklagten Betroffenen, allein für det unerheblich; die Allgemein trächt kommen aus enteignu (BGHZ 13, 88, t die Beklagte durch die Erteilung der g für Verkaufsbaracken und für die Bauungen in den Gewerbebetrieb der Kläger d hat das Berufungsgericht die Beklagte te aus diesem Eingriff angesehen» Seine stehen in Übereinstimmung mit der ständigen g des Bundesgerichtshofs (vgl BGHZ 10, 248 /?517), daß für die Entschädigung rigsgleichem Eingriff die Öffentliche Hand, a auch begünstigte Private zu haften hat» n nur jeweils der Prüfung, welche Stelle hen Hand begünstigt ist. Bei dieser as Berufungsgericht zutreffend nicht darauf b konkrete Vorteile einer bestimmten Stelle hen Hand zugeflossen sind, sondern darauf, e mit ihrem Verhalten sich einer ihr ob-gabe entledigt hat» Daß aber die Förderung und Bürohaus-Baues Aufgabe der Beklagten inde ist, leitet die Revision selbst zutref-Allzuständigkeit der beklagten Stadt-Ob das dem Einzelnen auferlegte Sonderlich dem Wohle der Allgemeinheit, hier also gedient hat, ist für die Opferlage des die nach rechtsstacrtlichen Grundsätzen n Entschädigungsanspruch maßgebend sein kann, der Hichteintritt eines Vorteils für heit steht daher der Haftung der in Beden öffentlichen Hand für die Ansprüche rigsgleichem Eingriff nicht entgegen ß 2/37) • Die Beklag wegen des dur Gewerbebetri ;te haftet also für die Entschädigung ch ihre Organe erfolgten Eingriffes in den der Kläger» eb - 21 Beil dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens i mehr a|uf die Ausführungen der Revision, der Gemeingebrauch; an einer öffentlichen Straße gewähre kein subjektives Recht, und Öffentlichrechtliche Berechtigungen wie de|r Gemeingebrauch stünden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Schutze der Eigentumsgarantie, und Eingriffe in sie begründeten daier keine Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffeso Bemerkt sei jedoch, daß das Berufungsgericht habe i stills hatte einzug brauch zu Unrecht davon ausgeht, der erkennende Senat :a BGHZ 8, 273 den Gemeingebrauch mindestens chweigend als subjektives Recht behandelt» Der Senat in jenem Urteil keinen Anlaß, auf die Präge näher ehen, wie bei einer Beschränkung des Gemeinge-3 Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff etwa begründet werden könnten» Denn er hat dort derartige Ansprü che aus tatsächlichen Erwägungen abgeiehnt, IIc Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Präge des Mitverschuldens nach § 254 BGB nicht ausreichend gewürdigt* Die schädi "Mitve satzan auf si weil d bei et minder könnte se Rüge setzt zunächst voraus, daß' auch bei Ent-gungen wegen enteignungsgleichen Eingriffes ein rschulden» des Betroffenen mindernd auf den Er-spruch einwirken kann» Diese Präge ist bestritten; e bra.ucht hier nicht näher eingegangen zu werden, as Berufungsgericht jegliches Mitverschulden, das waiger Zulässigkeit einer Abwägung nach § 254 BGB nd auf die Höhe der Entschädigung eingev/irkt haben , zutreffend verneint- - 22 Die Rüge d^r Revision, es fehle an ausreichenden Erwägungen de& Berufungsgerichts zu § 254 BGB, ist unbegründet. Entscheidend für die Erwägungen des Berufungsgerichts ist |or allem, daß ■eseeinlMitverschüldeni'der Kläger iTäswqgenablehni, weil die Erbengemeinschaft Schopf die Anbringung der leuchtreklame, die in der Bahnhofstraße für die Gaststätte der Kläger werben sollte, unbestritten davon abhängig gemacht hat, daß die Kläger einen Verzicht auf alle Entsohädigungs- und Ersatzansprüche wegen der durch die Errichtung der Verkaufsbaracken und Bauhilfseinrichtungen etwa entstandenen Schäden aussprechen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Kläger selbst wenn eine Abwägung nach § 254 BGB überhaupt in Präge käme] nicht schuldhaft gehandelt hätten, wenn sie auf derartige Entsehädigungs- und Ersatzansprüche nicht schlechthin verzichtet und dadurch die Anbringung der Leuchtreklame in der Bahnhofstraße verhindert hätten, zu demal, wie das Berufungsgericht in tatsächlich nicht anfechtbarer Weise ausgeführt hat, die Anbringung einer derartigen Leuchtreklame am Tage erfahrungsgemäß kaum Werbe-Wirkungen erzielt, so daß die Kläger also nicht damit rechnen konnten, daß durch die Anbringung jener Leuchtreklame ihnen trotz des Baues der Verkaufsbaracken und der Bauhilfsei.nrichtungen Nachteile in ihrem Gewerbebetrieb nicht entstehen würden. Das Berufungsgericht hat tatsächlich nicht angreifbaren Weise dargetan, Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage die Kläger kaum mit einer vorzeitigen Zurücknahme der polizeilichen Genehmigung zu dem Bau der Verkaufsbaracken und der Bauhilfseinrichtungen. rechnen konnten. Infolgedessen verneint das Berufungsgericht zutreffend auch, daß in der Nichterhebung der verwaltungsgerichtlichen Nichtanfechtungsklage ein mitwirkendes Verschulden der Kläger liegt. Die Revisicinsrügen zu § 254 BGB greifen daher nicht durch. auch in einer daß selbst bej III. Die Revision rügt endlich, das Berufungsgericht habe sich einer Feststellung von Unterlagen für die Schadenshöhe völlig enthalten. Es habe, selbst wenn § 287 ZPO zur Ernittlung. der Höhe der Entschädigung das Berufungsgericht von den Vorschriften des § 286 ZPO freisteile, die Höhe der Schäden nicht anstelle positiver Unterlagen durch (iine beliebige Schätzung feststellen dürfen. Im übrigen se:. auch nicht sicher erkennbar, ob das Berufungsgericht unter den Einnahmenausfall von 8.- DM täglich, den es ansetzt, nicht dem Wortlaut entsprechend rechtsirrig eine Minderung des-Umsatzes im Auge gehabt habe, während es für. diu göhe der Entschädigung auf die Minderung des etwaigen Reingewinns ankomme. Ehe auf diese Rüge der Revision einzugehen ist, müssen die Ausführungen beanstandet werden, von denen das Berufungsgericht als den grundlegenden Rechtssätzen für die Höhe dgr Entschädigung ausgeht. Das Berufungsgericht * stellt dort die bei einer rechtmäßigen Enteignung zu zahlende Entschädigung, die nicht notwendig einen vollkommenen Ersatz für alle erlittenen Vermögenseinbußen zu gewähren brauche, der Entschädigung bei einem rechtswidrigen enteignüngsgleichen Eingriff gegenüber, für den der Betroffene Ersatz für den gesamten, ihm entstandenen Schaden beanspruchen könne. Für die Richtigkeit des zweiten Teiles seiner Ausführungen beruft es sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 54, 1362 * BGHZ 13, 395 /59Ö7. Diese Entscheidung ist vcm Berufungsgericht mißverstanden worden.■In jener Entscheidung hat der erkennende Senat nur ausgeführt, daß ein Entschädigungsberechtigter aus rechtswidriger Enteignung nicht auf die Entschädigungsansprüche beschränkt ist, 4ie nach Art und Umfang ihm auf Grund eines Sonder- gesetzes bei rechtmäßiger.Enteignung zustehen wurden? es ist hervorgehoben worden,, daß derartige Ansprüche vielmehr nur den Mindestbetrag der Entschädigung darstellten. Es ist weiter ausgeführt worden, daß der Entschädigungsberechtigte aus rechtswidriger Enteignung vielmehr eine Entschädigung zu erhalten habe, «die ihrem Grundgedanken nachjeinen materiellen Ausgleich für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße darstelle (BGHZ 6, 270 Z^957)”“ Der erkennende Senat hat in jener Entscheidung aber nicht ausgesprochen, daß den von einer.rechtswidrigen Enteigung Betroffenen Ersatz für den gesamten ihnen entstandenen Schaden zustehe. Das ergibt sich schon eindeutig daraus, daß der erkennende Senat an jener Stelle auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 /295/ hinweist, auf die auch das Berufungsgericht zur Begründung des ersten leiles der von ihm entwickelten ijlechtsgrundsätze Bezug nimmt. Damit steht Grundlage, auf der das Berufungsgericht die bemessen hat, falsch ist. Die Kläger haben nicht Ersatz :*ür den gesamten ihnen entstandenen Schaden zu beanspruchen, sondern eine angemessene Entschädigung im Sinne des Art 14GrundG. In einem Falle des vorübergehenden Eingriffs in einen Gewerbebetrieb ist jedoch in der Regel der Betrag als angemessene Entschädigung anzusehen, den der Gewerbebetrieb infolge des Eingriffs weniger als ohne den Eingriff abgeworfen hat. Von diesem “Min de r,-verdienst ist aber erkennbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die für die Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Gruidlagen hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt. Seine Schätzung basiert erkennbar fest, daß die Entschädigung - 25 auf deri geminderten Umsätzen infolge des Rückgangs der Kundschaft und dem Bestehenbleiben der festen Unkosten. Dafür, daß das Berufungsgericht unter dem täglichen Einnahmeausfall von 8.- DM und 4.- IM den Rückgang der tatsächlichen Einnahmen verstanden hätte, wie die Revision meint, fehlen jegliche Anhaltepunkte. Bei einem Oberlandesgericht darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres davon ausgegsngen werden, daß es bei der Ermittlung eines Schadens nicht von Einnahmen im Sinne des tatsächlichen Umsatzes, sondern von Einnahmen im Sinne des Gewinnes ausgeht. Beim Bestehenbleiben der.festen Unkosten eines Gastwirtschaftsbetriebes wird schon ein verhältnismäßig geringfügiger Rückgang der Kundschaft einen täglichen Gewinnausfail von 4»- DM, vcn dem das Berufungsgericht ausgeht, zur Folge haben« Es ist.daher nicht ersichtlich, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Schadens htsirrtum beeinflußt vcn Rec ist Das [Berufungsgericht hat in zutreffender Weise auch die Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung verneint, indem es ausführt, es stehe in keiner Weise fest, daß den Klägern Vorteile durch die Errichtung des Bürohauses auf dem Nachbargrundstück entstünden, die die ihnen zuvor zugefügten Nachteile wieder beseitigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß bei Unterlassen des rechtswidrigen Eingriffes in den Gev/erbebetrieb der Kläger das Nachbarhaus ebenfalls erstellt worden wäre, und die' etwaigen Vorteile aus der Errichtung dieses Hauses den Klägern auch ohne vorangehende Schädigung -26 - ihres Gewerbebs Insoweit lassen gerichts, die worden sind, e triebes zugeflossen sein würden. die Ausführungen des Berufungs-ron der Revision nicht angegriffen inen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision Kostenfolge aus weisen. Dr, Geiger Dr. der Beklagten war daher mit der § 97 ZPO als unbegründet zurückzu- Dr. Pagendarm Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger Beyer Dr. Hußla