Die Befugnis der Besatzungsmächte, das frühere Vermögen der NSDAP kraft Konfiskation unentgeltlich und entschädigungslos benutzen zu dürfen, ist auch nach Beendigung des Besatzungsregimes und durch die Bonner Verträge jedenfalls insoweit nicht beeinträchtigt worden, als das Vermögen am 5» Mai 1955 noch für Zwecke der Besatzungsmächte benutzt wurde. Der Kläger beantragte zur Beseitigung der festgestellten Schäden die Erstattung von 342 617,77 DM» Die Streitkräfte lehnten ihre Zustimmung zu einer Entschädigung ab, da für das Grundstück als früheres Eigentum der NSDAP eine Entschädigung nicht zu zahlen sei» Die Streitkräfte lehnten es auch ab, eine Erklärung nach dem Finanzvertrag abzugeben, daß die Schäden durch eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte entstanden seien. Der Kläger verlangt mit seiner Klage gemäß dem Leistungsbescheid sowie nach Maßgabe des Bundesleistungs-gesetzee und des Finanzvertrages eine Entschädigung von der Bundesrepublik für die nach dem 5» Mai 1955 am Grundstück entstandenen Schäden in Höhe von 243 800 DM» Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragen: Die A us s chluBkla us el in der Übertragungsurkunde betreffe nur Ersatzansprüche aus der Benutzung durch iiesatzun Behörden und könne deshalb nur bis zu dem Ende der Besatzungsherrschaft am 5o Mai 1955 gelten« Die jetzt festgestellten Schäden 3eien nach diesem Zeitpunkt entstanden, «eil das Grundstück Anfang 1955 voll instandgesetzt worden sei» Die amerikanischen Streitkräfte hätten das Grundstück seit 1955 nicht mehr kraft Besatzungsrecht benutzt, sondern auf Grund des Leistungsbescheideso Das habe das Verteidigungslastenamt auch durch Zahlung der Mutzungsentschädigung und die ■ Entschädigungsleistung nach der Teilfreigabe im September 1958 anerkannt» Das frühere Vermögen der NSDAP unterliege seit Beendigung der Besatzungsherrschaft und der Übertragung auf Privatpersonen keiner Beschränkung mehre Die fehlende Bescheinigung der.Streitkräfte stehe der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, zu demal nicht zu bezweifeln sei, daß die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Streitkräfte immer dienstlicher Natur gewesen sei» Die Erklärungen der Streitkräfte nach dem Finanzvertrag seien für das gerichtliche Verfahren bindend; der Kläger könne ohne eine entsprechende Bescheinigung Entschädigungsansprüche nicht geltend machen» Die Klage sei auch unbegründet, weil der Kläger auf alle diese Ansprüche in der Urkunde vom 8» November 1950 verzichtet habe; die Erklärung wirke über die, Beendigung der Besatzungszeit hinaus» Der Landrat habe das bei Erlaß des Leistungsbe-scheides verkannt; der Leistungsbescheid beruhe auf einem Irrtum» Einer Bescheinigung der Streitkräfte nach dem Finanz-vertrag bedürfe es nicht, weil die Bundesrepublik auf Grund des Leistungsbescheides' nach § 60 des Bundesleistungsgesetzes vom 19« Oktober 1956 - BIG von 1956 - (BGBl 1956 1 815) selbständig für die Erfüllung einzustehen habe» Deshalb liege auch keine bloße Prozeßstandschaft der Bundesrepublik vor« Dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 88 und 27 Abs» 3 BIG zu» Der Anspruch sei für die Zeit nach Beendigung der Besatzungsherrschaft (5» Mai 1955) nicht durch die Ausschlußklausel beseitigt, weil dieser Ausschluß nach dem Wortlaut der Übertragungsurkunde nur für die Besatzungszeit gelte und nicht für die Zeit, seitdem die Truppen kraft vertraglicher Abmachung in der Bundesrepublik stationiert seien» Eine entsprechende Anwendung der für früheres Reichseigentum geltenden Vorschriften, die eine Entschädigung ausschließen (Art» 9 Abs» 2 Finanz-Vertrag), sei nicht gerechtfertigt, zu demal auch der in § 33 des Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes vorgesehene Ausschluß einer Entschädigung für Besatzungsschäden an früherem Eigentum der 1SDAP für die spätere Zeit gesetzlich nicht wiederholt worden sei» Der Kläger könne sich aber nicht auf die in.Art« 8 Abso 3 des Finanzvertrages niedergelegte Vermutung berufen, daß Schäden an den den Streitkräften überlassenen Liegenschaften als im Zeitpunkt der Freigabe eingetreten gelten» Sonst würde der Kläger gerade Entschädigung auch für die Zeit vor dem 5» Mai 1955 erhalten, die durch die vereinbarte Ausschlußklausel ausdrücklich ausgeschlossen sei« Unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben könne der Kläger aber nicht ..rsatz in voller Höhe verlangen« Die 'Weigerung der Utreitkräfte, für ehemaliges Vermögen der HSBAP eine Jrsatzp'flicht anzuerkennen, bewirke im Verhältnis zur Bundesrepublik, daß diese den sonst vorgesehenen Ersatz von 3/4 von den Streitkräften nicht erlangen könne« Gerechtigkeit und Billigkeit geböten es, daß dann der Kläger, der das Grundstück unentgeltlich erhalten habe, diese ablehnende Haltung der Streitkräfte gegen sich gelten lassen müsse» Er müsse sich mit einer Der Kläger macht Ansprüche aus dem Leistungsbescheid vom 29« Dezember 1956 geltend, der sich auf § 85 BLG von 1956 stützt« hach § 60 BLG richtet sich das Verfahren dabei nach Art« 8 des Finanzvertrages; die Bundesrepublik hat für die Erfüllung einzustehen und Rechtsstreitigkeiten in eigenem' Kamen zu führen. Hier ist eine solche Bindung nicht eingetreten, denn nach der Rechtsprechung wird eine solche Bindung für das gerichtliche Verfahren nur durch eine Bescheinigung mit sachlichem Inhalt herbeigeführt, die die Streitkräfte auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet erteilen (BGH Urteil vom 10«. Es kann dafür dahinstehen, ob sieh das nicht schon aus aer bei der Eigentumsübertragung mit Zustimmung des Klägers ausgesprochenen Ausschlußklausel ergibt, nach welcher der Erwerber keine Ansprüche wegen Verlusten oder Beschädigungen haben sollte, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Besatzungsbehörden während des Gebrauche der Vermögenswerte für Besatzungszwecke entstanden. Denn für Schäden aus der Inanspruchnahme von Grundstücken, die als ehemaliges Vermögen, der NSDAP von den Streitkräften.für ihre Zwecke genutzt und während der Beschlagnahme gemäß Besatzungsrecht in Privateigentum überführt worden sind, kann eine Entschädigung nach Maßgabe der deutschen leistungsgesetze nicht verlangt werden, gleichgültig, ob die Schäden vor oder nach Beendigung des Besatzungsregimes entstanden sind und ob bei der Vermögensübertragung ein entsprechender Vorbehalt. Bezüglich des Grundbesitzes hatte diese Regelung letztlich ihre Grundlage in dem Umstand, daß die der NSDAP und ihren im einzelnen aufgeführten Organisationen, darunter auch dem NS-Lehrerbund gehörende Liegenschaften von den Alliierten für “beschlagnahmt11 (französischer Text: “confisques“; englischer Text; “confiscated“) erklärt worden waren (Art. II und Ziff.29 des Anhangs des Kontrollrats-gesetzes Nr. 2 vom 10. KE S, 19) ereatzlos abgeschafft und aufgelöst worden waren, sich in Art, II KRG Nr. 2 Vorbehalten, "allgemeine Direktiven über die Verteilung des beschlagnahmten Eigentums (der NSDAP und ihrer Organisationen) zu geben," Von dieser Möglichkeit haben sie durch die Kontrollratsdirek-tive Nr, 50 (ABI, des Kontrollräte S, 89 - im folgenden KHDir» Nr» 50) und das Gesetz Nr, 58 der amerikanischen Militärregierung zur Durchführung der Kontrollrats-Direk-tive Nr» 50 - im folgenden: - MilHegG Nr, 58 - vom 29» Juni 1947 Gebrauch gemacht. Gerade nach diesen gesetzlichen Bestimmungen, auf die der Kläger seinen z-igentumaerwerb stützt, blieb die Befugnis zur entschädigungslosen Inanspruchnahme für solche Liegenschaften bestehen, die während ihrer Beschlagnehme durch die US-Streitkräfte in das Eigentum eines Landes oder einer Privatperson nach Maßgabe dieser Bestimmungen überführt wurden» Nach Art. VIII Ziff» 1 KKDir.ifr. nationalsozialistischen .Lehrerbund gehörende und von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmte Eulersche Villa erworben» Die bei der Übertragung auf den Kläger in der Übertragungsurkunde aufgenommene Ausschlußklausel brachte deshalb nur den kraft Besatzungsrecht bestehenden Rechtszustand zu dem Ausdruck, wenn Oie erklärte, daß Ansprüche des Erwerbers wegen Besatzungsschäden an dem Grundstück nicht anerkannt werden würden und daß die Übertragung in keiner Weise die Fortsetzung des (unentgeltlichen) Gebrauchs für Besätzungszwecke beeinträchtige. haben würde, daß der Kläger nach dem Übergang vom Zustand der kriegerischen Besetzung in den einer vertraglichen Truppenstationierung Ansprüche aus der Portdauer der Benutzung des Grundbesitzes durch die US-Truppen hätte, ist die Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Veränderung des Charakters der Truppenstationierung nicht in vollem Umfang zutreffend» Die Aufhebung des Besatzungsstatuts zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Befugnis zur entschädigungslosen Inanspruchnahme von Grundstücken durch die alliierten Streitkräfte und damit auch die Versagung von "Belegungs-Schaden" ipso jure erloschen ist» Zwar mag das von den Alliierten in Anspruch genommene Hecht zur "Konfiskation" eine gewisse Ähnlichkeit mit dem in Art« 55 Haager Landkriegsordnung (RGBl 1910, 107, 150) geregelten Verwaltungsund Butznießungsrecht des besetzenden Staates an Liegenschaften des feindlichen Staates haben, wobei die A3.1iierten auch das Vermögen der NSDAP einschließlich des Ihrer Organisationen als allein staatstragenden Partei wie Staatsvermögen behandelt haben mögen (vgl» dazu .Danckelsiann-Kühne, Besatzungssehädenreoht 1952, Art» 4 Am. 8 a) . liehen Vereinbarungen zwischen dem Lande Hessen und dem Kläger geben» Las sog» Bonner Vertragswerk hat als "Kern” (vgl» Kutscher-Grewe; Bonner Vertrag Su 26) den "Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten” vom 26» Mai 1952 (vgl» BGBl II 1954j 61)o Lach dessen Art» 2 Abs. 1 "(behalten) die drei Mächte «,**<. Die streitige Vertragsklausel Uber den Ausschluß von Ansprüchen aus Benutzung des Grundvermögens "für Besatzungszwecke" hat mithin auch nach dem Inkrafttreten des Bonner Vertragswerkes ihre Bedeutung nicht ohne weiteres verloren» Allerdings würde der Sinn des zwischen dem Land Hessen und dem Kläger abgeschlossenen Vertrages es nahelegen, daß dann, wenn nach Abschluß des Bonner Vertragswerkes ein derartiger Anspruchsausschluß bei Benutzung ehemaligen NS-Vermögens für Besatzungszwecke beseitigt worden wäre, auch der vertragliche Ausschluß entfallen sollte» Diese Auslegungsfrage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Diese "Vorbehaltsrechte", die nach dem oben Ausgeführten nicht auf vertraglichen Vereinbarungen mit der Bundesrepublik beruhen, können nicht dazu führen, daß die weiteren vertraglichen Abmachungen des Bonner Vertragswerkes zu Ungunsten der Bundesrepublik abgeschwächt, in Krage gestellt oder rückgängig gemacht werden können (vgl» Kutscher-Grewe aaO S» 30)« Das wird auch durch den Briefwechsel anläßlich der Unterzeichnung der Bonner Verträge (BGBl II 1954, 240 ff und 1955, 499 ff5, insbesondere durch die beiden Schreiben der drei Hohen Kommissare an BGBl II 1954, 244 und 251) bestätigt, wonach der Vorbehalt gewisser Renate in Arte 2 des "Kern''-Vertrages "nicht dahin ausgelegt werden kann, daß den Drei Mächten hierdurch gestattet wird, die zwischen ihnen und der Bundesrepublik durch die heute Unterzeichneten Verträge hergestellten Beziehungen nachteilig zu beeinflussen". Es kann dahinstehen, ob sich diese Eolge schon aas Art. 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages (BGBl 11 1955, 405) ergibt, nach dem "alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der ßesatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, *..o nach deutschem Recht in Kraft (bleiben sollen)". Eine Gleichbehandlung des früheren NS-Vermögens, das auf andere Rechtsträger ubergegangen sei, mit auf den Bund übergegangenem früheren Reichsvermögen erscheine bei dieser Sachlage ohne eine dahin lautende ausdrückliche Geeetzesvorschrift nicht gerechtfertigt« Grundsätzlich sei daher auch dem Kläger für die Inanspruchnahme seines Grundbesitzes durch die Streitkräfte Entschädigung (auch für Belegungsschäden) zu zahlen» für den bei Inkrafttreten des Bonner Vertragswerks von den Stationierungstruppen bereits in Anspruch genommenen MS-Grundbesitz würde bedeuten; Es müßte auch für die Vergangenheit mindestens Entschädigung für Belegungsschäden zugebilligt werden, weil nach Art» 8 Abs» 3 des Finanzvertrages (BGBl II 1950, 381) "Schäden an Liegenschaften »»c, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, »„» als ira Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte eingetreten (und) Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden als erst in diesem Zeitpunkt entstanden (gelten)"» Es hätte also Zahlung einer Entschädigung auch für eine Zeit zu erfolgen, für die nach der bis zu dem Inkrafttreten des Vertragswerks geltenden Regelung die Inanspruchnahme unentgeltlich (auch im Blick auf Belegungsschäden) zu gewähren war» Während also in der Regel durch das Vertragswerk nur die auch vorher bereits bestehenden Entschädigungsverpflichtungen aufrecht erhalten und nur in der Art ihrer Durchsetzung geregelt wurden, würden Entschädigungen für solche bisher unentgeltlich^erfolgten Inanspruchnahmen rückwirkend erstmalig, also völlig neu gewährt» Für eine so weittragende Übernahme neuer Verpflichtungen bietet der Wortlaut keinen ausreichenden Anhalt» Das gilt umso, mehr, als das Vertragswerk erkennen läßt, daß die Vertragspartner bestrebt waren, den "Besitzstand" der Drei Mächte bezüglich der Stationierung ihrer l'ruppen nach Möglichkeit unangetastet zu lassen; darauf weist insbesondere auch Art» 4 Abs» 2 Satz 1 des Deutschland-Vertrages hin, der vorschreibt, daß "die von den Drei Mächten bisher ausgeübten oder innegehabten und weiterhin beizubehaltenden Rechte in bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland »»» von den Bestimmungen dieses Artikels Das alles läßt erkennen, daß aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gegenüberstellung der ausdrücklichen Regelung von Ansprüchen aus Inanspruchnahme von früherem Reichsvermögen und des Rehlens einer besonderen Regelung von Ansprüchen aus Inanspruchnahme von früherem NS-Vermögen nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, auch für das frühere RS-Vermögen solle nun eine Entschädigung gezahlt werden,, Auch das Berufungsgericht hat erhebliche Bedenken gegen die Auswirkungen der von ihm grundsätzlich bejahten Entschädigungspflicht für Inanspruchnahme von früherem HS-BesitZo Es versucht diese Bedenken' durch Anwendung des § 242 BGB aus Billigkeitserwägungen damit zu beseitigen, daß es eine Entschädigung nur für die Belegungsschäden gibt, die erst nach dem Inkrafttreten des Bonner Vertragswerkes entstanden sind, wobei es die Verteilung der Schäden auf die Seit vor und nach Abschluß schematisch nach der vor und nach diesem Zeitpunkt erfolgten Belegungsdauer vornimmto Auf irgend eine Vertragsbestimmung kann das Berufungsgericht sich dabei nicht stützen; es zieht nicht einmal den Sinngehalt des Bonner Vertragswerks in den Kreis seiner Erwägungen ein. Kann aber dem Bonner Vertragswert nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß Ansprüche aus Inanspruchnahme früheren NS-Besitzes nicht neu geregelt wurden, so ist die Regelung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bonner Vertragswerkes gegolten hat» Es braucht in diesem Zusammenhang auch nicht untersucht zu werden, ob Art. 37 Abs.3 und 4 des Truppenvertrages, nach dem Liegenschaften in Zukunft grundsätzlich nur gegen Entschädigung für Stationierungszwecke in Anspruch genommen werden konnten, auch für solche Grundstücke der früheren NSDAP und ihrer Gliederungen gelten sollte, die im Zeit- Denn für konfiszierten Grundbesitz, der wie die Eulersche Villa bei Beendigung des Besatzungsstatuts beschlagnahmt war und noch weiter von den US-Streitkräften benötigt wurde, treffen diese Bestimmungen jedenfalls nicht zu; diese Grundstücke konnten vielmehr auch in Zukunft benutzt werden, ohne daß Belegungsschäden ersetzt zu werden brauchten» Mai 1955 unverändert bis zur Freigabe des Grundstücks bestehen geblieben mit der Folge, daß der Kläger auch für solche Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch die Inanspruchnahme des Grundstücks entstanden sind, eine Entschädigung nach § 27 BLG von 1956 nicht verlangen kann» Eine Änderung dieser Rechtslage ist auch nicht dadurch eingetreten, daß der Landrat das Grundstück im Dezember 1956 durch einen Leistungsbeseheid auf Grund des Bundesleistungsgesetzes in Anspruch genommen hat» Eines solchen Leistungsbescheides bedurfte es nach den vorangegangenen Ausführungen nicht, weil die amerikanischen Streitkräfte dieses Grundstück auch ohne neue Erfassung kraft der fortbestehenden "Konfiskation*1 unentgeltlich und entschädigungslos benutzen durften. Und schließlich hat der Kläger bei Empfang des Grundstücks auf alle Ansprüche verzichtet, die durch Maßnahmen der Besatzungsmächte entstehen wurden oder entstanden waren. Gewiß bezieht sich diese Ausschlußklausel nach ihrem Wortlaut nicht auf Ansprüche gegen die sogenannten Streitkräfte, Pei der Eigenart des Grundstücks, dem geringen Unterschied zwischen den Besatzungsmächten in der letzten Zeit und den Streitkräften, bei den Begleitumständen der Grundstücks-Übertragung sowie der I nt e r© ssealage muß aber der Kläger
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Die Befugnis der Besatzungsmächte, das frühere Vermögen der NSDAP kraft Konfiskation unentgeltlich und entschädigungslos benutzen zu dürfen, ist auch nach Beendigung des Besatzungsregimes und durch die Bonner Verträge jedenfalls insoweit nicht beeinträchtigt worden, als das Vermögen am 5» Mai 1955 noch für Zwecke der Besatzungsmächte benutzt wurde.
BGH,ürtoV. 30. Januar 196? - III ZH 140/64 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
III
IM NAMEN DES VOLKES
ÜPZM URTEIL
in dem Rechtsstreit
50Än?«
Schorra, Justiz" angestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Hessischen minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanz-
direktion
Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten;,
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Prof»Bro
und Br.
gegen
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e.V. BUwt iplatz V, vertreten durch den Geschäftsführer und den Direktor WtfBb in ml
und Revisi Rechtsanwalt Dr.
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■Der-III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Dr. Hußla und
Gähtgens
für Recht erkannt»
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 27» Februar 1964 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 29» Juni 1962 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird«
Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittel-verfahren zu tragen«
Von Rechts wegen
Tatbestand*
Der Kläger verlangt eine Entschädigung für Belegunge-schäden an dem bebauten Grundstück iiVHHBBMV Straße ^ in B<
Das Grundstück - genannt Bulersche Villa - gehörte bis Kriegsende dem nationalsozialistischen Lehrerbund« Im August 1945 nahm die amerikanische Besatzungsmacht es für ihre Zwecke in Besitz» Auf Grund der Besatzungs-
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beStimmungen über die Verwertung 'nationalsozialistischen Vermögens Übertrag aas Land Leasen im Einvernehmen mit der Besatzungsmacht dem Kläger am 8, November 1950 das Eigentum an dem Grundstück zur ausschließlichen Verwendung für soziale Zwecke. Hach der darüber errichteten und vom Kläger Unterzeichneten Übertragungsurkunde vom 8. November 1950 hatte der Kläger ein Entgelt nicht zu entrichten, doch den Wert des Grundstücks auf etwaige Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüche ansurechnen, die er aus Verfolgungsraaßnahoien innerhalb Hessens erheben könnteo Der Kläger hatte ferner alle auf dem Grundstück ruhenden Belastungen und Haftungen zu übernehmen und erkannte an, daß die Eigenturasübertragung in keiner Weise die Fortsetzung des Gebrauchs für Besatzungszwecke beeinträchtige. Schließlich enthielt die urkunde noch folgende Bestimmung;
''Es werden keine Ansprüche zugunsten des Erwerbers wegen Verlusten oder Beschädigungen anerkannt.; die durch Handlungen der Besatzungsbehörden oder Versäumen von Handlungen zu irgendeiner Zeit während des Gebrauchs der Vermögenswerte für Besatzungszwecke an den übertragenen Vermögenswerten entstanden sind."
Nach Beendigung des Besatzungsregimes ata 5» Mai 1955 erließ der Landrat des Landkreises Darmstadt am 29» Dezember 1956 gemäß § 85 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 einen befristeten Leistungsbescheid zugunsten der Bundesrepublik. Darin war als Zweck angegeben; "den Bedarf der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika als Leistungsempfänger zu decken", 'weil das zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik aus dem Truppexivertrag notwendig sei. Das Verteidigungslastenamt
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zahlte ab 5° Mai 1955 eine laufende Mutzungsentschädigung von monatlich 489,55 DM» Nach Ablauf der im Bescheid enthaltenen Frist einigten sich das Verteidigungslastenamt und der Kläger dahin, daß die Streitkräfte das Grundstück gegen Zahlung der bisherigen Entschädigung weiter ■benutzten» Nach der Teilfreigabe einer Gartenfläche im September 1958 zahlte das Verteidigungslastenamt für Beschädigungen dem Kläger eine Vergütung von 8 714,80 DM»
Am 24» Juni I960 gaben die amerikanischen Streitkräfte das Grundstück vollständig und endgültig frei. Am gleichen Tage wurden die vorhandenen Schäden durch ein Begehungsprotokoll festgestellt. Der Kläger beantragte zur Beseitigung der festgestellten Schäden die Erstattung von 342 617,77 DM» Die Streitkräfte lehnten ihre Zustimmung zu einer Entschädigung ab, da für das Grundstück als früheres Eigentum der NSDAP eine Entschädigung nicht zu zahlen sei» Die Streitkräfte lehnten es auch ab, eine Erklärung nach dem Finanzvertrag abzugeben, daß die Schäden durch eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte entstanden seien. Das Verteidigungslastenamt wies daraufhin durch Bescheid vom 10» Januar 1962 den Entschädigungsantrag zurück»
Der Kläger verlangt mit seiner Klage gemäß dem Leistungsbescheid sowie nach Maßgabe des Bundesleistungs-gesetzee und des Finanzvertrages eine Entschädigung von der Bundesrepublik für die nach dem 5» Mai 1955 am Grundstück entstandenen Schäden in Höhe von 243 800 DM» Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragen:
Die A us s chluBkla us el in der Übertragungsurkunde betreffe nur Ersatzansprüche aus der Benutzung durch iiesatzun Behörden und könne deshalb nur bis zu dem Ende der Besatzungsherrschaft am 5o Mai 1955 gelten« Die jetzt festgestellten Schäden 3eien nach diesem Zeitpunkt entstanden, «eil das Grundstück Anfang 1955 voll instandgesetzt worden sei» Die amerikanischen Streitkräfte hätten das Grundstück seit 1955 nicht mehr kraft Besatzungsrecht benutzt, sondern auf Grund des Leistungsbescheideso Das habe das Verteidigungslastenamt auch durch Zahlung der Mutzungsentschädigung und die ■ Entschädigungsleistung nach der Teilfreigabe im September 1958 anerkannt» Das frühere Vermögen der NSDAP unterliege seit Beendigung der Besatzungsherrschaft und der Übertragung auf Privatpersonen keiner Beschränkung mehre Die fehlende Bescheinigung der.Streitkräfte stehe der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, zu demal nicht zu bezweifeln sei, daß die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Streitkräfte immer dienstlicher Natur gewesen sei»
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt;
Die Erklärungen der Streitkräfte nach dem Finanzvertrag seien für das gerichtliche Verfahren bindend; der Kläger könne ohne eine entsprechende Bescheinigung Entschädigungsansprüche nicht geltend machen» Die Klage sei auch unbegründet, weil der Kläger auf alle diese Ansprüche in der Urkunde vom 8» November 1950 verzichtet habe; die Erklärung wirke über die, Beendigung der Besatzungszeit hinaus» Der Landrat habe das bei Erlaß des Leistungsbe-scheides verkannt; der Leistungsbescheid beruhe auf einem Irrtum»
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die im Finanzvertrag für eine Entschädigungs-leistung geforderte Bescheinigung der Streitkräfte nicht beigebracat sei. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach gemäß dem Bundesleistungsgesetz mit der Maßgabe für gez'echtfertigt erklärt, daß die Beklagte nur für die seit dem.5« Mai 1955 entstandenen Schäden und nur zu einem Viertel ersatzpflichtig sei«
Dagegen richten sich die .Revisionen beider Parteien» Der Kläger verfolgt den Anspruch in vollem Umfange weiter; die Beklagte erstrebt die vollständige Klagabweisung»
Beide Parteien beantragen außerdem die Zurückweisung des gegnerischen itechtsmittels»
lo
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:
Einer Bescheinigung der Streitkräfte nach dem Finanz-vertrag bedürfe es nicht, weil die Bundesrepublik auf Grund des Leistungsbescheides' nach § 60 des Bundesleistungsgesetzes vom 19« Oktober 1956 - BIG von 1956 - (BGBl 1956 1 815) selbständig für die Erfüllung einzustehen habe» Deshalb liege auch keine bloße Prozeßstandschaft der Bundesrepublik vor«
Dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 88 und 27 Abs» 3 BIG zu» Der Anspruch sei für die Zeit nach Beendigung der Besatzungsherrschaft (5» Mai 1955) nicht
durch die Ausschlußklausel beseitigt, weil dieser Ausschluß nach dem Wortlaut der Übertragungsurkunde nur für die Besatzungszeit gelte und nicht für die Zeit, seitdem die Truppen kraft vertraglicher Abmachung in der Bundesrepublik stationiert seien» Eine entsprechende Anwendung der für früheres Reichseigentum geltenden Vorschriften, die eine Entschädigung ausschließen (Art» 9 Abs» 2 Finanz-Vertrag), sei nicht gerechtfertigt, zu demal auch der in § 33 des Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes vorgesehene Ausschluß einer Entschädigung für Besatzungsschäden an früherem Eigentum der 1SDAP für die spätere Zeit gesetzlich nicht wiederholt worden sei»
Der Kläger könne sich aber nicht auf die in.Art« 8 Abso 3 des Finanzvertrages niedergelegte Vermutung berufen, daß Schäden an den den Streitkräften überlassenen Liegenschaften als im Zeitpunkt der Freigabe eingetreten gelten» Sonst würde der Kläger gerade Entschädigung auch für die Zeit vor dem 5» Mai 1955 erhalten, die durch die vereinbarte Ausschlußklausel ausdrücklich ausgeschlossen sei«
Der Kläger müsse stets beweisen, daß die geltend gemachten Schäden erst nach dem 5» Mai 1955 entstanden seien»
Unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben könne der Kläger aber nicht ..rsatz in voller Höhe verlangen« Die 'Weigerung der Utreitkräfte, für ehemaliges Vermögen der HSBAP eine Jrsatzp'flicht anzuerkennen, bewirke im Verhältnis zur Bundesrepublik, daß diese den sonst vorgesehenen Ersatz von 3/4 von den Streitkräften nicht erlangen könne« Gerechtigkeit und Billigkeit geböten es, daß dann der Kläger, der das Grundstück unentgeltlich erhalten habe, diese ablehnende Haltung der Streitkräfte gegen sich gelten lassen müsse» Er müsse sich mit einer
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Entschädigung in der Höhe begnügen, die die Bundesrepublik immer aus eigenen Mitteln hätte leisten müssen«
IIo
Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen«
1« Verfahrensrechtliche Hindernisse liegen nicht vor«
Der Kläger macht Ansprüche aus dem Leistungsbescheid vom 29« Dezember 1956 geltend, der sich auf § 85 BLG von 1956 stützt« hach § 60 BLG richtet sich das Verfahren dabei nach Art« 8 des Finanzvertrages; die Bundesrepublik hat für die Erfüllung einzustehen und Rechtsstreitigkeiten in eigenem' Kamen zu führen. Die im Finanzvertrag vorgesehenen Fristen und Formen für die Klagerhebung sind gewahrt. Hach Art. 8 Abs« 17 des Finanzvertrages sind allerdings Bescheinigungen auch für die deutschen Gerichte bindend, die die Streitkräfte darüber ausstellen, ob eine Handlung oder Unterlassung bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt ist. Hier ist eine solche Bindung nicht eingetreten, denn nach der Rechtsprechung wird eine solche Bindung für das gerichtliche Verfahren nur durch eine Bescheinigung mit sachlichem Inhalt herbeigeführt, die die Streitkräfte auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet erteilen (BGH Urteil vom 10«. Dezember 1964 - III ZR 91/64 = BGH Warn 1964 Ir. 285 = VersR 1965, 557; Urteil vom 4. Juli 1966 - Ill ZR 178/64 = VersR 1966, 975)» lach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben es die Streitkräfte abgelehnt, eine Bescheinigung zu erteilen. Dadurch tritt keine Bindung ein. Außerdem ist eine solche Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages im gerichtlichen Verfahren
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nur vorzulegen, wenn sie zur Klärung darüber notwendig ist, ob eine Handlung oder Unterlassung bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt ist« Darum geht es hier nicht; denn es ist unstreitig, daß etwaige Belegungsschäden nur durch dienstliehe Maßnahmen verursacht sein könnten; streitig ist lediglich, ob aus anderen Gründen die Verpflichtung zur Erstattung der Schäden entfällt»
2» Ansprüche des Klägers auf Entschädigung nach § 27 BIG von 1956 bestehen jedoch nicht»
Es kann dafür dahinstehen, ob sieh das nicht schon aus aer bei der Eigentumsübertragung mit Zustimmung des Klägers ausgesprochenen Ausschlußklausel ergibt, nach welcher der Erwerber keine Ansprüche wegen Verlusten oder Beschädigungen haben sollte, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Besatzungsbehörden während des Gebrauche der Vermögenswerte für Besatzungszwecke entstanden. Denn für Schäden aus der Inanspruchnahme von Grundstücken, die als ehemaliges Vermögen, der NSDAP von den Streitkräften.für ihre Zwecke genutzt und während der Beschlagnahme gemäß Besatzungsrecht in Privateigentum überführt worden sind, kann eine Entschädigung nach Maßgabe der deutschen leistungsgesetze nicht verlangt werden, gleichgültig, ob die Schäden vor oder nach Beendigung des Besatzungsregimes entstanden sind und ob bei der Vermögensübertragung ein entsprechender Vorbehalt. gemacht worden ist« Das folgt aus den verschiedenen Bestimmungen über die Behandlung des ehemaligen Vermögens der .NSDAP i
Während der Besatzungszeit und während der Geltung des Besatzungsstatuts konnten die Besatzungsmächte Liegenschaften, die ehemals der NSDAP und ihren Gliederungen
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gehört hatten, fur ihre Zwecke unentgeltlich in Anspruch nehmen, ohne für Schäden aus der Inanspruchnahme aufkommen zu müsseno
Art. 4 h Ziff. 2 des Gesetzes Nr« 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8» Februar 1951 (AHK-Amtsblatt S. 767) bestimmte ausdrücklich, daß die Zahlung einer Entschädigung für einen durch die Inanspruchnahme von Vermögensgegenständen "der früheren NSDAP, ihrer Gliederungen, angeschlossenen Verbänden und von ihr abhängiger Organisationen1' verursachten Verlust oder Schaden nicht genehmigt werde. Ebenso schloß § 33 Abs» 1 Ziff. 3 des Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes vom 1„ Dezember 1955 (BGBl I 734) eine Entschädigung für Besatzungsschäden an diesen Vermögenswerten aus und sah eine Ausnahme nur für solche Vermögensgegenstände vor, die auf Grund eines iiückerstattungsanspruchs dem früheren Eigentümer oder sonstigen Küekerstattungsbe-rechtigten übertragen worden waren«
Bezüglich des Grundbesitzes hatte diese Regelung letztlich ihre Grundlage in dem Umstand, daß die der NSDAP und ihren im einzelnen aufgeführten Organisationen, darunter auch dem NS-Lehrerbund gehörende Liegenschaften von den Alliierten für “beschlagnahmt11 (französischer Text: “confisques“; englischer Text; “confiscated“) erklärt worden waren (Art. II und Ziff. 29 des Anhangs des Kontrollrats-gesetzes Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 — Amtsblatt KR Nr. 1 S. 19 - im folgenden KRG Nr« 2). Die “Konfiskation“ bedeutete tue. die Befugnis der Alliierten, diese Liegenschaften unentgeltlich in Anspruch zu nehmen (vgl« 1. Teil Ziff. 2 Abs. 1 der Standing Operation Procedure Nr. 37 des US-Hauptquartiers vom 31. Januar 1945 - EüCOM SOP 37 - Abdruck bei Rentrop; Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre
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Bezahlung Spalte 329; Ziff. 19 i Abs. 1 Satz 3 des EUCOm-Circular Nr, 37 vom 10, März 1949 - abgedruckt bei Bentrop aaO Spalte 241 ff). Ferner bestimmte IV, feil Ziff o 33 Abs o 1 der bereits erwähnten EO'COM SOP 37 vom 31o Januar 1945 Besatzungsschäden als nicht ausgleichsfähig, "die o o o o an einem durch Konfiskation belegten Grundstücke entstanden sind,"
Darüber hinaus haben die Besatzungsmächte, nachdem die NSDAP und ihre Organisationen durch Art, I KRG Nr, 2 (ABI. KE S, 19) ereatzlos abgeschafft und aufgelöst worden waren, sich in Art, II KRG Nr. 2 Vorbehalten, "allgemeine Direktiven über die Verteilung des beschlagnahmten Eigentums (der NSDAP und ihrer Organisationen) zu geben," Von dieser Möglichkeit haben sie durch die Kontrollratsdirek-tive Nr, 50 (ABI, des Kontrollräte S, 89 - im folgenden KHDir» Nr» 50) und das Gesetz Nr, 58 der amerikanischen Militärregierung zur Durchführung der Kontrollrats-Direk-tive Nr» 50 - im folgenden: - MilHegG Nr, 58 - vom 29» Juni 1947 Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist das Eigentum an dem hier in Hede stehenden Grundbesitz auf das Land Hessen und in Auswirkung der dabei dem Lande Hessen gemachten Auflagen ("zur ausschließlichen Verwendung für soziale Zwecke") alsdann von diesem auf den Kläger übertragen worden.
Gerade nach diesen gesetzlichen Bestimmungen, auf die der Kläger seinen z-igentumaerwerb stützt, blieb die Befugnis zur entschädigungslosen Inanspruchnahme für solche Liegenschaften bestehen, die während ihrer Beschlagnehme durch die US-Streitkräfte in das Eigentum eines Landes oder einer Privatperson nach Maßgabe dieser Bestimmungen überführt wurden» Nach Art. VIII Ziff» 1 KKDir.ifr. 50 "sollen
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die Zonenbefehlshaber »»<> Vermögenswerte, die für Besatzungszwecke bestimmt sind, für diese Zwecke verwenden" » In Ziff» 10 Satz 1 der Ausführungsbestiramungen zu dem MilRegG Hr« 58 und zur KHDir. Nr» 50 v. 11» Juni 1947 (abgedruckt bei Hemken, Gesetze der Amerikanischen Militärregierung und des Kontrollräte Bd. 2)- heißt es; "Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Art» VIII der Direktive fallen, sind gemäß den auf diese Art von Vermögenswerten bezüglichen Gesetzen, Bestimmungen, Direktiven und Anweisungen ..» zu verwalten oder zu benutzen; Verfügung über diese Vermögeswente~: erfolgt in gleicher Weise»" In Ziff» 10 letzter Satz aaO wird angeordnet; "Die Bestimmungen dieser Ziffer gehen allen anderen Bestimmungen dieser Anweisung vor", also auch denen, die von der Übertragung der Vermögenswerte an Dritte handeln» Darüber hinaus bestimmt Ziffer 1 Satz 2 der Ergänzung Nr» 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu dem MilRegG Nr. 58 und zur KHDir Nr. 50 vom 12. Juli 1949 (im folgenden; Ergänzung Kr» 1 - abgedruckt bei Hemken, Gesetze der amerikanischen Militärregierung und des Kontrollrat s Band 2) ausdrücklich, daß in einem solchen Fall "die bestehenden Beschlagnahmen unter denselben Bedingungen, die zur Zeit der Eigentumsübertragung galten, in Kraft bleiben"» Diese Bestimmung kann nur dahin verstanden werden, daß das übertragene Vermögen auch in Zukunft im Zustand der "Konfiskation", d.h. der entschädigungslosen Nutzung mit der oben angeführten Folge der Versagung von Belegungsschaden so lange verbleiben sollte, bis die Beschlagnahme im Einzelfalle aufgehoben wurde.
In diesem Hechtszustand haben sowohl das Land Hessen als auch ln der Folgezeit der Kläger die ehemals dem
nationalsozialistischen .Lehrerbund gehörende und von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmte Eulersche Villa erworben» Die bei der Übertragung auf den Kläger in der Übertragungsurkunde aufgenommene Ausschlußklausel brachte deshalb nur den kraft Besatzungsrecht bestehenden Rechtszustand zu dem Ausdruck, wenn Oie erklärte, daß Ansprüche des Erwerbers wegen Besatzungsschäden an dem Grundstück nicht anerkannt werden würden und daß die Übertragung in keiner Weise die Fortsetzung des (unentgeltlichen) Gebrauchs für Besätzungszwecke beeinträchtige. Bur in diesem Zusammenhang kann daher auch die Vertragsklausel richtig verstanden werden«
Bas Berufungsgericht meint, der Vorbehalt im Vertrag zwischen dem lande Hessen und dem Kläger (unbeschränkte Benutzung zu Besatzungszwecken und Ausschluß jeglichen Ersatzanspruchs aus dieser Benutzung) habe nur für die Besatzungszeit gegolten und mit dem Zeitpunkt geendet, in dem die US-Gtreitkräfte nicht mehr als Besatzungstruppen, sondern kraft vertraglicher Abmachung als verbündete Streitkräfte in der Bundesrepublik stationiert worden seien; dieser Zeitpunkt sei der des Inkrafttretens des in BGBl II 1955» 213 ff» 301 ff bekanntgemachten Protokolls vorn 23o Oktober 1954 "über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik" (BGBl II 1955,
628) o
Unabhängig von der Frage, ob die Klausel im Vertrage zwischen dem, Land Hessen und dem Kläger selbst bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung (Geltung nur für die Besatzungszeit} auch im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den ehemaligen Besatzungsmächten und der beklagten Bundesrepublik andererseits die Wirkung
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haben würde, daß der Kläger nach dem Übergang vom Zustand der kriegerischen Besetzung in den einer vertraglichen Truppenstationierung Ansprüche aus der Portdauer der Benutzung des Grundbesitzes durch die US-Truppen hätte, ist die Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Veränderung des Charakters der Truppenstationierung nicht in vollem Umfang zutreffend»
Die Aufhebung des Besatzungsstatuts zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Befugnis zur entschädigungslosen Inanspruchnahme von Grundstücken durch die alliierten Streitkräfte und damit auch die Versagung von "Belegungs-Schaden" ipso jure erloschen ist» Zwar mag das von den Alliierten in Anspruch genommene Hecht zur "Konfiskation" eine gewisse Ähnlichkeit mit dem in Art« 55 Haager Landkriegsordnung (RGBl 1910, 107, 150) geregelten Verwaltungsund Butznießungsrecht des besetzenden Staates an Liegenschaften des feindlichen Staates haben, wobei die A3.1iierten auch das Vermögen der NSDAP einschließlich des Ihrer Organisationen als allein staatstragenden Partei wie Staatsvermögen behandelt haben mögen (vgl» dazu .Danckelsiann-Kühne, Besatzungssehädenreoht 1952, Art» 4 Am. 8 a) . Bin solches Hecht nach Art» 55 HLKO findet seine Grundlage allerdings In der (kriegerischen) Besetzung; es entspricht deshalb dem Bormalfall, daß mit der Beendigung der Besetzung dieses Recht gegenstandslos wird. In diesem Sinn ist aber die "Besetzung" durch die Bonner Verträge nicht beendet worden»
Es ist nämlich nicht angängig, aus der Beendigung des Besatzungsregimes zu entnehmen, damit sei die bisher bestehende "Besetzung" schlechthin beendet, und es könne deshalb auch keine "Besätzungszwecke" im Sinne der,vertrag-
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liehen Vereinbarungen zwischen dem Lande Hessen und dem Kläger geben» Las sog» Bonner Vertragswerk hat als "Kern” (vgl» Kutscher-Grewe; Bonner Vertrag Su 26) den "Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten” vom 26» Mai 1952 (vgl» BGBl II 1954j 61)o Lach dessen Art» 2 Abs. 1 "(behalten) die drei Mächte «,**<. o die von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte in bezug auf (a) die Stationierung von Streitkräften in .Deutschland und den Schutz von deren Sicherheit, (b) Berlin und (e) Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung",’ nach Abso 2 "(wix’d die) Bundesrepublik .o.o sich ihrerseits jeder Maßnahmen enthalten, welche diese Rechte beeinträchtigt, und wird mit den Drei Mächten Zusammenwirken, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern”., Die " Vorbehaltarechte ” beruhen mithin nicht auf -vertraglichen.Vereinbarungen (vgl. Kutseher-Grewe aaO 5. 50) j sie sind, wie sich auch dein Gesamt-Inhalt dieses "Kern"-Vertrages entnehmen läßt, "als zurückbehaltene Rechtsbestandteile gewöhnlicher Besatzungsgewalt zu verstehen" (vgl. Kutscher-Grewe aaO S. 9)» Das Bonner Vertragswerk dient zwar der Liquidation von Krieg und Besatzung; es ist seinem Wesen nach aber noch kein Briedensvertrag, sondern wenigei', nämlich ein provisorischer Kriegsabschlußvertrag (Kutscher-Grewe aaO 3. 4)» Das Recht zur Stationierung von Truppen und zu dem Schutz von deren Sichern©it erweist sich daher auch nach Abschluß des Bonner Vertragswertes als "Bestandteil jeder regulären Besatzungsgewalt” (Kutscher-Grewe aaQ S. 9)» So kann also entgegen der Auffassung de© Berufungsgerichts auch nach dem Inkrafttreten des Bonner Vertragswerkes von "Besatzung© zwecken” im. Sinn des zwischen dem Land Hessen und dem Klage abgeschlossenen Vertrages gesprochen werden»
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Die streitige Vertragsklausel Uber den Ausschluß von Ansprüchen aus Benutzung des Grundvermögens "für Besatzungszwecke" hat mithin auch nach dem Inkrafttreten des Bonner Vertragswerkes ihre Bedeutung nicht ohne weiteres verloren» Allerdings würde der Sinn des zwischen dem Land Hessen und dem Kläger abgeschlossenen Vertrages es nahelegen, daß dann, wenn nach Abschluß des Bonner Vertragswerkes ein derartiger Anspruchsausschluß bei Benutzung ehemaligen NS-Vermögens für Besatzungszwecke beseitigt worden wäre, auch der vertragliche Ausschluß entfallen sollte» Diese Auslegungsfrage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Würdigung des Bonner Vertragswerkes zeigt nämlich, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der Anspruchsausschluß bei Benutzung ehemaligen DS-Vermögens für Besatzungszwecke nicht entfallen, sondern im bisherigen Umfang bestehen geblieben ist»
Irrig wäre es allerdings, dieses Bestehenbleiben des Anspruchsausschlusses etwa schon aus den Vorbehaltsrechten des Art» 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten herzuleiten. Diese "Vorbehaltsrechte", die nach dem oben Ausgeführten nicht auf vertraglichen Vereinbarungen mit der Bundesrepublik beruhen, können nicht dazu führen, daß die weiteren vertraglichen Abmachungen des Bonner Vertragswerkes zu Ungunsten der Bundesrepublik abgeschwächt, in Krage gestellt oder rückgängig gemacht werden können (vgl» Kutscher-Grewe aaO S» 30)« Das wird auch durch den Briefwechsel anläßlich der Unterzeichnung der Bonner Verträge (BGBl II 1954, 240 ff und 1955, 499 ff5, insbesondere durch die beiden Schreiben der drei Hohen Kommissare an
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den Bundeskanzler vom 26. Mai 1952 (vgl. BGBl II 1954,
244 und 251) bestätigt, wonach der Vorbehalt gewisser Renate in Arte 2 des "Kern''-Vertrages "nicht dahin ausgelegt werden kann, daß den Drei Mächten hierdurch gestattet wird, die zwischen ihnen und der Bundesrepublik durch die heute Unterzeichneten Verträge hergestellten Beziehungen nachteilig zu beeinflussen". Die Folge davon ist, daß die Auswirkungen des Rechtes zur Truppenstationierung nach Art. 2 des "Kern"-Vertrages in vollem Umfang vertraglich geregelt sind. Zutreffend stellt daher das Berufungsgericht darauf ab, welche Regelung wegen des Anspruchsaussehlusses das Bonner Vertragswerk getroffen hat.
Aus diesem Vertragswerk ergibt sich aber, daß die otationierungsstreitkräfte die vor Ablauf des Vertragsstatuts beschlagnahmten Grundstücke der früheren NSDAP und ihrer Organisationen weiterhin entschädigungslos benutzen durften..
Es kann dahinstehen, ob sich diese Eolge schon aas Art. 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages (BGBl 11 1955, 405) ergibt, nach dem "alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der ßesatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, *..o nach deutschem Recht in Kraft (bleiben sollen)". Die Befugnis der Dtationierungstruppen, diese Liegenschaften auch in Zukunft entschädigungslos (einschließlich des Ausschlusses des Anspruches wegen Besatzungsschäden) nutzen zu können, ergibt sich aus dem GesamtInhalt des Vertragswerkes in Verbindung mit Art«. 1 Abs. 1 des über-
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leitungsvertrages (BGBl II 1955, 5. 405), wonach das Besätzangsrecht vorläufig in Kraft bleibt, soweit es nach dieser Bestimmung nicht durch die Bundesrepublik oder die Drei Mächte, wie es im einzelnen geregelt ist, aufgehoben wird o
Eine solche ausdrückliche Aufhebung der hier einschlägigen Bestimmungen, wie sie oben im einzelnen angeführt sind, ist nicht erfolgt„
Das Berufungsgericht nimmt an, eine entsprechende Anwendung der für früheres Reichseigentum geltenden Vorschriften in Art. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs« 2 Finanzvertrag (BGBl II 1955, 581), wonach die dort angeführten "Arten von Einrichtungen ...a von den Streitkräften für eigene Zwecke ..°. unentgeltlich benutzt oder in Anspruch genommen werden", sei sachlich nicht gerechtfertigt. Für die Besatzungszeit sei über die Benutzung und Entschädigung von ehemaligem NS-Eigentum für Zwecke der Besatzungsmacht in § 35 Kr. 3 Besatzungssehäden-Abgeltungsgesetz ein Ersatzanspruch ausgeschlossen gewesen. Wenn es nunmehr unterlassen worden sei, im Bundesleistungsgesetz und in den Verträgen mit den Stationierungsmächten für die folgende Zeit eine ähnliche Regelung zu treffen, so müsse daraus geschlossen werden, daß die Eigentümer früheren KS-Vermögens nicht mehr einem Sonderrecht unterworfen seien. Hur für Bundesvermögen habe die Bundesrepublik in Art. 9 Abs. 1 des Finanzvertrages auf Ansprüche "wegen Verlusten oder Schäden" an ihrem Vermögen durch Tätigkeiten, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder Personen, für deren Handlungen oder Unterlassungen die Stationierungsmächte rechtlich verantwortlich sind, verzichtet; deshalb sei es naheliegend, daß
der Haftungsausschluß nach Art* 7 in Verbindung mit Art» 9 Abs» 2. des Finanzvertrages sich, auch lauf;(frühere .Reichsver-mögen, das im wesentlichen Bundeseigentum geworden sei, erstrecke« Far die Inanspruchnahme von früherem Reichsvermögen, das auf andere Gebietskörperschaften ubergegangen sei, sei dagegen nach dem Pinanzvertrag Entschädigung zu gewähren.» Eine Gleichbehandlung des früheren NS-Vermögens, das auf andere Rechtsträger ubergegangen sei, mit auf den Bund übergegangenem früheren Reichsvermögen erscheine bei dieser Sachlage ohne eine dahin lautende ausdrückliche Geeetzesvorschrift nicht gerechtfertigt« Grundsätzlich sei daher auch dem Kläger für die Inanspruchnahme seines Grundbesitzes durch die Streitkräfte Entschädigung (auch für Belegungsschäden) zu zahlen»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen praktisch darauf hinaus, die einschlägigen oben aufgeführten Bestimmungen über die unentgeltliche Benutzung von früherem NS-Verniögen durch die Besatzungsmacht seien durch die Bestimmungen des Bonner Vertragswerkes stillschweigend beseitigt und durch die Regelung des Vertragawerkes ersetzt»
Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht zwingend» Für eine Gleichbehandlung des früheren Reichsund des früheren NS-Vermögens könnte sprechen, daß die unentgeltliche Inanspruchnahme des früheren NS-Vermögens in der Zeit vor Inkrafttreten der Bonner Verträge im gewissen Umfang aus einer Gleichbehandlung des früheren HS-Vermögens mit dem des Reiches im Blick auf Artikel 55 ELKO mit Rücksicht darauf erfolgt sein dürfte, daß die BSDA? als die allein staatstragende Partei insoweit dem Reich gleichgestellt wurde. Die Zubilligung einer Entschädigung (Hutzungsvergütung und Entschädigung für Belegungsschäden)
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für den bei Inkrafttreten des Bonner Vertragswerks von den Stationierungstruppen bereits in Anspruch genommenen MS-Grundbesitz würde bedeuten; Es müßte auch für die Vergangenheit mindestens Entschädigung für Belegungsschäden zugebilligt werden, weil nach Art» 8 Abs» 3 des Finanzvertrages (BGBl II 1950, 381) "Schäden an Liegenschaften »»c, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, »„» als ira Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte eingetreten (und) Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden als erst in diesem Zeitpunkt entstanden (gelten)"» Es hätte also Zahlung einer Entschädigung auch für eine Zeit zu erfolgen, für die nach der bis zu dem Inkrafttreten des Vertragswerks geltenden Regelung die Inanspruchnahme unentgeltlich (auch im Blick auf Belegungsschäden) zu gewähren war» Während also in der Regel durch das Vertragswerk nur die auch vorher bereits bestehenden Entschädigungsverpflichtungen aufrecht erhalten und nur in der Art ihrer Durchsetzung geregelt wurden, würden Entschädigungen für solche bisher unentgeltlich^erfolgten Inanspruchnahmen rückwirkend erstmalig, also völlig neu gewährt» Für eine so weittragende Übernahme neuer Verpflichtungen bietet der Wortlaut keinen ausreichenden Anhalt» Das gilt umso, mehr, als das Vertragswerk erkennen läßt, daß die Vertragspartner bestrebt waren, den "Besitzstand" der Drei Mächte bezüglich der Stationierung ihrer l'ruppen nach Möglichkeit unangetastet zu lassen; darauf weist insbesondere auch Art» 4 Abs» 2 Satz 1 des Deutschland-Vertrages hin, der vorschreibt, daß "die von den Drei Mächten bisher ausgeübten oder innegehabten und weiterhin beizubehaltenden Rechte in bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland »»» von den Bestimmungen dieses Artikels
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nicht berührt (werden)". Das alles läßt erkennen, daß aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gegenüberstellung der ausdrücklichen Regelung von Ansprüchen aus Inanspruchnahme von früherem Reichsvermögen und des Rehlens einer besonderen Regelung von Ansprüchen aus Inanspruchnahme von früherem NS-Vermögen nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, auch für das frühere RS-Vermögen solle nun eine Entschädigung gezahlt werden,,
Auch das Berufungsgericht hat erhebliche Bedenken gegen die Auswirkungen der von ihm grundsätzlich bejahten Entschädigungspflicht für Inanspruchnahme von früherem HS-BesitZo Es versucht diese Bedenken' durch Anwendung des § 242 BGB aus Billigkeitserwägungen damit zu beseitigen, daß es eine Entschädigung nur für die Belegungsschäden gibt, die erst nach dem Inkrafttreten des Bonner Vertragswerkes entstanden sind, wobei es die Verteilung der Schäden auf die Seit vor und nach Abschluß schematisch nach der vor und nach diesem Zeitpunkt erfolgten Belegungsdauer vornimmto Auf irgend eine Vertragsbestimmung kann das Berufungsgericht sich dabei nicht stützen; es zieht nicht einmal den Sinngehalt des Bonner Vertragswerks in den Kreis seiner Erwägungen ein. Das von ihm gewonnene Ergebnis mag als eine mögliche Regelung denkbar sein, die vielleicht mit Billigkeitserwägungen noch zu vereinbaren wäre. Eie könnte daher vom. Gesetzgeber oder den Partnern des Vertragswerkes so getroffen werden. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht durch sinngemäße, der Billigkeit entsprechende Ausfüllung im Vertragswerk etwa enthaltener Lücken gewonnen werden, weil dafür Anhaltspunkte aus dem Vertragswerk nicht entnommen werden können. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine - dem Gesetzgeber vorbehaltene - Rechtsschöpfung.
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Bei dieser Rechtslage könnte dem Berufungsgericht nur gefolgt werden, wenn eine klare, eindeutige und Bestimmte Regelung der Entschädigung für die Inanspruchnahme früheren NS-Besitzes dem Vertragswerk zu entnehmen wäre» Daran aber fehlt es hier» Denn auch Art» 48 Abs» 1 des 'Truppenvertrages (BGBl II 1955, 521) nötigt nicht zu einem anderen Ergebnis„ Nach dieser Bestimmung sollten Liegenschaften, die vor Inkrafttreten des Vertrages in Anspruch genommen worden waren und deren Inanspruchnahme andauern sollte, als von 12 Uhr des 5» Max 1955 ab nach den deutschen Leistungsgesetzen in Anspruch genommen gelten mit der Folge, daß diese Liegenschaften in Zukunft grundsätzlich nur gegen Entschädigung genutzt werden konnten, sofern sich nicht aus dem Katalog des Art» 7 des Finanzvertrages (BGBl II 1955, 381) etwas anderes ergab, in dem Leistungen und Einrichtungen aufgeführt worden sind, die von Streitkräften unentgeltlich in Anspruch genommen werden konnten» Der Geltungsbereich des Art« 48 des Truppenvertrages erstreckte sich jedoch nur auf den requirierten, nicht auf den k o n f i s -zierten Grundbesitz» Die Bestimmung sollte lediglich für die Alt-Requisitionen gelten, für die schon vor Beendigung des Besatzungsstatuts eine Entschädigung zu zahlen war, und nur die requirierten Grundstücke in der ’Weise in den neuen Status überleiten, als wären sie vom 5° Mai 1955 ab neu in Anspruch genommen worden« Diese Beschränkung ergibt sich deutlich aus dem englichen und französischen Text (’'requisitioned11, '’requisitionnes”) dieser Vertragsbestimmung, der nach der Schlußbestimmung des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten neben dem deutschen Wortlaut für die Vertragsschließenden in gleicher Weise verbindlich ist»
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Kann aber dem Bonner Vertragswert nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß Ansprüche aus Inanspruchnahme früheren NS-Besitzes nicht neu geregelt wurden, so ist die Regelung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bonner Vertragswerkes gegolten hat»
Das sind die oben im einzelnen angeführten Bestimmungen, nach denen eine Hutzungsentschädigung einschließlich einer Entschädigung wegen Belegungsschäden bei Inanspruchnahme von früherem NS-Besitz nicht zu leisten ist»
Es kann offen bleiben, ob dieses Ergebnis auch aus Art., 1 b ii und Art. 3 Abs. 1 des Dritten Teiles des Über-leitungsvertrages (BGBl li 1955, 405) entnommen werden kann« Danach bleiben "die in Art. 1 dieses Teiles bezeichneten Rechtsvorschriften s... aufrecht erhalten1', zu denen u.a. auch gehören "Gesetz Nr. 56 der Militärregierung, abgeändert oder ergänzt durch den Nachtrag Hr. 1 zu den Durch-führungsanweisungen des Gesetzes Nr. 58 der Militärregierung und der Direktive Nr. 50 des Kontrollräte, sowie durch die Durchführungsverordnung Nr. 1 zu dem Gesetz Nr. 58 der Militärregierung und durch Art. 2 des Gesetzes Nr. A - 14 der Alliierten Hohen Kommission", also alle diejenigen Bestimmungen, die bis dahin die unentgeltliche Benutzung des MS-Veraögens (einschließlich des Ausschlusses von Belegungsschäden) durch die Besatzungsmächte gestatteten.
Es braucht in diesem Zusammenhang auch nicht untersucht zu werden, ob Art. 37 Abs. 3 und 4 des Truppenvertrages, nach dem Liegenschaften in Zukunft grundsätzlich nur gegen Entschädigung für Stationierungszwecke in Anspruch genommen werden konnten, auch für solche Grundstücke der früheren NSDAP und ihrer Gliederungen gelten sollte, die im Zeit-
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punkt des Inkrafttretens der Bonner "Verträge noch nicht oder nicht mehr beschlagnahmt waren. Denn für konfiszierten Grundbesitz, der wie die Eulersche Villa bei Beendigung des Besatzungsstatuts beschlagnahmt war und noch weiter von den US-Streitkräften benötigt wurde, treffen diese Bestimmungen jedenfalls nicht zu; diese Grundstücke konnten vielmehr auch in Zukunft benutzt werden, ohne daß Belegungsschäden ersetzt zu werden brauchten»
Kit dieser Beschränkung hat auch der Kläger von dem Land Dessen das seinerzeit noch von den ÜS-Streitkräften beschlagnahmte Grundstück erworben. Die Wirkungen dieser Beschlagnahme sind über den 5». Mai 1955 unverändert bis zur Freigabe des Grundstücks bestehen geblieben mit der Folge, daß der Kläger auch für solche Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch die Inanspruchnahme des Grundstücks entstanden sind, eine Entschädigung nach § 27 BLG von 1956 nicht verlangen kann»
Eine Änderung dieser Rechtslage ist auch nicht dadurch eingetreten, daß der Landrat das Grundstück im Dezember 1956 durch einen Leistungsbeseheid auf Grund des Bundesleistungsgesetzes in Anspruch genommen hat» Eines solchen Leistungsbescheides bedurfte es nach den vorangegangenen Ausführungen nicht, weil die amerikanischen Streitkräfte dieses Grundstück auch ohne neue Erfassung kraft der fortbestehenden "Konfiskation*1 unentgeltlich und entschädigungslos benutzen durften. Der Leistungsbescheid, der diese - komplizierte - Rechtsgrundlage verkannte, ging ins Leere, weil er eine Leistung forderte, deren Erbringung dem Leistungspflichtigen gar nicht möglich war» Denn der Leistungsbescheid wollte den amerika-
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nischen Truppen das angeblich nach den Bonner Verträgen fehlende Recht 2um Besitz verschaffen, das ihnen, in Wahrheit kraft '’Konfiskation" aber immer noch zustande her Bescheid war daher fehlerhaft»
Es kann dahinstehen, ob der Bescheid deshalb nichtig ist. Denn selbst wenn er nur anfechtbar ist und jetzt infolge der unterbliebenen Anfechtung eine Bestandskraft erzeugt, darf sich hier der Kläger darauf nicht berufen, weil das gegen Treu und Glauben verstoßen wurde. Der Bescheid hat für den Kläger keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Denn der Kläger hätte bei richtiger rechtlicher Wertung die unentgeltliche und entschädigungslose Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte bis zur endgültigen Freigabe immer hinnehmen müssen. Er hat auch auf Grund dieses Bescheides keine weiteren Vermögensdispositionen getroffen. Beiden Parteien waren die Tatsachen bekannt, aus denen sich hier das Hecht zur unentgeltlichen Weiterbenutzung des Grundstücks ergab, denn sie wußten, daß es sich um ehemaliges Vermögen der NSDAP handelte. Der Kläger hat ferner das wertvolle Grundstück unentgeltlich erhalten, da die Ver-pflicntung zur Anrechnung auf etwaige Wiedergutmachungs-aneprüche nach dem unstreitigen Sachverhalt gegenstandslos ist. Und schließlich hat der Kläger bei Empfang des Grundstücks auf alle Ansprüche verzichtet, die durch Maßnahmen der Besatzungsmächte entstehen wurden oder entstanden waren. Gewiß bezieht sich diese Ausschlußklausel nach ihrem Wortlaut nicht auf Ansprüche gegen die sogenannten Streitkräfte, Pei der Eigenart des Grundstücks, dem geringen Unterschied zwischen den Besatzungsmächten in der letzten Zeit und den Streitkräften, bei den Begleitumständen der Grundstücks-Übertragung sowie der I nt e r© ssealage muß aber der Kläger
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diese Aussc:,lußklausel mindestens soweit gegen sich gelten lassen, daß er arglistig handelt, wenn er nun Ansprüche aus einem Leistungsbescheid geltend macht, der in Verkennung des Hechts der Streitkräfte zur entschädigungslosen Weiterbenutzung ergangen ist«
Die Klage muß daher in vollem Umfang als sachlich unbegründet abgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO»
Pr» Pagendarm Pr. Kreft ßr. Arndt
pro Hußla
Gähtgens
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