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BGH · Ill ZB 140/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 140/56

Eindruck, den der Kläger auf ihn, den Regierungspräsidenten» gemacht habe, erklärten vielleicht gewisse Auszüge aus den Personalakteng Infolge einer spinalen Kinderlähmung während der Kindheit sei die linke Hand des Klägers gelähmt; der Kläger habe in der Jugend epileptiforrae Anfälle gehabt, von seinen Vorfahren hätten zwei an Hirntumoren gelitten, und nach dem Gutachten voia Oktober 1945 habe eine vollkommene nervöse IrSchöpfung bestanden» Her Kläger habe eine Reihe von guten Eigenschaften, die ihn zu guten Dienstleistungen befähigten» Er scheine politisch weit rechts zu stehen; er, der Regierungspräsident, glaube nicht, daß der Kläger der demokratischen Regierungsform irgendwelche Neigungen entgegenbringe , Soweit seine mangelhaften gesundheitlichen Verhältnisse ihm das gestatteten, würde der Kläger als Beamter korrekt verfahren, in kritischen Zeiten würde* er jedoch versagen» Her Innenminister erklärte daraufhin mit Erlaß vom 5» September 1947, daß er nicht beabsichtige, die Uiederernen-nung des Klägers dem Kabinett vorzuschlagen, und daß er es auf Grund der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers und der in seiner dienstlichen Tätigkeit in letzter Zeit gemachten Erfahrungen für erforderlich halte, .daß der Kläger beschleunigt; wieder ausscheide» Dieser Erlaß wurde jedoch im Einvernehmen mit dem Ministerium zunächst nicht durchgeführt, auch dem Kläger nicht eröffnet, weil sich der Polizeiausschuß für den Kläger verwandte, der dort als Geschäftsführer tätig war» Am 24« 11s i 1948 kam es in einer Sitzung dieses Polizeiausschusses zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger und einem zu dem Ausschuß gehörigen Landrat» Regierungspräsident HflBl, der Zeuge dieses Vorganges war, berichtete auch darüber» Her Kläger bat unter Vorlage eines ärztlichen At~ testes um Urlaub» Auf Vorschlag des Regierungspräsidenten, der den Kläger nicht mehr für dienstfähig hielt, widerrief nunmehr der Innenminister zu dem 1» Juli 1948 das bestehende Bearatenverhältnis« Bei* Kläger trat damit in den Buhestand zurück« Vom 1« Februar 1951 bie zu dem 31* Januar 1954 war er vorübergehend als Verwaltungsrichter tätig. Im Juni 1953 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsge-rieht Klage auf Feststellung, daß er noch planmäßiger Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes und das Land verpflichtet sei, ihm eine entsprechende Planstelle zu übertragen, hilfsweise festzustellen, daß er Begierungs-rat zur Wiederverwendung sei« Zur Begründung trug er vor, die Pensionierung von 1945 sei als Scheingeschäft nichtig, mindestens sei er aus nichtbeemtenrechtlichen Gründen in den Buhestand getreten« Nach Beweisaufnahme schlossen die Parteien am 25« Februar 1954 folgenden Vergleich: Bas Land anerkannte, daß der Kläger Begierungsrat zur Wiederverwendung in seinem Bienstbereich mit entsprechender Anwartschaft nach dem Bundesregelungsgesetz zu Artikel 131 GG sei« Bas Land verzichtete auf Bückforderung etwa überzahlter Versorgungsbezüge; der Kläger nahm die Klage zurück und übernahm die gesamten Kosten« Bie Verfolgung eines weiter anhängigen verwaltungsgerichtlichen Prozesses Uber die Frage, ob der Kläger als Verwaltungsrichter in einem Amtsverhältnis auf Zeit oder Widerruf gestanden hatte, blieb ausdrücklich unberührt; diesen Prozeß erklärte der Kläger demnächst für erledigt« Im vorliegenden Bechtsstreit verlangt der Kläger im Wege des Schadensersatzes das volle Gehalt eines aktiven Beamten bis zur Erreichung der Altersgrenze« Er hat dazu folgendes vorgetragen: Seine Pensionierung im Jahre 1945 sei als Scheinmaßnahme nichtig« Sic sei nur erfolgt, um ihm das Buhegehalt zu sichern« Er habe den Antrag auf das Brängen seines Präsidenten Br« Z4H gestellt, um einer drohenden Entlassung durch die Besatzungsmacht und dem damit verbundenen Verlust der Bezüge zu entgehen« Er sei damit also aus nichtbeemtenrechtlichen Gründen ausgeschieden und habe einen Anspruch auf Wiedereinstellung gehabt« 1«) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht gewürdigt, daß seine Zurruhesetzung im Jshre 1945 aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen erfolgt sei und er deshalb einen Anspruch auf Wiedereinstellung gehabt habe, den das Land pflichtwidrig nicht erfüllt habe« Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht erörtert; doch ergibt sich daraus kein Schadensersatzanspruch für den Klägers Nach dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger den Antrag auf Versetzung in den Buhestand nur auf nachhaltiges Verlangen und Drängen seines Vorgesetzten gestellt, um einer Entlassung ohne Versorgung durch die Besät zungsmacht zuvorzukommen. auch BVerwG NJW 1956, 74)« Es mag hier unterstellt werden, daß sich der Kläger zu Recht darauf beruft, daß er aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grund aus seinem Amt ausschied« Er, der sein Entlastungs-Zeugnis am 31* Juli 1947 erhalten hatte, hätte dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 3 der Ersten SparVerordnung für Nordrhein- "eil sich von diesem Zeitpunkt an nach dem Beamtenänderungs- und anpassungsgesetz vom 15» Dezember 1952 (GVB1 423) die Ansprüche des Klägers lediglich nach dem Bundesregelungegesctz zu Art«131 GG richteten, das den Beamten einen Anspruch auf Wiedereinstellung nicht gewährt. Bis zu dem Erlaß dieses Landesgesetzes kann aber den Beamten des Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diesen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nicht beachtet haben; denn er war für sie nicht erkennbar. der Braten Sparverordnung hatte, stand ihm unabhängig von der Wiedereinstellung nach den Durchfühnmgsbestimnungen zu § 3 Abs.l ein Anspruch auf Zahlung der vollen Bezüge zu. Dieser Anspruch wäre - vorbehaltlich einer möglichen Einwirkung des Vergleichs vom 25» Februar 1954 - bestehen geblieben, auch wenn die Parteien ihn nicht alsbald erkannt hatten. 2.) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers nicht erörtert, die Zurruhesetzung im Jahre 1945 sei zu dem Schein erfolgt und daher nichtig. Auch mit diesem Gedanken läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht rechtfertigen» denn wenn jene Verfügung nichtig wär, dann war der Kläger bis zu dem Abschluß des Vergleichs aktiver Beamter gewesen und hatte Anspruch auf das volle Gehalt. auf dsn Bericht vom 23« August 1947 gestützte Schadensersatzanspruch des Klägers durch den Vergleich vom 25* Februar 1954 erfaßt ist, bedarf keiner Entscheidung. denn nachdem das Berufungsgericht damit das Verhalten des Begierungspräsidenten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, entfällt auf jeden Fall ein Schuldvorwurf, Nach ständiger Bechtsprechung kann grundsätzlich das Vorgehen eines Beamten ihm jedenfalls nicht mehr als* Verschulden zugerechnet werden? Endlich ist das Vorgehen des Ministeriums nicht zu beanstanden, wie das Berufungsgericht - von der Bevision unbeanstandet - ausgeführt hat* Das Ministerium brauchte den Kläger nicht nochmals persönlich anzuhören, nachdem der Begicrungspräsident die Angelegenheit mündlich mit dem Kläger erörtert hatte. !£s durfte auf Grund* dieses Berichtes entscheiden* ln übrigen hat das Ministerium eine dem Kläger ungünstige Entscheidung erst durchgeführt, nachdem e? Dieser Vorfall bestätigte die ungünstige Beurteilung durch den Begierungspräsidenten und konnte für sich allein des Ministerium veranlassen, von seinem

Zitierte Normen: Art. 131 GG
LandBerichtGrundBerufungsgerichtAnspruchBrKlägerBuhestandRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 140/56
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Verkündet It* Protokoll am 19oDezember 1957 Ficser. Justo.Ang, als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit
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 Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Jiand Nordrhein-We stfalen, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspiäsidenten in Betmold.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. V,olany
 für Recht erkannt«
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (?testf.) vom 4« Juni 1956 wird zurückgewiesen«
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen« .
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand*
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 Der Kläger war Beamter auf Lebenszeit in der-Preußischen Allgemeinen Verwaltung und beim Zusammenbruch 194? Begierungsrat bei dem Begierungspr äs identen in lünden» Da Juni 1945 beauftragte ihn die Militärregierung mit der vorläufigen Verwaltung des Landratsamtes Blinden, doch enthob ihn der britische Kommandant bereits am 14» September 1945 wieder von dieser Tätigkeit. Am 26. Oktober 1945 beantragte der damals 50jährige Kläger, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Buhestand zu versetzen. Der Amtsarzt Dr * BflHb stellte am 27« Oktober 1945 eine* derzeitige Dienstunfähigkeit auf Grund eines allgemeinen körperlichen und nervösen Erschöpfungszustandes fest. Der Oberpräsident in !!Unster versetzte daraufhin den Kläger zu dem 1» April 1946 in den Buhestand»
' Im Dezember 1946 stellte der Begierungspräsident Dr» Z^p den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erneut ein. Dr. BflBIbestätigte nach erneuter Untersuchung am 3. Februar 1947 die uneingeschränkte Dienstfähigkeit. Außerdem beantragte Dr« ZflP, den Kläger wieder als Lebenszeitbeamten einzustellen» Bevor diesem Antrag entsprochen wurde, trat Dr. ZflP in den Buhestand. Sein Nachfolger, Begierungspräsident D^Bß, nahm alsbald Anlaß zu Beanstandungen gegenüber dem Kläger. Darüber berichtete er dem Innenminister unter Beifügung der Personalakten in einem als vertraulich und persönlich bezeichnten Schreiben vom 23» August 1947» In diesem Bericht, von dem in den Personalakten bei der Begierung keine Abschrift zurückblieb, heißt es u.a.s
Br, der Begierungspräsident, habe dem Kläger die Po-lizeigeschäfte abgenommen, weil dieser seinem früheren Vorgesetzten, dem damals internierten Begierungspräsiden-ten Freihenn vtf	ohne	Genehmigung Auskünfte
 aus Dienstakten vermittelt habe. Den etwas eigentümlichen
 
Eindruck, den der Kläger auf ihn, den Regierungspräsidenten» gemacht habe, erklärten vielleicht gewisse Auszüge aus den Personalakteng Infolge einer spinalen Kinderlähmung während der Kindheit sei die linke Hand des Klägers gelähmt; der Kläger habe in der Jugend epileptiforrae Anfälle gehabt, von seinen Vorfahren hätten zwei an Hirntumoren gelitten, und nach dem Gutachten voia Oktober 1945 habe eine vollkommene nervöse IrSchöpfung bestanden» Her Kläger habe eine Reihe von guten Eigenschaften, die ihn zu guten Dienstleistungen befähigten» Er scheine politisch weit rechts zu stehen; er, der Regierungspräsident, glaube nicht, daß der Kläger der demokratischen Regierungsform irgendwelche Neigungen entgegenbringe , Soweit seine mangelhaften gesundheitlichen Verhältnisse ihm das gestatteten, würde der Kläger als Beamter korrekt verfahren, in kritischen Zeiten würde* er jedoch versagen»
Her Innenminister erklärte daraufhin mit Erlaß vom 5» September 1947, daß er nicht beabsichtige, die Uiederernen-nung des Klägers dem Kabinett vorzuschlagen, und daß er es auf Grund der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers und der in seiner dienstlichen Tätigkeit in letzter Zeit gemachten Erfahrungen für erforderlich halte, .daß der Kläger beschleunigt; wieder ausscheide» Dieser Erlaß wurde jedoch im Einvernehmen mit dem Ministerium zunächst nicht durchgeführt, auch dem Kläger nicht eröffnet, weil sich der Polizeiausschuß für den Kläger verwandte, der dort als Geschäftsführer tätig war»
Am 24« 11s i 1948 kam es in einer Sitzung dieses Polizeiausschusses zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger und einem zu dem Ausschuß gehörigen Landrat» Regierungspräsident HflBl, der Zeuge dieses Vorganges war, berichtete auch darüber» Her Kläger bat unter Vorlage eines ärztlichen At~ testes um Urlaub» Auf Vorschlag des Regierungspräsidenten, der den Kläger nicht mehr für dienstfähig hielt, widerrief nunmehr der Innenminister zu dem 1» Juli 1948 das bestehende
 Bearatenverhältnis« Bei* Kläger trat damit in den Buhestand zurück« Vom 1« Februar 1951 bie zu dem 31* Januar 1954 war er vorübergehend als Verwaltungsrichter tätig.
Im Juni 1953 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsge-rieht Klage auf Feststellung, daß er noch planmäßiger Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes und das Land verpflichtet sei, ihm eine entsprechende Planstelle zu übertragen, hilfsweise festzustellen, daß er Begierungs-rat zur Wiederverwendung sei« Zur Begründung trug er vor, die Pensionierung von 1945 sei als Scheingeschäft nichtig, mindestens sei er aus nichtbeemtenrechtlichen Gründen in den Buhestand getreten« Nach Beweisaufnahme schlossen die Parteien am 25« Februar 1954 folgenden Vergleich: Bas Land anerkannte, daß der Kläger Begierungsrat zur Wiederverwendung in seinem Bienstbereich mit entsprechender Anwartschaft nach dem Bundesregelungsgesetz zu Artikel 131 GG sei« Bas Land verzichtete auf Bückforderung etwa überzahlter Versorgungsbezüge; der Kläger nahm die Klage zurück und übernahm die gesamten Kosten« Bie Verfolgung eines weiter anhängigen verwaltungsgerichtlichen Prozesses Uber die Frage, ob der Kläger als Verwaltungsrichter in einem Amtsverhältnis auf Zeit oder Widerruf gestanden hatte, blieb ausdrücklich unberührt; diesen Prozeß erklärte der Kläger demnächst für erledigt«
Im vorliegenden Bechtsstreit verlangt der Kläger im Wege des Schadensersatzes das volle Gehalt eines aktiven Beamten bis zur Erreichung der Altersgrenze« Er hat dazu folgendes vorgetragen: Seine Pensionierung im Jahre 1945 sei als Scheinmaßnahme nichtig« Sic sei nur erfolgt, um ihm das Buhegehalt zu sichern« Er habe den Antrag auf das Brängen seines Präsidenten Br« Z4H gestellt, um einer drohenden Entlassung durch die Besatzungsmacht und dem damit verbundenen Verlust der Bezüge zu entgehen« Er sei damit also aus nichtbeemtenrechtlichen Gründen ausgeschieden und habe einen Anspruch auf Wiedereinstellung gehabt«
 
Die ilißachtung dieses Anspruches enthalte eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Sine weitere Pflichtverletzung liege in den Bericht des Regierungspräsidenten D4H| vom 25« August 1947j von den er erstmals im März 1952 Kenntnis erlangt habe. Dieser Brief enthalte eine einseitige und unwahre Darstellung* zu der er nicht gehört worden sei. Ohne diesen Brief würde er ah 1. April 1949 wieder die Bezüge eines aktiven Beamten erhalten haben. Der Vergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berühre den Schadensersatzanspruch nicht.
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Der Kläger hat zuletzt die Feststellung beantragt» daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm - unter Ausschluß der Zeit» während der er als Vcrwaltungsrichter beschäftigt war-vom 1. April 1949 bis zu dem 30. September I960 (Erreichung der Altersgrenze) die vollen Bezüge eines aktiven Beamten nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 bzw. A 14 zu gewähren; hilfsweise: das Land zur Zahlung von 5 000 DM. zu verurteilen o
Bas Land hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Der Vergleich vom Februar 1954 habe auch diese Ansprüche erledigt. Per Kläger sei 1945 aus be8mtenrechtlichen Gründen ausgeschieden.-Der Bericht vom 23«*August 1947 enthalte weder falsche Tatsachen.noch sonst eine Amtspflichtverletzung.
Der Kläger ist in beiden BeohtszUgen unterlegen« Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
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I.
Das Berufungsgericht meint» die Schadensersatzansprüche seien durch den Vergleich vom 25» Februar 1954 erloschen. Auch wenn man in dem Vergleich einen derartigen Verzicht des
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I
Klageis nicht eiblicke, sei die Klage unbegründet, weil keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung dargetan sei» Der Bericht des Regierungspräsidenten DfllB enthalte keine unwahren Angaben und lasse insgesamt eine feindselige oder willkürli-eine
 che Haltung unyPflichtwidrigkeit nicht erkennen; auch der Minister habe den Bericht zur Unterlage weiterer Maßnahmen nehmen dürfen«
II*
1«) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht gewürdigt, daß seine Zurruhesetzung im Jshre 1945 aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen erfolgt sei und er deshalb einen Anspruch auf Wiedereinstellung gehabt habe, den das Land pflichtwidrig nicht erfüllt habe«
Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht erörtert; doch ergibt sich daraus kein Schadensersatzanspruch für den Klägers Nach dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger den Antrag auf Versetzung in den Buhestand nur auf nachhaltiges Verlangen und Drängen seines Vorgesetzten gestellt, um einer Entlassung ohne Versorgung durch die Besät zungsmacht zuvorzukommen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Pensionierung trotz Einhaltung der beamtenrechtlichen Formen ein Ausscheiden aus dem Amt aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen darstellen, weil dafür nicht die äußere Form, sondern die zugrundeliegenden wahren Beweggründe maßgebend sind (BGHZ 6, 348; 18, 373/376; III Z3 48/54 vom 13- Oktober 1955; III ZR 45/55 vom 12. Juli 1956; vgl. auch BVerwG NJW 1956, 74)« Es mag hier unterstellt werden, daß sich der Kläger zu Recht darauf beruft, daß er aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grund aus seinem Amt ausschied« Er, der sein Entlastungs-Zeugnis am 31* Juli 1947 erhalten hatte, hätte dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 3 der Ersten SparVerordnung für Nordrhein-
 
Westfalen vom 19« Marz 1949 (GVB1 25) gehabt, wenn er innerhalb der bis 30« September 1949 laufenden Ausschluß-frist einen Antrag auf Wiedereinstellung gestellt hatte,
 Es ist zweifelhaft, ob ein solcher Antrag in seiner Eingabe vom 6. Harz 1949 liegt« Auch das bedarf aber keiner Entscheidung; denn dieser Anspruch bestand nur bis zu dem lc April 1951? "eil sich von diesem Zeitpunkt an nach dem Beamtenänderungs- und anpassungsgesetz vom 15» Dezember 1952 (GVB1 423) die Ansprüche des Klägers lediglich nach dem Bundesregelungegesctz zu Art«131 GG richteten, das den Beamten einen Anspruch auf Wiedereinstellung nicht gewährt. Bis zu dem Erlaß dieses Landesgesetzes kann aber den Beamten des Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diesen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nicht beachtet haben; denn er war für sie nicht erkennbar. Der Kläger selbst hat am 6. März 1949 nur eine "Wiedergutmachung” erbeten, weil er vor 1945 auf Beförderung verzichtet habe, um nicht in die Partei eintreten zu müssen. Er hatte also selbst nicht erkannt, daß er nach der Sparverordnung einen Wiedereinstellungsonspruch hatte. Der im Jahre 1945 tätig gewesene Begiorungspräsident war inzwi- • sehen ausgeschieden und aus den Akten ergab, sich nur, daß der Kläger auf eigenen Antrag wegen einer ärztlich bestätigten Dienstunfähigkeit .in.den Buhestand versetzt worden war. Der Kläger hatoe weitere Einzelheiten zunächst nickt voxgetragen, sondern erst seit Prühjahr 1953 auf einen derartigen Anspruch, unter Bezugnahme auf die neuere Eechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Gewißheit hatte das Land insoweit erst durch die Beweisaufnahme vor dem Vervaltungsgericht erlangt, dann allerdings dem Kläger die Rechte aus dem Begelungsgesetz zu Art.131 GG zuerkannt. Danach kann es den Beamten des Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie den etwa bestehenden V/iedereinstellungsanspruch des Klägers, falls sie ihn überhaupt hätten erfüllen können, vor 1952 nicht beachtet haben .
Im übrigen kann dem Kläger dadurch kein Schaden entstanden sein. Denn wenn er einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 3 Abs.l der Braten Sparverordnung hatte, stand ihm unabhängig von der Wiedereinstellung nach den Durchfühnmgsbestimnungen zu § 3 Abs.l ein Anspruch auf Zahlung der vollen Bezüge zu. Dieser Anspruch wäre - vorbehaltlich einer möglichen Einwirkung des Vergleichs vom 25» Februar 1954 - bestehen geblieben, auch wenn die Parteien ihn nicht alsbald erkannt hatten. Daneben ist mangels eines Schadens für einen hier allein geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zahlung kein Baum (vgl. BGHZ U, 212).
2.) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers nicht erörtert, die Zurruhesetzung im Jahre 1945 sei zu dem Schein erfolgt und daher nichtig. Auch mit diesem Gedanken läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht rechtfertigen» denn wenn jene Verfügung nichtig wär, dann war der Kläger bis zu dem Abschluß des Vergleichs aktiver Beamter gewesen und hatte Anspruch auf das volle Gehalt. Er hätte dann schon deshalb keine Schadensersatzansprüohe, weil ihm ein Schaden nicht entstanden war,
3*) Die Präge, ob der. auf dsn Bericht vom 23« August 1947 gestützte Schadensersatzanspruch des Klägers durch den Vergleich vom 25* Februar 1954 erfaßt ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß mangels Verschuldens kein Schadensersatzanspruch besteht.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Bericht des Begierungspräsidenten DflHfc weder falsche Tatsachen enthalte noch im ganzen betrachtet eine feindselige oder willkürliche Einstellung erkennen lasse, sondern eine im Bei .men pflichtgemäßen Ermessens liegende Beurteilung durch einen DienstVorgesetzten darstelle. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Würdigung zuzustimmen ist;
 
denn nachdem das Berufungsgericht damit das Verhalten des Begierungspräsidenten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, entfällt auf jeden Fall ein Schuldvorwurf, Nach ständiger Bechtsprechung kann grundsätzlich das Vorgehen eines Beamten ihm jedenfalls nicht mehr als* Verschulden zugerechnet werden? wenn ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung sein Verhalten als rechtmäßig erklärt hat (BGHZ 17, 153/158).
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Das sonstige Verhalten des Begierungspräsidenten enthält ebenfalls keine Pflichtverletzung*. Insbesondere hatte er den Kläger zu den im Bericht enthaltenen neuen Tatsachen, soweit er diese ungünstig bewertete, unstreitig angehört* das gilt sowohl für das Verholten dos Klägers gegenüber den Begierungspräsidenten	als	auch
 für den Vorfall in der Polizeiausschußsitzung vom 24. Mai 1948*
Endlich ist das Vorgehen des Ministeriums nicht zu beanstanden, wie das Berufungsgericht - von der Bevision unbeanstandet - ausgeführt hat* Das Ministerium brauchte den Kläger nicht nochmals persönlich anzuhören, nachdem der Begicrungspräsident die Angelegenheit mündlich mit dem Kläger erörtert hatte. !£s durfte auf Grund* dieses Berichtes entscheiden* ln übrigen hat das Ministerium eine dem Kläger ungünstige Entscheidung erst durchgeführt, nachdem e? von dem weiteren Zwischenfall am 24* Mai 1948 Kenntnis erlangt hatte. Dieser Vorfall bestätigte die ungünstige Beurteilung durch den Begierungspräsidenten und konnte für sich allein des Ministerium veranlassen, von seinem
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Yfiderrufsrecht Gebrauch zu machen, da es den Kläger damals ohne Verschulden als Widerrufsbeamten ansehen durfte*
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 £?0 zur üc lege wie sen werden.
Pr» Geiger	Dr.	Pagendarm
• Dr. Arndt
 Wolany
Dr. Kreft