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BGH · III ZR 140/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 140/53

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13c Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „ Br» Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br- Kreft, Br. Wolany und Br« Hußla für Recht erkannt: Der Kläger hat vorgetragen: Seine Einweisung in die Heilanstalt, die von dem beklagten Kreis veranlaßt worden sei, sei in beiden Fällen rechtswidrig gewesen. Hach seiner zweiten Einweisung in die Anstalt habe der beklagte Kreis zwar seinen, des Klägers, in Erfde lebenden Sohn von der Einweisung benachrichtigt, jedoch nichts unternommen, als sein Sohn sich um das Anwesen nicht gekümmert habe. Infolgedessen seien ihm während des zweiten Aufenthalts in der Heilanstalt das inzwischen neu errichtete Behelfsheim und eine große Menge weiterer Sachen, die er sich in der Zwischenzeit neu angeschafft gehabt habe, wiederum abhanden gekommen * Der Kläger hat dementsprechend Klage erhoben und zunächst um die Verurteilung des beklagten Kreises zur In der Berufungsinstanz hat der Kläger* seinen Klageantrag erweitert und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.254,*20 DM nebst Zinsen sowie Zahlung eines angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes als Entschädigung für die nach seiner Auffassung auf Amtspflicht Verletzung beruhende Freiheitsentziehung verlangt. Das Berufungsgericht hat den Kläger persönlich gehört und durch Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines neuen Gutachtens von dem Leiter der psychiatrischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Langenhorn in Hamburg weiteren Beweis erhoben. Es hat alsdann das landgerichtliche Urteil aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger für die Verfolgung der von ihm im vorliegenden Hechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche prozeßfähig sei» stem Maße verwahrlost seien* Der Kläger habe aber andererseits vor und nach seinen Anstaltsaufenthalten zahlreiche Grundstückskaufverträge geschlossen und abgewickelt * Seine Einstellung, die er in einem mit einem derartigen Grundstücksverkauf zusammenhängenden Hechtsstreit gezeigt habe, spreche dafür, daß er sich über den keineswegs einfachen Streitstand vernünftige Vorstellungen gemacht habe; auch sei dort seine Prozeßfähigkeit nicht in Zweifel gezogen worden* Vor Gericht sei er in sauberer Kleidung und ordentlicher Haltung aufgetreten und vom Vernünftigen nur abgeschweift, wenn er auf Gegenstände seiner “fixen Ideen“ zu sprechen gekommen sei* üneinsichtig erscheine er allgemein hinsichtlich der Gründe, die zweimal zu seiner Einweisung in die Heilanstalt geführt haben* Alle Abweichungen vom Normalen aber ließen nach dem Gesamte indruck seiner Persönlichkeit nicht den Schluß zu, daß der Kläger geschäftsund prozeßunfähig 'sei, wenn nicht auf Grund der ärztlichen Prüfung eine Geisteskrankheit im engeren Sinn und nicht nur eine hier unerhebliche geistige Störung festzustellen sei* Es habe deshalb der ärztlichen Überprüfung der zweifellos abnormen Gesundheit-sverhältnisse des Klägers das Schwergewicht der Entscheidung zugemessen werden müssen* Aber auch das in dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten vorliegende Ergebnis einer sehr sorgfältigen Untersuchung rechtfertige nach der 'Überzeugung des Senats selbst bei Berücksichtigung der Vorgutachten und aller sonstigen Anhaltspunkte eine Verneinung der Prozeßfähigkeit nicht* Jedoch hat die Beweisaufnahme eine hinreichend sichere Grundlage für die' Feststellung nicht ergeben, daß der Kläger infolge dieser - krankhaften -Absonderlichkeiten nicht mehr in der Lage sei, zu den Dingen des Lebens unter Abwägung des Für und Wider sachlich Stellung zu nehmen und seinen Willen durch vernünftige Erwägungen zu bestimmen, daß vielmehr seine Überlegungen und Willensentschlösse entscheidend durch krank- chend nicht die Überzeugung gewinnen können, daß bei dem Kläger die freie Willensbestimmung infolge krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit ausgeschlossen sei«, Der Senat sieht daher die Voraussetzungen des § 104 Rr 2 BGB in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht als gegeben an und hält mit-hin den Kläger für prozeßfähig (§§ 513 52 ZPO) *

Zitierte Normen: § 56 ZPO
HeilanstaltbeklagenGrundvernünftigBerufungsgerichtGutachtenProzeßfähigkeitKlägerErgebnis

Volltext der Entscheidung

2415 082
Verkündet am 13« Januar 1955
III ZR 140/53
Justizangeateilter als
 Urkundsbeamter der Geschüftssteile
 Im Samen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kreises R schuß*
vertreten durch den Kreisaus-
Beklagten, Berufungeneklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter.: Rechtsanwalt Br„ flHMP-
Kläger, Berufungskläger und Revi sionsheklagt enr - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHHB -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13c Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „ Br» Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br- Kreft, Br. Wolany und Br« Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 1953 wird zurückgewiesen*
gegen
 Bie Kosten der Revision fallen dem beklagten Krely3 zur* Last *
Von Rechts^
 
5
*
Tatbestand:
Der jetzt 77 Jahre alte Kläger wurde im Juli 1948 auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über seinen Geisteszustand in eine Heilanstalt eingewiesen. Er hatte bis dahin seit Jahren allein auf einem etwa 1 1/2 ha grossen Landstück, das er vor dem ersten Weltkrieg erworben hatte, in .einem Behelfsheim gewohnt und sich in bescheidenen Verhältnissen von Obst- und Gemüsebau und etwas Viehzucht ernährt, Nachdem der Kläger alsdann im Dezember 1948 zunächst wieder aus der Heilanstalt entlassen war, wurde er im September 1949 nochmals dorthin eingewiesen, jedoch im Januar 1950 wiederum entlassen.
Der Kläger hat vorgetragen: Seine Einweisung in die Heilanstalt, die von dem beklagten Kreis veranlaßt worden sei, sei in beiden Fällen rechtswidrig gewesen. Der beklagte Kreis habe es zudem unterlassen, sich während seiner, des Klägers,Abwesenheit um seine Habe zu kümmern. Das habe zur Folge gehabt, daß ihm während des ersten Aufenthalts in der Heilanstalt außer seinem Behelfsheim, Schaf stall und Lagerschuppen sehr viel bewegliches Eigentum abhanden gekommen sei. Hach seiner zweiten Einweisung in die Anstalt habe der beklagte Kreis zwar seinen, des Klägers, in Erfde lebenden Sohn von der Einweisung benachrichtigt, jedoch nichts unternommen, als sein Sohn sich um das Anwesen nicht gekümmert habe. Infolgedessen seien ihm während des zweiten Aufenthalts in der Heilanstalt das inzwischen neu errichtete Behelfsheim und eine große Menge weiterer Sachen, die er sich in der Zwischenzeit neu angeschafft gehabt habe, wiederum abhanden gekommen *
Der Kläger hat dementsprechend Klage erhoben und zunächst um die Verurteilung des beklagten Kreises zur
- 3 ~
Zahlung von 3o000 DM als Teilbetrag seines angeblich weit höheren Schadens gebeten»
Der beklagte Kreis ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat u»a» dessen nangelnde Prozeßfähigkeit geltend gemacht.
Das Landgericht hat Von der Psychiatrischen und Hervenklinik %er Universität Kiel ein Gutachten eingeholt. in Übereinstimmung mit diesem Gutachten hat es den Kläger für geisteskrank erachtet, dementsprechend seine Prozeßfähigkeit verneint und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger* seinen Klageantrag erweitert und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.254,*20 DM nebst Zinsen sowie Zahlung eines angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes als Entschädigung für die nach seiner Auffassung auf Amtspflicht Verletzung beruhende Freiheitsentziehung verlangt. Das Berufungsgericht hat den Kläger persönlich gehört und durch Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines neuen Gutachtens von dem Leiter der psychiatrischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Langenhorn in Hamburg weiteren Beweis erhoben. Es hat alsdann das landgerichtliche Urteil aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger für die Verfolgung der von ihm im vorliegenden Hechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche prozeßfähig sei»
Mit der Bevision erstrebt der beklagte Kreis die Wiederherstellung des landgeriehtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision.
♦4
Vor dem erkennenden. Senat ist der Kläger persönlich gehört und ist der leitende Oberarzt Dr. Immig aus Ham-
 
burg-Langenhorn als Sachverständiger Uber den Geistesz-stand des Klägers vernommen worden«
Ent scheidungsgründe:
Ic.
Bei der Präge der ProzeBfähigkeit einer Partei geht es um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung (§56 ZPO), Im Rahmen der Prüfung dieser Prozeßvoraussetzung ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern hat das Ergebnis von Beweisaufnahmen selbständig zu würdigen und gegebenenfalls selbst Beweise zu erheben«. Dabei braucht sich das Gericht an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Beweisverfahren nicht zu halten und es ist nicht auf die im Gesetz vorgesehenen Beweismittel beschränkt; es gilt vielmehr insoweit der sog. Freibeweis.
II«.
Das Berufungsgericht hat zur Frage der geistigen Verfassung des .Klägers u.a. ausgeführt: Der Kläger sei in seinen Schriften und Eingaben außerordentlich weit von dem abgewichen, was im allgemeinen von einem vernünftigen Mann, der schrullig und in absonderliche Ideen verrannt sei, eben noch hingenommen werden könne. Er sei nach dem letzten Krieg durch zahlreiche Eingaben denunzierenden und beleidigenden Inhalts an Gemeindeund Staatsbehörden aufgefal-leh. Er habe seinen nächsten Nachbarn eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschuldigt; jedoch solle sich nach den Polizeiberichten die völlige Haltlosigkeit dieser Beschuldigungen ergeben haben. Auch lauteten die Polizeiberichte dahin, daß der Kläger und sein Hausstand in schwer-
 
stem Maße verwahrlost seien* Der Kläger habe aber andererseits vor und nach seinen Anstaltsaufenthalten zahlreiche Grundstückskaufverträge geschlossen und abgewickelt * Seine Einstellung, die er in einem mit einem derartigen Grundstücksverkauf zusammenhängenden Hechtsstreit gezeigt habe, spreche dafür, daß er sich über den keineswegs einfachen Streitstand vernünftige Vorstellungen gemacht habe; auch sei dort seine Prozeßfähigkeit nicht in Zweifel gezogen worden* Vor Gericht sei er in sauberer Kleidung und ordentlicher Haltung aufgetreten und vom Vernünftigen nur abgeschweift, wenn er auf Gegenstände seiner “fixen Ideen“ zu sprechen gekommen sei* üneinsichtig erscheine er allgemein hinsichtlich der Gründe, die zweimal zu seiner Einweisung in die Heilanstalt geführt haben* Alle Abweichungen vom Normalen aber ließen nach dem Gesamte indruck seiner Persönlichkeit nicht den Schluß zu, daß der Kläger geschäftsund prozeßunfähig 'sei, wenn nicht auf Grund der ärztlichen Prüfung eine Geisteskrankheit im engeren Sinn und nicht nur eine hier unerhebliche geistige Störung festzustellen sei* Es habe deshalb der ärztlichen Überprüfung der zweifellos abnormen Gesundheit-sverhältnisse des Klägers das Schwergewicht der Entscheidung zugemessen werden müssen* Aber auch das in dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten vorliegende Ergebnis einer sehr sorgfältigen Untersuchung rechtfertige nach der 'Überzeugung des Senats selbst bei Berücksichtigung der Vorgutachten und aller sonstigen Anhaltspunkte eine Verneinung der Prozeßfähigkeit nicht*
i	in-
Der Sachverständige Dr* Immig ist bei seiner Vernehmung vor dem Senat im wesentlichen zu demselben Ergebnis gekommen, wie in seinem früheren schriftlichen
 Gutachten vom 2. Februar 1953« Er hat im einzelnen ausgeführt; Die Anhörung des Klägers durch den Senat habe bei ihm, dem Sachverständigen, den Eindruck bestätigt, den er auf Grund der früheren Untersuchung des Klägers gewonnen habe» Bei den Absonderlichkeiten des Klägers handele es sich um überwertige Ideen, zu dem Teil im Sinne querulatorisch-paranoischer Erlebnisreaktionen auf dem Boden einer konstitutionell-hypomanischen Dauerverfassung und einer mäßigen Hirnarteriosklerose. Dieses Geschehen«,das im übrigen durchaus. Krankheitswert besitze, habe aber vorerst noch nicht die geistige Betätigung des Klägers in seiner Gesamtheit betroffen. Die krankhaften Reaktionen des Klägers seien ihrem Grad nach nicht so stark, daß sie die freie Willensbestimmung des Klägers in maßgeblicher Weise beeinflußten*
Die Absonderlichkeiten des Klägers, wie sie u.a. in seinen bei< den Akten und Beiakten befindlichen Eingaben beredten Ausdruck finden, sind gewiß in hohem Maße ungewöhnlich. Jedoch hat die Beweisaufnahme eine hinreichend sichere Grundlage für die' Feststellung nicht ergeben, daß der Kläger infolge dieser - krankhaften -Absonderlichkeiten nicht mehr in der Lage sei, zu den Dingen des Lebens unter Abwägung des Für und Wider sachlich Stellung zu nehmen und seinen Willen durch vernünftige Erwägungen zu bestimmen, daß vielmehr seine Überlegungen und Willensentschlösse entscheidend durch krank-
»
hafte Vorstellungen und Gedanken beeinflußt werden«» Der Kläger konnte bei seiner persönlichen Anhörung die ihm gestellten Fragen durchweg in sachlicher und vernünftiger Weise beantworten und zeigte, daß er zu vernünftigen Überlegungen imstande und Gegenargumenten durchaus zugänglich ist. Der Senat hat deshalb keinen hinreichenden Anlaß gefunden, dem von dem Sachverständigen gewonnenen Ergebnis nicht beizutreten, und hat dementspre-
chend nicht die Überzeugung gewinnen können, daß bei dem Kläger die freie Willensbestimmung infolge krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit ausgeschlossen sei«, Der Senat sieht daher die Voraussetzungen des § 104 Rr 2 BGB in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht als gegeben an und hält mit-hin den Kläger für prozeßfähig (§§ 513 52 ZPO) *
Sonach mußte die Revision zurückgewiesen werden« Die Kosten de!s erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der beklagte Kreis gemäß' § 97 ZPO zu tragen«
Dr„ Geiger	Rietschel	Dr.	Kreft
 Wolany	Dr«	Hußla
V