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BGH

Gericht: BGH

hat der III® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22® November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Riese und der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br-» Kleinewefers® Br® Bock und Rietschel für Recht erkannt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3o November 1950 wird zurückgewiesen® unglückt o Die Klägerin hat an die Witwe Elise G^^ geb© Wifl|^ bis zu dem 30c Juni 1948 702,60 BM undtin' der hZeit vom Io Juli 1948 bis 30® Juni 1949 bei einer monatlichen Rente von 39 BM insgesamt 468 Bll gezahlt» Sie hat den monatlichen Rentenbetrag, falls sich die Witwe nicht vorher wieder verheiratet oder stirbt, bis zu dem 17o Januar 1964 zu zahlen© In Höhe der bisherigen und* # zukünftigen Versicherungsleistungen nimmt sie auf Grund des § 1542 RVO die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Beutsehen Reichs in Anspruch, wobei sie den RM-Betrag abgewertet im Verhältnis 10 s 1 verlangt© Dies sei den Beamten des nicht unbekannt gewesen© Trotzdem sei die gefährliche Straßensperre nicht beseitigt oder mit weiteren Schutzvorrichtungen versehen worden© Für die Verkehrssicherheit habe das Deutsche Reich als Träger der Straßenbaulast einzustehen© Die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches© Die Beklagte- bestreitet ihre Passivlegitimation© Zur Zeit des Unfalls sei die Bundesrepublik Deutschland noch nicht vorhanden gewesen© Sie habe erst mit Wirkung vom 1© April 1950 die' Straßenbaulast für die Reichsstraßen übernommen© Aus Art 134 Abs 1 GrundG ergebe sich, daß auch keine Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Reichs eingetreten sei© keine zweckmäßigere Absperrung errichtet werden können© Die Schuld an dem Unfall treffe im wesentlichen den Fahrer des Lastzuges, darüberhinaus aber auch den Getöteten selbst, da dieser als Beifahrer ebenfalls auf die Straße hätte achten und den Fahrer rechtzeitig warnen müssen© Die Beklagte hat sich zur Führung des Entlastungsbeweises aus § 831 BGB erboten«» I© Wie der Senat in der ebenfalls einen Unfall auf einer früheren "Reichsstraße" betreffenden Entscheidung vom 20© Dezember 1951 ~ III ZR I0/5I - unter Ziff 1 der Entscheidungsgründe dargelegt hat* wird der beklagte Bund durch den dieser wie- II o Die von der Revision erhobene Rüge der mangelnden Sachbefugnis des beklagten Bundes ist nicht gerechtfertigt© Der Senat hat in dem vorerwähnten Urteil unter Ziff 2 - 5 der Entscheidungsgründe und in dem weiteren einen Unfall auf der früheren Reichsautobahn betreffenden, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20© Dezember 1951 - III ZR 97/5I - eingehend ausgefühft, daß die Länder oder die Provinzialverbände, die nach dem Zusammenbruch mit der Verwaltung der Reichsstraßen betraut waren, nicht als Organe und auch nicht als Treuhänder des Deutschen Reiches tätig gev/orden sind© Die in jener 2 m breiten und etwa 1 m hohen Schotterwall gesperrt war« Der Wall erstreckte sich quer über die etwa 9 m breite Straße und war auf der rechten (nördlichen) Seite etwas abgeflacht, was anscheinend im wesentlichen auf das Über-fahren des V/alles durch Anlieger zurückzuführen v/ar« Unmittelbar hinter dem Schotterwall befand sich auf der linken ( südlichen) Fahrbahn, 3 m von dem südlichen Straßenrand entfernt,ein Pfahl, der oben ein einwandfrei erkennbares Sperrschild und darunter ein ordnungsmäßiges Umleitungsschild trug» Bas Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, daß auf der rechten Straßenseite auch ein Sperrbock gelegen habe, nicht als erwiesen angesehen« 3« Richtig ist, daß die Klägerin nur insoweit einen Anspruch hat,'als ein Anspruch der Witwe nach § 844 BGB entstanden ist« Das Berufungsgericht hat die Rentenforderung von monatlich 39 DM mit Rücksicht auf den Schaden, den die Witwe durch den (Dod ihres ^Ehemannes und den da •

Zitierte Normen: § 844 BGB
©Straße®UnfallReichsstraßenWitweBrSperreRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR-141/50
Verkündet am 20. Dezember 195*1 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes In dem Hechts st reit der
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vertreten durch den (Straßenbau-Verwaltun, Landeshauptmann in
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 dieser vertreten durch den
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Beklagten * Berufungsklägerin und Revisi onsklägerin,
* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br®
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 Zweigstelle ersi eher ung) in
 Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22® November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Riese und der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br-» Kleinewefers® Br® Bock und Rietschel
 für Recht erkannt
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3o November 1950 wird zurückgewiesen®
Bie Kosten des Rechtsmittels fallen der Beklagten zur Last®
Von Rechts wegen
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Tatbestand»
In der Nacht vom 7 */8o März 1947 ist der Beifahrer Gustav	bei einem Kraftfahrzeugunfall tödlich ver-
unglückt o Die Klägerin hat an die Witwe Elise G^^ geb© Wifl|^ bis zu dem 30c Juni 1948	702,60 BM undtin' der hZeit
 vom Io Juli 1948 bis 30® Juni 1949 bei einer monatlichen Rente von 39 BM insgesamt 468 Bll gezahlt» Sie hat den monatlichen Rentenbetrag, falls sich die Witwe nicht vorher wieder verheiratet oder stirbt, bis zu dem 17o Januar 1964 zu zahlen© In Höhe der bisherigen und* # zukünftigen Versicherungsleistungen nimmt sie auf Grund des § 1542 RVO die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Beutsehen Reichs in Anspruch, wobei sie den RM-Betrag abgewertet im Verhältnis 10 s 1 verlangt©
Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragen, -daß sich der Getötete als Beifahrer auf einem Lastzug befunden habe, der auf dem' Eu^H^/eg (ReflflBBtraße V) von Wa^B^ nach Gelsenkirchen gefahren sei© Ber Lastzug habe aus einem Sattelschlepper und einem mit Achsen beladenen Auflege-Anhänger bestanden© In sei der Ri4HB^l7eS unmittelbar hinter der Kreuzung Bo^JP^-Straße abgesperrt gewesen© Auf der etwa 9 m breiten Fahrbahn sei ein etwa 1 m hoher und nach rechts etwas abgeflachter Erdwall quer über die Straße aufgeworfen gewesen© Bie Anschüttung sei auf größere Entfernung nicht zu erkennen gewesen, zu demal die Straße am Unfallta- ' ge und zur Unfallzeit stellenweise verschneit gewesen sei und Schneeverwehungen den Erdwall unkenntlich gemacht hätten© Ein von Schnee "verpapptes" Sperrschild und ein entsprechendes UmleitungsSchild hätten sich auf der linken Fahrbahnseite des gesperrten Ruhrschnellweges befunden© Ba weder die Schilder noch die Sperre beleuchtet gewesen seien, hätte der Fahrer des Lastzuges die
 Straßensperre erst bemerkt, als er sich 5 m vor die-ser befunden habe« Auf diese Entfernung habe er das schwere Gefährt nicht mehr zu dem Halten bringen können«» Der Lastzug habe die Sperre überfahrene Dadurch habe sich die Last des Anhängers verlagert, der Anhänger sei umgekippt und habe mit seiner Last den aus dem Führerhaus hinausgeschleuderten Beifahrer G^| erdrückt Die A.bsperrung sei nicht ordnungsmäßig erfolgt? dies beweise der Umstand, daß auch viele andere Verkehrsteil nehmer schon vordem dort zu Schaden gekommen*seien©
Dies sei den Beamten des
 nicht unbekannt gewesen© Trotzdem sei die gefährliche Straßensperre nicht beseitigt oder mit weiteren Schutzvorrichtungen versehen worden© Für die Verkehrssicherheit habe das Deutsche Reich als Träger der Straßenbaulast einzustehen© Die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches©
Mit der Klage begehrt, die Klägerin für die Zeit bis einschließlich Juni 1949 die Zahlung von 538,26 DM und für die Zeit ab 1© Juli 1949 die Zahlung einer monatlichen Rente von 39 DM bis zu dem Tode der Witwe Elise GflB bezw® bis zu ihrer Uiederverheiratung, längstens aber bis zu dem 17© Januar 1964©
Die Beklagte- bestreitet ihre Passivlegitimation© Zur Zeit des Unfalls sei die Bundesrepublik Deutschland noch nicht vorhanden gewesen© Sie habe erst mit Wirkung vom 1© April 1950 die' Straßenbaulast für die Reichsstraßen übernommen© Aus Art 134 Abs 1 GrundG ergebe sich, daß auch keine Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Reichs eingetreten sei©
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Im übrigen hat die Beklagte den Klaganspruch nach Grund und Höhe bestritten© Angesichts der zur Zeit des Unfalls bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse habe
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keine zweckmäßigere Absperrung errichtet werden können© Die Schuld an dem Unfall treffe im wesentlichen den Fahrer des Lastzuges, darüberhinaus aber auch den Getöteten selbst, da dieser als Beifahrer ebenfalls auf die Straße hätte achten und den Fahrer rechtzeitig warnen müssen© Die Beklagte hat sich zur Führung des Entlastungsbeweises aus § 831 BGB erboten«»
Das Landgericht hat dem Klaganspruch in vollem Umfange entsprochene Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolge Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage o Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten©
Entscheidungsgründe »
I© Wie der Senat in der ebenfalls einen Unfall auf einer früheren "Reichsstraße" betreffenden Entscheidung vom 20© Dezember 1951 ~ III ZR I0/5I - unter Ziff 1 der Entscheidungsgründe dargelegt hat* wird der beklagte Bund durch den	dieser	wie-
derum durch den Landeshauptmann vertreten, ordnungsmäßig gesetzlich vertreten© Hiergegen sind auch von den Parteien keine Bedenken mehr erhoben worden©
II o Die von der Revision erhobene Rüge der mangelnden Sachbefugnis des beklagten Bundes ist nicht gerechtfertigt© Der Senat hat in dem vorerwähnten Urteil unter Ziff 2 - 5 der Entscheidungsgründe und in dem weiteren einen Unfall auf der früheren Reichsautobahn betreffenden, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20© Dezember 1951 - III ZR 97/5I - eingehend ausgefühft, daß die Länder oder die Provinzialverbände, die nach dem Zusammenbruch mit der Verwaltung der Reichsstraßen betraut waren, nicht als Organe und auch nicht als Treuhänder des Deutschen Reiches tätig gev/orden sind© Die in jener
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Zeit erfolgten Verwaltungshandlungen und die dabei vor-gekommenen Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht können also nicht dem Deutschen Reich zugerechnet v/eirden o Es bedarf daher auch keiner Prüfung« ob der beklagte Bund mit dem Deutschen Reich personengleich oder dessen Rechtsnachfolger ist oder mindestens hinsichtlich der Reichsstraßen v/ie ein Rechtsnachfolger nach § 419 BGB für die durch die Verwaltung der Reichsstrassen entstandenen Schäden haftet« Da eine Verpflichtung des Deutschen Reiches durch die hier zu beurteilenden Verwaltungshandlungen und die dabei etwa begangenen Pflichtverletzungen niemals begründet war, gehen die Ausführungen der Revision fehl, soweit sie sich mit der Frage der Haftung des beklagten Bundes anstelle des Deutschen Reiches befassen« Die Länder oder die Provinzialverbände haben aber nach dem Zussamenbruch als Treuhänder für die im Zuge der Neugestaltung der verfassungsrechtlichen Zustände zu schaffenden neuen Zentraleinrichtungen die Verwaltung der Autobahnen und der Reichs-r straßen übernommen« Unter entsprechender Anwendung der in den §§ 31, 89 BGB niedergelegten Rechtsgedanken ist daher die Haftung des beklagten Bundes, der nach Art 90 GrundG Eigentümer der bisherigen Reichsstraßen geworden ist, auch für die vorher von den derzeitigen "Treuhändern” begangenen Verletzungen der Verkehrssicherungspflichten zu bejahen« Die Länder und die Provinzialverbände hatten als Treuhänder für die ihnen anvertrauten Reichsstraßen im Interesse des allgemeinen Verkehrs zu sorgen« Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, deren Erfüllung regelmäßig den Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und bei den hier in Betracht kommenden Straßen des Fernverkehrs naturgemäß den zentralen Gebietskörper'schaften obliegt« Praktisch hatten die"Treuhänder” daher die Aufgabe anstelle dieser erst im Entstehen begriffenen zentralen Gebietskörperschaften zu erfüllen« Für diesp^

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Verhältnis muß das gleiche gelten? was jetzt rechtens ist, nachdem der Bund als die damals im Entstehen begriffene zentrale Gebietskörperschaft die Straßenbau-• last für die Autobahnen und die Fernverkehrsstraßen übernommen hat, jedoch die Verwaltung dieser Straßen ”in seinem Aufträge” durch die Länder oder durch Selbst verwaltungskörperschaften durchführen läßt«. Im einzelnen wird hierzu auf die eingehenden Darlegungen in den angeführten Entscheidungen des Senats verwiesen«
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IIIo	Schließlich sind auch die weiteren Rügen der
 Revision, die die zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als solche betreffen, nicht begründet«
1o Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungs-gericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß der Ru^HHHBweg anmittelbar westlich der Kreuzung BoflUB^Straße in	durch	einen
2 m breiten und etwa 1 m hohen Schotterwall gesperrt war« Der Wall erstreckte sich quer über die etwa 9 m breite Straße und war auf der rechten (nördlichen) Seite etwas abgeflacht, was anscheinend im wesentlichen auf das Über-fahren des V/alles durch Anlieger zurückzuführen v/ar« Unmittelbar hinter dem Schotterwall befand sich auf der linken ( südlichen) Fahrbahn, 3 m von dem südlichen Straßenrand entfernt,ein Pfahl, der oben ein einwandfrei erkennbares Sperrschild und darunter ein ordnungsmäßiges Umleitungsschild trug» Bas Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, daß auf der rechten Straßenseite auch ein Sperrbock gelegen habe, nicht als erwiesen angesehen«
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Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügte diese Straßensperre den Umständen nach nicht den an die Verkehrssicherung zu stellenden Anforderungen« Bei
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dem besonders starken Verkehr auf dem Eu^üHPweg wäre eine Vorwarnung in Gestalt eines Warnschildes erforderlich und such damals zu beschaffen gewesene Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Sperre unmittelbar hinter einer Straßenkreuzung lago Die Anbringung des Sperrschildes und der Umleitungsmarkierung auf dem südlichen Fahrbahnteil v/ar besonders für den Verkehr während der Dunkelheit ganz unzweckmäßig« Diese Schil-der hätten auf der rechten (nördlichen) Fahrbahn stehen müssen« Im übrigen hätte die Sperre auch unter Berücksichtigung der Zeitverhältnisse im ganzen stärker gekennzeichnet werden müssen« Die Rüge der Revision, daß die Anforderungen an die Verkehrssicherung überspannt seien, ist nicht gerechtfertigt«
Wenn die Revision darauf hinv/eist, daß der Fahrer LfllBHi den 2 m breiten Sperrbock übersehen habe, so ändert dies nichts daran, daß die im ganzen unzuläng • liehe Kennzeichnung der Sperre für den Unfall ursächlich war« Ir übrigen ist nicht festgestellt worden, daß sich der Sperrbock überhaupt auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden und ”im vollen Scheinwerferlichtn gestanden habe«
2, Das Berufungsgericht hat auch ein Mitverschulden des Getöteten, der als Beifahrer für die Führung dös Lastzuges nicht verantwortlich war, ohne Rechtsirrtum verneint«
Im übrigen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß er die Straßensperre rechtzeitig erkannt habe oder hätten cykenapn können,und dass er den Fahrer noch auf das Verkehrshindernis hätte hinweisen können«
3« Richtig ist, daß die Klägerin nur insoweit einen Anspruch hat,'als ein Anspruch der Witwe nach § 844 BGB entstanden ist« Das Berufungsgericht hat die Rentenforderung von monatlich 39 DM mit Rücksicht auf den Schaden, den die Witwe durch den (Dod ihres ^Ehemannes und den da •
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durch bedingten Wegfall seiner Unterhaltspflicht erlitten hat, auch der Höhe nach als gerechtfertigt angeseheno Her Getötete war als Beifahrer beschäftigto Bie Beklagte hat demgegenüber besondere Anhaltspunkte, die eine solche verhältnismäßig geringe *J nt erhalt sein-büße der Witwe zweifelhaft erscheinen lassen könnten,, nicht vorgebrachto Bei dieser Sachlage kann eine Ver-letzung des § 139 ZPO nicht anerkannt werden«»
4o Die auf § H Ziff 1 UmstG gestützte Büge der Revision geht schon um deswillen fehl, weil hier niemals eine Verbindlichkeit des Reiches bestanden hat«
Aus diesen Gründen war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
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Br» Riese Br® Pagendarm Br© Kleinewefers Br®Bock Rietschel

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