Nach dem Zusammenbruch nahm der Kläger am 8o Februar 1946 seinen Dienst bei dem Kassenverband wieder auf» Am 21o Oktober 1946 verfügte die Militärregierung die Entfernung des Klägers aus:seiner Stellung mit der Maßgabe, daß er keine Stelle einnehmen dürfe, die in irgend einem Zusammenhang mit der bisherigen Stellung stehe« Diese Verfügung ist an den Kassenverband gerichtet, der den Kläger am 22« Oktober 1946 davon benachrichtigte« Auf Antrag des Klägers fand eine Überprüfung im Entnazifizieiungsverfahren statt« Durch Beschluß vom 26« Juni 1947 wurde er in Kategorie III eingestufto In dem Beschluß heißt es weiters Februar 1948 hat der Kläger hiergegen Beschwerde an das Oberversicherungsamt (OVA) Hildesheim eingereicht mit dem Antrag, die Entscheidung vom 15<° August 194-8 aufzuheben und den Kassenverband zu verpflichten« ihn als OberSekretär einzustellenB Durch einen formlosen Bescheid vom 20» April 1948 hat das OVA dem Kläger mitgeteilt, daß seine Angelegenheit einer eingehenden Prüfung unterzogen worden sei und daß eine rechtliche Handhabe zu einem Eingriff im Aufsichtswege gegen den Kassenverband nicht gegeben sei* die Auffassung des Versicherungsamtes, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung habe, werde geteilt und seine Beschwerde deshalb als unbegründet zurückgewieseno In dem Bescheid heißt es weiters es das pflichtwidrig unterlassen habe, sei er gehindert gewesen* seine Ansprüche im Klageweg zu verfolgen Im Jahre 1948 hätte er mit einer Klage auch noch Erfolg gehabt* da damals die Klagesperre des Art 131 GrundG und der Anspruchsausschluß nach § 77 G 131 noch nicht bestanden hätten^ Der Kläger macht als Teilbetrag seines,Schadens entgangenes Gehalt für die Monate November 1947 bis März 1948 in Höhe von 203«77 DM und für den Monat April 1949 (abzüglich erhaltenen Wartegeldes) in Höhe von 243,78 DM geltend« Dazu rechnet er noch einen Zuschlag von 20 $ in Höhe von 89o51 DM im Hinblick auf die Wertminderung durch die inzwischen eingetretene Teuerung« Das beklagte land hat die Abweisung der Klage beantragt« Es hält eine Amtspflichtsverletzung des OVA nicht für gegeben« Der Kläger habe es auch unterlassen, gegen den Bescheid des OVA Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Niedersächsischen Minister für Arbeit, Aufbau.und Gesundheit einzulegen« Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf \7ie-dereinstellung gehabt, wäre also mit einer Klage nicht durehgedrungen« Im übrigen sei der Kläger nicht gehindert gewesen, Klage-zu erheben, weil für diese Klage eine förmliche Vorentscheidung nach § 358 BVO nicht erforderlich gewesen wäre« daß das Dienstverhältnis des Klägers durch seine Entlassung aus dem Dienste beendet und nicht nur suspendiert; gewesen sei und daß deshalb für eine Entscheidung nach § 35g Abs 3 RVO kein Baum gewesen sei«. Hilfsweise führt das Berufungsgericht weiter aus, daß eine etwaige Amtspflichtsverletzung des QVlf für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen sei,, weil der Kläger mit einer Klage auf Wiedereinstellung und%Gehaltszahlung auch im Jahre 1948 nicht durchgedrüngen wäre«. Es bestehen aber auch Bedenken gegen die Annahme des Klägers, daß eine etwaige Amtspflichtsverletzung des OVA für seinen Schaden ursächlich gewesen wäre. Es ist ^chon fraglich, oh ein im Sommer 1948 anhängig gewordener Rechtsstreit, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Berufungsinstanz gelangt wäre, bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes überhaupt seine Erledigung gefunden hätte® Wäre das nicht der Fall gewesen, dann hätte die Klage auf Grund der in Art 131, Abs 3 GrundG ausgesprochenen Klagesperre als zur Zeit unzulässig abgewiesen werden müssen. ob der Kläger, wenn über eine von ihm erhobene Klage noch vor Erlaß des Grundgesetzes entschieden worden wäre, mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte« Eie Entscheidung dieser Präge hängt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, davon a,b, wie das zuständige Gericht seinerzeit möglicherweise entschieden hätte, sondern wie es hätte entscheiden müssen, doho davon, ob dem Kläger damals in der Tat ein Anspruch auf Y/iedereinstellung und Gehaltszahlung zugestanden hat* Auch das ist in hohem Maße zweifelhaft» bf Eoch kann dies alles auf sich beruhen» Auf jeden Pell würde einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers die Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB entgegenstehen, weil er es schuldhaft unterlassen hat, gegen die Bescheide des OVA vom 20o April 1948 und 3» Juni 1948 ein Hechtsmittel einzulegen» Eer Kläger mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wissen, daß das OVA der Eienstaufsicht des Hegierungsprasidenten und des Niedersächsischen Ministers für Arbeit unterstand und daß er deshalb die Möglichkeit hatte, sigh im Wege der Eienstaufsicht gegen den Bescheid des OVA zu beschweren« Eer Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen, daß er die Entscheidung des OVA damals für richtig gehalten habe« Er kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß er auf die Nichtigkeit dieser Entscheidung vertraut und deshalb ohne Verschulden es unterlassen habe, dagegen Beschwerde einzulegen« Seine schuldhafte Unterlassung ist auch ursächlich für einen etwaigen Schaden des Klägers; Auszugehen ist davon, daß die Aufsichtsbehörde . richtig entschieden hätte« Mußte sie danach den Bechts-standpunkt des Klägers teilen, daß die Voraussetzungen für einen Vorbescheid nach § 358 BVO gegeben seien, so hätte sie seiner Beschwerde stattgegeben und das OVA angewiesen, einen formellen Vorbescheid nach § 358 Ahs 3 BVO zu erlassen« Eine andere Entscheidung hätte sie nur dann tref- Die Hingabe des Klägers an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 5o Juni 1948 kann entgegen der Auffassung der Revision nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bescheide des OVA angesehen werden« Diese Eingabe ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger verfaßt und abgesandt worden?
s I III ZB 140/54 Verkündet Itö Protokoll Jl5o Dezember 1955 [pgt? Justizobersekr«, ‘)s Urkundsbeamter for Geschäftsstelle <&\ I i U a a e n des Volkes $ In dem Rechtsstreit des Verwaltungsinspektors aoWc Heinrich T in Vfllpegi«, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Arbeit in Hannover, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revis ionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDrot hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr»Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, DroKreft, Dr„Beyer und Dr oHußla I 't ¥ fUr Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19« März 1954 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«. «MM*«** - Von Rechts wegen » OZ Tatbestands Der Klager trat am lo Januar 1936 in den Dienst des Kassenverbandes der Allgemeinen Ortsund Landlcrankenkasse für den Kreis in %.eDort wurde er am 1« März 1936 als Sekretär, am 20» April/als Obersekretär und mit Wirkung vom 1« November 1942 als Verwaltungsinspektor im Angestelltenverhältnis angestellt« Nach dem Zusammenbruch nahm der Kläger am 8o Februar 1946 seinen Dienst bei dem Kassenverband wieder auf» Am 21o Oktober 1946 verfügte die Militärregierung die Entfernung des Klägers aus:seiner Stellung mit der Maßgabe, daß er keine Stelle einnehmen dürfe, die in irgend einem Zusammenhang mit der bisherigen Stellung stehe« Diese Verfügung ist an den Kassenverband gerichtet, der den Kläger am 22« Oktober 1946 davon benachrichtigte« Auf Antrag des Klägers fand eine Überprüfung im Entnazifizieiungsverfahren statt« Durch Beschluß vom 26« Juni 1947 wurde er in Kategorie III eingestufto In dem Beschluß heißt es weiters “Er ist von seiner Stellung als Verwaltungsinspektor bei der Band- und Ortskasse zu entfer- nen« Jedoch ist ihm zu gestatten, eine Stellung als Obersekretär bei derselben oder einer anderen Behörde zu bekleiden« Ab 1« Juli'1948 wird ihm gestattet, seine frühere Stellung als Verwaltungsinspektor wieder einzunehmen«M Durch Bescheid vom 7« Februar 1949 wurde der Kläger in Kategorie V eingestuft mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er als Verwaltungsinspektor tätig sein könne« Mit Wirkung vom 1« April 1949 hat ihm sein Kassenverband daraufhin Wartegeld bezahlt«' Am 14o Oktober 1947 hat der Kläger beim Kassenverband seine “Wiedereinstellung als Obersekretär" beantragt« Dieser Antrag wurde am 8. November 1947 mit der Begründung abgelehnt, daß der Betriebsrat die dazu erforderliche Genehmigung nicht erteilt habe« Mit Schreiben vom 11« November 1947 hat der Kläger bei dem Versicherungsamt dagege «auf Grund § 358 RVO" Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Kassenverband zu verpflichten, ihn als Obersekretär zu beschäftigen«. Biese Beschwerde wurde am 15° Januar 1948 abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger zwar als Obersekretär eingestellt werden könne, aber keinen Rechtsanspruch darauf habe* Mit Schreiben vom 1. Februar 1948 hat der Kläger hiergegen Beschwerde an das Oberversicherungsamt (OVA) Hildesheim eingereicht mit dem Antrag, die Entscheidung vom 15<° August 194-8 aufzuheben und den Kassenverband zu verpflichten« ihn als OberSekretär einzustellenB Durch einen formlosen Bescheid vom 20» April 1948 hat das OVA dem Kläger mitgeteilt, daß seine Angelegenheit einer eingehenden Prüfung unterzogen worden sei und daß eine rechtliche Handhabe zu einem Eingriff im Aufsichtswege gegen den Kassenverband nicht gegeben sei* die Auffassung des Versicherungsamtes, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung habe, werde geteilt und seine Beschwerde deshalb als unbegründet zurückgewieseno In dem Bescheid heißt es weiters «Für eine Entscheidung im Verfahren nach § 358 RVO ist kein Raum, weil mit Ihrer Entlassung aus dem Dienst des ICassenverbandes ihr früheres-Dienstverhältnis erloschen ist und es sich bei der vorliegenden Streitsache lediglich um die Frage Ihrer Neueinstellung handeltoM Eine Gegenvorstellung des Klägers gegen diesen Bescheid, die an das OVA gerichtet war, wurde von diesem mit Bescheid vom 3o Juni 1948, an den Kläger abgegangen am 7o Juni 1948, zurückgewieseno Eine weitere Gegenvorstellung wurde nicht mehr beantwortet0 Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 537°06 DM zu verurteilen. Er hat vorgetragen, das OVA sei verpflichtet gewesen, einen formellen Bescheid nach § 358 RVO zu erlassen» Dadurch, daß i es das pflichtwidrig unterlassen habe, sei er gehindert gewesen* seine Ansprüche im Klageweg zu verfolgen Im Jahre 1948 hätte er mit einer Klage auch noch Erfolg gehabt* da damals die Klagesperre des Art 131 GrundG und der Anspruchsausschluß nach § 77 G 131 noch nicht bestanden hätten^ Der Kläger macht als Teilbetrag seines,Schadens entgangenes Gehalt für die Monate November 1947 bis März 1948 in Höhe von 203«77 DM und für den Monat April 1949 (abzüglich erhaltenen Wartegeldes) in Höhe von 243,78 DM geltend« Dazu rechnet er noch einen Zuschlag von 20 $ in Höhe von 89o51 DM im Hinblick auf die Wertminderung durch die inzwischen eingetretene Teuerung« Das beklagte land hat die Abweisung der Klage beantragt« Es hält eine Amtspflichtsverletzung des OVA nicht für gegeben« Der Kläger habe es auch unterlassen, gegen den Bescheid des OVA Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Niedersächsischen Minister für Arbeit, Aufbau.und Gesundheit einzulegen« Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf \7ie-dereinstellung gehabt, wäre also mit einer Klage nicht durehgedrungen« Im übrigen sei der Kläger nicht gehindert gewesen, Klage-zu erheben, weil für diese Klage eine förmliche Vorentscheidung nach § 358 BVO nicht erforderlich gewesen wäre« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen« Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Bevision« Entseheidungsgründe: ' matt* **» Des Berufungsgericht läßt die frage, ob das OVA einen Bescheid nach § 358 BVQ hät-öe erlassen müssen, offen, da es dem OVA jedenfalls nicht zu dem Verschulden hätte angerechnet werden können, wenn es im Jahre 1948 der Auffassung gewesen flrt 5 i . sei. daß das Dienstverhältnis des Klägers durch seine Entlassung aus dem Dienste beendet und nicht nur suspendiert; gewesen sei und daß deshalb für eine Entscheidung nach § 35g Abs 3 RVO kein Baum gewesen sei«. Hilfsweise führt das Berufungsgericht weiter aus, daß eine etwaige Amtspflichtsverletzung des QVlf für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen sei,, weil der Kläger mit einer Klage auf Wiedereinstellung und%Gehaltszahlung auch im Jahre 1948 nicht durchgedrüngen wäre«. Die hiergegen gerichtete Revision ist nicht begründet® a) Gegen den Klageanspruch bestehen in mehrfacher Hinsicht die erheblichsten Bedenken rechtlicher und tatsächlicher Art. Abgesehen von der von dem Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob das OVA überhaupt verpflichtet war, einen Vorbescheid nach § 358 BVO zu erlassen, bestehen auch im Falle der Bejahung dieser Frage schon Zweifel, ob diese Unterlassung schuldhaft war, das OVA in der damaligen Situation vielmehr nicht ohne Verschulden des Glaubens sein durfte, daß die Voraussetzungen für einen solchen Vorbescheid nicht gegeben seien. Es bestehen aber auch Bedenken gegen die Annahme des Klägers, daß eine etwaige Amtspflichtsverletzung des OVA für seinen Schaden ursächlich gewesen wäre. Es ist ^chon fraglich, oh ein im Sommer 1948 anhängig gewordener Rechtsstreit, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Berufungsinstanz gelangt wäre, bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes überhaupt seine Erledigung gefunden hätte® Wäre das nicht der Fall gewesen, dann hätte die Klage auf Grund der in Art 131, Abs 3 GrundG ausgesprochenen Klagesperre als zur Zeit unzulässig abgewiesen werden müssen. Später wäre dem Klageanspruch die Bestimmung des 1 77 G 131 entgegen gestanden® Insbesondere erscheint es aber auch sehr zweifelhaft,. ob der Kläger, wenn über eine von ihm erhobene Klage noch vor Erlaß des Grundgesetzes entschieden worden wäre, mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte« Eie Entscheidung dieser Präge hängt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, davon a,b, wie das zuständige Gericht seinerzeit möglicherweise entschieden hätte, sondern wie es hätte entscheiden müssen, doho davon, ob dem Kläger damals in der Tat ein Anspruch auf Y/iedereinstellung und Gehaltszahlung zugestanden hat* Auch das ist in hohem Maße zweifelhaft» bf Eoch kann dies alles auf sich beruhen» Auf jeden Pell würde einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers die Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB entgegenstehen, weil er es schuldhaft unterlassen hat, gegen die Bescheide des OVA vom 20o April 1948 und 3» Juni 1948 ein Hechtsmittel einzulegen» Eer Kläger mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wissen, daß das OVA der Eienstaufsicht des Hegierungsprasidenten und des Niedersächsischen Ministers für Arbeit unterstand und daß er deshalb die Möglichkeit hatte, sigh im Wege der Eienstaufsicht gegen den Bescheid des OVA zu beschweren« Eer Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen, daß er die Entscheidung des OVA damals für richtig gehalten habe« Er kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß er auf die Nichtigkeit dieser Entscheidung vertraut und deshalb ohne Verschulden es unterlassen habe, dagegen Beschwerde einzulegen« Seine schuldhafte Unterlassung ist auch ursächlich für einen etwaigen Schaden des Klägers; Auszugehen ist davon, daß die Aufsichtsbehörde . richtig entschieden hätte« Mußte sie danach den Bechts-standpunkt des Klägers teilen, daß die Voraussetzungen für einen Vorbescheid nach § 358 BVO gegeben seien, so hätte sie seiner Beschwerde stattgegeben und das OVA angewiesen, einen formellen Vorbescheid nach § 358 Ahs 3 BVO zu erlassen« Eine andere Entscheidung hätte sie nur dann tref- 1 K ' \ t. fen können5 wenn der Bechtsstandpunkt des Klägers falsch ist« Dann wäre aber wieder die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers entfallen.» Die Hingabe des Klägers an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 5o Juni 1948 kann entgegen der Auffassung der Revision nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bescheide des OVA angesehen werden« Diese Eingabe ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger verfaßt und abgesandt worden? bevor er den endgültigen Bescheid des OVA vom 3<> Juni 1948 erhalten hatte« Die Eingabe richtete sich auch nicht gegen die Weigerung des OVA? einen Vorbescheid nach § 558 Abs 5 BVO z.u erlassen? sondern ausschließlich sachlich gegen die Einstufung des Klägers in Kategorie IIIo Nur unter diesem Ge sichts-punkt erging daher auch der Bescheid des Niedersächsischen Ministers für Arbeit? Aufbau und Ernährung vom 20« Oktober 1948o Dieser Bescheid kann daher auch nicht? wie die Re~ vision das will? zu dem Beweis dafür herangezogen werden? daß eine Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung des OVA? einen Vorbescheid nach § 358 Abs 3 BVO zu erlassen? keinen Erfolg gehabt hätteo 3o Die Klage ist deshalb im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden % die Revision ist zurückzuweisen <> Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr„Geiger Rietschel Dr.Kreft Dr o .B ey e r Dr»Huß la