freundet gewesen, habe mit Hücksicht auf diese Freundschaft auf Bitten von Dr. m als dessen Beauftragter an den Pachtverhandlungen sowie an der Schätzung des Hofinventars teil-genoramen, hierbei einseitig die Interessen der Verpächterseite wahrgenommen und sich für seine Mitwirkung bei der Schätzung von Dr. Er scheitert in der Revisionsinstanz jedenfalls deswegen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sind, der Streithelfer sei damals nicht nachweisbar in seiner Eigenschaft als Leiter der Kreislandwirtschaftsbe-horde von dem Kläger um Rat angegangen worden. 2. Insoweit der Kläger den Klaganspruch darauf gründet, der Streithelfer habe durch die Nichtbeanstandung der Pachtverträge eine ihm dem Pächter gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, ist die Präge, oh der Ausspruch einer Beanstandung eine der Landwirtschaftshehörde und ihren Be-axaten dem Pächter gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 859 Abs» 1 Satz 1 BGB ist, zu Ungunsten des Klägers zu verneinen. MKommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Prist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Prist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt- Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist*” Nach § 3 des Gesetzes ist nur der Verpächter verpflichtet, den Abschluß eines Landpachtverträges binnen bestimmter Prist anzuzeigen- Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so können gegen ihn die Ordnungsmaßnahmen des §12 d-Ges. ergriffen werden. Hinzu kommt: Nach der Regelung des Landpachtgesetzes sind Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ungeachtet der Anzeigepflicht wirksam, selbst wenn sie für den Pächter unangemessene Bedingungen enthalten» Sie werden auch nicht dadurch unwirksam, daß der Verpächter seine An-zoigepflicht nicht erfüllt* Kommt es zu einer wirksamen Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde, so bedeutet das zunächst nur die Aufforderung an die Vertragsteile, den Vertrag aufzuheben oder abzuändez'n* Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so büßt der Vertrag mit Fristablauf, also nicht mit einer dem Pächter zugute kommenden Rückwirkung, seine Wirkungen ein. Fehlt es mithin daran, daß die Amtspflicht, die der Streithelfer hier verletzt haben soll, ihm gegenüber dem Kläger obgelegen hat, so ist ein Tatbestan&smerlcmal des § 859 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt und folglich eine Schadcnsersatzsflicht des beklagten Landes durch ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Streithelfers nicht ausgelöst worden. Ziehungen und seine mit Rücksicht auf diese und im Interesse des Verpächters ausgeübte Mitwirkung bei den Pachtverhand-lungon sowie im Hinblick auf seine entgeltliche Mitwirkung bei dfer Schätzung des Inventars sich einer Entscheidung über die Beanstandung der der Behörde angezeigten Pachtverträge enthalten sollen, so nimmt das Berufungsgericht unter Hinv/eis auf § 5 des im Jahre 1952 im Lande Schleswig-Holstein noch in Kraft gev/esenen Deutschen Beamtengesetzes an: Ein Beamter habe sich seiner Dienstgeschäfte vorläufig zu enthalten» wenn er sich für befangen halte oder für befangen gehalten werden könne; er habe dies dem Dienstvorgesetzten zu melden und die Amtshandlung bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Dienstvorgesetzten auazusetzen; wenn er aus besonderen Gründen, so beim Vorhandensein freundschaftlicher, nachbarlicher Beziehungen, bei seiner Tätigkeit in einem inneren Konflikt geraten oder wo nach uußen der Eindruck entstehen könne, seine Amtshandlungen könnten nicht unbeeinflußt sein, solle er sich ebenfalls der Dienstgeschäfte enthalten« Diese aus der Anwendung irrevisiblen Rechts (Urteile vom 22« September 1958 III ZR 129/57 * MDR 1959, 27, und vom 12« Oktober 1959 III ZR 110/58) gewonnene Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beruf ungaurteil geäußerten Zweifel, ob eine solche Pflicht dem Streithelfer gegenüber jedem Dritten obgelegen habe, der durch eine Verletzung der Pflicht geschädigt werden konnte, greifen in dem zur Entscheidung stehenden Verhältnis des Leiters der Kreislandwirtschafts-behörde und der Vertragsteile im Verfahren über eine Beanstandung der Pachtverträge nicht durch. Die in dem Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 5* Mai 1958 III ZR 125/57 enthaltenen Ausführungen, die dem Berufungsgericht Anlaß zu seinen Zweifeln gegeben haben, sind, wie sie ausdrücklich sagen, auf einen Pall der dort entschiedenen Art und damit - die Bundesrepublik - und die Körperschaft des pflichtwidrig handelnden Beamten - eine Stadt - nach der gesetzlichen Regelung - dort Lastenausgleichsrecht - hei der Erfüllung der in Frage stehenden Aufgabe als Teil einer einheitlichen Verwaltungsorganisation erschienen und demgemäß einander nicht als Dritte im Sinne des § 839 BGB gegenüberstanden * Auf eine solche besondere Fallgestaltung darf nach dem Urteil vom 5. Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhänge nur davon spricht, der Streithelfer habe seine eigene Befangenheit (oder die mögliche Annahme einer solchen durch eine der Parteien) nicht erkannt. Die weiteren Ausführungen des Urteils lassen aber den Schluß darauf zu, daß das Berufungsgericht der Auffassung gewesen ist, unters den obwaltenden Umständen habe man von dem Streithelfer nicht verlangen können, er hätte eine solche eigene Befangenheit und das Pflichtwidrige eines gleichwohl erfolgenden amtlichen Handelns erkennen müssen. b) Das Berufungsgericht kommt in einer ausführlichen Würdigung der Verhältnisse und der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es sei nicht erwiesen, daß den Streithelfer Beziehungen zu der Familie der Verpächter sowie seine Teilnahme an den Pacht Verhandlungen und an der Schätzung des Inventars in Verbindung mit der Annahme eines Geldbetrages an einer sachlichen Beurteilung der Pachtverträge gehindert haben, es sei im besonderen auch das Ausmaß der Beteiligung des Streithelfers an den Verhandlungen oder seine Einflußnahme auf den Vertragsinhalt nicht mehr hinreichend zu klären« In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht darauf, daß der jeweilige Vorsitzende der Kreisbauernkammer zugleich Leiter der Kroislandv/irtschaftsbehörde gewesen sei (§2 des Gesetzes über die landwirtschaftliche Verwaltung in Schleswig-Holstein vom 30« Mai 1950 GVB1 S° 213), und meint, schon mit Rücksicht auf diese Personalunion habe der Streithelfer den Beteiligten 3eine »‘Hilfe11 nicht gut versagen können; eine Mitwirkung an den PachtVerhandlungen hindere im allgemeinen den Leiter der Kreislandwirtschaftsbehorde nicht an einer sachlichen Entscheidung, sondern könne letztere im Gegenteil erleichtern« ordnung der nochmaligen Vernehmung eines ordnungsgemäß vernommenen Zeugen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (§§ 398, 523 ZPO), das vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens nicht gev/ahrt oder einen Ermessensmißbrauch begangen hat« Wenn hier der Kläger die nochmalige Vernehmung des Zeugen mit der Behauptung beantragte, der . Ebenso wenig greifen die auf Seite 7 und 8 der Revisionsbegründung enthaltenen Rügen durch« Wenn die Revision unter Heranziehung mehrerer, ihrer Meinung nach vom Berufungsgericht nicht berücksichtigter Zeugenbekundungen darauf hinaus will, der Kläger habe den Streithelfer zwar Uber die Angemessenheit der Pacht befragt, ihn aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu den weiteren PachtVerhandlungen zugezogen, so ist ihr entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht bezeichnet es u.a« mit dem Hinweis auf ihm vorliegende Aussagen lediglich als nicht erweisbar, daß der Streithelfer nur auf Wunsch des Verpächters an den Verhandlungen teilgenommen habe« Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, brauchte es sich in seinem Urteil nicht mit jeder einzelnen Zeugenaussage ausoinandarzusetzen. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei einer umfassenden tatsächlichen Würdigung sehr wohl zu der Peststellung gelangen können, der Streithelfer habe auf Bitten des Verpächters an den Verhandlungen teilgenommen, geht ins Leere« Das Berufungsurteil trifft in Wirklichkeit jene Feststellung und sieht es lediglich als nicht erweisbar an, daß der Streithelfer nur auf Bitten von Dr. an den Besprechungen teilgenommen habe. nicht feststellen zu können glaubt, der Streithelfer habe einseitig die Interessen der Verpächterseite vertreten, die Revision aber demgegenüber ausgeführt, es käme v/ohl nicht auf eine einseitige Interessenverfolgung, sondern auf die Wahrung dieser Interessen überhaupt an, so geht es hierbei im Grunde nur um einen Streit um Worte» Die allgemein gehaltene Rüge der Revision, der Streithelfer hätte als streit-genössischer Nebenintervenient, wohl auch als unselbständiger Streitgehilfe, nicht als Zeuge, sondern nur als Partei vernommen werden dürfen, steht in Widerspruch zu der gefestigten Anschauung, von der abzuweichen ein Anlaß nicht besteht und die dahin geht: Sine Ersatzpflicht des Streithelfers, die wie hier nicht über den Rahmen des § 68 ZPO hinaus wirkt, genügt nicht, um den Streithelfer im Sinne des § 69 ZPO einem Streitgenossen gleichzusetzen (vgl- u*a^ Baumbach-Lauterbach ZPO § 69 Anm* 1 A, Sydow-Buseh ZPO 22» Aufl. Nach dem Gesagten muß somit bei der Würdigung des Palles vom Revisionsgericht 2ugrundegelegt werden, daß der Streithelfer nicht in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß durch Umstände, wie sie der Kläger behauptet hat r noch wache Freundschaft zu dem Großvater der Verpächter usw. an der sachlichen Beurteilung der Pachtverträge gehindert worden ist* Hinzu kommt: Der Leiter der Kr eis landv/irt schaf ts~ behörde, der, wie das Berufungsurteil ausgeführt hat, nach der landesrechtlichen Regelung mit dem Vorsitzenden der Kreisbauernkammer personengleich ist, wird mit Rücksicht hierauf vielfach Beteiligte auf der Verpächter- oder Päeh-torseite persönlich kennen; an den Streithelfer, von dem ebensowenig wie von anderen Landwirten in seiner Stellung eine besondere Vorbildung für das Amt erwartet werden durfte, haben nicht die Anforderungen gestellt werden können, wie an einen verwaltungsmäßig und juristisch ausgebildeten und erfahrenen Beamten» Es ist daher bei einem Beamten in der Stellung des Streithelfers ein minder strenger Maßstab als bei einem erfahrenen Verwaltungsbeamten anzulegen, wenn es darum.geht, ob er sich angesichts des Vorhandenseins oder dos früheren Bestehens von persönlichen Beziehungen zu einem Beteiligten dazu hätte entschließen sollen, nicht selbst tätig zu werden, oder inwieweit er Überlegungen darüber hätte anstellen sollen, ob und wie er bei einem fätigwerden auch schon den bösen Schein einer Parteilichkeit vermeiden werde» Alles in allem kann es dem Streithelfer nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er im gegebenen Pall von einer Amtsausübung nicht Abstand genommen hat» Bann aber fehlt es auch hier an einer der Voraussetzungen, an die das Gesetz nach § 839 BGB die Entstehung einer Schadensersatzpflicht zu Lasten des Beamten Jöderi‘>s,ei»neS'*tf Bienstherrn knüpft»
Ill ZR 140/59 Verkündet 2108 036 am 27o Oktober I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Herbert ixl Hl Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen das Land Schleswig-Holstein , gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer: Bauer Georg 8en * in - Prozeßbevollmächtigte 2. Instanz: Rechtsanwälte hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 1958 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechte wegen Tatbestand: Der aus dem Braunschweigischen* stammende Kläger pachtete Im Jahre 1952 den ln H(|WtttttB bei gelegenen, an- nähernd 131 ha umfassenden "Majorshof" von den minderjährigen Hofeigentümern,für die ihr Vater, Dr. Rudolf H^| die Verhandlungen führte« Rach dem ursprünglichen, am 3« Juli 1952 privatSchriftlieh abgefaßten Pachtvertrag wurde der Hof vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1964 verpachtet und hatte der Pächter namentlich jährlich einen Pachtzins von 55-500,— DM in bar und ein Altenteil iin Werte von 3*600,— DM zu leisten, näher bezeichnete Steuern und Lasten, Versicherungen und Beiträge zu übernehmen, sowie Gebäude und Ländereien instand zu halten» Der neue, am 10*Oktober 1952 vor dem Notar abgeschlossene Pachtvertrag sah eine um ein Jahr verlängerte Pachtzeit und im wesentlichen unveränderte Leistungen des Pächters vor, der am selben Tag den Verpächtern für die Dauer ier Pacht ein zinsloses Darlehen von 70*000,— DM gewährte* Beide Verträge wurden entsprechend dem Landpachtgesetz vom 25» Juni 1952 (BGBl I 343) der Kreislandwirtschaftsbehörde Norderdithmarsehen in Heide angezeigt und von dem Amtslci-ter Georg der gleichzeitig Vorsitzender der Kreisbauern- kammer und Kreisbauernvorsteher war, nicht beanstandet* Der Pachtvertrag nahm auf Grund fristloser Kündigung der Verpächter ein vorzeitiges Ende; das Gut wurde am 12. August 1958 vom Kläger zurückgegeben, der im November 1954 die Herabsetzung der Pacht durch Richterspruch beantragt und in der Beschwerdeinstanz mit den Verpächtern eine Herabsetzung des Pachtzinses für die Zeit vom 1. Juli 1954 bis 30. Juni 1957 um jährlich 11.000,— DM ausgehandelt hatte. Der Kläger wirft nunmehr Georg Wj^^vor, er habe die ihm aus seinem amtlichen Tätigwerden gegenüber dem Kläger erwachsenen Pflichten in mehrfacher Hinsicht schuldhaft, so- 3 gar vorsätzlich verletzt* Unter Mißbrauch seiner Pflichten habe ee inmal unterlassen, die Pachtverträge im Hinblick auf die, wie der Kläger später festgestellt habe, erheblich übersetzten Leistungen des Pächters zu beanstanden. Darüber hinaus hätte Wiborg überhaupt nicht selbst über die Beanstandung oder tficht-Seanstandung entscheiden dürfen, sondern, weil befangen,die Bntscheadgng seinem Vertreter im Amt überlassen sollen« sei nämlich mit dem Großvater der Kinder dem früheren Hdfeigentümer, be- freundet gewesen, habe mit Hücksicht auf diese Freundschaft auf Bitten von Dr. m als dessen Beauftragter an den Pachtverhandlungen sowie an der Schätzung des Hofinventars teil-genoramen, hierbei einseitig die Interessen der Verpächterseite wahrgenommen und sich für seine Mitwirkung bei der Schätzung von Dr. £^^1*000,— DM geben lassen« Schließlich habe - eine weitere AmtspflichtVerletzung -dem Kläger, der ihn vor Abschluß der Pachtverträge um Rat angegangen habe, zu Unrecht zu dem VertragsSchluß zugeredet und die Pachtbedingungen als angemessen bezeichnet. Der Kläger, der seine nach den Pachtverträgen zu erbringenden Leistungen ungeachtet der Zinslosigkeit des von ihm gewährten Darlehens auf insgesamt jährlich 69*700,— IBS berechnet (das sind 532,— DM je ha), fordert von dem beklagten Land, das seiner Meinung nach für die behaupteten Pflichtverletzungen einstehon muß, Schadensersatz« Seiner Schadensforderung legt der Kläger, der auch behauptet hat, im wesentlichen infolge überhöhter Pachtlöistungen in den ersten beiden Jahren über 130*000,— DM zugesetzt zu haben, den Unterschied zwischen den von ihm zu erbringenden und den seiner Ansicht nach angemessenen Pachtleistungen, das sind für die ersten beiden Pachtjahre allein über 38*000,— DM, zugrunde* In der vorliegenden Teilklage erbittet er die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 6«100,-- DM nebst 10# Zinsen seit dem 'S 5« Oktober 1954* Er hat vor dem 4 Landgericht, abgesehen von einem Zinsabstrich, obgesiegt. Pas beklagte Land und der diesem als Streithelfer beigetretene Georg V/^^psind dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und haben sich auch auf dem Kläger zustehende anderweite Ersatzansprüche und ein ihn treffendes Mitverschulden an seinem Schaden berufen. Mit der von ihnen eingelegten Berufung haben sie vor dem Berufungsgericht die Abweisung der Klage angestrebt. Der Kläger hat gegen den Zinsabstrich Anschlußberufung eingelegt. Bas Oberlandesgericht hat im vollen Umfang zu Ungunsten des Klägers entschieden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Ber Vorwurf der Klage, der Streithelfer habe den Kläger vor Abschluß der Pachtverträge unrichtig beraten, wird von der Revision nicht mehr eigens aufgegriffen. Er scheitert in der Revisionsinstanz jedenfalls deswegen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sind, der Streithelfer sei damals nicht nachweisbar in seiner Eigenschaft als Leiter der Kreislandwirtschaftsbe-horde von dem Kläger um Rat angegangen worden. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 ZPO). Ist aber von ihnen auszugehen, so kann die Verantwortlichkeit für einen unrichtigen Rat, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht das beklagte Land.treffen. 2. Insoweit der Kläger den Klaganspruch darauf gründet, der Streithelfer habe durch die Nichtbeanstandung der Pachtverträge eine ihm dem Pächter gegenüber obliegende Amtspflicht k 5 schuldhaft verletzt, ist die Präge, oh der Ausspruch einer Beanstandung eine der Landwirtschaftshehörde und ihren Be-axaten dem Pächter gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 859 Abs» 1 Satz 1 BGB ist, zu Ungunsten des Klägers zu verneinen. Nach § 5 Abs» 1 LPG vom 25» Juni 1952 kann die Landwirt schaftsbehörde einen anzeigepflichtigen Landpachtvertrag oder die Änderung eines solchen Vertrages binnen vier Wochen nach Eingang .der Anzeige beanstanden. Die Beanstandung ist nur zulässig, wenn a) durch die Verpachtung die ordnungsmäßige Bewirtschaftung eines Grundstücke gefährdet erscheint, b) die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage stehen, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist, c) die Verpachtung eine volkswirtschaftlich oder betriebswirtschaftlich schädliche Aufteilung eines Betriebes oder Grundstücks oder sonst erhebliche Nachteile für die Landeskultur zur Folge haben oder d) die Verpachtung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde.» § 5 Abso 2 bestimmt: "ln dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern»11 6 § 5 Abs- 3 lautet: MKommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Prist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Prist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt- Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist*” Nach § 3 des Gesetzes ist nur der Verpächter verpflichtet, den Abschluß eines Landpachtverträges binnen bestimmter Prist anzuzeigen- Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so können gegen ihn die Ordnungsmaßnahmen des §12 d-Ges. ergriffen werden. Der Pächter ist zur Erstattung, der Anzeige nicht verpflichtet, immerhin aber berechtigt- Die Beanstandungsgründe des § 3 Buchst- c und d sind offensichtlich lediglich auf das öffentliche Interesse zugeschnitten- Der hier im Streit stehende Beanstandungsgrund des § 3 Buchst-b ist gleichfalls als ein rein das öffentliche Interesse verfolgender Beanstandungsgrund zu werten- Zu hohe ?achtpre.ise hemmen die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionen, die der Pächter aus dem ihm verbleibenden Betriebsüberschuß durchführen muß; sie rufen dadurch unerwünschte volksv/irtschaftliche Schäden hervor und können sehr bald zu sozialen Schwierigkeiten führen- So stellt auch die Gesetzesbegründung, was Ziel und Grundsätze des Landpachtgesetzes anlangt, auf das öffentliche Interesse ab, wenn sie u-a- sagt (vgl- Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1- Wahlperiode, Drucksache Nr- 1812, S- 12): "Um eine Ordnung- auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Pachtv/esens zu sichern oder herbeizuführen, wollte der Gesetzgeber auch die Entstehung unerwünschter und schädli-, eher Pachtverhältnisse möglichst vex’hindem-n 7 Hinzu kommt: Nach der Regelung des Landpachtgesetzes sind Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ungeachtet der Anzeigepflicht wirksam, selbst wenn sie für den Pächter unangemessene Bedingungen enthalten» Sie werden auch nicht dadurch unwirksam, daß der Verpächter seine An-zoigepflicht nicht erfüllt* Kommt es zu einer wirksamen Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde, so bedeutet das zunächst nur die Aufforderung an die Vertragsteile, den Vertrag aufzuheben oder abzuändez'n* Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so büßt der Vertrag mit Fristablauf, also nicht mit einer dem Pächter zugute kommenden Rückwirkung, seine Wirkungen ein. Sollte • 5 Buchst.b dem Schutze des Pächters mitdienen, so wäre es ein unvollkommener Schutz. Das spricht dafür, daß das Gesetz dem Pächter die Aufgabe, seine eigenen Belange selbst zu wahren, nicht abnehmen v/ill* In Übereinstimmung mit dem Gesagten hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neuerdings im Beschluß vom 10. Mai I960 V BLw 59/59 = RdL I960, 1.80 ausgeführt, das Beanstandungsverfahren diene dem allgemeinen Interesse, die Beanstandungsgründe in § 5 LPG, namentlich der des § 5 Abs. 1 Buchst.a, verfolgten ausschließlich öffentliche Belange. Fehlt es mithin daran, daß die Amtspflicht, die der Streithelfer hier verletzt haben soll, ihm gegenüber dem Kläger obgelegen hat, so ist ein Tatbestan&smerlcmal des § 859 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt und folglich eine Schadcnsersatzsflicht des beklagten Landes durch ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Streithelfers nicht ausgelöst worden. 5 a. Was den dritten Vorwurf des Klägers anlangt, der Streithelfer hätte im Hinblick auf freundschaftliche. Be- 8 Ziehungen und seine mit Rücksicht auf diese und im Interesse des Verpächters ausgeübte Mitwirkung bei den Pachtverhand-lungon sowie im Hinblick auf seine entgeltliche Mitwirkung bei dfer Schätzung des Inventars sich einer Entscheidung über die Beanstandung der der Behörde angezeigten Pachtverträge enthalten sollen, so nimmt das Berufungsgericht unter Hinv/eis auf § 5 des im Jahre 1952 im Lande Schleswig-Holstein noch in Kraft gev/esenen Deutschen Beamtengesetzes an: Ein Beamter habe sich seiner Dienstgeschäfte vorläufig zu enthalten» wenn er sich für befangen halte oder für befangen gehalten werden könne; er habe dies dem Dienstvorgesetzten zu melden und die Amtshandlung bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Dienstvorgesetzten auazusetzen; wenn er aus besonderen Gründen, so beim Vorhandensein freundschaftlicher, nachbarlicher Beziehungen, bei seiner Tätigkeit in einem inneren Konflikt geraten oder wo nach uußen der Eindruck entstehen könne, seine Amtshandlungen könnten nicht unbeeinflußt sein, solle er sich ebenfalls der Dienstgeschäfte enthalten« Diese aus der Anwendung irrevisiblen Rechts (Urteile vom 22« September 1958 III ZR 129/57 * MDR 1959, 27, und vom 12« Oktober 1959 III ZR 110/58) gewonnene Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beruf ungaurteil geäußerten Zweifel, ob eine solche Pflicht dem Streithelfer gegenüber jedem Dritten obgelegen habe, der durch eine Verletzung der Pflicht geschädigt werden konnte, greifen in dem zur Entscheidung stehenden Verhältnis des Leiters der Kreislandwirtschafts-behörde und der Vertragsteile im Verfahren über eine Beanstandung der Pachtverträge nicht durch. Die in dem Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 5* Mai 1958 III ZR 125/57 enthaltenen Ausführungen, die dem Berufungsgericht Anlaß zu seinen Zweifeln gegeben haben, sind, wie sie ausdrücklich sagen, auf einen Pall der dort entschiedenen Art und damit 9 auf einen Fall gemünzt, in dem die geschädigte Körperschaft - die Bundesrepublik - und die Körperschaft des pflichtwidrig handelnden Beamten - eine Stadt - nach der gesetzlichen Regelung - dort Lastenausgleichsrecht - hei der Erfüllung der in Frage stehenden Aufgabe als Teil einer einheitlichen Verwaltungsorganisation erschienen und demgemäß einander nicht als Dritte im Sinne des § 839 BGB gegenüberstanden * Auf eine solche besondere Fallgestaltung darf nach dem Urteil vom 5. Mai 1958 die in RGZ 154, 201, 208 angestellte Ery/ägung, die Pflicht eines Beamten, sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, liege ityin gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte, nicht bezogen werden. Hier aber stehen der Pächter als sachlich und verfahrensrechtlich Beteiligter und der Leiter der Landwirtschaftsbehörde, der über die Beanstandung des Pachtvertrages befinden soll, einander als Dritte im Sinne des § 839 BGB gegenüber. Die Pflicht des Beamten, hierbei sein Amt unparteiisch auszuüben, und im besonderen die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht, sich zunächst der Amtsausubung zu enthalten und letztere ggf. einem - nicht befangenen - Vertreter zu überlassen, dient den Belangen des Pächters, gegebenenfalls denen des Verpächters und ist damit eine Pflicht diesen gegenüber. Daran ändert es nichts, daß eine Beanstandung oder Mchtbeanstandung nur dem öffentlichen Interesse dient. Auch dann kann der an den Verfahren beteiligte Pächter auf Grund seines anzuerken-nenden und zu schützenden Interesses erwarten, daß der Beamte nicht parteiisch verfährt und daß er bereits den bösen Schein einer Parteilichkeit meidet. Die in Rede stehende Amtspflicht kann von dem Beamten in einer eine Schadensereatzverpflichtung auslösenden Weise nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig verletzt werden. Aus der Umschreibung der angenommenen Amtspflicht 10 des Beamten dahin, sein Verhalten sachlich, unparteiisch und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben auszutiben und sich jeden hiergegen verstoßenden '’Mißbrauchs” zu enthalten (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 33), darf nicht der Schluß gezogen werden, der Beamte sei nur verantwortlich, wenn er vorsätzlich pflichtwidrig handele. Die Bestimmung des § 839 BGB knüpft vielmehr, und das hat auch hier zu gelten, eine Schadensersatzpffticht grundsätzlich an ein schuldhaftes, sei es in Form des Vorsatzes oder der Fehlerhaftigkeit, pflichtwidriges Verhalten. Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhänge nur davon spricht, der Streithelfer habe seine eigene Befangenheit (oder die mögliche Annahme einer solchen durch eine der Parteien) nicht erkannt. Die weiteren Ausführungen des Urteils lassen aber den Schluß darauf zu, daß das Berufungsgericht der Auffassung gewesen ist, unters den obwaltenden Umständen habe man von dem Streithelfer nicht verlangen können, er hätte eine solche eigene Befangenheit und das Pflichtwidrige eines gleichwohl erfolgenden amtlichen Handelns erkennen müssen. Zumindest ist das Revisionagericht auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhalts in der Lage, hierüber abschließend zu befinden. Dazu ist im einzelnen auszufUhren: b) Das Berufungsgericht kommt in einer ausführlichen Würdigung der Verhältnisse und der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es sei nicht erwiesen, daß den Streithelfer Beziehungen zu der Familie der Verpächter sowie seine Teilnahme an den Pacht Verhandlungen und an der Schätzung des Inventars in Verbindung mit der Annahme eines Geldbetrages an einer sachlichen Beurteilung der Pachtverträge gehindert haben, es sei im besonderen auch das Ausmaß der Beteiligung des Streithelfers an den Verhandlungen oder seine Einflußnahme auf den 11 Vertragsinhalt nicht mehr hinreichend zu klären« In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht darauf, daß der jeweilige Vorsitzende der Kreisbauernkammer zugleich Leiter der Kroislandv/irtschaftsbehörde gewesen sei (§2 des Gesetzes über die landwirtschaftliche Verwaltung in Schleswig-Holstein vom 30« Mai 1950 GVB1 S° 213), und meint, schon mit Rücksicht auf diese Personalunion habe der Streithelfer den Beteiligten 3eine »‘Hilfe11 nicht gut versagen können; eine Mitwirkung an den PachtVerhandlungen hindere im allgemeinen den Leiter der Kreislandwirtschaftsbehorde nicht an einer sachlichen Entscheidung, sondern könne letztere im Gegenteil erleichtern« Die einschlägigen Revisionsrügen greifen nicht durch« Bas gilt zunächst für die auf eine Verletzung der §§ 286, 398 gestützte Rüge, das Berufungsgericht hätte den Zeugen Bipl. Ing nochmals vernehmen müssen« Die An- ordnung der nochmaligen Vernehmung eines ordnungsgemäß vernommenen Zeugen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (§§ 398, 523 ZPO), das vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens nicht gev/ahrt oder einen Ermessensmißbrauch begangen hat« Wenn hier der Kläger die nochmalige Vernehmung des Zeugen mit der Behauptung beantragte, der . kurze Zeit vorher befragte Zeuge werde bei Einsichtnahme in einen von ihm drei Jahre zuvor geschriebenen Brief nunmehr im Sinne der Klage aussagen, so hat dies dem Berufungsgericht keinen zwingenden Anlaß gegeben, die eingehend vorgenommene Vernehmung des Zeugen zu wiederholen« Aus dem Umstand, daß sich das angefochtene Urteil über den Antrag nicht näher ausläßt, ist nicht zu schließen, daß das Berufungsgericht 3ich über die Möglichkeit einer nochmaligen Vernehmung im unklaren gewesen sei. oder daß ein Mangel in der Urteilsbegründung vorliege. Benn der Tatrichter braucht 3ich in den Gründen seines Urteils nicht mit jedem einzelnen Beweisantritt auseinanderzusetzen; nur muß die Gesamtheit 3einer Begründung ersehen lassen* daß eine sachentsprechende Würdigung überhaupt stattgefunden hat« Daß es an letzterem fehlt, läßt sich nicht sagen« Ebenso wenig greifen die auf Seite 7 und 8 der Revisionsbegründung enthaltenen Rügen durch« Wenn die Revision unter Heranziehung mehrerer, ihrer Meinung nach vom Berufungsgericht nicht berücksichtigter Zeugenbekundungen darauf hinaus will, der Kläger habe den Streithelfer zwar Uber die Angemessenheit der Pacht befragt, ihn aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu den weiteren PachtVerhandlungen zugezogen, so ist ihr entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht bezeichnet es u.a« mit dem Hinweis auf ihm vorliegende Aussagen lediglich als nicht erweisbar, daß der Streithelfer nur auf Wunsch des Verpächters an den Verhandlungen teilgenommen habe« Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, brauchte es sich in seinem Urteil nicht mit jeder einzelnen Zeugenaussage ausoinandarzusetzen. Bei ihrer Rüge, der Zeuge habe die ihm im Berufungsurteil in den Mund gelegte Äußerung nicht getan, übersieht die Revision die erste Aussage dieses Zeugen vom 18. Januar 1956, die er bei seiner zweiten Vernehmung am 5o Juni 1958 als richtig bestätigt hat. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei einer umfassenden tatsächlichen Würdigung sehr wohl zu der Peststellung gelangen können, der Streithelfer habe auf Bitten des Verpächters an den Verhandlungen teilgenommen, geht ins Leere« Das Berufungsurteil trifft in Wirklichkeit jene Feststellung und sieht es lediglich als nicht erweisbar an, daß der Streithelfer nur auf Bitten von Dr. an den Besprechungen teilgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht - n - nicht feststellen zu können glaubt, der Streithelfer habe einseitig die Interessen der Verpächterseite vertreten, die Revision aber demgegenüber ausgeführt, es käme v/ohl nicht auf eine einseitige Interessenverfolgung, sondern auf die Wahrung dieser Interessen überhaupt an, so geht es hierbei im Grunde nur um einen Streit um Worte» Die allgemein gehaltene Rüge der Revision, der Streithelfer hätte als streit-genössischer Nebenintervenient, wohl auch als unselbständiger Streitgehilfe, nicht als Zeuge, sondern nur als Partei vernommen werden dürfen, steht in Widerspruch zu der gefestigten Anschauung, von der abzuweichen ein Anlaß nicht besteht und die dahin geht: Sine Ersatzpflicht des Streithelfers, die wie hier nicht über den Rahmen des § 68 ZPO hinaus wirkt, genügt nicht, um den Streithelfer im Sinne des § 69 ZPO einem Streitgenossen gleichzusetzen (vgl- u*a^ Baumbach-Lauterbach ZPO § 69 Anm* 1 A, Sydow-Buseh ZPO 22» Aufl. § 69 Anm- 1)» Dann hat der Streithelfer hier als Zeuge vernommen werden dürfen* Nach dem Gesagten muß somit bei der Würdigung des Palles vom Revisionsgericht 2ugrundegelegt werden, daß der Streithelfer nicht in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß durch Umstände, wie sie der Kläger behauptet hat r noch wache Freundschaft zu dem Großvater der Verpächter usw. an der sachlichen Beurteilung der Pachtverträge gehindert worden ist* Hinzu kommt: Der Leiter der Kr eis landv/irt schaf ts~ behörde, der, wie das Berufungsurteil ausgeführt hat, nach der landesrechtlichen Regelung mit dem Vorsitzenden der Kreisbauernkammer personengleich ist, wird mit Rücksicht hierauf vielfach Beteiligte auf der Verpächter- oder Päeh-torseite persönlich kennen; an den Streithelfer, von dem ebensowenig wie von anderen Landwirten in seiner Stellung eine besondere Vorbildung für das Amt erwartet werden durfte, haben nicht die Anforderungen gestellt werden können, wie an einen verwaltungsmäßig und juristisch ausgebildeten und erfahrenen Beamten» Es ist daher bei einem Beamten in der Stellung des Streithelfers ein minder strenger Maßstab als bei einem erfahrenen Verwaltungsbeamten anzulegen, wenn es darum.geht, ob er sich angesichts des Vorhandenseins oder dos früheren Bestehens von persönlichen Beziehungen zu einem Beteiligten dazu hätte entschließen sollen, nicht selbst tätig zu werden, oder inwieweit er Überlegungen darüber hätte anstellen sollen, ob und wie er bei einem fätigwerden auch schon den bösen Schein einer Parteilichkeit vermeiden werde» Alles in allem kann es dem Streithelfer nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er im gegebenen Pall von einer Amtsausübung nicht Abstand genommen hat» Bann aber fehlt es auch hier an einer der Voraussetzungen, an die das Gesetz nach § 839 BGB die Entstehung einer Schadensersatzpflicht zu Lasten des Beamten Jöderi‘>s,ei»neS'*tf Bienstherrn knüpft» Damit erweist sich, v/eil keiner der vom Kläger gegen den Streitgenossen erhobenen Vorwürfe durchgreift, die Klage als unbegründet, ohne daß es auf weitere Erwägungen ankommt. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-rückgev/iosen werden« Gähtgens Br» Geiger Br» Kreft Br» Arndt Br« Hußla