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BGH · 9 Zeile 21/22

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 9 Zeile 21/22

de kann auch dann, wenn behauptet wird, sie stelle einen unrechtmäßigen Eingriff in das Eigentum dar, nur in dem gleichen Umfang wie bei einer Amtspflichtverletzung von den ordentlichen Gerichten nachgeprüft werden. Juni 1951 schrieb der Kläger zusammen mit an den Senator für.Wirtschaft und Ernährung einen Brief in der Angelegenheit: "Zusammenlegung der Betriebe Albert der Kläger und in.einer weiteren Besprechung mit dem Senatsdirektor für Kreditwesen am 18» Juli 1951 ab. herigen Standpunkt einer Revision unterziehen würden, sei es insofern, daß Sie der Verlagerung zustimmen, oder, im Falle des Verbleibens in Berlin, in anderer Weise Hilfsmaßnahmen für die Betriebe in ausreichendem Umfange und auf wirtschaftlich tragbarer Grundlage treffen, ließe sich vielleicht der Schaden noch abwenden." Unter Betonung seiner Bereitschaft, dem Kläger zu helfen, macht er darin .den Vorschlag, das gemachte Kreditangebot nochmals in Erwägung zu ziehen, und schreibt hinsichtlich der Verlagerung unter Berufung auf "die alliierten Bestimmungen": "Wie’ die Dinge liegen, kann ich mich aber keinesfalls mit der Verlagerung von Maschinen einverstanden erklären, die im Interesse der Berliner Der Kläger ist der Ansicht, daß die besonderen Ausfuhrbeschränkungen, wie sie in früheren Jahren erlassen worden waren, 1951/52 nicht mehr bestanden hätten. Auf alle Fälle, so behauptet der Kläger, sei der Senator- für-Wirtschaft und Ernäh rung willkürlich vorgegangen. Auch däraus ergebe sich die Willkürlichkeit der Entscheidung im Falle des Klägers Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten Sie hält den Rechtsweg' nicht für zulässig« weil der Kläger mit der IQage die Abänderung einer Verwaltungs-entscheidung erstrebe. Ebenso sei die Peststellungsklage nicht zulässig, weil der Kläger auch eine .Leistungsklage erheben könnte. Stimmungen als auch nach der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs hätten die Wirtschaftsinteressen mitberücksichtigt werden müssen. Auch der Industriebank die Ausfuhr erst dann gestattet worden, als keine Ver Wertung für die Maschinen in mehr nach erfolg Einstellung des Betriebes des Klägers bestanden habe. Eine bestimmte Teilausfuhrgenehmigung habe der Kläger der Beklagten ht unterbreitet Di Stillegung des Be triebes sei nur darauf zurückzuführen, daß die Die Meinung der Beklagten, daß nicht schon jede formlose Erklärung, die in Verhandlungen abgegeben werde, als Verwaltungsakt der Ablehnung einer Genehmigung aufgefaßt werden könne, vor allem dann nicht, wenn für den Verwaltungsakt der Ent- Aufl 23)*-Es ist gerade auch für den vorliegenden Pall klar, daß der Kläger auch nach dem bestimmten Antrag auf Genehmigung dieser oder jener Maschinenausfuhr zu stellen, und daß man ihn, wenn für irgendwelche Rechtsbehelfe gegen die getroffene Entschei-dung Fristen vorgeschrieben waren, nicht hätte darauf verweisen können, daß schon in den Besprechungen vom Ju- Die Frage, die offenbar auch der Revision vorschwebt, wenn sie eine Verletzung des § 839 BGB rügt, ist die,* ob ein Beamter, der über eine Genehmigung zu entscheiden hat, sich auch schon in den Vorverhandlungen, in die er sich einläßt, dem Gesuchsteller gegenüber so verhalten muß, wie er es bei der endgültigen Entscheidung zu .tun hat. Man wird zwar nicht sagen können, daß sich Vorverhand lungen jeweils nur.im Rahmen des Gesetzes bewegen könnten welches die Frage der Genehmigung regelt; es muß der Ver- waltungsbehörde freistehen, in die Verhandlungen auch solche Gesichtspunkte einzuführen, die mit der beantrag ten Genehmigung nicht unmittelbar Zusammenhängen* So konnte im vorliegenden Falle der Senator für Wirtschaft ob und Ernährung durchaus auch den Vorschlag machen sich nicht durch Kredithilfen der Betrieb auch in aufrechterhalten ließe. verhandlungsent Scheidungen Der Revision ist zuzustimmen, daß der Berufungsrichter diese Rechtslage verkennt, wenn er meint, die Erklä-rung des Senators für Wirtschaft und Ernährung, er werde die Genehmigung nicht erteilen, könnte, weil kein Verwaltungsakt vorliege, auch nicht "als Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gelten". Es braucht jedoch hierauf nicht weiter eingegangen zu werden; denn der Berufungsrichter stützt seine Ent Scheidung nicht - wie das Landgericht - auf diesen Punkt, Vielmehr sagt er ausdrücklich, daß auch dann, wenn die Erklärungen der Beamten der Beklagten als En scheidüng anzusehen wären, eine Amtspflichtverletzung :Das -Urteil beruht somit nicht auf der von der Revision gerügten Verletzung des Die Revision wirft dem Berufungsrichter auch über den eben behandelt Punkt hinaus noch tere Gesetze verstoß be seiner Verneinung der von dem Kläger behaut) teten Amtspflichtverletzung vors Ausfuhrbeschränkungen nach besonderen alliierten Einzelbestimmungen hätten nicht bestanden; die allgemeine Verordnung über Devisen bewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs habe nur eine formale Bedeutung des Inhalts, daß Warenbegleit scheine ohne sachliche Prüfung allein deshalb zu erteilen seien, um den 'Transpart durch die sowjetische Besat- Der Berufungsrichter geht, davon aus, daß auf Grund bestimmter Anordnungen der alliierten Kommandantur und bestimmter Befehle der Militärregierungen in Y/estberlin ein allgemeines Verbot der .Verlagerung von Maschinen mit das Ausfuhrverbot dazu gedient habe, die Wirtschaftskraft BflIBP aufrecht zu erhalten, und daß die vom Senator für Wirtschaft und Ernährung getroffene Entscheidung, die Verlagerung nicht zu genehmigen, um Pro-duktionsmöglichkeiten in zu erhalten und der Ar- Oktober 1952), stellen ebenfalls nur ein speziell für' Westberlin erlassenes Recht dar, so daß auch insoweit eine Nachprüfung in der Revisionsinstans nicht möglich ist. Entschei dung zugrunde gelegten Vorschriften durch irgendein revisibles Gesetz aufgehoben sein könnten, wird von der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Daß insbesondere auch die Verordnung Uber Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 25. Grundlage”, meint aber, daß diese ganz dem in der Bun-desrepublik Deutschland geltenden Militärregierungsgesetz Nr 53 entsprechende Verordnung nicht dazu ermächtige, die Wirtschaftsinteressen von Westberlin zu schüt zen Denn selbst wenn die Meinung der Revision als richtig anzuerkennen wäre und.*auch vom Berufungsrichter ge-• • Juli 1950 anzu-♦führen, verneint er eine Amtspflichtverletzung des Sena-• tors für Wirtschaft und Ernährung allein auf Grund der von ihm angewandten besonderen Vorschriften (vgl S 11 des Berufungsurteils); von diesen sagt er unter Verweisung auf die bereits angeführte Abänderungsurkunde vom 7. März 1951 > also auf eine Vorschrift, die erst geraume Zeit nach der Verordnung vom 25. Das bestehende Ausfuhrverbot erklärt der Berufungsrichter mit dem Streben nach Erhaltung der Wirtschaftskraft Berlins und sagt, daß die Spaltung Berlins zur wirtschaftlichen Selbstän-digkeit auch gegenüber der Westzone geführt hat (vgl S 13 des Berufungsurteils). Die Folge hiervon ist, daß er die nach seiner Meinung zur Erhaltung der Wirtschaftskraft erlassenen Sonderverbote auch dann zur Anwendung gebracht hätte, wenn er in der Verordnung vom 25. Juli 1950 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Senators für Wirtschaft und Ernährung erblickt hätte. 5. Die Revision meint schließlich, selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß speziell Berliner politische und wirtschaftliche Erwägungen eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten, so würde dennoch eine Amts- geben oder ob es sich hierbei um einen Rechtssatz des allgemein geltenden Verwaltungsrechts handelt; denn nur im zweiten Rail wäre eine Nachprüfung in der Revisions- Für den vorliegenden Fall braucht aber die aufgeworfene Frage nicht entschieden zu werden, weil auch bei Bejahung der Revisibilität das Vorbringen der Revision nicht ergibt, daß der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung gegen die vorstehenden Grundsät verstoßen.hätteo b) Nimmt man zu den von der Revision unter Ziff II 5 - 13 angeführten Umständen auch noch die unter Ziff I 1 b und e dem Senator für Wirtschaft und Ernährung gemachten Vorwürfe hinzu, so ergeben sich die folgenden 5 Beanstandungen, aus denen der Kläger eine Amtspflichtverletzung folgern wills 1 Die vom Berufungsrichter festgestellten Vorschriften gaben dem Senator in der Tat das Recht, auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen seine Entscheidung zu Der Hinweis auf die Langwierigkeit eines Anfechtung sverfahrens hat den Kläger in keiner Weise beeinflußt und war auch nach der Darstellung des Klägers Selbst richtig (vgl Ziff II 14 der Revisionsbegründungsschrift). (2) Man habe den nach Scheitern der Kreditverhandlun-gen gemachten Vorschlag einer Teilverlagerung ohne weiteres abgelehnto Auch hierin kann kein Verstoß gegen die Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellen sind, gesehen werden. daß sie sich auch jeder Teilverlagerung verschlossen hätte, wenn ihr entsprechende für die Berliner Yfirtschaft tragbare Vorschläge gemacht worden wären. Der Kläger muß selbst zugeben, daß er in der Frage der Teilverlagerung nicht mit dem zur Entscheidung zuständigen Senator verhandelt und auch keinen bestimmten Vorschlag gemacht hat. Kläger konnte nach Lage der Sache ohne weiteres erkennen, daß es sich dabei nicht um das "letzte Wort" handeln konnte. Außerdem hat der Kläger auch bis jetzt noch nicht vorgetragen, daß der von ihm gemachte Vorschlag für die Be- Ebenso hat der Kläger nicht dargetan, daß er mit einem Teil der Maschinen in einen Betrieb hätte eröffnen können. Eine weitere Aufklärung über den Produktionsindex hätten die von der Revision angeführten Angaben nicht gebracht. Per Index lag im Juli und August 1951 nach den Angaben der Revision bei 16 des Standes von 1936, im September Pieser Stand ist nicht wesentlich von dem verschieden, der dem Berufungsrichter schon aus den mit der Klageschrift vorgelegten Mittei- Paß der Senator für Wirtschaft und Ernährung diese schlechte Lage des graphischen Gewerbes nicht berücksichtigt hätte, vermag der Kläger selbst nicht zu behaupten. Er kann nur anführen, daß die Entscheidung des Senators "falsch” gewesen sei (vgl Bl 14 cler Revisionsbegründungs-schrift). sich nur auf die' »Richtigkeit” der Entscheidung, die aber insoweit vom Gericht nicht nachzuprüfen ist. wirtschaftliche Lage hätte den Betrieb seiner Gesell-schaft in Berlin zu dem Erliegen gebracht, nach seiner eigenen Darstellung der Verhältnisse nicht recht verständlich. Der Produktionsindex stand auch früher schon öfters bei 17 9»; dennoch war der Betrieb des Klägers zur Zeit der Antragstellung »gesund”, wie auch noch in der Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt wird (vgl dort-selbst Bl 18); es ist nicht einzusehen, warum er plötzlich im September auf Grund der allgeraei- (4) Die Beamten der Beklagten hätten zu einseitig die Interessen der Berliner Wirtschaft berücksichtigt, es aber versäumt, auch auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Eine Amtspflichtverletzung durch einen Verstoß gegen die Art 11, 12 des GrundG, Art 11 der Berliner Verfassung will die Revision damit nicht behaupten; sie meint nur, daß wegen der im Ergebnis eingetretenen Beschränkung in der Freizügigkeit und Arbeitsplatzwahl ein beson- Die Revision übersieht, daß das ganze Verfahren unter dem Stichwort «Zusammenlegung der Betriebe und (rflHHB fflfc P eingeleitet worden ist, daß in dem Gutachten des Sachverständigen BaflHK ausdrücklich auch davon gesprochen wird, daß bei gewissen Hilfen der neue Betrieb auch in Bfl» fortgeführt werden könnte, und vor allem, daß auch in dem Schreiben des Vertreters des Klägers vom 24. Die Revision beachtet auch nicht hinreichend, daß die Antwort des Senators für Wirtschaft vom 51« Juli für die Anwendung der Geset-ze durch Verwaltung und Rechtsprechung das Verbot jeglicher Willkür: d.h.,diese haben ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden" (v. lungen, daß in den Pallen, in denen vor dem Antrag des Klägers Verlagerungen anderer Gesuchsteller genehmigt worden sind« die tatsächlichen Verhältnisse anders als im Palle des Klägers gelegen hätten und daß auch der In-dustriebank die Veräußerung der Maschinen nach Westdeutschland nur deswegen gestattet worden sei, weil der Kläger den Betrieb in B^fl^ eingestellt und dann für die Ma- 139 ZPO verletzt, weil der Kläger auf Befragen hätte dartun können, daß “hunderten von Pirmen die Verlagerung gestattet worden ist“, ist unbegründet. ihm nicht weiter bestrittene Schutzvorbringen der Beklag ten die Maschinen des Klägers seien für beson ders wertvoll gewesen und nach Schließung seines Betrie bes hätten einzelne Aufträge gar nicht mehr in untergebracht werden können, läßt den Gedanken an ein willkürliches Vorgehen als abwegig erscheinen. Es ist auch nicht schlechthin von Belang, daß es sich bei den fraglichen Vorschriften um solche der Besatzungsmacht handelt; denn . • es geht nicht darum, die Gültigkeit dieser Vorschriften in Zweifel zu ziehen, sondern nur darum, ob dem Kläger auf Grund des Art 14 GrundG ein Anspruch zusteht, auch wenn die Anordnungen der Besatzungsmacht vollauf berück-sichtigt werden. Wenn die Revi in ihrem Antrag von einer Verweigerung der Verlagerung des Betrie bes if spricntT so ’ sexzt' sie "sich über die Feststei lungen des Berufungsrichters hinweg, nach denen vom Sena tor für Wirtschaft und Ernährung nur der ”Verlagerung Irgendeine weitergehende Entscheidung über den Betrieb insgesamt kann auch nach Lage der Sache gar nicht Gegenstand der Genehmigungsverhandluhgen gewesen sein. Mit der Entscheidung hinsichtlich der Maschinen ist aber das Recht des Klägers bezw. Einen solchen «eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb« hatte die (rfllHHP des Klägers nur in in bestand bloß eine Chance für die Errichtung eines «neuen Betriebes”, von dem auch der Kläger selbst in seinem Brief vom 21. Wenn auch verschiedene Bestandteile der bisherigen Betriebe (neben den Maschinen etwa auch Arbeitskräfte und Lieferanten- und Kundenbe-Ziehungen) in den neuen Betrieb mit übernommen worden wären, so kann man doch nicht sagen, daß auch der in ei-ner ganz anderen Gegend geplante «vereinigte Betrieb« bereits ein tatsächlicher Wirtschaftsfaktor gewesen wäre, an welchem ein subjektives Recht hätte bestehen können. Daß aber die Verweigerung der Ausfuhr der Maschinen auf den vorhandenen JBMHH Betrieb keinerlei Einfluß haben konnte, ist so offensichtlich, daß es hierfür keiner weiteren Begründung bedarf.3. Die Frage kann nur sein, ob in der Bindung der Maschinen an BBHP ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum an den Maschinen erblickt werden kann. a) Soweit das in den fraglichen Anordnungen der Besatzungsmächte von 1947 und 1948 enthaltene allgemeine Ausfuhrverbot in Betracht kommt, hat der Berufungs’rich-ter festgestellt, daß diese Vorschriften eine Entschädigung versagen. sibles Recht enthält, kann auch im vorliegenden Zusammenhang unentschieden bleiben; denn der ■ Berufungsrichter sieht auch im Zusammenhang mit der Enteignungsfrage nur die “Anordnungen” der Besatzungsmächte (vgl Bl 15 des Berufungsurteils), d.h. die speziellen Maschinenausfuhr-verböte, nicht aber die ”V0” (vgl Bl 12 des Berufungsurteils) vom 25. Auch wenn sie die verfassungsmäßigen oder übergesetzlichen Grenzen der Bindung überschreitet, wird sie deswegen noch nicht zur Enteignung, die die Entschädigungspflicht auslöst“ (vgl Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Selbst wenn diese Anordnungen nachprüfbar und wegen der Versagung einer Entschädigung als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu bezeichnen wären, könnte somit auf dieser Grundlage die Revision keinen Erfolg haben. geboten, unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre eines einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Eall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie auch ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen wiirden und wenn sie in ihrer tatsächlichen .Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auf erlegt haben11. • denken, wenn sie ausführt, es läge, selbst wenn die Beamten der Beklagten im Bereich des pflichtgemäßen Ermessens gehandelt hätten, «doch ein rechtswidriger schuldloser Eingriff von hoher Hand in die Rechte des Klägers vor”. Erste Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch auf der eben erwähnten Grundlage ist die, daß ein «un rechtmäßiger” Eingriff der Staatsgewalt vorliegt. Eine Rechtswidrigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung den Boden der ihr erteilten Befugnis verlas sen hätte. Verletzung geprüften Einwendungen des Klägers gestatten nicht einen Schluß auf ein willkürliches oder grob fehl-sames Vorgehen der Beamten der Beklagten. auch im Enteignungsrecht nur dann sprechen, wenn das schädigende behördliche Verhalten "in Widerspruch" zu bestimmten Gesetzen steht (vgl BGHZ 6, 291) oder wenn die Schadenszufügungen"von der Rechtsordnung nicht erlaubt sind" (Eorsthoff, Lehrb I 268). durch eine der Verwaltungsbehörde vom Gesetz zugestände-ne Ermessensentscheidung herbeigeführt, so kann eine Unrechtmäßigkeit mithin nur dann in Betracht kommen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht pflichtmäßig vorgegangen ist, wenn sie ihre Ermessensfreiheit miß- sondere Opfer hat bringen müssen,' sondern entscheidend ist, ob sich die Versagung der Genehmigung als ”enteignungsgleich” darstellt, und das wäre nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision ganz allgemein beruft, nur dann der Fall, wenn er ”zu einem Opfer” gezwungen worden wäre, ”das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreis der Rechtsträger einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft” (BGHZ 6, 280). Ber Kläger kann nicht von denjenigen Firmen ausgehen, denen eine Genehmigung zur Maschinenausfuhr erteilt worden ist, sondern muß auf die Allgemeinheit der Maschineneigentümer in Berlin sein dann hät nachdem auch nur eine Firma die Erlaub nis bekommen hatte, auch alle weiteren Gesuchsteller die Genehmigung oder eine Entschädigung bekommen müssen Be achtet man aber, daß-das Ausfuhrverbot grundsätzlich alle Maschinenbesitzer gebunden hat, dann wird klar, daß dem Kläger kein besonderes Opfer unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zugemutet wurde, als man von ihm verlangte; die Maschinen, die bisher in Berlin in Benutzung standen, auch weiterhin dort zu belassen, um die Produktionskraft dieses Wirtschaftsgebietes nicht zu schwächen. Wenn das Prinzip in das der Verlage rung nach dem Westen gewesen wäre und man den und andere aus besonderen Gründen gezwungen hätte. dung des Eigentums maßgebenden tatsächlichen Verhäl se (im vorliegenden Fall Notwendigkeit der Beibehaltung für die Berliner Wirtschaft) zu einer praktisch ungleichen Behandlung der betroffenen Eigentümer führen kann, wird auch in dem schon öfters angeführten Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausdrücklich hervorgehoben (vgl BGHZ 6 Der Senat hat in seinem Urteil vom 29o November 195*1 - III ZR 105/51 - im Anschluß an die feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a. RGZ 156, 510 f; 161, 268 f, 57*1; 167, 25) und an die Rechtslehre (vgl Porsthoff aaO 264, 265 Fußnote 5) entschieden, daß "bloße Interessen und Chancen" nicht zu den Rechten gehören, von denen die angeführten Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts handeln, sondern daß als Grundlage für einen Aufopferungsanspruch nur bestehende subjektive Rechte in Betracht kommen können. Damit scheidet aber ein Anspruch des Klägers aus, ohne daß es noch auf die Prüfung der anderen Voraussetzungen ankäme. Da auch eine sonstige Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich ist, mußte die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 139 ZPO § 839 BGB § 139 ZPO
RevisionMaschineBerufungsrichterRechtVerordnungSenator

Volltext der Entscheidung

In Sachen
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der Witwe Maria
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2o) des Franz Josef
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der minder^*. Antonie ten durch die Klägerin zu
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br
 muss es in den Entscheidungsgründen des Urteils vom
 lo Mai 1953
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heissen: ”für den Kläger”,
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Es wird gebeten, diese Berichtigungen in den
 übersandten Abdrucken vorzunehmen«
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Für das Nachschlagewerk !
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Io Gesetz:
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2. Gesetz:
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BGB
839
In einem behördlichen Genehmigungsverfahren können Amtspflichten auch schon vor Erlaß des Verwal tungsaktes über die Erteilung oder Versagung einer beantragten Genehmigung verletzt werden. Wenn der für die Entscheidung zuständige Beamte in Vor Verhandlungen 'eine Entscheidung in sichere Aussicht stellt, die dem Gesetz nicht entspricht, verletzt er seine Amtspflicht (im Anschluß an RG
 HRR 1934 Nr 94)
GG Art 11
Der das Grundrecht der Freizügigkeit garantierende Art 11 GG verbietet nicht gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, wie sie in Ausfuhrverboten für bestimmte Güter enthalten sein können.
3. Gesetz:	GG	Art	14	- Allgemeines Verwaltungsrecht
 Rechtssatz:	Eine	Ermessensentscheidung	einer	Verwaltungsbehör-
de kann auch dann, wenn behauptet wird, sie stelle einen unrechtmäßigen Eingriff in das Eigentum dar, nur in dem gleichen Umfang wie bei einer Amtspflichtverletzung von den ordentlichen Gerichten nachgeprüft werden.
4. Gesetz:	GG Art 14
•	* •
Hechtssatz:	Besteht	ein	allgemeines	Ausfuhrverbot für bestimm-
te Güter mit Erlaubnisvorbehalt für den Einselfall. so stellt die Versagung einer beantragten Ausfuhrgenehmigung nicht schon als solche einen !,enteig-nungsgleichen Eingriff11 dar« in der praktischen Durchführung können allgemeine gesetzliche Eigen-tumsbeschränkungen zu einer ungleichen Belastung der einzelnen Eigentümer führen, ohne daß deswegen von einem «Sonderopfer” zu sprechen wäre.
5. Gesetz:	EinlALR	§§ 74, 75
♦
Rechtssatz:	Kann	auf Grund eines bestehenden Ausfuhrverbotes
 eine bloße Chance nicht verwirklicht werden, so entsteht kein Entschädigungsanspruch aus Aufopferung: ein solcher kommt nur bei"subjektiven Hechten in Betracht.
Aktenzeichen:	III	ZR	206/52
Urteil des BGH vom 26. März 1953	KG	Berlin

III ZR 206/52 Verkündet am 26. März 1953
Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
*
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In dem Rechtsstreit
 Kaufmanns Rudolf
 traße
*
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßhevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.Br
 gegen
Berlin , vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung in Berlin-Schöneberg, Potsdamer Straße 192,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi si on sb eklagt e,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Meiß, Br. Pagendarm, Rietschel. Br. Kreft und Br. Wolany
 für Recht erkannt:
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Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in
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Berlin vom 25. März 1952 wird zurückgewiesen..
Ber Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Mitge
 schäftsführer der
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Dem Betrieb der 1946 gegründeten Gesellschaft erwuchsen nach der Darstellung des Klägers später durch die 'Van-haltende Stagnation im Westberliner graphischen Gewerbe zunehmend Schwierigkeiten". Deshalb versuchte der Kläger, seinem Betrieb "eine wirtschaftliche sichere Basis" zu verschaffen. Er kam mit dem Gesellschafter der
 offenen Handelsgesellschaft-"Albert
9
Eberhard
 überein, die Betriebe der beiden Gesellschaften
 zusammenzulegen und die vereinigten Betriebe in
 fortzuführen. Von der Stadt
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ihnen, so behauptet der Kläger, im Frühjahr 195*1 zu sehr günstigen Bedingungen ein Grundstück angeboten und ein Kredit zugesagt worden. Unbedingte Voraussetzung für
 die Aufnahme der Tätigkeit in
 sei aber die Her
 überSchaffung der.Maschinenausrüstung der beiden Betrie
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 gewesen. D.eshalb wurde der Kläger Mil
 te Juni 1951 zusammen mit	der	Dienststelle
 des Senators für Wirtschaft und Ernährung der Beklagten vorstellig, um eine Genehmigung der Verlagerung und ins
 besondere die Ausstellung der erforderlichen Warenbegleitscheine zu erreichen. Die Beklagte war bestrebt,
 die Betriebe in
 zu halten.
Am 21. Juni 1951 schrieb der Kläger zusammen mit
 an den Senator für.Wirtschaft und Ernährung einen Brief in der Angelegenheit: "Zusammenlegung der Betriebe
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m.b.H. aus Gründen der Rationalisierung und Erzie-lung größerer Wirtschaftlichkeit”. In dem Schreiben wird
 zunächst darauf hingewiesen,'daß dem Senator bereits
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mitgeteilt wprden sei, daß die BriefSchreiber in
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 eher nach Barlegung der verschiedenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommt, daß für einen Au bau in.Berlin- ein Kredit von 350*000 UM erforderlich re und daß die Übernahme des Risikos des Aufbaues in
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durch die BriefSchreiber von der Bewilligung die ses Kredits abhängig gemacht werden müßte.
Auf Grund dieses Schreibens kam es am 28'. Juni 1951 und dann am 9« Juli 1951 zu Besprechungen bei dem Senator für Wirtschaft und Ernährung. Ber Senator erklärte
 hierbei, daß eine Genehmigung zur Verbringung der Maschi-
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nen;der beiden Betriebe naöh Westdeutschland nicht gegeben würde» Bie in Aussicht .gestellte Kredithilfe lehnten
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der Kläger und	in.einer weiteren Besprechung mit
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Senator für Wirtschaft und Ernährung eine Genehmigung für die Maschinenausfuhr ab. Am 21. Juni 1951 schrieb der Stadtkämmerer von OflHB an den Kläger, daß es

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der Stadt infolge der Verzögerung der Verhandlungen nicht mehr möglich sei, 1
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• •
erinnern, daß Sie eine rechtliche Grundlage für ihre offenbar politisch bedingte Haltung nicht anzugeben ver-
mochten und eine solche auch für mich nicht ersichtlich
• •
ist. Wenn innerhalb allerkürzester Frist Sie Ihren bis-
herigen Standpunkt einer Revision unterziehen würden, sei es insofern, daß Sie der Verlagerung zustimmen, oder, im Falle des Verbleibens in Berlin, in anderer Weise Hilfsmaßnahmen für die Betriebe in ausreichendem Umfange und auf wirtschaftlich tragbarer Grundlage treffen, ließe sich vielleicht der Schaden noch abwenden." Hierauf antwortete der Senator mit dem Schreiben vom 51. Juli 195'i. Unter Betonung seiner Bereitschaft, dem Kläger zu helfen, macht er darin .den Vorschlag, das gemachte Kreditangebot nochmals in Erwägung zu ziehen, und schreibt hinsichtlich der Verlagerung unter Berufung auf "die alliierten Bestimmungen": "Wie’ die Dinge liegen, kann ich mich aber keinesfalls mit der Verlagerung von Maschinen
 einverstanden erklären, die im Interesse der Berliner
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' Wirtschaft hier dringend benötigt werden."
Daraufhin hat der Kläger am gleichen Tage die vorliegende Klage eingereicht, mit der er beantragt hat,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei
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allen Schäden, der ihm aus der Verweigerung de
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 von Westberlin nach •
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 schinellen Anlagen und sonstigen. Einrichtungen, ent standen sei und weiter entstehen werde, zu ersetzen
 Der Kläger behauptet, der Senator für Wirtschaft und Ernährung habe bei der Verweigerung der Genehmigung seine Amtspflichten verletzt. Der Kläger ist der Ansicht, daß die besonderen Ausfuhrbeschränkungen, wie sie in früheren Jahren erlassen worden waren, 1951/52 nicht mehr bestanden hätten. Bach der Verordnung «über Devisen bewirtschäftung und Kontrolle des Güterverkehrs” vom ';5
Juli 1950 sei aber die Beklagte nicht befugt gewesen.
gesamtwirtschaftlichen Erwägungen-Raum zu geben, vielmehr hätte sie ohne weiteres -die erforderlichen Warenbegleitscheine erteilen müssen.1 Auf alle Fälle, so behauptet der Kläger, sei der Senator- für-Wirtschaft und Ernäh
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von den Gesuchstellern betont worden, daß die Arbeits-
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.Industriebank, welcher die fraglichen Maschinen siche-rungshalber übereignet waren, gestattet worden, die Maschinen nach Westdeutschland zu verkaufen und auszufüh-ren.
Der Kläger behauptet, durch die Versagung der Geneh migung zur Betriebsverlagerung nach Westdeutschland sei en seine Geschäftsanteile an der
 entwertet worden. Die Gesellschaft selbst habe einen noch nicht übersehbaren Schäden erlitten, weil
 sie am 30. September 195*1 ihren Betrieb hätte stillegen
 müssen. Auf Grund einer Abtretung macht der Kläger auch
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den Schaden der Gesellschaft mit der vorliegenden Klage geltend.
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Opferungsgrundsätzen ersetzt werden.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten
 Sie hält den Rechtsweg' nicht für zulässig« weil der Kläger mit der IQage die Abänderung einer Verwaltungs-entscheidung erstrebe. Ebenso sei die Peststellungsklage
 nicht zulässig, weil der Kläger auch eine .Leistungsklage erheben könnte. Im Übrigen bestreitet die Beklagte eine
 Amtspflichtverletzung seitens ihrer Beamten. Hach den
 alliierten Bestimmungen hätte der Kläger einen schrift liehen. Antrag auf Genehmigung der Maschinenausfuhr ein
 reichen müssen. Erst dann könnte
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9
die
 Wirtschaft durch die Genehmi
 gung der Maschinenausfuhr und durch die damit beding
 Stillegung des Betriebes zu schädigen. In den Fällen
 in denen eine Ausfuhr genehmigt worden sei. hätten die
 Verhältnisse anders gelegen. Auch der Industriebank die Ausfuhr erst dann gestattet worden, als keine Ver
 Wertung für die Maschinen in
 mehr nach erfolg
 Einstellung des Betriebes des Klägers bestanden habe. Eine bestimmte Teilausfuhrgenehmigung habe der Kläger
 der Beklagten
 ht unterbreitet
 Di
Stillegung des Be
 triebes sei nur darauf zurückzuführen, daß die
f
willkürlich entsprechende
 Maßnahmen getroffen habe, um die Genehmigungsbehörde
 unter Druck zu setzen. Es seien nach der Stillegung de

Betriebes der Gesellschaft des Klägers in Berlin Druck-
aufträge vorhanden gewesen,., die nicht hätten ausgeführt
• • «■
werden können. Wenn der.Kläger der Ansicht gewesen sei.
.}
daß ihm Unrecht..geschehe,.-hätte er außerdem von den zv.z
9 •• •
Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen müs-
sen
 Eine Rechtsgrundlage für eine Enteignungs- oder Aufopferungsentschädigung hält die Beklagte nicht für gege-ben.

8
* ••
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0
%

Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abge
 wiesen*
Seine Berufung ist durch das angefochtene Urteil zu
 rückgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
/.
Entscheidungsgründe
«
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Die Revision ist nicht begründet.
•• %
* • •
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* •<
I*
t.
Die Revision richtet ihre Angriffe zunächst gegen die Verneinung einfer Amtspflichtverletzung durch den Be
 rufungsrichter.
w
i*
I. Sie rügt in materieller Hinsicht, an erster Stelle eine Verletzung des § 839 BUB durch den Berufungsrichter
• »
dadurch
 daß
er "den Begriff der Amtshandlung verkannt” habe. Während die Beklagte die Meinung vertritt, daß an
I»*
’ *
»• •
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gesichts des unstreitigen Umstandes, daß der Kläger den
 vorgeschriebenen schriftlichen Antrag mit näherer Begrün
*
dung noch nicht eingereicht:hatte, "überhaupt noch keine

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14'
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Entscheidung
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sondern nur eine
 erbindliche
nungsäußerung" vorliege, meint die Revision, daß die mehrfache klare Ablehnung der Verlagerung als eine Eni Scheidung über den Ausfuhrgenehmigungsantrag zu werten
B61 o
*
%
s:
9

Dieser Streit der Parteien betrifft die Rechtsfrage, wann ein 11 Verwaltungsakt” vorliege. Die Meinung der Beklagten, daß nicht schon jede formlose Erklärung, die in Verhandlungen abgegeben werde, als Verwaltungsakt der Ablehnung einer Genehmigung aufgefaßt werden könne, vor
 allem dann nicht, wenn für den Verwaltungsakt der Ent-
0
Scheidung über die Genehmigung eine.schriftliche Form vorgeschrieben sei, verdient Billigung (vgl Jellinek Verwaltungsrecht 3. Aufl 23)*-Es ist gerade auch für den vorliegenden Pall klar, daß der Kläger auch nach dem
31. Juli 1951 immer noch die Möglichkeit hatte, einen
♦
bestimmten Antrag auf Genehmigung dieser oder jener Maschinenausfuhr zu stellen, und daß man ihn, wenn für irgendwelche Rechtsbehelfe gegen die getroffene Entschei-dung Fristen vorgeschrieben waren, nicht hätte darauf verweisen können, daß schon in den Besprechungen vom Ju-
ni/juli 1951 eine Entscheidung getroffen worden sei.
#
* •
♦
Aber der Streit der Parteien über die*Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes betrifft nicht die entscheidende Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens. § 839 BGB geht nicht von einem Verwaltungsakt aus, sondern von der Verletzung einer «Amtspflicht”. Die Frage, die offenbar auch der Revision vorschwebt, wenn sie eine Verletzung des § 839 BGB rügt, ist die,* ob ein Beamter, der über
 eine Genehmigung zu entscheiden hat, sich auch schon in
*
den Vorverhandlungen, in die er sich einläßt, dem Gesuchsteller gegenüber so verhalten muß, wie er es bei der
 endgültigen Entscheidung zu .tun hat.
• •
%
Man wird zwar nicht sagen können, daß sich Vorverhand lungen jeweils nur.im Rahmen des Gesetzes bewegen könnten welches die Frage der Genehmigung regelt; es muß der Ver-
waltungsbehörde freistehen, in die Verhandlungen auch solche Gesichtspunkte einzuführen, die mit der beantrag ten Genehmigung nicht unmittelbar Zusammenhängen* So konnte im vorliegenden Falle der Senator für Wirtschaft
i
9
ob
 und Ernährung durchaus auch den Vorschlag machen sich nicht durch Kredithilfen der Betrieb auch in
 aufrechterhalten ließe. Der Kläger brauchte auf diese Frage nicht einzugehen. Kommen die Vorverhandlungen wie der auf die Genehmigungsangelegenheit zurück, so steh es der Verwaltungsbehörde frei, sich die' Entscheidung
* •
vorzubehalten. Bezieht
 aber einen bestimmten Stand
 punk
ü
9
indem sie erklärt, daß sie den Antrag ablehnen
 werde, so muß sie hierbei dieselben Gesichtspunkte beach
• •
ten, die sie bei einer förmlichen Entscheidung zu- beachten hätte; "Sie darf , . » nicht eine Entscheidung in si chere Aussicht stellen, die nach positiven gesetzlichen
 Bestimmungen
unzulässig ist" (EG in HER 1934 H
 94)
Der Beamte hat jeden Gesuchsteller so zu behandeln dieser das erreichen kann, was ihm das Gesetz zubl
 daß
lig
 Deshalb muß auch schon bei Vo das Gesetz beachtet werden.
verhandlungsent Scheidungen
 Der Revision ist zuzustimmen, daß der Berufungsrichter diese Rechtslage verkennt, wenn er meint, die Erklä-rung des Senators für Wirtschaft und Ernährung, er werde die Genehmigung nicht erteilen, könnte, weil kein Verwaltungsakt vorliege, auch nicht "als Amtspflichtverletzung
 im Sinne des § 839 BGB gelten". Die Begründung des Berufungsrichters hierfür ist nicht stichhaltig. Von einer Einengung der Handlungsfreiheit der Behörden kann keine • Rede sein. Wie schon erwähnt, können die Behörden in die Verhandlungen alle möglichen Gesichtspunkte einführen.
Sie können sich auch ihre Handlungsfreiheit immer vorbe-
*
halten, indem sie sich in den Verhandlungen noch auf kei-
ne Entscheidung einlassen.
Es braucht jedoch hierauf nicht weiter eingegangen
 zu werden; denn der Berufungsrichter stützt seine Ent Scheidung nicht - wie das Landgericht - auf diesen Punkt, Vielmehr sagt er ausdrücklich, daß auch dann,
 wenn die Erklärungen der Beamten der Beklagten als En scheidüng anzusehen wären, eine Amtspflichtverletzung
\j
nicht vorliegen würde, weil"die Versagung der Genehmi-gung rechtmäßig gewesen sei. :Das -Urteil beruht somit nicht auf der von der Revision gerügten Verletzung des
839 BGB
549 ZPO)!
II
Die Revision wirft dem Berufungsrichter auch über
 den eben behandelt
 Punkt hinaus noch
 tere Gesetze
 verstoß
be
 seiner Verneinung der von dem Kläger behaut)
teten Amtspflichtverletzung vors Ausfuhrbeschränkungen
 nach besonderen alliierten Einzelbestimmungen hätten nicht bestanden; die allgemeine Verordnung über Devisen
 bewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs habe nur eine formale Bedeutung des Inhalts, daß Warenbegleit scheine ohne sachliche Prüfung allein deshalb zu erteilen seien, um den 'Transpart durch die sowjetische Besat-
zungszone zu
 ermöglichen; auf
 alle Pälle läge Willkür
 vor, vor allem deshalb, weil der Grundsatz der Gleich
 heit verletzt worden und auf die Präge einer Teilverla-gerung überhaupt nicht eingegangen worden sei; auch die Vorschriften der §§ 139, 286, 287 ZPO seien hierbei ver letzt worden.
1
Der Berufungsrichter geht, davon aus, daß auf Grund
 bestimmter Anordnungen der alliierten Kommandantur und
 bestimmter Befehle der Militärregierungen in Y/estberlin ein allgemeines Verbot der .Verlagerung von Maschinen
 mit
12
••
Erlaubnisvorbehalt für den einzelnen Fall bestanden habe, daß. das Ausfuhrverbot dazu gedient habe, die Wirtschaftskraft BflIBP aufrecht zu erhalten, und daß die vom Senator für Wirtschaft und Ernährung getroffene Entscheidung, die Verlagerung nicht zu genehmigen, um Pro-duktionsmöglichkeiten in	zu erhalten und der Ar-
beitslosigkeit zu steuern, sich im Rahmen der ihm durch die genannten Gesetzesvorschriften erteilten Ermächtigung gehalten habe, so daß eine Amtspflichtverletzung zu verneinen sei.
Bei der vom' Berufungsrichter seiner Entscheidung zu gründe gelegten Anordnung BK/0(47)41 der alliierten Korn mandantur vom 14. Februar 1947 und den Befehlen der Militärregierungen (Anordnung Rr 17 der franz. Militärre-
gierung vom
7
Jul
948
Anordnung Rr 19 der amerik.
Kommandantur vom 20. Juli 1948, Befehl de
 bri
u.
Mili
 tärregierung 06/1006 vom 25. Oktober 1948) handelt es
 sich um Vorschriften., die speziell für Westberlin und
 für dieses Gebiet erlassen worden sind. Im Sinne des
 nur
549 ZPO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern
 um
tige im Bezirk des Berufungsgerich
 bs geltende
 Vorschriften” (vgl Stein-Jonas-Schänke, 17. Aufl, IV B 2 zu
549)
s
deren Geltungsbereich sich nicht über den
 Bezirk des Berufungsgerichts erstreckt. Ob der Berufungs richter diese Bestimmungen richtig angewandt hat, kann deshalb vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Bas gilt sowohl hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschriften durch den Berufungsrichter, der sie auch auf
 Bruckereimaschinen bezieh
9
als auch hinsichtlich der
 Bejahung ihrer Fortgeltung über die Zeit der Blockade
 hinaus (vgl § 562 ZPO). Alle Vorschriften, die von des
 on dafür angeführt werden, daß die früheren Be-
Revisi
 Schränkungen nach Aufhebung der Blockade aufgehoben
••
♦ •
den seien (vgl Bl -10 der. Revisionsbegründungsschrift
 vom 15. Oktober 1952), stellen ebenfalls nur ein speziell für' Westberlin erlassenes Recht dar, so daß auch insoweit eine Nachprüfung in der Revisionsinstans nicht möglich ist. Daß die vom Berufungsrichter seiner. Entschei dung zugrunde gelegten Vorschriften durch irgendein revisibles Gesetz aufgehoben sein könnten, wird von der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Daß insbesondere auch die Verordnung Uber Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 25. Juli
1950 (V0B1 - Berlin - 1950,	304)	insoweit	keine Ände-
*
rung gebracht hat, ergibt sich aus der vom Berufungsrichter angeführten Erklärung der alliierten Kommandantur über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Groß-Berlin zu der alliierten Kommandantur vom 14. Mai 1949 (V0B1 1949 5 151) in Verbindung mit der ersten Abänderungsurkunde vom 7. März 1951 (V0B1 1951? 27).
2.
”Als weitere Rechtsgrundlage11 dafür, daß 11 das
 Wirtschaftsamt die Erlaubnis nach freiem Ermessen . . . erteilen” konnte, sieht der Berufungsrichter zusätzlich die Verordnung der westberliner Kommandanten ’’über Bevi senbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs” vom
o
. Juli 1950 (V0B1 1950, 304) an. Auch die Revision
 blickt in dieser Verordnung ”die alleinige gesetzliche
• •
Grundlage”, meint aber, daß diese ganz dem in der Bun-desrepublik Deutschland geltenden Militärregierungsgesetz Nr 53 entsprechende Verordnung nicht dazu ermächtige, die Wirtschaftsinteressen von Westberlin zu schüt
 zen

sondern nur den Zweck habe
 di
Rechtslage in West
 berlin der Rechtslage im Bundesgebiet anzugleichen und den Abfluß von Devisenwerten und anderen Vermögenswerten ”aus dem Bundesgebiet und Berlin in andere Gebiete”
zu
 verhüten. Im Rahmen dieser Verordnung hätten die Beamten

••
#•
der Beklagten nur "Erwägungen devisenrechtlicher Art” anstellen dürfen, eine Ausfuhr in die Bundesrepublik
 hätten sie ohne weiteres genehmigen müssen.
» «
Die Frage, ob der genannten Verordnung tatsächlich
»
nur die ihr von der Revision beigelegte Bedeutung zukommt, und die Vorfrage, ob die Verordnung revisibles Recht enthält, brauchen jedoch nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn die Meinung der Revision als richtig anzuerkennen wäre und.*auch vom Berufungsrichter ge-• •
teilt worden wäre, wäre seine Entscheidung dennoch nicht anders ausgefallen; denn er führt die fragliche Verordnung ausdrücklich nur als eine "weitere Rechtsgrundlage" an, in erster Linie stützt er seine Entscheidung auf die oben unter Ziff 1 angeführten Vorschriften-Ohne schon vorher die Verordnung vom 25. Juli 1950 anzu-♦führen, verneint er eine Amtspflichtverletzung des Sena-• tors für Wirtschaft und Ernährung allein auf Grund der von ihm angewandten besonderen Vorschriften (vgl S 11 des Berufungsurteils); von diesen sagt er unter Verweisung auf die bereits angeführte Abänderungsurkunde vom 7. März 1951 > also auf eine Vorschrift, die erst geraume Zeit nach der Verordnung vom 25. Juli 1950 erlassen worden ist, daß sie solange in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben oder geändert worden sind. Das bestehende Ausfuhrverbot erklärt der Berufungsrichter mit dem Streben
 nach Erhaltung der Wirtschaftskraft Berlins und sagt, daß die Spaltung Berlins zur wirtschaftlichen Selbstän-digkeit auch gegenüber der Westzone geführt hat (vgl S 13 des Berufungsurteils). In der Bekanntmachung der Berliner Zentralbank betr. Militärregierungsgesetz Nr 52 und Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs (V0B1 1950, 307) wird überdies in Ziff 3
ausdrücklich ausgeführt, daß "die deutschen Gebiete aus-
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:
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serhalb des amerikanischen, britischen mid französischen
♦
Sektors von Großberlin nicht zu dem J;Gebiet# im Sinne die-ser Verordnung” gehören. Damit wird die Annahme des Berufungsrichters von der wirtschaftlichen Selbständigkeit BBHB bestätigt. Die Folge hiervon ist, daß er die nach seiner Meinung zur Erhaltung der Wirtschaftskraft
 erlassenen Sonderverbote auch dann zur Anwendung gebracht hätte, wenn er in der Verordnung vom 25. Juli 1950 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Senators für Wirtschaft und Ernährung erblickt hätte.
• •
Die im Hinblick auf die Verordnung vom 25. Juli 1950
erhobenen Rügen der Revision müssen somit gemäß § 549 ZPO
unberücksichtigt bleiben, weil die Entscheidung nicht auf
 dieser rechtlichen Grundlage beruht.
#
5. Die Revision meint schließlich, selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß speziell Berliner politische und wirtschaftliche Erwägungen eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten, so würde dennoch eine Amts-
• •
Pflichtverletzung vorliegön^'Das .folgert1 ■+	-
sie aus verschiedenen Umständen. Damit will sie sich offenbar gegen die Feststellung.des Berufungsrichters, daß kein Ermessensmißbrauch vorliege (vgl S 15-15 des Berufungsurteils), wenden.
.
a) Ermessensentscheidungen von Verwaltungsbehörden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei auf § 839 BGB gestützten Klagen vom Gericht nicht.auf ihre Richtigkeit, Vollstän-digkeit und Zweckmäßigkeit hin nachzuprüfen. Eine Amtspflichtverletzung kann nur dann bejaht werden, wenn sich eine ErmessensentScheidung als willkürlich oder als so
* •
grob fehlsam darstellt, daß sie mit den an eine ordnungs
* •
mäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechter
 dings unvereinbar ist (vgl Soergel-Lindenmaier
 An

B III
a
cc zu § 839 BGB mit weiteren Nachweisen)«. Bei Er
 messensentScheidungen auf Grund von nicht revisiblen Vor-Schriften fragt es sich zunächst, ob sich die angeführten Grenzen für das Ermessen aus einem bloßen, das nicht re-visible Recht ergänzenden allgemeinen Rechtsgedanken er-
geben oder ob es sich hierbei um einen Rechtssatz des allgemein geltenden Verwaltungsrechts handelt; denn nur im zweiten Rail wäre eine Nachprüfung in der Revisions-
instanz statthaft. Für den vorliegenden Fall braucht aber die aufgeworfene Frage nicht entschieden zu werden, weil auch bei Bejahung der Revisibilität das Vorbringen
 der Revision nicht ergibt, daß der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung gegen die vorstehenden Grundsät verstoßen.hätteo
b) Nimmt man zu den von der Revision unter Ziff II 5 - 13 angeführten Umständen auch noch die unter Ziff I 1 b und e dem Senator für Wirtschaft und Ernährung gemachten Vorwürfe hinzu, so ergeben sich die folgenden 5 Beanstandungen, aus denen der Kläger eine Amtspflichtverletzung folgern wills 1
(1) Der Senator habe erklärt, nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Gründe seien für die Ablehnung maßgebend. und außerdem habe er darauf hingewiesen, daß die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens keinen Zweck haben würde, weil sie zu lange dauern würde. Wie darin ein grob fehlsames Verhalten erblickt werden soll, ist nicht ersichtlich. Die vom Berufungsrichter festgestellten Vorschriften gaben dem Senator in der Tat das Recht, auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen seine Entscheidung zu
17
*
treffen. Der Hinweis auf die Langwierigkeit eines Anfechtung sverfahrens hat den Kläger in keiner Weise beeinflußt und war auch nach der Darstellung des Klägers Selbst richtig (vgl Ziff II 14 der Revisionsbegründungsschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht •
hat zwar der Kläger die Sache so dargestellt, als -ob der
*
Senator für V/irtschaft und Ernährung von Anfang an über-
t
haupt jede Erörterung über die Verlagerung abgelehnt hät-te. Das entspricht aber weder den Feststellungen des Berufungsurteils noch der eigenen Darstellung des Klägers in den Vorinstanzen.•
(2) Man habe den nach Scheitern der Kreditverhandlun-gen gemachten Vorschlag einer Teilverlagerung ohne weiteres abgelehnto Auch hierin kann kein Verstoß gegen die Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellen sind, gesehen werden. Die Beklagte bestreitet,
#
daß sie sich auch jeder Teilverlagerung verschlossen hätte, wenn ihr entsprechende für die Berliner Yfirtschaft tragbare Vorschläge gemacht worden wären. Der Kläger muß selbst zugeben, daß er in der Frage der Teilverlagerung nicht mit dem zur Entscheidung zuständigen Senator verhandelt und auch keinen bestimmten Vorschlag gemacht hat. Wenn aber eine untergeordnete Stelle einen nicht näher umrissenen Antrag ohne Prüfung ablehnte, so kann
 darin kein grob fehlsames Verhalten erblickt werden.. Der
#
Kläger konnte nach Lage der Sache ohne weiteres erkennen,
 daß es sich dabei nicht um das "letzte Wort" handeln
 konnte. Er war in diesem Zeitpunkt bereits durch einen
• *
Rechtsanwalt vertreten. Eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, ihn besonders darauf hinzuweisen, daß er einen konkreten Antrag stellen müsse, kann nicht bejaht werden. Außerdem hat der Kläger auch bis jetzt noch nicht vorgetragen, daß der von ihm gemachte Vorschlag für die Be-
18

klagte annehmbar gewesen
 DvX ^
d.h
f
daß

den Be
m Berlin nicht zu dem Erliegen gebracht hätte, wenn ihm stattgegeben worden wäre. Ebenso hat der Kläger nicht dargetan, daß er mit einem Teil der Maschinen in
 einen Betrieb hätte eröffnen können. Bei dieser Sachlage kann von einem grob fehlerhaften Vorgehen der Beamten der Beklagten nicht gesprochen werden.
(3)
Die Maschinen seien für die Berliner Wirtschaf
 bei der schlechten Lage des graphischen Gewerbes entbeh lieh gewesen. Bei einer Befragung gemäß .§ 139 ZPO hätte

der Kläger weitere Angaben über den Wirtschaftsstand ge
*
macht.
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.
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• •* # •
• •
•• •
Pie gerügte Verletzung des § 139 ZPO ist unbegründet.
%
Eine weitere Aufklärung über den Produktionsindex hätten
 die von der Revision angeführten Angaben nicht gebracht.
Per Index lag im Juli und August 1951 nach den Angaben
 der Revision bei 16 des Standes von 1936, im September
%
ist er auf 17 # angestiegen. Pieser Stand ist nicht wesentlich von dem verschieden, der dem Berufungsrichter
 schon aus den mit der Klageschrift vorgelegten Mittei-
*
lungen bekannt war..
Paß der Senator für Wirtschaft und Ernährung diese schlechte Lage des graphischen Gewerbes nicht berücksichtigt hätte, vermag der Kläger selbst nicht zu behaupten.
Er kann nur anführen, daß die Entscheidung des Senators "falsch” gewesen sei (vgl Bl 14 cler Revisionsbegründungs-schrift). Nur ein gänzliches Sichhinwegsetzen über einen
 wesentlichen Gesichtspunkt könnte aber den Vorwurf eines
*
grob fehlsamen Verfahrens rechtfertigen. Eine falsche
• •
Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht
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19
sich nur auf die' »Richtigkeit” der Entscheidung, die aber insoweit vom Gericht nicht nachzuprüfen ist. Im
 übrigen ist das Vorbringen des Klägers, die schlechte
*
wirtschaftliche Lage hätte den Betrieb seiner Gesell-schaft in Berlin zu dem Erliegen gebracht, nach seiner eigenen Darstellung der Verhältnisse nicht recht verständlich. Der Produktionsindex stand auch früher schon öfters bei 17 9»; dennoch war der Betrieb des Klägers zur Zeit der Antragstellung »gesund”, wie auch noch in der Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt
 wird (vgl dort-selbst Bl 18); es ist nicht einzusehen,
 warum er plötzlich im September auf Grund der allgeraei-
♦
nen wirtschaftlichen Verhältnisse hätte zu dem Erliegen kommen müssen, obwohl der Produktionsindex wieder von 16 auf 17 $ gestiegen war.
(4) Die Beamten der Beklagten hätten zu einseitig die Interessen der Berliner Wirtschaft berücksichtigt, es aber versäumt, auch auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Dazu seien sie aber besonders verpflichtet gewesen, da ihnen das überaus günstige Angebot von OflHIHB bekannt gewesen sei, da sie außerdem hätten wissen müssen, daß in	eine	gleiche Kredit-
hilfe nicht möglich sei, und da sie auf den drohenden großen Schäden aufmerksam gemacht worden seien. Mit ihrer Entscheidung hätten sie den Grundsatz der Freizügigkeit verletzt, deshalb hätten sie allen diesen Umständen eine besondere Aufmerksamkeit widmen müssen.
Eine Amtspflichtverletzung durch einen Verstoß gegen die Art 11, 12 des GrundG, Art 11 der Berliner Verfassung will die Revision damit nicht behaupten; sie meint nur, daß wegen der im Ergebnis eingetretenen Beschränkung in der Freizügigkeit und Arbeitsplatzwahl ein beson-
%•

deres Ein’gehen auf die 3elange des Klägers erforderlich
 gewesen sei. Es ist ihr zuzustimmen, daß auch bei Ermessensentscheidungen einer Verwaltungsbehörde Gründe und Gegengründe« sachlich gegeneinander: abgewogen werden müssen (RGZ 147? 179)? aber, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Pall in einer Weise verletzt worden sei, daß sich
•	i
dies «jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrin-gen muß« (RGZ aaO), ist. dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die Revision übersieht, daß das ganze Verfahren unter dem Stichwort «Zusammenlegung der Betriebe	und (rflHHB fflfc P
eingeleitet worden ist, daß in dem Gutachten des Sachverständigen BaflHK ausdrücklich auch davon gesprochen wird, daß bei gewissen Hilfen der neue Betrieb auch in Bfl» fortgeführt werden könnte, und vor allem, daß auch in dem Schreiben des Vertreters des Klägers vom 24. Juli 1951 immer noch davon die Rede ist, daß Hilfsmaßnahmen ein Verbleiben in	möglich	machen	könn-
ten. Die Revision beachtet auch nicht hinreichend, daß die Antwort des Senators für Wirtschaft vom 51« Juli
1951 ausdrücklich betont, man sei bereit, dem Kläger
.
im Rahmen des Möglichen zu helfen. Von einem groben Ober-sehen der Interessen des Klägers kann bei dieser Saehla-ge keine Rede sein.
(5) Schließlich wirft die Revision den Beamten der
.
Beklagten eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
• »
Bas Grundrecht der «Gleichheit vor dem Gesetz« (Art 5 GrundG) "bedeutet .... für die Anwendung der Geset-ze durch Verwaltung und Rechtsprechung das Verbot jeglicher Willkür: d.h.,diese haben ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden" (v. Mangoldt, Bas Bonner Grundgesetz Komm Erl 2 zu Art 5)«
.
Daß sich eine Verwaltungsbehörde auch bei Ermesserisent-
scheidungen hieran zu halten hat,, wird vom Berufungsge- ...
rieht nicht verkannte An seine tatsächlichen Peststel-
lungen, daß in den Pallen, in denen vor dem Antrag des
 Klägers Verlagerungen anderer Gesuchsteller genehmigt
 worden sind« die tatsächlichen Verhältnisse anders als
^ »
im Palle des Klägers gelegen hätten und daß auch der In-dustriebank die Veräußerung der Maschinen nach Westdeutschland nur deswegen gestattet worden sei, weil der Kläger
 den Betrieb in B^fl^ eingestellt und dann für die Ma-
♦
•schinen keine Verwertung mehr bestanden habe, ist das Revisionsgericht gebunden.
Die Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe
139 ZPO verletzt, weil der Kläger auf Befragen hätte dartun können, daß “hunderten von Pirmen die Verlagerung gestattet worden ist“, ist unbegründet. Ob in einer
.
mehr oder weniger großen Zahl von Bällen - in der münd-
lichen Verhandlung nennt der Kläger 131 Pirmen für das
* • • • •• ••
Jahr 1951 - eine Ausfuhr von Maschinen genehmigt worden ist, ist für sich allein ohne Belang. Rur wenn der Klä-
ger aus unsachlichen Gründen anders wie andere Gesuch-steiler behandelt worden wäre, könnte an ein willkürli
 ches Vorgehen gedacht
 den. Dafür
.0
±
ehl
 es aber an ge
 nügenden Angaben seitens des Klägers. Der Kläger war schon deshalb in einer besonderen Lage, weil er in
 einen Kredit von. 60.000 DM aus öffentlichen Mitteln bekommen und noch nicht zurückgezahlt hatte. Auch das von
*
ihm nicht weiter bestrittene Schutzvorbringen der Beklag
 ten
die Maschinen des Klägers seien für
 beson
ders wertvoll gewesen und nach Schließung seines Betrie
 bes hätten einzelne Aufträge gar nicht mehr in untergebracht werden können, läßt den Gedanken an ein willkürliches Vorgehen als abwegig erscheinen.
*
Andere Rechtsverstöße werden nicht geltend gemacht
 und sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Amtspflicht-
verl*etzung in Betracht kommt? muß damit die Revision
• •
für unbegründet erachtet werden.

Aber aucsh gegen die Versagung einer Entschädigung
 aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung
«
wendet sich die Revision zu Unrecht.
' •
I. Als Rechtsgrundlage für eine Enteignungsentschädigung kommt Art *14 des Grundgesetzes in Betracht. Der-Grundrechtsteil des Grundgesetzes gilt auch in Westberlin (vgl Bundesverfassungsgericht in JZ 1952, 78). Deshalb unterliegt die Frage, ob der Berufungsrichter mit Recht einen Entschädigungsanspruch verneint hat. der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist auch nicht schlechthin von Belang, daß es sich bei den fraglichen
 Vorschriften um solche der Besatzungsmacht handelt; denn
.
• es geht nicht darum, die Gültigkeit dieser Vorschriften in Zweifel zu ziehen, sondern nur darum, ob dem Kläger auf Grund des Art 14 GrundG ein Anspruch zusteht, auch wenn die Anordnungen der Besatzungsmacht vollauf berück-sichtigt werden. 1
1. Die Revision behauptet in diesem Zusammenhang
• •
einen Eingriff ,fin das Grundrecht der Freizügigkeit".
Auf diese Weise ist ein Entschädigungsanspruch nicht zu begründen. Eine dem Art 14 Abs 5 entsprechende Bestimmung enthält der die Freizügigkeit garantierende Art'11 des GrundG nicht. Die "persönliche Bewegungsfreiheit", die Art 11 im Auge hat (vgl v. Mangoldt aaO 2 zu Art 11), ist etwas anderes als die "Gewährleistung des Eigentums", von
•	A
23
der Ar
4 handel
W O
Auch durch den Ar
u*
11
der WeimVerf
 war mit der Freizügigkeit nur der Erwerb von Grundstük-ken garantiert, nicht aber wurden gesetzliche Veräuße-rungsbeSchränkungen damit irgendwie verboten (vgl Rohmer Freizügigkeit und Freiheit des Erwerbs von Grundstücken,
m
hie Grundrechte und Grundpflichten der
 Reichsverfassung I, 232 ff, 246). Wie bei der jetzigen
 Fassung des Freizügigkeitsartikels Eigentumsbeschränkun
*
%
gen durch Ausfuhrverbote irgendwie als Verletzung der Freizügigkeit in Betracht kommen könnten, ist nicht ersichtlich.
2'.
Unzutreffend ist auch die Meinung der Revision,
 durch die Nichtgenehmigung der Maschinenausfuhr sei
 it
m
den eingerichteten und ausgeübten Betrieb” des Klägers
 eingegriffen worden. Wenn die Revi
 in ihrem Antrag
 von einer Verweigerung der Verlagerung
 des Betrie
 bes
if
 spricntT so ’ sexzt' sie "sich über die Feststei
 lungen des Berufungsrichters hinweg, nach denen vom Sena
 tor für Wirtschaft und Ernährung nur der ”Verlagerung
%
der Maschinen” widersprochen worden ist (vgl S 10 des Berufungsurteils). Irgendeine weitergehende Entscheidung
 über den Betrieb insgesamt kann auch nach Lage der Sache
 gar nicht Gegenstand der Genehmigungsverhandluhgen gewesen sein.
»•
Mit der Entscheidung hinsichtlich der Maschinen ist
 aber das Recht des Klägers bezw. das Recht seiner Gesell schaft an ihrem ”eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb” nicht geschmälert worden. Das Recht am «eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” kann, wie die
 beiden Eigenschaftswörter mit aller Deutlichkeit zeigen

nicht als ein Recht «auf freie Betätigung als Unterneh
 mer überhaupt” aufgefaßt werden (vgl RGZ 58, 24), sondern
• •
kann nur als Recht auf Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit -«ausgeübter” Gewerbebetrieb - auf der Grundlage der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen -«eingerichteter« Gewerbebetrieb - in Betracht kommen. Einen solchen «eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb« hatte die (rfllHHP des Klägers nur in	in
 bestand bloß eine Chance für die Errichtung eines «neuen Betriebes”, von dem auch der Kläger selbst in seinem Brief vom 21. Juni 1951 spricht. Wenn auch verschiedene
 Bestandteile der bisherigen Betriebe (neben den Maschinen etwa auch Arbeitskräfte und Lieferanten- und Kundenbe-Ziehungen) in den neuen Betrieb mit übernommen worden wären, so kann man doch nicht sagen, daß auch der in ei-ner ganz anderen Gegend geplante «vereinigte Betrieb« bereits ein tatsächlicher Wirtschaftsfaktor gewesen wäre, an welchem ein subjektives Recht hätte bestehen können.
Daß aber die Verweigerung der Ausfuhr der Maschinen auf den vorhandenen JBMHH Betrieb keinerlei Einfluß haben konnte, ist so offensichtlich, daß es hierfür keiner weiteren Begründung bedarf.
3. Die Frage kann nur sein, ob in der Bindung der Maschinen an BBHP ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum an den Maschinen erblickt werden kann. Auch diese Frage ist aber zu verneinen.
a) Soweit das in den fraglichen Anordnungen der Besatzungsmächte von 1947 und 1948 enthaltene allgemeine Ausfuhrverbot in Betracht kommt, hat der Berufungs’rich-ter festgestellt, daß diese Vorschriften eine Entschädigung versagen. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden (vgl oben A II 1). Ob die Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs revi-
♦

sibles Recht enthält, kann auch im vorliegenden Zusammenhang unentschieden bleiben; denn der ■ Berufungsrichter sieht auch im Zusammenhang mit der Enteignungsfrage nur die “Anordnungen” der Besatzungsmächte (vgl Bl 15 des Berufungsurteils), d.h. die speziellen Maschinenausfuhr-verböte, nicht aber die ”V0” (vgl Bl 12 des Berufungsurteils) vom 25. Juli 1950 mit ihrer allgemeinen Besehrän-• kung der Guterausfuhr, als das maßgebende Gesetz an.
Eine “allgemein angeordnete inhaltliche Bindung und Begrenzung des Eigentums ist keine Enteignung. Sie zieht deswegen auch keine Entschädigungspflicht nach sich. Auch wenn sie die verfassungsmäßigen oder übergesetzlichen Grenzen der Bindung überschreitet, wird sie deswegen noch nicht zur Enteignung, die die Entschädigungspflicht auslöst“ (vgl Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1952 - BGHZ 6, 279); deshalb
 kann wegen der durch die fraglichen Anordnungen der Be-
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Satzungsmächte herbeigeführten Eigentumsbeschränkungen
 keine Entschädigung auf Grund des Art 14 GrundG verlangt werden. Selbst wenn diese Anordnungen nachprüfbar und wegen der Versagung einer Entschädigung als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu bezeichnen wären, könnte somit auf dieser Grundlage die Revision keinen Erfolg haben.
b) Es bleibt nur die Möglichkeit zu prüfen, ob dem Kläger etwa auf Grund eines “enteignungsgleichen Eingriffs“, der möglicherweise in der Versagung der Ausfuhrgenehmigung liegen könnte, ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte. Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (aaO S 290) führt bezüglich dieses rechtlichen Gesichtspunktes auss “Es ist . . . geboten, unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre eines einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Eall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit
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sowohl nach ihrem Inhalt wie auch ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen wiirden und wenn sie in ihrer tatsächlichen .Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auf erlegt haben11. Hieran scheint auch die Revision zu'
• denken, wenn sie ausführt, es läge, selbst wenn die Beamten der Beklagten im Bereich des pflichtgemäßen Ermessens gehandelt hätten, «doch ein rechtswidriger schuldloser Eingriff von hoher Hand in die Rechte des Klägers vor”. Der Revision kann aber nicht beigetreten werden.
i)
Erste Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch
 auf der eben erwähnten Grundlage ist die, daß ein «un
 rechtmäßiger” Eingriff der Staatsgewalt vorliegt. Wieso
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die Versagung der Genehmigung rechtswidrig gewesen sein soll, sagt die Revision nicht. Von der Gültigkeit der An
 Ordnungen der Besatzungsmacht muß ausgegangen werden...
Gegen diese Annahme des Berufungsrichters bringt auch die Revision keine Einwendungen. Sind aber die Anordnun gen gültig, dann kann nicht ihr Einzelvollzug als sol-
cher rechtswidrig sein. Eine Rechtswidrigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung den Boden der ihr erteilten Befugnis verlas sen hätte. Der Berufungsrichter hat das Gegenteil fest-gestellt. Die schon im Zusammenhang mit der Amtspflicht-
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Verletzung geprüften Einwendungen des Klägers gestatten nicht einen Schluß auf ein willkürliches oder grob fehl-sames Vorgehen der Beamten der Beklagten.
Von Unrechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kann man
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auch im Enteignungsrecht nur dann sprechen, wenn das schädigende behördliche Verhalten "in Widerspruch" zu bestimmten Gesetzen steht (vgl BGHZ 6, 291) oder wenn die Schadenszufügungen"von der Rechtsordnung nicht erlaubt sind" (Eorsthoff, Lehrb I 268). Wird ein Schaden
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durch eine der Verwaltungsbehörde vom Gesetz zugestände-ne Ermessensentscheidung herbeigeführt, so kann eine Unrechtmäßigkeit mithin nur dann in Betracht kommen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht pflichtmäßig
 vorgegangen ist, wenn sie ihre Ermessensfreiheit miß-
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braucht hat. Hinsichtlich der Nachprüfung der Ermessensentscheidung durch die ordentlichen Gerichte müssen auch insoweit die schon im Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung erwähnten Schranken beachtet werden. Bas ergibt sich aus der Grenzziehung zwischen Rechtsprechung und Verwaltung, welche nicht nur im Rahmen der Staatshaftung, sondern allgemein zu beachten ist.
Nach alledem kann von einem rechtswidrigen Eingriff im vorliegenden Pall nicht die Rede sein.
(2) Bie Revision verkennt aber auch die zweite Voraussetzung des 11 enteignungsgleichen Eingriffs”. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger im Verhältnis zu den ande-
ren Firmen, denen eine Ausfuhr genehmigt worden ist, be-
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sondere Opfer hat bringen müssen,' sondern entscheidend ist, ob sich die Versagung der Genehmigung als ”enteignungsgleich” darstellt, und das wäre nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision ganz allgemein beruft, nur dann der Fall, wenn er ”zu einem Opfer” gezwungen worden wäre, ”das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreis der Rechtsträger einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft” (BGHZ 6, 280). Ber Kläger kann nicht von denjenigen Firmen ausgehen, denen eine Genehmigung zur Maschinenausfuhr erteilt worden ist, sondern muß auf die Allgemeinheit der Maschineneigentümer in Berlin sein
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Augenmerk richten. Wäre der Standpunkt des
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 nachdem auch nur eine Firma die Erlaub
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achtet man aber, daß-das Ausfuhrverbot grundsätzlich alle Maschinenbesitzer gebunden hat, dann wird klar, daß dem Kläger kein besonderes Opfer unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zugemutet wurde, als man von ihm verlangte; die Maschinen, die bisher in Berlin in Benutzung standen, auch weiterhin dort zu belassen, um die Produktionskraft dieses Wirtschaftsgebietes nicht zu
 schwächen. Wenn das Prinzip in
 das der Verlage
 rung nach dem Westen gewesen wäre und man den
 und andere
 aus besonderen Gründen gezwungen hätte.
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mit ihren Maschinen zu verbleiben, dann
 ein enteignungsgleicher Akt vor«, nicht aber, wenn das
 Prinzip umgekehrt das war, die Produktionsmittel in B
zu halten?und Ausnahmen nur bewilligt wurden, wenn
 und soweit die Berliner Wirtschaftsinteressen nicht ent gegenstanden,. Baß die Verschiedenheit der für die Bin-
dung des Eigentums maßgebenden tatsächlichen Verhäl
 se (im vorliegenden Fall Notwendigkeit der Beibehaltung für die Berliner Wirtschaft) zu einer praktisch ungleichen Behandlung der betroffenen Eigentümer führen kann, wird auch in dem schon öfters angeführten Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausdrücklich
 hervorgehoben (vgl BGHZ 6

 286)
II.
Auch ein Aufopferungsanspruch nach den §§ 74, 75
Einl AI»R ist dem Kläger mit Recht versagt worden
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Diese Bestimmungen "kommen . . . . * nur noch da zu dem Zuge, wo es sich nicht um eine Enteignung im tech-nischen Sinne handelt11 (BGHZ 6, 276). Im vorliegenden Palle kann es sich also nur darum handeln, ob dem Klä-ger wegen der Aufopferung der Chancen von Offenbach etwa ein AufOpferungsanspruch zustehen könnte. Das ist jedoch zu verneinen. Der Senat hat in seinem Urteil
 vom 29o November 195*1 - III ZR 105/51 - im Anschluß an
 die feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts
(vgl u.a. RGZ 156, 510 f; 161, 268 f, 57*1; 167, 25) und an die Rechtslehre (vgl Porsthoff aaO 264, 265 Fußnote 5) entschieden, daß "bloße Interessen und Chancen" nicht zu den Rechten gehören, von denen die angeführten Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts handeln, sondern daß als Grundlage für einen Aufopferungsanspruch nur bestehende subjektive Rechte in Betracht kommen können. Das von der Revision vorgelegte Gutachten von Prof. Ifl^ spricht zwar auf S 25 davon, daß sich der "anerkannte Bereich der Entschädigungsansprüche aus Aufopferung auch auf "Interessen" erstrecke". Passende Belegstellen werden aber hierfür nicht angeführt. Nach Sachlage besteht kein Anlaß, im vorliegenden Pall von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Damit scheidet aber ein Anspruch des Klägers aus, ohne daß es noch auf die Prüfung der anderen Voraussetzungen ankäme.
Da auch eine sonstige Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich ist,
 mußte die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen werden.
Meiß	Dr.	Pagendarm	Rietschel
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Bundesrichter Br. Kreft	Wolany
 ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Meiß

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