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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es - mit Ausnahme eines Pauschbetrages von 500 DM für Rechtsverfolgungskosten - zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat« Auf der Pahrbahn der Weseler Straße befand sich zur Zeit des Unfalls eine Uber 1 Ion lange ölspur» Der Kläger behauptet, daß diese das Schleudern seines Wagens verursacht habe« Der Versuch, den Eigentümer und den Pahrer eines Öltankwagens für die Schäden verantwortlich zu machen, mißlang« Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß die ölspür von dem Tankwagen stammte« kohrseicherungspflichtige und das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr« der bei der Absicherung der ölspur eingesetzten Polizeibeamten in Anspruch (6 0 100/55 LG Münster)« Er beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 6 100 DM zu bezahlen sowie fest zustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen aus dem Unfall vom 3« Mai 1952 entstandenen Schaden zu ersetzen» Durch Urteil des Landgerichts vom 28» Oktober 1955 wurde die Stadt wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) für haftbar erklärt; die Klage gegen das Dand wurde abgewiesen, weil der Kläger anderweit, nämlich von der Stadt, Ersatz zu erlangen vermöge (§ 839 Abe« 1 Satz 2 BGB)» Der Kläger legte kein Rechtsmittel ein» Damit wurde das Urteil rechtskräftig, soweit die Klage gegen das Land ahgewiesen war. gegen diese gerichtet war, Die Revision des Klägers wurde vom erkennenden Senat durch Urteil vom 13* März 1958 - Ill ZR 226/56 - zurückgewieseno Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Schadensersatzanspruche gegen das hand Nordrhein-Westfalen weiter* Br hat im ersten Rechtezug beantragt? Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, auch soweit sie im Berufungsrechtszug erweitert wurde, als unzulässig abgewiesen werde* Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 12, Juli 1962 - Ill ZR 87/61 - (= BGrHZ 37, 375) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Rechtskraft des im ersten Rechtsstreit zwischen den Parteien ergangenen Urteils der Zulässigkeit der neuen Klage nicht entgegenstehe» Das Berufungsgericht hat nunmehr die Laistungsan-sprUcho des Klägers in Höhe eines Drittels dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme eines Betrages von 500 DM Unkostenpauschale für Reohtsverfdgung, den es in vollem Umfange abgewiesen hat» Das Berufungsgericht hat das beklagte Band weiter für verpflichtet erklärt, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dessen VerkehrsUnfall vom 3. Biese Folgerung, die das Berufungsgericht aus dor Erklärung der Polizeibeamten gegenüber Ossenbeck zieht, falls wieder gestreut werden müsse, werde angerufen werden, ist möglich und beruht entgegen der Ansicht dor Revision nicht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; . Ben Polizeibeamten andererseits mußte klar sein, daß dor Fuhrpark ohne neuen Anruf nichts unternehmen werde« Sio konnten auch nicht erwarten, daß dio Bediensteten des Fuhrparks von sich aus mehr tun würden als das, was die Polizoi ihnen gegenüber als notwendig bezeichnet©; die PolizQibeamten mußten vielmehr damit rechnen, daß die städtischen Bediensteten sich darauf verlassen würden, nobon der angeforderten Streuung etwa noch nötige Maßnahmen würden wie bisher von der Polizei veranlaßt werden«, Bio Polizeibeamton konnten insbesondere nicht damit rechnen, daß die Angehörigen des Streutrupps sich während der durch den Regen verursachten Unterbrechung des Streuens an den Enden der kilometerlangen ölspur als Warnposten aufstollen würden, weil das nicht die eigentliche Aufgabe dos Streutrupps war und weil zuvor die Polizei die Warnpost on gestellt hatte«, Bie Polizeibeamten hätten unter diesen Umständen die städtischen Bediensteten auffordern müssen, für nötig erachtete Warnungsmaßnahmen zu treffen, wenn sio diese entgegen dem bisher geübten Verfahren nicht mehr selbst zu treffen gedachten. Das zeigt sich besonders in Fällen, in denen plötzlich Gefahren im Verkehr auftauchen, die der Sioherungs- oder Reinigungspflichtige nicht alsbald zu beseitigen vermag, und ist gerade für den Fall der Gefährdung durch eine ölspur vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17* Dezember 1955 - Ill ZR 136/52 (1/R5 7, 87Jausgeführt worden«* Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist § 14 des Preußischen Polizei-vorwaltungsgesetzes. Bio Ansicht des Berufungsgerichts, die Polizei sei unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, die ölspur unter Kontrolle zu halten und etwa notwendige Warnungsmaßnahmen zu treffen, beruht daher nicht auf einem Rechtsverstoß. Rogen habe bewirkt, daß das Streukommando seine Arbeit eingestellt habe (nach der Anssage weil es "doch keinen Zweck mehr hatte, zu streuen”) > weiter habe der Regen die Wirkung des Sandes beeinträchtigt und dadurch die Gefahr erhöht, Wenn das Berufungsgericht aus diesen, von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen folgert, die Polizei hätte, wenn sie die Gefahrenstelle im Auge behalten hätte, die dem Verkehr von der üispur erneut drohenden Gefahren erkennen müssen und auch erkannt, sio hätte dann bei ordnungsmäßiger Regelung bis zur Beendigung der Arbeit des Streukommandos Warnposten auf gestellt und dadurch den Unfall vermieden, so läßt dies einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Die Anforderungen, die das Berufungsurteil an die Polizei stellt, sind nicht überspannt» Denn wenn die Wirkung der ersten Streuung infolge dos lebhaften Verkehrs auf der Bundesstraße nachgelassen hatte, war eine Warnung der Verkehrsteilnehmer geboten, so lange der gefährliche Zustand nicht wieder beseitigt war. 4») Bas Berufungsgericht hat somit in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß die Beamten des beklagten Bandes verpflichtet waren, die Verkehrsteilnehmer zur Zeit des Unfalls des Klägers vor den Gefahren der Ölapur zu warnen, und daß das Unterlassen der Warnung für den Unfall mitursächlich war» Bamit erweist sich die Revision des beklagten Landes als unbegründet» Io) Bagegen hat die Revision dds Klägers Erfolg, soweit sie sieh gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, der Kläger müsse im Hinblick auf die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und sein Mitverschulden 2/3 soinee Schadens selbst tragen, weil, wenn auch das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls auf Seiten des Klägers vom Berufungsgericht überzeugend verneint ist, ein Mit-vorschulden des Klägers noch nicht bedenkenfrei fest-geotQllt worden ist» dort ein gefährlicher Zustand zeigt, mit dessen übergrei-fon auf die eigono Fahrbahnhälfte der Kraftfahrer rechnen muß, wie Überflutung duroh Wasser oder Schlamm und Verschmutzung mit öl, Ackerlehm oder anderen Stoffen» Ein solcher Zustand war durch die Ölspur geschaffene Hätte dor Kläger diese auf der für ihn linken Fahrbahnseite bemerkt, so wäre er verpflichtet gewesen, eie im Auge zu behalten, denn er hätte mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß auch auf seine Fahrbahn öl gelangt sei; z» B» konnte das Fahrzeug, das das Öl verlor, beim Überholen auf die andere Fahybahnhälfto gekommen sein«, Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei angespannter Aufmerksamkeit die Ölspur bemerken können, neben der er mehrere hundert Meter hergefahren sei, enthält eine tatsächliche Feststellung, die von der Revision nioht mit Verfahrensrügen angegriffen ist und das Revisionsgericht bindet» Sic trägt das Ergebnis des Berufungsgerichts, dor Kläger könne sich nicht auf unabwendbaren Zufall berufen (§7 Abs» 2 StVG), denn aus ihr folgt, daß mindestens ein besonders vorsichtiger Fahrer die*Gefahr hätte erkennen und vermeiden können» Zweifel lassen dagegen die Ausführungen aufkommen, mit denen das Berufungsgericht-die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers begründet» Sie lassen nicht eindeutig erkennen, inwieweit das Verhalten des Klägers als schuldhaft angesehen wird, insbesondere ob und warum ihm zu dem Vorwurf gemacht wird, daß er die Ölspur'auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte nicht erkannt hat» %war wird auf einer nicht allzu breiten Straße ein Fahrer unter normalen Umständen eine ölspur, die sich zwar auf der anderen Fahrbahnhälfte befindet, aber Uber mehrere Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber hier die ölspur schwer erkennbar, weil sich an der Unf allst eile Blaubas alt pflaster befand, das durch den Hegen naß geworden war und dunkel aussah; auch waren im Jahre 1952 ölspuren noch selten, so daß die Kraftfahrer wenig mit dem Auftreten dieser Gefahr rechneten (BU So 9). Bas Berufungsgericht hat nicht dargelegt, ob und aus welchen Erwägungen es dem Kläger gleichwohl zu dem Vorwurf gereicht, daß er die Ölspur auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte nicht wahrgenommen hat b Biese Prüfung wäre erforderlich gewesen. Bas Revisionsgericht muß daher von der Möglichkeit ausgehen, dem Kläger könne ein Vorwurf daraus nicht gemacht werden, daß er die Ölspur auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte nicht wahrgenommen hat. Das Berufungsurteil läßt sich daher nicht halten, auch nicht mit anderer Begründung, soweit es auf der Annahme eines Verschuldens des Klägers beruht. Es muß vielmehr aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies en werden, soweit die Leistungsansprüche - mit Ausnahme dos Anspruchs auf eine Unkostenpauschale von 300 DM - und der allgemeine Feststellungsanspruch des Klägers abgewiesen sind« Der Erwägung des Berufungsgerichts, das dem Kläger zugesprochene Drittel seines Schadens hätte allenfalls zur Deckung des notwendigsten Löbensbedarfs ausgereicht, nicht aber noch für die Zahlung von Lebensvorsicherungsprämien (BU S« 11), kann der Boden entzogen sein, wenn dem Kläger mehr als 1/3 seines Schadens zugesprochen werden sollte« Auch die weiteren Erwägungen des BerufungsUrteils vermögen die Abweisung dieses Anspruchs nicht zu tragen; Wird die Feststellung der Verpflichtung begehrt, einen Schaden zu ersetzen, so ist das Feststellungsinteresse nicht erst dann zu bejahen, wenn die Entstehung des Schadens mit Sicherheit feststeht; es genügt vielmehr, wenn dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Fall ist* Die Voraussetzungen, unter donon eine Ersatzpflicht für einen von künftiger Entwicklung abhängigen Schaden festgestellt werden kann, können nicht höher sein als die für ein Grundurteil nach § 304 ZPO, durch das der Anspruch auf den Ersatz Begründung dürftig ist, auf die der Kläger den Festst ellungsanspruch hinsichtlich des Versicherungsschadens stützt; immerhin läßt die eingereichte Bestätigung der Nord stern-Versicherung die Entstehung eines Schadens als naheliegend erscheinen» Bio Haftung des beklagten Landos kann sich aus § 842 BGB ergoben, ohne daß etwa Verzug vorliegen müßte (BGB EGRK 11« Aufl» § 842 An. 4)0 Die Abweisung dieses Feststellungsanspruchs kann daher nicht gehalten werden«

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 7 StVG § 842 BGB
LandStreuungBerufungsgerichtGefahrölspurKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Verkünd et am _23o April 1964
Justizangeetollter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 085
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Kaufmanns Kurt K flHHV s>	Pg^straßetfl
 Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr«v<
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen , ‘vertreten durch den Innenmini st er^dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in MflIHB?
Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■JP -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br« Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haanm/Westf vom 10. Mai 1963 wird zurückgewieson«.
Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es - mit Ausnahme eines Pauschbetrages von 500 DM für Rechtsverfolgungskosten - zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat«
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und BntScheidung, auoh über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen«
Von Rechts, wegen
 Tatbestand:
Am 3« Mai 1952 befuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen die Weseler Straße (Bundesstraßo Nr» 51) in Münster/V/estf» Dabei geriet der Wagen ins Schleudern und überachlug sich«, Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, insbesondere eino Hirnkontusion« Der Wagen wurde beschädigt»
Auf der Pahrbahn der Weseler Straße befand sich zur Zeit des Unfalls eine Uber 1 Ion lange ölspur» Der Kläger behauptet, daß diese das Schleudern seines Wagens verursacht habe« Der Versuch, den Eigentümer und den Pahrer eines Öltankwagens für die Schäden verantwortlich zu machen, mißlang« Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß die ölspür von dem Tankwagen stammte«
Der Kläger nahm daraufhin die Stadt	als Ver-
kohrseicherungspflichtige und das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr« der bei der Absicherung der ölspur eingesetzten Polizeibeamten in Anspruch (6 0 100/55 LG Münster)« Er beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 6 100 DM zu bezahlen sowie fest zustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen aus dem Unfall vom 3« Mai 1952 entstandenen Schaden zu ersetzen» Durch Urteil des Landgerichts vom 28» Oktober 1955 wurde die Stadt wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) für haftbar erklärt; die Klage gegen das Dand wurde abgewiesen, weil der Kläger anderweit, nämlich von der Stadt, Ersatz zu erlangen vermöge (§ 839 Abe« 1 Satz 2 BGB)» Der Kläger legte kein Rechtsmittel ein» Damit wurde das Urteil rechtskräftig, soweit die Klage gegen das Land ahgewiesen war. Auf die Berufung der Stadt wurde die Klage auch abgewiesen, soweit sie
 
gegen diese gerichtet war, Die Revision des Klägers wurde vom erkennenden Senat durch Urteil vom 13* März 1958 - Ill ZR 226/56 - zurückgewieseno
 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Schadensersatzanspruche gegen das hand Nordrhein-Westfalen weiter* Br hat im ersten Rechtezug beantragt? das beklagte Land zu verurteilen? 2 982,40 DM nebst Zinsen zu zahlen*
Beide Parteien haben sich mit der Verwertung der Beweisaufnahmen der Vorprozesse einverstanden erklärt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet äbge-wiesen*
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, das hand zu verurteilen,
88 530,90 DM hebst Zinsen und eine monatliche Rente von 579,90 DM ab 1. Januar 1961 zu bezahlen sowie festzu-stollen, daß das Land verpflichtet sei, ihm den aus der Auflösung seines LebensVersicherungsvertrages mit der Nordstern-Versicherungs AU in Köln entstandenen, sowie allen weiteren noch nicht feststehenden Unfallschaden aus Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, auch soweit sie im Berufungsrechtszug erweitert wurde, als unzulässig abgewiesen werde* Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 12, Juli 1962 - Ill ZR 87/61 - (= BGrHZ 37, 375) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Rechtskraft des im ersten Rechtsstreit
 zwischen den Parteien ergangenen Urteils der Zulässigkeit der neuen Klage nicht entgegenstehe»
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Laistungsan-sprUcho des Klägers in Höhe eines Drittels dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme eines Betrages von 500 DM Unkostenpauschale für Reohtsverfdgung, den es in vollem Umfange abgewiesen hat» Das Berufungsgericht hat das beklagte Band weiter für verpflichtet erklärt, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dessen VerkehrsUnfall vom 3. Mai 1952 zu einem Drittel zu ersetzen» Im übrigen hat es die Leistungsansprüche und den allgemeinen Feststellungsanspruch abgewiesen» Den Feststellungsanspruch zu Ziff» 2 a des Klageantrages (Schaden aus Auflösung der Lebensversicherung des Klägers) hat es in vollem Umfang abgcwiesen» Es hat den Rechtsstreit zur Entscheidung Über die Höhe der zuerkannten Leistungsansprüche an das Landgericht zurückverwiesen»
Mit seiner Revision hat der Kläger seine abgawieeenen Ansprüche zunäohst in vollem Umfange weiterverfolgt, in dor V er hand lung vor dem R ev isionag ericht hat er die Re^ vision in Höhe von DM 500,- wegen Zahlung einer^.Unkosten^ pauschale zurüokgenommen, während die Revision des beklagten Landes die völlige Abweisung der Klage erstrebt» . Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels»
 
Entscheidungsgründe;
I«
Zur Revision des beklagten Landes:
Io) Wie aas Berufungsgericht im Anschluß an seine Feststellungen im Vorprozeß (6 0 100/55 10 Münster) feststollt, ergriffen die Polizeibeamten des Beklagten Landes, nachdem sie von der Ölapur Kenntnis erhalten hatten, die erforderlichen Maßnahmen« Sie veranlaßten den städtischen Fuhrpark, dio ölspur abzustreuen. Am Anfang und Ende der Spur wurde je ein Beamter aufgestellt, um die Verkehrsteilnehmer zu warnen« Hach der Streuung fuhr ein Beamter die Strecke ah und stellte fest, daß die ölspur ordnungsgemäß ahgedeckt war» Banach erklärten die Beamten etwa um 16 Uhr dem heim städtischen Fuhrpark bediensteten Kraftr-fahror	der die Streuaktion leitete, die Ab-
streuung sei jetzt.gut, falls aber wieder gestreut werden müßte, würde er von Polizeibeamten wieder angerufen werden. Bio Warnposten wurden eingezogen. Kurz darauf, etwa gegen 16»30 Uhr forderte ein Polizeibeamter, der sich nicht mehr ermitteln ließ, den Fuhrpark fernmündlich auf, dio Ölspur nachzu st reuen. Hach der Aussage des Zeugen" Ossenbeck wurde auf den Anruf hin unverzüglich mit Hilfe eines Spezialgeräts, eines 5 to-SandStreuanhängers, die zweite Streuung begonnen» Bis Ölapur wurde dreimal abgefahren. Bann wurde die Streuung wegen eines Begens, der etwa um 16 Uhr 35 begann und in der Felge stärker wurde, unterbrochen. Kurz nach dem Ende des Regens, gegen 17 Uhr, verunglückte der Kläger» Banach wurde die Strecke von dem städtischen Streutrupp nochmals abgestreut.
 
20) Obno Erfolg wendet sich dio Revision des beklagton Landes gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Polizoi habo für dio Zeit nach dom ersten Abstreuon der Ölspur, das heißt etwa ab 16 Uhr, dio Kontrolle der Gefahrenstelle gegenüber der verkehrssicherungspfiichtigen Stadt Münster ausdrücklich übernommen. Biese Folgerung, die das Berufungsgericht aus dor Erklärung der Polizeibeamten gegenüber Ossenbeck zieht, falls wieder gestreut werden müsse, werde angerufen werden, ist möglich und beruht entgegen der Ansicht dor Revision nicht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; . sie entspricht vielmehr der gegebenen Lago* Für die Bediensteten des Fuhrparks bestand kein Grund, vor einer neuen Aufforderung durch die Polizei etwas zu unternehmen, um den von der ölspur ausgehenden Gefahren entgegenzu-treten. Ben Polizeibeamten andererseits mußte klar sein, daß dor Fuhrpark ohne neuen Anruf nichts unternehmen werde« Sio konnten auch nicht erwarten, daß dio Bediensteten des Fuhrparks von sich aus mehr tun würden als das, was die Polizoi ihnen gegenüber als notwendig bezeichnet©; die PolizQibeamten mußten vielmehr damit rechnen, daß die städtischen Bediensteten sich darauf verlassen würden, nobon der angeforderten Streuung etwa noch nötige Maßnahmen würden wie bisher von der Polizei veranlaßt werden«, Bio Polizeibeamton konnten insbesondere nicht damit rechnen, daß die Angehörigen des Streutrupps sich während der durch den Regen verursachten Unterbrechung des Streuens an den Enden der kilometerlangen ölspur als Warnposten aufstollen würden, weil das nicht die eigentliche Aufgabe dos Streutrupps war und weil zuvor die Polizei die Warnpost on gestellt hatte«, Bie Polizeibeamten hätten unter diesen Umständen die städtischen Bediensteten auffordern müssen, für nötig erachtete Warnungsmaßnahmen zu treffen, wenn sio diese entgegen dem bisher geübten Verfahren nicht mehr selbst zu treffen gedachten.
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Dio polizeiliche Pflicht zur Gefahrenahwehr wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer, etwa auf Grund einer Pflicht zur Verkehrssicherung oder zur' V/ege-roinigung nach dem Preuß. Gesetz vom 1« Juli 1912 (GS 187), zur Beseitigung einer Gefahr verpflichtet ist. Das zeigt sich besonders in Fällen, in denen plötzlich Gefahren im Verkehr auftauchen, die der Sioherungs- oder Reinigungspflichtige nicht alsbald zu beseitigen vermag, und ist gerade für den Fall der Gefährdung durch eine ölspur vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17* Dezember 1955 - Ill ZR 136/52 (1/R5 7, 87Jausgeführt worden«* Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist § 14 des Preußischen Polizei-vorwaltungsgesetzes. Diese Bestimmung gilt in Nordrhein-Westfalen weiter, wie in dem zuletzt genannten Urteil dargolegt ist und sich aus der landesrechtlichen Neufassung des genannten Gesetzes vom 27. November 1953 (GVB1. NW 1953, 403) ergibt«* Der Wortlaut der Bestimmung läßt keinen Zweifel an der primären und umfassenden Pflicht der Polizeibehörde, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Die Polizei war daher verpflichtet, erforderliche Warnungsmaßnahmen zu treffen odersicher zustellen, daß sie von städtischen Bediensteten getroffen wurden. Ohne Einfluß auf diese Pflicht ist es, wenn auch die Stadt auf Grund ihrer Verkehrs sicherungs- oder Reinigungspflicht dieselben Maßnahmen hätte treffen müssen. Die Revision
 kann deshalb nichts daraus herleiten, daß der erkennende Senat in seinom im Vorprozeß ergangenen Urteil vom 15. März 1958 - III ZR 226/56 - S. 10 die Frage unter-
sucht hat, ob	während	der	Unterbrechung	der
 zweiten Streuung Warnposten hätte aufsteilen müssen;
 
davon, daß etwa nur die städtischen Bediensteten zur Warnung verpflichtet gewesen seien, geht das Urteil nicht aus; die Präge eines Verschuldens der Po li zeih samt en hatte es nicht zu prüfen, weil als Beklagte damals nur noch die Stadt am Rechtsstroit beteiligt war»
Bio Ansicht des Berufungsgerichts, die Polizei sei unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, die ölspur unter Kontrolle zu halten und etwa notwendige Warnungsmaßnahmen zu treffen, beruht daher nicht auf einem Rechtsverstoß.
30 Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß ungeachtet der durchg«führten ersten und der veraniaßten und begonnenen zweiten Streuung eine Warnung der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahron der ölspur erforderlich war. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Aussage des Zeugen	unoch
 eine-guto Abstreuung vorhanden war”. Bas Berufungsgericht hat diese Aussage nicht übersehen, wie die Revision meint, cs hat vielmehr ausgeführt, trotz ordnungsmäßiger Abstrou-ung sei die Stelle des Unfalles nach dem Urteil des Sachverständigen Zygenda unfellträchtig geblieben, so daß dieselben Schutzmaßnahmen wie vor der ersten Abstreuung angebracht gewesen seien, sobald sich gezeigt habe, daß dor Verkehr auf der Bundesstraße die Sandaufschüttung wirkungslos machte; die alsbaldige Ankunft des neuen Streukommandos habe von dieser Pflicht nicht entbinden können, woil die ölspur lang und ausgedehnt gewesen sei, also nicht in kurzer Zeit wieder hinreichend durch neues Ab-atreuen habo gesichert werden können; dazu habe es gegen 16 Uhr 35 zu regnen begonnen und der sich verstärkende
 
Rogen habe bewirkt, daß das Streukommando seine Arbeit eingestellt habe (nach der Anssage	weil es "doch
 keinen Zweck mehr hatte, zu streuen”) > weiter habe der Regen die Wirkung des Sandes beeinträchtigt und dadurch die Gefahr erhöht, Wenn das Berufungsgericht aus diesen, von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen folgert, die Polizei hätte, wenn sie die Gefahrenstelle im Auge behalten hätte, die dem Verkehr von der üispur erneut drohenden Gefahren erkennen müssen und auch erkannt, sio hätte dann bei ordnungsmäßiger Regelung bis zur Beendigung der Arbeit des Streukommandos Warnposten auf gestellt und dadurch den Unfall vermieden, so läßt dies einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Die Anforderungen, die das Berufungsurteil an die Polizei stellt, sind nicht überspannt» Denn wenn die Wirkung der ersten Streuung infolge dos lebhaften Verkehrs auf der Bundesstraße nachgelassen hatte, war eine Warnung der Verkehrsteilnehmer geboten, so lange der gefährliche Zustand nicht wieder beseitigt war. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Zustand bereits gegeben und für die Polizeibeamten erkennbar war, als die zweite Streuung angefordert wurde, oder ob dies, wie die Revision des beklagten Landes geltend macht, vorsorglich geschah. Die Warnung der Verkehrsteilnehmer wurde jedenfalls nötig, als der einsetsende Regen dio Wirkung der Streuung zu beeinträchtigen begann, und damit auf dom ohnehin ruts chgefähr liehen Basaltpflaster ernste Gefahren für die Kraftfahrer herbeiführen mußte.
Das beklagte Land hat nicht darzutun vermocht, daß die Polizeibsamten, wenn eie die ölspur laufend beobachtet hätten, in der Zeit zwischen dem Beginn des Regens und dem Unfall nicht in der Lage gewesen wären, wieder Warn-postan aufzustellen.
 
Allerdings hat das Urteil des erkennenden Senats im Vorprozeß (III ZR 226/56 S. 10) deshalb keine Pflicht-v/idrigkoit Ossenbecks darin gesehen, daß er es unterließ, während des Regens zusätzlich Warnposten aufzustellen, weil nach der damaligen nicht angegriffenen und deshalb für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts auch in dieser Zeit die Straße genügend mit Sand bestreut gewesen oder geblieben sei» Es ist einzuräumen, daß diese Begründung mit der des neuen Berufungsurteils nicht übereinstimmtQ Bas kann jedoch nichts daran ändern, daß die nunmehr vom Berufungsgericht getroffenen weitergebenden Feststellungen das Ergebnis tragen, Warnposten seien erforderlich gewesen»
4») Bas Berufungsgericht hat somit in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß die Beamten des beklagten Bandes verpflichtet waren, die Verkehrsteilnehmer zur Zeit des Unfalls des Klägers vor den Gefahren der Ölapur zu warnen, und daß das Unterlassen der Warnung für den Unfall mitursächlich war» Bamit erweist sich die Revision des beklagten Landes als unbegründet»
Zur Revision des Klägers:
Io) Bagegen hat die Revision dds Klägers Erfolg, soweit sie sieh gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, der Kläger müsse im Hinblick auf die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und sein Mitverschulden 2/3 soinee Schadens selbst tragen, weil, wenn auch das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls auf Seiten des Klägers vom Berufungsgericht überzeugend verneint ist, ein Mit-vorschulden des Klägers noch nicht bedenkenfrei fest-geotQllt worden ist»
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Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände insbesondere) seine geringe Geschwindigkeit und die schlechte Sichtbarkeit der ölspur gewürdigt. Es hat auch nicht übersehen, daß diese Spur sich im wesentlichen auf der. für den Kläger linken Fahrbahnhälfte befand und sich am ünfallort nur infolge einer Ausbuchtung auf die Fahrbahn dos Klägers erstreckte (BU S. 5)« Bas Berufungsurteil beruht daher nicht auf verfahrensrochtliehen Verstößeno
 Die sachlichrechtliche Prüfung ergibt folgendes:
Der Kraftfahrer muß in gewissem Umfang auch Vorgänge außerhalb seiner eigenen Fahrbahn beobachten, vor allem, soweit sich aus ihnen eine Gefahr für ihn selbst oder um-gekehrt aus seinem Verhalten eine Gefahr für andere ergeben kann; er muß auf verkehrsunsichere und unaufmerksame Personen wie Kinder, hochbetagte und gebrechliche Leut o, Betrunkene ib er eit s dann achten, wenn nur die; Möglichkeit besteht, daß sie ihm in die Fahrbahn geraten; er muß vermeiden, daß die Schnelligkeit und das Geräusch des Kraftfahrzeugs Tiere zu dem Scheuen bringt ; er muß ungeachtet des Vertrauensgrund Satz es die Fahrweise eines Kraftfahrers beobachten, der sich auf der anderen Fahrbahnhälft o erkennbar so verhält, daß zu erwarten ist, er werde z. B, beim Überholen oder Wenden seine Fahrbahn-hälfto überschreiten. Per Kraftfahrer muß daher - auf schmalen Straßen mehr als auf breiten - auch auf das achten, was auf der Gegenfahrbahn geschieht. Biese Verpflichtung geht allerdings regelmäßig nicht so weit, daß er mit angespannter Aufmerksamkeit auf die Beschaffen- * hoit der Oberfläche der für ihn linken Fahrbahnhälfte . achten muß. Dies kann aber erforderlich werden, wenn sich
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dort ein gefährlicher Zustand zeigt, mit dessen übergrei-fon auf die eigono Fahrbahnhälfte der Kraftfahrer rechnen muß, wie Überflutung duroh Wasser oder Schlamm und Verschmutzung mit öl, Ackerlehm oder anderen Stoffen» Ein solcher Zustand war durch die Ölspur geschaffene Hätte dor Kläger diese auf der für ihn linken Fahrbahnseite bemerkt, so wäre er verpflichtet gewesen, eie im Auge zu behalten, denn er hätte mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß auch auf seine Fahrbahn öl gelangt sei; z» B» konnte das Fahrzeug, das das Öl verlor, beim Überholen auf die andere Fahybahnhälfto gekommen sein«, Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei angespannter Aufmerksamkeit die Ölspur bemerken können, neben der er mehrere hundert Meter hergefahren sei, enthält eine tatsächliche Feststellung, die von der Revision nioht mit Verfahrensrügen angegriffen ist und das Revisionsgericht bindet» Sic trägt das Ergebnis des Berufungsgerichts, dor Kläger könne sich nicht auf unabwendbaren Zufall berufen (§7 Abs» 2 StVG), denn aus ihr folgt, daß mindestens ein besonders vorsichtiger Fahrer die*Gefahr hätte erkennen und vermeiden können»
Zweifel lassen dagegen die Ausführungen aufkommen, mit denen das Berufungsgericht-die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers begründet» Sie lassen nicht eindeutig erkennen, inwieweit das Verhalten des Klägers als schuldhaft angesehen wird, insbesondere ob und warum ihm zu dem Vorwurf gemacht wird, daß er die Ölspur'auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte nicht erkannt hat» %war wird auf einer nicht allzu breiten Straße ein Fahrer unter normalen Umständen eine ölspur, die sich zwar auf der anderen Fahrbahnhälfte befindet, aber Uber mehrere
 
hundert Meter hinzieht, hei einiger Aufmerksamkeit wahr-nehmen müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber hier die ölspur schwer erkennbar, weil sich an der Unf allst eile Blaubas alt pflaster befand, das durch den Hegen naß geworden war und dunkel aussah; auch waren im Jahre 1952 ölspuren noch selten, so daß die Kraftfahrer wenig mit dem Auftreten dieser Gefahr rechneten (BU So 9). Bas Berufungsgericht hat nicht dargelegt, ob und aus welchen Erwägungen es dem Kläger gleichwohl zu dem Vorwurf gereicht, daß er die Ölspur auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte nicht wahrgenommen hat b Biese Prüfung wäre erforderlich gewesen. Die Oberfläche der linken Fahrbahnhälfte mit angespannter Aufmerksamkeit zu beobachten, wäro der Kläger nur verpflichtet gewesen, wenn ihm dort irgendwelche gefahrdrohenden Umstände aufgefallen wären. Bas Revisionsgericht muß daher von der Möglichkeit ausgehen, dem Kläger könne ein Vorwurf daraus nicht gemacht werden, daß er die Ölspur auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte nicht wahrgenommen hat. In diesem Falle würde voraussichtlich auch der Vorwurf entfallen, daß er das übergreifen der ölepur auf seine Fahrbahn schuldhaft nioht bemerkt habe. Be erheben sich die Fragen, ob er gleichwohl die ölspur auf seiner Fahrbahn poch rechtzeitig hätte erkennen können und müssen, und wie hoch ein etwa verbleibendes Verschulden und die vbm Kläger zu vertretende BetriebsgefUhtf des Kraftwagens,; zusammengenommen zu bewerten sind« Biese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Fragen darf das Revi-sions-gericht nicht entscheiden.
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Das Berufungsurteil läßt sich daher nicht halten, auch nicht mit anderer Begründung, soweit es auf der Annahme eines Verschuldens des Klägers beruht. Es muß vielmehr aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies en werden, soweit die Leistungsansprüche - mit Ausnahme dos Anspruchs auf eine Unkostenpauschale von 300 DM - und der allgemeine Feststellungsanspruch des Klägers abgewiesen sind«
2») Ebenso muß der Revision des Klägers stattgegeben werden, soweit der Feststellungsanspruoh abgewiesen ist, der den möglicherweise durch die Auflösung der Lebensversicherung des Klägers entstandenen Schaden betrifft (Klageantrag Ziff«. 2 a). Der Erwägung des Berufungsgerichts, das dem Kläger zugesprochene Drittel seines Schadens hätte allenfalls zur Deckung des notwendigsten Löbensbedarfs ausgereicht, nicht aber noch für die Zahlung von Lebensvorsicherungsprämien (BU S« 11), kann der Boden entzogen sein, wenn dem Kläger mehr als 1/3 seines Schadens zugesprochen werden sollte« Auch die weiteren Erwägungen des BerufungsUrteils vermögen die Abweisung dieses Anspruchs nicht zu tragen; Wird die Feststellung der Verpflichtung begehrt, einen Schaden zu ersetzen, so ist das Feststellungsinteresse nicht erst dann zu bejahen, wenn die Entstehung des Schadens mit Sicherheit feststeht; es genügt vielmehr, wenn dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Fall ist* Die Voraussetzungen, unter donon eine Ersatzpflicht für einen von künftiger Entwicklung abhängigen Schaden festgestellt werden kann, können nicht höher sein als die für ein Grundurteil nach § 304 ZPO, durch das der Anspruch auf den Ersatz
 
oines bereits entstandenen Schadens dem Grunde nach füf gerechtfertigt erklärt wird. Genügt für das Grundurteil die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein zu ersetzender Schadansboträg ergehen werde (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/61 (S. 10) mit Nachweisen), so kann für das Feststeilungeurteil, das künftigen oder noch nicht näher feststellbaren Schaden betrifft, nicht der Nachweis Voraussetzung sein, daß ein Schaden mit Gewißheit entstanden sei oder entstehen werde. Auch hior muß die Wahrscheinlichkeit genügen« Diese besteht, weil der Versicherungsnehmer bei der vorzeitigen Auflösung von Debensvor-sicherungaverträgon vielfach schlechter gestellt ist als bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung. Die Rückkauf sw orte bleiben besonders in den ersten Jahren eines Vorsicherungsverhältnisses erheblich hinter den Deistungen des Versicherungsnehmers zurück. Wohl müssen die Prämien, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch einen Risiko Zuschlag und Verwaltungskosten docken. Das rechtfertigt aber den vom Berufungsgericht gezogenen (BU S. 11) Schluß, durch die Auflösung eines Versicherungsvertrages hätte der Kläger Untier Umständen Ersparnisse erzielen können, schon deshaPLb nicht, weil die Prämien bei der Berechnung der Einkommensteuer als Sonderausgaben absetzbar sind (§ IQ EStG) und dadurch dem Versicherungsnehmer ein ins Gewicht fallender Vorteil entstehen kann. Im übrigen kann ein Vermögens^ nachteil bereits im Verlust der Sicherung liegen, die das Bestehen eines Bebenöversicherungsvertrages bietet. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die
 
Begründung dürftig ist, auf die der Kläger den Festst ellungsanspruch hinsichtlich des Versicherungsschadens stützt; immerhin läßt die eingereichte Bestätigung der Nord stern-Versicherung die Entstehung eines Schadens als naheliegend erscheinen» Bio Haftung des beklagten Landos kann sich aus § 842 BGB ergoben, ohne daß etwa Verzug vorliegen müßte (BGB EGRK 11« Aufl» § 842 Anm. 4)0 Die Abweisung dieses Feststellungsanspruchs kann daher nicht gehalten werden«
3») Zusammenfassend ist zu sagen: Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 300 DM ist die Revision des Klägers durch Rücknahmo erledigt« Hinsichtlich der übrigen Leistungs-ansprücho und der Feststellungsanspriiehe ist sie begründet.
Insoweit muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttokverwiese« werden» Bio Aufhebung muß auch die Kostenentscheidung des Beru^ fungsurteile erfassen: auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil sich noch nicht übersehen läßt, ob und wie weit die Revision des Klägers letztlich zu dem Erfolge führt«
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Für das weit or o Verfahren ist noch darauf hinzu-weiaon9 daß der Kläger sich die vom Berufungsgericht zutreffend als erheblich beurteilte Betriebsgefahr des Kraftwagens entgegenhalten lassen muß«, woraus sich eine - im Kevisionsrechtszug jedoch noch nicht be-zifferbaro - Minderung seiner Schadensersatzansprüche ergeben wirdo
 Br« Sagend arm	Dr„	Arndt'	Gähtgena
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