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BGH · III ZR 140/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 140/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. a) Da die Beklagten das in Rede stehende Geld nicht Mzur Durchführung” eines ihnen erteilten Auftrags vom Auftraggeber erhalten haben, kommt als Rechtsgrundlage eines Alternative des § 667 BGB fallen, obwohl dies dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, im Regelfall nur Zuwendungen Dritter; denn Zuwendungen des Auftraggebers dienen entweder der Ausführung des Auftrags und fallen damit unter die 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, Dr. von dem die Beklagten das in Rede stehende Geld erhalten haben, sei in bezug auf den den Beklagten erteilten Auftrag ein Dritter gewesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin 1975 zur Durchführung eines Abschreibungs- bzw. Mai 1975 mit der Klägerin habe das Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten und Dr. EflHV nicht beendet; allenfalls sei die Klägerin diesem bestehenden Vertragsverhältnis auf seiten des Auftraggebers beigetreten. Projekts im Auftrag der Klägerin befaßt gewesen, der abgeschlossenen Vereinbarung sei also zu entnehmen, daß Vertragspartnerin der Beklagten die Klägerin sein sollte, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen • Diese Genehmigung ergibt sich hier daraus, daß die Klägerin nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen das Honorar der Beklagten gezahlt hat. b) Die Revision bekämpft weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten das in Rede stehende Geld in innerem Zusammenhang mit einem von der Klägerin erteilten Auftrag erlangt. c) Weiter macht die Revision geltend, nach § 667 BGB könnten Zuwendungen Dritter nur dann herausverlangt werden, wenn sie eine Willensbeeinflussung zu dem Nachteil des Auftraggebers befürchten ließen. April 1987 - IVa ZR 211/85 -BGHR BGB § 667 Schmiergelder 1 - ausgesprochen, daß ein Steuerberater seinem Auftraggeber solche Sondervorteile herauszugeben hat, "die ihm von dritter Seite zugewandt sind und eine Willensbeeinflussung zu dem Nachteil des Auftragsgebers befürchten lassen" (Leitsatz). a. auf BGHZ 39, 1, 4 bezogen, wo ausdrücklich ausgesprochen ist, daß "dem Besorger fremder Geschäfte aus dieser Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unbefangenheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten". Eine ausdrückliche Feststellung dahingehend, daß durch die Zuwendung Dr. EflHMHPdie Gefahr einer Willensbeeinflussung der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin begründet worden sei, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Einer solchen Gefahr steht nicht entgegen, daß Dr. EflHHB die Zahlung gerade als Belohnung der Beklagten für ihre Mitwirkung bei dem CMBHIB-Projekt geleistet hat. Denn dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß Dr. EJPHHHP die Beklagten durch die Zahlung mit sich persönlich verband und deshalb im Falle eines - später tatsächlich eingetretenen -Interessenkonflikts zwischen ihm und der zwar von ihm gegründeten, aber dann ein rechtliches Eigenleben führenden Klägerin die "Unbefangenheit" der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin beeinträchtigt sein konnte. liehe Feststellung kann daher dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Berufungsurteils entnommen werden, daß die Zahlung die Gefahr einer Benachteilung der Klägerin begrün-

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 667 BGB
FeststellungRechtsanwaltBGBBerufungsgerichtAuftragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

33/
III ZR 140/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Rechtsanwalt und Notar Dr. Alexander de F
Straße
e C
2. Rechtsanwalt
, daselbst.
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
die Firma Liquidation,
 Ii
GmbH & Co. Betriebs-KG in
 GmbH,
durch ihre Liquidatorin Firma ____
vertreten durch ihren Geschäfts
 führer Dr. H. E
Straße
N
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 26. Mai 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1987 - 3 U 27/84 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 700.000 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung und Bereicherungsansprüche hat das Berufungsgericht verneint. Insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen und sind auch Rechtsfehler nicht erkennbar.
2.	Dagegen hat das Berufungsgericht einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB bejaht. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
a)	Da die Beklagten das in Rede stehende Geld nicht Mzur Durchführung” eines ihnen erteilten Auftrags vom Auftraggeber erhalten haben, kommt als Rechtsgrundlage eines
%
Herausgabeanspruchs nur die 2. Alternative des § 667 BGB in Betracht. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus.
Unter die 2. Alternative des § 667 BGB fallen, obwohl dies dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, im Regelfall nur Zuwendungen Dritter; denn Zuwendungen des Auftraggebers dienen entweder der Ausführung des Auftrags und fallen damit unter die 1. Alternative, oder sie sind vom Auftraggeber dazu bestimmt, dem Beauftragten zu verbleiben, und können daher jedenfalls nicht nach § 667 BGB wieder zurückverlangt werden.
Das Berufungsgericht geht davon aus, Dr.	von
 dem die Beklagten das in Rede stehende Geld erhalten haben, sei in bezug auf den den Beklagten erteilten Auftrag ein Dritter gewesen. Dies zieht die Revision in Zweifel.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin 1975 zur Durchführung eines Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungs-Großprojekts im Libanon gegründet. Mit dem Entwurf der juristischen Modell-Konzeption des Projekts waren im Auftrag der Klägerin die Beklagten befaßt, die für diese Arbeit von der Klägerin rd. 1,4 Mio. DM Entgelt erhielten.
Die Revision macht demgegenüber geltend, der Auftrag, die juristische Seite des Anlagekonzepts zu entwickeln, sei den Beklagten von Dr. EflHHMP erteilt worden, da die Klägerin zu dieser Zeit noch nicht existent gewesen sei; bei
 Gründung der Klägerin sei die Tätigkeit der Beklagten be-
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reits im wesentlichen abgeschlossen gewesen. Auch der Abschluß des Konzeptentwicklungsvertrages vom 7. Mai 1975 mit der Klägerin habe das Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten und Dr. EflHV nicht beendet; allenfalls sei die Klägerin diesem bestehenden Vertragsverhältnis auf seiten des Auftraggebers beigetreten.
Damit wenden die Beklagten sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Mit wem das Auftragsverhältnis begründet wurde, aufgrund dessen die Beklagten tätig wurden, hängt zunächst vom Inhalt der bei Vertragsschluß abgegebenen Willenserklärungen ab. Dieser Erklärungsinhalt ist Gegenstand tatrichterlicher Feststellung und daher vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar.
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Wenn das Berufungsgericht feststellt, die Beklagten
 seien mit dem Entwurf des C
Projekts im Auftrag der
 Klägerin befaßt gewesen, der abgeschlossenen Vereinbarung sei also zu entnehmen, daß Vertragspartnerin der Beklagten die Klägerin sein sollte, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen •
Insbesondere war eine solche Vertragsgestaltung auch schon vor Gründung der Klägerin rechtlich möglich (vgl.
 BGHZ 80, 129, 136 ff.). Ob der Zeuge Dr. EflHi zur Zeit des Abschlusses die erforderliche Vertretungsmacht besaß, bedarf keiner näheren Prüfung, da nach den Umständen anzunehmen ist, daß die Klägerin den VertragsSchluß zu demindest stillschweigend genehmigt hat. Diese Genehmigung ergibt sich hier daraus, daß die Klägerin nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen das Honorar der Beklagten gezahlt hat.
b)	Die Revision bekämpft weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten das in Rede stehende Geld in innerem Zusammenhang mit einem von der Klägerin erteilten Auftrag erlangt. Die tatsächliche Feststellung, daß die Zahlung gerade im Hinblick auf die Tätigkeit der Beklagten bei der Aufstellung des CWBHP-Projektes geleistet wurde, läßt jedoch revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen.
c)	Weiter macht die Revision geltend, nach § 667 BGB könnten Zuwendungen Dritter nur dann herausverlangt werden, wenn sie eine Willensbeeinflussung zu dem Nachteil des Auftraggebers befürchten ließen.
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In der Tat hat der IVa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85 -BGHR BGB § 667 Schmiergelder 1 - ausgesprochen, daß ein Steuerberater seinem Auftraggeber solche Sondervorteile herauszugeben hat, "die ihm von dritter Seite zugewandt sind und eine Willensbeeinflussung zu dem Nachteil des Auftragsgebers befürchten lassen" (Leitsatz). In seinem Beschluß vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 81/86 - BGHR BGB § 667 Steuerlicher Berater 1 - hat derselbe Senat zwar den letzteren dieser beiden Gesichtspunkte nicht ausdrücklich erwähnt; er hat sich aber u. a. auf BGHZ 39, 1, 4 bezogen, wo ausdrücklich ausgesprochen ist, daß "dem Besorger fremder Geschäfte aus dieser Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unbefangenheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten".
Eine ausdrückliche Feststellung dahingehend, daß durch die Zuwendung Dr. EflHMHPdie Gefahr einer Willensbeeinflussung der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin begründet worden sei, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Einer solchen Gefahr steht nicht entgegen, daß Dr. EflHHB die Zahlung gerade als Belohnung der Beklagten für ihre Mitwirkung bei dem CMBHIB-Projekt geleistet hat. Denn dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß Dr. EJPHHHP die Beklagten durch die Zahlung mit sich persönlich verband und deshalb im Falle eines - später tatsächlich eingetretenen -Interessenkonflikts zwischen ihm und der zwar von ihm gegründeten, aber dann ein rechtliches Eigenleben führenden Klägerin die "Unbefangenheit" der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin beeinträchtigt sein konnte. Auch ohne ausdrück-
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liehe Feststellung kann daher dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Berufungsurteils entnommen werden, daß die Zahlung die Gefahr einer Benachteilung der Klägerin begrün-
Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Heraus gabeanspruch nach § 667 BGB eine solche Gefahr in jedem Falle voraussetzt.
Krohn	Kroner
 Engelhardt
Werp
 Bou j ong
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Schreibfehlerberi chti
 In Sachen Dr. de Faria e Castro u.a. ./. Fa. CONTRUCK
werden die Ausfertigungen und Abdrucke des Beschlusses vom 26. Hai 1988 dahingehend berichtigt, daß der Prozeß« bevollmächtigte der Klägerin und Bevisionsbeklagten anstelle von
"Rechtsanwalt Dr. Krämer" richtig heißen muß:
"Rechtsanwalt Dr. Messer".
Karlsruhe» den 29* Juni 1988
Bunde sgerichtshof Geschäftsstelle des III. Zivilsenats
 Friederich
Justizangestellte