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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe durch ihr Verhalten einen ”Vertrauenstatbestand" begründet, der sie zur Aufklärung über fUr die Vermögensdispositionen der Klägerin wesentliche Umstände verpflichtet habe; der Vorwurf, sie habe ihre Aufklärungspflicht (schuldhaft) verletzt, sei jedoch nicht begründet. a) Die von der Revision behauptete objektive Unvereinbarkeit des Bebauungsplans mit der Regionalplanung als "unbehebbarer” Mangel der Planung wird vom Berufungsgericht selbst angenommen. Das Berufungsgericht schließt jedoch ein Verschulden der Beamten der Beklagten aus, weil diesen kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß sie auf Äußerungen der sachkundigen Landesplanungsbehörden, der Bebauungsplan sei auch in Hinsicht auf den Regionalbezirksplan planerisch zu verantworten, vertraut hätten. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, daß bei früherer Abstimmung des Projekts mit den Oberbehörden die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der überörtlichen Planung sich früher herausgestellt hätte. Es besteht danach weder eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß in diesem Falle das Unternehmen ’’noch vor dem Eingreifen der Umweltschützer hätte unter Dach und Fach gebracht werden können”, noch dafür, daß dann die Verluste der Klägerin (Jedenfalls) geringer gewesen wären. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die Beklagte habe von Anfang an der mit den Projekt verbundenen Umweltbelastung (Verkehrslärm, Luftverschmutzung) nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt, schon der Bebauungsplanentwurf sei deshalb das Ergebnis einer gegen § 1 Abs.4 BBauG (i960) verstoßenden Abwägung der berührten Es geht insoweit auch nach dem Vortrag der Revision nicht etwa um einen unterlassenen Hinweis auf erkannte Mängel der (eigenen) Bauleitplanung, d.h. auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Bebauungsplans. Auch soweit das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der Vorplanungskosten für das Kurmittelhaus (der Beklagten) abgelehnt hat, weil ein Vertragsverhältnis, das über vorvertragliche Aufklärungsund sonstige Sorgfaltspflichten hinaus weitere Pflichten der Beklagten begründet hätte, nicht bestanden habe, läßt diese Würdigung entgegen den Rügen der Revision keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler erkennen. Ob der Tatrichter bei diesem Sachverhalt auch zu einer für die Klägerin günstigeren Würdigung hätte gelangen können, ist eine der Revision nicht zugängliche Frage der Auslegung individueller Willenserklärungen. Es handelt sich nicht um die Anpassung einer bereits getroffenen vertraglichen Vereinbarung an nicht vorhergesehene Umstände, sondern um die Beurteilung von vorvertraglichen Pflichten, die nach ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt (nur Aufklärungsund sonstige Sorgfaltspflichten) einer Anpassung in dem von der Revision gewünschten Sinne nicht zugänglich sind. Insoweit kann auch nicht anerkannt werden, daß das Verhalten der Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße, weil der Grund für das Fehlen der Vertragsgrundlage ausschließlich in ihrer Sphäre liege. Der von der Revision behauptete Erfahrungssatz dafür, daß die Beklagte mit dem neuen Architekten eine "weitgehend gleiche Planung" vereinbart habe, besteht nicht; er wäre zu demindest im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Revision selbst einräumt, daß das Kurmittelhaus nunmehr anders, als es früher geplant war, Die Klägerin war indessen nicht gehindert, eine derartige Ersparnis an Gebühren unter Beweis zu stellen und sich hierbei auf das Zeugnis des ihr bekannten Architekten zu berufen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 1 BBauG Art. 14 GG
BerufungsgerichtPlanungBebauungsplansderartigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
hi zr i40/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Hausbau Hans	,	SJMHHBstraße	4
StflHÜB §> vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans BoMB, ebendort,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt WBflHMB/vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr

- 2: -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 10. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 1979 - 4 U 133/77 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.500.000 DM.
Gründe
I.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit es um Fragen der (öffentlich-rechtlichen) Vertrauenshaftung geht, handelt es sich um die Anwendung der in den Senatsurteilen vom 8. Juni 1978 (III ZR 48/76 = BGHZ 71, 386), vom 22. November 1979 (III ZR 186/77 =
 BGHZ 76, 9) und vom 7. Februar 1980 (III ZR 23/78 =
 BGHZ 76, 343) niedergelegten Grundsätze auf den Einzelfall.
 
Auch die anerkannten Grundsätze des Fehlens der Geschäftsgrundlage bedürfen aus Anlaß des Falles nicht der Fortbildung.
II.
Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe durch ihr Verhalten einen ”Vertrauenstatbestand" begründet, der sie zur Aufklärung über fUr die Vermögensdispositionen der Klägerin wesentliche Umstände verpflichtet habe; der Vorwurf, sie habe ihre Aufklärungspflicht (schuldhaft) verletzt, sei jedoch nicht begründet. Das greift die Revision ohne Erfolg an.
a) Die von der Revision behauptete objektive Unvereinbarkeit des Bebauungsplans mit der Regionalplanung als "unbehebbarer” Mangel der Planung wird vom Berufungsgericht selbst angenommen. Das Berufungsgericht schließt jedoch ein Verschulden der Beamten der Beklagten aus, weil diesen kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß sie auf Äußerungen der sachkundigen Landesplanungsbehörden, der Bebauungsplan sei auch in Hinsicht auf den Regionalbezirksplan planerisch zu verantworten, vertraut hätten. Hiergegen bringt die Revision keine durchgreifenden Rügen vor. Die von den obersten Landesbehörden bei der Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans schließlich eingenommene Haltung war angesichts früherer Stellungnahmen
 
dieser Behörden nicht voraussehbar. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, daß bei früherer Abstimmung des Projekts mit den Oberbehörden die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der überörtlichen Planung sich früher herausgestellt hätte. Es besteht danach weder eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß in diesem Falle das Unternehmen ’’noch vor dem Eingreifen der Umweltschützer hätte unter Dach und Fach gebracht werden können”, noch dafür, daß dann die Verluste der Klägerin (Jedenfalls) geringer gewesen wären. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Beklagte sei hier wegen der großen "Vorleistungen” der Klägerin, die auch der Beklagten zugute kommen sollten, zu besonderer Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin verpflichtet gewesen, ist bei diesem Sachverhalt eine schadensursächliche schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellbar. Das gilt auch für den von der Revision erhobenen Vorwurf, es wäre zu demindest möglich gewesen, den Standpunkt des Innenministers - wesentliche Kürzung der Geschoßzahl und -fläche - früher in Erfahrung zu bringen und hierdurch zeitraubende und aufwendige Änderungen der Projektplanung zu vermeiden. Insoweit verkennt die Revision, daß derartige Äußerungen der Träger öffentlicher Belange erst nach Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit hinreichender Verbindlichkeit erwartet werden konnten. Soweit die Revision
 in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die Beklagte habe von Anfang an der mit den Projekt verbundenen Umweltbelastung (Verkehrslärm, Luftverschmutzung) nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt, schon der Bebauungsplanentwurf sei deshalb das Ergebnis einer gegen § 1 Abs. 4 BBauG (i960) verstoßenden Abwägung der berührten
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Belange gewesen, ist dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten rechtlich nicht erheblich. Es geht insoweit auch nach dem Vortrag der Revision nicht etwa um einen unterlassenen Hinweis auf erkannte Mängel der (eigenen) Bauleitplanung, d.h. auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Bebauungsplans. Vielmehr richtet sich der Vorwurf darauf, die Beklagte habe die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens rechtlich unzutreffend beurteilt, weil sie wichtige planerische Gesichtspunkte nicht oder nur unzureichend in die Abwägung eingestellt habe.
Dieser Mangel in der Ausübung des eigenen Planungsermessens konnte - wie keiner weiteren Begründung bedarf - nicht selbst Gegenstand eines der Klägerin zu machenden aufklärenden Hinweises sein. Im übrigen verletzte die fehlerhafte Planung als solche Jedenfalls keine der Klägerin gegenüber bestehende Pflicht zu städtebaulich unbedenklicher Planung. Etwaige Amtspflichten im Bereich der Bauleitplanung sind - der Bedeutung dieser Einrichtung als Mittel der Inhaltsbestimmung des Grundeigentums entsprechend - nur als auf den Schutz des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Eigentums gerichtet denkbar. Dieser Schutzbereich wird aber durch eine Planung, die sich zu dem Ziel setzt, eine besonders intensive Nutzung des Eigentums zuzulassen, nicht berührt. In der vor der Aufstellung des Bebauungsplans zulässigen Nutzbarkeit des Grundstücks ist die Klägerin nicht behindert worden, weil sie diese Nutzung nicht verwirklichen wollte.
2.	Auch soweit das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der Vorplanungskosten für das Kurmittelhaus (der Beklagten) abgelehnt hat, weil ein Vertragsverhältnis, das über vorvertragliche Aufklärungsund sonstige Sorgfaltspflichten hinaus weitere Pflichten der Beklagten begründet hätte, nicht bestanden habe, läßt diese Würdigung entgegen den Rügen der Revision keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler erkennen.
Die vom Berufungsgericht für seine rechtliche Beurteilung ausgewerteten Umstände lassen eine derartige Bestimmung des Parteiwillens zu. Ob der Tatrichter bei diesem Sachverhalt auch zu einer für die Klägerin günstigeren Würdigung hätte gelangen können, ist eine der Revision nicht zugängliche Frage der Auslegung individueller Willenserklärungen. Die Auffassung der Revision, mit der Ausführung des Wunsches der Beklagten, den Architektenwettbewerb axiszuschreiben und die Baugesuche auch für ihre eigenen Bauten zu entwerfen, einzureichen und das zu ihrer Genehmigung Erforderliche zu tun, sei eine Vereinbarung über bestimmte und aufwendige Leistungen, nämlich die Ausschreibung des Wettbewerbs und die folgende Bauplanung zustandegekommen, steht im Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des Parteiwillens.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung der Beziehungen der Parteien durch das Berufungsgericht führt auch der Hinweis der Revision auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage (beiderseitiger Irrtum über die Genehmigungs-
 
fähigkeit des Projekts) nicht weiter. Es handelt sich nicht um die Anpassung einer bereits getroffenen vertraglichen Vereinbarung an nicht vorhergesehene Umstände, sondern um die Beurteilung von vorvertraglichen Pflichten, die nach ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt (nur Aufklärungsund sonstige Sorgfaltspflichten) einer Anpassung in dem von der Revision gewünschten Sinne nicht zugänglich sind. Insoweit kann auch nicht anerkannt werden, daß das Verhalten der Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße, weil der Grund für das Fehlen der Vertragsgrundlage ausschließlich in ihrer Sphäre liege. Dieser Gedanke der Risikotragung ist vom Berufungsgericht bei der Würdigung der Parteierklärungen bereits in einer Weise berücksichtigt worden, die einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen läßt.
3.	Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen späterer Verwendung der in den Besitz der Beklagten gelangten planerischen Unterlagen für das Kurmittelhaus hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint.
Der von der Revision behauptete Erfahrungssatz dafür, daß die Beklagte mit dem neuen Architekten eine "weitgehend gleiche Planung" vereinbart habe, besteht nicht; er wäre zu demindest im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Revision selbst einräumt, daß das Kurmittelhaus nunmehr anders, als es früher geplant war,
 
gestaltet wird. Es trifft auch nicht zu, daß - wie die Revision meint - die Beklagte darlegen müsse, daß - wirtschaftlich gesehen - eine Bereicherung nicht vorliege. Eine Darlegungsund Beweisnot der Klägerin besteht insoweit nicht. Eine Bereicherung der Beklagten würde voraussetzen, daß sie infolge der ihr von der Klägerin gelieferten Pläne geringere Gebühren an den von ihr jetzt beschäftigten Architekten zu entrichten hat, als ohne Verwendung der Pläne sonst angefallen wären. Die Klägerin war indessen nicht gehindert, eine derartige Ersparnis an Gebühren unter Beweis zu stellen und sich hierbei auf das Zeugnis des ihr bekannten Architekten zu berufen.
Für sich allein betrachtet stellten die Pläne keine Bereicherung für die Beklagte dar; denn es hing von der gewählten neuen Plankonzeption ab, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die früheren Pläne verwendbar waren. Eine Verpflichtung der Beklagten, ihre neue Planung auf eine derartige Verwendbarkeit auszurichten, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht anzuerkennen. Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn eine solche Verwendung sich aufdrängte, die Beklagte jedoch ohne einsichtigen Grund von einer Verwendung abgesehen hätte. Ein derartiger Sachverhalt ist nicht dargetan.
 
4.	Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil einen Rechtsfehler, der den Bestand der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnte, nicht erkennen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Boujong