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BGH · III ZR 140/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 140/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Januar I960 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Frage, ob ein "Unterlassen11 als "Maßnahme" im Sinne des § 41 OBG angesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Rechtspflicht der Beklagten, die Stützbalken zu entfernen, nicht bestanden hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
sinnenNüßgensFrageStadtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 140/78	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 der Firma	KG, vertreten durch denpersön-
Gesellscluyfter, Herrn Hubert SchHB,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■HBHHF -
die Stadt K^|	gegen b, vertreten durch den Rat der Stadt KMfc,
 dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner am 31. Januar I960 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 1978 (7 U 195/77) wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: DM 256.375,—
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Frage, ob ein "Unterlassen11 als "Maßnahme" im Sinne des § 41 OBG angesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Rechtspflicht der Beklagten, die Stützbalken zu entfernen, nicht bestanden hat. Zudem wird die weiter von der Revision herausgestellte Frage hier nicht entscheidungserheblich.
Mängel, die eine Annahme der Revision aus anderen Gründen als gerechtfertigt erscheinen lassen, weist das
 angefochtene Urteil nicht auf. Die Revision muß daher in Endergebnis erfolglos bleiben.
Nüßgens
 Tidow
Peetz
 Lohmann
Kröner