November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br«Weber, BroKreft und Br«Beyer für Recht erkanntt Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30o März 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie- Diese Abnahme vollzogen Verwaltungsangestellte des Hauptamtes für Abräumung und der bezirklichen Bauleitung in Gegenwart von Vertretern der Firma Sa00 und des Verwalters Schüfe In der Niederschrift über die Bauabnahme heißt ess "Noch zu veranlassen; Bestliche KeHierdek-ken noch zu durchschlagen, Kellerräume zu hinterfüllen, Gittersäule und Mauerwerksteile entfernen - Termin 30» 9o49”o In Ausführung dieser Anordnung wurden alsdann die Kellerdecken eingeschlagen und die Kellerräume mit Schutt gefüllto Der Kläger, der sich die Ansprüche der Eigentümer hat abtreten lassen, hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 10o972,03 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Er hat vorgetragen, die Angestellten der Beklagten hätten keine Befugnis gehabt, eine solche Anordnung zu erlassen» Dafür sei die Baupolizei zuständig gewesen» Es habe aber auch sachlich kein berechtigter Grund für die angeordnete Maßnahme Vorgelegen, da Im übrigen stehe dem Anspruch auch entgegen, daß der Treuhänder und der Verwalter Sch^P es unterlassen hätten, sich gegen die Anordnung der Abnahmekommission zu beschweren (§ 839 Abs 3 BGB), 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers als nicht gegeben angesehen* Es hat offen gelassen, ob die Angestellten der Beklagten ihre den Eigentümern des Grundstücks gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, da auch bejahendenfalls dein Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB entgegenstünde, denn der Treuhänder Reichelt und der Verwalter Sch^P hätten es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden„ Die Beklagte hat sich in dem Schriftwechsel vor Erhebung der Klage und auch noch in der gesamten ersten Instanz des Rechtsstreits zu ihrer Entlastung stets darauf berufen, der Treuhänder Reichelt und insbesondere der Verwalter Schulz hätten ihr Einverständnis zur Durchführung der am 4* August 1949 "angeordneten" Maßnahmen erteilt. Die Beklagte hat sich damit bis zur zweiten Instanz auf den Standpunkt gestellt, daß die Durchführung der "Anordnung vom 4o August 1949 vom Einverständnis des Verwalters und Treuhänders abhängig gemacht worden sei, daß es sich also bei dieser "Anordnung" nicht um einen vom Willen Pa die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist* ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zu-
m ZR 141/54 03 Lj-if. Verkündet am 28o November 1955 Schorm, Justizangest* als Ürkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Ulrich Hinz, B , Am S ■ ■ * Klägers, Berufungsklägers, Beru fungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro hat der IJI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br«Weber, BroKreft und Br«Beyer für Recht erkanntt Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30o März 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie- serio Beklagte,Berufungsbeklagte,Beru fungsklägerin und Revisionsbeklagte Von Rechts wegen 2 Tatbestands Das kriegsbeschädigte Grundstück B^|^ 0 V F^0-straße 0HH stand vom 20» Dezember 1945 bis zu dem 30» September 1949 als "herrenlos" angesehenes Grundstück unter der Treuhandverwaltung der französischen Militärregierung» Ms Treuhänder des Grundstücks war von der Militärregierung Friedrich als Verwalter Helmuth Sch|0 eingesetzt worden» Seit dem Jahre 1947 wurden auf Veranlassung der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Bezirksamtes W0Ü^ (Gefahrenbeseitigung) und des Baupolizei amt es W0H^0 an dem Grundstück durch die Firma Sa^0 Auf- und Abräumungsarbeiten durchgeführt• Am 4* August 1949 fand die Bau-abnahme hinsichtlich der Grundstücksabräumung statt» Diese Abnahme vollzogen Verwaltungsangestellte des Hauptamtes für Abräumung und der bezirklichen Bauleitung in Gegenwart von Vertretern der Firma Sa00 und des Verwalters Schüfe In der Niederschrift über die Bauabnahme heißt ess "Noch zu veranlassen; Bestliche KeHierdek-ken noch zu durchschlagen, Kellerräume zu hinterfüllen, Gittersäule und Mauerwerksteile entfernen - Termin 30» 9o49”o In Ausführung dieser Anordnung wurden alsdann die Kellerdecken eingeschlagen und die Kellerräume mit Schutt gefüllto Der Kläger, der sich die Ansprüche der Eigentümer hat abtreten lassen, hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 10o972,03 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Er hat vorgetragen, die Angestellten der Beklagten hätten keine Befugnis gehabt, eine solche Anordnung zu erlassen» Dafür sei die Baupolizei zuständig gewesen» Es habe aber auch sachlich kein berechtigter Grund für die angeordnete Maßnahme Vorgelegen, da f. 'iS *, • r “ L. die Kellerdecken in Ordnung gewesen seien und keine Gefahr bestanden habe? Durch die Y#iederherstellung der Kellerdecken und das Herausschaffen des widerrechtlich eingefüllten Schuttes würden große Koste.n entstehen, die zu tragen die Beklagte verpflichtet seio Die Beklagte hat die.Abweisung der Klage beantragt« Sie hat vorgetragen, die Angestellten, die die Maßnahme angeordnet hätten, seien hierfür zuständig gewesen; die Maßnahmen seien auch notwendig gewesen, da die Kellerdecken einzustürzen gedroht hätten« Der Verwalter Schflp habe bei der Abnahme sein ^Einverständnis damit erklärt. Im übrigen stehe dem Anspruch auch entgegen, daß der Treuhänder und der Verwalter Sch^P es unterlassen hätten, sich gegen die Anordnung der Abnahmekommission zu beschweren (§ 839 Abs 3 BGB), Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 2,501,--- DM stattgegeben und sie in Höhe von l,314o24 DM abgewiesen. Das Landgericht hatte sich in dem Teilurteil darauf beschränkt, über die Kosten der Schutt-abräumung zu befinden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammerge-rieht unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage in der vollen Höhe des in der Berufungsinstanz erwachsenen Teilbetrages von 3o815c24 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, .. 4 - Entscheidungsgründe Da die 'Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen worden ist, kann der Anspruch des Klägers nur noch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nachgeprüft werden, 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers als nicht gegeben angesehen* Es hat offen gelassen, ob die Angestellten der Beklagten ihre den Eigentümern des Grundstücks gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, da auch bejahendenfalls dein Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB entgegenstünde, denn der Treuhänder Reichelt und der Verwalter Sch^P hätten es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden„ 2o Der Revision des Klägers kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden und zwar aus folgenden Erwägungen?. Die Beklagte hat sich in dem Schriftwechsel vor Erhebung der Klage und auch noch in der gesamten ersten Instanz des Rechtsstreits zu ihrer Entlastung stets darauf berufen, der Treuhänder Reichelt und insbesondere der Verwalter Schulz hätten ihr Einverständnis zur Durchführung der am 4* August 1949 "angeordneten" Maßnahmen erteilt. Die Beklagte hat sich damit bis zur zweiten Instanz auf den Standpunkt gestellt, daß die Durchführung der "Anordnung vom 4o August 1949 vom Einverständnis des Verwalters und Treuhänders abhängig gemacht worden sei, daß es sich also bei dieser "Anordnung" nicht um einen vom Willen i der Betroffenen unabhängigen Eingriff*, sondern um eine Vereinbarung auf bürgerliehrechtlieh er Grundlage gehandelt habe» Ob dies in der Tat der Pall war* kann auf sich beruhen» Jedenfalls kann es unter diesen Umständen dem Verwalter ceh^P und dem Treuhänder R^HHP nicht zu dem Verschulden angerechnet werden* wenn sie der Auffassung waren wie die Beklagte* daß es auf die Einwilligung der Betroffenen ankomme* in der “Anordnung” vom 4o August 1949 also kein hoheitlicher Eingriff liege* und deshalb auch keine Veranlassung sahen* gegen die “Anordnung” vom 4* August 1949 im Beschwerdeweg vorzugehen» Döfür spricht auch die Bekundung des Verwalters Sch40* daß noch nachträglich Uber diese Maßnahmen verhandelt worden sei und daß ein Angestellter des Bezirksamts noch die Zustimmung des Treuhänders erreichen versucht habe. Fehlt es somit an einer schuldhaften Unterlassung der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die “Anordnung” vom 4» August 1949? so kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers auch nicht die Bestimmung des § 839 Abs 3 BGB ent-gegenhalten» Bas angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden, Es ist deshalb aufzuheben* ohne daß es noch einer Erörterung der im Zusammenhang mit § 839 Abs 3 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen und Revisionsrügen bedarf» Pa die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist* ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zu- ) UL rückzuverweisen, das nunmehr zu prüfen haben wird, ob und inwieweit in der "Anordnung” vom 4» August 1949 und in der späteren Durchführung eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung der Beamten der Beklagten zu sehen ist, und bejahendenfalls, ob einem hieraus sich ergebenden etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers ein anderweitiger Ersatzanspruch (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) oder ein Mitverschulden des Treuhänders oder Verwalters (§ 254 BGB) entgegen gehalten werden kann* DroPagendarm Rietschel Dr„Weber Dr*Kreft prcBeyer i ? 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