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BGH

Gericht: BGH

Der übernahmepreis wurde auf 502 DM je to, der vorläufige Abgabepreis auf 500 DM je to und der vorläufige Ab-schöpfungsbetrag (zugunsten der EVSt) auf 198 DM je to festgesetzt» Außerdem wurden zu Bestand teilen dieses Übernahme Vertrages die Bekanntmachungen Kr» 322 nebst Aushang 3/522 und Kr. 215 erklärt» Mit Fernschreiben vom 11 »August 1955 erklärte die Klägerin der EVSt, daß sie auf den Übernahmevertrag verzichte, weil sie das Angebot - wie sich nunmehr herauogestellt habe - unter falschen Voraussetzungen abgegeben habe. Durch diese höheren, den Inlandsbedarf um mehr als das Doppelte übersteigenden Übernahmezusagen sei ein Überangebot auf dem Markt und damit ein Preiszusammenbruch entstanden; insbesondere sei von der Nährmittelindustrie nur ein Preis unter 350 DM je to gezahlt worden. Das rechtswidrige Handeln liege darin, daß die Beklagten, um den Absatz io Nährmittel'Sektor zu fördern und ira Futtermittelecktor zu verhindern, den Abgabepreis auf 500 DM je to festgesetzt und nur für den Fall des Verkaufs ira Nährmittelsektor von 500 auf 350 DM je to ermäßigt hätten* Das ftetreidegesetz, auf welches sich die Beklagten - nach Auffassung der Klägerin in irrtümlicher Weine - zur Rechtfertigung ihrer Maßnahmen beriefen, sei verfassungswidrig. April 1961 nach § 272 a ZPO gestellten Antrag ausdrücklich beschieden hat, und zwar in ablehnender Weise mit der Begründung: Für den von der Klägerin erbetenen Schriftsatzvorbehalt sei kein Den Zivilprozeß beherrscht noch immer das Prinzip der mündlichen Verhandlung; die Vorschrift des § 132 ZPO rieht sogar eine Frist von nur einer Woche zwischen Zustellung eines, neue Tatsachen enthaltenden vorbereitenden Schriftsatzes und dem Verhandlungstermin grundsätzlich als ausreichend an, während hier diese Frist um mehr als das Doppelte überschritten worden ist. Wenn das Berufungsgericht offensichtlich weiterhin davon ausgegangen ist, die Klägerin sei angesichts des schon lange währenden, sehr eingehend schriftsätzlich vorbereiteten Rechtsstreites nicht völlig außerstande gewesen und habe es auch nicht sein können, zu dem Schriftsatz der Beklagten - der im übrigen zu dem großen Teil lediglich Rechtsausführungen enthält, für die selbst die Frist des § 13.2 ZPO nicht gilt - spätestens im Verhandlungstermin am 13« April 1961 in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu , nehmen?so läß dies einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, besonders mit der Begründung, daß das Getreidegesetz gegen Ver-fnssungsgrundsätze verstoße, und daß auch das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 11» März I960 (vgl, hierzu NJW I960, 1875) die Festsetzung von prohibi-tiven Preisen als rechtswidrig und mit dem Getreidegesetz unvereinbar angesehen habe, womit sich das Ober-landosgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, kann im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21o Dezember 1961 III ZR 174/60, insbesondere dort So 5 und S. wenn sie eine Warenlenkung über den Preis ira Wege der Festsetzung eines prohibitiven Preises für zulässig erachteten und dementsprechend bei der Ausschreibung so verfuhren; denn es handelte sich insoweit um eine zweifelhafte und schwierige sowie seinerzeit noch nicht einwandfrei geklärte Rechtsfrage, so daß die von den Beamten des Ministeriums und der EVSt dem Getreidegesetz gegebene Auslegung auf alle Fälle nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden kann. 2») Die Revision rügt ferner, daß Oberlandesgericht habe die von der Klägerin behauptete Ämtspflichtverletzung, die darin liegen soll, daß eine Beschlußfassung des Vcrwnltungsratee der EVSt zur Festsetzung eines prehibi-tiven Preises nicht herbeigeführt worden sei, nicht be-schieden« Dort ist mit näherer Begründung, auf die hier Bezug genommen werden kann, dargelegt worden, daß die dem Verwsltungc-rat sugewiesonen Aufgaben nicht dem Interesse eines Einzelnen, sondern dem der Allgemeinheit dienen, so daß in der Nichtbeteiligung des Verwaltungsrates an dieser nahme, selbst wenn sie geboten gewesen sein sollte, nicht eine Verletzung von Amtspflichten gegenüber der Klägerin gesehen werden kann» 3.) Zu der behaupteten Aratspflichtverletzung, es sei der wirkliche Bedarf der Mhrmittelindustrie nicht oder nicht hinreichend ermittelt worden, und es hätten auf keinen Fall Übernahmezusagen über 116 000 to erteilt werden dürfen, vertritt das Oberlandesgericht die Auffassung: Auch zu der Frage, in welchem Maß und Umfang die EVSt die Marktlage beobachtet und sich die Kenntnis von der Marktlage verschafft, die für die ihr gestellte Aufgabe der Warenlenkung allerdings notwendig ist, und zu der Frage, in welcher Weise ein erkannter oder angenommener Bedarf bei der Zuteilung von Übernahmezusagen zu berücksichtigen ist, hat der erkennende Senat in dem mehr-* fach genannten Urteil vom 21. Hach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber die EVSt in einer nicht von vornherein ungeeigneten Weise und auch nicht willkürlich sich ihre Vorstellungen Uber den Inlandsbedarf - der niemals ganz genau feststellbar ist - gebildet und hiernach die .Zuteilungen über 116 000 to vorgenommen. Es verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen die Denkgesetze, aus der wiederholten überzeichnung clor Ausschreibungen gewisse Rückschlüsse auf den Bedarf zu ziehen, zu demal ein höherer Bedarf als 50 000 to nicht allein aus dieser Tatsache, sondern auch aus anderen, in diesem Zusammenhang durchaus beachtlichen und verwertbaren Umständen gefolgert worden ist. Nach alledem kann eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung auch nicht auf Seiten des Ministeriums angenommen werden, sofern dieses auf die volle Zuteilung der gezeichneten 116 000 to bestanden oder der EVSt eine entsprechende Weisung erteilt hat. Die Klägerin hat insoweit Jedenfalls nicht vorgetragen, das Ministerium habe hinsichtlich des Inlandbedarfs eine Auffassung vertreten oder gehabt, die von der der St abgevvichen wäre. mit der EVSt erfahrene Geschäftsleute, die genau gewußt hätten, daß über die Frage der Zuteilung erst nach Beendigung der Ausschreitung maßgeblich entschieden wurde und fliese Entscheidung nicht ’’bei dem Zeugen I4ÜB" (richtiger weise muß es heißen und so ist es offenbar auch vom Berufungsgericht gemeint: "bei dem Zeugen HöflHP") leg» Auszugehen ist von der insoweit gefestigten höchst-richterlichen Rechtsprechung, daß eine von einem Behördenbediensteten erteilte Auskunft richtig, klar und vollständig sein muß, gleichgültig, ob eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht oder nicht und ob nach der Behördenorganisation der auskunftgebende Beamte in Einzelfall dazu ermächtigt oder dafür zuständig ist; es sei denn, seine Unzuständigkeit liegt offen und jedermann erkennbar zutage; ferner daß es bei der Erteilung einer behördlichen Auskunft darauf ankommt, wie sie von dem Anfragenden tatsächlich aufgefaßt wird und auch verstanden werden kann; und schließlich, daß eine falsche Behcrdenauskunft, sofern sie ersichtlich den Anfragenden als Grundlage beabsichtigter wirtschaftlicher oder ver-mögensrechtlicher Verfügungen im privatrechtlichen Bereich dienen soll und auch tatsächlich gedient hat, Schodensersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen nuslösen kann (vgl«, die Zusammenstellung in DVB1 1962, Hier hat nun die Klägerin vorgetragen: Sie habe sich an der (zweiten) Ausschreibung beteiligt, nachdem ihr durch die Auskunft des Sachbearbeiters der EVSt die Gewißheit verschafft worden sei, daß - gleichgültig, ob und in welchem Umfang die Ausschreibung überzeichnet werde - auf olle Fälle nur 50 000 to hereingenommen, also Zuteilungen nur bis zu dieser Höhe vorgenommen würden; durch die erteilte Auskunft sei jedenfalls dieser Kindruck bei ihr entstanden und habe auch entstehen können; im Falle der Zuteilung von - entsprechend der Auskunft - nur 50 000 to hätte sie aber den von ihr eingeführten und verkauften Mais nicht mit Verlust, sondern mit Gewinn absetzen können. Der Vortrag der Klägerin geht also - richtig verstanden - dahin, daß sie durch die falsche oder jedenfalls irreführende Auskunft überhaupt erst veranlaßt worden sei, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, also ein Geschäft einzugehen, das sich für sie alsdann tatsächlich wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt habe, weil von der EVSt nicht entsprechend der erteilten Auskunft verfahren worden sei. Dann kann aber mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts ein Ureachenzusammen-hang zwischen dieser Auskunft und dem behaupteten Schaden der Klägerin noch nicht verneint werden. Denn im Falle einer richtigen, klaren und vollständigen Auskunft wäre die Klägerin nach ihrer Behauptung das Geschäft überhaupt nicht eingegangen, und im Falle einer Zuteilung - entsprechend der erteilten Auskunft - nur bis zur Höhe von 50 000 to wäre lediglich diese Menge eingeführt worden und nicht 116 000 to, wodurch nach dem Vortrag der Klägerin ein Überangebot an Mais eingetreten und dadurch ihr Verlust verursacht worden ist» Über diese für den ürsachenzusammenhang somit erheblichen klägerischon Behauptungen, wie nämlich der Geschehensablauf bei einem nach Ansicht der Klägerin pflichtgemäßen Verhalten des auskunftgebenden Beamten gewesen wäre, hat aber das Gberlandesgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Auch die Erwägung, die Klägerin und ihr Makler hätten als erfahrene Geschäftsleute gewußt, daß die Entscheidung über die Zuteilung nicht durch den auskunftgebenden Sachbearbeiter und grundsätzlich erst nach Beendigung der Ausschreibung erfolge, reicht nach den bisherigen Feststellungen nicht aus, um einen Ämtshaftungsanspruch wegen der behaupteten unrichtigen oder irreführenden Auskunft schon jetzt versagen zu können. Denn insoweit geht der Saehvortrsg der Klägerin dahin, die Auskunft sei so, wie sie habe aufgefaßt werden müssen, dahin gegangen, es sei intern eine Entscheidung darüber, daß auf keinen Fall mehr als 50 000 to hereingenommen würden, bereits tatsächlich getroffen worden (vgl. Es wird also Aufgabe des Tatrichters sein, die orfcrderlichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die Auskunft so, wie sie die Klägerin behauptet, erteilt worden ist, welchen Sinn und welche Tragweite sie hatte, und vor allem, wie sie unter den gegebenen sonstigen Umständen von der Klägerin oder ihrem Beauftragten verstanden wurde'und auch werden konnte oder rr.ußte» 3*) Je nach dem Ergebnis der noch zu treffenden Feststellungen wird das Öfeerlandesgericht auch seinen bisher vertretenen Standpunkt nachzuprüfen haben, für die EVSt habe keine Pflicht bestanden, die Klägerin auf Grund ihres sofort nach Kenntnisnahme von den Zuteilungen in Höhe von 116 000 to gestellten Antrages nus dem Übernahmevertrag zu entlassen» Insoweit ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht allein darauf abzustellen, ob die EVSt wegen des von ihr angenommenen Bedarfs auf der Durchführung der Einfuhren bestehen mußte (vgl* hierzu IM f 839 (C) BGB Nr. 59 = NJW I960, 2334), und nicht darauf, ob die EVSt in schuldhafter Verletzung ihrer Amtspflichten den Inlandsbedarf zu hoch angenommen hat«, Denn auch insoweit gilt hier der Grundsatz, daß aus einem bestimmten Tun (erteilte Auskunft) besondere Amtspflichten entstehen können, die gegebenenfalls dazu führen können, eine von der allgemeinen Regelung abweichende Maßnahme zu treffen oder herbeizuführen zur Vermeidung einer Schädigung dessen, für den durch ein unrichtiges amtliches Handeln ein bestimmter Yertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl, BGB RGBK 11. Da die Mitwirkung des Ministeriums an dem Verhalten der EVSt gegenüber der Klägerin in der Zeit nach dem 11o August 1955, insbesondere die Frage bisher nicht reklärt ist, ob die EVSt auch insoweit auf Weisung oder unter Mitwirkung des.

Zitierte Normen: § 132 ZPO
BedarfAusschreibungGrundMinisteriumEVStKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

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f m.z$-uq/:&L
Verkündet cun 3. Dezember 1962 ßcheibl, Justizoberaekretär ale Urkundsbeamter . der Geschäftsstelle
2223 013
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft Walter B	ft,
 vertreten durch den persönlich härtenden Gesellschafter: Kaufmann Ferdinand	in
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1« die	V^ftBWBBBft_j^r	Getreide	und	Futtermittel , F0IB aft	AflHfeallee	0,	vertreten
 durch ihren Vorstand,
2. die DudBUBB DflHIBBft, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kreft, Dr. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15- April 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur ahderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«
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 Von Rechts wegen
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 Tatbestand!
Mit Bekanntmachung Kr. 322 vom 1. August 1955 (BAnz Kr. 146 vom 2. August 1955) gab die Einfuhr- und Vorm Anstelle - EVSt - die Möglichkeit bekannt, mit ihr tlbernahraeverträge über Mais u.a. aus der Südafrikanischen Union gemäß § 8 des Getreidegesetzes - GetrG - bis zur Erreichung der für die Einfuhr vorgesehenen Mengen zu nachstehenden Bedingungen ab2uschließen:
;!i)er Mais wird dem EinfUhrer zu dem freien Absatz im deutschen Markt überlassen. Auf Weisung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird die Einfuhr- und Vorratsetelle den Abgabepreis für den im Rahmen dieser Bekanntmachung einzuführenden Mais abweichend von den Bestimmungen der Bekanntmachung Kr. 218 festsetzen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den öffentlichen Aushang zu dieser Bekanntmachung im Dienstgebäude der EVSt hingewiesen",
In diesem Aushang Nr* 3/322, ergänzt durch Zusatz vom 9. August 1955, errechnete die EVSt die Unterschieds-betrüge (Abschöpfung) auf Grund eines Abgabepreises von 500 Lfö je to. Sie bestimmte ferner, daß der Unterschieds-betrng unter Neufestsetzung des Abgabepreises auf 35Ö DK je to errechnet werde, wenn der Einführer die Bestätigung erbringe, daß er den Mais an einen inländischen Verarbeitungs betrieb für Stärke und Backhilfsmittel verkauft habe und letzterer versichere, daß er den Mais im Betrieb verwendet habe oder verwenden werde. Nach dem Getreidepreisgesetz 1955/56 vom 4. Juli 1955 (BGBl I 373) lag der Erzeugerpreis für Futtergerste damals bei 350 bis 390 LU je to.
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Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung und erhielt auf Grund ihres Angebotes.vom 10. August 1955 alsdann am 16. August 1955 durch Üfcernahmevertrag Kr.19185 die Übernahmezusage für 1016 to Mais aus Südafrika. Der übernahmepreis wurde auf 502 DM je to, der vorläufige Abgabepreis auf 500 DM je to und der vorläufige Ab-schöpfungsbetrag (zugunsten der EVSt) auf 198 DM je to festgesetzt» Außerdem wurden zu Bestand teilen dieses Übernahme Vertrages die Bekanntmachungen Kr» 322 nebst Aushang 3/522 und Kr. 215 erklärt» Mit Fernschreiben vom 11 »August 1955 erklärte die Klägerin der EVSt, daß sie auf den Übernahmevertrag verzichte, weil sie das Angebot - wie sich nunmehr herauogestellt habe - unter falschen Voraussetzungen abgegeben habe. Die EVSt lehnte jedoch die Annahme dieses von der Klägerin erklärten Verzichts ab und hielt sie an dem übernahmevertrag fest. Daraufhin zahlte die Klägerin die nAbschöpfung" im Betrage von 178 200 DM an die EVSt unter Vorbehalt. Nachdem die Klägerin später den Nachweis für die Verwendung des von ihr eingeführten Maises in der Nährmittelindustrie erbracht hatte, wurde der Abgabepreis auf 350 DM je to ermäßigt.
Die Klägerin behauptet, sie habe den von ihr eingeführten Mais im Nährmittelsektor nur mit Verlust abnetzen können, den sie auf insgesamt 28 944,53 DM errechnet hat. Mit ihrer Klage verlangt sie von den Beklagten Ersatz dieses Schadens aus dem Gesichtspunkt der Amtopflichtverletzung. Dazu hat sie vorgetragen:
Sie habe sich an der Ausschreibung beteiligt, nachdem ihrem Makler XMM auf telefonische Anfrage von dem zuständigen Sachbearbeiter der EVSt erklärt worden sei,
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daß Übernahmezu33gen fur 50 000 to erteilt würden und im rolle der Überzeichnung der Ausschreibung eine Repartierung erfolge; tatsächlich und unstreitig seien dann ater Übernehmezusagen für 116 000 to erteilt worden. Durch diese höheren, den Inlandsbedarf um mehr als das Doppelte übersteigenden Übernahmezusagen sei ein Überangebot auf dem Markt und damit ein Preiszusammenbruch entstanden; insbesondere sei von der Nährmittelindustrie nur ein Preis unter 350 DM je to gezahlt worden. Einen Freie von mehr als 500 DM je to zu erzielen, sei wegen des gegenüber den Marktpreisen zu hohen Abgabepreisen unmöglich gewesen, obwohl die Ware dem Einführer "zu dem freien Absatz" überlassen worden sei. Die schuldhafte amtspflichtwidrigen Maßnahmen der Beklagten hätten dazu geführt, daß der eingeführte Mais erst spät an die NährraittelindustrSe mit Verlust hätte verkauft werden können.
Eine Amtspflichtverletzung sieht die Klägerin in erster Linie in der nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Festsetzung eines "prohibitiven Abgabepreises". Das rechtswidrige Handeln liege darin, daß die Beklagten, um den Absatz io Nährmittel'Sektor zu fördern und ira Futtermittelecktor zu verhindern, den Abgabepreis auf 500 DM je to festgesetzt und nur für den Fall des Verkaufs ira Nährmittelsektor von 500 auf 350 DM je to ermäßigt hätten* Das ftetreidegesetz, auf welches sich die Beklagten - nach Auffassung der Klägerin in irrtümlicher Weine - zur Rechtfertigung ihrer Maßnahmen beriefen, sei verfassungswidrig. Überdies hätten zu dem Zwecke von Lenkungsmaßnahmen gemäß ? 8 Abs. 5 OetrG- den Einführern nur Auflagen erteilt werden, nicht aber über einen prohibitiven Preis Lenkungsmaßnahmen getroffen werden
 
dürfen; insoweit bestehe kein Ermessen der Beklagten. Außerdem habe für die Festsetzung des prohibitiven Abgabepreises der nach § 9 Abs. 1 3)V0 zu dem Getreidegesetz vorgeschriebene Beschluß des Verwaltungsrates der EVSt gefehlt,,
Die Beklagten hätten weiterhin vor der Ausschreibung und Erteilung der Ubernahmezusagen nicht den genauen und echten Inlandsbedarf im Nährmittelsektor ermittelt, was ihre Amtspflicht gewesen sei, da es ihre Aufgabe sei, die Einfuhrmengen in Einklang mit dem Bedarf zu bringen und etwaige Überschüsse in andere Kanäle zu lenken; auf keinen Pall hätten bei einem Bedarf der Nährmittel-
industrie von nur 50 000 to übernahmezusagen in Höhe von 116 0C0 to erteilt werden dürfen*
Ferner sieht die Klägerin eine Amtspflichtverletzung der EVSt in der behaupteten unrichtigen Auskunft ihres Sachbearbeiters über die Hohe der beabsichtigten über-nahmemengen; lediglich im Vertrauen auf diese Auskunft habe die Klägerin sich an der Ausschreibung beteiligt*
Auch das Festhalten der Klägerin an dem Übernahmevertrag •durch die EVSt sei amtspflichtwidrig, insbesondere nachdem entgegen der erteilten Auskunft statt 50 GOO to mehr als das doppelte, nämlich 116 000 to, übernommen worden seien, wodurch ein Überangebot im Nährmittcleektor herbeigeführt und - für die EVSt erkennbar - die Geschäftsgrundlage für die Klägerin weg-gefallen sei»
Schließlich habe die EVSt auch amtspflichtwidrig unterlassen, das Ministerium über die,besonders die Klägerin infolge der ihr erteilten falschen Auskunft
 
schädigenden Folgen der getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und beim Ministerium eine Änderung, vor allem eine Entlassung der Klägerin aus dem Übernahmevertrag he rb oi zuführen.
Eie Beamten der beklagten Bundesrepublik hätten ihre Amtspflichten insbesondere dadurch verletzt, daß sie der T-'.VEt die .’eioung zur Festsetzung der nach dem Getreidegesetz unzulässigen prohibitiven Abgabepreise gegeben hätteno
 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 28 944?53 DM nebst Zinsen zu verurteilcn.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie stellen mit näherer Begründung die Verletzung von Amtspflichten nach jeder Richtung in Abrede, bestreiten den Ursschenzusaromenhang zwischen ihren Maßnahmen und dem behaupteten Schaden der Klägerin sowie die Höhe dieses Schadens, und wenden schließlich ein den Schaden verursachendes überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ein.
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Xlage-nnspruch weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgriinde;	•
I.
Die Revisiön erhebt in erster Linie eine Verfahrensrüge nach ? 272 o ZPO mit folgender Begründung:
 
Lie Beantwortung der von der Klägerin bereits am 27- September I960 bei Gericht eingereichten Berufungsbegründung sei durch die Beklagten erst mit einem bei Gericht am 27« März 1961 eingereichten Schriftsatz vom 24. März 1961 erfolgt. Die Klägerin habe deswegen im ländlichen Verhandlungstermin am 13» April 1961 Schrift-satzvorbehalt beantragt. Dieser Antrag sei nicht be-«chieden worden, weder durch einen im Verhandlungstermin verkündeten Beschluß noch im angefochtenen Berufungsurteil; es sei aber Pflicht des Berufungsgerichts gewesen, diesen Antrag zu bescheiden. Im übrigen stelle angesichts der Tatsachen, daß die Beklagten fast sechs Senate zur Beantwortung der Berufungsbegründung gebraucht hatten und die Materie sehr schwierig sei, die Frist von etwa zwei Wochen zwischen Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 24. März 1961 und dem Verhandlungstermin vom 13* April 1961 einen hinreichenden Grund für die Versagung des erbetenen Schriftsatzvorfcehalts nicht dar* da diese Frist zur ausreichenden Bearbeitung des gegnerischen Schriftsatzes und Anfertigung der Erwiderung nicht ausgereicht hätte. Das Berufungsgericht habe somit dem Grundsatz gleicher Behandlung der Parteien nicht genügend Rechnung getragen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Diese RUge ist ohne Erfolg.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Oberlandesgericht in seinem Urteil auf Seite 11 den von der Klägerin im Verhandlungstermin am 13. April 1961 nach § 272 a ZPO gestellten Antrag ausdrücklich beschieden hat, und zwar in ablehnender Weise mit der Begründung: Für den von der Klägerin erbetenen Schriftsatzvorbehalt sei kein
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Raum, weil der Schriftsatz der Eeklagten vom 24. ?«ärz 1961 mehr als zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin am 13. April 1961 der Klägerin zugegangen sei.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Verfchrensverstoß nicht erkennen, und zwar aus folgenden Gründen:
Den Zivilprozeß beherrscht noch immer das Prinzip der mündlichen Verhandlung; die Vorschrift des § 132 ZPO rieht sogar eine Frist von nur einer Woche zwischen Zustellung eines, neue Tatsachen enthaltenden vorbereitenden Schriftsatzes und dem Verhandlungstermin grundsätzlich als ausreichend an, während hier diese Frist um mehr als das Doppelte überschritten worden ist. Wenn das Berufungsgericht offensichtlich weiterhin davon ausgegangen ist, die Klägerin sei angesichts des schon lange währenden, sehr eingehend schriftsätzlich vorbereiteten Rechtsstreites nicht völlig außerstande gewesen und habe es auch nicht sein können, zu dem Schriftsatz der Beklagten - der im übrigen zu dem großen Teil lediglich Rechtsausführungen enthält, für die selbst die Frist des § 13.2 ZPO nicht gilt - spätestens im Verhandlungstermin am 13« April 1961 in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu , nehmen?so läß dies einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Jedenfalls kann unter all diesen Umständen von einer Versagung des rechtlichen Gehörs, wie die Klägerin meint, hier nicht die Rede sein.
. II.
1.) Das Berufungsgericht hält die Postsetzung des prohibitiven Abgabepreises nach dem Getreidegesetz nicht für unzulässig und deshalb schon objektiv nicht für eine AmtspflichtVerletzung.
 
Soweit sich die Revision hiergegen wendet, besonders mit der Begründung, daß das Getreidegesetz gegen Ver-fnssungsgrundsätze verstoße, und daß auch das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 11» März I960 (vgl, hierzu NJW I960, 1875) die Festsetzung von prohibi-tiven Preisen als rechtswidrig und mit dem Getreidegesetz unvereinbar angesehen habe, womit sich das Ober-landosgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, kann im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21o Dezember 1961 III ZR 174/60, insbesondere dort So 5 und S. 14/15 (abgedruokt in NJW 1962, 793 und LM § 839 (B) BGB Ur, 20)» Danach bestehen gegen die Verfassungsciäßigkeit der hier einschlägigen Bestimmungen des § 8 GetrG keine durchgreifenden Bedenken (vgl. auch Urteil des Senats vom 21• Dezember 1961 III ZR 178/60 So 4/5 = V/M 1962, 364). Es kann für die hier maßgebliche Zeit (August 1955) jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung weder der Beamten des Ministeriums noch der EVSt angenommen werden? wenn sie eine Warenlenkung über den Preis ira Wege der Festsetzung eines prohibitiven Preises für zulässig erachteten und dementsprechend bei der Ausschreibung so verfuhren; denn es handelte sich insoweit um eine zweifelhafte und schwierige sowie seinerzeit noch nicht einwandfrei geklärte Rechtsfrage, so daß die von den Beamten des Ministeriums und der EVSt dem Getreidegesetz gegebene Auslegung auf alle Fälle nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden kann.
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Rügen der Revision gegen die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehle auch an dem Kausal-
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Zusammenhang zwischen der Festsetzung des prohibitive!!
Preises und dem behaupteten Schaden der Klägerin»
2») Die Revision rügt ferner, daß Oberlandesgericht habe die von der Klägerin behauptete Ämtspflichtverletzung, die darin liegen soll, daß eine Beschlußfassung des Vcrwnltungsratee der EVSt zur Festsetzung eines prehibi-tiven Preises nicht herbeigeführt worden sei, nicht be-schieden«
Auch insoweit kann auf die Ausführungen des erkennen“ den Senats in dem schon genannte^ Urteil vom 21»Dezember 1961 -III ZR 174/60 -So 16-19 verwiesen werden. Dort ist mit näherer Begründung, auf die hier Bezug genommen werden kann, dargelegt worden, daß die dem Verwsltungc-rat sugewiesonen Aufgaben nicht dem Interesse eines Einzelnen, sondern dem der Allgemeinheit dienen, so daß in der Nichtbeteiligung des Verwaltungsrates an dieser nahme, selbst wenn sie geboten gewesen sein sollte, nicht eine Verletzung von Amtspflichten gegenüber der Klägerin gesehen werden kann»
Dieses Vorbringen der Revision kann ihr also ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen»
3.) Zu der behaupteten Aratspflichtverletzung, es sei der wirkliche Bedarf der Mhrmittelindustrie nicht oder nicht hinreichend ermittelt worden, und es hätten auf keinen Fall Übernahmezusagen über 116 000 to erteilt werden dürfen, vertritt das Oberlandesgericht die Auffassung:
Selbstverständlich müsse die Marktlage erforscht werden, jedoch sei es eine Frage des Ermessens, wie die EVSt diese Marktforschung vornehme» Die Klägerin könne
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deshalb lediglich geltend machen, die EVSt habe sich um die Marktlage überhaupt nicht gekümmert, oder sie habe eine Methode angewandt, deren Unrichtigkeit ohne weiteres jedem erkannbar sei, oder sie sei willkürlich vorgegangen. Insoweit habe jedoch die EVSt ’'glaubhaft und unstreitig vorgetragen", sie habe auf Grund der Vorstellungen der Verarbeitungsbetriebe im Ministerium, auf Grund einer Rückfrage bei dem maßgeblichen Verband, auf Grund der Versicherungen hervorragender Importeure und schließlich auf Grund der Tatsache der wiederholten Über zcichnur.g der Ausschreibungen den Bedarf für so hoch angesehen, daß sie von einer Repartierung der Anträge in einer Höhe von 116 000 to absehen zu können geglaubt habe. Darin liege also keine eine Amtspflichtverletzung darstellende Überschreitung des Ermessens oder ein Ermessensmißbrauch.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind erfolglos.
Auch zu der Frage, in welchem Maß und Umfang die EVSt die Marktlage beobachtet und sich die Kenntnis von der Marktlage verschafft, die für die ihr gestellte Aufgabe der Warenlenkung allerdings notwendig ist, und zu der Frage, in welcher Weise ein erkannter oder angenommener Bedarf bei der Zuteilung von Übernahmezusagen zu berücksichtigen ist, hat der erkennende Senat in dem mehr-* fach genannten Urteil vom 21. Dezember 1961 S. 19/20 mit ausführlicher Begründung bereits dahin Stellung genommen; Auf welchem Wege sich die EVSt die erforderlichen Kenntnisse verschafft, steht in ihrem Ermessen; eine Amtspflicht, vor der Ausschreibung bestimmte Ermittlungen anzustellen, besteht nicht; auch nicht die
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Amtspflicht, grundsätzlich nicht mehr einzuführen, als dem erkannten oder angenommenen inländischen Bedarf genau entspricht. Hieran ist festzuhalten.
Hach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber die EVSt in einer nicht von vornherein ungeeigneten Weise und auch nicht willkürlich sich ihre Vorstellungen Uber den Inlandsbedarf - der niemals ganz genau feststellbar ist - gebildet und hiernach die .Zuteilungen über 116 000 to vorgenommen.
Das läßt mit dem Berufungsgericht eine Überschreitung oder einen Mißbrauch des ihm insoweit eingeräumten Ermessens nicht erkennen. Die EVSt konnte hiernach'- ohne insoweit schuldhaft amtspflichtwidrig zu handeln - davon ausgehen, daß der Inlandsbedarf höher als 50 000 to sei.
Es verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen die Denkgesetze, aus der wiederholten überzeichnung clor Ausschreibungen gewisse Rückschlüsse auf den Bedarf zu ziehen, zu demal ein höherer Bedarf als 50 000 to nicht allein aus dieser Tatsache, sondern auch aus anderen, in diesem Zusammenhang durchaus beachtlichen und verwertbaren Umständen gefolgert worden ist.
Nach alledem kann eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung auch nicht auf Seiten des Ministeriums angenommen werden, sofern dieses auf die volle Zuteilung der gezeichneten 116 000 to bestanden oder der EVSt eine entsprechende Weisung erteilt hat.
Die Klägerin hat insoweit Jedenfalls nicht vorgetragen, das Ministerium habe hinsichtlich des Inlandbedarfs eine Auffassung vertreten oder gehabt, die von der der St abgevvichen wäre.
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I.) Über die Behauptungen der Klägerin, der Sachbearbeiter 3/IöOP der EVSt habe ihrem Beauftragten,
■■■akler	©ine falsche Auskunft Uber die Höhe der
 beabsichtigten Übernahmemengen erteilt, wodurch sie zur Beteiligung an der für sie sich nachteilig aus-v.'irkenden Ausschreibung und Zuteilung veranlaßt worden sei, hat das Oberlandesgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, obwohl das Landgericht hierüber durch Zeugenvernehmungen Beweis erhoben hat. Insoweit unterstellt das Berufungsgericht zwar die klagerischen Behauptungen als richtig, sieht sie aber mit folgenden Erwägungen als ungeeignet an, einen Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsgrundsätzen zu begründen:
Die Klägerin habe diese Auskunft nicht zur Richtschnur ihrer Teilnahme an der Ausschreibung machen können. Denn sie habe nicht gewußt, ob die Menge von 50 000 to und gegebenenfalls in -welchem Umfang überzeichnet würde, wie groß der Bedarf von der EVSt nach Abschluß der Ausschreibung angenommen würde, und zu welchem Prozentsatz die Zuteilung erfolgen würde. Es könne daher nicht richtig sein, daß diese Auskunft die Grundlage für die Beteiligung der Klägerin an der Ausschreibung abgegeben habe. Das Risiko der Klägerin sei vor der Erteilung der Auskunft genau so groß gewesen wie danach, zu demal die Klägerin auch auf Grund der Auskunft mit einer vollen Zuteilung.habe rechnen müssen, wenn die 50 000 to nicht überzeichnet wurden, worüber die Klägerin eine Gewißheit nicht gehabt habe* Die Auskunft habe daher nicht ursächlich für die Entschließung der Klägerin sein können. Im übrigen seien die Klägerin und ihr Makler im Verkehr
 
mit der EVSt erfahrene Geschäftsleute, die genau gewußt hätten, daß über die Frage der Zuteilung erst nach Beendigung der Ausschreitung maßgeblich entschieden wurde und fliese Entscheidung nicht ’’bei dem Zeugen I4ÜB" (richtiger weise muß es heißen und so ist es offenbar auch vom Berufungsgericht gemeint: "bei dem Zeugen HöflHP") leg»
2.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit dieser Betrachtungsweise den Sachvortrag der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt hat, insbesondere die Bedeutung der erteilten Auskunft - von der in der Revisionsinstanz so auszugehen ist, wie sie von der Klägerin behauptet ist - in ihrer Tragweite verkannt hat, wie die Revision nach § 286 ZPO mit -Recht rügt»
Auszugehen ist von der insoweit gefestigten höchst-richterlichen Rechtsprechung, daß eine von einem Behördenbediensteten erteilte Auskunft richtig, klar und vollständig sein muß, gleichgültig, ob eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht oder nicht und ob nach der Behördenorganisation der auskunftgebende Beamte in Einzelfall dazu ermächtigt oder dafür zuständig ist; es sei denn, seine Unzuständigkeit liegt offen und jedermann erkennbar zutage; ferner daß es bei der Erteilung einer behördlichen Auskunft darauf ankommt, wie sie von dem Anfragenden tatsächlich aufgefaßt wird und auch verstanden werden kann; und schließlich, daß eine falsche Behcrdenauskunft, sofern sie ersichtlich den Anfragenden als Grundlage beabsichtigter wirtschaftlicher oder ver-mögensrechtlicher Verfügungen im privatrechtlichen Bereich dienen soll und auch tatsächlich gedient hat, Schodensersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen nuslösen kann (vgl«, die Zusammenstellung in DVB1 1962,
613, insbesondere S. 614 - 616).
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Hier hat nun die Klägerin vorgetragen: Sie habe sich an der (zweiten) Ausschreibung beteiligt, nachdem ihr durch die Auskunft des Sachbearbeiters	der	EVSt
 die Gewißheit verschafft worden sei, daß - gleichgültig, ob und in welchem Umfang die Ausschreibung überzeichnet werde - auf olle Fälle nur 50 000 to hereingenommen, also Zuteilungen nur bis zu dieser Höhe vorgenommen würden; durch die erteilte Auskunft sei jedenfalls dieser Kindruck bei ihr entstanden und habe auch entstehen können; im Falle der Zuteilung von - entsprechend der Auskunft - nur 50 000 to hätte sie aber den von ihr eingeführten und verkauften Mais nicht mit Verlust, sondern mit Gewinn absetzen können.
Der Vortrag der Klägerin geht also - richtig verstanden - dahin, daß sie durch die falsche oder jedenfalls irreführende Auskunft überhaupt erst veranlaßt worden sei, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, also ein Geschäft einzugehen, das sich für sie alsdann tatsächlich wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt habe, weil von der EVSt nicht entsprechend der erteilten Auskunft verfahren worden sei. Dann kann aber mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts ein Ureachenzusammen-hang zwischen dieser Auskunft und dem behaupteten Schaden der Klägerin noch nicht verneint werden. Denn im Falle einer richtigen, klaren und vollständigen Auskunft wäre die Klägerin nach ihrer Behauptung das Geschäft überhaupt nicht eingegangen, und im Falle einer Zuteilung - entsprechend der erteilten Auskunft - nur bis zur Höhe von 50 000 to wäre lediglich diese Menge eingeführt worden und nicht 116 000 to, wodurch nach dem Vortrag der Klägerin ein Überangebot an Mais eingetreten
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und dadurch ihr Verlust verursacht worden ist» Über diese für den ürsachenzusammenhang somit erheblichen klägerischon Behauptungen, wie nämlich der Geschehensablauf bei einem nach Ansicht der Klägerin pflichtgemäßen Verhalten des auskunftgebenden Beamten gewesen wäre, hat aber das Gberlandesgericht bisher keine Feststellungen getroffen.
Auch die Erwägung, die Klägerin und ihr Makler hätten als erfahrene Geschäftsleute gewußt, daß die Entscheidung über die Zuteilung nicht durch den auskunftgebenden Sachbearbeiter	und grundsätzlich erst nach Beendigung
 der Ausschreibung erfolge, reicht nach den bisherigen Feststellungen nicht aus, um einen Ämtshaftungsanspruch wegen der behaupteten unrichtigen oder irreführenden Auskunft schon jetzt versagen zu können. Denn insoweit geht der Saehvortrsg der Klägerin dahin, die Auskunft sei so, wie sie habe aufgefaßt werden müssen, dahin gegangen, es sei intern eine Entscheidung darüber, daß auf keinen Fall mehr als 50 000 to hereingenommen würden, bereits tatsächlich getroffen worden (vgl. Berufungsbegründung S. 29).
hiernach kann das klagabweisende Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung, soweit die behauptete Auskunft des Sachbearbeiters	als	Klagegrundlage	in
 Betracht kommt, nicht gehalten werden. Es kann insoweit zur Zeit auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden. Denn die erbetene und erteilte Auskunft kann entgegen der Meinung der Bevisionserwiderung nicht schon jetzt nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Form und Inhalt der Auskunft als "unverbindlich"
- und so ohne weiteres erkennbar - angesehen werden. Denn für.eine Behördenauskunft ist grundsätzlich eine Form nicht vorgeochrieben; weiterhin brauchte das Angebot der
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Klägerin auch nicht diese "Bedingung" (Zuteilung von nur 50 GOO to) oder eine entsprechende "Bestätigung" zu enthalten,durfte es vielleicht auch gar nicht»
Es wird also Aufgabe des Tatrichters sein, die orfcrderlichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die Auskunft so, wie sie die Klägerin behauptet, erteilt worden ist, welchen Sinn und welche Tragweite sie hatte, und vor allem, wie sie unter den gegebenen sonstigen Umständen von der Klägerin oder ihrem Beauftragten verstanden wurde'und auch werden konnte oder rr.ußte» Dabei kann - worauf die Parteien im einzelnen verweisen - durchaus eine Rolle spielen, ob der Sachbearbeiter	wiederholt	derartige Auskünfte er-
teilte und wie solche Auskünfte oder Informationen im Verkehr zwischen der EVSt und den einzelnen Importfirmen allgemein gewertet wurden, etwa nur als allgemeine Hinweise oder Informationen, denen eine "Verbindlichkeit" nicht zuerkannt wurde, wofür u»U. sprechen könnte, daß nach dem bisherigen Sachvortrag weder von der Klägerin* noch von ihrem Beauftragten die nach ihrer Meinung so wesentliche und entscheidende Auskunft in Form einer schriftlichen Notiz oder Aufzeichnung festgehalten worden ist»
3*) Je nach dem Ergebnis der noch zu treffenden Feststellungen wird das Öfeerlandesgericht auch seinen bisher vertretenen Standpunkt nachzuprüfen haben, für die EVSt habe keine Pflicht bestanden, die Klägerin auf Grund ihres sofort nach Kenntnisnahme von den Zuteilungen in Höhe von 116 000 to gestellten Antrages nus dem Übernahmevertrag zu entlassen»
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Insoweit ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht allein darauf abzustellen, ob die EVSt wegen des von ihr angenommenen Bedarfs auf der Durchführung der Einfuhren bestehen mußte (vgl* hierzu IM f 839 (C) BGB Nr. 59 = NJW I960, 2334), und nicht darauf, ob die EVSt in schuldhafter Verletzung ihrer Amtspflichten den Inlandsbedarf zu hoch angenommen hat«,
Die Entscheidung dieser Frage hängt vielmehr davon ab, ob mit Rücksicht auf die erteilte Auskunft - deren Inhalt und Tragweite festzustellen dem Tatrichter überlassen bleibt - eine Amtspflicht bestand, nach dem Erkennen des Wegfalls der jedenfalls für die Klägerin durch die Auskunft möglicherweise geschaffenen Grundlage oder Voraussetzung ihres Übernahmeangebotes sie aus der Einfuhrpflicht oder aus ihrem verpflichtenden Angebot zu entlassen oder etwas derartiges durch Einschaltung des Ministeriums herbeizuführen, falls hierzu die Zustimmung des Ministeriums erforderlich oder Üblich war. Denn auch insoweit gilt hier der Grundsatz, daß aus einem bestimmten Tun (erteilte Auskunft) besondere Amtspflichten entstehen können, die gegebenenfalls dazu führen können, eine von der allgemeinen Regelung abweichende Maßnahme zu treffen oder herbeizuführen zur Vermeidung einer Schädigung dessen, für den durch ein unrichtiges amtliches Handeln ein bestimmter Yertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl, BGB RGBK 11. Aufl, § 829 Anm. 32 und 33). Dabei wird ferner u,üo die von den Beklagten aufgeworfene Frage eines Mitverschuldens der Klägerin zu prüfen sein.
Da die Mitwirkung des Ministeriums an dem Verhalten der EVSt gegenüber der Klägerin in der Zeit nach dem 11o August 1955, insbesondere die Frage bisher nicht
 reklärt ist, ob die EVSt auch insoweit auf Weisung oder unter Mitwirkung des. Ministeriums gehandelt hat, kann beim jetzigen Stand des Verfahrens eine Amtspflichtverletzung des Ministeriums noch nicht endgültig ausgeschlossen werden. .Deshalb kann auch ein Teilurteil zugunsten der beklagten Bundesrepublik noch nicht ergehen, vielmehr ist das Beruf ühgsurteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur ander-w.eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hevisionsrechtszuges, an das Oberlandesgericht zurück“ zuverweisen*
Br. Kroft	Br.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Br.	Reinhardt