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BGH

Gericht: BGH

April 1990 die Bewilligung des Darlehens davon abhängig, daß der Kläger einen freischaffenden Architekten al3 Treuhänder bestellte und nur zusammen mit ihm entsprechend dem Fortgang des Baues über die ihm zu gewährenden Mittel verfugte. nungsbaues mit sorgerischen Tä rung dieser Auf halb als eine nur nach Maßgab43 GrundG in Betra Beklagten aus bei Vertragsabs<|j Die Revision ma ein weiteres Ei ho Baß zwischen den Parteien auch nicht - zusätzlich zu der hoheitlichen Betätigung der Beklagten - eine privatrechtliche Vereinbarung über eine Gewährleistung der Beklagten dafür, daß dem Kläger alle benötigten Mittel für den Bau besorgt werden, zustandegekommen ist, hat das Berufungsgericht auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung der Verhandlungen und Erklärungen, die zwischen den Parteien stattgefunden haben oder von ihnen ausgetauscht worden sind, an- lufungsgericht hat nur die mit dem Verlangen eines Treuhänders verbundene Verzögerung levision wirft ihm vor, daß es auch die in ergebe sich,' daß der Kläger bereits Anfang nen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln bei der Beklagten gestellt habe. Die Bevision führt abernicht aus, daß der Kläger schon ge auch darauf gestutzt hätte, daß sein An-r 1950 verzögerlich behandelt worden sei, der Stadt ergibt sich nicht nur die von der Bevision angeführte Tatsache einer Antragstellung im Januar 1950, sondern auch dies, daß die beklagte Stadt im Februar 1950 ihre Akten»mitsamt den vom Kläger eingereichten Unterlagen der Stattsparkasse überlassen hat und daß schon vorher die technische Abteilung des Wiederaufbaureferates mit einer Überprüfung des Antrages beauftragt werden war. Im Tatbestand den angefochtenen Urteils wird als Zeitpunkt der für die vorliegende Klage in Betracht kommenden Antragstellung lediglich der Anfang März 1950 genannt, so daß auoh in don Entscheidungsgründen allein auf den Antrag des Klägers vom 2» März 1950 abgestellt worden ist» Bach § 561 ZPO hat das Bevisionsgericht seiner Beurteilung das Parteivorbrin,jen, das aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersic ltlich ist, zugrunde zu legen» Da die Bevi- ijrüft bleiben, ob durch das Verlangen nach des Antrages überhaupt eine Verzögerung o|rden ist; wie sich aus ihren Akten ergibt, den ergänzungsbedürftigen Antrag alsbald behandelt» des Inhalts, daß mit den Antragst auszufüllen und Von einer Pflicht* der Bediensteten der beklagten Stadt sie jeweils in mündlichen Verhandlungen »Ilern selbst die erforderlichen Anträge die benötigten Unterlagen zu beschaffen hätten, kann keine Bede sein, wenn der Antragsteller dies nicht verlangt, sondern die Anträge zu Hause selbst ausfüllen will. 2«) Mit Beclt auf die Verzögerun das Verlangen der schaffenden Archiffc das auszuzahlende des Klägers, dem hat es das Berufungsgericht daher .allein: a) Bas Berufungsgericht ist in rechtlicher Öinsicht äavon ausgegangen, daß die Beklagte als Vorprüfungs- und :Jewilligungsbehörde für das Barlehen aus öffentlichen Mitteln befugt und ggf sogar verpflichtet gewesen sei, dem Bewerber bestimmte Auflagen zu machen, und hat das Verlangen nach Bestellung e:mes freischaffenden Architekten als Treuhänder im Falle des Klägers als objektiv berechtigt bezeich- Es braucht jedoch vom Bevisions-wie die von der Bevision aufgeworfene Bechts-zu entscheiden ist, nicht Stellung genommen n auf alle Fälle durften sich die Beamten der t schuldlos für befugt halten, die Treuhän-zu verlangen. Daß eine derartige Maßnahme iften über die Gewährung von Darlehen aus astenausgleichs für unzulässig erklärt \v0r7 nicht zu (vgl Bekanntmachung des Bayeri-nisteriums des Innern vom 15. Die Bichtlinien ermäch-r die Vorprüfungs-und Bewilligungsbehörden chränkung dazu, die Auflagen zu machen, die Stellung des Zwecks für erforderlich hielten* Berufungsgericht als Kollegiaigericht die hier ahme der Beklagten als objektiv berechtigt , muß auch den handelnden Beamten zugestanden nicht schuldhaft gehandelt haben, wenn sie en Bechtsansicht über ihre Befugnisse ausge- Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Klägers, daß di 5 Beamten in seinem Falle willkürlich vorgegangen seien, als nicht bewiesen an und führt zusätzlich noch aus, daß im Jegenteil nach Lage der Verhältnisse des Klä- aa) Soweit diese zusätzliche Begründung in Betracht kommt; braucht e.uf die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision nicht eingegangen zu werden, weil es nach der schon gewürdigten Bechtslage nicht nötig ist* daß die beklagte Stadt cas Vorliegen sachlicher Gründe (Abweichungen zwischezi den Angaben im Antrag und den Bauplänen» schwankende Angehen des Klägers Uber seine Schulden* Grundrißzeichnuzigen vom Kläger selbst angefertigt/ beweisen müßte9 scndern,die Klage bereits dann als unbe- n ist; wenn nicht vom Kläger dargetan und soweit erforderlich; bewiesen wird* daß die Beamten willkürlich ihn benachteiligt hätten« Es mag sein Bevision behaup Durchschnitt dei ergibt sich abe:f Verfahren im Fa jeweils die Ver in Fällen, die Klägers, von eih abgesehen worden Es bleibt, derer Beweggrund Behauptung übrig aufbaureferates wesen seien, we er Beweis nicht erbracht sei', ist die des angefochtenen Urteils« Auch die hier enden Angriffe der Bevision sind nicht daß eine TreuhänderbeStellung* wie die et, "nicht üblich" gewesen ist, d«h« im Fälle nicht verlangt worden ist« Daraus noch kein Schluß auf ein willkürliches le des Klägers; denn entscheidend müssen hältnisse des Einzelfalles sein« Paß aber fbenso gestaltet waren wie der Fall des er Treuhänderbestellung dennoch immer sei* macht die Bevision nicht geltend« da nach dem Vorbringen des Klägers ein an-überhaupt nicht ersichtlich ist* nur die , daß die zuständigen Beamten des Wieder-deshalh gegen den Kläger eingenommen ge-* 1 er sich an höhere Stellen gewandt hatte es sei "naheliegend", daß die Torsprachen des Klägers bei den anderen Stellen zu einer "Verärgeiung" bei den Bediensteten des Wiederaufbaureferates geführt hätten» und meint, es müßte als bewiesen an ge sehei: werden, daß dies tät sächlich der Beweggrund für datr Verlangen nach einer Treuhänderbestellung im Balle des Klägers gewesen sei, weil die Stadt ihre Akten nicht vollständig vorgelegt habe« Das Berufungsgericht ist unter Prüfung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis gekommen» Daß es hierbei verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hätte, kann nicht gesagt wer- Im Palle des Klägers war es nach seinem eigenen Vorbringen so, daß das Wiederaufbaureferat von vornherein gewillt war, ihn bei seinem Antrag auf Gewährung eljnes Darlehens aus öffentlichen Mitteln zu o Deshalb ist es nicht "naheliegend", daß dieses Beferates nur deshalb, weil der Kläger sich audh an Vorgesetzte Organe gewandt hatte, um diese für eine Unterstützung seines Vorgehens zu gewinn die Treuhänderbestellung verlangt hätten. avon auszugehen ist» daß nur allgemein lagen« nicht aber spezielle auf den Fall ogene Vermerke nicht vorgelegt worden sich auch aus der Unvollständigkeit der ▼orgelegten-.Akten nicht ein Schluß auf ein willkürliches Vorgehen der Beamten bei der Bearbeitung des Barlehensgesuchs des Klägers ziehen«» Auch aus dem Umstand, daß in dem Protokoll über die Sitzung .vom 6. e herleiten« Biese hat für den von der Revision ohne jede Begründung als verdächtig hingestellten Umstand eine sehr einleuchtende Erklärung gegeben, indem sie dargelegt lat, daß die Sitzungsniederschriften im voraus vorberejjtet werden und besondere Auflagen im Ein- 2o* Sehlis sters Grerstlacn nachdem das Be unangefochten Stadt gegenübei nen Freundscha beite nach seiri wegen seiner a der Lage, die überwachen» Bel ger vorgeschlag der beklagten pflichtet, ein der Zweck ihrer ob sie vorher Blich kann auch die Ablehnung des Baumeier nicht als willkürlich bezeichnet werden* ijüfungsgericht - insoweit von der Revision festgestellt hat, daß dieser selbst der erklärt hat, er habe dem Kläger nur ei-Utsdienst erweisen wollen, der Kläger ar- . einer derartigen Einlassung der vom Klä- : enen Vertrauensperson waren die Beamten Stadt nicht nur befugt, sondern sogar ver-en anderen Treuhänder zu verlangen, wenn Maßnahme erreicht werden sollte« Barauf, Achon einer Bestellung des Baumeisters zugestimmt hatten oder nicht, kommt es nicht das Berufungsgericht mit Recht ausführt« Die Revision jnag recht haben, daß nach einer Zustimmung nur noch dam etwas anderes verlangt werden kann, wenn dafür besondere Gründe vorliegen« Die schon wiedergegebene Einlass mg des Baumeisters GeflHHHB^ei seiner Vorsprache bei der Beklagten ist ein solcher Grund«

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO
BeamteBerufungsgerichtBevisionStadtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2365 062
III ZB_UO/j£
Verkündet laut Protokill am 13cDezember 1956 Vogt,Justizobersokretär, als Urkundsbeanrier der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
*
In dem Bechtsstreit
 de^Gresclkäftsinhabers Martin S
lstt.^P9
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
-	Prozeß1|>evollmächtigter§ Bechtsanwalt Br*
gegen
 die Stad ;gemeinde München, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
-	Prozeß^evollmächtigter* Bechtsanwalt Pr of, Br J
hat der tll» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr. Kreft;
Br. Arnd*;, Dr, Wolany und Dr, Beyer
 für Be oh*; erkannt %
des
 Mün
ktinÖ
Die Bevision des Klägers gegen das Urteil 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in £hen vom 6, Mai 1955, den Parteien an Ver-ungs Statt zugestellt am 12. Mai 1955, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Bevision»
Von Bechts wegen
 
Tatbestand»
Bei Kläget begann 1949 den Wiedexaufbau des Mittelge-
bäudes seines
)ombenzerstörten Grundstücks in München, Ppstr^P Im !)ezember 1949 hatte ex mit etwa 20 000 DM den Bohbau erstell';. Er erhielt danach von der SflHHPHPSpax~ kasse unter der Bedingung, daß ex von der Beklagten ein Darlehen aus öffentlichen Mitteln erhalten würde, die erste . Hypothek in Höbe von 65 000 DM zugesagt. Bei der Beklagten bewarb er sich um ein Darlehen.von 50 000 DM aus Mitteln des Lastenau.sgleichs, das ihm in Aussicht gestellt wurde. Anfang März 1990 stellte er einen förmlichen Antrag. Das Wiederaufbaureferat der Beklagten machte in der Sitzung vom 6. April 1990 die Bewilligung des Darlehens davon abhängig, daß der Kläger einen freischaffenden Architekten al3 Treuhänder bestellte und nur zusammen mit ihm entsprechend dem Fortgang des Baues über die ihm zu gewährenden Mittel verfugte. Der Kläger sträubte sich zunächst dagegen, schließlich benannte er den Baumeister GepPPHH als Treuhänder. Die Beklagte lehnte diesen abl Der Kläger schlug daraufhin am 8. August 1950 den Architekten StpP^vor. Dem stimmte das Wieder-aufhaureferat den Beklagten alsbald zu und bewilligte mit Bescheid vom 1. September 1990 dem Kläger ein Baudarlehen von 50 000 DM als zweite Hypothek. Hach Abschluß der er-orderlichen Geschäfte wurde das Darlehen entsprechend dem aüfortschritt ab November 1990 von der Landesbodenkredit-mstalt ratenweis«> ausbezahlt. Im Mai 1991 war der Bau fer-jiggestellt. Die Oesamtkosten betrugen nach der Schlußabrechnung des Architekten 167 933>81 DM. Sie waren höher cls die ursprünglich vom Kläger veranschlagten Kosten.
3991 war es zu Bobn-und Preissteigerungen gekommen, außerdem . mußte der Kläger für die Zeit von April bis November 1990 an die Sparkasse Bereitstellungszinsen zahlen. Die Beklagte und die Sparkasse erhöhten ihre Darlehen um 15 900 DM und um :.3 000 DM.
 
Nunmehr
 Beklagte ihm der zweiten H
verlangt der Kläger von der Beklagten noch eine
 weitere Zahlung als Schadensersatz. Er behauptet, daß die
 Schaden zugefügt habe, weil sie die Auszahlung iypothek zu Unrecht verzögert habe. Die Bestellung eines Treuhänders sei willkürlich gefordert v;orden; ebenso sei der Baumeister UefllHHpvon der Beklagten willkürlich sbgelehnt worden. Außerdem habe die Beklagte mit ihrem Bevilligungsb.escheid das Risiko hinsichtlich der Restfinanzieiung übernommen* sie habe ein Interesse an der Erstellung der Wohnungen gehabt, weil diese den Mietern zu den Mieten- c ie für den sozialen Wohnungsbau vorgeschrieben
 waren, zugew".
Der Klag 40 000 DM ne mit der Maßg diese Zahlung von 40 000 Bl!
esen werden konnten.
er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8	# Zinsen seit dem 15» Dezember 1953
zu verurteilen, daß ihr nachgelassen wird, durch Besorgung eines weiteren Baudarlehens aus Öffentlichen Mitteln abzuwenden«
bst
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 Die in Abrede, liehes Verhält amt spflicht arbeitung
 Beklagte
hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt zwischen ihr und dem Kläger ein privatrecht-tnis zustande gekommen sei, und bestreitet ein widriges Vorgehen ihrer Bediensteten bei der Be-Darlehensangelegenheit des Klägers.
der
 Die be gründet ang seinen Antralg der Revision
 iden Vordergerichte haben die Klage als unbe-esehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung
 Das Be die Beklagte an den Kläger hoheitlich
 Ent sehe idu ngsgründej
I.
ifufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß bei der Vorbereitung der Dsrlehensgewährung und beim Erlaß ihres Bewilligungsbescheides gehandelt hat. Die Förderung des sozialen Woh-
nungsbaues mit sorgerischen Tä rung dieser Auf halb als eine nur nach Maßgab43 GrundG in Betra Beklagten aus bei Vertragsabs<|j Die Revision ma ein weiteres Ei
 ho
»»1 r
öffentlichen Mitteln ist ein Teil der für-igkeit des Staates und der bei der Burchfüh-iä;abe beteiligten Körperschaften und ist des-heitliche Betätigung, bei der eine Haftung der Vorschriften des § 839 BGB, Art 34 <fiht kommt, anzusehen. Bür eine Haftung der erzug" nach § 326 BGB oder au3 "Verschulden hluß", wie der Kläger meint, ist kein Raum. <bht nichts Gegenteiliges geltend, so daß sich ngehen auf die hier berührten Fragen erübrigt.
Baß zwischen den Parteien auch nicht - zusätzlich zu der hoheitlichen Betätigung der Beklagten - eine privatrechtliche Vereinbarung über eine Gewährleistung der Beklagten dafür, daß dem Kläger alle benötigten Mittel für den Bau besorgt werden, zustandegekommen ist, hat das Berufungsgericht auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung der Verhandlungen und Erklärungen, die zwischen den Parteien stattgefunden haben oder von ihnen ausgetauscht worden sind, an-
die Feststellungen erhebt die Revision keinerlei Rügen. Bie aus dem festge3tellten Sachverhalt gezogene Folgerung ist richtig. Beshalb muß es bei der diesbezüglichen Entscheidung des Berufungsgerichts sein Bewenden haben.
Einen Ansp verneint, weil che schuldhafte der Beklagten n richten sich di€
1.) Bas Be nach Bestellung behandelt. Bie
II.
such aus § 839 BGB hat das Berufungsgericht es eine für den behauptetem Schaden ursächli-AmtspflichtVerletzung von Bienstkräften ijcht für nachgewiesen erachtet. Hiergegen * Angriffe der Revision.
lufungsgericht hat nur die mit dem Verlangen eines Treuhänders verbundene Verzögerung levision wirft ihm vor, daß es auch die in
 
der Zeit zwis gende Verzöger
 chen Anfang Januar und Anfang April 1950 lie-ung hätte berücksichtigen müssen»
klagten Stadt Januar 1950 ei
 früher die Kls, trag vom Janusf Aus den Akten
a)’Die Bevision macht geltend* aus den.Akten der be-
ergebe sich,' daß der Kläger bereits Anfang nen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln bei der Beklagten gestellt habe. Die Bevision führt abernicht aus, daß der Kläger schon
 ge auch darauf gestutzt hätte, daß sein An-r 1950 verzögerlich behandelt worden sei, der Stadt ergibt sich nicht nur die von der Bevision angeführte Tatsache einer Antragstellung im Januar 1950, sondern auch dies, daß die beklagte Stadt im Februar 1950 ihre Akten»mitsamt den vom Kläger eingereichten Unterlagen der Stattsparkasse überlassen hat und daß schon vorher die technische Abteilung des Wiederaufbaureferates mit einer Überprüfung des Antrages beauftragt werden war. Im Tatbestand den angefochtenen Urteils wird als Zeitpunkt der für die vorliegende Klage in Betracht kommenden Antragstellung lediglich der Anfang März 1950 genannt, so daß auoh in don Entscheidungsgründen allein auf den Antrag des Klägers vom 2» März 1950 abgestellt worden ist» Bach § 561 ZPO hat das Bevisionsgericht seiner Beurteilung das Parteivorbrin,jen, das aus dem Tatbestand des angefochtenen
 Urteils ersic
 ltlich ist, zugrunde zu legen» Da die Bevi-
sion gegen di» Dichtigkeit des Tatbestandes des angefoch-
tenen Urteils Büge, daß das beachtet habe
 keine Einwendungen erhoben hat, muß ihre Berufungsgericht eine Klagebegründung nicht , als unbegründet angesehen werden.
b) Der Aatrag vom 2. März 1950 bedurfte einer Vervollständigung uni einer weiteren Klarstellung, Die Bevision will zu Unrecht die hierdurch entstandene Verzögerung der Last legen, indem sie geltend macht, ihre hätten ihrer Belehrungspflicht nicht genügt«
Beklagten zur Bediensteten
b'f
Sb mag unge Vervollständigung herbeigeführt w hat die Beklagte sachlich weiter
 
ijrüft bleiben, ob durch das Verlangen nach des Antrages überhaupt eine Verzögerung o|rden ist; wie sich aus ihren Akten ergibt, den ergänzungsbedürftigen Antrag alsbald behandelt»
des Inhalts, daß mit den Antragst auszufüllen und
 Von einer Pflicht* der Bediensteten der beklagten Stadt
 sie jeweils in mündlichen Verhandlungen »Ilern selbst die erforderlichen Anträge die benötigten Unterlagen zu beschaffen
 hätten, kann keine Bede sein, wenn der Antragsteller dies nicht verlangt, sondern die Anträge zu Hause selbst ausfüllen will. Insbesondere bei Personen, die in geschäftlichen Bingen und in Geldangelegenheiten bewandert sind und dazu auch noch eigene Berater zur Erledigung ihrer Angelegenheiten hixi zu ziehen, wie das auch beim Kläger der Fall war, kann feine eigene Tätigkeit der Behörde bei der Antragsausfüllung nicht gefordert werden. Bef Kläger hat nichts an Besonderheiten vorgetragen, die in seinem Fall zu einer anderen Beurteilung der Pflichten der Behörde führen könnten.
2«) Mit Beclt auf die Verzögerun das Verlangen der schaffenden Archiffc das auszuzahlende des Klägers, dem
 hat es das Berufungsgericht daher .allein:
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g ab 6. April 1950 abgestellt, die durch < beklagten Stadt nach Bestellung eines frejjl-ekten als Mitverfügungsberechtigten über : Bariehen und die anfängliche Weigerung aachzukommen, verursacht worden ist.
a) Bas Berufungsgericht ist in rechtlicher Öinsicht äavon ausgegangen, daß die Beklagte als Vorprüfungs- und :Jewilligungsbehörde für das Barlehen aus öffentlichen Mitteln befugt und ggf sogar verpflichtet gewesen sei, dem Bewerber bestimmte Auflagen zu machen, und hat das Verlangen nach Bestellung e:mes freischaffenden Architekten als Treuhänder im Falle des Klägers als objektiv berechtigt bezeich-
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net, weil dies habe, Mdie pis:
es Verlangen unzweifelhaft dem Zweck gedient nmäßige Ausführung des Baues und die aus- .
schließliehe Verwendung der Darlehensgelder für den vorgesehenen Zweck sicherzustellenM. Die Bevision bittet demgegenüber um Nachprüfung, ob eine derartige Beschränkung des Antragstellers überhaupt zulässig gewesen sei»
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 Es spfi seiner Annahme gericht dazu, frage Objekt zu werden beklagten derbestellung in den Vorschfc Mitteln des L den wäre, tr sehen Staatsml Bayer. Staatsa tigten vielmeh: ohne jede Eins sie zur Sichelr Nachdem das fragliche JÜaß|n bezeichnet werden, daß von der gleich gangen sind
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b) Eine nur ergeben,
 alles dafür, daß das Berufungsgericht mit recht hat. Es braucht jedoch vom Bevisions-wie die von der Bevision aufgeworfene Bechts-zu entscheiden ist, nicht Stellung genommen n auf alle Fälle durften sich die Beamten der t schuldlos für befugt halten, die Treuhän-zu verlangen. Daß eine derartige Maßnahme iften über die Gewährung von Darlehen aus astenausgleichs für unzulässig erklärt \v0r7 nicht zu (vgl Bekanntmachung des Bayeri-nisteriums des Innern vom 15. Februar 1949, nzeiger 1949 Nr 7). Die Bichtlinien ermäch-r die Vorprüfungs-und Bewilligungsbehörden chränkung dazu, die Auflagen zu machen, die Stellung des Zwecks für erforderlich hielten* Berufungsgericht als Kollegiaigericht die hier ahme der Beklagten als objektiv berechtigt , muß auch den handelnden Beamten zugestanden nicht schuldhaft gehandelt haben, wenn sie en Bechtsansicht über ihre Befugnisse ausge-
£ie
 Haftung der beklagten Stadt könnte sich danach wenn ihre Bediensteten die Treuhänderbestellung aus unsachlichen Beweggründen heraus (willkürlich) verlangt hätten. Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Klägers, daß di 5 Beamten in seinem Falle willkürlich vorgegangen seien, als nicht bewiesen an und führt zusätzlich noch aus, daß im Jegenteil nach Lage der Verhältnisse des Klä-
 
gers für die Maßnahme sachliche gründe erwiesenermaßen Vorgelegen hätte]
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aa) Soweit diese zusätzliche Begründung in Betracht kommt; braucht e.uf die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision nicht eingegangen zu werden, weil es nach der schon gewürdigten Bechtslage nicht nötig ist* daß die beklagte Stadt cas Vorliegen sachlicher Gründe (Abweichungen zwischezi den Angaben im Antrag und den Bauplänen» schwankende Angehen des Klägers Uber seine Schulden* Grundrißzeichnuzigen vom Kläger selbst angefertigt/ beweisen müßte9 scndern,die Klage bereits dann als unbe-
n ist; wenn nicht vom Kläger dargetan und soweit erforderlich; bewiesen wird* daß die Beamten willkürlich ihn benachteiligt hätten«
bb) Paß diesi Hauptbegründung gegen.sich rieh stichhaltig«
Es mag sein Bevision behaup Durchschnitt dei ergibt sich abe:f Verfahren im Fa jeweils die Ver in Fällen, die Klägers, von eih abgesehen worden
 Es bleibt, derer Beweggrund Behauptung übrig aufbaureferates wesen seien, we
 er Beweis nicht erbracht sei', ist die des angefochtenen Urteils« Auch die hier enden Angriffe der Bevision sind nicht
 daß eine TreuhänderbeStellung* wie die et, "nicht üblich" gewesen ist, d«h« im Fälle nicht verlangt worden ist« Daraus noch kein Schluß auf ein willkürliches le des Klägers; denn entscheidend müssen hältnisse des Einzelfalles sein« Paß aber fbenso gestaltet waren wie der Fall des er Treuhänderbestellung dennoch immer sei* macht die Bevision nicht geltend«
da
 nach dem Vorbringen des Klägers ein an-überhaupt nicht ersichtlich ist* nur die , daß die zuständigen Beamten des Wieder-deshalh gegen den Kläger eingenommen ge-* 1 er sich an höhere Stellen gewandt hatte
 
Die Bevision führt aus? es sei "naheliegend", daß die Torsprachen des Klägers bei den anderen Stellen zu einer "Verärgeiung" bei den Bediensteten des Wiederaufbaureferates geführt hätten» und meint, es müßte als bewiesen an ge sehei: werden, daß dies tät sächlich der Beweggrund für datr Verlangen nach einer Treuhänderbestellung im Balle des Klägers gewesen sei, weil die Stadt ihre Akten nicht vollständig vorgelegt habe« Das Berufungsgericht ist unter Prüfung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis gekommen» Daß es hierbei verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hätte, kann nicht gesagt wer-
den
 Bine Ve
 cletzung der Vorschrift des § 286 ZPO ist
 unterstützen die Beamten
 nicht ersichtlich. Im Palle des Klägers war es nach seinem eigenen Vorbringen so, daß das Wiederaufbaureferat von vornherein gewillt war, ihn bei seinem Antrag auf Gewährung eljnes Darlehens aus öffentlichen Mitteln zu o Deshalb ist es nicht "naheliegend", daß dieses Beferates nur deshalb, weil der Kläger sich audh an Vorgesetzte Organe gewandt hatte, um diese für eine Unterstützung seines Vorgehens zu gewinn die Treuhänderbestellung verlangt hätten.
Uri:
nen
 Auch tung von hat letztlich ner pflichtg liegenden sie ledigli gen und Anlfe rückbehalten hindert, für richtig hat. Die B bei dieser
 mi
Uber die Bedeutung einer teilweisen Zurückhäl-unden bei der Vorlegung behördlicher Akten h der Tatrichter gemäß § 286 ZPO nach sei-emäßen Überzeugung zu entscheiden. Im vorhat die beklagte Stadt vorgetragen, daß 2h "interne Vormerkungen, einzelne Berechnunitungen an die Abteilungen des Beferafts"zuhabe. Das Berufungsgericht war nicht ge-ses Vorbringen ohne einen weiteren Beweis zu halten, wie es das tatsächlich angenommen elision vermag nicht anzuführen, inwiefern ntscheidung des Tatrichters eine Oesetzesver-
 
eher Hinsicht gehaltene Unter des Klägers he2 sind? dann läßt
 letzung vorgekommen sein sollte» Wenn aber in tatsächli-
avon auszugehen ist» daß nur allgemein lagen« nicht aber spezielle auf den Fall ogene Vermerke nicht vorgelegt worden sich auch aus der Unvollständigkeit der ▼orgelegten-.Akten nicht ein Schluß auf ein willkürliches Vorgehen der Beamten bei der Bearbeitung des Barlehensgesuchs des Klägers ziehen«» Auch aus dem Umstand, daß in dem Protokoll über die Sitzung .vom 6. April 1950 die Bedingung der Treuhänderbestellung mit einer anderen Handschrift geschrieben worden ist, läßt sich nichts ge-
e herleiten« Biese hat für den von der Revision ohne jede Begründung als verdächtig hingestellten Umstand eine sehr einleuchtende Erklärung gegeben, indem sie dargelegt lat, daß die Sitzungsniederschriften im voraus vorberejjtet werden und besondere Auflagen im Ein-
nach der Sitzung in das Protokoll einge-fügt werden, uni es wahrheitsgemäß zu gestalten« Von einer Willkür bei dem Verlangen nach einem Treuhänder kann somit keine Rede sein»
2o* Sehlis sters Grerstlacn nachdem das Be unangefochten Stadt gegenübei nen Freundscha beite nach seiri wegen seiner a der Lage, die überwachen» Bel ger vorgeschlag der beklagten pflichtet, ein der Zweck ihrer ob sie vorher
 Blich kann auch die Ablehnung des Baumeier nicht als willkürlich bezeichnet werden* ijüfungsgericht - insoweit von der Revision festgestellt hat, daß dieser selbst der erklärt hat, er habe dem Kläger nur ei-Utsdienst erweisen wollen, der Kläger ar- .
em eigenen Kopf und er, Gerstlacher, sei rldexweiten Arbeitsüberlastung gar nicht in ;
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einer derartigen Einlassung der vom Klä- : enen Vertrauensperson waren die Beamten Stadt nicht nur befugt, sondern sogar ver-en anderen Treuhänder zu verlangen, wenn Maßnahme erreicht werden sollte« Barauf, Achon einer Bestellung des Baumeisters
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zugestimmt hatten oder nicht, kommt es nicht das Berufungsgericht mit Recht ausführt« Die Revision jnag recht haben, daß nach einer Zustimmung nur noch dam etwas anderes verlangt werden kann, wenn dafür besondere Gründe vorliegen« Die schon wiedergegebene Einlass mg des Baumeisters GeflHHHB^ei seiner Vorsprache bei der Beklagten ist ein solcher Grund«
Hash alledem muß die Revision ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
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