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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte den Unfall und hierdurch den Tod ihre-s Ehemannes schuldhaft verursacht habe 5 sie nimmt deshalb die Beklagte auf Zahlung einer Unterhalt.er ent e in Anspruch. Hierzu hat sie vorgetragen,“ Die Beklagte habe entgegen der ihr obliegenden Pflicht das Verkehrszeichen in der Les^^straße nicht ordnungsmäßig unterhalten; das Schild sei zur Zeit des Unfalls ren Bäumen und her&bhängenden Zweigen so verdeckt gewesen«- daß es ven öen Benutzern der Lesfl^Bstraße nicht, zu demindest nicht recht- Aus diesem Grunde habe -auch JWHHi das Schild nicht gesehen; nur deshalb sei er; ohne:Hücksicht auf ein Vorfahrtsrecht des Verkehrs auf der*. Die Klage sei auch unbegründet: Der Ehemann der Klägerin habe schon seit 1942 an einer Lungentuberkulose gelitten und sei ausschließlich an den Folgen dieser Krankheit, nicht aber infolge der bei dem Unfall vom 18. März 1956 (BAnz Br. 68) zur StVO in Abs. 2 zu § 3 StVO diese Pflicht, das Verkehrszeichen jederzeit sichtbar zu unterhalten, ausdrücklich erwähnt mit dem Hinweis, daß gegebenenfalls durch Beschneiden oder Beseitigung von Bäumen, Sträuchem und Hecken das Verkehrszeichen sichtbar gemacht werden muß, so spricht diese VerweltiimgsaaDrdnung nur aus, was schon vorher Rechtens war. , Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene „schuldhafte Verletzung der Unterhaltungspflicht der Beklagten mit der Begründung, die Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens in der LesflHIstraße sei allein durch seinen «Standort zwischen zwei Bäumen« beeinträchtigt worden, die Wahl des näheren Standortes eines Verkehrszeichens sei aber eine Aufgabe der Verkehrspolizei und nicht des Trägers der Straßenbaulast, der nur Mängel am «Verkehrszeichen selbst« zu beseitigen habe. daß ein Verkehrszeichen durch hef^bhängende Zweige verdeckt und hierdurch für die Verkehrsteilnehmer "unsichtbar" ist* tatsächlich einem Mangel am "Verkehrszeichen selbst" gleichzusetzen ist- Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das Verkehrszeichen in der Lesd^träße durch Zweige verdeckt und unkenntlich "gemacht wurde", die hinreichend deutliche Feststellung, daß das Verkehrszeichen erst im häufe der Zeit durch die naturgemäß nachwachsenden Zweige an den Bäumen verdeckt worden ist, also’.nicht allein der Standort "zwischen zwei Bäumen" die Wahrnehmung des Verkehrszeichens beeinträchtigt hat. zwei Bäumen' eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus § 3 Abs, 3 Satz 1 StVO ("Aufstellung" der Verkehrszeichen) vor2uwerfen ist, und ferner, ob neben der Beklagten auch die Verkehrspolizei schuldhafte Pflichtverletzungen begangen hat durch die Standortbestimmung und Art der Aufstellung des Verkehrszeichens sowie durch die Duldung des festgestellten ordnungswidrigen Zustandes, braucht also in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen zu werden (vgl. 2) Die Revision bekämpft vor allem die Feststellung des Berufungsgerichts, die Richterkennbarkeit des Verkehrszeichens in der LesflMstraße sei ursächlich dafür gewesen, daß JflU 4PMMI in die XeCNHHMtraße eingefahren und hier mit dem von eABHI geführten Motorrad zusammengestoßen sei. Das Oberlandesgericht begründet seine Feststellung mit folgenden Erwägungeng Der Beweis des ersten Fischelns spreche dafür*, daß de*, aus einer als untergeordnet gekennzeichneten Straße kommend#, die Regeln des Straßenverkehrs beobachtende Kraftfahrer erfahrungsgemäß erst dann in eine bevorrechtigte Straße einfahre, wenn er sich davon überzeugt habe, daß diese Straße nach beiden Richtungen verkehrsfrei sei und von ihm ohne ßer fahr überquert oder befahren werden könne o ßin gleicher Sfrs fahrungssatz bestehe dahin, daß der Kraftfö^er: heim t}ber-queren der bevorrechtigten Straße mit-höchstmögljcjier Ge- .. Die Beklagte habe diesen zugunsten der Klägerin sprechen den Anscheinsbeweis nicht entkräftet« Auch nach ihrem Vorbrin gen sei der Kraftwagen fahre r der unstreitig das Verkehrszeichen nicht gesehen habe, vorsichtiguund ganz langsam gefahren« Bei dieser sorgfältigen Fahrweise sei davon aus zugehen, daß er bei Wahrnehmung des Verkehrszeichens, nicht, wie er es getan habe, langsam weiter und in die straße eingefahren wäre, sondern daß er entweder stehen geblieben wäre und zunächst dasvon,links kommende Motorrad H4BMNN hätte vorbeifahren lassen oder aber die straße so schnell überquert hätte, daß er das Motorrad nicht mehr behindert hätte. 3) Der Revision ist zuzugeben, daß - soweit das Berufungsgericht die LeHMHffstraße als die bevorrechtigte Straße am sieht - nach dem festgestellten Sachverhalt zur Zeit des tfnfi Bild 44 oder 52{ der Anlage zur StVO unstreitig nicht gekennzeichneten LeV^HBMNtraße ein Vorfahrtsrecht nicht ein* Indessen bestand für den Benutzer der lesMRatraße, $er straße; einfahren oder diese Überqueren wollte» kraft ; des durch das Dreieckschild zu dem Ausdruck gekommenem und von dem Verkehrsteilnehmer nach § 3 Abs* 1 StVO zu; befolgenden Gebotes eine Wartepflicht auch gegenüber dem von links auf.der LeHHBVstraße kommenden Verkehrsteilnehmer» unabhängig davon« daß diese Straße nicht poäitiv als VorfahrtStraße gekennzeichnet war und somit der Benutzer dieser Straße gegenüber dem von rechts kommenden Kraftfahrer kein Vorfährtsrecht, vielmehr ebenfalls eine Wartepfliöht hatte. Diese Wartepflicht schloß für den Kraftfahrer JflNMMMl die Pflicht ein, an die Kreuzung der LesiflHpiraße der be^HBBHfetraße, vorsichtig heranzufahren, um einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer verfahren lassen zu können, und erst dann in die Kreuzung selbst einzufähren» wenn er sich die Gewißheit verschafft hatte» daß ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werde (vgl* BGH 4.Strafsenat in VHS Band 9 S. Geht man vpn dieser so gekennzeichneten Wartepflicht des; Benutzers der LesMBstraße aus» so ist auch die Anwendung der vom Berufungsgericht - für den Pall des Einfahrens in eine allgemein bevorrechtigte Straße - angenommenen, oben- häher dargelegten Erf^hrungssätze auf den vorliegenden Pall nicht zu beanstanden* De^n auch ein nur durch das Dreieckschild mit der Wartepflicht belasteter Verkehrst eilnehmer, zu demal wenn ihsfcv - wie hier - das Pehlen der positiven Beschilderung der S^straße nicht bekannt ist, verhält sich er fahrungsgemaß i&y alfc ob der von links kommende ^Kraftfahrer die Vorfahrt hätte, Dip Revision irrt, wenn sie sie Ansicht vertreten sollte, solche vom Oberlandesgericht angenommenen Erfahrungssät ze könnten nur gehalten werden, wenn statt des Verkehrszeichens;; nabh Bild 30 der Anlage zur StVO ein sog. vorhanden gewesen wäre, da auch schon ein Verkehrszeichen nTöi fährt- beächtenü" und die hieraus resultierende Wartepflicht nach der Erfahrung ein Verhalten des £raftfahrerd,si»ie das Berufungsgericht angenommen.hat, auslösen. In der Tat hat JflMHHPin dem Staatsanwaltschaf tlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt , daß er "mit ganz langsamer Geschwindigkeit die LefflPPMstraße überfahren11 habe und er auch beim Erken:len des Dreieckschildes "nicht langsamer" habe fahren können. Auch der im Strafverfahren vernommene Zeuge La(| bat bekundet, JdMMMI sei M^it noch nicht ganzer Schrittgeschwindigkeit in die LePHtyPHtstraße eingefahren", und dement sprechend hat die Strafkammer im Berufungsverfahren festgestellts dj*ß sich der von JflMttgesteuerte Kraft-wagen "ganz langsam mit einer Geschwindigkeit., die noch unter der eines Fußgängers lag, in die Kfreuziasg11 hineinbewegte • Demgemäss - : • “ j geht .auch das Berufungsgericht in seiner Wur-'digung davon auja, daß «dMdHi vorsichtig und ganz langsam gefahren ist . Soweit diet Revision rügt, die Aussage des er hätte auch bjei einem Erkennen des Dreieckschildes "nicht langsamer fahreja können", sei nicht berücksichtigt worden, und aus dieser {Aussage folgert, die* - Nichtwahrnehmbarkeit des Dreieckschildes in der Letpppstraße scheide als Ursache für den Unfall völlig aus, gilt folgendes? nehmung des Verkehrszeichens nicht, wie er es getan hat, langsam weiter- und in die Leppjpp^traße eingefahren wäre, sondern daß er entweder stehen geblieben wäre und zunächst das von links kommende Motorrad EpPPPft3 hätte vorbeifahren lassen oder aber die Lepppppfetraße so schnell überquert hätte, daß er das Motorrad nicht mehr behindert hätte; in beiden Fällen wäre der Unfall nach der Feststellung des Berufungsgerichts vermieden worden* Bei dieser Sachlage liegt näher, daß die nach § (13 Abs. 1 und Abs.3 StVO idF vom 24- August 1953 verlangte Minderung der Kennzeichnung von'Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften durch eine auch positive Beschilderung mit den Bildern 44 oder 52 der Anlage zur StVO lediglich noch nicht durchgeführt war, wie dies kurz nach Inkrafttreten der erwähnten Geset zesänderuhg und angesichts der hierüber auf getretenen streitigen Rechtsfragen (vgl. Gilt es aber als Gebot nach selbst bei einem «versehentlichen« Stehenlassen in jedemj Falle weiter, so ist es für die Verkehrsteilnehmer auch sichtbar zu erhalten«, Die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den Unfall wird demnach dadurch, daß das Breieckschild etwa «versehentlich« stehengeblieben ist, nicht berührt, , .* .'*.xvv lichen Vorschriften beruhenden Verkehrssicherungspflicht sei' weil,diese Tätigkeit angeblich der allgemeinen hoheitlichen Verkehrsregelung angehöre, hat der erkennende Senat bereits^ ausgesprochen, daß die in§ 3 Abs* 3 StVO idP vom 24« August 1953jausgesprochene Pflicht zur "Unterhaltung« von Verkehrs^ Zeichen lediglich Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflij ist (Urteil des Senats vom 10. 7) I Die von der Beklagten % im Zusammenhang mit ihrer Behaupt tungi, in dem Abfindungsvergleich zwischen der Klägerin und der für JflHHMI eingetretenen dänischen Versicherungsgesellschaft sei ein Verzicht der Klägerin auf weitere Ansprüche gege)a sämtliche etwaigen Schadensersatzpflichtigen enthalten,. Denn die Präge eines Mit Verschuldens des könnte nur dafür von Bedeutung sein, ob djer Klägerin auch ein Ersatzanspruch gegen zusteht Dieser Umstand 1st aber hier unerheblich, .da das Berufungsgericht insoweit zutreffend ein etwaiges Ge samt s chuldverhäl t-nis schon nach 5 840 BGB angenommen hat, ohne daß auf die Bestimmung des § {330 BGB zurückgegriffen zu werden braucht, wie die Revision anpunehmen scheint» Denn Haftungsgrundlage der Beklagten ist e Das Berufungsgericht verneint ein'Äitverschülden des verstorbenen Bfcemannes der Klägerin, das sie sich gegebenen-falls nach § 846-BGB anrechnen lassen müßte, mit der Erwägung, daß der Ehemann der Klägerin weder die Pflicht noch das Hecht gehabt h^be, HfBMH für die Führung seines Motorrades Anweisungen zu [erteilen; hierfür sei dieser allein verantwortlich gewesen 5 ijicht aber der im Beiwagen mitfahrende Ehemann der Klägerin; huch ein mögliches Einverständnis mit der Fahr-weise des Mot0fradführers könne einen Schuldvorwurf nicht be- Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung: Die Kenntnis der Gefährlichkeit einer - wie hier vorliegenden -Gefälligkeitsfährt rechtfertige die Anwendung des § 254 BGB; der Ehemann der Klägerin sei mit der von hAMMK gefahrenen - angeblich überhöhten - Geschwindigkeit einverstanden gewesen; das ergebe sich schon daraus, daß hANNF das Motorrad dem Ehemann der Klägerin habe vorführen wollen; der Ehemann allein die Verantwortung für seine Fahrweise hat, und dieser Grundsatz gilt auch hier für das Verhältnis -HMBfll zu dem Ehemann der Klägerin. rechtlichen Schuld freigesprochen ist, nicht derart leichtfertig oder gefährlich, daß ausnahmsweise der im Beiwagen mitfahrende Ehemann der Klägerin auf zu dem Zwecke einer Änderung seiner Fahrweise, insbesondere einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, hätte einwirken müssen oder sein etwaiges "Einverständnis” mit der Fahrweise des H(MNI als Es kann deshalb unterstellt werden, daß eine Einwirkung auf langsamer oder vorsichtiger zu fahren, durch den Ehemann der Klägerin nicht stattgefunden hat, so daß die Verfahrensrüge der Revision wegen HichtVernehmung des ins L^ere geht. fodes des Ehemannes der Klägerin durch den qntscheidungserhehlichen Rechtsirrtum nicht ar die Revision der Beklagten mit der Kosten ZPO zurückauweisen«

Zitierte Normen: § 3 StVO § 286 ZPO § 13 StVO § 839 BGB § 286 ZPO § 254 BGB
UnfallMotorradStraßeVerkehrszeichenStVOKlägerinlangsamRevision

Volltext der Entscheidung

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im ZR UQ/58
Verkündet	;
iam 29. Oktober 19$9
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Jüstizassistent . als Ilrkundsbeamter der Geschäftsstelle
2384 065
Im Haien des Volkes In dem Rechtsstreit
 vertreten durch
 der Stadt 1 ihren Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
 gegen
R^Bistr. B
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Streithelfer: Land iflMMHP-lfBHl; vertreten durch den Regierungspräsidenten in RfBHHV/frj Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz: Rechtsanwalt "
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29° Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Pagendara, Br« Weber, Br« Arndt, Br« Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Reustadt/Weinstraße vom 23 -> Mai 1956 wird zurückgewiesen »
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
•Tatbestand
 Am 18. Juli 1954 stießen im Stadtgebiet der Beklagten auf der Kreuzung XeHHHHI - und lesfl^pstraße der dänische Staatsangehörige JjHHHB mit einem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen und der in	wohnhafte	Pahrseug-
mechaniker Bom mit seinem Beiwagen-Kraftrad zusammen«. Hierbei erlitt der in dem Beiwagen des Motorrades mitfahrende Ehemann der Klägerin, Bernhard KflHfc schwere Verletzungen,
 Er ist? nachdem er wegen dieser Verletzungen und wegen eines schon vor dem Unfall erworbenen Xungenleidens in mehreren
 Krankenhäusern behandelt worden war, kuloseheim in MflMHNIgestorben.
am 14 c Mai 1955 im Tüber-
Zu dem Zusammenstoß der Pahrzeuge kam es, als der aus der Lesd^ätraße kommende	in	die	Kreuzung mit der
 XefHMHBstraße einfuhr, um diese zu überfahren, während sich auf dieser - für JQHHHB von links - HflUV in schneller Pahrt mit seinem Motorrad näherte. In der Lesf/^fstraße war vor der Kreuzung mit der XeUHB^traße ein auf eine Bevorrechtigung der LeflHH§etraße hinweisendes Verkehrszeichen ("Vorfahrt achten!") angebracht5 die I>4HHMstraße war nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichnet«,
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte den Unfall und hierdurch den Tod ihre-s Ehemannes schuldhaft verursacht habe 5 sie nimmt deshalb die Beklagte auf Zahlung einer Unterhalt.er ent e in Anspruch. Hierzu hat sie vorgetragen,“ Die Beklagte habe entgegen der ihr obliegenden Pflicht das Verkehrszeichen in der Les^^straße nicht ordnungsmäßig unterhalten; das Schild sei zur Zeit des Unfalls ren Bäumen und her&bhängenden Zweigen so verdeckt gewesen«- daß es ven öen Benutzern der Lesfl^Bstraße nicht, zu demindest nicht recht-
zeitig habe erkennt werden können. Aus diesem Grunde habe -auch JWHHi das Schild nicht gesehen; nur deshalb sei er; ohne:Hücksicht auf ein Vorfahrtsrecht des Verkehrs auf der*. beM^MMbtraße weit erg efahren und auf diese Weise mit dem Motorrad des	zusammengestoßen. An den Verletzungen,
 die er hierbei erlitten habe, sei Bernhard KflH| später ge-, storben.	*
Bie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteile»,, an sie ab 14* Mai 1955 eine Unterhaltsrente zu zahlen, dem Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, sie sei nicht die richtige Beklagte, weil nicht sie selbst, sondern das Band	für	die	Auf-
stellung des Verkehrsschildes in der Les^HBstraße verantwortlich sei. Die Klage sei auch unbegründet: Der Ehemann der Klägerin habe schon seit 1942 an einer Lungentuberkulose gelitten und sei ausschließlich an den Folgen dieser Krankheit, nicht aber infolge der bei dem Unfall vom 18. Juli "954 erlittenen Verletzung gestorben. Der Unfall sei auch nicht auf die schlechte Erkennbarkeit des in der Les^J^traße angebrachten Verkehrsschildes, sondern allein darauf zurückzuführen, daß	der	zudem	beim	Befahren	der	LeflBi
^■straße ein Vorfährtsrecht nicht gehabt habe, mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Die Klägerin müsse sich deshalb mit ihren Schadensersatzansprüchen an HMR halten. Außerdem seien etwaige Ansprüche der Klägerin auf Grund des Unfalls von der dänischen Versicherungsgesellschaft des Kraftfahrers	durch	die	Zahlung	eines	Abfindungs-
betrages von 5 000 JM erfüllt worden.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht die beklagte Stadt, sondern die staatliche Polizeibehörde für die Anbringung des Verkehrszeichens in der Les(^^straße verant-
wörtlich gewesen: sei. Hiergegen hat die' Klägerin Beruföhk . ' ' eingelegt und im; Berufungsverfahren dem Band den Streit verkündet, das daraufhin dem Rechtsstreit auf ., seiten der Klägerin beigetreten ist. Bas Oberlandesgericht, hat durch Zwisch^nurteil vom 23. Mai 1938 das landgerioht-liche Urteil dahin abgeändertt
“Der Klageanspruch wird abzüglich der Beistungen öffent- .. lieber Versicherungsträger, und abzüglich des von der dänischen Versicherungsgesellschaft des Kraftfahrers ,• die Rentenansprüche der Klägerin geleisteten Betrage^ dem Grunde nachfür gerechtfertigt erklärt.
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Bie Kostenehtscheidung bleibt dem Schlul^urteil Vorbehalten.
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Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Rntscheidungsgründe:
1)	Bas Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast habe es obgelegen, das in der I^MMatraße - auf Grund'einer früheren Anordnung der Verkehrspolizei - aufgestellte Verkehrszeichen "Vorfahrt achten!" so zu unterhalten, daß es für die Verkehrsteilnehmer stets deutlich erkennbar war und seinen Zweck im Straßenverkehr erfüllen konnte. Bas läßt" einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn diese so bestimmte Pflicht der Beklagten ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO idF vom 24«‘August 1953 (BGBl I,
 1201 , 1354)? wonach der Träger der Straßenbaulast; "zur Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen1! verpflichtet ist. Baß hierin die Pflicht eingeschlossen ist, ein - wie hier - mit Wissen und Willen der zuständigen Verkehrspolizei aufgestelltes Verkehrszeichen "dauernd" zu unter-
 
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halten und deshalb ein z. Bo in Verlust gegangenes Verkehrs^ Zeichen ohne erneute Anordnung der Verkehrspolizei zu er-neuern, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR $8/54 So 10 ausgesprochen. Aus der Pflicht zur ordnungsmäßigen «dauernden Unterhaltung« der Verkehrszeichen ergibt sich dann aber auch die Verpflichtung', dafür Sorge zu tragen, daß das Verkehrszeichen für die Verkehrsteilneh- . mer stets deutlich sichtbar bleibt, da es nur so seinen Zweck für den Straßenverkehr erfüllen kann.
Bs ist demnach nidht zu beanstanden, daß das Oberlandes-
' *,• % * gericht eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht durch die j
Beklagte darin sieht, daß sie geduldet hat, daß das Verkehrszeichen in der LesflBstraße - wie der Tatrichter unangefochten festgestellt hat - durch herabhängende Zweige verdeckt und damit unkenntlich gemacht* worden ist* flenn die neu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29. März 1956 (BAnz Br. 68) zur StVO in Abs. 2 zu § 3 StVO diese Pflicht, das Verkehrszeichen jederzeit sichtbar zu unterhalten, ausdrücklich erwähnt mit dem Hinweis, daß gegebenenfalls durch Beschneiden oder Beseitigung von Bäumen, Sträuchem und Hecken das Verkehrszeichen sichtbar gemacht werden muß, so spricht diese VerweltiimgsaaDrdnung nur aus, was schon vorher Rechtens war.
, Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene „schuldhafte Verletzung der Unterhaltungspflicht der Beklagten mit der Begründung, die Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens in der LesflHIstraße sei allein durch seinen «Standort zwischen zwei Bäumen« beeinträchtigt worden, die Wahl des näheren Standortes eines Verkehrszeichens sei aber eine Aufgabe der Verkehrspolizei und nicht des Trägers der Straßenbaulast, der nur Mängel am «Verkehrszeichen selbst« zu beseitigen habe. Demgegenüber ist zu bemerken, daß der Um-
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stand? daß ein Verkehrszeichen durch hef^bhängende Zweige verdeckt und hierdurch für die Verkehrsteilnehmer "unsichtbar" ist* tatsächlich einem Mangel am "Verkehrszeichen selbst" gleichzusetzen ist- Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das Verkehrszeichen in der Lesd^träße durch Zweige verdeckt und unkenntlich "gemacht wurde", die hinreichend deutliche Feststellung, daß das Verkehrszeichen erst im häufe der Zeit durch die naturgemäß nachwachsenden Zweige an den Bäumen verdeckt worden ist, also’.nicht allein der Standort "zwischen zwei Bäumen" die Wahrnehmung des Verkehrszeichens beeinträchtigt hat. Darauf, ob der Beklagten auch aus der Wahl des Standortes oder der Art der Aufstellung des Verkehrszeichens zwischen . zwei Bäumen' eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus § 3 Abs, 3 Satz 1 StVO ("Aufstellung" der Verkehrszeichen) vor2uwerfen ist, und ferner, ob neben der Beklagten auch die Verkehrspolizei schuldhafte Pflichtverletzungen begangen hat durch die Standortbestimmung und Art der Aufstellung des Verkehrszeichens sowie durch die Duldung des festgestellten ordnungswidrigen Zustandes, braucht also in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen zu werden (vgl. hierzu im übrigen Urteil des Senats vom 23^ Februar 1956 III ZR 167/54 S* 6-8; auch
 Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl« zu § 13 StVO Anm. 16).
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2)	Die Revision bekämpft vor allem die Feststellung des Berufungsgerichts, die Richterkennbarkeit des Verkehrszeichens in der LesflMstraße sei ursächlich dafür gewesen, daß JflU 4PMMI in die XeCNHHMtraße eingefahren und hier mit dem von eABHI geführten Motorrad zusammengestoßen sei.
Das Oberlandesgericht begründet seine Feststellung mit folgenden Erwägungeng
 Der Beweis des ersten Fischelns spreche dafür*, daß de*, aus einer als untergeordnet gekennzeichneten Straße kommend#, die Regeln des Straßenverkehrs beobachtende Kraftfahrer erfahrungsgemäß erst dann in eine bevorrechtigte Straße einfahre, wenn er sich davon überzeugt habe, daß diese Straße nach beiden Richtungen verkehrsfrei sei und von ihm ohne ßer fahr überquert oder befahren werden könne o ßin gleicher Sfrs fahrungssatz bestehe dahin, daß der Kraftfö^er: heim t}ber-queren der bevorrechtigten Straße mit-höchstmögljcjier Ge- .. schwindigfceit fahre * Sei dagegen eine Straße nicht' als unter: geordnet gekennzeichnet, so verlasse sich der diese Straße/-

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benutzende Kraftfahrer nach allgemeiner E'rf^rpg'Jtarauf, daß.
der aus anderen Straßen von links kommende vVericehr^sein Vor-’
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fahrtsrecht achten werde; er richte deshalb .sein besonderes^ : Augenmerk auf den für ihn von rechts kommenden Verkehr und fahre weiter, wenn er nicht durch von rechts kommende Fahrzeuge behindert werde«
Die Beklagte habe diesen zugunsten der Klägerin sprechen den Anscheinsbeweis nicht entkräftet« Auch nach ihrem Vorbrin gen sei der Kraftwagen fahre r	der unstreitig das
 Verkehrszeichen nicht gesehen habe, vorsichtiguund ganz langsam gefahren« Bei dieser sorgfältigen Fahrweise sei davon aus zugehen, daß er bei Wahrnehmung des Verkehrszeichens, nicht, wie er es getan habe, langsam weiter und in die straße eingefahren wäre, sondern daß er entweder stehen geblieben wäre und zunächst dasvon,links kommende Motorrad H4BMNN hätte vorbeifahren lassen oder aber die straße so schnell überquert hätte, daß er das Motorrad nicht mehr behindert hätte. In beiden Fällen wäre der Unfall vermieden worden.	1
3)	Der Revision ist zuzugeben, daß - soweit das Berufungsgericht die LeHMHffstraße als die bevorrechtigte Straße am sieht - nach dem festgestellten Sachverhalt zur Zeit des tfnfi
! auch die Le(HM|HB3‘t'ra£e &icht . Vorfahrtsstraße gegenüber •	dem Verkehr von der LestfiMatraße her war* Denn nach den Be-
|	Stimmungen des § 13 Abs» 1 und Abs* 3 StVO idP vom 24* August
j 1953 räumte allein das in der Ses(J§(straße auf gestellte | Dreieckschild entsprechend der nunmehr gefestigten Rechtsprechung (vgl* BGH in LH Br* 15 § 13 StVO sowie in VHS Band 9 S« 305 j und Band 14 So 30) dem Benutzer der mit den Verkehreschildem ! Bild 44 oder 52{ der Anlage zur StVO unstreitig nicht gekennzeichneten LeV^HBMNtraße ein Vorfahrtsrecht nicht ein* Indessen bestand für den Benutzer der lesMRatraße, $er
 straße; einfahren oder diese Überqueren wollte» kraft ; des durch das Dreieckschild zu dem Ausdruck gekommenem und von dem Verkehrsteilnehmer nach § 3 Abs* 1 StVO zu; befolgenden Gebotes eine Wartepflicht auch gegenüber dem von links auf. der LeHHBVstraße kommenden Verkehrsteilnehmer» unabhängig davon« daß diese Straße nicht poäitiv als VorfahrtStraße gekennzeichnet war und somit der Benutzer dieser Straße gegenüber dem von rechts kommenden Kraftfahrer kein Vorfährtsrecht, vielmehr ebenfalls eine Wartepfliöht hatte.
Diese Wartepflicht schloß für den Kraftfahrer JflNMMMl die Pflicht ein, an die Kreuzung der LesiflHpiraße der be^HBBHfetraße, vorsichtig heranzufahren, um einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer verfahren lassen zu können, und erst dann in die Kreuzung selbst einzufähren» wenn er sich die Gewißheit verschafft hatte» daß ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werde (vgl* BGH 4. Strafsenat in VHS
 Band 9 S. 305, 306).
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Geht man vpn dieser so gekennzeichneten Wartepflicht des; Benutzers der LesMBstraße aus» so ist auch die Anwendung der vom Berufungsgericht - für den Pall des Einfahrens in eine allgemein bevorrechtigte Straße - angenommenen, oben- häher dargelegten Erf^hrungssätze auf den vorliegenden Pall nicht zu beanstanden* De^n auch ein nur durch das Dreieckschild mit der
 Wartepflicht belasteter Verkehrst eilnehmer, zu demal wenn ihsfcv - wie hier - das Pehlen der positiven Beschilderung der S^straße nicht bekannt ist, verhält sich er fahrungsgemaß i&y alfc ob der von links kommende ^Kraftfahrer die Vorfahrt hätte, Dip Revision irrt, wenn sie sie Ansicht vertreten sollte,
 solche vom Oberlandesgericht angenommenen Erfahrungssät ze könnten nur gehalten werden, wenn statt des Verkehrszeichens;; nabh Bild 30 der Anlage zur StVO ein sog. Stopschild (Bild 30
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vorhanden gewesen wäre, da auch schon ein Verkehrszeichen nTöi fährt- beächtenü" und die hieraus resultierende Wartepflicht nach der Erfahrung ein Verhalten des £raftfahrerd,si»ie das
 Berufungsgericht angenommen.hat, auslösen. ; ;
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Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgericht dahin verstehen will, daß erfahrungsgemäß eine «nicht bevorrechtigte” Straße .mit «höchstmöglicher Geschwindigkeit” üb er-
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quert werde, mißversteht sie das Berufungsurteii; penn das Beruf ungsgericht will, damit gerade sagen, nach der Erfahrung überquere ein Kraftfahrer eine bevorrechtigte Straße, wenn
 eri sich.von deren gefahrlosem Überqueren überzeugt hat, mit
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«größter Geschwindigkeit», um aus dem infolge der Bevorrechtigung dieser Straße für ihn bestehenden Gefahrenkreis möglichst schnell herauszukommen. Auch dieser Erfahrungssatz
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kenn nicht beanstandet werden.
4)	Die Revision rügt weiter (§ 286 ZPO): Die Erwägungen des Oberlandesgerichts über das mutmaßliche Verhalten des Kraftfahrers J^HHl stünden mit dessen Bekundungen in den Straf" akten, deren mhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung wai*, im Widerspruch; das Berufungsgericht habe rechtsfehler-* haft die Bekundungen des	nicht	berücksichtigt und
 die von der Beklagten Beantragte Vernehmung des Kraftfahrers a^B Zeugen darüber unterlassen, daß bei einer Wahrnehmung des ^eieckschildes; nicht langsamer gefahren wäre als er tatsächlich gefahren sei.
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In der Tat hat JflMHHPin dem Staatsanwaltschaf tlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt , daß er "mit ganz langsamer Geschwindigkeit die LefflPPMstraße überfahren11 habe und er auch beim Erken:len des Dreieckschildes "nicht langsamer" habe fahren können. Auch der im Strafverfahren vernommene Zeuge La(| bat bekundet, JdMMMI sei M^it noch nicht ganzer Schrittgeschwindigkeit in die LePHtyPHtstraße eingefahren", und dement sprechend hat die Strafkammer im Berufungsverfahren festgestellts dj*ß sich der von JflMttgesteuerte Kraft-wagen "ganz langsam mit einer Geschwindigkeit., die noch unter der eines Fußgängers lag, in die Kfreuziasg11 hineinbewegte • Demgemäss - : • “ j geht .auch das Berufungsgericht in seiner Wur-'digung davon auja, daß «dMdHi vorsichtig und ganz langsam gefahren ist . Eb unterstellt also die von der Beklagten aufgestellte und dprch eine Zeugenaussage von JddHd suiter Beweis gestellte Behauptung, daß UPPBRRI 00 langsam gefahren ist, daß sejlne Geschwindigkeit nicht einmal einer "Schrittgeschwindigkeit" gleichkam® Insoweit geht die Revi-sionsrüge über die unterlassene Vernehmung des Kraftfahrers JPRRHRRI als Zjeugen ins Leere»
Soweit diet Revision rügt, die Aussage des er hätte auch bjei einem Erkennen des Dreieckschildes "nicht langsamer fahreja können", sei nicht berücksichtigt worden, und aus dieser {Aussage folgert, die* - Nichtwahrnehmbarkeit des Dreieckschildes in der Letpppstraße scheide als Ursache für den Unfall völlig aus, gilt folgendes?
Das Oberlaindesgericht schließt aus der angenommenen, überaus vorsichtigen Fahrweise des	daß	er	hei Wahr-
nehmung des Verkehrszeichens nicht, wie er es getan hat, langsam weiter- und in die Leppjpp^traße eingefahren wäre, sondern daß er entweder stehen geblieben wäre und zunächst das von links kommende Motorrad EpPPPft3 hätte vorbeifahren lassen oder aber die Lepppppfetraße so schnell überquert hätte, daß er das Motorrad nicht mehr behindert hätte; in beiden Fällen wäre der Unfall nach der Feststellung des
 Berufungsgerichts vermieden worden*
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Selbst wenn also die Beklagte ihre Behauptung, daß ^gppiaucli bei einem Erkennen des Breieckschildes «nicht langsamer* - als er es tatsächlich getan hat - weitergef ähren wäri, daß er also entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nidjt angehalten hätte, beweisen könnte, so bleibt doch der vom!Berufungsgericht angenommene zweite mögliche Geschehens-abldtuf. damit nicht ausgeräumt, daß	dann aber die
 ihm;als Vorfahrtstraße jedenfalls erschienene XetiflHMHfetraße
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- gerade mit Rücksicht auf den schnell von links kommenden Motorradfahrer BMHBI - mit «höchstmöglicher Geschwindigkeit überquert hätte, wodurch der Unfall ebenfalls vermieden wäre. Wem aber - wie hier - nach den Grundsätzen des 'Anscheins^©-weites mehrere Geschehensabläufe als Verursachung in Betracht kommen, so muß die Beklagte den Beweis des ersten«Anscheins hinsichtlich jedes einzelnen dieser typischen Geschehensab-läuie ausräumen?.* denn der Anscheinsbeweis kann erst dann als l entkräft et angesehen werden, wenn alle unterstellten Ursachen ausgeräumt sind (vgl* BGH in VersR 1956 So 53). Auch diese Revisionsrüge kann also keinen Erfolg haben.
5) Irrig ist die Meinung der Revision, ein «versehentlich" stehen gebliebenes, aber äußerlich nicht wahrnehmbares Breieckschild vor einer Kreuzung mit einer nicht' positiv als vorfahrtsberechtigt gekennzeichneten Straße entspreche der «objektiven« Rechtslage, da mit der Aufhebung der Sichtbarkeit eines solchen Verkehrszeichens der «gesetzlich erwünscht Zustland« geschaffen worden sei, so daß die NichtWahrnehmung des iBreieckschildes in der XesMHstraße nicht ursächlich für jden Unfall sei oder die Duldung der Nichtwahmehmbarkeit dieses Schildes eine Pflichtverletzung nicht darstellen könne.
. Hierzu zu bemerken, daß schon nicht festgestellt wor-l den ist, das Breiöckschild in der LesMBfetraße sei nur "ver-l
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sehentlichw stehen geblieben. Gegen eine solche Annahme
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spricht vielmehr, daß nach dem sachvortrag der Parteien die kc^BBBBBstraße; jedenfalls als «Hauptverkehrsstraße« angesehen worden ist und das negative Vorfahrt Zeichen in der Lesfl£ (ggpstraße nach; dem Unfall sogar noch an eine sichtbare SteL-le umgesetzt woirden ist. Bei dieser Sachlage liegt näher, daß die nach § (13 Abs. 1 und Abs. 3 StVO idF vom 24- August 1953 verlangte Minderung der Kennzeichnung von'Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften durch eine auch positive Beschilderung mit den Bildern 44 oder 52 der Anlage zur StVO lediglich noch nicht durchgeführt war, wie dies kurz nach Inkrafttreten der erwähnten Geset zesänderuhg und angesichts der hierüber auf getretenen streitigen Rechtsfragen (vgl. BGH in Uff Nr. 15 zu* § 13 StVO mit Nachweisen) hach der Erfahrung häufig der Falli war*’ (vgl. auch BGH in VRS Band 9 S. 306).
Hiervon abjgesehen war die Beklagte aber auch gar nicht befugt, ein auf Abordnung der Verkehrspolizei aufgestelltes. Verkehrszeichen; von sich aus zu ”entfernen”. Ferner hat jedenfalls ein Breiejckschild nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrs ordnungj, das, wenn es überhaupt «versehentlich” stehen geblieben ist, deshalb «vereinsamt« ist, weil die Poli-
ich” die Entfernung nicht angeordnet hat, recht-für den Verkehrsteilnehmer, wie bereits oben iihrt worden ist. Gilt es aber als Gebot nach selbst bei einem «versehentlichen« Stehenlassen in jedemj Falle weiter, so ist es für die Verkehrsteilnehmer auch sichtbar zu erhalten«, Die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den Unfall wird demnach dadurch, daß das Breieckschild etwa «versehentlich« stehengeblieben ist, nicht berührt, ,
zei «versehentl liehe Wirkungen unter 3) ausgef § 3 Abs. 1 StVO
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6)	Soweit diei Revision bezweifelt, ob die Pflicht zur Unterhaltung von Verkehrszeichen Bestandteil der auf Zivilrecht-
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 lichen Vorschriften beruhenden Verkehrssicherungspflicht sei' weil,diese Tätigkeit angeblich der allgemeinen hoheitlichen Verkehrsregelung angehöre, hat der erkennende Senat bereits^ ausgesprochen, daß die in§ 3 Abs* 3 StVO idP vom 24« August 1953jausgesprochene Pflicht zur "Unterhaltung« von Verkehrs^ Zeichen lediglich Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflij ist (Urteil des Senats vom 10. Januar .1.955.1IX..2R\58/54 S.12,[ vgl•] auch Müller, Straßenverkehrsrecht, 1.9. Aufl. zu § 13 StvS Anm.: 16 mit der hier ab gedruckten Amtlichen Begründung für die Änderung des § 13 StVO)«
| Pas Oberlandesgericht hat demnach, da Grundlage, des Kl« anspruchs nicht § 839 BGB ast,. mit Hecht offen gelassen, ob die Klägerin anderweitige Ersatzansprüche (§ 839 Abs« 1 Satz'i BGB) gegen Dritte, insbesondere gegen	hat,
7)	I Die von der Beklagten % im Zusammenhang mit ihrer Behaupt tungi, in dem Abfindungsvergleich zwischen der Klägerin und der für JflHHMI eingetretenen dänischen Versicherungsgesellschaft sei ein Verzicht der Klägerin auf weitere Ansprüche gege)a sämtliche etwaigen Schadensersatzpflichtigen enthalten,. ursprünglich erhobenen Revisionsrügen verfahrensrechtlicher Art Hat sie in der Revisionsverhandlung nicht mehr aufrecht-erhalten.
8)	Die Revision wendet sich schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich ein Mitver- , schulden, insbesondere ihres Ehemannes, nicht entgegenhalten ,
zu ljassen.
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Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf ein Kitverschulden des Motorradfahrers	eingeht, können diese
 Ausführungen auf sich beruhen. Denn die Präge eines Mit Verschuldens des	könnte	nur	dafür	von Bedeutung sein,
 ob djer Klägerin auch ein Ersatzanspruch gegen	zusteht
 Dieser Umstand 1st aber hier unerheblich, .da das Berufungsgericht insoweit zutreffend ein etwaiges Ge samt s chuldverhäl t-nis schon nach 5 840 BGB angenommen hat, ohne daß auf die Bestimmung des § {330 BGB zurückgegriffen zu werden braucht, wie die Revision anpunehmen scheint» Denn Haftungsgrundlage der
 Beklagten ist e
benfalls die Vorschrift des § 823 BGB, wie
 oben unter 6) ausgeführt worden ist» Daß eine Mitverursachung und ein Mitvers sich nicht anre
 chulden des HmR an dem Unfall die Klägerin ebnen;« ■ zu lassen braucht, bedarf unter diesen
 Umständen keiner weiteren Begründung.
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Das Berufungsgericht verneint ein'Äitverschülden des
 verstorbenen Bfcemannes der Klägerin, das sie sich gegebenen-falls nach § 846-BGB anrechnen lassen müßte, mit der Erwägung, daß der Ehemann der Klägerin weder die Pflicht noch das Hecht gehabt h^be, HfBMH für die Führung seines Motorrades Anweisungen zu [erteilen; hierfür sei dieser allein verantwortlich gewesen 5 ijicht aber der im Beiwagen mitfahrende Ehemann der Klägerin; huch ein mögliches Einverständnis mit der Fahr-weise des Mot0fradführers könne einen Schuldvorwurf nicht be-
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gründen.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung: Die Kenntnis der Gefährlichkeit einer - wie hier vorliegenden -Gefälligkeitsfährt rechtfertige die Anwendung des § 254 BGB; der Ehemann der Klägerin sei mit der von hAMMK gefahrenen - angeblich überhöhten - Geschwindigkeit einverstanden gewesen; das ergebe sich schon daraus, daß hANNF das Motorrad dem Ehemann der Klägerin habe vorführen wollen; der Ehemann
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der Klägerin hatte auf EflHI einwirken müssen, die Geschwindigkeit herabzusetzen; das habe er nicht getan; gegebenenfalls sei’ der insoweit angetretene Beweis rechtsfehlerhaft Übergängen (§ 286 ZPO).
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Es ist richtig, daß einem in einem Kraftfahrzeug mit-fahrenden, durch Unfall geschädigten Fahrgast in besonderst! Ausnahme fällen ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall entgegengesetzt werden kann (vgl. z. B. BGH in Ul Hr. 7 zu § 254 BGB). Jedoch ist der Ausgangspunkt des Berufungen gerichts zutreffend, daß grundsätzlich der Fahrer des Motorrades! allein die Verantwortung für seine Fahrweise hat, und dieser Grundsatz gilt auch hier für das Verhältnis -HMBfll zu dem Ehemann der Klägerin. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch schon >, ein (ausdrückliches oder stillschweigendes) Einverständnis ; des Mitfahrers mit einer besonders' leichtfertigen oder gef liehen Fahrweise des Fahrers des Kraftfahrzeugs die Anwen- :-dung des §"254 BGB rechtfertigt. Denn auf alle Fälle war nach dem festgestellten Sachverhalt, wie er sich insbesondere aus dem vorgetragenen Inhalt der Strafakte ergibt, die Fahrwjeise des	der	in	zwei	Instanzen	von	einer	straf-
rechtlichen Schuld freigesprochen ist, nicht derart leichtfertig oder gefährlich, daß ausnahmsweise der im Beiwagen mitfahrende Ehemann der Klägerin auf	zu dem	Zwecke	einer
 Änderung seiner Fahrweise, insbesondere einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, hätte einwirken müssen oder sein etwaiges "Einverständnis” mit der Fahrweise des H(MNI als
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ein vorwerfbares Verhalten gewertet werden könnte.
Es kann deshalb unterstellt werden, daß eine Einwirkung auf	langsamer	oder	vorsichtiger	zu	fahren,	durch
 den Ehemann der Klägerin nicht stattgefunden hat, so daß die Verfahrensrüge der Revision wegen HichtVernehmung des ins L^ere geht.
})a das Berufungsurteil auch im übrigen - insbesondere sur Frbage der von der Revision nicht mehr angegriffenen
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Verursachung des Unfall - einen ernennen läßt, folge aus § 97
DTc Jagendarm Dr.
fodes des Ehemannes der Klägerin durch den qntscheidungserhehlichen Rechtsirrtum nicht ar die Revision der Beklagten mit der Kosten ZPO zurückauweisen«
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 Beyer	Br«	Hußla
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