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BGH · III ZH 141/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZH 141/51

Hechtssatz: Überholt ein Lastkraftwagen bei von links kommendem Sturm einen Radfahrer in einem Abstand, dass dieser in den Windschatten des Wagens gekommen,"nach links geraten und dadurch vom Wagen erfasst worden sein kann, so ist nicht nachgewiesen, dass der Führer des Wagens jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat« Die Revision der Kläger und die Anschlussrevision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1 • Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19* April 1951 werden zurückgewiesen. Februar 1949 fuhr der Landwirt Josef gegen 18 Uhr mit seinem Fahrrad in über die Düsseldorferstrasse in Richtung Düsseldorf, Es regnete, und ein Sturn kam von links. V/egen des ihm entstandenen Schadens hat \7ppp Klage erhoben und vorgetragen, der Unfall beruhe darauf, dass er von hinten angefahren worden sei. Vppi hat weiter behauptet, sein linker Arm sei durch den Unfall so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass seine Bewegungsmöglichkeit sehr, eingeschränkt sei, und daher beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land ihm für den Schaden aus dem Unfall ersatzpflichtig ist, 1 Auf die Berufung des beklagten Landes ist das* Urteil des Landgerichts abgeändert und der Schmerzensgeldanspruch abgewiesen worden. Bas beklagte Land hat Anschlussrevision einger legt und beantragt, die Revision zurückzuweisen, auf die Anschlussrevision das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die erhobene Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land als Halter des Lastkraftwagens verurteilt, da der Unfall bei dem Betrieb des Vagens erfolgt, ein Entlastungsbeweis gemäss 5 7 Abs *2 XrfzG aber nicht geführt worden sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es stehe zwar fest, dass im Zeitpunkt des Unfalls ein starker Sturm geherrscht habe, fährt jedoch fort, es sei auch möglich, dass nicht der Sturm, sondern die Fahrweise des SchfH^~ zu dem Unfall geführt habe. In.diesem Zusammenhang lässt das Gericht erkennen, dass es nicht für festgestellt erachtet, wie Josef gefahren ist,.ob er sich in der se durch den Sturm beeinflusst ist, möglicherweise nur in einem Abstand von etwa .1 m, so dass der Radfahrer in den Windschatten des T/agens geraten ;und dadurch mit dem Wagen in Berührung gekommen sein kann, so ist jedenfalls nicht der Uachweis der höchstmöglichen pachr dem Kraftfahrzeuggesetz zu verlangenden Sorgfalt erbracht. Hieraus ist kein zwingender Schluss zu Gunsten des Halters über den Hergang des Unfalls oder die Fahrweise des Radfahrers zu ziehen Bamit entfällt auch der Angriff, es liege eine Verkennung des mitwirkenden Verschuldens des vor. Bas Berufungsgericht hat die Angaben von Scl4HHH^ über die Fahrweise des Radfahrers berücksichtigt, kommt aber im uege der mit der Revision nicht angreifbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, es sei nicht festzustellen, ob sich ganz links oder mehr rechts auf dem etwas über 2 m breiten rechten Seitenstreifeh befunden habe. ob die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Vorbeifahren an einem Radfahrer in einem Abstand von 1 m sei auch bei Sturm nicht schuldhaft, zu billigen sind. Aber selbst wenn mit der Revision im vorliegenden Pall die Tatsache des Unfalls als Beweisanzeichen für ein schuldhaftes Handeln des Führers angesehen würde, so kann dies bereits damit entkräftet werden, dass das beklagte land' dartut, es bestehe die Möglichkeit, der. (3GHZ 2, 1 /W) • Wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, der Kläger sei ordnungsgemäss und ohne Unsicherheit auf dem rechts befindlichen Wegstreifen gefahren, so kommt es darauf an, ob für den Unfall Tatsachen vorgetragen worden sind, die die Möglichkeit des Unfalls ohne schuldhaftes Verhalten des Führers ergeben. Dies ergibt sich aber klar aus den obigen Ausführungen, da der Radfahrer sich sowohl links als auch mehr rechts auf dem Wegestreifen befunden haben kann. Seihst wenn sie richtig wäre, so sind diese Mängel, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat,* für den Unfall nicht als adäquat kausal zu bezeichnen. Die Tatsache des Gegenverkehrs ist unerheblich, da Sch^HHK nicht nachweisbar einen geringeren Abstand als 1 m von dem Wegestreifen eingehalten hat; es ist gerade nicht erwiesen, dass, wie die Revision meint, Schifl "hart an fflp vorbei" gefahren ist-

SturmUnfallJosefDüsseldorfLastkraftwagenAnschlussrevisionabstehenSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2384 ICO
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Gesetz:	KrfzG	§	7	Abs	2
Hechtssatz: Überholt ein Lastkraftwagen bei von links kommendem Sturm einen Radfahrer in einem Abstand, dass dieser in den Windschatten des Wagens gekommen,"nach links geraten und dadurch vom Wagen erfasst worden sein kann, so ist nicht nachgewiesen, dass der Führer des Wagens jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat«
Aktenzeichen: III ZH 141/51
-------------- LG 35üsseldorf
 Urteil des BGH vom 2. Oktober 1952 OLG Düsseldorf
 Ill Z3 141/51
Verkündet am 2. Oktober 1952 Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 .-) der witwe Josef	geb. S<
BBa^BHBPstr^ 9,
2.) des Bäckermeisters Ernst W|
3«) der Frau Gerhard KflHHPHft Hilde geb. \7<
aaflBBBpstr. •>
Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land Nordrhein-vYestfalen, vertreten durch seinen Innenminister in Düsseldorf,
 Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4MP* -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Br. Bock, Rietschel und Dr. Rotberg für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger und die Anschlussrevision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1 • Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19* April 1951 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
An 9. Februar 1949 fuhr der Landwirt Josef gegen 18 Uhr mit seinem Fahrrad in	über	die
 Düsseldorferstrasse in Richtung Düsseldorf, Es regnete, und ein Sturn kam von links. Die befestigte Fahrbahn der Strasse ist 6 m breit. Auf beiden Seiten befinden sich nur teilweise befestigte V.'egestreifen.	fuhr	auf
 dem in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Jegestreifen , der etwas über 2 m breit ist. Dieser ist auf der der Strasse abgewandten Seite durch eine 3aumreihe und einen Graben begrenzt.
Zu gleicher Zeit befand sich ein Lastkraftwagen der Landespolizeischule Düsseldorf, der von dem Polizeiwachtmeister SchPBpPP gesteuert wurde, auf der Heimfahrt nach einem von dem Führer des Wagens gegebenen Fahrunterricht. Als Sch^BHHfc Josef Y/p^ überholen wollte, kam dieser mit dem Lastkraftwagen in Berührung, stürzte und wurde verletzt, sein Fahrrad erlitt Beschädigungen.
V/egen des ihm entstandenen Schadens hat \7ppp Klage erhoben und vorgetragen, der Unfall beruhe darauf, dass er von hinten angefahren worden sei. Sch^HHMP habe zu schnell und in einem zu geringen Abstand vorbeifahren wollen, und deshalb treffe diesen die alleinige Schuld.
Er habe einen Schaden in Höhe von 5270,70 DH erlitten. Dieser setze sich zusammen aus Sachschaden und Heilungskosten im Betrage von 1341,50 DÜ, Verdienstaus fall in Höhe von 350 KI, Fahrkosten infolge der Beschädigung des Fahrrades in Höhe von 79,20 Dü und dem nicht Vermögens? rechtlichen Schaden, der ein Schmerzensgeld von 3500 DM rechtfertige. Vppi hat weiter behauptet, sein linker Arm sei durch den Unfall so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass seine Bewegungsmöglichkeit sehr, eingeschränkt
 sei, und daher beantragt,
 festzustellen, dass das beklagte Land ihm für den Schaden aus dem Unfall ersatzpflichtig ist, 1
und
 das beklagte Land zur Zahlung von 5258,70 DM und Sinsen zu. verurteilen.
Bas beklagte Land hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Unfall beruhe nur darauf, dass	zu	weit links gefahren sei»
Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass eine Ersatzpflicht für den weiteren noch entstehenden Schaden gegeben sei. Auf die Berufung des beklagten Landes ist das* Urteil des Landgerichts abgeändert und der Schmerzensgeldanspruch abgewiesen worden. Im übrigen verblieb es bei der Verurteilung, und die weitergehende Berufung wurde zur'lckgewiesen.
Josef	ist	während des Rechtsstreits'
verstorben. Ein Antrag, das Verfahren auszusetzen, ist nicht gestellt worden. Bie gesetzlichen Erben des Verstorbenen sind seine Ehefrau sowie seine beiden im Rubrum auf geführten* voll jährigen Kinder:
Kit der Revision begehren diese eine volle Verurteilung. Bas beklagte Land hat Anschlussrevision einger legt und beantragt, die Revision zurückzuweisen, auf die Anschlussrevision das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die erhobene Klage abzuweisen. Bie Revisionskläger bitten, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
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Ent s che idungsgrtüide i
Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision konnten keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat das beklagte Land als Halter des Lastkraftwagens verurteilt, da der Unfall bei dem Betrieb des Vagens erfolgt, ein Entlastungsbeweis gemäss 5 7 Abs *2 XrfzG aber nicht geführt worden sei.
In tatsächlicher Hinsicht ist nicht aufgeklärt oder aufklärbar, wie der Unfall sich im einzelnen zugetragen hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es stehe zwar fest, dass im Zeitpunkt des Unfalls ein starker Sturm geherrscht habe, fährt jedoch fort, es sei auch möglich, dass nicht der Sturm, sondern die Fahrweise des SchfH^~ zu dem Unfall geführt habe. In.diesem Zusammenhang lässt das Gericht erkennen, dass es nicht für festgestellt erachtet, wie Josef	gefahren	ist,.ob er sich in der
L-itte des rechts von der Fahrbahn befindlichen ’.Vegestrei-fens oder am linken Rand dleges. Streifens,befunden.habe, als er von dem Lastkraftwagen überholt worden,^ei. Zwar kann ein Unfall, der auf einen Sturm zurüpkzuführen ist, ein unabwendbares Ereignis sein. Überholt aber„ein Lastkraftwagenfahrer bei einem Sturm einen Radfahrer, der, wie hier festgestellt ist, ersichtlich in seiner Fahrwei- . se durch den Sturm beeinflusst ist, möglicherweise nur in einem Abstand von etwa .1 m, so dass der Radfahrer in den Windschatten des T/agens geraten ;und dadurch mit dem Wagen in Berührung gekommen sein kann, so ist jedenfalls nicht der Uachweis der höchstmöglichen pachr dem Kraftfahrzeuggesetz zu verlangenden Sorgfalt erbracht. Bei Beachtung dieser Sorgfalt musste	damit	rechnen,
 könne mit ihm zusammenstossen, wenn er nicht einen
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 nach'gewiesen ist, wo	tatsächlich	gefahren	ist«
geht die Nichtaufklärbarkeit dieser Fahrweise gemäss § 7 Abs 2 KrfzG zu Lasten des beklagten Landes. Sie Verurteilung im Hahmen des Kraftfahrzeuggesetzes lässt somit einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist auch unerheblich, ob das Fahrrad an der hinteren Felge eine Beschädigung aufwies. Hieraus ist kein zwingender Schluss zu Gunsten des Halters über den Hergang des Unfalls oder die Fahrweise des Radfahrers zu ziehen
 Bamit entfällt auch der Angriff, es liege eine Verkennung des mitwirkenden Verschuldens des	vor.	Ist
 seine Fahrweise nicht feststellbar, so fehlt es auch an dem Nachweis schuldhafter üitverursachung des Unfalls.
Aber auch die Revision kann nicht zu einer Änderung der ergangenen Entscheidung führen. Bies wäre nur möglich, wenn eine schuldhafte Handlungsweise des Lastwagenführers nachgewiesen würde. Bas Berufungsgericht legt der Beurteilung die Angabe des	zu	Grunde,	*er	habe	vom
 rechten Wegstreifen 1 m Abstand gehalten. Seine Geschv/in-digkeit hat SchflBMHfe mit 35-40 km/std angegeben. Biese Angaben sind nicht widerlegt. Andererseits ist aber nicht aufklärbar, wo	gefahren	ist.	Bas	Berufungsgericht
 hat die Angaben von Scl4HHH^ über die Fahrweise des Radfahrers berücksichtigt, kommt aber im uege der mit der Revision nicht angreifbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, es sei nicht festzustellen, ob sich	ganz	links
 oder mehr rechts auf dem etwas über 2 m breiten rechten
 Seitenstreifeh befunden habe. Ist dies aber nicht mit
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Sicherheit festzustellen, so kann auch offen bleiben,
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ob die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Vorbeifahren an einem Radfahrer in einem Abstand von 1 m sei auch bei Sturm nicht schuldhaft, zu billigen sind. Da nicht festgestellt werden kann, dass ein ausreichender Abstand nicht eingehalten war, ist ein Verschulden nicht mit Sicherheit nachgewiesen.
Da entgegen der Meinung der Revision auch eine Verkennung des Beweises des ersten Anscheins nicht gegeben ist, bleibt es bei der Uhaufgeklärtheit des Unfalls. Es ist zwar richtig, dass im allgemeinen der Beweis des ersten Anscheins bei einem, typischen Geschehensablauf - z.B* beim Überfahren eines Bürgersteigs durch einen Kraftwagen - für ein* Verschulden des Rührers spricht (Urteil des Senats vom 4- Januar 1.951 - III SR .175/50 - Lindenmaier-£ohring Nr 2 zu § 286 SPO (e) = 31 JW 1951, 195 = DAR 1951, 44}. Aber selbst wenn mit der Revision im vorliegenden Pall die Tatsache des Unfalls als Beweisanzeichen für ein schuldhaftes Handeln des Führers angesehen würde, so kann dies bereits damit entkräftet werden, dass das beklagte land' dartut, es bestehe die Möglichkeit, der. Unfall könne
 auch ohne ein Verschulden des Führers geschehen sein
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(3GHZ 2, 1 /W) • Wenn mit der Revision davon ausgegangen
 wird, der Kläger sei ordnungsgemäss und ohne Unsicherheit auf dem rechts befindlichen Wegstreifen gefahren, so kommt es darauf an, ob für den Unfall Tatsachen vorgetragen worden sind, die die Möglichkeit des Unfalls ohne schuldhaftes Verhalten des Führers ergeben. Dies ergibt sich aber klar aus den obigen Ausführungen, da der Radfahrer sich sowohl links als auch mehr rechts auf dem Wegestreifen befunden haben kann.
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Auf die Behauptung, an dem Lastkraftwagen seien Beleuchtungsanlage und Scheibenwischer nicht völlig in Ord-
nung gewesen, kommt es nicht an. Seihst wenn sie richtig wäre, so sind diese Mängel, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat,* für den Unfall nicht als adäquat kausal zu bezeichnen.
Die Tatsache des Gegenverkehrs ist unerheblich, da Sch^HHK nicht nachweisbar einen geringeren Abstand als 1 m von dem Wegestreifen eingehalten hat; es ist gerade nicht erwiesen, dass, wie die Revision meint, Schifl "hart an fflp vorbei" gefahren ist-
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es ungewöhnlich ist, wenn gerade ein als Fahrlehrer tätiger Polizeibeamter einen solchen Unfall erst am übernächsten'Tag neidet. Hieraus muss aber nicht geschlossen werden,' dies habe die Verschleierung eines schuldhaften Verhaltens bezweckt.
Revision und Anschlussrevision waren daher zurückzuweisen. Die Xostenentscheidung beruht auf §'*97 ZPO.
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Br.Delbrück	Dr;Xleinewefers Dr.Boek Rietschel
 Dr.Rotberg