- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. Der XIX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in HHHH vom 20o Dezember I960 wurde anerkannt, daß der Kläger im Sinne des ImpfSchadengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geschädigt und nicht erwerbsfähig ist. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Gewährung einer monatlichen Erziehungsbeihilfe in Höhe des zu zahlenden Schulgeldes von rund 260 DM erstrebt. Es meint, der Kläger könne neben der Grundrente und der PflegeZulage keine weitere Entschädigung beanspruchen«, Die Gewährung einer Erzichungsbeihilfc sei nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes, die nach den Verwaltungsvorschriften dos Arbeito- und Sozialnini-sterc des beklagten Landes entsprechend anzuwenden seien, nur gerechtfertigt, wenn der Beschädigte und seine unter- Der Kläger hat nicht bestritten, daß seine Eltern ein Einkommen haben, das ihnen erlauben würde, die über den vom beklagten Lande gezahlten Betrag von monatlich 340 DM hinaus erforderlichen Kosten seiner Erziehung zu tragen, meint aber, das Land dürfe ihn aus Hechtsgründen nicht an seine Eltern verweisen«, Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht nur einen Betrag von monatlich 200 DM als Erziehungsbeihilfe zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Deshalb kann der Kläger nicht auf Grund dieses Gesetzes eine Erziehungsbeihilfe fordern, und es kommt ihm mindestens nicht unmittelbar zugute, daß die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes (§§ 51 Abs. 2, 52 Ziffer 6 und 53 Abs.6) die Gewährung der Erziehungsheihilfe nicht von der wirtschaftlichen Lage des Geschädigten oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig machen. Februar 1953 (GVB1 166) zu, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem erwähnten Urteil des Senats ausführt und auch die Revision nicht bezweifelt; dieses Gesotz gewährt nach seinem § 10 Ansprüche auch für ImpfSchäden, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sinda Doch hat der Arbeitsund Sozialminister des beklagten Landes auf Grund des §11 ImpfSchG, nach dem er ermächtigt ist, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorsohriften zu erlassen, in einem Erlaß vom 31. 1 b - $ des Gesetzes) ist nach den Grundsätzen über die Gewährung von Erziehungsboihilfen nach § 27 Abs. 1 des BundesVersorgungsgesetzes - GMB1, 195% B, 256 - und im gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministers des Innern, des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Arbeit vom 31.3« Danach ist davon auszugehen, daß für die hier in Betracht kommende Zeit im Geltungsbereich des Bundesvcr-sorgungsgosetzes der Anspruch auf eine Erziehungsbeihilfe durch gesetzliche Bestimmungen, nicht nur durch Ver-waltungs vox’s ehr if ten ausgeschlossen ist, soweit eigene Mittel des Kindes oder seiner unterhaltspflichtigen An- Dem beklagten Bande ist auch einzuräumen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Gesctzge-ber - grundsätzlich ~ eine angemessene Entschädigung für Impfschaden gewährt, wenn er sie gerade so behandelt wie sondern lediglich eine Verwaltungsvor-schrifto Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Ermächtigung des § 11 ImpfSchG und wird auch von der Revision nicht angezweifelto Die Regelung, die das Bundeo-versorgungsgesetz für die Gewährung der Erziehungsbeihilfe Vorsicht? ist daher nicht kraft einer gesetzlichen Vorschrift für den Geltungsbereich des Impfschadengo-setzes des beklagten Landes maßgebend und könnte insoweit für die Gerichte nur verbindlich sein, wenn in ihr ein allgemein gültiger Rechtsgedanke zu dem Ausdruck käme» Das kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Bundes-Scuchengesetz die Erziehungsbeihilfe unabhängig von der Lbistungofähigkeit des Geschädigten und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen gewährt (§ 53 Abs»G). stets von dor Bedürftigkeit abhängt, sondern in Fällen Besonders schwerer Schädigung unabhängig von dieser gewährt wird» Es kann daher keine Hede davon sein, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, "das Recht des Richters über das Recht des Gesetzes hinaus erhoben" habe» Da der Impfschaden eine Aufopferung bedeutet (BGHZ 9 9 83) und das Impfschadenrecht des beklagten Landes für die Frage, ob die Erziehungsbeihilfe von der Bedürftigkeit abhängt, gerade keine gesetzliche Regelung trifft, diese Frage für den vorliegenden Fall, in dem der Impfschaden vor dem Inkrafttreten des Bundes-Seuchen-gesetzes eingetreten ist, auch nicht anderweit durch eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich geregelt ist, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Kläger den Ersatz der Mehraufwendungen, die seine Erziehung und Ausbildung infolge des ihm auferlegten Opfers fordern, nach den Entschädigungsgrundsätzen verlangen kann, die im Falle der Aufopferung gelten* die im Falle einer durch eine vorgeschriebene Schutzimpfung verursachten schworen Gehirnschädigung als Ausgleich des auferlegten Opfers zu gewähren ist, umfaßt mindestens in der Regel auch den Ersatz der MehraufWendungen, die für die Erziehung und Ausbildung des geschädigten Kindes erforderlich sind.Wenn die Revision sich darauf beruft, der Aufopferungsanspruch gewähre nicht vollen Schadensersatz, so übersieht sie, daß für den immateriellen Schaden keine Entschädigung gewährt wird, der vor allem in Fällen der vorliegenden Art ungleich schwerer wiegt als jede materielle Einbuße, und daß die mate- riellen Ansprüche des Klägers infolge der in § 6 ImpfSchG vorgesehenen Anwendbarkeit zahlreicher Bestimmungen des Bundosversorgungsgosetzcs weitgehend eingeschränkt sind« Sie geht auch daran vorbei, daß nach dem Bundes-Seuchen-gesetz die Erziehungsboihilfe unabhängig von der Bedürftigkeit gewährt wird, ebenso nach dem BundesVersorgungsgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen im Falle der Gewährung einer PflegeZulage. Die Revision übersieht weiter folgendes: Der Schädiger kann sich nach § 843 Abs.4 BGB gegenüber den Schadensersatzansprüchen des Verletzten, die auf einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder einer Vermehrung der Bedürfnisse beruhen, nicht darauf berufen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Mit Recht betont das Berufungsgericht, daß es nicht billig ist, gerade diese AufWendungen, die der teilweisen Beseitigung unmittelbarer Schadensfolgen dienen, dem Kläger und dessen Eltern aufzubürden. wenn sieh die Eltern des Klägers in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befänden, bedarf keiner Prüfung, Denn der Vortrag der Parteien gibt keine Anhaltspunkte für einen derartigen Sachverhalt, Nach alledem geht das Berufungsurteil zu Recht davon aus, daß der Kläger die Mehraufwendungen für seine Erziehung und Ausbildung, die infolge seiner Hirnschädigung erforderlich sind, ersetzt verlangen kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XIX ZR 140/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Januar 1968 Schorm, Justizangostollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ? gegen den am 19* Mai 1953 geborenen Lutz L gesetzlich vertreten durch seine Eltern Siegfried und Ellen in Am Strauchbusch 11, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. Der XIX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bagendarm sowie der Bundesrichtor Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Heinhardt für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 1965 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten der Revision. Von Rechts v/egen. Tatbestand^ Der Kläger wurde am 17. Oktober 1954 im Alter von 16 Monaten in einem öffentlichen Impftermin gegen Bocken geimpft. Die Impfung führte zu einer Hirnhautentzündung, die einen mittel- bis hochgradigen Schwachsinn zur Folge hatte. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in HHHH vom 20o Dezember I960 wurde anerkannt, daß der Kläger im Sinne des ImpfSchadengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geschädigt und nicht erwerbsfähig ist. In entsprechender Anwendung der Entschädigungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes wurde ihm eine Grundrente von zunächst 200 DM, später 240 DM, und eine Pflege Zulage von monatlich 100 DM zugebilligt. Der Kläger besuchte zunächst eine Sonderschule in Düsseldorf. Als seine Eltern fost3tellten, daß er dort keine Fortschritte machte, gaben sie ihn vom 1. Oktober 1963 an in ein Internat in Wuppertal. Von dort aus besucht er ein pädagogisch-therapeutisches Institut und das "Troxler-Haus", eine Er2iehungsstätto für nicht schulfähige Kinder und Jugendliche. Es handelt sich um vom Landschaftsverband Rheinland anerkannte Einrichtungen des Sozialen Hilfswerks für heilende Erziehung. Der Kläger hat inzwischen in seiner Erziehung erhebliche Fortschritte gemacht und soll, so lange es zweckmäßig erscheint, in Wuppertal bleiben. Für die Unterbringung im Internat ist ein Tagegeld von 10,90 DM, für die Schulausbildung ein Betrag von täglich 8,70 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Gewährung einer monatlichen Erziehungsbeihilfe in Höhe des zu zahlenden Schulgeldes von rund 260 DM erstrebt. Er macht geltend, die Grundrente von 240 DM stelle noch keine angemessene Entschädigung dar, da sie nicht ausreiche, die Kosten seiner notwendigen Sonderausbildung zu bestreiten. reichten und am 9« Juni 1964 zugestellten ; Klagebean-tragt,. den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn zu Händen seiner Eltern 1040 DM Ue 26o UM für die Monate Januar bis April 1964) zu zahlen und 2. ab 1. Mäi 1964 seine monatlichen Rentenbezüge um 260 DM zu erhöhen. Das beklagte Land hat beantragt? die Klage abzuweisen« Es meint, der Kläger könne neben der Grundrente und der PflegeZulage keine weitere Entschädigung beanspruchen«, Die Gewährung einer Erzichungsbeihilfc sei nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes, die nach den Verwaltungsvorschriften dos Arbeito- und Sozialnini-sterc des beklagten Landes entsprechend anzuwenden seien, nur gerechtfertigt, wenn der Beschädigte und seine unter- haltspflichtigen Eltern außerstande seien, die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen« Diese Voraussetzung sei beim Kläger und seinen Eltern nicht gegeben«. Der Kläger hat nicht bestritten, daß seine Eltern ein Einkommen haben, das ihnen erlauben würde, die über den vom beklagten Lande gezahlten Betrag von monatlich 340 DM hinaus erforderlichen Kosten seiner Erziehung zu tragen, meint aber, das Land dürfe ihn aus Hechtsgründen nicht an seine Eltern verweisen«, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht nur einen Betrag von monatlich 200 DM als Erziehungsbeihilfe zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Es errechnet die Mehrkosten, die durch die Heimunterbringung und den Schulbesuch des Klägers entstehen, auf durchschnittlich monatlich 460 DM und rechnet auf diesen Betrag die PflegeZulage voll und die Grundrente von 240 DM mit zwei Dritteln = 160 DM an, so daß ein ungedeckter Betrag von 200 DM monatlich verbleibt. Mit seiner Revision verfolgt das Rand seinen Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. L Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 = RJW 1965, 34?) ausführt, begründet das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (BGJ31 I 1012), das am 1, Januar 1962 in Kraft getreten ist (§ 85 Abs. 1 des Ges.), keine Bntschädigungs-ansprücho für vorher eingetretene ImpfSchadensfälle. Deshalb kann der Kläger nicht auf Grund dieses Gesetzes eine Erziehungsbeihilfe fordern, und es kommt ihm mindestens nicht unmittelbar zugute, daß die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes (§§ 51 Abs. 2, 52 Ziffer 6 und 53 Abs. 6) die Gewährung der Erziehungsheihilfe nicht von der wirtschaftlichen Lage des Geschädigten oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig machen. Vielmehr stehen dem Kläger Ansprüche nach dem ImpfSchadengesetz des beklagten Landes vom 10. Februar 1953 (GVB1 166) zu, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem erwähnten Urteil des Senats ausführt und auch die Revision nicht bezweifelt; dieses Gesotz gewährt nach seinem § 10 Ansprüche auch für ImpfSchäden, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sinda tJ In § 3 des Landesgesetzes sind als Hilfsmaßnahmen für Impfgeschädigte insbesondere vorgesehen: Heilbehandlung, Erziehungsbeihilfe für eine Schulund Berufsausbildung, die Gewährung einer Rente und einer Pflegezulage, Hach § 5 kann eine Erziehungsbeihilfe gewährt werden, um dem Beschädigten eine entsprechende Schul-und Berufsausbildung zu ermöglichen. Nach § 6 gelten für die Gewährung von Renten, Pflegezulage und Bestattungsgeld die §§ 29 bis 36 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Die Erziehungsbeihilfe ist in den genannten Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes nicht behandelt. Doch hat der Arbeitsund Sozialminister des beklagten Landes auf Grund des §11 ImpfSchG, nach dem er ermächtigt ist, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorsohriften zu erlassen, in einem Erlaß vom 31. August 1953 (MinBl NW 1953, 1540, abgedruckt in "Das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen” unter F VII 32 a) unter Nr. 6 angeordnet: nBei Gewährung einer Erziehungsbeihilfe (§3 Abs . 1 b - $ des Gesetzes) ist nach den Grundsätzen über die Gewährung von Erziehungsboihilfen nach § 27 Abs. 1 des BundesVersorgungsgesetzes - GMB1, 195% B, 256 - und im gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministers des Innern, des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Arbeit vom 31.3« 1952 - GMB1. 1952 S. 64 - zu verfahren». § 27 Abs. 1 BVG bestimmt in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl I S. 791): uDurch die Ge?/ährung einer Erziehungsbeihilfe an Beschädigt^ und Hinterbliebene ist sicherzustellen, daß den unterhaltsbereehtigton Kindern eines Beschädigten und den versorgungobe-rochtigten Waisen eine den Fähigkeiten entsprechende Schulund Berufsausbildung ermöglicht wird". Die vom Bund erlassene "Verwaltungsvorsehriftn zur Durchführung der §§ 25 - 27 BVG vom 10» Dezember 1951 (GMB1. S. 256) bestimmte unter VI, 2; "Die Gewährung von Ir Ziehungsbeihilfen setzt außerdem voraus, daß der Jugendliche oder seine unterhaltsberochtigten Angehörigen keine ausreichenden eigenen Mittel besitzen, aus denen die Ausbildungskosten bestritten werden können *'» Hach § 27 der Neufassung des Bundesversorgungsgc-setzes vom 27« Juni i960 (BGBl I 453) ist BrZiehungsbei- hilfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, zu gewähren, soweit für die Erziehung und Ausbildung Mittel des Kindes oder der unterhaltspflichtigen Ange~ hörigen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen Die weiteren Neufassungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 21 o Februar 1964 (BGBl I 102)und vom 20» Januar 1967 (BGBl I 142) haben § 27 in dieser Beziehung nicht geändert. Danach ist davon auszugehen, daß für die hier in Betracht kommende Zeit im Geltungsbereich des Bundesvcr-sorgungsgosetzes der Anspruch auf eine Erziehungsbeihilfe durch gesetzliche Bestimmungen, nicht nur durch Ver-waltungs vox’s ehr if ten ausgeschlossen ist, soweit eigene Mittel des Kindes oder seiner unterhaltspflichtigen An- gehörigen für den entsprechenden Zweck zur Verfügung stehen, abgesehen von einer unten noch zu behandelnden Ausnahme» Dem beklagten Bande ist auch einzuräumen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Gesctzge-ber - grundsätzlich ~ eine angemessene Entschädigung für Impfschaden gewährt, wenn er sie gerade so behandelt wie hJ kriegsbedingte Personenschäden (BGHZ 29? 95? 98) = Gleichwohl "bleibt die Revision ohne Erfolg» II» Der Erlaß dos Arbeite- und Sozialministero des beklagten bandos vom 31» August 1953? der oben in seinem einschlägigen Teile v/iedergegoben ist, ist nicht eine gesetzliche Norm? sondern lediglich eine Verwaltungsvor-schrifto Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Ermächtigung des § 11 ImpfSchG und wird auch von der Revision nicht angezweifelto Die Regelung, die das Bundeo-versorgungsgesetz für die Gewährung der Erziehungsbeihilfe Vorsicht? ist daher nicht kraft einer gesetzlichen Vorschrift für den Geltungsbereich des Impfschadengo-setzes des beklagten Landes maßgebend und könnte insoweit für die Gerichte nur verbindlich sein, wenn in ihr ein allgemein gültiger Rechtsgedanke zu dem Ausdruck käme» Das kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Bundes-Scuchengesetz die Erziehungsbeihilfe unabhängig von der Lbistungofähigkeit des Geschädigten und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen gewährt (§ 53 Abs»G). Ferner ist auf § 23 Abs» 5 der Verordnung zur Kriegsop-ferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl I 653) hinzuweisen, der im Rahmen der AusführungsbeStimmungen zu f 27 BVG vorschreibt, daß einem Geschädigten? der PflegeZulage erhält, Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der notwendigen Kosten der Erziehung und Ausbildung zu gewähren ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung nur für den Fall gilt, daß der Beschädigte und der Er-ziehungsbodürftige'verschiedene Personen sind. Denn jedenfalls zeigt sie, daß auch im Geltungsbereich des Bundosvcrsorgungsgesetzes die Erziehungsbeihilfe nicht stets von dor Bedürftigkeit abhängt, sondern in Fällen Besonders schwerer Schädigung unabhängig von dieser gewährt wird» Es kann daher keine Hede davon sein, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, "das Recht des Richters über das Recht des Gesetzes hinaus erhoben" habe» Da der Impfschaden eine Aufopferung bedeutet (BGHZ 9 9 83) und das Impfschadenrecht des beklagten Landes für die Frage, ob die Erziehungsbeihilfe von der Bedürftigkeit abhängt, gerade keine gesetzliche Regelung trifft, diese Frage für den vorliegenden Fall, in dem der Impfschaden vor dem Inkrafttreten des Bundes-Seuchen-gesetzes eingetreten ist, auch nicht anderweit durch eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich geregelt ist, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Kläger den Ersatz der Mehraufwendungen, die seine Erziehung und Ausbildung infolge des ihm auferlegten Opfers fordern, nach den Entschädigungsgrundsätzen verlangen kann, die im Falle der Aufopferung gelten* verstoß bejaht» Die angemessene EntsehädrigUhg? die im Falle einer durch eine vorgeschriebene Schutzimpfung verursachten schworen Gehirnschädigung als Ausgleich des auferlegten Opfers zu gewähren ist, umfaßt mindestens in der Regel auch den Ersatz der MehraufWendungen, die für die Erziehung und Ausbildung des geschädigten Kindes erforderlich sind.Wenn die Revision sich darauf beruft, der Aufopferungsanspruch gewähre nicht vollen Schadensersatz, so übersieht sie, daß für den immateriellen Schaden keine Entschädigung gewährt wird, der vor allem in Fällen der vorliegenden Art ungleich schwerer wiegt als jede materielle Einbuße, und daß die mate- 10 riellen Ansprüche des Klägers infolge der in § 6 ImpfSchG vorgesehenen Anwendbarkeit zahlreicher Bestimmungen des Bundosversorgungsgosetzcs weitgehend eingeschränkt sind« Sie geht auch daran vorbei, daß nach dem Bundes-Seuchen-gesetz die Erziehungsboihilfe unabhängig von der Bedürftigkeit gewährt wird, ebenso nach dem BundesVersorgungsgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen im Falle der Gewährung einer PflegeZulage. Die Revision übersieht weiter folgendes: Der Schädiger kann sich nach § 843 Abs. 4 BGB gegenüber den Schadensersatzansprüchen des Verletzten, die auf einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder einer Vermehrung der Bedürfnisse beruhen, nicht darauf berufen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall der schuldhaften unerlaubten Handlung, der hier nicht gegeben ist, sondern ist kraft gesetzlicher Verweisung auch in den wesentlichsten Fällen der Gefährdungshaftung (§ 13 Abs. 2 StVG; § 38 Abs. 2 LuftVG; § 7 Abs. 2 HaftpflG; § 28 Abs» 3 BLG)sowie in Fällen der Verletzung vertraglich begründeter Fürsorgopflichten (§ 618 Abs. 3 BGB; §§ 62 Abs. 3? 76 Abs. 1 HGB) anv/endbar. Sie mag keinen so grundlegenden und allgemein gültigen Rechtsgedanken enthalten, dessen Anwendung auch für das Gebiet des Aufopferungsan-spruchs zwingend geboten wäre, wie es der erkennende Senat bei ähnlicher Gesetzcslage für den Rechtsgedanken des § 844 BGB angenommen hat (BGHZ 34,23)$bs mögen Fälle denkbar sein, in denen es unbillig wäre, diese Bestimmung des Schadensersatzrechts in Aufopferungsfällen entsprechend anzuwondon. Aber jedenfalls ist es auch in solchen Fällen nicht die Regel, daß der zu dem Schadensausgleich Verpflichtete seine Verpflichtung auf denjenigen abwälzen kann, der dem Geschädigten aus einem sonstigen Rechtsgrunde 11 unterhaltspflichtig ist, und es müßten besondere Umstände vorliegon, v/enn eine solche Regelung als billig erscheinen sollte. Von solchen Umständen kann hier keine Rede sein. Die Aufwendungen, um die es geht, sind dazu bestimmt, die geringen Fähigkeiten zu entwickeln, die dem Kläger verblieben sind,und damit die Folgen eines Gesundheitschadens zu mindern, der nach dem heutigen Stande der medizinischen Wissenschaft nicht mehr zu beseitigen ist. Mit Recht betont das Berufungsgericht, daß es nicht billig ist, gerade diese AufWendungen, die der teilweisen Beseitigung unmittelbarer Schadensfolgen dienen, dem Kläger und dessen Eltern aufzubürden. Das muß umso mehr gelten, als im übrigen die Schäden nur in beschränktem Umfang vergütet werden, wie bereits dargelcgt ist. Ob etwa eine andere Beurteilung geboten sein könnte!» wenn sieh die Eltern des Klägers in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befänden, bedarf keiner Prüfung, Denn der Vortrag der Parteien gibt keine Anhaltspunkte für einen derartigen Sachverhalt, Nach alledem geht das Berufungsurteil zu Recht davon aus, daß der Kläger die Mehraufwendungen für seine Erziehung und Ausbildung, die infolge seiner Hirnschädigung erforderlich sind, ersetzt verlangen kann. Gegen die Festsetzung der Rente auf monatlich 200 DM hat die Revision keine besonderen Angriffe erhoben, Sie rügt zwar § 287 ZPO als verletzt; das ist indessen damit begründet, daß zu den zu berücksichtigenden Umständen auch die wirtschaftliche Lage der Eltern gehöreo Auf die wirtschaftliche Lage der Eltern ist Jedoch nicht abzustellen; dazu ist auf das oben Ausgcführ-to zu verweiseno Auch im übrigen ist die vom Berufungsgericht vorgonommene Berechnung des zu erstattenden Betrages rechtlich nicht zu beanstanden« Danach ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge des § 97 2K) als unbegründet zurückzuweisen o Dro Pagendarm Dr« Hußla Gähtgens Keßler £r. Reinhardt