Rechtssatz: Die Rückzahlung einer am Tage oder wenige Tage vor der Währungsumstellung formal fällig gewordenen Abfindungsforderung, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zu dem Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden ist, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben ver- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Geiger, Br. Y/e-ber, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der von den nunmehrigen Klägern beerbte ursprüngliche Kläger (nachfolgend "Kläger" genannt) übernahm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter deren bewegliches und unbewegliches Vermögen* insbesondere das im Grund buch von Bd H Bl 37 eingetragene Grundvermögen durch von dem Beklagten als Notar beurkundeten Vertrag vom Nach die sem Vertrag sollte-der Kläger neben anderen übernommenen Verpflichtungen an seine Geschwister Heinrich und Josefine je eine Abfindung von 3«500 RM zahlen, wobei über die Fälligkeit in § 2 des genannten Vertrages Näheres be stimmt war» Zur Sicherung dieser Abfindungssumme wurden im Jahre 1936 auf dem vom Kläger übernommenen Grundstück (ein getragen im Grundbuch von in dem neu angelegten Bd 37 Bl 593 in Abt III unter Nr 20 u 21) Grundschulden von 4.480 RM zu Gunsten des Heinrich und von Durch notariellen, vom Beklagten als Notar beurkunde ten Vertrag (NotReg Nr 59/48) vom 2« März 1948 verkaufte der Kläger einen Teil des übernommenen Grundbesitzes an den Müllermeister In ___ verkauft unter Übernah Auftrag des Käufers soll iöh me der Hypotheken nun die beiden Hypotheken von 4*480 RM und 3*500 RM mit gesetzlicher Frist kündigen. 1948 die ausgesprochene Kündigung mit der Begründung, daß der Käufer nicht kündigen könne, da er im Grundbuch noch nicht als Eigentümer eingetragen sei, sowie den sondern auch vom Kläger beauftragt sei, Kapital und Zin sen zu zahlen; die schriftliche Vollmacht des Klägers könne sie bei ihm einsehen..Josefine jedoch die Annahme der Gelder« Ferner begehrt der Kläger Zahlung von 100 D die er als Gebühren an seinen Prozeßbevollmächtigten, gezahlt habe, der Josefine Sch Rechtsanwalt gegen der ihn in dem Rechtsstreit Sc vor dem Landgericht in Arnsberg ver treten hatte, gezahlt habe, sowie Freistellung von weiteren 193?63 DM noch offenstehenden Gebühren seines Prozeßbevollmächtigten Maflp aus dessen Vertretung in die- März 1948 erteilten Auftrag die Forderung der Josefine Sch^ll^ fäl-lig machen und sie anschließend durch Zahlung oder Hinterlegung tilgen können. Juni 1948, und außerdem fälschlich namens des Käufers gekün-digt» Der Beklagte habe auch das Kapital mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen können, da die persönlichen Forderungen der Josefine Sch^|^ jederzeit fällig gewesen seien. Kapital und Zinsen anzunehmen, nicht erteilt hätte..Unter den gegebenen Umständen des Falles sei Josefine nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen, kurz vor der Währungsumstellung eine Reichsmark-Zahlung als Tilgung ihrer Abfindungsforderungen anzunehmen, ferner unterbreche die Währungs Umstellung als von außen auferlegter Eingriff den Kau- Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt, indem es ihn wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung gemäß § 21 RNotO zu dem Ersatz des Schadens für verpflichtet hält, der dem Kläger daraus erwachsen sei, daß der Beklagte als Ho tar die ihm aufgetragene Kündigung und Auszahlung der zu Gunsten der Josefine Schfl^ grundbuchlich gesicherten Abfindungsforderungen nicht rechtzeitig und ordnungsmäs-sig bewirkt habe, so daß die Forderungen noch über die Währungsumstellung hinaus bestehen geblieben seien. Im Laufe des Revisionsrechtszugs ist der Kläger verstorben und laut dem vom Amtsgericht Meschede unter dem 25- August 1952 (Az. VI 65/52) erteilten gemeinschaftlichen Erbschein von seiner im Rubrum genannten Witwe und seinen beiden Kindern beerbt worden. Entgegen der Ansicht der Revision leitet der Kläger nach seinem gesamten Sachvortrag den geltendgemachten An spruch aus Amtspflichtverletzungen des Beklagten als Notar nicht nur aus der angeblich verspäteten Kündigung der "Hypotheken” und einer nicht rechtzeitig erfolgten schuldbefreienden Hinterlegung des Kapitals her, sondern auch allgemein aus einer fehlerhaften und mangelhaften Beurkundung des Vertrags vom 2* März 1948 durch den Beklagten insofern, als dieser die im Grundbuch eingetra- genen Grundschulden irrigerweise als "Hypotheken"bezeich net und auch sonst urkundlich nicht klargestellt habe, ob nur die dingliche oder auch die persönliche Schuld übernommen wurde,, was letzten En vom Käufer des die Veranlassung für den den Schaden begründenden Vergleich im Vorprozeß der Gläubigerin gegen gewesen sei* Die Revision ist/ schon insov/eit hiern zulässig, als das Vorbringen des Klägers schlüssig Ver letzungen von Amtspflichten des Beklagten als Notar im Sinne des März 1948 vereinbarten Übernahme der Grundschulden nebst rückständigen Zinsen in Anrechnung auf den Kaufpreis auch die persönlichen Forderungen der Josefine Sch als Gläu bigerin übernommen habe« Diese Schuldübernahme sei ihr durch das Schreiben des Beklagten vom 12« März 1948 im Sin ne des 415 BGB auch mitgeteilt» Aus dem Klagevorbringen und dem Klageantrag in dem von der Gläubigerin Josefine Sch in den Akten 2 0 89/49 des Landgerichts in Arns berg gegen den Käufer erhobenen Rechtsstreit sei zu entnehmen, daß die Gläubigerin die persönlichen For derungen gegen geltend machte, so daß in dieser Klage die Genehmigung der Schuldübernahme gemäß § 415 BGB erneut verpflichtete, so wäre dies sein eigener freier Wille, der nicht mehr auf etwaige Fehler des Beklag ten zurückzuführen sei; denn eine Rechtspflicht für die Übernahme dieser Verbindlichkeiten hätte für den Beklagten im Hinblick auf die durchgeführte befreiende Schuldübernahme nicht bestanden* Hiernach könne dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten bei der Bearbeitung der Kündigung und der beabsichtigten Rückzahlung der Abfindungsfor derungen der Josefine vor der Währungsumstellung schuldhafterweise Fehler unterlaufen seien, denn aus dieser angeblich fehlerhaften Bearbeitung sei dem Kläger kein Schaden erwachsen Das Berufungsgericht kommt in seinen Entschei dungsgründen infolge von Erwägungen der Taturnstände zu der Feststellung, daß von dem Kläger und dem Käufer in dem Vertrag vom 2* März 1948 eine befreiende Schuldüber nähme gewollt sei und auch tatsächlich vorliege* Mag auch zweifelhaft sein, ob die vom Berufungsgericht herangezogenen Tatumstände Hinblick auf die mit dem ge nannten Vertrag zugleich bezweckte Ablösung der Forderun gen der Gläubigerin ausreichen, um eine Schuldüber nähme im Sinne des § 415 BGB änzunehmen, so hat doch der Vorderrichter insoweit eine tatsächliche Feststellung ge troffen Es kann zweifelhaft sein, ob das im Auftrag des Käufers an die Gläubigerin gerichtete Schreiben des Beklagten vom 12* März 1948 eine "Mitteilung im Sinne des Diese Frage kann aber hier dahingestellt bleiben, da die Begründung des klageabweisenden Berufungsurteils schon insofern rechtlich nicht haltbar ist, als der Vorderrichter übersehen hat, daß die Gläubigerin Scb^HP in ihrem Antwortschreiben vom 13« April 1948 den Wechsel in der Person des Schuldners ausdrücklich abgelehnt, mithin die Genehmigung der Schuldübernahme verweigert hat mit der nach § 415 Abs 2 BGB gesetzlichen Folge, daß die Schuldübernahme als nicht erfolgt gilt» Mag auch, wie das Berufungsgericht annimmt, die Aufforderung der Gläubigerin an den Schuldübernehmer zur Zahlung und eine spätere dementsprechende Klage grundsätzlich eine stillschweigende Genehmigung darstellen (RGBK BGB 10» Aufl § 415 Anm 2; Soergel BGB 8» Aufl § .415 Anm III 2 mit jeweiligen Nachweisen aus der Rechtsprechung), so ist für eine Genehmigung doch kein Raum, wenn der Schuldübernahmevertrag bereits gemäß § 415 Abs 2 BGB als erloschen gilt» Zwar ist in einem solchen Fall auch ein Schuldübernahmevertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer gemäß § 414 BGB denkbar (RG in Soergel, Rechtsprechung 1912 Nr 6), Gegen die Annahme eines derartigen Vertrages spricht jedoch, daß in dem Rechtsstreit mit der Gläubigerin Sch^^fc sich gegen eine Inanspruchnahme wegen der persönlichen Forderung gewehrt hat* BGB) - auch in Anspruch genommen werden konnte, so war doch von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht Abstand zu nehmen, weil die Klage aus anderen Gründen schon jetzt abweisungsreif ist (§§ 563* 565 ZPO)« 157 BGB von der Gläubigerin Sch mit Recht abgelehnt werden konnte, so daß insoweit auch' ein Annahmeverzug in ihrer Person nicht vorlag. Der Kläger, konnte deshalb mit schuldbefreiender Wirkung die Schuldsumme nicht hinterlegen (§§ 372, 376, 378 BGB), so daß er durch die vom Beklagten angeblich schuldhaft nicht veranlaßte Hinterlegung auch nicht geschädigt ist. Io) Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24« Januar 1952 (BGHZ 59 12 ff) den Rechtssatz aufgestellt, daß jedenfalls im Jahre 1946 Pflichtteilsverbindlichkeiten durch Zah-lung des Reichsmark-Nennwertes beglichen werden konnten und der Pflichtteilberechtigte bei Ablehnung der Zahlung in Gläubigerverzug geriet«. Mit eingehender Begründung, auf die insoweit verwiesen werden kann, hat der Senat die Auffassung vertreten, daß schon im Hinblick auf die MilRegVO Nr 92 alle Reichsmark-Forderungen grundsätzlich ohne Rück-sicht auf die Wertveränderung des Geldes und die dem Schuldner verbliebenen Sachwerte zu dem Nennwert in Reichsmark zu be- Jedoch hat hierbei der Senat ausdrücklich die Präge offengelassen, ob und unter welchen Vorausset-zungen es aus dem Gesichtspunkt der Zahlung "zur Unzeit'1 gerechtfertigt sein kann, bei "unmittelbar vor der Währungsreform" angebotenen Reichsmark-Zahlungen den Annahmeverzug des ablehnenden Gläubigers zu verneinen. tatsächlich nur konnte, wobei hier die Befriedigung im , übrigen vorher oder bei anderer Gelegenheit weder von den Gläubigern verlangt noch vom Kläger als Schuldner angebo-ten war, so ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts bei vernünftiger Würdigung dieser Umstän de und objektiver Auslegung in den Abreden hinsichtlich der Fälligkeit anläßlich der Bestellung der Grundschulden gleichzeitig eine stillschweigende Vereinbarung der Betei ligten darüber zu erblicken, daß auch die persönlichen Abfindungsforderungen für beide Teile erst nach vorher! Daß ins-besondere der Kläger trotz mehrfach widersprechender Behauptungen im Verlauf des Rechtsstreits ursprünglich dieser Ansicht war, ergibt sich aus seinem Sachvortrag über die Unterredung mit dem Beklagten im Anschluß an den notariellen Vertrag vom 2, März 1948 hinsichtlich der angebli-chen Beauftragung des Beklagten mit der Kündigung und Rückzahlung der Forderungen der Gläubigerin Schwake (vgl Schrift Ist hiernach davon auszugehen, daß es auch zur Rückzahlung der persönlichen Abfindungsforderungen der Gläubigerin einer Kündigung mit einer Frist von drei Mo- 3«) Auszugehen ist ferner davon, daß der notarielle Überlassungsvertrag vom 23« August 1927, mit dem die Mutter des Klägers diesem ihr gesamtes bewegliches und unbe-wegliches Vermögen überließ und in dem die Abfindungsfor- elterlichen Vermögen haben, so daß sie ihrem Wesen nach Wertschulden sind, die an Stelle der Beteiligung der Geschwister Sc als Miterben an den Sachwerten des mütterlichen Vermö gens getreten sind. Diese Natur der Verbindlichkeiten des Klägers als Wertschulden hat sich jedenfalls bezüglich der Kapitalforderung auch nicht durch die im Jahre 1956 zu Gunsten seiner Geschwister erfolgte Eintragung von Grund-schulden geändert, da hierdurch lediglich eine dingliche Sicherung der bis dahin ungesicherten Abfindungsforderun gen erfolgte. Tatsächlich hat die Gläubigerin Josefine in den vergangenen Jahrzehnten auch niemals ihre Forderung geltend gemach ferner sind Zinsen früher von ihr weder gefordert noch vom Kläger als Schuldner jemals gezahlt. an dessen Stel le Josefine Wege der Erbfolge getreten ist vor der Eintragung der Grundschulden auch Ansprüche auf Zinsen oder wenigstens auf Berücksichtigung rückständiger Zinsen erhoben hat, so hatte dies seinen Grund offenbar in der für ihn in § 2 des notariellen Vertrags vom 23* August 1927 an ders gestalteten Fälligkeit seiner von Anfang an verzinsli chen Abfindungsforderung sowie in seinem Ausscheiden Diese Tatumstän-de schließen jedenfalls das Fortbestehen der ursprünglichen Natur der Kapitalforderung nicht aus, zu demal nach § 2 des Vertrages vom 23« August f927 ein Teil der Abfindungsforderung des Heinrich SchflK mit den Zinsen in jedem Fall erst nach dem Tod der Mutter der Geschwister Scbfl^P, also der Erblasserin fällig werden sollte. Diese Natur einer Wertschuld und nicht nur einer reinen Geldschuld für Forderungen, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zu dem Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden sind, hat einen sinnfälligen Ausdruck gefunden in den Bestimmungen des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung, wonach derartige Forderungen der Umstellung unterliegen im Verhältnis 1 ? Dies gilt vor allem dann, wenn, wie hier, nach dem eigenen Sachvor trag des Klägers der Verkauf des Teilgrundstücks aus dem elterlichen Vermögen in erster Linie bezweckte, die Gläu bigerin unmittelbar vor der ebenso wie allgemein so auch von den Beteiligten in Kürze erwarteten - Währungs Umstellung mit entwerteten Reichsmark-Beträgen abgefunden werden sollte, weshalb auch eine so schnelle Abwicklung des Kaufvertrags vom 2. März 1948 durch die beiden Ver tragsparteien unter Inanspruchnahme des Beklagten betrie ben wurde, während der Kläger den offenbar größeren und wertvolleren Teil des elterlichen Grundstücks frei von den Abfindungsforderungen seiner Schwester für sich behalten wollte. Hierbei ist auch unerheblich, daß dem Kläger vor Erlaß des ümstellungsgesetzes dessen Regelung hinsichtlich der nach § 18 Abs 1 Nr 3 privilegierten Forderungen im einzelnen nicht bekannt war bezw. nes Annahmeverzugs auch eine schuldbefreiende Hinterlegung des Kapitals durch den Beklagten oder seinen Vertreter, selbst dann nicht erfolgen konnte, wenn der Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß im Auftrag des Klägers das Kapital gekündigt hätte und dieses unter Verzicht auf das Rücknahme recht vom Beklagten oder seinem Vertreter vor dem 21. Juni 1948 hinterlegt worden wäre» pür den vom Kläger insoweit behaupteten Schaden fehlt es also am ursächlichen Zusammenhang mit einem angeblichen fehlerhaften Verhalten des Beklagten bei der von ihm entfalteten Gesamt In diesem Pall bleibt aber nach der gesetzlichen Vermutung des § 415 Abs 3 BGB, da Gegenteiliges nicht vorgetragen ist, im Verhältnis zwi sehen Schuldner und Übernehmer ein sogenannter Erfüllungs übernähmevertrag bestehen« Wenn auch der Kläger im Verhält nis zu seiner Schwester Josefine nach dem oben Aus so geführten vorerst persönlicher Schuldner geblieben war, daß die von ihm im Vergleich des Vorprozesses erklärte Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in Höhe der Hälfte der Vergleichssumme zugleich in Erfüllung seiner noch be-stehenden persönlichen Verbindlichkeit gegenüber der Gläu bigerin erfolgte, so war der Kläger doch auf Grund bestehenden so- 4 des notariellen Ver trags vom 2« März 1948 ergab, nicht gehalten, dem lediglich zwischen der Gläubigerin und dem Käufer schwebenden Rechtsstreit beizutreten, so daß sein Beitritt als Streitgenosse und demzufolge seine Beauftragung des Rechtsanwalts zu seiner Vertretung sein eigener auf
Gesetz» BGB §§ 157, 242, 372, 378 ? UmstG § 18 Abs 1
Hr 3; MilHegVO Hr 92
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Rechtssatz: Die Rückzahlung einer am Tage oder wenige Tage
vor der Währungsumstellung formal fällig gewordenen Abfindungsforderung, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zu dem Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden ist,
kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben ver-
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stoßen, so daß mangels Vorliegens eines Annahmeverzugs in der Person des Gläubigers auch eine Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung haben kann*
Aktenzeichens III ZR 140/51 Urt des BGH v* 7. Mai 1953
OLG Hamm
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III ZR 140/51
VerkUndet am 7* Mai 1953
Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Witwe Maria
geh
2o’) des Franz Josef
3«) der minderj. Antonie
durch die Klägerin
sämtlich wohnhaft in
, gesetzlich vertreten
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Kläger, Berufungsbeklagten und
Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Notar Anton W
Beklagten, Berufungskläger und
Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Justizrat Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Geiger, Br. Y/e-ber, Br. Wolany und Br. Beyer
für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. März 1951 wird zurückgewiesen.
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Bie Kläger haben die Kosten der Revision tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
Der von den nunmehrigen Klägern beerbte ursprüngliche Kläger (nachfolgend "Kläger" genannt) übernahm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter deren bewegliches und unbewegliches Vermögen* insbesondere das im Grund
buch von
Bd H Bl 37 eingetragene Grundvermögen
durch von dem Beklagten als Notar beurkundeten Vertrag vom
23
August 1927 (NotReg des Beklagten Nr 501/27). Nach die
sem Vertrag sollte-der Kläger neben anderen übernommenen Verpflichtungen an seine Geschwister Heinrich und Josefine
je eine Abfindung von 3«500 RM zahlen, wobei über
die Fälligkeit in § 2 des genannten Vertrages Näheres be
stimmt war» Zur Sicherung dieser Abfindungssumme wurden im Jahre 1936 auf dem vom Kläger übernommenen Grundstück (ein
getragen im Grundbuch von
in dem neu angelegten
Bd 37 Bl 593 in Abt III unter Nr 20 u 21) Grundschulden
von 4.480 RM zu Gunsten des Heinrich und von
500 RM zu
Gunsten der Josefine
brieflos eingetragen mit der
Maßgabe, daß die Grundschulden vom 1. Januar 1936 an mit
4
jährlich verzinslich und drei Monate nach Kündigung
zahlbar sein sollten. Heinrich Sch
ist im Jahre 1943
gefallen und von seiner Schwester Josefine Sch
beerbt
worden„
Durch notariellen, vom Beklagten als Notar beurkunde ten Vertrag (NotReg Nr 59/48) vom 2« März 1948 verkaufte der Kläger einen Teil des übernommenen Grundbesitzes an
den Müllermeister
In
4 dieses Vertrages
heißt es unter anderem, daß der Käufer in Anrechnung auf
den 30.000 RM betragenden Kaufp
die Posten Abt III
Nr 20
4.480 RM und Nr 21 von 3*500 RM nebst rückstän
digen Zinsen übernimmt, wobei diese Grundschulden
3
weise als "Hypotheken” bezeichnet wurden* Die Auflassung der verkauften Grunstücke an den Käufer
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te am 12., April 1948, seine Eintragung als Eigentümer Grundbuch am 20» Dezember 1948.
Unter dem 12*. März 1948 richtete der Beklagte folgen
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des Schreiben an die Schwester des Klägers, Josefine
"Wie Ihnen bekannt sein wird, hat Ihr Bruder Josef die Mühle und einen Teil des zugehörigen Grundbe Sitzes an Josef
___ verkauft unter Übernah
Auftrag des Käufers soll iöh
me der Hypotheken
nun die beiden Hypotheken von 4*480 RM und 3*500 RM mit gesetzlicher Frist kündigen. Ich kündige also demgemäß die Hypotheken zu dem 20* Juni 1948. Mein Mandant ist bereit, auch vorher schon die Hypotheken zu zahlen. Sodann bitte ich um Mitteilung, wel che Zinsen rückständig sind, die sofort bezahit werden können. Ich bitte um baldige Antwort,"
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Josefine
lehnte durch Schreiben vom
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April
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1948 die ausgesprochene Kündigung mit der Begründung, daß der Käufer nicht kündigen könne, da er im Grundbuch
noch nicht als Eigentümer eingetragen sei, sowie den
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Wechsel in der Person des Schuldners ab. Der Beklagte
erwiderte a
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Mai 1948, daß er nicht nur vom Käufer»
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sondern auch vom Kläger beauftragt sei, Kapital und Zin sen zu zahlen; die schriftliche Vollmacht des Klägers
könne sie bei ihm einsehen..Josefine jedoch die Annahme der Gelder«
verweigerte
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hatte inzwischen am 7
April
1948 zur Auszahlung der auf den Grundstücken liegenden und von ihm übernommenen Lasten nebst rückständigen
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Zinsen 10.000 RM auf ein Bankkonto des Beklagten eingezahlt o Der Beklagte, hinterlegte am 5. Juni 1948 unter Verzicht auf das Rücknahmerecht beider Gerichtskasse
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die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis 30. Juni
Das wiederholt angebotene und von Josefine »Sch
1948
stets zurückgewiesene Kapital wurde vom Beklagten schließ lieh dessen Urlaubsvertreter, dem Notar über-
geben
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der es am 19. oder 20« Juni 1948 Josefine
nochmals vergeblich anbot
Josef ine Sch^BI erhob am 30« Mai 1949 vor dem Landgericht in Arnsberg (Az. 2 0 89/49) Klage gegen den Käu-
• •
fer BMBB auf .Zahlung eines Teilbetrages von 2.300 DM. Hierbei begründete sie die Klage mit dem überlassungsvertrag vom 23. August 1927, mit den eingetragenen Grundschulden und dem Kündigungsschreiben des Beklagten und trug vor. daß sie den Käufer 10. Januar 1949
zur Zahlung der Abfindungsbeträge aufgefordert habe. In diesem Rechtsstreit verkündete der Käufer dem
Kläger den Streit, der auch dem Rechtsstreit beitrat. Im Verlauf des Prozesses schlossen di^, Parteien und der Kläger als Streitgenosse am 14» September 1949 einen Ver-
gleich dahingehend, daß der Kläger und sich
verpflichteten, an Josefine SchflIB insgesamt 5-320 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 21. Juni 1948 als Gesamtschuldner zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu übernehmen; demgegenüber verzichtete Jose-fine Sch^BB auf den Rest ihrer Forderung. Untereinander vereinbarten der Kläger und B®®||^BI die Haftung je zur Hälfte für die Vergleichsforderungen der Josef ine Sch®-
Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten
Freistellung von seiner im Vergleich übernommenen Schuld
• •
gegenüber seiner Schwester Josefine in Höhe von 2.660 DM
abzüglich der Hälfte von 480,20 DM, die der Notar
nach der Währungsumstellung von dem Betrag zurückvergeblich angeboten gewesen sei. Ferner begehrt der Kläger Zahlung von 100 D die er als Gebühren an seinen Prozeßbevollmächtigten,
gezahlt habe, der Josefine Sch
Rechtsanwalt
gegen
der ihn in dem Rechtsstreit Sc
vor dem Landgericht in Arnsberg ver
treten hatte, gezahlt habe, sowie Freistellung von weiteren 193?63 DM noch offenstehenden Gebühren seines Prozeßbevollmächtigten Maflp aus dessen Vertretung in die-
Rechtsstreit.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen:
Der Beklagte habe bei rechtzeitiger und ordnungsgemässer Kündigung entsprechend dem ihm am 2. März 1948 erteilten Auftrag die Forderung der Josefine Sch^ll^ fäl-lig machen und sie anschließend durch Zahlung oder Hinterlegung tilgen können. Der Beklagte habe aber nicht rechtzeitig, nämlich erst am 12. März 1948 zu dem 20. Juni 1948, und außerdem fälschlich namens des Käufers gekün-digt» Der Beklagte habe auch das Kapital mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen können, da die persönlichen Forderungen der Josefine Sch^|^ jederzeit fällig gewesen seien.
Durch diese schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Beklagten seien die Forderungen der Josefine über die Währungsreform hinaus bestehen geblieben mit
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der Maßgabe, daß sie im Verhältnis 1
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werden mußten. Der Schaden des Klägers, für den der Beklagte einzustehen habe, bestehe für den Kläger in den in dem Vergleich übernommenen Verbindlichkeiten
sowie den durch seinen
gegenüber der Josefine Beitritt zu dem Rechtsstreit ihn entstandenen Kosten..
gegen
für
Demgemäß hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klageerhebung und zur Freistellung von seinen Verpflichtungen gegenüber Josefine‘SchflBI in Höhe von 2.419*90 DM und gegenüber Rechtsanwalt MaW in Höhe von 193*63 DM zu verurteilen«.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und folgendes vorgetragen:
Br habe am 2. März 1948 anläßlich der Beurkundung des Vertrags keinen ausdrücklichen Kündigungsauftrag erhalten, die Bedingungen der Fälligkeit habe er erst umständ
insbesondere die sofortige Fällig
lieh ermitteln
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keit der persönlichen Forderung nicht gekannt. Im übri gen habe er auch nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Löschungsbewilligungen durch Josefine
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oder hinterlegen dürfen, die aber.die Gläubigerin ange sichts ihrer Weigerung,. Kapital und Zinsen anzunehmen, nicht erteilt hätte..Unter den gegebenen Umständen des
Falles sei Josefine
nach Treu und Glauben nicht
verpflichtet gewesen, kurz vor der Währungsumstellung
eine Reichsmark-Zahlung als Tilgung ihrer Abfindungsforderungen anzunehmen, ferner unterbreche die Währungs
Umstellung als von außen auferlegter Eingriff den Kau-
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salzusammenhang.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt, indem es ihn wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung gemäß § 21 RNotO zu dem Ersatz des Schadens für verpflichtet hält, der dem Kläger daraus erwachsen sei, daß der Beklagte als Ho tar die ihm aufgetragene Kündigung und Auszahlung der zu Gunsten der Josefine Schfl^ grundbuchlich gesicherten Abfindungsforderungen nicht rechtzeitig und ordnungsmäs-sig bewirkt habe, so daß die Forderungen noch über die Währungsumstellung hinaus bestehen geblieben seien.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts die Sache zur anderweiten Verband lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Im Laufe des Revisionsrechtszugs ist der Kläger verstorben und laut dem vom Amtsgericht Meschede unter dem 25- August 1952 (Az. VI 65/52) erteilten gemeinschaftlichen Erbschein von seiner im Rubrum genannten Witwe und seinen beiden Kindern beerbt worden. Die Erben haben den Rechtsstreit aufgenommen.
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Die vom Beklagten in der Revisiönsverhandlung ge-
gen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch*
Entgegen der Ansicht der Revision leitet der Kläger nach seinem gesamten Sachvortrag den geltendgemachten An spruch aus Amtspflichtverletzungen des Beklagten als Notar nicht nur aus der angeblich verspäteten Kündigung der "Hypotheken” und einer nicht rechtzeitig erfolgten schuldbefreienden Hinterlegung des Kapitals her, sondern auch allgemein aus einer fehlerhaften und mangelhaften Beurkundung des Vertrags vom 2* März 1948 durch den Beklagten insofern, als dieser die im Grundbuch eingetra-
genen Grundschulden irrigerweise als "Hypotheken"bezeich
net und auch sonst urkundlich nicht klargestellt habe, ob nur die dingliche oder auch die persönliche Schuld
übernommen wurde,, was letzten En
vom Käufer
des die Veranlassung für den den Schaden begründenden
Vergleich im Vorprozeß der Gläubigerin
gegen
gewesen sei* Die Revision ist/ schon insov/eit
hiern
zulässig, als das Vorbringen des Klägers schlüssig Ver
letzungen von Amtspflichten des Beklagten als Notar im
Sinne des
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21 RNotO vom 13
Februar 1937 zu dem Inhalt hat« Sie kann daher keinesfalls als unzulässig verworfen werden*
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März 1948 vereinbarten Übernahme der Grundschulden nebst
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die persönlichen Forderungen der Josefine Sch
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bigerin übernommen habe« Diese Schuldübernahme sei ihr durch das Schreiben des Beklagten vom 12« März 1948 im Sin
ne des
415 BGB auch mitgeteilt» Aus dem Klagevorbringen
und dem Klageantrag in dem von der Gläubigerin Josefine
Sch
in den Akten 2 0 89/49 des Landgerichts in Arns
berg gegen den Käufer
erhobenen Rechtsstreit
sei zu entnehmen, daß die Gläubigerin die persönlichen For
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geltend machte, so daß in dieser
Klage die Genehmigung der Schuldübernahme gemäß § 415 BGB
durch Josefine Sch
als Gläubigerin liege* Damit sei
aber der Kläger von seiner Schuld gegenüber seiner Schwe
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befreit worden* Wenn der Kläger trotz-
dem dem Rechtsstreit
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in dem Vergleich vom 14» September 1949 sich gegenüber Jo
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als Gesamtschuldner und auch gegenüber Brü§-
erneut verpflichtete, so wäre dies sein eigener
freier Wille, der nicht mehr auf etwaige Fehler des Beklag
ten zurückzuführen sei; denn eine Rechtspflicht für die Übernahme dieser Verbindlichkeiten hätte für den Beklagten im Hinblick auf die durchgeführte befreiende Schuldübernahme nicht bestanden* Hiernach könne dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten bei der Bearbeitung der Kündigung und der beabsichtigten Rückzahlung der Abfindungsfor
derungen der Josefine
vor der Währungsumstellung
schuldhafterweise Fehler unterlaufen seien, denn aus dieser
angeblich fehlerhaften Bearbeitung sei dem Kläger kein
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Das Berufungsgericht kommt in seinen Entschei
dungsgründen infolge von Erwägungen der Taturnstände zu der
Feststellung, daß von dem Kläger und dem Käufer
in dem Vertrag vom 2* März 1948 eine befreiende Schuldüber nähme gewollt sei und auch tatsächlich vorliege*
Mag auch zweifelhaft sein, ob die vom Berufungsgericht
herangezogenen Tatumstände
Hinblick auf die mit dem ge
nannten Vertrag zugleich bezweckte Ablösung der Forderun
gen der Gläubigerin
ausreichen, um eine Schuldüber
nähme im Sinne des § 415 BGB änzunehmen, so hat doch der
Vorderrichter insoweit eine tatsächliche Feststellung ge
troffen
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befreienden Schuldübernahme im Sinne des
415 BGB nicht
verkannt und auch nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungs
sätze verstoßen hat, ist diese tatsächliche Feststellung
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das Revisionsgericht"bindend
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Es kann zweifelhaft sein, ob das im Auftrag des
Käufers
an die Gläubigerin
gerichtete
Schreiben des Beklagten vom 12* März 1948 eine "Mitteilung
im Sinne des
415 Abs 1 BGB darsteilt* Diese muß nämlich
• *
wenn sie als Grundlage einer Genehmigung.der Schuldüber
nähme durch den Gläubiger im Sinne des § 415 BGB dienen
soll
dem Genehmigenden gegenüber grundsätzlich klar zu dem
Ausdruck bringen, was er genehmigen soll. Diese Vorausset zung kann in einer Kündigung der Forderung und der erklär ten Bereitschaft zur Zahlung nicht ohne weiteres angenom-
men werden
«
*
Diese Frage kann aber hier dahingestellt bleiben, da die Begründung des klageabweisenden Berufungsurteils schon insofern rechtlich nicht haltbar ist, als der Vorderrichter übersehen hat, daß die Gläubigerin Scb^HP in
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ihrem Antwortschreiben vom 13« April 1948 den Wechsel in der Person des Schuldners ausdrücklich abgelehnt, mithin die Genehmigung der Schuldübernahme verweigert hat mit der nach § 415 Abs 2 BGB gesetzlichen Folge, daß die Schuldübernahme als nicht erfolgt gilt» Mag auch, wie das Berufungsgericht annimmt, die Aufforderung der Gläubigerin an den Schuldübernehmer zur Zahlung und eine spätere dementsprechende Klage grundsätzlich eine stillschweigende Genehmigung darstellen (RGBK BGB 10» Aufl § 415 Anm 2; Soergel BGB 8» Aufl § .415 Anm III 2 mit jeweiligen Nachweisen aus der Rechtsprechung), so ist für eine Genehmigung doch kein Raum, wenn der Schuldübernahmevertrag bereits gemäß § 415 Abs 2 BGB als erloschen gilt» Zwar ist in einem solchen Fall auch ein Schuldübernahmevertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer gemäß § 414 BGB denkbar (RG in Soergel, Rechtsprechung 1912 Nr 6), Gegen die Annahme eines derartigen Vertrages spricht jedoch, daß in dem
Rechtsstreit mit der Gläubigerin Sch^^fc sich gegen eine Inanspruchnahme wegen der persönlichen Forderung gewehrt hat*
Tragen somit die Gründe des angefochtenen Urteils
wegen Verletzung des § 415 Abs 2 BGB auch nicht die Klageabweisung, zu demal der Kläger während des Vorprozesses Sch
gegen
gerin
noch persönlicher Schuldner der Gläubi
war und von ihr deshalb
unabhängig von dem
zwischen dem Kläger und dem Käufer
Zweifel bestehenden Erfüllungsübernahmevertrag
insoweit im
415 Abs
*
BGB) - auch in Anspruch genommen werden konnte, so war doch von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht Abstand zu nehmen, weil die Klage aus anderen Gründen schon jetzt
abweisungsreif ist (§§ 563* 565 ZPO)«
IV
Der unstreitige bezw. vom Vqrderrichter festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Klageabweisung, da die Rückzahlung der am Tage oder wenige Tage vor der Währungsumstellung im Juni 1948 formal fällig gewordenen Abfindungsforderung aus der vorweggenommenen Erbteilung nach deh Grund
satzen der
242
9
157 BGB von der Gläubigerin Sch
mit
Recht abgelehnt werden konnte, so daß insoweit auch' ein Annahmeverzug in ihrer Person nicht vorlag. Der Kläger, konnte deshalb mit schuldbefreiender Wirkung die Schuldsumme nicht hinterlegen (§§ 372, 376, 378 BGB), so daß er durch die vom Beklagten angeblich schuldhaft nicht veranlaßte Hinterlegung auch nicht geschädigt ist.
Io) Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24« Januar 1952 (BGHZ 59 12 ff) den Rechtssatz aufgestellt, daß jedenfalls im Jahre 1946 Pflichtteilsverbindlichkeiten durch Zah-lung des Reichsmark-Nennwertes beglichen werden konnten und der Pflichtteilberechtigte bei Ablehnung der Zahlung in Gläubigerverzug geriet«. Mit eingehender Begründung, auf die insoweit verwiesen werden kann, hat der Senat die Auffassung vertreten, daß schon im Hinblick auf die MilRegVO Nr 92 alle Reichsmark-Forderungen grundsätzlich ohne Rück-sicht auf die Wertveränderung des Geldes und die dem Schuldner verbliebenen Sachwerte zu dem Nennwert in Reichsmark zu be-
gleichen waren. Jedoch hat hierbei der Senat ausdrücklich die Präge offengelassen, ob und unter welchen Vorausset-zungen es aus dem Gesichtspunkt der Zahlung "zur Unzeit'1 gerechtfertigt sein kann, bei "unmittelbar vor der Währungsreform" angebotenen Reichsmark-Zahlungen den Annahmeverzug des ablehnenden Gläubigers zu verneinen. Die im vorliegenden Pall vertretene Rechtsansicht des Senats steht also nicht im Widerspruch zu dem genannten früheren Urteil.
2
Y/as zunächst den Zeitpunkt der formalen Fällig
■keit der Forderungen der Gläubigerin
9
die der Klä-
ger und
aus dem beim Beklagten hinterlegten Teil
kaufpreis tilgen wollten, anbelangt, so waren ursprünglich
, August
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2 des notariellen Überlassungsvertrags vom 23
1927 nähere Bestimmungen darüber getroffen, wann und unter welchen Umständen die vereinbarten Abfindungsforderungen
der Geschwister Heinrich und Josefine
zahlbar sein
sollten. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Par-
teien (Klageschrift vom 31
Dezember
1949 S 4, Schriftsätze
des Klägers vom 23«- Mai 1950 S 2 und vom 6. Februar 1951 S 3 sowie Schriftsatz des Beklagten vom 16. Januar 1950 Bl 2 R) ist anläßlich der Eintragung der Grundschulden ii Jahre 1936 jedenfalls eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit der persönlichen Abfindungsforderungen der
Geschwister
nicht getroffen. Dann sind aber die
für die Eintragung der Grundschulden getroffenen Abreden bezw. Bedingungen auch im Hinblick auf die persönlichen Forderungen nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschulden auszulegen. Dem Wortlaut nach sollten die Grundschulden, abgesehen von ihrer Verzinsung
ab 1
Januar 1936, in jedem Pall erst drei Monate nach
Kündigung zahlbar sein. Liese Abrede über den Zeitpunkt
der Fälligkeit diente einmal dem Interesse des Klägers als Schuldner und Eigentümer insofern, als die Gläubiger nicht jederzeit, sondern nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von ihm Befriedigung verlan gen konnten; zu dem andern.'auch im Interesse der Gläubiger,
da sie
abgesehen von der nunmehrigen dinglichen Siche
rung ihrer Forderung - eine unbedingte, ebenfalls dinglich gesicherte Verzinsung ihrer Forderungen erhielten, die auch für den Schuldner bei einer Rückzahlung des Kapitals im Zweifel die Einhaltung der Kündigungsfrist erfordert, da der Gläubiger gegebenenfalls rechtzeitig eine anderweitige verzinsliche und dinglich gesicherte Anlegung seines Kapi-
tals in die Wege leiten muß. Berücksichtigt man ferner
9
daß die Forderungen der Geschwister
ihrem Wesen
nach
wie unten noch auszuführen sein wird
erbrechtli
che Beteiligungen an dem offenbar im wesentlichen aus den Grundstücken bestehenden elterlichen bezw* mütterlichen Vermögen war es* sodaß die Befriedigung der Forderungen auoh
in erster Linie aus dem Grundstück erfolgen sollte b
tatsächlich nur konnte, wobei hier die Befriedigung im , übrigen vorher oder bei anderer Gelegenheit weder von den Gläubigern verlangt noch vom Kläger als Schuldner angebo-ten war, so ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts bei vernünftiger Würdigung dieser Umstän de und objektiver Auslegung in den Abreden hinsichtlich der Fälligkeit anläßlich der Bestellung der Grundschulden gleichzeitig eine stillschweigende Vereinbarung der Betei
ligten darüber zu erblicken, daß auch die persönlichen
Abfindungsforderungen für beide Teile erst nach vorher!
ger dreimonatiger Kündigung fällig sein sollten. Daß ins-besondere der Kläger trotz mehrfach widersprechender Behauptungen im Verlauf des Rechtsstreits ursprünglich dieser Ansicht war, ergibt sich aus seinem Sachvortrag über die Unterredung mit dem Beklagten im Anschluß an den notariellen Vertrag vom 2, März 1948 hinsichtlich der angebli-chen Beauftragung des Beklagten mit der Kündigung und Rückzahlung der Forderungen der Gläubigerin Schwake (vgl Schrift
• •
satz des Klägers vom 10, März 1950 S 1 und 1 R),
Ist hiernach davon auszugehen, daß es auch zur Rückzahlung der persönlichen Abfindungsforderungen der Gläubigerin einer Kündigung mit einer Frist von drei Mo-
naten bedurfte, so hätte der Beklagte selbst bei der Unterstellung eines Auftrags zur Kündigung durch den Kläger und einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Kündigung im Namen des
Klägers eine formelle Fälligkeit frühestens in der Zeit .
von etwa dem 10, Juni bis 20o Juni 1948 herbeiführen kön-
• •
nen. Eine Verzögerung in der Absendung des Kündigungsschreibens um einige Tage sowie die Berücksichtigung einer entsprechenden Frist für .den Zugang des Kündigungsschreibens
an die Gläubigerin Sch
durch die Post ist jedenfalls keine schuldhafte fehlerhafte Behandlung der Angelegenheit
durch den Beklagten« Hiernach könnte frühestens etwa der
• *
IQ«, Juni 1948 als Termin für die Zahlbarmachung der Abfindungsforderungen selbst bei fehlerfreiem Verhalten des Beklagten angesehen werden.
3«) Auszugehen ist ferner davon, daß der notarielle
Überlassungsvertrag vom 23« August 1927, mit dem die Mutter des Klägers diesem ihr gesamtes bewegliches und unbe-wegliches Vermögen überließ und in dem die Abfindungsfor-
derungen der Geschwister Sch
begründet wurden
7
nach
den Vorstellungen und Absichten der Beteiligten eine teilweise Vorwegnahme der künftigen Erbregelung bedeutete und demgemäß die im Vertrag begründeten Verbindlichkeiten des Klägers ihren inneren Grund in einer teilweisen Beteiligung
• •
seiner Geschwister an dem mütterlichen bezw. elterlichen
Vermögen haben, so daß sie ihrem Wesen nach Wertschulden
sind, die an Stelle der Beteiligung der Geschwister Sc
als Miterben an den Sachwerten des mütterlichen Vermö
gens getreten sind. Diese Natur der Verbindlichkeiten des Klägers als Wertschulden hat sich jedenfalls bezüglich der Kapitalforderung auch nicht durch die im Jahre 1956 zu Gunsten seiner Geschwister erfolgte Eintragung von Grund-schulden geändert, da hierdurch lediglich eine dingliche Sicherung der bis dahin ungesicherten Abfindungsforderun gen erfolgte. Eine Umwandlung der Abfindungsforderungen ist zudem von keiner Seite jemals behauptet. Tatsächlich
hat die Gläubigerin Josefine
in den vergangenen
Jahrzehnten auch niemals ihre Forderung geltend gemach
ferner sind Zinsen früher von ihr weder gefordert noch vom Kläger als Schuldner jemals gezahlt. Diese Umstände lassen eindeutig darauf schließen, daß die Abfindungsforderungen von den Beteiligten wirtschaftlich als wertmäßige Beteili gung am elterlichen bezw. mütterlichen Vermögen angesehen
wurden. Wenn der Gläubiger Heinrich
*
an dessen Stel
le Josefine
Wege der Erbfolge getreten ist
vor
der Eintragung der Grundschulden auch Ansprüche auf Zinsen oder wenigstens auf Berücksichtigung rückständiger Zinsen erhoben hat, so hatte dies seinen Grund offenbar in der für
ihn in § 2 des notariellen Vertrags vom 23* August 1927 an
ders gestalteten Fälligkeit seiner von Anfang an verzinsli
chen Abfindungsforderung sowie in seinem Ausscheiden
• •
' aus.>dem, ehemals- •. väterlichen Geschäft. Diese Tatumstän-de schließen jedenfalls das Fortbestehen der ursprünglichen Natur der Kapitalforderung nicht aus, zu demal nach § 2 des Vertrages vom 23« August f927 ein Teil der Abfindungsforderung des Heinrich SchflK mit den Zinsen in jedem Fall erst nach dem Tod der Mutter der Geschwister Scbfl^P, also der Erblasserin fällig werden sollte.
Diese Natur einer Wertschuld und nicht nur einer reinen Geldschuld für Forderungen, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zu dem Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden sind, hat einen sinnfälligen Ausdruck gefunden in den Bestimmungen des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung, wonach derartige Forderungen der Umstellung unterliegen im Verhältnis 1 ? 1. Die Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die in der erbrechtlichen oder familienrechtlichen Bindung ihre Grundlage finden, gebietet in besonderem Maße aus Billigkeits-. gründen eine gleiche Behandlung der Beteiligten (so BGHZ 2. 229 ff u„a.)o Insofern ist dieser Grundgedanke des § T8 Abs 1 Nr 3 UmstG Ausfluß eines allgemeinen Rechtsgedankens und Rechtsempfindens.
Wenn nun der Schuldner einer derartigen Wertschuld
wenige Tage vor der am 21« Juni 1948 erfolgten Währungs-
%
Umstellung diesen von der Rechtsordnung, aus Billigkeits-
gründen gewollten Erfolg bewußt zu vereiteln sucht, indem
er in Erwartung der unmittelbar bevorstehenden Währungsumstellung eine solche Wertschuld mit tatsächlich entwertete*
Reichsmark tilgen will, so handelt er gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die bei engen rechtlichen und person liehen Beziehungen der Beteiligten, wie sie insbesondere erbrechtliche und familienrechtliche Bindungen mit sich bringen, in besonderem Maße zu beachten sind. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie hier, nach dem eigenen Sachvor trag des Klägers der Verkauf des Teilgrundstücks aus dem elterlichen Vermögen in erster Linie bezweckte, die Gläu
bigerin
unmittelbar vor der
ebenso wie allgemein
so auch von den Beteiligten in Kürze erwarteten - Währungs Umstellung mit entwerteten Reichsmark-Beträgen abgefunden werden sollte, weshalb auch eine so schnelle Abwicklung des Kaufvertrags vom 2. März 1948 durch die beiden Ver tragsparteien unter Inanspruchnahme des Beklagten betrie ben wurde, während der Kläger den offenbar größeren und wertvolleren Teil des elterlichen Grundstücks frei von den Abfindungsforderungen seiner Schwester für sich behalten wollte. Hierbei ist auch unerheblich, daß dem Kläger vor Erlaß des ümstellungsgesetzes dessen Regelung hinsichtlich
der nach § 18 Abs 1 Nr 3 privilegierten Forderungen im
einzelnen nicht bekannt war bezw. sein konnte, Entschei-dend ist vielmehr, daß der Kläger den vom Gesetzgeber ob-jektiv verfolgten Zweck vereiteln wollte, wie sich gerade
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daraus ergibt, daß' die
Kläger stets betonte besondere
Eile bezüglich der beabsichtigten Rückzahlung der Abfin dungsforderungen seiner Schwester unverständlich wäre, wenn er sich von der bevorstehenden Währungsumstellung
nicht insofern einen vom Gesetzgeber nicht gebilligten
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materiellen Vorteil versprochen hätte. Hierfür spricht ferner, daß der Kläger seiner Schwester, obwohl er ihr offenbar über ein Jahrzehnt lang Zinsen weder gezahlt
noch angeboten hat, in diesem Zusammenhang sogar Zinsen
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anbot, allerdings auch nur die aus nicht verjährter Zeit
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des. angebotenen Kapitals zur Tilgung ihrer Abfindungsfor derung mit Recht verweigern, so daß mangels Vorliegens e
nes Annahmeverzugs auch eine schuldbefreiende Hinterlegung des Kapitals durch den Beklagten oder seinen Vertreter,
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selbst dann nicht erfolgen konnte, wenn der Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß im Auftrag des Klägers das Kapital gekündigt hätte und dieses unter Verzicht
auf das Rücknahme recht vom Beklagten oder seinem Vertreter vor dem 21. Juni 1948 hinterlegt worden wäre» pür den vom Kläger insoweit behaupteten Schaden fehlt es also am ursächlichen Zusammenhang mit einem angeblichen fehlerhaften
Verhalten des Beklagten bei der von ihm entfalteten Gesamt
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tätigkeit, so daß es im Ergebnis - wenn auch aus anderen
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Gründen - nicht darauf ankommt, ob der Beklagte sich inso
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Die vom Beklagten in der Revisionsverhandlung aufgeworfene. die Zulässigkeit der Revision berührende Präge,
ob die vom Beklagten als Anwalt-Notar im Anschluß an die
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Beurkundung ausgeübte Tätigkeit der Kündigung der "Hypotheken” als einem Notar angeblich verwehrtes gestaltendes Rechtsgeschäft sowie ob die nicht veranlaßte Hinterlegung
des Kapitals noch in den Kreis der Amtsgeschäfte im Sinn »
der §§ 25? 26 RNotO gehören, kann hiernach unentschieden
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Auch soweit der Kläger Ersatz des Schadens begehrt
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der ihm im Zusammenhang mit der durch die Streitverkündung
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veranlaßten Beauftra mit seiner Vertretung im Pro
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Oben ist bereits erwähnt, daß das Berufungsgericht zwar einen befreienden Schuldübernahmevertrag zwischen dem Klä-
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bindenden Weise tatsächlich festgestellt hat, dieser aber wegen der Verweigerung der Genehmigung durch die Gläubigerin.
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aber nach der gesetzlichen Vermutung des § 415 Abs 3 BGB, da Gegenteiliges nicht vorgetragen ist, im Verhältnis zwi sehen Schuldner und Übernehmer ein sogenannter Erfüllungs
übernähmevertrag bestehen« Wenn auch der Kläger im Verhält
nis zu seiner Schwester Josefine
nach dem oben Aus
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geführten vorerst persönlicher Schuldner geblieben war,
daß die von ihm im Vergleich des Vorprozesses erklärte Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in Höhe der Hälfte der Vergleichssumme zugleich in Erfüllung seiner noch be-stehenden persönlichen Verbindlichkeit gegenüber der Gläu
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erfolgte, so war der Kläger doch auf Grund
bestehenden so-
des zwischen ihm und dem Käufer
genannten Erfüllungsübernahmevertrags, der sich in für den
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Kläger klar erkennbarer Weise.aus
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trags vom 2« März 1948 ergab, nicht gehalten, dem lediglich
zwischen der Gläubigerin
und dem Käufer
schwebenden Rechtsstreit beizutreten, so daß sein Beitritt
als Streitgenosse und demzufolge seine Beauftragung des Rechtsanwalts zu seiner Vertretung sein eigener auf
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Verkennung der Rechtslage beruhender Entschluß war, für den das angeblich fehlerhafte Verhalten des Beklagten dem-. nach nicht mehr ursächlich war*
Nach all dem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen»
;Dr, Pagendarm Dr. Seiger Br. Weber
Br. Wolany Br. Beyer
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