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BGH

Gericht: BGH

Io) Die Vorschrift des § 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15* Dezember 1952 (GVB1 NRhWf S 4-23) s die eine Anrechnung der 2eit der Nichtbeschäftigung des amtsenthobenen Beamten auf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehaltfähige Dienstzeit, vorsieht, findet auf ausschließlich aus § 5 Abs 1 der 1» SparVO hergeleitete Versorgungsansprüche keine Anwendung. Das beklagte Amt gewährt dem Kläger nunmehr Versorgungsbezüge, rechnet ihm jedoch bei deren Berechnung die Zeit seiner Amtsenthebung vom 28. Das beklagte Amt ist demgegenüber der Ansicht, daß der Kläger sich auf § 3 des Knderungs- und Anpassungsgesetzes nicht berufen könne. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß bei Anrechnung der Zeit der Amtsenthebung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Kläger einen höheren Betrag als 500 DM nachzufordern habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem zuletzt gestellten Klageantrag erkannt. 1. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Zeit der Nichtbeschäftigung des Klägers nach 1945 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist, und zwar für SparVO, in dem die Höhe des Ruhegehalts der Zeitbeamten behandelt wird, nicht bedürfe, da durch § 3 Abs 1 und 2 des änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Ber Vorderrichter führt sodann im einzelnen aus, daß auf den Kläger die in § 3 Abs 3 des Knderungs- und Anpassungsgesetzes normierte Ausnahme von der Anrechenbar-keit nicht zur Anwendung komme, und der Kläger auf jeden Pall seine in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Meldung zu dem Bienstantritt nicht schuldhaft verzögert habe. Entscheidung mehr über die Anwendung des § 3 Abs 3 aaO, dessen Nichtanwendung auf den Kläger durch das Berufungsgericht von der Revision als angeblich rechtsirrtümlich bekämpft wird, nachdem inzwischen gemäß § 217 Abs 1 Ziff 8 in Verb mit § 219 des Landesbeamtengesetzes NRhWf vom 15. ger des Personenkreises des § 63 des Gesetzes zu Art 131 GrundG wurde und sein Rechtsverhältnis zu dem beklagten Amt damit regelungsbedürftig geworden war«, Die Regelungsbedürftigkeit umfaßt auch die unter den Parteien streitige Präge, ob der Zeitraum der tatsächlichen Entfernung des Klägers aus seinem Amt bis zu dem Ablauf der 12-jährigen Amtszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist? Rach den Bestimmungen des Bundesrege-lungsgesetzes würde der Kläger in seiner 'Eigenschaft als Beamter zur Wiederverwendung nach Ablauf seiner 12-jährigen Amtszeit nicht in den Ruhestand getreten sein und somit Ruhegehaltsansprüche überhaupt nicht geltend machen können gemäß §§ 63, 5, 35, 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Verb mit den Verwaltungsvorschriften zu § 35 Ziff 6 (vgl auch Ambrosius, Gesetz zu Art 131 Grundgesetz § 35 Anm 2; Anders, Gesetz zu Art 131 Grundgesetz 3. Diese billigt ihm nach dem Ablauf seiner Amtszeit - der auch für einen nichtwiederverwendeten Zeitbeamten den Eintritt des Versorgungsfalles nach § 5 Abs 1 a der 1. Jedoch ist in § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes den Beamten und Versorgungsempfängern, denen höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zustanden -ohne daß es darauf ankommt, ob diese ihm tatsächlich geT zahlt worden sind - dieser Rechtsstand gewahrt worden (Urteile des Senats vom 8. Rechte und Ansprüche sind bei dem Inkrafttreten des Ände-rungs- und Anpassungsgesetzes nur insoweit erhalten geblieben, als sie auf der Grundlage der Sparverordnungen, die durch §§ 17, 18 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes rückwirkend ab 1. A*pril 1951 aufgehoben sind, bestanden; oder mit anderen Wortens Diese aufrecht erhalten gebliebenen Rechte und Ansprüche bemessen sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Sparverordnungen, so daß spätere allgemeine Änderungen, soweit sie sich nicht auch auf die Regelung in den,Sparverordnungen selbst oder den von ihnen erfaßten Personenkreis beziehen- (§2 Abs 2 Satz 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben haben. Da das Änderungs- und Anpassungsgesetz ausschließlich die Angleichung der Rechtsstellung der unter Art 131 GrundG fallenden Beamten des Gebietsbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen an die Bundesregelung zu dem Ziel und Inhalt hat und diesen Personenkreis auf die Rechte nach der Bundesregelung verweist, kann auch § 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes nur die Personen betreffen, die in Anwendung und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zu Art 131 (GrrundGr Ansprüche geltend machene Zu diesen Personen gehört der Kläger aber nicht; vielmehr leitet sich sein hier geltend gemachter Anspruch allein aus § 5 Abs 1 a der 1«. SparVO her, so daß insbesondere § 3 Abs 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes auf den streitigen Anspruch keine Anwendung findet. Sparverordnung vom 23- August 1949 (GVB1 HRhWf S 261); und vor allem zu § 3s Die Vorschrift des § 3 (des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, womit die Anrechnung der Zeit der Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angeordnet ist) ist nicht anzuwenden bei der Errechnung von Bezügen nach den aufgehobenen Sparverordnungen, auf deren Weitergewährung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 des (Änderungs- und Anpassungs-) Gesetzes ein Anspruch besteht. Das bedeutet für den vorliegenden Fallt Die Frage, ob für den vom Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs 1 b der 1. 3* Der Kläger meint nun, sein mit der Klage geltend gemachter Zahlungsanspruch rechtfertige sich unabhängig von der Regelung im Änderungs- und Anpassungsgesetz schon daraus, daß er nach Ablauf seiner 12-jährigen Amtszeit in jedem Fall auf Grund des § 20 der 3. SparVO einen Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 45 für die Zeit ab 1, April 1951 gemäß §§ 4> 115 10 des Landesgesetzes über Änderungen der Besoldung und der Versorgung der Landesbeamten vom § 20 der 3» SparVO bestimmt, daß das Ruhegehalt 'eines Zeitbeamten, der nach abgelaufener Amtszeit nicht wieder bestellt worden ist, nach 12- oder mehrjähriger Amtszeit 45 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Das Landgericht hat die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger veraeint, weil unter "Amtszeit" nur die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung verstanden werden könne. Mit dem feststehenden Begriff "Amtszeit" sei nur der Zeitraum vom Beginn bis zu dem Ende des Beamtenrechtsverhältnisses eines Zeitbeamten gemeint und hier sei das Dienstverhältnis des Klägers nur suspendiert5 aber nicht vorzeitig beendet worden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß der Begriff "Amtszeit” in § 20*der Sparverordnungen grundsätzlich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist und somit die Amtsdauer, d.h. den Zeitraum vom Beginn bis zu dem Ende des Beamtenrechtsverhäitnisses eines auf Zeit ernannten Beamten bedeutet. SparVO ist aber für die rechtskräftig in Kategorie IV eingestuften und in ihrer alten Planstelle nicht wiederverwendeten Beamten - zu welchem Personenkreis der Kläger gehört - eine Sonderregelung dahingehend getroffen, daß diese Beamten nur das »zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt” oder Teile hiervon erhalten. Im Gegensatz zur Meinung des Klägers trifft diese Bestimmung also nicht nur Anordnungen über den Beginn der Versorgungszahlungen, sondern auch über das Maß des zu zahlenden Ruhegehalts und damit auch über dessen Höhe. SparVO überhaupt zu dem fragen kommt, also nur nach Maßgabe des § 5 aaO anzuwenden ist«, Im übrigen ist f,Amtszeit,f für d^en Beamten auf Zeit letztlich das, was für einen anderen Beamten die "Bienst zeit" ist, so daß die die Anrechnung oder Nichtanrechnung der "Bienstzeit" auf die ruhegehaltfähige Bienstzeit regelnden Vorschriften insoweit auch auf die "Amtszeit" des auf Zeit ernannten'Beamten zur Anwendung kommen müssen. Bas hat zur Folge, daß für den Kläger genau so wie für jeden anderen Beamten des Personenkreises, deren Rechtsverhältnisse durch § 5 der 1. SparVO geregelt worden sind, und der seine Ansprüche allein aus dieser landesrechtlichen Bestimmung herleitet, trotz Berücksichtigung des § 20 der 3c SparVO die Zeit seiner tatsächlichen Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Bienstzeit oder "Amtszeit" nicht angerechnet wird. Baß diese Regelung über die Nichtanrechnung der Zeit der Amtsenthebung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angreifbar ist, hat der Senat bereits entschieden^ desgleichen, daß der Gemeinsame Runderlaß des Finanz- und Innenministers NRhWf vom 25» Mai 1951 über die Anrechnung der Zeit der Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Bienstzeit (abgedruckt bei Köhnen-Wirth, die Sparverordnungen Nordrhein-Westfalen, Nachtrag S 16) auf jeden Fall für die Gemeinden und Gemeindeverbände keine verbindliche Gesetzeskraft hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Die Parteien streiten nur noch über die Anrechnung der Zeit der Amtsenthebung des Klägers auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit für seine Versorgungsansprüche ab 1. Schließlich hat auch das Landesbeamtengesetz vom 15, Juni 1954 (GVB1 HRhWf S 237) für den hier allein interessierenden Zeitraum vor dem 1„ September 1953 (§ 204 Abs 3 in Verb, mit § 219 aaO) keine Änderung gebracht.

BeamteZeitAnpassungsgesetzesBestimmungKlägerAmtszeitSparVOAmt

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	1	*«-r»vn	WDV»W-P	&	t;	Ähs	1s	^	s-narVft WDViW-P R on.
Rechtssatz:
Io) Die Vorschrift des § 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15* Dezember 1952 (GVB1 NRhWf S 4-23) s die eine Anrechnung der 2eit der Nichtbeschäftigung des amtsenthobenen Beamten auf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehaltfähige Dienstzeit, vorsieht, findet auf ausschließlich aus § 5 Abs 1 der 1» SparVO hergeleitete Versorgungsansprüche keine Anwendung.
2.) Die in § 20 der 3. SparVO NRhWf auf der Grundlage der Dauer der Amtszeit eines Zeitbeamten geregelte Höhe der Versorgungsansprüche bemißt sich hinsichtlich der Frage der Anrechnung der Zeit der Nichtbeschäftigung als .ruhegehaltfähige Dienstzeit (oder "Amtszeit11) nach § 5 Abs 1 der 1« SparVO
Aktenzeichen: III ZR H1/53
Urt. d. BGH. v. 20. Februar 1955
LG Bochum OLG Hamm
XII ZE 1 41/53
J
7
Verkündet am 28.Februar 1955 ■■■p, Justizangestellter al^Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
*
In dem Rechtsstreit
 des Amtes
 vertreten durch den Rat des Amtes,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Ersten Amtsbeigeordneten a.B. Hermann (Vestf.), SHHIBBweg #,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Hanebeck,
 Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Amtes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Ytestf. vom 7. Mai 1955 aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 28. März 1952 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
-	2	T.
Tatbestands
 Der am 9» Mai 1903 geborene Kläger war flir die Zeit vom I» April 1938 bis 31. März 1950 zu dem Beigeordneten des beklagten Amtes bestellt. Im September 1945 wurde er aus politischen Gründen seines Amtes enthoben. Am 16. Juli 1949 wurde er durch den Entnazifizierungsausschuß in Kategorie IV eingestuft. Dieser Entscheid wurde am 22. August 1949 bestätigt und damit rechtskräftig. Die Bestätigung wurde dem Kläger am 6. Januar 1950 zugestellt. Der Kläger machte dem beklagten Amt'hiervon im Juli 1950 Mitteilung und verlangte Zahlung von VersorgungsbeZügen, Das beklagte Amt lehnte dies ab und entließ ihn durch Verfügung vom 20. Oktober 1950 auf Grund von § 6 Abs 2 der 1. SparVO* Diese Entlassungsverfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 8, März 1951 - 4 K 10/51 - aufgehoben. In dem Urteil wurde ferner festgestellt, daß das beklagte Amt dem Kläger ab 1, £pril 1950 Versorgungsbezüge im Rahmen, des § 5 der 1. SparVO zu gewähren habe. Das beklagte Amt gewährt dem Kläger nunmehr Versorgungsbezüge, rechnet ihm jedoch bei deren Berechnung die Zeit seiner Amtsenthebung vom 28. September 1945 bis 31. März 1950 nicht an.
Der Kläger hält das für rechtsirrig. Er verlangt von den ihm seiner Ansicht nach zustehenden höheren Bezügen aus der Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1952 einen Teilbetrag von 500 DM nebst Zinsen. .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nur noch einen Teilbetrag von 50Ü DM ohne Zinsen seiner Versorgungsbezüge. ab 1. April 1950 zur Nachprüfung gestellt. Er 1st der Ansicht, daß sich schon aus § 20 der 3. SparVO NRhWf ergäbe, daß bei
 der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Zeit der Amtsenthebung anzurechnen sei. Dies sei im übrigen . nunmehr durch § 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (OVB1 NRhWf S 423) ausdrücklich an-geordnet*
Das beklagte Amt ist demgegenüber der Ansicht, daß der Kläger sich auf § 3 des Knderungs- und Anpassungsgesetzes nicht berufen könne. Br habe sich erst im Juli 1950, also nicht "unverzüglich" nach seiner Entnazifizierung zu dem Dienstantritt gemeldet? mithin sei die Voraussetzung des § 3 Abs 3 des Änderungs-,und Anpassungsgesetzes erfüllt, wonach die Anrechnung der Zeit der Nichtbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen wiederum ausgeschlossen sei.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß bei Anrechnung der Zeit der Amtsenthebung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Kläger einen höheren Betrag als 500 DM nachzufordern habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem zuletzt gestellten Klageantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Amt seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsoheidungsgründe s
1. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Zeit der Nichtbeschäftigung des Klägers nach 1945 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist, und zwar für
 
die Versorgungsansprüche des Klägers ab 1. April 1950, dem Tage seines Eintritts in den Buhestand.
Bas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß es einer Entscheidung über den Begriff "Amtszeit" in § 20 Abs 2 der 3. SparVO, in dem die Höhe des Ruhegehalts der Zeitbeamten behandelt wird, nicht bedürfe, da durch § 3 Abs 1 und 2 des änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15.
Bezember 1952 (GVB1 NRhWf S 423) nunmehr klargestellt sei, daß die Zeit einer Amtsenthebung bis zu dem 31. März 1951 auf die ruhegehaltfähige Bienstzeit auch den gemäß § 5 der 1. SparVO als verabschiedet geltenden Beamten anzurechnen sei. Ber Vorderrichter führt sodann im einzelnen aus, daß auf den Kläger die in § 3 Abs 3 des Knderungs- und Anpassungsgesetzes normierte Ausnahme von der Anrechenbar-keit nicht zur Anwendung komme, und der Kläger auf jeden Pall seine in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Meldung zu dem Bienstantritt nicht schuldhaft verzögert habe.
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2. Zwar bedarf es in der Revisionsinstanz keiner	’
Entscheidung mehr über die Anwendung des § 3 Abs 3 aaO, dessen Nichtanwendung auf den Kläger durch das Berufungsgericht von der Revision als angeblich rechtsirrtümlich bekämpft wird, nachdem inzwischen gemäß § 217 Abs 1 Ziff 8 in Verb mit § 219 des Landesbeamtengesetzes NRhWf vom 15.
Juni 1954 (GVB1 NRhWf 1954 S 237) die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes rückwirkend ab 1. April 1951 wieder aufgehoben ist. Jedoch kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der	i.
§ 3 des änderungs- und Anpassungsgesetzes auf den Kläger .
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aus folgenden Erwägungen überhaupt nicht zur Anwendung:
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Auszugehen ist davon, daß der Kläger durch die Entfernung aus seinem Amt aus politischen Gründen Angehöri-
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ger des Personenkreises des § 63 des Gesetzes zu Art 131 GrundG wurde und sein Rechtsverhältnis zu dem beklagten Amt damit regelungsbedürftig geworden war«, Die Regelungsbedürftigkeit umfaßt auch die unter den Parteien streitige Präge, ob der Zeitraum der tatsächlichen Entfernung des Klägers aus seinem Amt bis zu dem Ablauf der 12-jährigen Amtszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist? jedenfalls ist durch den Eintritt des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand nach Ablauf der 12-jährigen Amtszeit am 31. März 1950 insoweit eine Änderung seines Beamtenstatus nicht erfolgt (vgl Urteile des Senats vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 - und vom 2. Dezember 1954 - Ill ZR 201/52 -). Rach den Bestimmungen des Bundesrege-lungsgesetzes würde der Kläger in seiner 'Eigenschaft als Beamter zur Wiederverwendung nach Ablauf seiner 12-jährigen Amtszeit nicht in den Ruhestand getreten sein und somit Ruhegehaltsansprüche überhaupt nicht geltend machen können gemäß §§ 63, 5, 35, 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Verb mit den Verwaltungsvorschriften zu § 35 Ziff 6 (vgl auch Ambrosius, Gesetz zu Art 131 Grundgesetz § 35 Anm 2; Anders, Gesetz zu Art 131 Grundgesetz 3. Aufl § 35 Bern 1 a.E. und § 5 Bern 6 a.E.)> der Kläger wäre vielmehr auf das Übergangsgehalt des § 37 aaO angewiesen.
Jedoch gilt für den rechtskräftig in Kategorie IV eingestuften Kläger Insoweit die diesem günstigere landesrechtliche Vorschrift .(§ 63 Abs 3 aaO) des § 5 Abs 1 b der 1. SparVO der Landesregierung Nordrhein-Y/est-falen vom 19. März 1949 (GVB1 RRhWf S 25). Diese billigt ihm nach dem Ablauf seiner Amtszeit - der auch für einen nichtwiederverwendeten Zeitbeamten den Eintritt des Versorgungsfalles nach § 5 Abs 1 a der 1. SparVO darstellt (vgl Urteil des Senats vom 8. Juli 1954 - III ZR 20/53 -
S 8) - einen Versorgungsanspruch zu. Dieser ist nach der Feststellung des Oberlandesgerichts summenmäf.sig in jedem Fall höher als ein Übergangsgehalt nach § 37 des Bundesre-
gelungsgesetzes. Durch das mit Wirkung vom 1, April 195*1
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inkraft getretene Anderungs- und Anpassungsgesetz NRhV/f vom 15. Dezember 1952 sind zwar die unter die Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallenden Personen grundsätzlich auf die Rechte aus diesem Bundesgesetz verwiesen worden. Jedoch ist in § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes den Beamten und Versorgungsempfängern, denen höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zustanden -ohne daß es darauf ankommt, ob diese ihm tatsächlich geT zahlt worden sind - dieser Rechtsstand gewahrt worden (Urteile des Senats vom 8. Juli 1954 - III ZR 20/53 - S 9; und vom 4. Oktober 1954 - III ZR 320/52 - S 11). Zu .beachten ist hierbei aber - und das ist vom Berufungsrichter übersehen worden daß der Rechtsstand nur insoweit gewahrt worden ist, als dem betreffenden Beamten oder Versorgungsberechtigten Ansprüche zugestanden haben; d h-. Rechte und Ansprüche sind bei dem Inkrafttreten des Ände-rungs- und Anpassungsgesetzes nur insoweit erhalten geblieben, als sie auf der Grundlage der Sparverordnungen, die durch §§ 17, 18 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes rückwirkend ab 1. A*pril 1951 aufgehoben sind, bestanden; oder mit anderen Wortens Diese aufrecht erhalten gebliebenen Rechte und Ansprüche bemessen sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Sparverordnungen, so daß spätere allgemeine Änderungen, soweit sie sich nicht auch auf die Regelung in den,Sparverordnungen selbst oder den von ihnen erfaßten Personenkreis beziehen- (§2 Abs 2 Satz 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben haben.
 
Da das Änderungs- und Anpassungsgesetz ausschließlich die Angleichung der Rechtsstellung der unter Art 131 GrundG fallenden Beamten des Gebietsbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen an die Bundesregelung zu dem Ziel und Inhalt hat und diesen Personenkreis auf die Rechte nach der Bundesregelung verweist, kann auch § 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes nur die Personen betreffen, die in Anwendung und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zu Art 131 (GrrundGr Ansprüche geltend machene Zu diesen Personen gehört der Kläger aber nicht; vielmehr leitet sich sein hier geltend gemachter Anspruch allein aus § 5 Abs 1 a der 1«. SparVO her, so daß insbesondere § 3 Abs 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes auf den streitigen Anspruch keine Anwendung findet. Diese Bestimmung ist also auch keine «spätere landesrechtliche Änderung« im Sinn des § 12 Abs 2 Satz 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes.
Damit stehen in Übereinstimmung die auf Grund der Ermächtigung des § 14 des Änderungs- und Anpassungsgeset-zes erlassenen Verwaltungsvorschriften vom 15 Juni 1953 zur Durchführung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (MinBl NRhWf 1953 S 883). Hier ist zu § 2 Ziff 5 u.a* bestimmt? Die Höhe der Bezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungs- und Anpassungsgesetzes «zugestanden haben«, richtet sich nach der weggefallenen 1. Sparverordnung in Verb mit der 3. Sparverordnung und dem Änderungsgesetz zur 3. Sparverordnung vom 23- August 1949 (GVB1 HRhWf S 261); und vor allem zu § 3s Die Vorschrift des § 3 (des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, womit die Anrechnung der Zeit der Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angeordnet ist) ist nicht anzuwenden bei der Errechnung von Bezügen nach den aufgehobenen Sparverordnungen, auf deren Weitergewährung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 des (Änderungs- und Anpassungs-) Gesetzes ein Anspruch besteht.
 
Das bedeutet für den vorliegenden Fallt Die Frage, ob für den vom Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs 1 b der 1. SparVO geltend gemachten Versorgungsanspruch die Zeit seiner Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist, ist entgegen der Meinung des Klägers und des Vorderrichters durch die Bestimmung des § 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes nicht geregelt; diese Bestimmung kommt vielmehr für den hier geltend gemachten Anspruch aus der 1c SparverOrdnung überhaupt nicht zur Anwendung« Dieses Ergebnis steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 2, Dezember 1954 - III ZR 201/52 -nicht im Widerspruch, Zwar hat der Senat in jenem Urteil die Frage der Anwendbarkeit des § 3 aaO auf Ansprüche des Personenkreises des § 63 des Gesetzes zu Art 131 GrundG angeschnitten, jedoch die Anwendbarkeit des § 3 aaO schon deshalb verneint, weil in jenem Fall der Klageanspruch einen Zeitraum vor dem 1, April 1951, also die Zeit vor dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes betraf, mithin die Vorschriften dieses Gesetzes überhaupt nicht zu dem Tragen kamen.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden,
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3* Der Kläger meint nun, sein mit der Klage geltend gemachter Zahlungsanspruch rechtfertige sich unabhängig von der Regelung im Änderungs- und Anpassungsgesetz schon daraus, daß er nach Ablauf seiner 12-jährigen Amtszeit in jedem Fall auf Grund des § 20 der 3. SparVO einen Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 45 für die Zeit ab 1, April 1951 gemäß §§ 4> 115 10 des Landesgesetzes über Änderungen der Besoldung und der Versorgung der Landesbeamten vom
24» April 1951 (GrVBl HRhWf S 51) einen solchen in Höhe von 50 i* der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge habe. Demgegenüber zahle die Beklagte ihm freiwillig aber bisher nur 34 bezw. ab 1o April 1951	59	der ruhegehaltfähigen
 Dienstbezüge. *
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§ 20 der 3» SparVO bestimmt, daß das Ruhegehalt 'eines Zeitbeamten, der nach abgelaufener Amtszeit nicht wieder bestellt worden ist, nach 12- oder mehrjähriger Amtszeit 45 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Das Landgericht hat die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger veraeint, weil unter "Amtszeit" nur die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung verstanden werden könne. Diese Auffassung hat der Kläger in der Berufungsinstanz insbesondere mit folgenden Erwägungen bekämpft? § 5 der 1. SparVO führe mit der Bezeichnung "Beendigung der Amtstätigkeit" einen neuen Begriff in das Beamtenrecht ein, der für andere gesetzliche Bestimmungen, die - wie hier § 20 der 3. SparVO - diesen Begriff nicht gebrauchten, nicht anwendbar sei, auch im Hinblick auf die notwendige grundsätzlich enge Auslegung der die Beamtenrechte beschneidenden Sparverordnungen. § 20 der 3. SparVO stelle darauf .
1
ab, ob der Zeitbeamte nach Ablauf der Amtszeit nicht wieder bestellt worden sei, nicht aber darauf, ob er auch tatsächlich Dienst geleistet oder sich beim Eintritt des gesetzlichen Versorgungsfalles auch tatsächlich im Amt befunden habe. Mit dem feststehenden Begriff "Amtszeit" sei nur der Zeitraum vom Beginn bis zu dem Ende des Beamtenrechtsverhältnisses eines Zeitbeamten gemeint und hier sei das Dienstverhältnis des Klägers nur suspendiert5 aber nicht vorzeitig beendet worden. § 5 der 1. SparVO habe nur statusrechtliche Bedeutung und treffe nur beamtenrechtliche Bestimmungen für den Beginn der. Zahlungszei-
 
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ten, während § 20 der 3. SparVO die Höhe der Zahlungen bestimme/
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß der Begriff "Amtszeit” in § 20*der Sparverordnungen grundsätzlich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist und somit die Amtsdauer, d.h. den Zeitraum vom Beginn bis zu dem Ende des Beamtenrechtsverhäitnisses eines auf Zeit ernannten Beamten bedeutet. Der Kläger übersieht jedoch, daß diese Bestimmung des § 20 der 3. SparVO für seinen Fall nicht isoliert betrachtet werden kann und darf.'Es handelt sich bei § 20 der 3- SparVO um eine allgemeine versorgungsrechtliche Bestimmung, die aus Ersparnisgründen alle Versorgungsempfänger trifft, die aber durch Sonderbestimmungen modifiziert werden kann, insbesondere durch solche, 'die u.a. in der 1. SparVO für den unter Art 131 GrundGr fallenden Personenkreis getroffen worden sind. In § 5 der 1. SparVO ist aber für die rechtskräftig in Kategorie IV eingestuften und in ihrer alten Planstelle nicht wiederverwendeten Beamten - zu welchem Personenkreis der Kläger gehört - eine Sonderregelung dahingehend getroffen, daß diese Beamten nur das »zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt” oder Teile hiervon erhalten. Im Gegensatz zur Meinung des Klägers trifft diese Bestimmung also nicht nur Anordnungen über den Beginn der Versorgungszahlungen, sondern auch über das Maß des zu zahlenden Ruhegehalts und damit auch über dessen Höhe. Der Kläger übersieht, daß die Bestimmung des § 20 der 3* SparVO allein überhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt gibt, da sie ganz allgemein nur die Höhe eines Ruhegehalts regelt, sondern daß ausschließlich der § 5 der 1. SparVO ihm einen in bestimmter Weise
 modifizierten Versorgungsanspruch gewährt« Ohne § 5 der 1o SparVO würde dem Kläger nach dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG überhaupt kein'Anspruch auf Ruhegehalt zustehen (vgl oben unter 2)« Bas bedeutet, daß auch § 20 der 3.
SparVO nur in Verbindung mit § 5 der 1. SparVO überhaupt zu dem fragen kommt, also nur nach Maßgabe des § 5 aaO anzuwenden ist«, Im übrigen ist f,Amtszeit,f für d^en Beamten auf Zeit letztlich das, was für einen anderen Beamten die "Bienst zeit" ist, so daß die die Anrechnung oder Nichtanrechnung der "Bienstzeit" auf die ruhegehaltfähige Bienstzeit regelnden Vorschriften insoweit auch auf die "Amtszeit" des auf Zeit ernannten'Beamten zur Anwendung kommen müssen.
Bas hat zur Folge, daß für den Kläger genau so wie für jeden anderen Beamten des Personenkreises, deren Rechtsverhältnisse durch § 5 der 1. SparVO geregelt worden sind, und der seine Ansprüche allein aus dieser landesrechtlichen Bestimmung herleitet, trotz Berücksichtigung des § 20 der 3c SparVO die Zeit seiner tatsächlichen Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Bienstzeit oder "Amtszeit" nicht angerechnet wird. § 5 der 1. SparVO stellt insoweit ausdrücklich auf das "zur ‘Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente" Ruhegehalt ab. Baß diese Regelung über die Nichtanrechnung der Zeit der Amtsenthebung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angreifbar ist, hat der Senat bereits entschieden^ desgleichen, daß der Gemeinsame Runderlaß des Finanz- und Innenministers NRhWf vom 25»
Mai 1951 über die Anrechnung der Zeit der Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltfähige Bienstzeit (abgedruckt bei Köhnen-Wirth, die Sparverordnungen Nordrhein-Westfalen, Nachtrag S 16) auf jeden Fall für die Gemeinden und Gemeindeverbände keine verbindliche Gesetzeskraft hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Bezeinber 1954 - III ZR 201/52 -). Hiervon abgesehen weist dieser Erlaß unter Ziff III aber
12 -
auch ausdrücklich darauf hin, daß die Bestimmungen des § 5 Abs 1 der 1. SparVO die allgemeinen Vorschriften des Besol-dungs- und Versorgungsrechts rechtswirksam geändert hätten, mithin die Versorgungsbezüge nach wie vor auf der Grundlage des zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdienten Ruhegehalts zu berechnen seien.
Die Parteien streiten nur noch über die Anrechnung der Zeit der Amtsenthebung des Klägers auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit für seine Versorgungsansprüche ab 1.
April 1950, insoweit also nicht Über die Höhe des Klageanspruchs. Bei der gegebenen Sachlage ist auch der spätere Wegfall des § 20 der 3. SparVO durch § 10 des Besoldungsund Versorgungsänderungsgesetzes vom 24. April 1951 (GVB1 NRhWf S 51), das in seinem § 4 die Erhöhung der in § 20 der 3* SparVO normierten Hundertsätze des Ruhegehalts um 5 # ab 1e April 1951 brachte, unerheblich. Schließlich hat auch das Landesbeamtengesetz vom 15, Juni 1954 (GVB1 HRhWf S 237) für den hier allein interessierenden Zeitraum vor dem 1„ September 1953 (§ 204 Abs 3 in Verb, mit § 219 aaO) keine Änderung gebracht. Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten regelt sich nach §§ 91, 97 ZPOc
 Rietschel
Wolany
 Dr» Weber Bundesrichter lianebeck ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Rietschel
 Dr* Beyer
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